Politische Forderungen

Wir fordern die folgenden rechtlichen Regelungen bezüglich „Samenspenden“1 Die Begründung für diese Forderungen kann weiter unter auf der Seite nachgelesen werden.

I. Für die Kinder

  1. Eintragung des Spenders in das Geburtenregister
  2. Nachbesserungen am Samenspenderregister:
    • Überführung vorhandener Dokumentationen über ärztlich vermittelte Samenspenden in das Samenspenderregister
    • Erweiterung des Kreises der Auskunftsberechtigten auf Nachkommen der Kinder
    • Samenspenderregister sollte auch Kontakt zu Halbgeschwistern vermitteln
    • Aufnahme nicht-identifizierender Informationen über den Spender ins Samenspenderregister, wie Informationen über die medizinische Krankheitsgeschichte, aber auch persönliche Informationen wie Hobbys und Interessen sowie einen persönlichen Brief an das entstehende Kind, ohne die Möglichkeit, diese Informationen nachträglich löschen zu lassen
    • Erfassung von Embryonenadoptionen
  3. Einfachgesetzlicher Anspruch des Kindes auf Auskunft über die Identität des Spenders
  4. Einfachgesetzlicher Ausschluss von Erb- und Unterhaltsansprüchen gegen den Spender, ohne die Feststellung der Vaterschaft auszuschließen
  5. Pflicht der Zuordnung eines zweiten Elternteils vor der Zeugung

II. Für die Spender

  1. Schutz des Spenders vor Unterhaltsforderungen und Erbansprüchen des Kindes auch rückwirkend
  2. Spender sollen nur eine Aufwandsentschädigung in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwands für Fahrtkosten und Arbeitsausfall in Höhe von ca. 30 Euro erhalten.
  3. Verpflichtende psychosoziale Beratung für Spender, damit sie wissen, dass sie durch eine Spende auch eine gewisse Verantwortung tragen
  4. Nachbesserungen am Samenspenderregister:
    • Verpflichtung für Spender, später bekanntwerdende Informationen über mögliche erbliche Gesundheitsbelastungen an das zentrale Samenspenderegister nachzumelden
    • Möglichkeit der freiwilligen Registrierung ehemaliger Samenspender im Samenspenderregister
    • Möglichkeit der freiwilligen Registrierung aktiver und ehemaliger privater Samenspender im Samenspenderregister
    • Möglichkeit der freiwilligen Registrierung ausländischer Samenspender, die an deutsche Eltern spendeten, im Samenspenderregister
    • Begrenzung der Anzahl der Familien, in denen durch einen einzelnen Samenspender gezeugte Kinder aufwachsen auf höchstens sechs

III. Für die Eltern

  1. Verpflichtende unabhängige psychosoziale Beratung vor der Samenspende
  2. Verpflichtung, ihr durch Samenspende entstandenes Kind über seine Entstehungsweise aufzuklären
  3. Nachbesserung am Samenspenderregister:
    • Möglichkeit der freiwilligen Registrierung privater Samenspenden im Samenspenderregister

Ausführliche Begründung der Forderungen

I. Für die Kinder

  1. Eintragung des Spenders in das Geburtenregister:

    Die Eintragung in das Geburtenregister ist die einfachste Möglichkeit für Spenderkinder, ihre Abstammung zu erfahren. Nur mit wahrheitsgemäßen Angaben über die genetische Herkunft können unwissentliche Ehen zwischen nahen Verwandten verhindert werden. Zudem ist es durch einen direkten Eintrag wahrscheinlicher, dass ein Kind unabhängig von der Aufklärungsbereitschaft seiner Eltern von seiner Entstehungsweise erfährt.2 Die Eintragung erhöht zudem die Motivation der Eltern, ihr Kind über seine Entstehungsweise aufzuklären.Eine Eintragung des Spenders in das Geburtenregister entspricht der Regelung bei Adoptionen. Es handelt sich dabei um ein anderes Dokument als die Geburtsurkunde (auf dieser sind nur die rechtlichen Eltern vermerkt). Ein Auszug aus dem Geburtenregister ist bei vielen Standesämtern zur Eheschließung erforderlich. Bei Adoptierten hat die Eintragung der Geburtseltern im Geburtenregister dazu geführt, dass geschätzt 90-95 Prozent der Adoptierten von den Adoptiveltern über ihre Herkunft aufgeklärt werden.3 Die Aufklärungsrate von durch Samenspende gezeugten Menschen ist nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung deutlich niedriger und liegt nach einer aktuellen internationalen Metastudie nur bei ca. 20 Prozent.4 Spenderkinderorganisationen aus verschiedenen Ländern fordern deshalb einen Eintrag des genetischen Vaters im Geburtsregister. Praktisch könnten die bei den Standesämtern erfassten Geburten mit den Eintragungen beim Samenspenderregister abgeglichen werden.5

  2. Nachbesserungen am Samenspenderregister:

      • Überführung vorhandener Dokumentationen über ärztlich vermittelte Samenspenden in das Samenspenderregister: Auch nach dem Samenspenderregistergesetz müssen sich vor dem 1. Juli 2018 gezeugte Spenderkinder  mit dem Arzt oder der Reproduktionsklinik ihrer Eltern auseinandersetzen, weil die Daten über Samenspenden vor diesem Datum nicht in das Register übernommen werden. Ärzte und Kliniken zeigten sich in der Vergangenheit wenig auskunftsbereit. Zudem sind Probleme mit der Datenaufbewahrung absehbar. Zwar müssen Ärzte und Kliniken noch vorhandene Unterlagen 110 Jahre ab Verwendung bzw. Gewinnung aufbewahren. Es fehlen aber Regelungen, was bei einer Praxisaufgabe bzw. Erlöschen der Gesellschaft mit den Daten passieren soll und an wen sich die durch Samenspende gezeugten Menschen in diesem Fall für eine Realisierung ihres Rechts auf Kenntnis der Abstammung wenden können. Im Samenspenderregister wäre die Aufbewahrung der Daten dagegen sichergestellt.Wir fordern daher eine Überführung der Daten über Samenspenden vor dem 1. Juli 2018 an das Samenspenderregister. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Spender, weil diese nicht vor ihrer Spende in die Übertragung an das DIMDI eingewilligt haben, ist durch die Sicherung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung der betroffenen durch Samenspende gezeugten Menschen gerechtfertigt. Diese Wertung entspricht auch der internationalen Entwicklung: So hat der australische Bundesstaat Victoria im Jahr 2017 rückwirkend die bis zum Jahr 1998 bestehende Anonymität von Samenspendern aufgehoben.

      • Erweiterung des Kreises der Auskunftsberechtigten auf Nachkommen der Kinder: Einen Auskunftsanspruch gegenüber dem DIMDI haben nur Personen, die selbst vermuten, dass sie durch eine Samenspende gezeugt wurden (§ 10 Samenspenderregistergesetz). Aber auch die Kinder von Spenderkindern können Interesse an dieser Auskunft haben, wenn ihr durch Samenspende gezeugter Elternteil sein Recht nicht selbst ausgeübt oder die erhaltenen Informationen nicht weitergegeben hat. Kinder von Adoptierten haben entsprechend ein Einsichtsrecht in die Personenstandsurkunden ihrer Vorfahren.

      • Samenspenderregister sollte auch Kontakt zu Halbgeschwistern vermitteln: Durch Samenspende gezeugte Menschen äußern sehr oft auch Interesse an einem Kontakt zu  Halbgeschwistern, die durch denselben Samenspender gezeugt wurden. Register in anderen Ländern vermitteln daher bei gegenseitigem Wunsch einen Kontakt, so zum Beispiel die britische Human Embryology and Fertility Authority (HFEA).6 Auch das Samenspenderregister sollte einen solchen Kontakt bei gegenseitigem Wunsch vermitteln. Die Auskunftsberechtigten könnten einwilligen, dass ihre Daten gespeichert und an Halbgeschwister herausgegeben werden dürfen, wenn diese einen Kontakt wünschen. In jedem Fall könnte und sollte das Register auf Nachfrage nicht-identifizierende Informationen über Halbgeschwister weitergeben (z.B. Anzahl und Geschlecht).

      • Möglichkeit, nicht-identifizierende Informationen über den genetischen Vater zu erhalten: Nach dem Samenspenderregistergesetz kann der Spender freiwillig weitere Angaben zu seiner Person und seinen Beweggründen für die Samenspende machen. Der Spender hat die Möglichkeit, diese Informationen jederzeit löschen zu lassen. Viele Spenderkinder möchten gerne mehr über ihren genetischen Vater als Person erfahren. Da es möglicherweise zu keinem persönlichen Treffen kommt, wären zusätzliche persönliche Informationen für das Kind sehr hilfreich. Besonders schön wäre ein Brief, in dem sich der Spender direkt an seine genetischen Kinder richtet. Nicht alle Spenderkinder möchten (sofort) die Identität des genetischen Vaters erfahren. Diese sollen die Möglichkeit haben, allgemeine Informationen über den Spender zu bekommen, zum Beispiel wie er ungefähr aussieht, welche Interessen er hat, welchen Beruf er ausübt und welche Krankheiten es möglicherweise in seiner Familie gab.

      • Erfassung von Embryonenadoptionen: Das Samenspenderregister erfasst nur Samenspenden. In Deutschland gibt es jedoch seit 2013 das Netzwerk Embryonenspende, das Embryonen, die bei einer künstlichen Befruchtung erzeugt wurden und die ihre leiblichen Eltern nicht mehr austragen möchten, an andere Empfänger als die leiblichen Eltern vermittelt.Auch die hierdurch entstehenden Menschen haben das Recht zu erfahren, von wem sie abstammen, und auf eine Absicherung ihres Auskunftsrechts. Daher sollte das Register auch das Recht dieser Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung absichern.

      • Einfachgesetzlicher Anspruch des Kindes auf Auskunft über die Identität des Spenders: Spenderkinder, die vor dem 1. Juli 2018 gezeugt wurden, müssen nach wie vor Auskunft von dem Arzt oder der Reproduktionsklinik ihrer Eltern fordern. Ein einfachgesetzlicher Anspruch auf Kenntnis der Abstammung würde die Geltendmachung dieses Anspruchs erleichtern. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Januar 2015 bestätigt, dass ein solcher Anspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB gegen den Reproduktionsmediziner besteht.7 Wichtige Voraussetzungen dieses Anspruchs sind jedoch ungeklärt. Dazu gehört insbesondere, gegen wen der Auskunftsanspruch ausgeübt werden kann (nur gegen den Rechtsträger oder auch den behandelnden Arzt) und ob er verjährt.
      • Einfachgesetzlicher Ausschluss von Erb- und Unterhaltsansprüchen, ohne die Feststellung der Vaterschaft auszuschließen:Der Verein Spenderkinder fordert seit vielen Jahren Unterhalts- und Erbansprüche zwischen Spender und Spenderkind auszuschließen, da Spenderkinder in der Regel keine finanziellen Interessen haben. Mit § 1600d Absatz 4 BGB ist der Gesetzgeber aber deutlich darüber hinausgegangen: danach kann eine durch Samenspende gezeugte Person den Samenspender nicht als Vater feststellen lassen. Der Verein Spenderkinder hält eine solche Trennung zwischen der Kenntnis von der Abstammung und der Möglichkeit, an diese auch die entsprechende Zuordnung zu knüpfen, rechtlich für unzulässig.8Die rechtliche Feststellung als Vater soll gegenüber der Öffentlichkeit und den eigenen Nachkommen auch die wahre genetische Abstammung zum Ausdruck bringen.9 Unabhängig von einer möglicherweise existenten sozialen Beziehung zum rechtlichen Vater kann es Spenderkinder stören, dass öffentliche Dokumente falsche Tatsachen über ihre Abstammung enthalten. Stattdessen sollten Erb- und Unterhaltsansprüche einfachgesetzlich ausgeschlossen werden, ohne die Feststellung der Vaterschaft auszuschließen.
      • Pflicht der Zuordnung eines zweiten Elternteils vor der Zeugung: Um zu verhindern, dass Kinder geboren werden, die keinen zweiten rechtlichen Elternteil haben, sollte eine Möglichkeit zur präkonzeptionellen Anerkennung eingeführt werden, ohne die keine Samenspende vermittelt werden darf. Diese Zuordnung muss für das Kind jedoch – genauso wie bei natürlich gezeugten Kindern – anfechtbar sein, um nicht das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu verletzen. Dieses Recht beinhaltet es, wahrheitswidrige Zuordnungen anfechten zu können.

      II. Für die Spender

          1. Schutz des Spenders vor Unterhaltsforderungen und Erbansprüchen des Kindes auch rückwirkend: Nach § 1600d Absatz 4 BGB kann eine durch Samenspende gezeugte Person den Samenspender nicht als Vater feststellen lassen kann. Die Regelung wirkt jedoch nicht rückwirkend und damit nicht für Personen, die vor Inkrafttreten des Samenspenderregisters am 1. Juli 2018 gezeugt wurden.In Deutschland ist bisher noch nie ein Samenspender, dessen Spende über eine Klinik oder einen Arzt vermittelt wurde, rechtlich als Vater festgestellt worden. Diese Möglichkeit und die hieraus folgende Möglichkeit der Unterhaltsverpflichtung stellt für die im Bereich Samenspende tätigen Ärzte wie auch für die Spender ein wesentliches Hindernis dar, die Identität der genetischen Väter preiszugeben, bzw. sich für eine Kontaktaufnahme zu entscheiden. Der unzureichende Schutz bisheriger Spender behindert auch Bemühungen, ein Register zu erstellen, bei dem sich ehemalige Spender freiwillig melden können. Daher muss die potentielle Unterhaltspflicht bisheriger Spender und das Erbrecht der Spenderkinder auf jeden Fall ausgeschlossen werden.
          2. Spender sollen nur eine Aufwandsentschädigung erhalten: Spender sollten für die Abgabe von Samen lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwands für Fahrtkosten und Arbeitsausfall in Höhe von ca. 30 Euro erhalten. Geltendes Recht sieht vor, dass Keimzellen keine handelbaren Objekte sein dürfen und Spender daher nur eine Aufwandsentschädigung erhalten dürfen.10. Die derzeit gezahlte Aufwandsentschädigung ist dennoch zum Teil so hoch dass sie einen erheblichen finanziellen Anreiz insbesondere für junge Menschen darstellen. Einige Samenbanken werben mit 560 Euro pro Monat. Das verhindert jedoch, dass sie sich mit den Folgen der Abgabe ihres Samens – der Zeugung eines Kindes – ausreichend auseinandersetzen und sich der Verantwortung bewusst sind, die sie gegenüber diesen Kindern tragen. Für Spenderkinder kann das Gefühl belastend sein, dass ihr väterliches Erbmaterial „gekauft“ wurde und ihr genetischer Vater hauptsächlich aus finanziellen Gründen Samen abgegeben hat. Daher sollte die Höhe der Aufwandsentschädigung auf den tatsächlich entstehenden Aufwand für Fahrtkosten und Arbeitsausfall in Höhe von ca. 30 Euro beschränkt werden.
          3. Verpflichtende psychosoziale Beratung für Spender, damit sie wissen, dass sie durch eine Spende auch eine gewisse Verantwortung tragen: Samenspender werden derzeit von Samenbanken oder Ärzten häufig nur unzureichend über die psychosoziale Tragweite der „Samenspende“ beraten. Sie sollen inzwischen zwar darauf hingewiesen werden, dass nach geltender Rechtslage keine Anonymität besteht. Zudem sollten sie jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass Eltern die Aufklärung ihrer Kinder über deren Entstehungsweise aus psychologischer Sicht empfohlen wird und dass die durch sie entstehenden Menschen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kennenlernen möchten11.Samenspender sollten darauf hingewiesen werden, dass es vom Kind als kränkend erlebt werden kann, wenn der genetische Vater kein Interesse an ihm hat. „Samenspende“ ist ein Wort eines technischen, medizinischen Modells. Familiengründung ist jedoch kein technischer Prozess, sondern es besteht eine zwischenmenschliche Beziehung zwischen allen Beteiligten. „Samenspende“ ist keine Behandlung von Unfruchtbarkeit. Der Mann, der den Samen beiträgt, ist der genetische Vater des Kindes. Sein Partner oder seine Partnerin und möglicherweise weitere Kinder sollten sich darauf einstellen, dass Spenderkinder früher oder später Kontakt aufnehmen werden.
          4. Nachbesserungen am Samenspenderregister:
            • Verpflichtung für Spender, später bekanntwerdende Informationen über mögliche erbliche Gesundheitsbelastungen an das Samenspenderregister nachzumelden: Spender können zum Zeitpunkt der Spende zwar nach eigenen und familiären Erkrankungen befragt werden. Dennoch ist es möglich, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt seines Lebens erfährt, dass er Träger einer Erbkrankheit ist, die er möglicherweise auch seinen genetischen Kindern weitergegeben hat und die bei den Kindern bestimmte Vorsorgeuntersuchungen oder andere Vorkehrungen notwendig macht. Dieser Fall ist im Jahre 2009 in Dänemark eingetreten, wo ein Spender die genetische Erbkrankheit Neurofibromatose Typ I an mehrere Spenderkinder weitergegeben hat.12 Spender sollten deshalb verpflichtet werden, erblich relevante Gesundheitsinformationen an das zentrale Samenspenderegister nachzumelden, damit die entstandenen Kinder informiert werden können und möglicherweise noch kryokonservierte Spenden des Mannes nicht weiter verwendet werden. Dabei sollten Gesundheitsdaten jedoch nicht automatisch weitergegeben werden, sondern nur zum Abruf bereit stehen, bzw. bei besonders schweren Krankheiten nur mit ärztlicher Betreuung darüber informiert werden.
            • Möglichkeit der freiwilligen Registrierung ehemaliger Samenspender im Samenspenderregister: Ehemalige Samenspender, die Interesse daran haben, Kontakt zu ihren genetischen Kindern aufzunehmen, sollten die Möglichkeit erhalten, sich freiwillig im Samenspenderregister nachzumelden, so dass Spenderkinder sie finden können. Manche Ärzte sind bereits verstorben und Unterlagen nicht mehr vorhanden. Diese würden auch bei einer Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs des Samenspenderregisters für noch vorhandene Unterlagen (siehe Punkt I.2) nicht erfasst. Dem Verein Spenderkinder sind ehemalige Samenspender bekannt, die 20 oder 30 Jahre nach der Zeugung ihrer genetischen Kinder ihr Interesse entdeckten, zu erfahren, was aus ihren „Samenspenden“ geworden ist. Es wäre ein wichtiges Signal für ehemalige Samenspender, dass eine nachträgliche Registrierung von ihnen gesellschaftlich sehr erwünscht ist.
            • Möglichkeit der freiwilligen Registrierung aktiver und ehemaliger privater Samenspender im Samenspenderregister: Auch private deutsche Samenspender sollten die Möglichkeit erhalten, sich im Samenspenderregister des DIMDI eintragen zu lassen.  Bislang sind private Samenspender vom Willen der Wunscheltern abhängig, ob ein Kontakt zwischen Samenspender und genetischem Kind hergestellt wird oder nicht. Dem Verein Spenderkinder sind Fälle bekannt, in denen Wunscheltern künftigen Kontakt zwischen Samenspendern und genetischen Kindern versprechen, nach der Geburt des Kindes aber alle Kontakte zum Spender abbrechen. Durch die selbstständige Registrierung privater Spender hätten auch deren genetische Kinder die Möglichkeit, eigeninitiativ Kontakt zu ihrem genetischen Vater aufzunehmen oder Informationen über ihn zu erhalten.
            • Möglichkeit der freiwilligen Registrierung ausländischer Samenspender, die an deutsche Eltern spendeten, im Samenspenderregister: Viele deutsche Wunschelternpaare, vor allem lesbische Paare, beziehen über Samenbanken oder private Vermittlung Sperma von Samenspendern aus dem Ausland. Diese Männer sollten sich ebenfalls selbstständig freiwillig im Samenspenderregister des DIMDI eintragen lassen können. Durch die freiwillige Registrierung ausländischer Spender hätten auch deren genetische Kinder die Möglichkeit, aus eigeninitiativ Kontakt zu ihrem genetischen Vater aufzunehmen oder Informationen über ihn zu erhalten.
            • Begrenzung der Anzahl der Familien, in denen durch einen einzelnen Samenspender gezeugte Kinder aufwachsen, auf höchstens sechs: Eine Begrenzung auf sechs Familien, in denen genetische Kinder eines Samenspenders aufwachsen, minimiert die Wahrscheinlichkeit, dass ein Spenderkind eine sexuelle Beziehung mit einem genetischen Halbgeschwister eingeht. Inzest ist in Deutschland strafbar, und falls Kinder aus einer solchen Verbindung hervorgehen, haben sie ein höheres Risiko von Erbkrankheiten. Schätzungen zufolge ist bei einer Zahl von zwischen 10 und 15 durch einen Samenspender gezeugten Kindern die Wahrscheinlichkeit relativ gering, dass sie zufällig aufeinandertreffen. Diese Zahlen werden von der Bundesärztekammer bzw. vom Arbeitskreis Donogene Insemination zwar auch heute schon in etwa festgelegt. Dies sind aber lediglich unverbindliche Verpflichtungen, die in der Praxis nicht kontrolliert werden. Mit der Einführung des Samenspenderregisters wäre die Anzahl der Kinder pro Spender erstmals überprüfbar.Die Begrenzung auf sechs Familien soll begünstigen, dass der Spender seine genetischen Kinder als Individuen wahrnehmen kann und eine Beziehung mit ihnen aufrechterhalten kann. Dem Verein Spenderkinder sind Spender bekannt, die Kontaktwünschen einzelner zugestimmt haben, sich jedoch der Kontaktaufnahme von möglicherweise 30 Kindern nicht gewachsen fühlten. Auch die Beziehungen der Halbgeschwister untereinander sollten eine handhabbare Anzahl nicht überschreiten. Einige Spenderkinder verbinden die Vorstellung sehr viele Halbgeschwister mit der unangenehmen Assoziation einer „Massenproduktion“ und männlicher Selbstherrlichkeit. Da manche Eltern ein weiteres Kind mit dem gleichen Spender bekommen möchten, scheint es sinnvoll, nicht die exakte Anzahl der Kinder pro Spender zu begrenzen, sondern die Begrenzung an den Familien festzumachen, in denen genetische Kinder des Spenders aufwachsen.

      III. Für die Eltern

        1. Verpflichtende unabhängige psychosoziale Beratung vor der Samenspende: Familiengründung mit Hilfe einer ärztlich-vermittelten Samenspende ist nicht nur ein medizinisch-technisches Geschehen, sondern beinhaltet auch psychosoziale Aspekte. Über die besonderen psychosozialen Herausforderungen einer Familiengründung zu dritt, mit einem unbekannten Dritten als genetischer Elternteil des Kindes, sollten Wunscheltern vor ihrer Entscheidung verpflichtend in wenigstens einem unabhängigen Beratungsgespräch von einer psychosozialen Fachkraft informiert werden. Für eine ehrliche und ergebnisoffene Beratung ist es wichtig, dass die Beratung nicht vom Arzt selbst oder einer mit seiner Klinik ideologisch oder materiell verbundenen psychosozialen Fachkraft stattfindet. Zur notwendigen Information der Wunscheltern gehört auch, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat, dass die Aufklärung des Kindes über seine Entstehungsweise von Anfang an stattfinden sollte und was das konkret im Alltag bedeuten kann. Diese verpflichtende Beratung der Wunscheltern soll dazu beitragen, die Rechte des Kindes stärker zu schützen. Den Wunscheltern sollte außerdem angeboten werden, auch nach der Geburt weiterhin eine psychosoziale Beratung in Anspruch zu nehmen.

        2. Verpflichtung, ihr durch Samenspende gezeugte Kind über seine Entstehungsweise aufzuklären: Eine gesetzlich verankerte Aufklärungspflicht soll deutlich machen, dass es Aufgabe der Eltern ist, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Kind sein Recht auf Kenntnis seiner genetischen Elternteile wahrnehmen kann. Selbst wenn der Samenspender im Geburtenregister eingetragen und die identifizierenden Informationen im zentralen Samenspenderregister hinterlegt sind, muss das Kind erst einen Verdacht schöpfen, um von seinem Recht auf Kenntnis seiner genetischen Elternteile Gebrauch machen zu können. Die Einsicht einer Person ins Geburtsregister erfolgt in der Regel erst im Erwachsenenalter vor einer Heirat. Die Wahrnehmung eines Persönlichkeitsrechts sollte aber nicht von einem Anfangsverdacht abhängig sein und die Aufklärung des Kindes von Anfang an erfolgen.
        3. Nachbesserung am Samenspenderregister:
          • Möglichkeit der freiwilligen Registrierung privater Samenspenden im Samenspenderregister: Das Samenspenderregister regelt nur die Aufbewahrung der Daten über ärztlich vermittelte Samenspenden in Deutschland. Es gibt jedoch auch privat vermittelte Samenspenden, aus denen Kinder hervorgehen. Auch wenn es nicht möglich sein wird, private Samenspenden verpflichtend zu registrieren, damit diese Kinder ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung realisieren können, sollte das Samenspenderregister zumindest eine freiwillige Registrierung privater Samenspenden durch die Mütter oder auch durch die genetischen Väter anbieten. Dem Verein Spenderkinder sind Fälle privater Samenspende bekannt, in denen der genetische Vater in die Samenspende eingewilligt hatte, unter der Bedingung, dass das Kind über seine Entstehungsweise aufgeklärt wird und weiß, wer sein genetischer Vater ist. Nach einigen Jahren brachen die Wunscheltern jedoch den Kontakt zum genetischen Vater ab, so dass der genetische Vater nicht weiß, ob das Kind über seine Entstehungsweise informiert wird und falls ja, ob die Eltern ihm den Namen des genetischen Vaters nennen werden.
  1. wir verwenden auf unserer Seite die geläufigen Bezeichnungen, setzen diese aber zur Distanzierung oft in Anführungszeichen – mehr dazu in unserem Artikel Was ist problematisch am Begriff der Spende. []
  2. Dazu auch unser ausführlicherer Beitrag zur Eintragung ins Geburtenregister: http://www.spenderkinder.de/eintragung-des-spenders-in-das-geburtenregister-das-recht-von-spenderkindern-auf-wahrheit/. []
  3. Interview mit Dagmar Trautner, Vorsitzende des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien, Welt Online vom 10.12.2009; Knobbe, Psychologische Aspekte der Adoption, FPR 2001, 309, 316. []
  4. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S.9; zur Aufklärungsquote auch unser ausführlicher Beitrag http://www.spenderkinder.de/aufklaerungsquote-von-spenderkindern-in-deutschland-was-ist-bekannt/. []
  5. Ausführlicher dazu unser Beitrag zur Eintragung ins Geburtenregister: http://www.spenderkinder.de/eintragung-des-spenders-in-das-geburtenregister-das-recht-von-spenderkindern-auf-wahrheit/. []
  6. https://www.hfea.gov.uk/donation/looking-for-information-about-my-donor-parent-or-sibling/finding-out-about-your-donor-and-genetic-siblings/; abgerufen am 01.12.2017. []
  7. BGH, Urteil vom 28.1.2015 – XII ZR 201/13 = NJW 2015, 1098. []
  8. siehe hierzu unsere Stellungnahme zum SaReG: http://www.spenderkinder.de/gesetz-zur-regelung-des-rechts-auf-kenntnis-der-abstammung-bei-heterologer-verwendung-von-samen-am-18-mai-2017-vom-deutschen-bundestag-verabschiedet/ []
  9. Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog, https://www.donorsiblingregistry.com/blog/?p=618, abgerufen am 25.10.2016. []
  10. Vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 der Geweberichtlinie, https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:102:0048:0058:de:PDF []
  11. Über 80 Prozent der über ihre Entstehungsweise aufgeklärten Spenderkinder möchten im Laufe ihres Lebens die Identität ihres genetischen Vaters erfahren:  Beeson D, Jennings P, Kramer W (2011), Offspring searching for their sperm donors: how family type shapes the process. Human Reproduction 9 (26), S. 2415–2424, S. 2419; Hertz R, Nelson M, Kramer W (2013), Donor conceived offspring conceive of the donor: The relevance of age, awareness, and family form. Social Science & Medicine 86, S. 52-65, S. 56; Scheib J, Riordan M, Rubin S (2005),Adolescents with open-identity sperm donors: reports from 12–17 year olds. Human Reproduction (1) 20, S. 239–252, S. 248. []
  12. Vgl. http://www.dailymail.co.uk/news/article-2208388/Danish-sperm-donor-passes-rare-genetic-disorder-43-babies-thought-fathered-different-countries.html; https://www.bioedge.org/bioethics/bioethics_article/10455; http://www.telegraph.co.uk/news/health/news/9565451/Danish-sperm-donor-passes-severe-genetic-disorder-to-five-children.html. []

2 Gedanken zu „Politische Forderungen

  1. Rüdiger Meyer

    Hallo, ich finde es toll, daß es diese Seite gibt.
    Ich bin aktiver Spender und spende grundsätzlich nicht annonym. Bevor ich aktiv als Spender tätig wurde, hatte ich schon vier Kinder aus zwei Beziehungen kennen und lieben gelernt.
    Gerne würde ich es sehen, daß Kinder die gleichen Rechte haben wie Erwachsene. Es wird uns vom Staat mit dem Grundgesetz eine Gleichbehandlung suggeriert, aber die Realität sieht ganz anders aus. Über den Sinn der Arbeitsphilosophie der Jugendämter könnte man auch Bücher schreiben. Und leider ist in allen Bereichen unseres Lebens das Geld zu wichtig.
    Seid 1998 befasse ich mich mehr oder weniger mit dem Thema Spenden, seid 2009 bin ich in diesem Bereich aktiv. Im Dezember 2010 wurde das erste Spenderkind gezeugt. Bei einem Heteropaar wächst das Mädchen auf, inzwischen ist ein Junge hinzugekommen. Für die Kinder bin ich noch der Patenonkel. Die Kinder werden vor dem 5. Lebensjahr erfahren, wer der Erzeuger ist. Das Mädchen hat auch schon Wochenenden bei mir verbracht. An den Wochenenden habe ich auch meine Kinder aus den Beziehungen da.
    Am Ende 2014 werden es 11 gespendete Kinder sein. Zu allen Müttern mit Partner/inen habe ich guten freundschaftlichen Kontakt. Bei 3 Spenderkindern habe ich die Vaterschaft anerkannt und habe es allen angeboten.
    Unterhaltsforderungen kamen nur durch Nötigung der Behörden. Ich bin froh so vielen Menschen zu ihrem Glück verholfen zu haben, vobei mir das Glück der Kinder noch wichtiger ist… . Es ist unbeschreiblich, eine werdende Mutter zu sehen, die nach jahrelangen Versuchen dann endlich schwanger geworden ist, sich vor Freude weinend kaum einkriegen kann.
    Es ist mir aufgefallen, daß in den letzten Jahren die Anzahl der Spendeinterssierten stark angewachsen ist. Darum muß die Politik schnell in diesem Bereich aktiv werden. Denn die Familienform, die durch die Religionen vorgegeben wurden, werden von der Anzahl viel geringer. Und auf diese Familienform sind die Gesetze ausgerichtet.
    Ein afrikanisches Sprichwort heißt: Für die Erziehung eines Kindes braucht man ein ganzes Dorf. In Zukunft werden wohl größere Gruppen für den Einzelnen da sein. So wie die Natur es auch bei anderen säugenden Lebewesen vorsieht.
    Die weiter zunehmende Zahl an unfruchtbaren Männern wird dieser Form Vorschub geben.

    Die Eltern meiner Kinder wollen den Kontakt untereinander.

    Rüdiger Meyer

  2. Daniel

    Sehr wichtige und in ihrer Gesamtheit richtige Forderungen! Die gängie Praxis ist ein trauriges Desaster. Das mit der Aufwandsentschädigung sehe ich allerdings kritisch, obwohl es natürlich gut gemeint es in der Hinsicht, verantwortungslose Spender fernzuhalten. Es wird leider nicht zu Änderungen kommen und die leidtragenden hiervon sind auch weiterhin die Spenderkinder. Deshalb muss die gesamte Praxis verboten werden. Adoption ist auch ein guter Weg. Unfruchtbarkeit ist vielleicht eine Krankheit, aber Kinderlosigkeit nicht!
    Ich bin aber wenigstens froh, dass in Deutschland die Leihmutterschaft verboten ist auch wenn alle, die sowas in Anspruch nehmen wollen über das Ausland problemlos auch an Leihmütter kommen. Diese Menschen haben leider zu viel finanzielle Macht. Beim Zeugen von Kindern darf nicht Geld den Anreiz geben.

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