Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) vom 11. Mai 2026

Am 11 Mai hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrecht (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) veröffentlicht.

Der Verein Spenderkinder bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

I. Der Verein Spenderkinder

Der Verein Spenderkinder wurde im Jahr 2009 gegründet und arbeitet rein ehrenamtlich. Er vertritt die Interessen von durch Samen“spende“ gezeugten Menschen in Deutschland. Dabei repräsentiert er die Sicht der betroffenen Kinder auf Samenspende und andere Formen der Familiengründung mit den Geschlechtszellen einer dritten Person wie Eizellspende, Embryonenadoption und Leihmutterschaft. Zu den Zielen gehört insbesondere, andere Spenderkinder, Menschen mit Kinderwunsch und Spender über die rechtlichen Rahmenbedingungen und psychologischen Herausforderungen dieser Arten der Familiengründung sowie über den aus Sicht des Vereins bestehenden rechtlichen Handlungsbedarf zu informieren.

II. Gesamtpositionierung

Der Verein Spenderkinder begrüßt die Bestrebungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht zu etablieren und damit den bundesstaatlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention nachzukommen und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen. Es ist essenziell, Frauen und ihre Kinder zu schützen und sie dabei zu unterstützen, Abhängigkeiten zu ihrem gewalttätigen (Ex-)Partner zu beenden.

Ebenso begrüßt der Verein die Bestrebungen, die Kinderrechte und das Kindeswohl zu stärken. Der Verein Spenderkinder setzt sich seit langem für die Sichtbarkeit der Interessen von Kindern ein, die durch die Keimzellen von Dritten gezeugt worden sind. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf den Verbesserungsbedarf, den der Verein im Hinblick auf die Kinderrechte und das Kindeswohl sieht.

III. Verbesserungsbedarf im Einzelnen

  1. Anspruch auf Auskunft über die leibliche Abstammung (§ 1619)

Der Verein Spenderkinder begrüßt die Normierung des Anspruchs des Kindes gegen seine rechtlichen Eltern auf Informationen über seine leibliche Abstammung. Besonders positiv ist, dass dieser Anspruch altersunabhängig ausgestaltet ist und sich auch gegen frühere rechtliche Elternteile richtet. Zudem unterliegt der Anspruch gem. § 194 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E nicht der Verjährung. Dadurch wird das Grundrecht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einfachrechtlich gestärkt und die Rechtsprechung des BGH zur Auskunft über die leibliche Abstammung kodifiziert.1

a) Interessenabwägung grundsätzlich zugunsten des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gilt nicht absolut, sodass es einer Abwägung mit entgegengesetzten Interessen im Einzelfall bedarf.2 Allerdings kommt dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein besonders hoher Stellenwert zu, da es sich hierbei um ein identitätskonstitutives Grundrecht handelt. Richtigerweise heißt es daher in der Gesetzesbegründung zum Entwurf des KiMoG, dass eine Abwägung nur dann zu Lasten des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung ausfällt, wenn in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird.3 Dies dürfte nur in extremen Ausnahmefällen der Fall sein. Die bisher ergangenen Entscheidungen des EGMR zum Recht auf Kenntnis der eigenen Absammung4 verdeutlichen, dass dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein besonders hoher Stellenwert zukommt und andere entgegenstehende Interessen regelmäßig zurücktreten müssen.5 Der EGMR betont, dass das Recht, seine genetische Herkunft zu kennen, nicht an ein bestimmtes Alter gebunden ist und auch nicht von der Messbarkeit des psychischen Leids abhängt, das durch das Nichtwissen der eigenen Herkunft verursacht werden kann.6 Allein in einem Fall aus dem Jahr 2003, in dem es um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Rahmen der anoynmen Geburt in Frankreich ging, entschied der EGMR, dass eine Interessenabwägung zugunsten des Geheimhaltungsinteresses der genetischen Mutter ausfiel.7 Begründet wurde dies damit, dass das Interesse des Staates, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen im konkreten Fall gegenüber dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung überwiege.8 Aufgrund der Notlage, in der sich die Mutter befindet, grenzt sich dieser Fall jedoch von den übrigen ab.5

Der Verein Spenderkinder kritisiert vor diesem Hintergrund, dass die Interessenabwägung in § 1619 Satz 2 BGB-E sehr offen formuliert und dargestellt wird. Dies kann einen falschen Eindruck über die zu treffende Abwägung hervorrufen und sich zu Lasten der Rechte des Kindes und des Kindeswohls auswirken. Tatsächlich ist kein Fall bekannt, in dem die Interessenabwägung zu Lasten des Kindes und seines Rechts auf Kenntnis seiner Abstammung ausfiel. Die besondere Bedeutung und der hohe Stellenwert, der dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – auch im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu anderen Rechten und Interessen – zukommt, sollte durch den Gesetzgeber deutlich gemacht werden. Hierdurch würde der Gesetzgeber auch in Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR handeln, zu deren Achtung und Umsetzung er verpflichtet ist (Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung).

Sollte im Einzelfall das Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Rahmen einer Interessenabwägung zurücktreten, fehlen darüber hinaus im KiMoG-E Vorschriften dazu, dass das Verfahren neu aufgenommen werden kann, wenn die Interessensabwägung einige Jahre später unter anderem aufgrund neuer Tatsachen möglicherweise anders ausfallen würde.

b) Stärkung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung durch einfachrechtliche Absicherung

Der Verein Spenderkinder setzt sich für die frühzeitige Aufklärung der Kinder über ihre Entstehungsart durch die Eltern ein.9 Daher wäre über den einfachrechtlichen Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern auch eine Vorschrift im Sorgerecht im Interesse und zum Wohle des Kindes notwendig, die eine gesetzliche Pflicht der Eltern statuiert, ihre Kinder über ihre Abstammung aufzuklären.

Darüber hinaus kann insbesondere für Spenderkinder von besonderem Interesse sein, ihre leibliche und/oder genetische Abstammung feststellen zu lassen, ohne dass hierdurch rechtliche Folgen eintreten. Derzeit ist ein solches statusfolgenloses Feststellungsverfahren des Kindes nur gegenüber den rechtlichen Eltern (§ 1598a Abs. 1 Nr. 3 BGB) sowie der rechtlichen Eltern untereinander und gegenüber dem Kind (§ 1598a Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB) möglich. Das Kind hat darüber hinaus jedoch ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der Klärung seiner Abstammung gegenüber einem genetischen, nicht rechtlichen Elternteil, wenn es vermutet, seinen genetischen, nicht rechtlichen Elternteil zu kennen. Auch in diesem Fall ist dem Kind ein statusfolgenloser Anspruch auf Feststellung der genetischen Abstammung zu gewähren. Bereits das BVerfG führte aus, dass ein die Bereitstellung eines solchen Verfahrens dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich möglich ist.10 Entsprechendes gilt für den Feststellungsanspruch des genetischen, nicht rechtlichen Elternteils gegenüber dem mutmaßlichen leiblichen Kind. Auf diese Weise könnte die tatsächliche Kenntnis über die leibliche Abstammung erlangt werden, ohne dass die biologische Abstammung zwangsläufig eine statusrechtliche Veränderung nach sich zieht.

2. Kindeswohl (§ 1626 BGB-E)

Der Verein Spenderkinder begrüßt, dass das Kindeswohl an den Anfang des Abschnitts über die Elterliche Sorge gestellt wird (§ 1626 BGB-E), um die herausragende Bedeutung des Kindeswohls im Rahmen der elterlichen Sorge zu unterstreichen.11 Zudem ist zu begüßen, dass der unscharfe Begriff des Kindeswohls konkretisiert wird und in § 1626 Abs. 3 BGB-E die Rechte des Kindes in einer nicht abschließenden Aufzählung im Hinblick auf die Rechtsprechung und die UN-Kinderrechtskonvention benannt werden.

a) Das Recht auf Kenntnis der Abstammung als Bestandteil der Interessen des Kindes (§ 1626 Abs. 1 BGB-E)

Soweit Kinder aus reproduktionsmedizinischen Verfahren entstanden sind, sind deren Interessen bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu beachten. Hierzu gehören alle Interessen und Rechte, die jedes Kind unabhängig von seiner Entstehungsart hat. Zusätzlich sind jedoch auch die Interessen besonders zu berücksichtigen, die sich spezifisch aus der Zeugungsart ergeben. Besonders virulent ist für Spenderkinder qua ihrer Zeugungsart das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Die elterliche Sorge umfasst damit auch die Offenlegung dieser Informationen gegenüber dem Kind zum frühestmöglichsten Zeitpunkt.

b) Exkurs: Berücksichtigung der Interessen noch nicht gezeugter Kinder außerhalb des Kindschaftsrechts

Aus Sicht der Spenderkinder ist es wichtig, dass das Kindeswohl nicht nur als ein individuell-konkreter Begriff verstanden wird, der dem Schutz eines konkret existierenden Kindes dient. Das Kindeswohl wird vom Gesetzgeber auch zur Rechtfertigung fortpflanzungsmedizinischer Regulierungen verwendet.12 Hierbei geht es um das Wohl von Kindern, die noch nicht exisitieren und noch nicht gezeugt sind. Ein rein individuell-konkreter Begriff des Kindeswohls, der auf die Interessen und die Umstände eines konkreten Kindes abstellt, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. Daher ist es erforderlich, auch einen abstrakt generellen Kindeswohlbegriff ins Gesetz aufzunehmen. Hierzu bietet sich eine Verankerung in einem etwaigen Fortpflanzungsmedizingesetz an. Es muss klargestellt werden, dass bei fortpflanzungsmedizinischen Verfahren schon vor Zeugung des Kindes bei reproduktionsmedizinischen Verfahren wie der Samenspende, Eizellspende, Leihmutterschaft, der post-mortem Befruchtung, aber auch bei Verfahren, die auf das Klonen von Menschen abstellen sowie auch weiteren Verfahren, die in der Zukunft technisch möglich sein werden, das Kindeswohl höchste Priorität hat und für die Frage, ob solche Verfahren zugelassen werden sollen, maßgeblich Berücksichtigung finden muss.

Der Begriff des Kindeswohls muss demnach um eine abstrakt-generelle Komponente ergänzt werden, die eine am Kind orientierte hypothetische Langzeitperspektive darstellt und das physische und psychische Wohl eines noch nicht gezeugten Kindes im Blick hat. Auf diese Weise würde der Gesetzgeber dazu ermahnt und erinnert werden, die Kindesinteressen im Rahmen der Regulierung von reproduktionsmedizinischen Verfahren nicht außer Acht zu lassen.

3. Recht leiblicher Elternteile auf Umgang mit dem Kind (§ 1691 BGB-E)

Der Verein Spenderkinder begrüßt, dass gem. § 1691 Abs. 1 BGB-E ein leiblicher Elternteil, der nicht zugleich rechtlicher Elternteil ist, ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Es ist zu begrüßen, dass dieser Umgang nun unabhängig vom Geschlecht des Elternteils gegeben ist und nicht länger auf den leiblichen Vater, also den biologischen Mann beschränkt ist (so derzeit § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

§ 1691 Abs. 2 BGB-E normiert auch dann einen Anspruch des leiblichen Elternteils auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser nach § 1747 Abs. 1 S. 1 in die Annahme des Kindes durch eine andere Person eingewilligt hat. Dies bedeutet, dass das Umgangsrecht also auch für denjenigen besteht, der einer Adoption des Kindes zugestimmt hat. Besonders virulent wird dies im Fall von Samenspenderkindern, die in eine gleichgeschlechtliche Beziehung zwischen zwei Frauen hineingeboren werden. In diesem Fall ist es möglich, dass der Samenspender in die Adoption der Ehefrau derjenigen Frau einwilligt, die das Kind gebärt, das durch seinen Samen gezeugt worden ist. Der Verein Spenderkinder begrüßt diese Regelung, da sie grundsätzlich klarstellt, dass der Kontakt zu den leiblichen Eltern dem Kindeswohl dient und ein Umgangsrecht gegeben ist. Damit werden Elternteile, die sich für das Konzept des Co-Parenting entscheiden bezüglich des Umgangs mit dem Kind gesetzlich abgesichert. Forschung aus dem Adoptionsbereich zeigt, dass es dem Kindeswohl dienlich sein kann, wenn es Kontakt und Umgang zu seinen leiblichen Eltern hat.13 Gleiches gilt für Kinder, bei deren Zeugung bereits geplant ist, dass ein genetischer Elternteil sie zur Adoption freigeben wird und vorgesehen ist, dass z.B. die Ehefrau der Wunschmutter das Kind adoptieren soll.

Das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Elternteils ist gem. § 1691 Abs. 3 BGB-E jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung medizinischer Versorgung unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden ist. In diesen Fällen wird häufig angenommen, dass der leibliche, aber nicht rechtliche Elternteil kein ernsthaftes Interesse an dem Kind hat.14 Aus Sicht des Vereins Spenderkinder ist dieser pauschale Ausschluss des Umgangsrechts für den offiziellen Samenspender nicht hinnehmbar. Im Hinblick auf die seit 2018 ausgeschlossene Anonymität von Samenspendern15 und dem wachsenden Bewusstsein für die Interessen von Samenspenderkindern an einem Umgang mit dem leiblichen Vater, entspricht es weder den Interessen des leiblichen Vaters noch des Kindes, wenn ein Umgangsanspruch ipso iure ausgeschlossen ist. Es ist möglich, dass auch der Mann, der seinen Samen über eine Samenbank zur Verfügung stellt, ein Interesse am Umgang mit dem Kind hat. Ist dies nicht der Fall, so scheitert der Anspruch auf Umgang bereits an der Voraussetzung des § 1691 Abs. 1 BGB-E, der fordert, dass der leibliche, nicht rechtlice Elternteil ein „ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat“. Insbesondere sollte das System der Abgabe von Samen über eine Samenbank nicht von Anfang an dazu genutzt werden, die Rechte und Interessen des Kindes zu schmälern. Dass das System der medizinisch unterstützten Samenspende darauf angelegt ist, dass der Samenspender kein Interesse an seinem Kind hat, kritisiert der Verein Spenderkinder.(( Verein Spenderkinder (o.D.). Ethische Aspekte. https://www.spenderkinder.de/infos/ethische-aspekte/. )) Da es für das Kind von herausragender Bedeutung sein kann, von wem es abstammt und zudem einen Umgang zu seinen leiblichen Eltern zu haben, sollte daher der Grundausrichtung dieses Systems entgegengewirkt werden. Mit § 1691 Abs. 3 BGB-E wird jedoch eine Regelung geschaffen, die das Desinteresse des Samenspenders an seinem Kind zu fördern vermag. Aus der Adoptionsforschung ist bekannt, dass es dem Kindeswohl dienlich sein kann, wenn es Umgang zu seinen leiblichen Elternteilen hat.16 Dies lässt sich auch auf die Zeugung durch eine Samenspende übertragen. Für das Kind und dessen Entwicklung ist es wichtig, alle Elternteile in sein Leben integrieren zu können.17 Als Samenspender sollten daher grundsätzlich nur solche Männer ausgewählt werden, die ein grundsätzliches Interesse daran haben, ihre Kinder kennenzulernen und Umgang mit ihnen zu pflegen.

4. Recht des Kindes auf Umgang mit seinen leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen (§ 1688 Nr. 3 BGB-E)

Der Verein Spenderkinder begrüßt, dass in § 1688 Nr. 3 BGB-E ein Recht des Kindes auf Umgang mit seinen leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen statuiert wird. Dieser Anspruch ist unter anderem besonders relevant für Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt werden und deren genetischer Vater nicht auch deren rechtlicher Vater ist. Auf die Umstände der Zeugung darf es bei dem Umgangsrecht nicht ankommen. Es ist auch unerheblich, ob das Kind aus einer privaten Samenspende oder einer über eine Samenbank abgegebenen Samenspende stammt. Viele Spenderkinder haben ein Interesse daran, ihren leiblichen Vater kennenzulernen.18 Das Umgansrecht kann ohne die Zustimmung des Samenspenders letzlich nicht durchgesetzt werden. Daher sollte vor der Abgabe des Samens durch den Samenspender dieser eindringlich auf das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen leiblichen Elternteilen hingewiesen werden. Zum Wohle des Kindes ist es erforderlich bei der Keimzellspende darauf zu achten, dass Elternteile ausgewählt werden, die den Interessen des Kindes und dem Kindeswohl nicht entgegenstehen. Bei der Auswahl von Samenspendern muss daher sichergestellt werden, dass diese offen für Kontakt und Umgang sind, wenn und wann das Kind dies wünscht. Dies gilt unabhängig davon, ob die rechtlichen Eltern des Kindes einem Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zustimmen oder diesen befürworten.

  1. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 183/21 = BGHZ 232, 236-252, Rn. 18 ff.; siehe auch KiMoG-E, S. 90. []
  2. Siehe BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 409/90 = BVerfGE 96, 56 [61 ff.]; BVerfG Urt. v. 19.4.2016– 1BvR 3309/13, BVerfGE 141,186. []
  3. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 409/90 = BVerfGE 96, 56 [61]; siehe auch KiMoG-E, S. 91. []
  4. EGMR, Mikulic ./. Kroatien, Urt. v. 7.2.2002, Nr. 53176/99; EGMR, Ebru und Tayfun Engin Çolak ./. Türkei, Urt. v. 30.5.2006, Nr. 60176/00; EGMR, Jäggi ./. Schweiz, Urt. v. 13.7.2006, Nr. 58757/00, Ziff. 40 = FamRZ 2006, 1354; EGMR, Pascaud ./. Frankreich, Urt. v. 16.6.2011, Nr. 19535/08 = NJW 2012, 2015; EGMR, Godelli ./. Italien, Urt. v. 25.9.2012, Nr. 33783/09 =NJOZ 2014, 117. []
  5. Bittner, EuGRZ 2023, 564, 566. [] []
  6. EGMR, Jäggi ./. Schweiz, Urt. v. 13.7.2006, Nr. 58757/00, Ziff. 40 = FamRZ 2006, 1354. []
  7. EGMR (GK), Odièvre ./. Frankreich, Urt. v. 13.2.2003, Nr. 42326/98 = EuGRZ 2003, 584. []
  8. EGMR (GK), Odièvre ./. Frankreich, Urt. v. 13.2.2003, Nr. 42326/98, Ziff. 44 ff. = EuGRZ 2003, 584. []
  9. Verein Spenderkinder (2013). Politische Forderungen, https://www.spenderkinder.de/ueberuns/politischeforderungen/. []
  10. BVerfG Urt. v. 19.4.2016– 1BvR 3309/13, BVerfGE 141,186 [216]. []
  11. KiMoG-E, S. 92 f. []
  12. Siehe z.B. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) v. 25. 10. 1989, BT-Drs. 11/5460, S. 6. []
  13. Z.B. Lo, A. Y. H., Grotevant, H. D., & Wrobel, G. M. (2023). Birth Family Contact from Childhood to Adulthood: Adjustment and Adoption Outcomes in Adopted Young Adults. International Journal of Behavioral Development, 47(4), 283–293. DOI: 10.1177/01650254231165839; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2014). Diskussionspapier zur Adoption. []
  14. Siehe z.B. Sanders, JZ 79 (2024), 559, 560. []
  15. Vgl. den Auskunfsanspruch des § 10 Abs. 1 Satz 1 SaRegG. []
  16. Z.B. Lo, A. Y. H., Grotevant, H. D., & Wrobel, G. M. (2023). Birth Family Contact from Childhood to Adulthood: Adjustment and Adoption Outcomes in Adopted Young Adults. International Journal of Behavioral Development, 47(4), 283–293. DOI: 10.1177/01650254231165839; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2014). Diskussionspapier zur Adoption. []
  17. Z.B. Bolt, S. H., Maas, A. J. B. M., Indekeu, A., & van Nistelrooij, I. (2024). Legal age limits in accessing donor information: Experiences of donor-conceived people, parents, sperm donors and counsellors. Reproductive BioMedicine Online, 48(6), 103846. https://doi.org/10.1016/j.rbmo.2024.103846; Canzi, E., Accordini, M., & Facchin, F. (2019). ‘Is blood thicker than water?’ Donor-conceived offspring’s subjective experiences of the donor: A systematic narrative review. Reproductive BioMedicine Online, 38(5), 797–807. https://doi.org/10.1016/j.rbmo.2018.11.033; Duff, M. A., & Goedeke, S. (2024). Parents’ disclosure to their donor-conceived children in the last 10 years and factors affecting disclosure: A narrative review. Human Reproduction Update, 30(4), 488–527. https://doi.org/10.1093/humupd/dmae010. []
  18. Z.B. Canzi, E., Accordini, M., & Facchin, F. (2019). ‘Is blood thicker than water?’ Donor-conceived offspring’s subjective experiences of the donor: A systematic narrative review. Reproductive BioMedicine Online, 38(5), 797–807. https://doi.org/10.1016/j.rbmo.2018.11.033; Lampic, C., Skoog Svanberg, A., Gudmundsson, J., Leandersson, P., Solensten, N. G., Thurin-Kjellberg, A., Wånggren, K., & Sydsjö, G. (2022). National survey of donor-conceived individuals who requested information about their sperm donor: Experiences from 17 years of identity releases in Sweden. Human Reproduction, 37(3), 510–521. https://doi.org/10.1093/humrep/deab275; Frith, L., Blyth, E., Crawshaw, M., & Van den Akker, O. (2018a). Searching for ‘relations’ using a DNA linking register by adults conceived following sperm donation. BioSocieties, 13(1), 170–189. https://doi.org/10.1057/s41292-017-0063-2; Gilman, S., Zadeh, S., & Hazel, J. W. (2024). Direct-to-consumer genetic testing and the changing landscape of gamete donor conception: Key issues for practitioners and stakeholders. Reproductive BioMedicine Online, 48(1), 103421. https://doi.org/10.1016/j.rbmo.2023.103421; Jadva, V., Freeman, T., Kramer, W., & Golombok, S. (2010). The experiences of adolescents and adults conceived by sperm donation: Comparisons by age of disclosure and family type. Human Reproduction, 25(8), 1909–1919. https://doi.org/10.1093/humrep/dep110; Koh, A. S., Rothblum, E. D., Bos, H. M. W., Carone, N., & Gartrell, N. K. (2023). Sperm donor relations among adult offspring conceived via insemination by lesbian parents. Journal of Reproductive and Infant Psychology, 1–14. https://doi.org/10.1080/02646838.2023.2227867; Koh, A. S., van Beusekom, G., Gartrell, N. K., & Bos, H. (2020). Adult offspring of lesbian parents: How do they relate to their sperm donors? Fertility and Sterility, 114(4), 879–887. https://doi.org/10.1016/j.fertnstert.2020.05.010; Macmillan, C. M. (2021). Openness in donor conception families. BioSocieties, 19, 149–153. https://doi.org/10.1057/s41292-021-00265-1; Rothblum, E. D., Bos, H. M. W., Carone, N., Koh, A. S., & Gartrell, N. K. (2024). Adults conceived via donor insemination by lesbian parents reflect on their own future parenting plans (and their own parents reflect on being grandparents). LGBTQ+ Family: An Interdisciplinary Journal, 20(1), 18–34. https://doi.org/10.1080/27703371.2023.2254270. []