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Samenspende und Reproduktionsmedizin in der Politik

Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen am 18. Mai 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedet

Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat der Bundestag am 18. Mai 2017 u.a. die Einrichtung eines zentralen Samenspenderregisters beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass Menschen, die mit einer Samenspende gezeugt wurden, auf einfachem Wege erfahren können, von wem sie genetisch abstammen.1 Das geplante Register wird beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet. Dort sollen die Daten des Samenspenders und der Empfängerin 110 Jahre lang gespeichert werden. Personen, die meinen, durch eine Samenspende entstanden zu sein, können eine Anfrage an das Register stellen. Eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) soll außerdem ausschließen, dass der Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werden kann. Dadurch soll verhindert werden, dass Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber dem Samenspender entstehen könnten. Das Gesetz wird Mitte 2018 in Kraft treten und die Daten für die ab dann entstehenden Menschen speichern. Alle bisherigen Unterlagen über Samenspenden gehen nicht in das Register ein, müssen aber auch 110 Jahre lang aufbewahrt werden. Der Verein Spenderkinder hat das Gesetz bei einer Verbändeanhörung zum Referentenentwurf und einer Sachverständigenanhörung im Gesundheitsausschuss kritisch begleitet. Während wir die lange überfällige Einführung rechtlicher Regelungen zur Sicherung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung begrüßen, trifft das Gesetz jedoch auch hierüber hinausgehende negative Regelungen für Spenderkinder und lässt wichtige Bereiche ungeregelt.

Spenderregister – wichtige Investition in die Zukunft aber kaum Verbesserung des Schutzes der Rechte bisheriger Spenderkinder

Der Verein Spenderkinder begrüßt die Einrichtung eines unabhängigen Registers. Den bisherigen Spenderkindern nützt das neue Gesetz jedoch kaum. Sie müssen sich weiter an Ärzte und Samenbanken wenden, die sich in der Vergangenheit wenig auskunftsbereit zeigten. Diese müssen noch vorhandene Unterlagen aber immerhin 110 Jahre aufbewahren. Es ist anzunehmen, dass die bereits existierenden Spenderkinder auch weiterhin die Herausgabe ihrer Unterlagen einklagen müssen.

Das Ziel „dass die genannten Personen ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung einfach und unbürokratisch umsetzen können“ wird so für die vor 2018 gezeugten Spenderkinder nicht erreicht. Das ist keine zufriedenstellende Lösung nachdem in der Vergangenheit bereits Maßnahmen zum Schutz der Rechte der entstehenden Menschen versäumt wurden. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, nicht auch die bereits vorhandenen Dokumentationen in das Zentralregister zu überführen, wenn nicht die rechtswidrigerweise zugesicherte Anonymität höher geachtet wird als das Persönlichkeitsrecht des Kindes.

Keine Erfassung von Embryonenadoptionen im Samenspenderregister

Ebenfalls außen vor bleiben Menschen, die durch eine Embryonenadoption entstehen, wie sie auch in Deutschland seit 2014 vom Netzwerk Embryonenspende vermittelt werden. Auch die auf diese Weise entstehenden Menschen haben das Recht zu erfahren, von wem sie abstammen und auf eine Sicherung ihres Auskunftsrechts. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum das Samenspenderregister nicht auch für sie das Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung absichern soll.

Eintragung des genetischen Vaters im Geburtsregisters für wahrheitsgemäße Abstammungsunterlagen

Nach wie vor ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Spenderkinder nicht über seine Entstehungsweise aufgeklärt wird. Spenderkinderorganisationen fordern auch deshalb international einen Eintrag des genetischen Vaters – oder zumindest einen Vermerk über die Entstehungsweise – im Geburtsregister, wie er in Irland oder dem australischen Bundesstaat Victoria erfolgt. Ein Ausdruck aus dem Geburtsregister ist bei vielen Standesämtern zur Eheschließung erforderlich. Nur mit wahrheitsgemäßen Angaben über die genetische Herkunft können unwissentliche Ehen zwischen nahen Verwandten verhindert werden.2

Ausschluss der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ist verfassungsrechtlich bedenklich – finanzielle Verpflichtungen einfachgesetzlich und auch rückwirkend ausschließen

Der Verein Spenderkinder fordert sei vielen Jahren Unterhalts- und Erbansprüche zwischen Spender und Spenderkind auszuschließen um deutlich zu machen, dass Spenderkinder keine finanziellen Interessen haben. Die vorgesehene Ergänzung im BGB, die ausschließen soll, dass der Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird, halten wir zu diesem Zweck jedoch für ungeeignet und verfassungsrechtlich bedenklich. Zum Recht auf Kenntnis der Abstammung gehört ebenfalls, diese Abstammung durch öffentliche Urkunden deutlich zu machen. Mit Spenderkindern wird damit erstmals eine Kategorie von Menschen festgelegt, die ihren genetischen Vater nicht rechtlich als Vater feststellen lassen können. Darin liegt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Der Verein Spenderkinder fordert stattdessen einen einfachgesetzlichen Ausschluss von Erb- und Unterhalsansprüchen, ohne die Feststellung der Vaterschaft auszuschließen. Zudem gilt der Ausschluss der Vaterschaftsfeststellung ebenfalls erst für ab 2018 gezeugte Kinder und damit nicht für bisherige Spender.3

Obergrenze erstmals überprüfbar – Möglichkeit nutzen!

Ärztliches Standesrecht sieht eine Begrenzung der durch einen Samenspender gezeugten Kinder auf 10 bzw. 15 vor um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass ein durch Samenspende gezeugter Mensch unwissentlich eine Beziehung zu einem Halbgeschwister eingeht. Mit einer begrenzten Anzahl von Kindern wird ein Spender außerdem eher dazu bereit sein, Kontakt zu seinen genetischen Kindern aufzunehmen. Bei den bisherigen Vorgaben handelt es sich jedoch um eine unverbindliche Soll-Verpflichtung, die bisher nicht kontrolliert werden konnte und vermutlich häufig deutlich überschritten wurde. Mit dem zentralen Register wäre es erstmals möglich, eine Obergrenze zu überprüfen. Diese Möglichkeit sollte unbedingt genutzt werden und Verletzungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Auch Informationen über Halbgeschwister vermitteln

Viele Spenderkinder möchten gerne erfahren, wer ihre Halbgeschwister sind. Das Register könnte und sollte auch nicht-identifizierende Informationen über Halbgeschwister weitergeben (z.B. Anzahl und Geschlecht), und, wenn diese damit einverstanden sind, auch identifizierende Informationen vermitteln.

Verpflichtende, unabhängige psychosoziale Information notwendig

Das Samenspenderregistergesetz sieht vor, dass die Wunschmutter und der Samenspender über das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft informiert werden. Aus Erfahrung des Vereins Spenderkinder wäre zudem eine verpflichtende, umfassende Information von Wunscheltern und potenziellen Spendern über die psychosozialen Aspekte dieser Familienform durch eine unabhängige psychosoziale Fachkraft notwendig. Familiengründung durch Samenspende ist keine Behandlung von Unfruchtbarkeit, sondern eine lebenslange Herausforderung für alle Beteiligten.

  1. siehe Gesetzentwurf und Begründung. [↩]
  2. siehe hierzu unsere ausführliche Begründung in dem Beitrag Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit. [↩]
  3. siehe nähere Ausführungen dazu in unserer Stellungnahme anlässlich der Anhörung des Gesundheitsausschusses. [↩]

Radiobeitrag vom 01. Juni 2017 zum Thema Embryonenschutzgesetz im Deutschlandfunk zum Nachhören

Am Donnerstag, den 01. Juni 2017, gab es im Deutschlandfunk in der Reihe Hintergrund einen Beitrag zum Embryonenschutzgesetz unter dem Titel: Embryonenschutzgesetz. Noch auf der Höhe der Zeit? Er kann nachgehört oder nachgelesen werden.

Die Philosophin und Biologin Sigrid Graumann bringt die Quintessenz auf den Punkt, wenn sie am Ende des Beitrags klarstellt, dass für eine eventuelle Änderung des Embryonenschutzgesetzes eine öffentliche Debatte der ethischen Grundlagen notwendig ist, die durch ein Drängeln aufgrund persönlicher Interessen nicht ersetzt werden kann.

Anhörung des Gesundheitsausschusses am 29. März 2017

Am Mittwoch, den 29. März 2017 fand im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages die Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen statt.

Der Verein Spenderkinder wurde durch Stina als Sachverständige vertreten. Die gut einstündige Debatte wurde für das Parlamentsfernsehen aufgezeichnet und kann auf der Seite des Bundestages abgerufen werden.

Es wurden von allen Parteien kritische Fragen gestellt und es zeigte sich einiger Nachbesserungsbedarf. Nun bleibt abzuwarten, ob die vorgebrachte Kritik zumindest teilweise berücksichtigt wird.

Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses am 29. März 2017

Am Mittwoch, den 29. März 2017 findet im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen statt.

Der Verein Spenderkinder wird durch Stina vertreten sein und hat auch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die übrigen Stellungnahmen können auf der Seite des Gesundheitsausschusses nachgelesen werden. An der Anhörung kann jeder nach Anmeldung als Besucher teilnehmen, sie wird nachher vermutlich auch über die Seite des Bundestages abrufbar sein.

Zur Anhörung sind 18 Sachverständige geladen worden und es ist lediglich eine Stunde vorgesehen. Sehr in die Tiefe gehen wird es daher voraussichtlich nicht.

Regierung verabschiedet Entwurf für Samenspenderregistergesetz

Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung in der Kabinettsitzung am 22. Dezember 2016 den Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen beschlossen.

Erfreulicherweise wurden

einige der von uns in der Verbändeanhörung im November 2016 geäußerten Kritikpunkte aufgenommen:

  • Daten von Samenspenden vor Inkrafttreten des Gesetzes müssen 110 Jahre aufbewahrt werden (Artikel 1 § 13 Absätze 3 und 4 des Gesetzentwurfs). Damit können sich Ärzte und Reproduktionskliniken nicht mehr auf die lediglich 30jährige Aufbewahrungsdauer aus § 15 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes berufen.
  • Die Spender haben die Möglichkeit, zusätzlich zu den vorgesehenen Pflichtangaben freiwillig zusätzliche Daten speichern zu lassen, zum Beispiel über ihre Persönlichkeit oder ihre Motivation zur Spende. Diese Daten können sie zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder löschen lassen (Artikel 1 § 2 Absatz 3 des Gesetzentwurfs).
  • Bei der Verwendung von Samenspenden aus anderen Staaten muss der Arzt oder die Reproduktionsklinik sicherstellen, dass die Samenbank, von der sie den Samen erhalten hat, dem DIMDI auf dessen Anforderung die Pflichtangaben über den Samenspender zukommen lässt (Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs). Damit können die Regelungen nicht umgangen werden, indem anonyme Samenspenden aus anderen Staaten bestellt werden (zum Beispiel Dänemark).
  • Klar gestellt wurde außerdem, dass auch Personen einen Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister gegen das DIMDI haben, die lediglich vermuten, durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein (Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz des Gesetzentwurfs).
  • Fallen gelassen wurden zum Glück die recht strengen Vorschriften des Vorentwurfs zum Löschen der beim DIMDI gespeicherten Daten des Spenders. Diese hätten dazu führen können, dass ein Spenderkind, das ein Mal Auskunft über die Daten des Spenders vom DIMDI erhalten hat, diese Auskunft aber verloren hat, die Daten nicht ein weiteres Mal hätte anfordern können.

Es bleiben dennoch einige deutliche Regelungslücken:

  • Das Gesetz findet nur Anwendung auf Kinder, die voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2018 gezeugt werden, weil es erst ein Jahr nach Verkündigung in Kraft tritt. Die Daten von Spenderkindern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden, werden nicht in das Samenspenderregister aufgenommen, sondern die betroffenen Spenderkinder müssen sich nach wie vor mit dem Arzt oder der Reproduktionsklinik ihrer Eltern auseinandersetzen. Diese müssen die Daten zwar nun immerhin für 110 Jahre ab Verwendung bzw. Gewinnung aufbewahren (Artikel 1 § 13 Absätze 3 und 4 des Gesetzentwurfs), aber es wurden keine Regelungen getroffen, was bei einer Praxisaufgabe bzw. Erlöschen der Gesellschaft mit den Daten passieren soll.
  • Durch so genannte Embryonenadoptionen (oder Embryonenspenden) gezeugte Kinder werden nicht im Register erfasst, obwohl diese Verfahren bereits in Deutschland angeboten und durchgeführt werden.
  • Die Zahl der durch einen Samenspender gezeugten Kinder wird nicht begrenzt.
  • Über das Register können Spenderkinder keinen Kontakt zu Halbgeschwistern aufnehmen. Die einzige Möglichkeit hierzu wird durch einen Vergleich der Spendenkennungssequenz oder der eindeutigen Spendennummer bestehen, bei denen allerdings nicht klar ist, ob sich der Auskunftsanspruch auch auf diese richtet, oder ob Halbgeschwister durch einen DNA-Test selbst identifiziert werden müssen.
  • Es werden weiterhin keine Maßnahmen gegen die geringe Aufklärungsquote von durch Samenspende gezeugten Menschen vorgesehen. Zumindest muss der Arzt oder die Reproduktionsklinik die Empfängerin der Samenspende aber hinweisen auf das Auskunftsrecht des Kindes über den Samenspender und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen hat sowie die Möglichkeit, sich über die Folgen einer Samenspende beraten zu lassen (Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs).

Wie es jetzt weiter geht: Der Regierungsentwurf geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die ggf. eine Gegenäußerung verfassen kann. Dann kommt der Entwurf in den Bundestag. Es ist zu hoffen, dass einige Schwächen des Entwurfs in den dortigen Beratungen noch behoben werden.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Am Freitag haben wir an das Bundesministerium für Gesundheit die Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ geschickt.

Zusammengefasst begrüßen wir das Gesetz und das darin vorgeschlagene Samenspenderregister als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Allerdings bleiben viele regelungsbedürftige Sachverhalte in Zusammenhang mit der Spende von Keimzellen weiterhin ungeregelt. Das betrifft insbesondere die nicht vorhandene Rückwirkung des Gesetzes und damit eine fehlende Einbeziehung von „Altfällen“. Das Samenspenderregister würde voraussichtlich erst auf Spenderkinder Anwendung finden, die ab dem Jahr 2019 gezeugt werden. Für alle anderen Kinder bleibt es bei der eher unsicheren Auskunftserteilung und Datenaufbewahrung durch Samenbanken und Reproduktionskliniken. Nicht erfasst werden außerdem Embryonenspenden, obwohl sie in Deutschland schon durchgeführt werden.  Auch sind keine Maßnahmen gegen die geringe Aufklärungsquote von durch Samenspende gezeugten Menschen vorgesehen. Wir hoffen, das der Gesetzgeber diese notwendigen Ergänzungen zumindest in der nächsten Legislaturperiode vornehmen wird.

Am 4. November findet zu dem Referentenentwurf eine Anhörung in Berlin statt, an der wir teilnehmen werden.

Die Elternorganisation DI-Netz hat ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verfasst, in der viele der von uns kritisierten Punkte ebenfalls angesprochen werden.

Bundestags-Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, den 19. Oktober 2016, um 15 Uhr, zum Thema Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende

Am Mittwoch, den 19. Oktober 2016, beginnt um 15 Uhr die Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zum Thema „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende“.

Diskutiert wird ein Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen, in dem Vorschläge zur rechtlichen Regelung von Familiengründung durch Samenspende gemacht werden.

Der Verein Spenderkinder begrüßt es sehr, dass politische Bemühungen gezeigt werden, die Rechte von Spenderkindern in Deutschland durch rechtliche Rahmenbedingungen besser zu schützen. So halten auch wir die Schaffung eines zentralen Spenderregisters für unerlässlich um zu gewährleisten, dass eine Maximalanzahl von Kindern pro Spender nicht überschritten wird und es eine zentrale Anlaufstelle für die Dokumentation und für Aufkunftsanfragen gibt. Anderen Aspekten des Antrags stehen wir kritisch gegenüber und sehen darin eher die Wünsche von Eltern berücksichtigt, während bestehende Rechte der Kinder zu deren Gunsten sogar eingeschränkt werden sollen. Aus Kinderperspektive wäre zudem ein Eintrag des genetischen Vaters ins Geburtenregister wünschenswert. Dieser Wunsch wurde leider auf einen lediglichen Vermerk reduziert und elterlicherseits gänzlich abgelehnt. Das bedauern wir, stellt dies doch international eine Forderung von Spenderkindern dar, die letztlich auch nur diese betrifft.

Die Stellungnahme des Vereins Spenderkinder und der übrigen Sachverständigen (Eva Becker, Prof. Dr. Nina Dethloff, Prof. Dr. Tobias Helms, Dr. Frank Klinkhammer und Dr. Helga Müller) zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen können öffentlich eingesehen werden.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Es passiert erfreulicherweise gerade einiges in der Politik. Wir haben heute den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom Bundesministerium für Gesundheit geschickt bekommen. Der Großteil des Gesetzentwurfes regelt die Details des Samenspenderregisters, also wann welche Daten erhoben, gespeichert und übermittelt werden und wie die Auskunftserteilung funktionieren soll. Darüber hinaus soll ausgeschlossen werden, dass ein Samenspender als Vater festgestellt werden kann. Damit wäre ausgeschlossen, dass der Samenspender und das Kind gegeneinander Unterhalts- und Erbansprüche geltend machen können. Hier stellt sich aber schon die Frage, ob ein bloßer gesetzlicher Ausschluss von Unterhalts- und Erbansprüchen nicht ein milderer, aber genauso wirksame Regelung gewesen wäre. Nach dem jetzigen Vorschlag könnte der Spender noch nicht einmal dann als Vater festgestellt werden, wenn er damit einverstanden ist.

Bislang scheint der Entwurf nicht offiziell vom Ministerium veröffentlicht worden zu sein, aber die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihn veröffentlicht. Bis zum 28. Oktober können eine Stellungnahme einreichen. Auch wenn wir nach erster Überprüfung nicht alles am Gesetz gut finden bzw. doch einige Lücken bestehen, weil weder die Embryonenspende noch Altfälle geregelt werden, freuen wir uns, dass es voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode zu einer Regelung kommen wird.

Der Ablauf ist in etwa folgendermaßen: Wir haben den Entwurf im Rahmen der so genannten Länder- und Verbändebeteiligung erhalten, die nach der Abstimmung der Ministerien untereinander eingeleitet wird. Nach Erhalt der Stellungnahmen wird eine endgültige Fassung erstellt und in der Bundesregierung abgestimmt, die dann vom Kabinett verabschiedet und als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht wird. Im Bundestag kann sich der Inhalt des Gesetzes dann noch einmal deutlich verändern.

Eine ausführlichere Stellungnahme werden wir in Kürze veröffentlichen. Wir arbeiten aber derzeit erst einmal an einer Stellungnahme zu dem Antrag von Mitgliedern der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung„, der deutlich weiter geht als der nun vorgelegte Referentenentwurf (unsere Kurzkritik). Zu dem Antrag findet am 19. Oktober eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss statt, zu der wir eingeladen sind. Wahrscheinlich wird bei der Anhörung aber auch der Referentenentwurf zur Sprache kommen.

Diskussion des Antrags der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspende im Bundestag am 02. Juni 2016

Am 02. Juni 2016 wurde der Gesetzesantrag der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspenden in Deutschland diskutiert. Es fand keine Abstimmung statt, der Antrag wurde den Ausschüssen überwiesen.

Der Antrag der Grünen stellt einen Versuch dar, Rechtssicherheit für Spenderkinder, Eltern und Samenspender zu schaffen. Für die Spenderkinder steht dabei die Umsetzbarkeit des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstammung im Vordergrund, das bislang nur wenige Spenderkinder realisieren konnten. Auf Elternseite dominiert der Wunsch nach Sicherung der gewünschten Elternstellung gegenüber dem Kind. Auf Spenderseite steht vor allem der Wunsch, rechtsgültig theoretisch mögliche finanzielle Ansprüche des Kindes auszuschließen.

In der Debatte wurde von allen Beteiligten die Notwendigkeit bestätigt, eine rechtliche Regelung der Samenspende in Deutschland zu finden. Von Seiten der Linken wurde an die Vereinbarung im Koalitionsvertrag erinnert, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung bei Samenspenden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzlich zu regeln. Die Koalition verwies auf den u.a. zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitskreis Abstammung, der sich darüberhinaus aber auch mit notwendigen Regelungen bei Eizellspende oder Leihmutterschaft befasse. Eine Entscheidung dieses Arbeitskreises werde zwar erst im Sommer 2017 erwartet, dennoch wurde von übereilten Entscheidungen abgeraten, da die von den Grünen angedachten Regelungen zum Teil weitreichende Auswirkungen auf das geltende Abstammungsrecht nach sich ziehen würde, die im Antrag der Grünen in dieser Reichweite nicht berücksichtigt sind. Sonja Steffen (SPD) verwies außerdem auf ein geplantes Forum, in dem der Arbeitskreis Abstammung auch die beteiligten Eltern und Kinder anhören wolle.

Der Verein Spenderkinder unterstützt die Forderungen a) eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Kenntnis der Abstammung zu schaffen, b) die Einrichtung eines Registers, bei dem Spenderkinder die Identität des Samenspenders und möglicher Halbgeschwister erfahren können, c) einen Anspruch zu schaffen, mit dem ein Spenderkind feststellen lassen kann, ob der (von der Samenbank genannte) Samenspender tatsächlich der biologische Vater ist sowie d) eine Begrenzung der Zahl der Familien, die mit Hilfe eines Samenspenders gegründet werden dürfen.

Wir wünschen uns zusätzlich die namentliche Eintragung des biologischen Vaters im Geburtenregister. Die von den Grünen geforderte Einrichtung eines Instituts zur vorgeburtlichen Elternschaftsvereinbarung lehnen wir ab. Die damit verbundene Abschaffung der Anfechtungsmöglichkeit der Vaterschaft durch das Kind ist ebenfalls nicht im Interesse des Kindes und stößt aus unserer Sicht zudem auf verfassungsrechtliche Bedenken. Bereits im Februar hat der Verein Spenderkinder eine Stellungnahme zum Antrag der Grünen verfasst, in der ausführlich auf die einzelnen Punkte eingegangen und die Bedenken näher erläutert werden.

Antrag der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspende

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat am Donnerstag, 25. Februar 2016 einen Antrag zu „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ in den Bundestag eingebracht.

Darin wird die Bundesregierung aufgefordert,

a) einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung zu schaffen und einen Vermerk – allerdings ohne Angaben zur Identität des Spenders – in das Geburtenregister einzutragen,
b) ein Register zu schaffen, bei dem Spenderkinder die Identität des Samenspenders und möglicher Halbgeschwister erfahren können,
c) einen Anspruch zu schaffen, mit dem ein Spenderkind feststellen lassen kann, ob der (von der Samenbank genannte) Samenspender tatsächlich der biologische Vater ist,
d) ein neues familienrechtliches Institut der Elternschaftsvereinbarung einzuführen, und
e) die Zahl der Familien, die mit Hilfe eines Samenspenders gegründet werden, zu begrenzen.

Der Verein Spenderkinder befürwortet die Forderungen eins bis vier. Die Schaffung eines einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs steht auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, bislang gibt es jedoch keinen Referentenentwurf. Die Schaffung eines Registers, das die Spenderdaten verwaltet und an das Auskunftsansprüche gestellt werden, wird inzwischen übereinstimmend von Spenderkindern, Eltern und Ärzten gefordert.

Eintragung der Samenspende in das Geburtenregister

Die Eintragung der Samenspende in das Geburtenregister würde einen wichtigen Anreiz für Eltern darstellen, die Samenspende gegenüber ihren Kindern nicht zu verschweigen. Allerdings stellt sich die Frage, warum bei diesem Eintrag nicht auch der Name des Samenspenders stehen soll. In der Begründung steht, dass damit das Recht der mithilfe einer Samenspende gezeugten Kinder auf Nichtwissen der Identität des Spenders garantiert werde. Das verwundert, denn bei Adoptierten stehen die Namen der Geburtseltern im Geburtenregister. Spenderkinder sind nicht schutzbedürftiger als Adoptierte. Der Eintrag der Person des Spenders im Geburtenregister wäre wichtig, denn viele Spenderkinder äußern ein Bedürfnis, dass auch in offiziellen Urkunden ihre Abstammung richtig festgehalten wird.

Elternschaft per Vereinbarung ist nicht im Interesse von Spenderkindern und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken

Die von den Grünen geforderte Einführung eines familienrechtlichen Instituts der Elternschaftsvereinbarung lehnen wir jedoch ab. Hierunter wird ein Institut beschrieben, mit dem künftige Eltern und der künftige biologische Vater vor der Zeugung gemeinsam beim Jugendamt vereinbaren, wer mit der Geburt rechtlicher Vater bzw. Co-Mutter wird. Bei dem Spender von einer Samenbank soll dessen schriftliche Zustimmung ausreichen.

Bei dieser Elternschaft per Vereinbarung vereinbaren Erwachsene miteinander, wer – unabhängig von der genetischen Elternschaft – rechtliche Eltern des Kindes sein soll. Das Kind könnte sich aus dieser Vereinbarung nicht lösen, da das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (oder Mutterschaft) ausgeschlossen sein soll und ein Verwandtschaftsverhältnis des Samenspenders zu dem Kind zu keinem Zeitpunkt mehr entstehen können soll (S. 6 des Antrags, Ziff. II.1.d). Dieses Konstrukt legt nahe, dass das Kind bei dieser Vereinbarung als verfügbares Objekt wahrgenommen wird – Elternschaft per Vertrag. Für diese Wertung spricht auch die Äußerung von Katja Keul, rechtspolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, in der Presseerklärung zu dem Antrag, dass den Wunscheltern ihre Elternposition garantiert werden müsse.

Die Frage drängt sich geradezu auf, ob diese Elternschaftsvereinbarung nicht ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter ist, nämlich des Kindes, das möglicherweise als Erwachsener die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten möchte (rechtliche Co-Mutter kann man nur durch Adoption werden) und den genetischen Vater als Vater feststellen lassen möchte. Momentan kann jeder Mensch die Vaterschaft anfechten, wenn er oder sie mit dem Vater nicht genetisch verwandt ist.1 Nach dem Bundesverfassungsgericht gehört dieses Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.2 Das Anfechtungsrecht muss zwar nicht ohne jede Begrenzung zugelassen werden, aber es darf auch nicht generell ausgeschlossen werden3 – was hier aber der Fall wäre. In dem Beschluss zur „Rechtsstellung des so genannten biologischen Vaters“4 führt das Bundesverfassungsgericht außerdem aus, dass es ein Interesse des Kindes geben kann, „seinen leiblichen Vater nicht nur zu kennen, sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten. In dem Antrag wird darauf verwiesen, dass das Spenderkind sich als Erwachsener von dem Spender adoptieren lassen könnte. Dieser Lösungsvorschlag mutet aber geradezu absurd an, denn der Spender ist ja der genetische Vater des Kindes. Eine Erwachsenenadoption kann nur durch das Einverständnis das Annehmenden und des Angenommenen bewirkt werden, eine Vaterschaftsfeststellung kann auch alleine durch das Kind eingeleitet werden. Auch beseitigt eine Erwachsenenadoption nicht die bisherigen Abstammungsverhältnisse.

Der Ausschluss des Anfechtungsrechts bei der „Elternschaft per Vereinbarung“ würde außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen, weil das Recht nur für durch Samenspende gezeugte Kinder abgeschafft werden würde. Kinder, die herausfinden, dass ihr sozialer Vater aus anderen Gründen als eine Samenspende nicht ihr genetischer Vater ist, könnten weiterhin nach § 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB die Vaterschaft anfechten, obwohl sie sich in derselben Situation befinden wie Spenderkinder. Der Unterschied besteht bei einer Familiengründung durch Samenspende lediglich auf der Ebene der Eltern – nämlich dass diese sich bewusst dafür entschieden haben, ein Kind mit Hilfe eines Dritten zu zeugen. Das kann jedoch nicht die Rechte des Kindes beschneiden.

Eine Elternschaft per Vereinbarung bricht außerdem mit den Grundprinzipien des Familienrechts, die primär auf der Abstammung und damit genetischer Verwandtschaft beruhen. Ob das überhaupt verfassungsrechtlich möglich ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil „Heimlicher Vaterschaftstest“ ausgeführt, dass aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Gebot folgt, möglichst eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu erreichen.5

Die von Bündnis 90/Die Grünen geforderte rechtliche Reichweite dieses Institutes steht außerdem in einem starken Missverhältnis zur Vorbereitung der Wunscheltern. Diese sollen vom Jugendamt lediglich über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung belehrt werden. Zum Vergleich: bei einer Adoption ist eine Kindeswohlüberprüfung erforderlich. Der Verein Spenderkinder fordert entsprechend eine verpflichtende Beratung vor einer Samenspende, damit die Wunscheltern umfassend über die mit einer Familiengründung zu dritt verbundenen Probleme informiert werden.

Insofern vermittelt der Antrag leider den Eindruck, dass er eher die Interessen mancher Wunscheltern stärken soll und die schutzwürdigen Interessen von Spenderkindern darauf reduziert, dass sie die Identität des genetischen Vaters erfahren können. Zum Schutz des Spenders würde auch ein einfacher Ausschluss von Ansprüchen auf Unterhalt und Erbe ausreichen.

  1. Außer bei einer Adoption, weil in diesem Fall die Vaterschaft auf einer Gerichtsentscheidung beruht. [↩]
  2. 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 892 ff. [↩]
  3. 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 [↩]
  4. BVerfG, Beschluss vom 9. 4. 2003 – 1 BvR 1493/96 u.a. = NJW 2003, 2151, 2154 [↩]
  5. Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05 = NJW 2007, 753. [↩]