Die Rechtliche Situation

I. Allgemein

  1. Sind Samenspenden erlaubt in Deutschland?
  2. Reichen die rechtlichen Regelungen für Samenspende in Deutschland aus?

II. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung

  1. Hat ein Spenderkind ein Recht zu wissen, wer der Spender ist?
  2. Unter welchen Voraussetzungen hat das Spenderkind einen Auskunftsanspruch?
  3. Was ist, wenn der Arzt behauptet, dass er die Unterlagen vernichtet hat?
  4. Was genau ist das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?
  5. Was bewirkt das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?
  6. Können Samenbank oder die Wunscheltern dem Spender vertraglich Anonymität versprechen?
  7. Spricht nicht Datenschutz bzw. das Arztgeheimnis gegen das Recht eines Spenderkindes auf Auskunft über den Spender?
  8. Weswegen haben Spenderkinder Probleme, ihre Rechte durchzusetzen?
  9. Was gilt bei Samenspenden, die in der DDR vermittelt wurden?

III. Aufbewahrungsfrist und Schadensersatzansprüche

  1. Wie ist die derzeitige Aufbewahrungspflicht für Spenderdaten?
  2. Betrug die Aufbewahrungspflicht bis 2007 tatsächlich nur 10 Jahre ab Vornahme des Samenspende?
  3. Welche Ansprüche hat ein Spenderkind gegen den Arzt, wenn dieser die Daten vernichtet hat und keine Auskunft mehr über den Spender geben kann?
  4. Wie können Eltern sicherstellen, dass ihr Kind einmal die Identität des Spenders erfahren kann?

IV. Vaterschaft und Unterhalt

  1. Wer ist der rechtliche Vater eines Spenderkindes?
  2. Kann die Vaterschaft von den Eltern oder dem Spender angefochten werden?
  3. Kann das Spenderkind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten?
  4. Kann der Samenspender als Vater festgestellt werden?
  5. Ist der Spender gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet?
  6. Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Spender zu Unterhalt verpflichtet wird?
  7. Wie wird der Spender vor Unterhaltszahlungen geschützt?
  8. Wieso haben alleinstehende Frauen oder lesbische Paare Probleme, in Deutschland eine Samenspende zu erhalten?
  9. Hat der Spender ein Recht auf Kontakt zum Spenderkind?

Vorbemerkungen: Wir verwenden auf unserer Seite die geläufigen Bezeichnungen wie „Samenspende“, setzen diese aber zur Distanzierung oft in Anführungszeichen – mehr dazu in unserem Artikel Was ist problematisch am Begriff der Spende. Außerdem verwenden wir in der folgenden Darstellung oft das Wort „Kind“. Damit meinen wir jedoch immer einen erwachsenen, mündigen Menschen, der nur in Beziehung zu Eltern und „Spender“ die Rolle des Kindes einnimmt. Die Informationen auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Trotzdem können wir keine Haftung für den Inhalt dieser Seite im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen. Genauso wenig können die Informationen auf dieser Seite eine qualifizierte rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

I. Allgemein

Sind Samenspenden erlaubt in Deutschland?

Samenspenden sind in Deutschland erlaubt. Samenspenden werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnt und durch die (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer und die Richtlinien des Arbeitskreises für Donogene Insemination zur Qualitätssicherung der Behandlung mit Spendersamen in Deutschland geregelt. Ausdrücklich verboten sind dagegen die Eizellspende und die Leihmutterschaft.1

Im Gegensatz zu zu einer Adoption ist die Samenspende nicht von einem besonderen Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarung mit dem Kindeswohl oder einer Genehmigung abhängig. Eine Ausnahme stellt die Befruchtung der Eizelle mit einer Samenspende außerhalb des Körpers dar (sog. heterologe in vitro Fertilisation), die teilweise bei den Landesärztekammern angezeigt oder genehmigt werden muss.2 Die Zeugung eines Kindes durch Samenspende ist lediglich aus den Behandlungsunterlagen des Arztes oder der Samenbank ersichtlich. Aus offiziellen Dokumenten wie der Abstammungs- oder Geburtsurkunde geht sie dagegen nicht hervor.

Reichen die rechtlichen Regelungen für Samenspende in Deutschland aus?

In Deutschland besteht aus der Sicht des Vereins Spenderkinder auch nach Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl 2017 I 2513) weiterhin gesetzlicher Regelungsbedarf. Zwar wird es für nach dem 1. Juli 2018 gezeugte Spenderkinder ein Register geben, über das sie die Identität des Samenspenders erfahren können. Die Daten aller zuvor gezeugten Spenderkinder werden jedoch nicht in das Register aufgenommen. Sie müssen sich nach wie vor an die Klinik bzw. den behandelnden Arzt ihrer Eltern werden, um Auskunft zu erhalten. Diesen Auskunftsanspruch zu realisieren, gestaltet sich bei einigen Ärzten und Kliniken nach wie vor schwierig.

Weiterhin sind für Samenspenden vor dem 1. Juli 2018 Erb- und Unterhaltsansprüche auf beiden Seiten gesetzlich nicht vollständig ausgeschlossen und werden insbesondere bei den Spendern Angst vor der Preisgabe ihrer Identität verursachen.

Das Gesetz geht außerdem das Problem nicht an, dass viele Wunscheltern ihren Kinder die Abstammung von einem Samenspender verschweigen.

Daher hat der Verein Spenderkinder einen Katalog von Politischen Forderungen aufgestellt, die zum Schutz der Rechte von Spenderkindern erforderlich sind.

II. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung

Hat ein Spenderkind ein Recht zu wissen, wer der Spender ist?

Spenderkinder haben ein Recht zu erfahren, wer ihr genetischer Vater, der Spender, ist. In Deutschland gibt es ein aus den Grundrechten abgeleitetes Recht auf Kenntnis erlangbarer Informationen über die Abstammung.

Wem gegenüber dieses Recht ausgeübt werden kann, hängt von dem Zeugungszeitpunkt ab.3

Spenderkinder, die vor dem 1. Juli 2018 gezeugt wurden, müssen das Recht gegenüber der Klinik bzw. dem behandelnden Arzt der Eltern ausüben. Das OLG Hamm hat in einem grundlegenden Urteil vom 6. Februar 2013 Spenderkinder-Mitglied Sarah im Prozess gegen einen Reproduktionsarzt Recht gegeben und diesen zur Auskunft über Sarahs genetischen Vater verurteilt. Das Bestehen eines solchen Auskunftsanspruchs war aber auch schon vor diesem Urteil herrschende juristische Meinung4. Der Bundesgerichtshof hat das Auskunftsrecht von Spenderkindern mit Urteil vom 28. Januar 2015 bestätigt und gleichzeitig festgestellt, dass dieses nicht von einem bestimmten Alter abhängt (siehe hierzu Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015 im Detail). In der Folgezeit gab es einige weitere gleichlautende Urteile gegenüber Kliniken und Samenbanken.

Als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch wird die Generalklausel des § 242 BGB gesehen, manchmal auch die Ansprüche des § 810 (ggf. analog) oder § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit em Recht auf Kenntnis der Abstammung. Einen ausdrücklichen formulierten Anspruch für Spenderkinder gegenüber dem behandelnden Arzt oder der Klinik gibt es nicht.

Spenderkinder, die ab dem 1. Juli 2018 gezeugt werden, haben gegenüber dem Samenspenderregister bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Recht auf Auskunft über den Samenspender.5

Unter welchen Voraussetzungen hat das Spenderkind einen Auskunftsanspruch?

Der allgemeine Auskunftsanspruch beruht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015 und dem Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 auf einer Einzelfallabwägung zwischen des Interessen des Spenderkindes, der Eltern, des Spenders und des Arztes. Die Interessenabwägung in diesem Urteil kann aber eine gewisse Allgemeingültigkeit beanspruchen6, da weder beim Spenderkind, noch beim Arzt oder dem Spender irgendwelche Besonderheiten bestanden, welche die Interessenabwägung ungewöhnlich beeinflussten. Nach dem Urteil müssen die auf Seiten des Arztes und des Spenders tangierten Interessen hinter dem grundrechtlich besonders geschützten Interesse des Spenderkindes an der Kenntnis der Abstammung zurücktreten. Der Arzt und die Spender seien bereits deswegen weniger schutzbedürftig, weil sie die Folgen einer anonymen Samenspende im Vorhinein berücksichtigen und sich auf die mit dem Auskunftsverlangen eines hierdurch gezeugten Kindes für sie verbundenen Folgen einstellen konnten.

Das Spenderkind hat dabei einen eigenen Auskunftsanspruch, für den es nicht auf die Einwilligung der Eltern ankommt. Der Auskunftsanspruch setzt auch nicht voraus, dass das Spenderkind eine gesetzlich noch bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes noch anfechten kann. Das Spenderkind kann also den Auskunftsanspruch ausüben und den rechtlichen Vater behalten.

Der Anspruch hängt nicht von einem bestimmten Alter ab. Auch achtjährige Spenderkinder können Auskunft beanspruchen.

Der Arzt muss die Auskunft über den Spender auf eigene Kosten geben. Das Spenderkind muss keine Kostenübernahme zusagen oder die Kosten für die Nachforschungen übernehmen. Leider ist es vorgekommen, dass Ärzte trotz der eindeutigen Aussagen im Urteil des OLG Hamm vom 6.2.2013 Gebühren für die Auskunft fordern. Das Spenderkind hat auch ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen in der Arztpraxis. Der Arzt muss auch die Namen mehrerer in Frage kommender Spender mitteilen. Er ist dabei aber nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet, wer der tatsächliche genetische Vater ist.

Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Samenspenderregister bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte , den ab dem 1. Juli 2018 gezeugte Spenderkinder  haben, hängt nicht von besonderen Voraussetzungen ab. Den Auskunftsanspruch kann jede Person ausüben, die vermutet, durch eine ärztlich assistierte künstliche Befruchtung gezeugt worden zu sein 7 Dem Antrag muss eine Kopie der Geurtsurkunde sowie des Personalausweises beigefügt werden.8 Ab dem 16. Lebensjahr kann ein Spenderkind nur selbst die Auskunft beantragen, vor dem 16. Lebensjahr können die Eltern als gesetzliche Vertreter Auskunft beanspruchen. Es gibt daher ebenso wie bei dem Auskunftsanspruch gegenüber dem Arzt oder der Klinik der Eltern kein Mindestalter für die Auskunftserteilung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Gebühren für die Auskunfterteilung verlangen. Inwiefern es davon Gebrauch machen wird, steht noch nicht fest.

Was ist, wenn der Arzt behauptet, dass er die Unterlagen vernichtet hat?

Die Behauptung, die Unterlagen vernichtet zu haben, befreit den Arzt nach dem Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 nicht direkt von dem Auskunftsanspruch des Kindes. Zuerst einmal muss der Arzt vor Gericht beweisen, dass die Unterlagen tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Dann ist die Auskunftserteilung über den Spender auch erst dann unmöglich, wenn die für die Auskunft benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr zu beschaffen sind. Nach dem OLG Hamm verlangt diese Recherche nicht nur eine umfassende Suche nach den aussagekräftigen schriftlichen Unterlagen, sondern auch eine umfassende Befragung aller Mitarbeiter, die etwas zum Verbleib oder Inhalt der fraglichen Unterlagen sagen können.

Was genau ist das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird aus dem Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit der Würde des Menschen aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht in einem Urteil vom 31.1.1989 ausdrücklich beschrieben und in einem Urteil aus dem Jahr 1988 bereits erwähnt9. Es war jedoch schon seit mehreren Jahrzehnten herrschende juristische Meinung, dass es ein solches Recht gibt10. Das Recht ist nicht nur für Spenderkinder wichtig, sondern auch für Adoptivkinder und so genannte „Kuckuckskinder“ und für diese schon seit Jahrzehnten anerkannt.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf Kenntnis der Abstammung in seinem Urteil von 1989 folgendermaßen begründet:

“Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung des Einzelnen fest und prägt so seine Persönlichkeit mit. Unabhängig davon nimmt sie auch im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der Persönlichkeitswert der Kenntnis auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die Biologie derzeit über die Erbanlagen des Menschen, die für seine Lebensgestaltung bedeutsam sein können, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung und Selbstverständnis handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen Vorgang, in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend sind. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung.”

Was bewirkt das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verleiht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung. Es schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen. Eine Vorenthaltung liegt zum Beispiel dann vor, wenn Samenbanken sich weigern, den Spenderkindern Auskunft über den Spender zu erteilen.

Als Teil der Grundrechte muss das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei der Auslegung von Gesetzen berücksichtigt werden, da die Grundrechte eine objektive Werteordnung darstellen, die auf das gesamte Rechtssystem ausstrahlt. Grundsätzlich kann nur das Spenderkind selbst dieses Recht geltend machen. Die Eltern können Auskunft verlangen, wenn sie diese zum Zweck der Information des Kindes verlangen11. Dem Jugendamt etc. steht der Anspruch weder als Pfleger, Beistand oder Vertreter zu12. Damit kann es nicht passieren, dass das Jugendamt den Anspruch für das Spenderkind geltend macht, um den Spender zu Unterhalt heranzuziehen.

Können Samenbank oder die Wunscheltern dem Spender vertraglich Anonymität versprechen?

Nein, in Deutschland kann dem Spender rechtlich keine Anonymität zugesichert werden13. Hierzu gibt es entsprechende Gerichtsentscheidungen des Amtsgerichts Essen14 und des OLG Hamm vom 6. Februar 2013. Auch wenn in dem Vertrag der Wunscheltern mit der Klinik steht, dass das Kind keinen Anspruch hat zu erfahren, wer der Spender ist, ist eine solche Vereinbarung unwirksam!

Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Entwicklung. Anonyme Samenspenden waren in Deutschland niemals erlaubt und Verträge mit den Eltern, die dem Spender Anonymität auch gegenüber dem Kind zusicherten, waren schon immer ungültig. Auf diese Rechtslage weisen bereits Beiträge im Deutschen Ärzteblatt von 1970 und die „Richtlinien zur Durchführung von IVF und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität“ von 1985 hin15.

Die Eltern können lediglich zusichern, dass sie selbst einverstanden sind, dass der Spender ihnen gegenüber anonym bleibt. Damit verpflichten sie aber nur sich selbst. In Beziehung zu dem Kind gilt die Vereinbarung nicht, weil sie einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Kindes, darstellt. Verträge zu Lasten Dritter sind (und waren schon immer) im deutschen Zivilrecht grundsätzlich unzulässig. Weil die Anonymitätsvereinbarung Grundrechte des Kindes verletzt, dürfte sie außerdem wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein16.

Spricht nicht Datenschutz bzw. das Arztgeheimnis gegen das Recht eines Spenderkindes auf Auskunft über den Spender?

Nein. Datenschutz schützt nicht nur davor, dass Informationen weitergegeben werden. Datenschutz stellt genauso sicher, dass diejenigen Personen, die Anspruch auf bestimmte Informationen haben, auch Zugang zu diesen erhalten. Solch einen Anspruch haben Spenderkinder wegen des Rechts auf Kenntnis der Abstammung. Entsprechend hält § 14 Abs. 3 Transplantationsgesetz fest, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei Samenspenden vom Datenschutz unberührt bleibt. Es gibt vergleichbare Urteile bei durch One Night Stand gezeugten Kinder gegen Telekommunikationsunternehmen, wenn das Kind nur über die telefonischen Verbindungsdaten die Identität des Vaters erfahren kann17.

Auch die ärztliche Schweigepflicht steht dem Auskunftsanspruch des Spenderkindes nicht entgegen. Insbesondere weisen die Richtlinien der deutschen Ärztekammer seit 1985 ausdrücklich darauf hin, dass durch Samenspende gezeugte Kinder einen Anspruch auf Bekanntgabe ihrer biologischen Väter haben18.

Weswegen haben Spenderkinder Probleme, ihre Rechte durchzusetzen?

In der Vergangenheit haben Ärzte und Kliniken das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung größtenteils nicht beachtet, weil sie die Anonymität der Spender als Grundvoraussetzung von Samenspenden (und ihres darauf basierenden Geschäftsmodells) ansahen. 1999 ergab eine Anfrage von Naumann bei 15 deutschen Praxen und Kliniken, die besonders häufig Samenspenden vornehmen, dass in zehn der Praxen dem Samenspender völlige Anonymität zugesichert und in neun davon seine Identität noch nicht einmal festgestellt wird19.

Auf Anfragen von Spenderkindern antworten die Ärzte oft gar nicht. Alternativ behaupten sie, dass sie die Anonymität des Spenders schützen müssten, oder die Kinder besondere Gründe für ihren Wunsch nach Kenntnis des Spenders vorbringen müssten. Diese Argumentation ist allerdings mit dem BGH-Urteil vom 28. Januar und dem Urteil des OLG Hamms vom 6. Februar 2013 aussichtslos.

Viele Ärzte behaupten außerdem, sie hätten die Unterlagen inzwischen vernichtet und berufen sich darauf, dass sie nach der Berufsordnung für Ärzte alle medizinischen Unterlagen nur mindestens 10 Jahre lang aufbewahren mussten. Diese Argumentation hält der Verein Spenderkinder für nicht zutreffend (s.u.). Es gibt aber noch keine Gerichtsentscheidung zur bis 2007 geltenden Aufbewahrungsdauer für Behandlungsunterlagen.

Für Samenspenden, die ab dem 1. Juli 2018 durchgeführt werden und die zur Geburt eines Kindes führen, müssen Daten der Mutter und des Spenders an das Samenspenderregister bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet werden.20

Was gilt bei Samenspenden, die in der DDR vermittelt wurden?

Der Bundesgerichtshof hat am 23. Januar 2019 entschieden (Az. XII ZR 71/18 – Volltext), dass auch in der DDR gezeugte Spenderkinder einen Anspruch darauf haben, von der Reproduktionsklinik den Namen des Mannes zu erfahren, mit dessen Samen sie gezeugt wurden. Das DDR-Recht, welches Samenspendern Anonymität garantiert habe, sei nicht anwendbar, da es gegen das grundrechtlich geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoße. Einen Vertrauensschutz gebe es nicht.

III. Aufbewahrungsfrist und Schadensersatzansprüche

Wie ist die derzeitige Aufbewahrungspflicht für Spenderdaten?

Seit 2007 gilt eine ausdrückliche Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren21. Einige Ärzte behaupten jedoch, die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren gelte erst für die Behandlungen ab dem Jahr 2007.

Ab dem 1. Juli 2018 beträgt die Aufbewahrungsfrist 110 Jahre für alle Daten zu Samenspenden, die vor Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes festgehalten wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes noch vorhanden sind.22

Betrug die Aufbewahrungspflicht bis 2007 tatsächlich nur 10 Jahre ab Vornahme des Samenspende?

Zur Aufbewahrungspflicht für die Daten vor dem Jahr 2007 gibt es bislang keine gerichtlichen Entscheidungen (s.u.). Nach Ansicht des Vereins Spenderkinder betrug die Aufbewahrungsfrist für Spenderdaten schon vor den 80er Jahren über 10 Jahre, denn in den Berufsordnungen für Ärzte, welche die relevanten Aufbewahrungsfristen enthalten, stand bis in die 90er Jahre geschrieben, dass Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, wenn dies die ärztliche Erfahrung gebietet.

Wörtlich steht zum Beispiel in der Berufsordnung für die deutschen Ärzte von 197923 unter § 11 Abs. 2: „Ärztliche Aufzeichnungen sind 10 Jahre nach Abschluß der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Eine längere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach ärztlicher Erfahrung geboten ist.

Die ärztliche Erfahrung hätte eine längere Aufbewahrung auch schon vor 1989 geboten. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist seit den 60er Jahren herrschende juristische Meinung24.

Der 73. Deutsche Ärztetag hob die Einschätzung von Samenspenden als standeswidrig im Jahr 1970 zwar auf, betonte aber, dass er die Behandlung nicht empfehlen könne, da sie mit zahlreichen Problemen und insbesondere mit offenen rechtlichen Fragen belastet sei25. Dazu erklärte der damalige Justitiar der Bundesärztekammer, Dr. Arnold Hess, dass nach dem neuen Unehelichenrecht ein aus einer Samenspende stammendes Kind den unverzichtbaren Anspruch auf Anfechtung seiner Ehelichkeit und Feststellung der Vaterschaft habe. In diesem Fall werde der Samenspender verwandt, sorgepflichtig und das Kind erbberechtigt. Der Arzt, der die Samenspende vorgenommen habe, könne die Identität des Spenders nicht verschweigen, wenn er nicht schadensersatzpflichtig werde wolle26.

Im Jahr 1986 stellte der 56. Deutsche Juristentag fest, dass durch Samenspende gezeugte Kinder ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung besitzen27. Bereits 1988 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass zumindest nichteheliche Kinder ein Recht auf Kenntnis des Namens ihres Vaters besitzen28. 1989 entschied schließlich das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist.

Dadurch, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung bereits in den 70er Jahren herrschende juristische Meinung war, bestand aus ärztlicher Erfahrung genügend Anlass, die Unterlagen länger aufzubewahren, um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewährleisten zu können. Es war daher kein Gesetz erforderlich für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Spenderdaten, die MBO reichte völlig aus. Die vorstehende Fassung der MBO galt bis 1997.

Zusätzlich gibt es seit Mai 1985 die „Richtlinien der Ärztekammer zur Durchführung der In-vitro-Fertilisation mit Embryonentransfer und des intratubaren Gameten- und Embryotransfer als Behandlungsmethoden der menschlichen Sterilität“29. Hierin steht: „Auch wenn die Ehelichkeit nicht angefochten wird, dürfte das durch heterologe Insemination gezeugte Kind jedoch einen Anspruch auf Bekanntgabe seines biologischen Vaters haben, da die biologische Vaterschaft, z.B. beim Eingehen einer Ehe, im Hinblick auf seine Gesundheit und die seiner Nachkommenschaft von wesentlicher Bedeutung ist. Der Arzt kann dem Samenspender daher keine Anonymität zusichern. Er muss ihn vielmehr darauf hinweisen, dass er gegenüber dem Kind zur Nennung des Spendernamens verpflichtet ist und sich insoweit auch nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen kann.“ Dass das Spenderkind diesen Anspruch nicht bis zum Alter von 9 Jahren erheben wird, ist wohl selbsterklärend. Ab der Fassung von 2006 empfehlen die Richtlinien dann ausdrücklich eine 30jährige Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen30.

Insofern kann von rechtlicher Unsicherheit oder einer anderen Rechtslage vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989, dem Gewebegesetz von 2007 oder sogar dem Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 keine Rede sein. Es ist eher so, dass einige Ärzte sich entschieden haben, ihrer Meinung nach nicht deutlich genug festgelegte Pflichten zu ihren Gunsten so auszulegen, dass diese nicht anwendbar sind. Dass diese Interpretation nicht zwingend war, wird dadurch deutlich, dass einige Ärzte bereits seit über 10 Jahren die Spenderdaten für längere Zeit aufbewahren.

Welche Ansprüche hat ein Spenderkind gegen den Arzt, wenn dieser die Daten vernichtet hat und keine Auskunft mehr über den Spender geben kann?

Gerichtlich ist bisher noch nicht entschieden, ob ein Spenderkind gegen den Arzt oder die Samenbank Schadensersatzansprüche hat, weil dieser keine Auskunft über den Spender geben kann und die Behandlungsunterlagen vernichtet hat. Rechtsgrundlagen wären § 823 Absatz 1 BGB wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht als “sonstiges” absolutes Recht oder eine Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag zwischen Klinik und der Mutter, wenn man diesen mit der herrschenden juristischen Meinung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einordnet31.

Die Schadensersatzpflicht besteht nach herrschender juristischer Meinung auf jeden Fall, wenn das Kind Unterhalt benötigt und damit juristisch ein so genannter materieller Schaden vorliegt.

Auch wenn es „nur“ um das ideelle Interesse des Spenderkindes geht, zu erfahren wer der Spender ist, hat ein Spenderkind nach Ansicht vieler Juristen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten32.

Wie können Eltern sicherstellen, dass ihr Kind einmal die Identität des Spenders erfahren kann?

Für Samenspenden ab 2007 gilt die dreißigjährige Aufbewahrungsdauer für die Behandlungsunterlagen33. Am besten ist es aber, für die Samenspende eine Samenbank auszuwählen, die dieses Thema offen selbst anspricht und die Spender auch dementsprechend auswählt. Denn wenn das Kind Auskunft über den Spender haben möchte, sollte es sich nicht erst mit einer möglicherweise unwilligen Klinik auseinandersetzen müssen. Auch für einen Kontakt des Kindes zum Spender ist es besser, wenn dieser seit der Spende weiß, dass ihn möglicherweise einmal ein Kind kontaktieren wird. Einige Kliniken bieten von sich aus eine Aufbewahrung bei einem Notar an.

Bei Samenspenden vor 2007 sollten Eltern unbedingt einen nachträglichen schriftlichen Vertrag mit der Klinik schließen, aus dem hervorgeht, wo und wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden und unter welchen Umständen das Kind Zugang zu den Daten erhält, da manche Samenbanken behaupten, dass die 30jährige Aufbewahrungsfrist nicht für Behandlungen vor 2007 gilt. Auf mündliche Zusicherungen sollte man sich auf keinen Fall verlassen, da diese nachher nur schwierig bewiesen werden können.

Die Daten zu Samenspenden ab dem 1. Juli 2018 werden bei dem Samenspenderregister bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dokumentiert und damit bei einer staatlichen Stelle sicher aufbewahrt. Aus Sicht des Vereins Spenderkinder ist es ratsam, eine Samenbank zu wählen, die den Spender ermutigt, zusätzliche Angaben zu seiner Person zu speichern, da diese eine wichtige Orientierung für die Spenderkinder darstellen können.

Bei Samenspenden im Ausland sollten Länder wie Österreich, die Schweiz, die Niederlande, Großbritannien oder Schweden gewählt werden, bei denen es einen entsprechenden Auskunftsanspruch von Spenderkindern gibt.

IV. Vaterschaft und Unterhalt

Wer ist der rechtliche Vater eines Spenderkindes?

Bei verheirateten Paaren ist automatisch der Ehemann rechtlicher Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB). Bei unverheirateten Paaren muss der Wunschvater die Vaterschaft dagegen anerkennen. Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich34, allerdings nicht vor der Zeugung. Eine Adoption durch den Mann, der Vater des Kindes sein möchte („Wunschvater“) ist in beiden Fällen nicht notwendig. Wird eine Samenspende bei einer unverheirateten Frau oder einem lesbischen Paar vorgenommen und erkennt kein Mann die Vaterschaft an, hat das Spenderkind keinen rechtlichen Vater.

Kann die Vaterschaft von den Eltern oder dem Spender angefochten werden?

Grundsätzlich können weder die Eltern noch der Spender die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten. Der Wunschvater kann die Vaterschaft nicht anfechten, wenn er vorher in die Samenspende eingewilligt hat. Auch die Mutter kann die Vaterschaft ihres Ehemannes in diesem Fall nicht anfechten35. Dies ist wichtig für den Fall, dass die Eltern sich später im Streit trennen, denn das Kind behält damit auf jeden Fall den (rechtlichen) Vater und bleibt unterhaltsberechtigt. Auch hat der Wunschvater nach der Trennung grundsätzlich ein Recht auf die gemeinsame Sorge für das Kind oder zumindest ein Umgangsrecht36. Ein Spender, der über einen Arzt oder eine Samenbank gespendet hat, wird in der Regel die Vaterschaft des Wunschvaters wegen mangelnder persönlicher Bindung zu dem Kind nicht anfechten können37. Nach einem BGH-Urteil vom 15. Mai 2013 kann der Spender allerdings dann die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten, wenn es sich um eine private Spende handelte und er die Mutter kannte38.

Kann das Spenderkind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten?

Jedes durch Samenspende gezeugte Kind kann die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten (§ 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB). Diese Anfechtungsmöglichkeit ist Teil des Rechts auf Kenntnis der genetischen Abstammung39. Die Anfechtung muss allerdings innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Gericht erklärt werden. Diese Frist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen40, zum Beispiel die Kenntnis von der Zeugung durch Samenspende. Erfährt das Kind diese Umstände vor seinem 18. Geburtstag, beginnt die Frist erst mit Volljährigkeit an zu laufen. Das früh aufgeklärte Spenderkind kann also anfechten, bis es 20 Jahre alt wird.

Das Kind kann selbst entscheiden, ob es von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen möchte, oder nicht. Egal welche Verträge Eltern, Ärzte und Spender miteinander schließen, sie können dem erwachsenen Spenderkind dieses Recht nicht nehmen.

Entschließt sich das Spenderkind, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten, überprüft das Gericht, ob Kind und Vater genetisch verwandt sind. Die Vaterschaftsanfechtung ist erfolgreich, wenn Kind und Vater nicht genetisch verwandt sind. Nach einer erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung werden alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem bisherigen Vater beseitigt. Damit hat das Kind auch keine Unterhalts- und Erbansprüche mehr gegen den bisherigen Vater. Das Verfahren ist völlig unabhängig von der Feststellung eines anderen Mannes als Vater. Kann (oder soll) der genetische Vater nicht festgestellt werden, ist das Kind rechtlich gesehen vaterlos.

Kann der Samenspender als Vater festgestellt werden?

Ab dem 1. Juli 2018 können Spenderkinder, die durch eine ärztlich assistierte künstliche Befruchtung mit Hilfe eines Spenders gezeugt wurden, der über eine Samenbank Samen gespendet haben, den Spender nicht rechtlich als Vater feststellen lassen.41 Damit sind gegenseitige Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Möchte der Spender selbst auch die rechtliche Vaterrolle einnehmen, kann er die Vaterschaft anerkennen. Die Ausschlussregelung ist verfassungsrechtlich bedenklich, da zum Recht auf Kenntnis der Abstammung ebenfalls gehört, diese Abstammung durch öffentliche Urkunden deutlich zu machen. Mit Spenderkindern wird damit erstmals eine Kategorie von Menschen festgelegt, die ihren genetischen Vater nicht rechtlich als Vater feststellen lassen können. Darin liegt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.42

Die Ausschlussregelung gilt allerdings nicht für Samenspenden, die vor dem 1. Juli 2018 durchgeführt wurden.43 Für diese Fälle gilt weiterhin: Wenn ein Kind aus einer Samenspende keinen rechtlichen Vater (mehr) hat, könnte der Samenspender aufgrund der genetischen Verwandtschaft gerichtlich auf Antrag als Vater festgestellt werden44. Möglich ist das also nur bei erwachsenen Spenderkindern, welche die Vaterschaft des Wunschvaters erfolgreich angefochten haben, und bei Kindern lediger Mütter, bei denen kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Für die Feststellung gelten im Gegensatz zu der Vaterschaftsanfechtung keine Fristen, sie kann also auch nach 40 Jahren noch erfolgen. Wenn das Kind nicht weiß, wer der Spender ist, kann aber natürlich auch niemand gerichtlich als Vater festgestellt werden.

Ist der Spender gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet?

Rein theoretisch sind Spender und Kind gegenseitig unterhaltsverpflichtet, denn Verwandte gerade Linie sind einander zu Unterhalt verpflichtet.45 Dafür muss die Verwandtschaft aber rechtlich feststehen. Das bedeutet: das Kind darf keinen rechtlichen Vater (mehr) haben, und die Vaterschaft muss auf Antrag des Kindes gerichtlich festgestellt werden. Eine Vaterschaftsfeststellung ist nur möglich, wenn kein anderer Mann mehr rechtlich als Vater gilt46. Erst wenn der Spender gerichtlich als Vater festgestellt wird, hat das Kind Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihn. Bei ärztlich vermittelten Samenspenden, die ab dem 1. Juli 2018 erfolgen, ist die Feststellung des Samenspender als Vater nicht mehr möglich (s. o.).

Bei einer rechtlichen Feststellung als Vater der Spender aber grundsätzlich die gleichen Ansprüche auch gegen das Kind, da sie ja als direkt verwandt gelten. Wenn das Kind also irgendwann einmal einen gut bezahlten Job hat und der Spender notleidend wird, könnte er bei einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft auch Unterhaltsansprüche gegen das Kind stellen.

Hat das Kind einen rechtlichen Vater und ist die Anfechtungsfrist für das Kind abgelaufen, muss der Spender also nichts befürchten. Genauso wenig muss ein Kind in diesem Fall Unterhaltsansprüche des Spenders befürchten, da diese erst dann gestellt werden können, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Spender zu Unterhalt verpflichtet wird?

Da Spenderkinder, die ab dem 1. Juli 2018 durch eine ärztlich assistierte künstliche Befruchtung mit Hilfe eines Spenders gezeugt wurden, der über eine Samenbank Samen gespendet haben, den Spender nicht rechtlich als Vater feststellen lassen können47, sind gegenseitige Unterhaltsansprüche ausgeschlossen.

Auch bei Samenspenden, die vor dem 1. Juli 2018 erfolgten, ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Spender zu Unterhalt verpflichtet wird, weil das Kind dafür keinen rechtlichen Vater haben darf. Das bedeutet meistens, dass es die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten haben muss (es sei denn, es hat keinen rechtlichen Vater). Eine Anfechtung ist aber nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kenntnis von der Samenspende möglich. Bisher ist in Deutschland deshalb noch nie ein Spender, der über eine Samenbank gespendet hat, gerichtlich als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt und deswegen zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden. Außerdem wird der Spender auch anderweitig durch Verpflichtungen der Wunscheltern vor Unterhaltszahlungen geschützt (s.u.).

Wie wird der Spender vor Unterhaltszahlungen geschützt?

Da Spenderkinder, die ab dem 1. Juli 2018 durch eine ärztlich assistierte künstliche Befruchtung mit Hilfe eines Spenders gezeugt wurden, der über eine Samenbank Samen gespendet haben, den Spender nicht rechtlich als Vater feststellen lassen können48, sind gegenseitige Unterhaltsansprüche ausgeschlossen.

Zuvor konnten die Wunscheltern den Spender durch vertragliche Regelungen finanziell absichern, weswegen fast alle Samenbanken eine Freistellung von den Wunscheltern zugunsten des Samenspenders forderten49. Würde der Samenspender auf Grund einer Vaterschaftsfeststellung zu Unterhalt verpflichtet, müssten ihm die Wunscheltern diesen dann erstatten. Diese Verpflichtung der Wunscheltern wäre nur dann für den Spender praktisch wertlos, wenn die Wunscheltern selbst mittellos sein sollten. Außerdem kann der Spender Schadensersatz von der Samenbank fordern, falls er nicht ausreichend über die mit der Samenspende verbundenen rechtlichen Risiken aufgeklärt wurde. Juristisch nicht möglich war aber eine vertraglicher Ausschluss des Rechts des Kindes, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten, den Spender als Vater feststellen zu lasen oder auf Unterhalt zu verzichten.

Wieso haben alleinstehende Frauen oder lesbische Paare Probleme, in Deutschland eine Samenspende zu erhalten?

Bislang haben viele Samenbanken alleinstehende Frauen oder lesbischen Paaren keine Samenspenden vermittelt. Der Grund hierfür war das rechtliche Risiko, weil bei alleinstehenden Frauen oder lesbischen Paaren das durch eine Samenspende gezeugte Kind bei Geburt keinen rechtlichen Vater hat. Damit könnte der Spender sofort als Vater des Kindes festgestellt und zu Unterhalt verpflichtet werden50. Anders als bei heterosexuellen Paaren kann eine lesbische Partnerin das Kind nicht vor der Geburt anerkennen. Sie kann es lediglich später adoptieren. Die Zusage, das Kind zu adoptieren, ist jedoch nicht bindend51.

Dieses rechtliche Risiko wurde aber durch das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl I 2513) beseitigt, da ein Spender, der über eine Samenbank Samen gespendet hat, rechtlich nicht mehr als Vater festgestellt werden kann.52 Es bleibt abzuwarten, ob in der Folge mehr Samenbanken Samenspenden auch an lesbische Paare und alleinstehende Frauen vermitteln werden, da die Empfehlungen der Bundesärztekammern derzeit noch vorsehen, dass Samenspenden nur an Ehepaare bzw. an Paare vermittelt werden sollen, bei denen der Partner der Frau die Vaterschaft anerkennen wird.53

Hat der Spender ein Recht auf Kontakt zum Spenderkind?

Ein Samenspender, der über eine Klinik Samen gespendet hat, hat kein recht auf Kontakt zu dem durch ihn gezeugtem Kind. Zwar werden die Rechte der leiblichen Väter auf Kontakt zu ihren Kindern zunehmend gestärkt. Auf diese Rechte kann ein Mann jedoch im Voraus verzichten. Das tun Samenspender normalerweise durch ihre Spende. Anders kann dies aber bei privaten Samenspenden aussehen, insbesondere wenn Absprachen getroffen wurde, dass der Spender auch sozialen Kontakt zum Kind haben soll.

  1. § 1 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 7, Absatz 2 Embryonenschutzgesetz. []
  2. vgl. 6.2 Richtlinien des Arbeitskreises Donogene Insemination. []
  3. Das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl 2017 I 2513) tritt gemäß seinem Artikel 4 erst zum 1. Juli 2018 in Kraft. []
  4. vgl. NJW-Spezial 2013, 165, 166. []
  5. § 10 Absatz 1 SaRegG. []
  6. so auch Dethloff, ZPR 2013, 91, 92. []
  7. § 10 Absatz 1 SaRegG. []
  8. § 10 Absatz 3 SaRegG. []
  9. BVerfG 1 BvL 17/87, NJW 1989, 891f.; BVerfG 1 BvR 1589/87, NJW 1988, 3010. []
  10. BGH NJW 1956, 668; OLG Oldenburg NJW 1956, 677; OLG Stuttgart, MDR 1956, 621; Neumann-Duesberg, NJW 1957, 1341, 1342; Geiger, Rechtsfragen der Insemination, in: Die künstliche Befruchtung beim Menschen, Köln-Marienburg 1960, 37, 71; Pasquay, Die künstliche Insemination, Diss. Freiburg 1968, 155-156; Herzog, Die heterologe Insemination in verfassungsrechtliche Sicht, Diss. Würzburg 1971, 36-37; Hanack, Die künstliche Insemination, in: Mergen (Hrsg.), Die Juristische Problematik in der Medizin, Bd. III, München 1971, 168, 187; Kleineke, Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, Diss. Göttingen 1976, 51, 299; Zimmermann, FamRZ 1981, 929, 932; Giesen, FamRZ 1981, 413, 419; Lauff/Arnold, ZRP 1984, 279, 282; Kollhosser, JA 1985, 553, 557; Benecke, Die heterologe künstliche Insemination im geltenden Zivilrecht, Frankfurt 1986, 66-67; Deutscher Juristinnenbund, JZ 1986, 777; Müller FamRZ 1986, 635; Harder, JUS 1986, 505, 508; Laufs, JZ 1986, 769, 772; Schumacher FamRZ 1987, 313, 319. []
  11. BGH, Urteil vom 28. Januar 2015, Pressemitteilung. []
  12. vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, v§1591 Rn. 3. []
  13. Rauscher, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, Anhang zu § 1592, Rn. 16. []
  14. AG Essen FamRZ 1992, 936. []
  15. Deutsches Ärzteblatt 82 (1985) B 1691. []
  16. vgl. § 138 Absatz 1 BGB. []
  17. LG Stuttgart, MMR 2008, 485; AG Bonn, BeckRS 2011, 14232. []
  18. Deutsches Ärzteblatt 82 (1985) B 1691, so auch OLG Hamm, NJW-Spezial 2013, 165, 166. []
  19. Naumann ZRP 1999, 142. []
  20. § 6 SaRegG. []
  21. § 15 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8d Abs. 2, 13 a Transplantationsgesetz. []
  22. § 13 Absatz 3-4 SaRegG. []
  23. MBO – Deutsches Ärzteblatt 1979, 2442. []
  24. BGH NJW 1956, 668; OLG Oldenburg NJW 1956, 677; OLG Stuttgart, MDR 1956, 621; Neumann-Duesberg, NJW 1957, 1341, 1342; Geiger, Rechtsfragen der Insemination, in: Die künstliche Befruchtung beim Menschen, Köln-Marienburg 1960, 37, 71; Pasquay, Die künstliche Insemination, Diss. Freiburg 1968, 155-156; Herzog, Die heterologe Insemination in verfassungsrechtliche Sicht, Diss. Würzburg 1971, 36-37; Hanack, Die künstliche Insemination, in: Mergen (Hrsg.), Die Juristische Problematik in der Medizin, Bd. III, München 1971, 168, 187; Kleineke, Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, Diss. Göttingen 1976, 51, 299; Zimmermann, FamRZ 1981, 929, 932; Giesen, FamRZ 1981, 413, 419; Lauff/Arnold, ZRP 1984, 279, 282; Kollhosser, JA 1985, 553, 557; Benecke, Die heterologe künstliche Insemination im geltenden Zivilrecht, Frankfurt 1986, 66-67; Deutscher Juristinnenbund, JZ 1986, 777; Müller FamRZ 1986, 635; Harder, JUS 1986, 505, 508; Laufs, JZ 1986, 769, 772; Schumacher FamRZ 1987, 313, 319. []
  25. DtÄbl 1970, 1982. []
  26. DtÄbl 1970, 1982. []
  27. Starck/Coester-Waltjen, Die künstliche Befruchtung beim Menschen – Zulässigkeit und zivilrechtliche Folgen, Gutachten A/B zum 56. Deutschen Juristentag, Berlin 1986. []
  28. BverfG, Beschluss vom 18.1.1988 = NJW 1988, 3010. []
  29. Deutsches Ärzteblatt 82 (1985) B 1691. []
  30. Deutsches Ärzteblatt 2006, A 1392. []
  31. Rauscher, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, Anhang zu § 1592, Rn. 16. []
  32. Coester-Waltjen Jura 1987, 629, 639; Schwab, Familienrecht, 15. Aufl., München 2007, § 823 Rn. 491; Lüderitz/Dethloff, Familienrecht, 28. Aufl., München 2007, § 10 Rn. 85; Taupitz/Schlüter, AcP 205 (2005), 591, 640-644. []
  33. §§ 15 Abs. 2, 8d Abs. 2, 13 a TPG. []
  34. §§ 1592 Nr. 2, 1594 Absatz 4 BGB. []
  35. §§ 1599 Absatz 1, 1600 Absatz 5 BGB. []
  36. OLG Frankfurt Urteil vom 14.12.1987 – 1 UF 307/87. []
  37. vgl. § 1600 Abs. 2, 3 BGB; BGH Urteil vom 26.01.2005 – XII ZR 70/03. []
  38. BGH XII ZR 49/11. []
  39. Kirchmeier, FamRZ 1998, 1281, 1284. []
  40. § 1600 b Absatz 3 BGB. []
  41. § 1600d Absatz 4 BGB, tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft, siehe Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017, BGBl I 2513. []
  42. siehe hierzu die Stellungnahme des Vereins Spenderkinder im Gesetzgebungsverfahren. []
  43. Artikel 229 § 46 EGBGB,  tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft, siehe Artikel 4 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017, BGBl I 2513. []
  44. vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, §1600d Rn. 10. []
  45. § 1601 BGB. []
  46. Diederichsen, in: Palandt, BGB, §1600d, Rn. 8. []
  47. § 1600d Absatz 4 BGB, tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft, siehe Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017, BGBl I 2513. []
  48. § 1600d Absatz 4 BGB, tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft, siehe Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017, BGBl I 2513. []
  49. vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, v§1591, Rn. 18; Taupitz/Schlüter, AcP 205 (2005), 591. []
  50. Wehrstedt FPR 2011, 400, 401. []
  51. Wehrstedt FPR 2011, 400, 403. []
  52. § 1600d Absatz 4 BGB, tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft, siehe Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017, BGBl I 2513. []
  53. Bundesärztekammer, (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion – Novelle 2006. 3.1.1. []