Archiv der Kategorie: Andere Länder und Internationales

Samenspende und Reproduktionsmedizin in anderen Ländern, Themen von internationaler Bedeutung

Erstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Rechten von Spenderkindern

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat am 7. September 2023 in dem Fall Gauvin-Fournis and Silliau v. France (application
no. 21424/16; Urteil bisher nur auf Französisch
) die erste Entscheidung zu den Rechten von Spenderkindern auf Kenntnis ihrer Abstammung getroffen. Es hat dabei bestätigt, dass das Recht auf Privatsphäre aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich auch das Recht beinhaltet, Informationen über die Identität der Elternteile zu erhalten, aber im Ergebnis einen Verstoß der derzeitigen Rechtslage in Frankreich gegen die EMRK verneint.

Die französische Rechtslage sah von 1994 bis 2022 eine fast absolute Anonymität für Personen vor, die Samen oder Eizellen „gespendet“ haben. Ausnahmen gab es nur für den Zugriff von Ärzten bei einer medizinische Notwendigkeit oder wenn eine ernsthafte genetische Anomalie diagnostiziert wurde. Spenderinnen konnten noch nicht einmal freiwillig auf ihre Anonymität verzichten. Am 2. August 2021 änderte Frankreich sein Bioethik Gesetz (während des bereits laufenden EGMR-Verfahrens). Die Änderungen traten am 1. September 2022 in Kraft. Seitdem haben Spenderkinder eigentlich das Recht, die Identität ihrer genetischen Elternteile zu erfahren. Bis zum 31. März 2025 ist es jedoch weiterhin zulässig, unter der alten Rechtslage gespendete Samen, Eizellen und Embryonen zu verwenden. Daher haben eigentlich erst ab dem 31. März 2025 gezeugte Kinder das Recht, mit Volljährigkeit die Identität ihrer genetischen Elternteile zu erfahren. Für Spenderkinder, die wie die Kläger*innen des Verfahrens vor dem 31. März 2025 gezeugt wurden, gilt das nur, wenn der Spender oder die Spenderin zustimmen – was aber voraussetzt, dass sie noch leben.

Der EGMR betonte in seiner Entscheidung, dass der französische Gesetzgeber die betroffenen Interessen und Rechte in einem informierten und schrittweisen Reflektionsprozess abgewogen habe, der auch öffentliche Konsultationen beinhaltet habe. Frankreich habe daher innerhalb seines zulässigen Einschätzungsspielraums gehandelt. Auch das von 1994 bis 2022 geltende Gesetz habe mit den Zugriffsmöglichkeiten von Ärzten Ausnahmen von der absoluten Anonymität der Spender vorgesehen. Dabei betonte das Gericht, dass es keinen klaren Konsens unter den Mitgliedsstaaten der EMRK zur Frage der Anonymität von Spenderinnen gebe, sondern lediglich einen gewissen Trend zur Aufhebung der Anonymität. In Bezug auf die seit 2022 geltende Rechtslage entschied der EGMR, dass Frankreich auch hier den zulässige Einschätzungsspielraum eingehalten habe, indem er den Zugang von Spenderkindern davon abhängig macht, dass die Spenderinnen zustimmen.

Es handelt sich um eine Kammerentscheidung durch sieben Richterinnen des EGMR, gegen die drei Monate nach Zustellung eine Verweisung an die große Kammer des EGMR beantragt werden kann. Wird ein solcher Antrag gestellt, entscheiden fünf Richterinnen, ob der Fall weiter untersucht werden soll.

Die Klägerin Audrey Gauvin-Fournis und der Kläger Clément Silliau

Erste Klägerin ist die 1980 geborene französische Juristin Audrey Kermalvezen (geb. Gauvin-Fournis). Sie engagiert sich für die Rechte von Spenderkindern in Frankreich und hat zusammen mit ihrem Ehemann Arthur Kermalvezen, ebenfalls ein Spenderkind, die Organisation Origines gegründet. Über die Praxis von Samenspenden in Frankreich hat sie im Jahr 2014 das Buch: „Mes origines : une affaire d’État“ (Meine Herkunft – eine Staatsaffaire) veröffentlicht.1

In den Jahren 2010 bis 2016 klagte sie über mehrere Instanzen vergeblich gegen die staatlich organisierten Fortpflanzungskliniken CECOS auf Erhalt von nicht-identifizierende Informationen über ihren Spender und auf Auskunft ob ihr Bruder und sie den selben Spender hatten. Außerdem forderte sie, dass die Verwaltung ihren Spender kontaktiert, um ihn zu fragen, ob er weiterhin anonym bleiben möchte. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen französischen Rechtswegs erhob sie im Jahr 2016 Klage beim EGMR. Für die Klage hatte sie mit einer Spendenkampagne um Unterstützung gebeten, auf die auch der Verein Spenderkinder aufmerksam gemacht hat.

Zweiter Kläger ist der 1989 geborene Clément Silliau, der im Alter von 17 Jahren von seiner Entstehungsweise erfuhr und die gleichen Anträge wie Audrey stellte.

Sieben Jahre nach Einreichung der Klage, während der das französische Bioethik-Gesetz geändert wurde, erfolgte nun die Entscheidung der Kammer.

Bewertung

Es handelt sich um das erste Urteil des EGMR zu Spenderkindern. Die vorherigen Urteile des EGMR betraf keine Fälle künstlicher Befruchtung, sondern anonyme Geburten, Adoptionen und so genannte Kuckuckskinder.

Im Jahr 2003 entschied der EGMR im Verfahren Odièvre vs. France,2, dass die in Frankreich vorgesehene Möglichkeit einer Frau, ihr Kind anonym zur Welt zu bringen, nicht gegen Artikel 8 der EMRK verstößt. Die französische Gesetzgebung verfolge mit der Möglichkeit der anonymen Geburt das Ziel, das Recht auf Leben von Mutter und Kind zu schützen, um Abtreibungen und Aussetzungen zu verhindern. Außerdem hatte Frankreich gerade neue Gesetze verabschiedet, wonach anonym adoptierte Menschen ihre Geburtsmutter durch eine zwischengeschaltete Institution fragen konnten, ob sie auf ihre Anonymität verzichten möchte. Zuletzt hatte die Klägerin Pascale Odièvre nicht identifizierende Informationen über ihre genetischen Eltern (ohne deren Zustimmung) und Geschwister erhalten, die ihr ermöglichten, einige ihrer Wurzeln zurückzuverfolgen.

Anders entschied der EGMR im Jahr 2012 im Fall Godelli vs. Italy3 für die damalige Praxis der anonymen Geburt in Italien. Das Gericht sah Artikel 8 EMRK als verletzt, weil die Klägerin Anita Godelli keinerlei Zugang zu Informationen über ihre Mutter und ihre Geburtsfamilie hatte. Der Antrag der Klägerin auf Erhalt von Informationen wurde vollumfänglich abgelehnt, ohne die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Das italienische Gesetz versuche nicht, eine Balance zu finden zwischen den widerstreitenden Rechten der Klägerin, mehr über ihre Abstammung zu erfahren, und denen der Mutter, anonym zu bleiben, sondern entscheide sich ohne Abwägung für die Anonymität.

Bei dem jetzigen Fall gibt es eine deutliche Parallele zum Fall Odièvre: auch hier hatte der französische Gesetzgeber ebenfalls während eines EGMR Verfahrens die Rechtslage so geändert, dass die Mutter zumindest kontaktiert und gefragt werden musste, ob sie auf ihre Anonymität verzichten möchte. Es erscheint also sehr gut möglich, dass die Klage auch hier den französischen Staat überhaupt erst dazu bewegt hat, die Rechtslage zu ändern. Das ist natürlich positiv, denn dass der Spender kontaktiert wird und entscheiden muss, ob er auf seine Anonymität verzichten möchte, ist besser als eine absolute Anonymität. Beim Fall Odièvre hatte die Klägerin allerdings zumindest nicht identifizierende Informationen über ihre Familie erhalten. Solche Informationen haben Audrey Kermalvezen und Clément Silliau nicht erhalten.

Der EGMR hätte anders entscheiden können: Bei anonymen Geburten und Adoptionen muss der Schutz des Rechts auf Leben stärker berücksichtigt werden – weil verhindert werden soll, dass die Mutter eine Abtreibung vornimmt oder das Kind aussetzt. Dieses Recht ist bei Samen- und Eizellspenden nicht betroffen. Es handelt sich um geplante Schwangerschaften, zum Zeitpunkt der Spende existiert das Kind noch nicht. Auch verwundert etwas, dass der EGMR einen gründlichen Konsultationsprozess im parlamentarischen Verfahren ausreichen lässt. Ein solcher Prozess stellt nicht unbedingt sicher, dass die Menschenrechte der beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Bei der Entscheidung des EGMR muss man berücksichtigen, dass die EMRK (nur) einen menschenrechtlichen Mindeststandard für alle Vertragsstaaten vorsieht. Dabei berücksichtigt er meistens, was der Rechtslage in der Mehrzahl der Mitgliedsstaaten entspricht. Daher bezieht sich der EGMR auch darauf, dass es zur Frage der Anonymität von Spendern zwar einen Trend zu mehr Offenheit gibt, aber noch keinen Konsens. So hat der Europarat im Jahr 2022 eine Vergleichsstudie veröffentlicht zu dem Recht von Spenderkindern auf Informationen über ihre Abstammung (Comparative Study on access of persons conceived by gamete donation to information on their origins), in dem eine Empfehlung des Europarates angeregt wurde, dass die Mitgliedsstaaten einen Mechanismus etablieren sollen um das Recht auf Informationen sicherzustellen. Trotzdem hinterlässt es ein bitteres Gefühl, dass die Beachtung der Rechte von Spenderkindern von einem Konsens der Mitgliedstaaten über die Offenheit bei Samen- und Eizellspenden abhängig gemacht wird – unabhängig davon, ob die Rechte der entsprechenden Kinder überhaupt ausreichend gewahrt werden.

Positiv ist, dass der EGMR betont hat, dass Artikel 8 EMRK auf Spenderkinder anwendbar ist und sie grundsätzlich ein Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Elternteile haben. Der deutliche Bezug auf die im Jahr 2022 geänderte Rechtslage in Frankreich legt nahe, dass die neuen Regelungen einen entscheidenden Anteil daran hatten, dass der EGMR kein Verstoß gegen die EMRK angenommen hat.

Es gibt daher deutliche Anzeichen dafür, dass der EGMR bei Vertragsstaaten der EMRK, die eine absolute Anonymität der Spender vorsehen, eine Verletzung von Artikel 8 annehmen könnte. Das betrifft vor allem Staaten wie z. B. Dänemark, Belgien, Spanien und Tschechien. Obwohl Großbritannien für seit dem 31. März 2005 gezeugte Kinder ein Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Elternteile vorsieht, gilt dies für zuvor gezeugte Kinder nur, wenn der Spender oder die Spenderin auf seine Anonymität verzichtet hat – was er oder sie von sich aus tun muss.

Reaktionen

Audrey Kermalvezen äußerte sich kurz vor dem Urteil weiterhin hoffnungsvoll zu ihrem 14 Jahre dauernden Verfahren, da die Änderungen des französischen Rechts nichts an ihrer Situation geändert hatten:

„Ich hoffe, dass den Richtern klar wird, wie unzureichend das kürzlich von Frankreich eingeführte System ist. Die einzige Information für mich, die ich nach fast 14 Jahren Verfahren, im März 2023, auf legalem Wege erhielt, war, dass mein Spender gestorben ist. Daher werde ich niemals das Recht haben, seine Identität zu erfahren. Ich werde auch niemals Zugriff auf andere sogenannte nicht identifizierende Informationen haben, da der französische Staat beschlossen hat, deren Übermittlung von der Zustimmung des Spenders abhängig zu machen!

Daher erfahre ich zum Beispiel nie die Krankengeschichte meines Spenders, obwohl diese in seiner Akte bei der Samenbank erfasst ist.

Konkret habe ich kein Recht darauf, zu erfahren
als er starb,
noch woran,
ob er Kinder hätte,
was seine Krankengeschichte ist,
wie er aussah,
wer er war…

Ich habe keine Informationen über meine leiblichen Geschwister. Ich habe kein Recht zu wissen, wie viele Halbbrüder und Halbschwestern ich in der Natur habe oder wer sie sind …
auch nicht, wenn mein Bruder und ich mit derselben Spenderin gezeugt wurden. Zur Erinnerung: Die Verwendung eines DNA-Tests zur Feststellung der eigenen Herkunft ist in Frankreich strafbar (zwischen 3.750 Euro Geldstrafe und bis zu 30.000 Euro Geldstrafe und 2 Jahre Gefängnis wenn dadurch ein anonymer Spender identifiziert werden kann).“

Nach dem Urteil äußerte sie, dass es ein bitteres Gefühl bei ihr hinterlasse und dass das Urteil von vorherigen Entscheidungen zu Artikel 8 EMRK abweiche. Sie deutete an, dass sie eine Verweisung zur Großen Kammer beantragen wird. Außerdem wies sie darauf hin, dass Staaten wie Schweden anonyme Spenden schon im Jahr 1984 verboten hätten, das Vereinigte Königreich im Jahr 2003. Daher sei der Trend zu mehr Offenheit in Bezug auf die genetische Abstammung nicht so neu, wie der EGMR in seinem Urteil behauptet habe.

Ausblick: Wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende

Jedes Spenderkind wird die Trauer und das Gefühl, nicht fair behandelt worden zu sein, nachvollziehen können. Audrey war als Anwältin die Erfolgschancen ihres Verfahrens von Anfang an bewusst und sie hoffte auf ein positives Ergebnis – dass sie und Clément dies auf sich genommen haben und damit versucht haben, für die Rechte aller Spenderkinder in Europa zu kämpfen, ist bewundernswert.

Dieser Kampf hat gerade erst begonnen. Der Trend zu mehr Offenheit ist da in Europa: es gibt immer mehr Staaten, die sich entscheiden die Rechte von Spenderkindern auf Kenntnis ihrer Abstammung zu schützen. Auch wenn die Rechtslage selten perfekt ist, kann sie weiter verbessert werden: es handelt sich um einen fortschreitenden Prozess. Es ist kein Sprint, sondern ein Marathon, und der Weg über Klagen und strategische Prozessführung ist nur ein möglicher Weg zum Erfolg. Wichtig wird weiterhin sein, dass Spenderkinder sich zusammenschließen, von ihren Erfahrungen berichten und eine Änderung der Rechtslage fordern.

Vielleicht ist es aber auch noch nicht das Ende: Audrey Kermalvezen hat zumindest angedeutet, dass sie eine Verweisung an die große Kammer des EGMR beantragen wird.

  1. Audrey erzählt mehr zu ihrer Geschichte auf Englisch bei einem Symposium im Jahr 2021. []
  2. Application no. 42326/98 – Urteil []
  3. Application no. 33783/09 – Urteil []

Sehr große Halbgeschwistergruppen sind weltweit ein Thema – ein Beitrag im Deutschlandfunk vom 11. Juni 2023

Im Deutschlandfunkbeitrag Spenderkinder auf Spurensuche. Vater, Mutter, Massenprodukt (1/2): Überall Halbgeschwister vom 11. Juni 2023 geht es um ein Thema, das auch in Deutschland immer offensichtlicher wird: DNA-Datenbanken decken auf, dass in den letzten Jahrzehnten sehr große Halbgeschwistergruppen entstanden sind.

Die Bundesärztekammer empfahl von 2006 bis 2018 eine Begrenzung auf maximal 10 Kinder pro „Spender“1 und der Arbeitskreis für Donogene Insemination, ebenfalls seit 2006, eine Begrenzung auf maximal 15 Kinder pro „Spender“2. Diese Parallelität wirft nebenbei die Frage auf, für wen die Begrenzung der Bundesärztekammer gelten sollte, wenn nicht für die Mitglieder des Arbeitskreises für Donogene Insemination.

Nach wie vor gibt es in Deutschland keine verbindliche Begrenzung. Unsere Beobachtungen deuten darauf hin, dass sowohl in der Vergangenheit als auch gegewärtig sehr große Halbgeschwistergruppen entstehen. Neben einer verbindlichen Begrenzung wünschen wir uns, dass Reproduktionsmediziner und Samenbanken offenlegen, mit wie vielen Halbgeschwistern unsere Mitglieder aus den verschiedenen Entstehungsorten rechnen können.

  1. (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion – Novelle 2006. Deutsches Ärzteblatt, 103(20), A 1397. – In der aktuellen Version der „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistiertenReproduktion“ aus dem Jahr 2018 findet sich keine Aussage mehr zu einer Obergrenze. Grund hierfür ist, dass der Vorstand der Bundesärztekammer m Februar 2015 beschlossen hatte, die medizinisch- wissenschaftlichen Fragestellungen klar von den gesellschaftspolitischen Aspekten zu trennen. []
  2. Richtlinien des Arbeitskreises für Donogene Insemination zur Qualitätssicherung der Behandlung mit Spendersamen in Deutschland, S. 25. []

Der Fall des Massenspenders Jonathan Jacob Meijer

Ende April ging die Meldung durch die Nachrichten, dass die niederländische Spenderkinder-Organisation Stichting Donorkind ein Unterlassungsurteil bei einem Gericht in Den Haag gegen den niederländischen Samenspender Jonathan Jacob Meijer erwirkt hat, der über 500 Kinder gezeugt haben soll. Das Urteil verbietet Meijer bei Androhung einer Strafe von 100 000 Euro, weiterhin seinen Samen anzubieten, er muss Kliniken auffordern seinen Samen zu vernichten. Ausnahmen gibt es für die Zeugung von Geschwisterkinder.

In den Niederlanden durften bis 2019 nur 25 Kinder durch einen Samenspender entstehen, seit 2019 wurde die die Grenze zur besseren Berücksichtigung von Geschwisterkindern auf 12 Familien geändert. Meijer, ein 41jähriger Musiker, hatte sich laut den Berichten bei 11 Samenbanken in den Niederlanden sowie bei jeweils einer in Dänemark und der Ukraine als Spender registriert und außerdem seinen Samen auch privat über diverse Online-Foren angeboten. Dabei soll er die empfangenden Familien nach Berichten teilweise bewusst über die Anzahl der durch ihn gezeugten Kinder getäuscht haben. 2017 wurde die niederländische Vereinigung für Reproduktionsmedizin auf die Massenspenden aufmerksam und setzte ihn auf eine schwarze Liste. Allerdings gibt es in den Niederlanden kein Zentralregister, das über die Einhaltung dieser Grenze wachen würde und die Kliniken teilen ihre Informationen über Spender nicht.

Das Gericht begründete sein Unterlassungsurteil mit der hohen Inzestgefahr bei über 500 Halbgeschwistern und damit, dass viele Eltern nun ungewollte Teil eines riesigen Verwandtschaftsnetzwerks seien.

Stichting Donorkind nannte das Verhalten Meijers ein „bizarres soziales Experiment“. Während es einige Berichte über Massenspender gibt, bewegt sich die Zahl der genannten gezeugten Kinder meist um die 100 – der Fall Meijer sticht wegen der ungewöhnlich hohen Zahl von über 500 besonders hervor. Obwohl sich die meisten Spenderkinder durchaus über Halbgeschwister freuen, sollte eine bestimmte Zahl nicht überschritten werden (siehe auch unser Beitrag 100 Halbgeschwister und mehr) – vor allem weil die Gefahr einer unwissentlichen Inzest-Beziehung steigt, aber auch weil eine so hohe Zahl die Fähigkeit der meisten überfordern wird, eine sinnvolle Beziehung aufbauen und pflegen zu können.

Ein Fall wie mit Meijer könnte jedoch ohne weiteres auch in Deutschland passieren. Anders als in den Niederlanden gibt es in Deutschland noch nicht einmal eine gesetzliche Obergrenze für die Zahl von Kindern, die durch eine Person gezeugt werden können, die Samen abgibt. Ein Münchner Reproduktionsmediziner dokumentierte über 100 Schwangerschaften durch den Samen eines Mannes. Der Arbeitskreis Donogene Insemination empfiehlt offiziell eine Grenze von 15 Kindern, die jedoch nicht einmal von den eigenen Mitgliedern eingehalten wird. So bot z.B. eine Samenbank aus Essen noch im Jahr 2022 bis zu 74 Einheiten eines Mannes in ihrem Online-Katalog an.

Der Verein Spenderkinder fordert daher, dass eine gesetzliche Höchstgrenze von Familien festgelegt wird, die Samen einer Person in Anspruch nehmen, die diesen über eine Samenbank zur Verfügung stellt. Die Einhaltung könnte das Samenspenderregister überprüfen, die entsprechenden Spender sperren und auch eine Warnung aussprechen, wenn sich Spender bei mehreren Samenbanken registrieren lassen.

Es gibt auch deutsche Eltern, die ein Kind durch Jonathan Jacob Meijer bekommen haben, und die sich in Kontakt zueinander und zu den niederländischen Familien befinden. Einen Kontakt können wir für andere betroffene Familien auf Nachfrage gerne herstellen.

Die Position des Vereins Spenderkinder zu Leihmutterschaft

Leihmutterschaft1 ist ein viel diskutiertes Thema, manche fordern die Zulassung zumindest „altruistischer“ Leihmutterschaft auch in Deutschland. Der Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 zwischen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP sieht die Einsetzung einer Kommission vor, die die Möglichkeit der Zulassung von „Eizellspende und altruistischer Leihmutterschaft“ (wir bevorzugen die neutraleren Begriffe „Eizellvermittlung und nicht-kommerzielle Leihmutterschaft“) in Deutschland prüfen soll.

Der Verein Spenderkinder lehnt Leihmutterschaft ab, weil diese gegen die Interessen und gegen die Würde des Kindes verstößt und Menschen zu Handelsobjekten macht. Außerdem verstößt sie häufig gegen die Interessen der Person, die das Kind austrägt. Die Ablehnungsgründe möchten wir in diesem Artikel etwas ausführlicher erklären.

1. Was ist Leihmutterschaft?

Eine Leihmutter trägt bewusst ein Kind für ein Paar oder eine Einzelperson aus und gibt das Kind nach der Geburt an diese ab, üblicherweise gegen Geld oder eine Aufwandsentschädigung.2 Der Begriff der „Leihmutter“ ist beschönigend, weil eine Leihe unentgeltlich ist. Zutreffender wäre eigentlich „Mietmutter“ (um die Entgeltlichkeit zu betonen) bzw. biologische Mutter oder biologischer Elternteil. Wir verwenden den Begriff „Leihmutter“ in diesem Text trotzdem, weil er bekannt ist.

Grund für eine Leihmutterschaft sind meistens Probleme der Wunscheltern, ein Kind selbst auszutragen, oft wegen Fehlbildungen der Gebärmutter oder weil keine Gebärmutter vorhanden ist, aber auch Autoimmunerkrankungen oder die Einnahme bestimmter Medikamente. Zumindest bei sehr erfolgreichen Menschen sind auch Fälle bekannt, bei denen die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine Schwangerschaft vermieden werden sollte3.

Wenn die eigenen Eizellen der Leihmutter befruchtet werden, ist die das Kind austragende Person nicht nur biologischer Elternteil, sondern auch genetischer Elternteil des Kindes (auf englisch bezeichnet als „traditional surrogacy“). Diese Form ist heute kaum noch üblich, weil auf Grund der genetischen Verwandtschaft zu dem Kind die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sich die Leihmutter zu sehr an das Kind gebunden fühlt und es nicht abgeben möchte4. In der heute fast ausschließlich angewandten Form trägt die Leihmutter einen mit den Eizellen einer anderen Person gezeugten Embryo aus (etwas beschönigend als „gestational surrogate“ bezeichnet). Es handelt sich für die austragende Person also um ein genetisch fremdes Kind. Die Eizelle kommt meist entweder von einem Wunschelternteil oder von einer weiteren Person, die ihre Eizellen abgegeben hat.

Die Leihmutter wird für das Austragen des Kindes üblicherweise bezahlt (kommerzielle Leihmutterschaft). Der gezahlte Preis hängt von dem Einkommensniveau des Landes ab. In einigen Ländern wie Großbritannien und Griechenland ist nur eine nicht kommerzielle („altruistische“) Leihmutterschaft erlaubt, bei der die Leihmutter nur eine „Aufwandsentschädigung“ erhält. Allerdings muss in diesen Fällen genauer hingesehen werden, wie hoch diese Aufwandsentschädigung auffällt und inwiefern überhaupt kontrolliert wird, dass nicht illegal doch eine Bezahlung vereinbart wird.5

Da genetische bzw. biologische und soziale Elternschaft geplant auseinander fallen, sind Kinder aus Leihmutterschaft Spenderkinder. Das Besondere an der Leihmutterschaft ist dabei, dass vor der Zeugung bereits geplant wird, dass das entstandene Kind nach der Geburt von seiner biologischen Mutter getrennt und anderen Personen übergeben wird. Im Unterschied dazu werden bei einer Adoption geeignete Aufnahme-Eltern für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind gesucht, weil es nicht bei den Geburtseltern bleiben kann. Bei der Vermittlung von Samen- bzw. Eizellen  werden nur die jeweiligen Geschlechtszellen übergeben und nicht ein geborenes Kind. 

2. Rechtslage

2.1 Deutschland

Die Vermittlung von Leihmutterschaft ist in Deutschland strafbar.6 Bestraft werden allerdings nur Vermittler*innen und Ärzt*innen, nicht die Wunscheltern oder die Leihmutter. Ebenfalls nicht erlaubt ist die Vermittlung von fremden Eizellen, die in vielen Fällen zur Leihmutterschaft dazukommt. Nicht bestraft werden allerdings Wunscheltern, die eine Leihmutter in anderen Ländern engagieren. 

Verträge über Leihmutterschaft sind in Deutschland sittenwidrig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen7 und weil sie das entstehende Kind zum Handelsobjekt machen, was es in seiner grundrechtlich garantierten Würde verletzt. Entsprechende Verträge können daher in Deutschland rechtlich nicht durchgesetzt werden.

Auch im deutschen Abstammungsrecht gibt es das Konzept einer Leihmutter nicht. Mutter ist nach § 1591 BGB immer die Frau, die das Kind geboren hat, unabhängig davon, ob sie mit dem Kind genetisch verwandt ist. Damit ist eine Leihmutter rechtlich gesehen immer die Mutter des Kindes.

Wegen des grundrechtlich garantierten Schutzes der Menschenwürde ist es wahrscheinlich, dass Leihmutterschaft in Deutschland nur in sehr engen Grenzen zugelassen werden dürfte. Die FDP fordert die Zulassung nicht-kommerzieller Leihmutterschaft.8 In dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP aus dem Jahr 2021 wurde daher vereinbart, dass eine Kommission eingesetzt werden soll, um die Zulassung von „altruistischer“ (also nicht-kommerzieller) Leihmutterschaft zu prüfen.

Auch bei einer „altruistischen“ (nicht-kommerziellen) Leihmutterschaft müsste die Mutter wegen grundrechtlicher Wertungen wohl letztlich die Entscheidung darüber behalten, ob sie das Kind wirklich abgeben möchte, und wie bei der Freigabe zur Adoption eine mehrwöchige Bedenkzeit  erhalten9, vor der die Übergabe des Kindes nicht stattfinden darf. Zudem müsste wie auch bei der Adoption sichergestellt werden, dass die Annahme des Kindes durch andere als seine Geburtseltern in seinem Wohl liegt. Dann besteht aber nur wenig Unterschiede zu einer Adoption und ein neues Rechtsinstitut ist nicht erforderlich.

Allerdings beschäftigen regelmäßig Fälle die deutschen Gerichte, bei denen deutsche Staatsbürger Kinder durch Leihmütter im Ausland austragen lassen.10 Anschließend beantragen sie eine Anerkennung der ausländischen Rechtslage oder einer ausländischen Gerichtsentscheidung in Deutschland oder beantragen eine Einreisegenehmigung für das Kind. Die Tendenz in der deutschen Rechtsprechung geht dahin, dass allein die Zulässigkeit von Leihmutterschaft in einem anderen Land nicht dazu führt, dass das Kind in Deutschland wohnenden Wunscheltern zugeordnet wird. Allerdings können Gerichtsentscheidungen über Leihmutterschaft aus den USA nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs anerkannt werden.11 Dies gilt jedoch nicht für Länder wie die Ukraine oder Russland. In einigen Fällen haben die Wunscheltern jahrelang auf Einreisepapiere für die Kinder gewartet.12 Wenn der Wunschvater auch der genetische Vater des Kindes ist, kann er das Sorgerecht erhalten und der nicht-genetische Elternteil das Kind unter Umständen später adoptieren. Zwar sieht § 1741 Absatz 1 Satz 2 vor: „Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“ Das soll jedoch nicht für Leihmutterschaft gelten, sondern Kinderhandel und vergleichbaren Praktiken entgegenwirken.13

Schwierig an der letztlich auf diesem Weg möglichen Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen bzw. der Adoption ist, dass damit diejenigen Wunscheltern eine Leihmutterschaft durchsetzen können, die fähig und bereit sind, deutsche Gesetze zu brechen und genügend Geld zu investieren.

2.2 Europa

Kommerzielle Leihmutterschaft ist in den meisten europäischen Staaten nicht erlaubt.14 In einigen Ländern wie zum Beispiel Großbritannien ist eine nicht-kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt, bei der die austragende Person aber eine Aufwandsentschädigung zwischen 12.000 und 20.000 Pfund erhält.15 In Griechenland sind nicht-kommerzielle Leihmutterschaften erlaubt, wenn ein Richter sie genehmigt. Voraussetzung ist, dass sowohl die Wunscheltern wie auch die Leihmutter einen ständigen Wohnsitz in Griechenland und ein Näheverhältnis haben. Beides wird bei der Ausstellung richterlicher Genehmigungen aber anscheinend kaum überprüft. Die Personen, die die Kinder austragen, stammen oft aus armen Nachbarstaaten wie Bulgarien, Albanien und der Ukraine.16

In Europa bieten inzwischen insbesondere die Ukraine und Russland Leihmütter an, zum Teil sogar über deutschsprachige Anzeigen über Google Ads oder auf Verbrauchermessen in Deutschland wie den Kinderwunschtagen. In einigen Ländern ist die Rechtslage so ausgestaltet, dass unmittelbar die Wunscheltern als Eltern des Kindes gelten.

Fälle zur Anerkennung von Leihmutterschaft im Ausland haben mehrfach den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschäftigt.17 Der EGMR hat ein französisches Gesetz  gerügt, das eine Anerkennung von durch Leihmutterschaft in den USA geborenen Kindern durch den genetischen Vater untersagte.18 Dabei stellt es vor allem auf den Schutz der Kinder ab, die trotz bestehender genetischer Verwandtschaft zum französischen Vater keine offiziell anerkannte rechtliche Bindung herstellen konnten. Der Gerichtshof hat es aber nicht als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft, wenn durch Leihmutterschaft gezeugte Kinder durch den nicht-genetischen Elternteil erst adoptiert werden müssen19 oder wenn eine Adoption eines durch Leihmutterschaft entstandenen Kindes nicht möglich ist, weil keiner der Wunscheltern mit dem Kind genetisch verwandt ist.20

2.3 Weltweit

Weltweit besteht ein erheblicher Leihmutterschaftstourismus, vor allem aus Industriestaaten mit einer teilweise restriktiveren Gesetzeslage in Länder mit geringerem Einkommen.21

Neben grundsätzlichen ethischen Bedenken an Leihmutterschaft (Kinderhandel, Vermeidung emotionaler Beziehung zwischen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, geplante Trennung des Kindes von erster Bezugsperson) ist an diesem Tourismus insbesondere bedenklich, dass viele dieser Länder die Wunscheltern nicht überprüfen und die Leihmütter durch Agenturen faktisch ausgebeutet werden. In der Ukraine sind dem Vernehmen nach Verträge üblich, in denen Abzüge bei Komplikationen in der Schwangerschaft drohen und kein Kontakt zwischen Leihmutter und Kind nach der Geburt vorgesehen ist.22

Auch in den USA, wo in einigen Bundesstaaten Leihmutterschaft relativ weit verbreitet und sehr professionalisiert ist,23 werden vor allem Frauen mit geringem Einkommen Leihmütter. Dennoch nehmen Gerichte an, dass die Rechte der Leihmutter und des Kindes in den USA noch am ehesten geschützt werden.

In der Vergangenheit waren Länder mit geringem Einkommensniveau für den Leihmutterschaftstourismus sehr attraktiv, bis sich die bedenklichen Fälle so häufen, dass die entsprechende Regierung Maßnahmen dagegen trifft.24 So wurden in Thailand und Indien Vereinbarungen mit Ausländern über Leihmutterschaft verboten, nachdem regelrechte Babyfabriken entdeckt wurden, in denen sich die schwangeren Leihmütter aufhielten.

Der Leihmutterschaftstourismus funktioniert im Ergebnis, weil die meisten Staaten durch Leihmutterschaft ausgetragene Kinder schließlich doch einreisen lassen, wenn die Wunscheltern dort ansässig sind, auch wenn Leihmutterschaft in dem Herkunftsstaat verboten wird.

Eigentlich müssten international durch die Zusammenarbeit verschiedener Staaten mehr Maßnahmen getroffen werden, um Leihmutterschaftstourismus zu verhindern. Artikel 35 der UN-Kinderrechtskonvention sieht vor, dass alle unterzeichnenden Staaten angemessene nationale, bilaterale und multilaterale Maßnahmen treffen müssen, um die Entführung, den Kauf und den Handel von Kindern in jeglicher Form zu verhindern. Die Konvention ist fast von allen UN-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA unterzeichnet worden.

3. Leihmutterschaft aus Sicht des Kindes

Die gezielte Trennung eines Kindes von der Person, die es ausgetragen hat, widerspricht dem Interesse des Kindes. Der große Unterschied zur Adoption ist dabei, dass das Kind bei einer Leihmutterschaft bewusst gezeugt wird, um es an andere Menschen (meist gegen Bezahlung) abzugeben. Bei einer Adoption wird dagegen auf eine Notlage der das Kind austragenden Person reagiert und die annehmenden Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausgesucht.

3.1 Verstoß gegen die Menschenwürde

Wegen der vertraglich vereinbarten Abgabe gegen Geld ist das Kind bei einer Leihmutterschaftsvereinbarung ein Handelsgegenstand. Wird das Kind den Eltern nicht übergeben, erhält die Leihmutter auch kein Geld. Ein handelbares Objekt zu sein, widerspricht der Würde und dem Achtungsanspruch eines Menschen. Strafrechtlich ist die Ausbeutung und der Handel von Menschen in den meisten Staaten verboten. Bei Leihmutterschaft wird dies – meist ohne Angabe von Gründen – anders gesehen. Dabei sollte gerade die Zeugung eines Kindes in der Absicht, es gegen Geld weiterzugeben, für Menschenhandel sprechen.

Auch wenn ein Vertrag über die Übergabe des Kindes geschlossen wird, ohne dass dafür Geld bezahlt werden soll, wird das Kind als Vertragsobjekt betrachtet. Deshalb verstößt auch die nicht-kommerzielle Leihmutterschaft gegen die Würde des Kindes.

3.2 Bewusste Verhinderung einer Beziehung zwischen biologischer Mutter und dem Kind

Leihmutterschaft trennt bewusst die natürliche Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, der es ausgetragen hat. Das gesamte Konzept der Leihmutterschaft wird inzwischen so ausgestaltet, dass eine Bindung zwischen der austragenden Person und dem Kind möglichst verhindert werden soll. So werden die Kinder fast ausschließlich per Kaiserschnitt zur Welt gebracht und die das Kind austragende Person darf es nicht stillen.

In den neun Monaten der Schwangerschaft entwickelt das Baby eine Bindung zur austragenden Person, indem es die Stimme, den Herzschlag, Gerüche und Geschmack in der Gebärmutter wahrnimmt. Diese Bindung wird bei der austragenden Person bei normalen Schwangerschaften von Ärzt*innen und Hebammen gefördert. Eine Leihmutter soll sich dagegen emotional von dem Kind abschotten, damit sie es nach der Schwangerschaft abgeben kann. Das liegt nicht im Interesse des Kindes. Babys können ein tiefes unterbewusstes Trauma erleiden, wenn sie von der Person bewusst getrennt werden, die ihnen Schutz und Sicherheit bietet. So ist eine Freigabe zur Adoption immer eine Notlösung aufgrund tragischer äußerer Umstände.  

3.3 Gespaltene und kommerzialisierte Mutterschaft kann für das Kind problematisch sein

Bei Leihmutterschaften wird genetische, biologische und soziale Elternschaft bewusst getrennt. Ein durch Leihmutterschaft entstandenes Kind kann fünf oder mehr Elternteile haben: einen das Kind austragenden biologischen Elternteil, den genetischen Elternteil von dem die Eizelle stammt, den genetischen Elternteil von dem der Samen stammt und einen oder mehrere soziale Wunscheltern.

Die Trennung in biologische, genetische und soziale Elternschaft kann zu Verunsicherung des Kindes führen, wer zu den Eltern zählt und welchen Stellenwert diese innehaben – für das Kind selbst, aber auch für andere Personen, mit denen das Kind in Kontakt kommt. Manche Wunscheltern scheinen sich dieser Probleme durchaus bewusst zu sein: ein schwules Wunschelternpaar wird in dem Buch „Kind auf Bestellung“ so zitiert, dass sie sich entschieden haben, dem Sohn zu erzählen, dass die Leihmutter die Mutter sei, um es nicht noch komplizierter zu machen.25

Für das Kind stellen sich die gleichen herausfordernden Fragen wie für andere Spenderkinder:  „Wie komme ich damit zurecht, dass mein genetischer oder biologischer Elternteil mich – evtl. gegen Geld – abgegeben hat? Was mache ich, wenn der weitere biologische oder genetische Elternteil möglicherweise keinen Wert auf eine soziale Beziehung zu mir legt? Wie kann ich miteinander vereinbaren, dass ich an meiner Abstammung interessiert bin, während sich meine Eltern wünschen, dass vor allem die soziale Beziehung zählt? Welche Art von Beziehung kann zu den genetischen Verwandten eingegangen werden?“

Bei nicht-kommerziellen Leihmutterschaften ist die Leihmutter meistens eine Verwandte der Wunscheltern.26 Das kann für das Kind jedoch schwierig sein, weil sich damit die Familiengrenzen verschieben. Für das Kind kann unklar sein, ob die Leihmutter die Tante / Oma oder die Mutter ist.

Auch wenn die ersten durch Leihmutterschaft entstandenen Menschen erwachsen geworden sind, gibt es bislang keine wissenschaftlichen Langzeitstudien über die Auswirkungen auf die Identitätsentwicklung und wie diese Menschen selbst den Umstand der Spaltung in einen genetischen und einen biologischen Elternteil und grundsätzlich ihre Entstehung erleben. Zwar gibt es Studien, nach denen Kinder und Jugendliche, die mit Leihmutterschaft entstanden sind, ihre Entstehungsweise grundsätzlich positiv sehen, psychopathologisch unauffällig sind und sozial funktionieren.27 Vom „sozialen Funktionieren“ kann jedoch nicht auf das tatsächliche Erleben der Spenderkinder geschlossen werden (siehe auch unser Beitrag „Wie gut geht es Spenderkindern wirklich“ sowie die beiden Blogs Son of a Surrogate und The other side of surrogacy)). Von durch Samenvermittlung gezeugten Menschen weiß man, dass die Entstehungsweise – wie auch bei adoptierten Menschen – häufig erst im Erwachsenenalter an Bedeutung gewinnt, wenn sie sich zunehmend von ihrer Herkunftsfamilie emotional lösen. Es gibt Hinweise darauf, dass – nicht nur in Deutschland – erwachsene Spenderkinder Keimzellvermittlung kritischer sehen, als dies von der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern gewünscht ist.

Für die entstehenden Kinder ist es verletzend, wenn der biologische Elternteil sie primär aus finanziellen Interessen bekommen hat, um sie abzugeben. Das gilt auch für die sogenannte altruistische (also nicht-kommerzielle) Leihmutterschaft, weil bereits eine Aufwandsentschädigung einen starken finanziellen Anreiz darstellen kann.

3.4 Gesundheitsgefahren für das Kind

Babys, die mit Eizellen einer anderen als der austragenden Person gezeugt wurden, wie es bei Leihmutterschaft meistens der Fall ist, haben ein erhöhtes Risiko mit einem geringen Gewicht und zu früh zur Welt zu kommen.28 Das gilt selbst im Vergleich zu Babys, die durch eine In-vitro-Fertilisation gezeugt werden, bei der bereits höhere Gesundheitsrisiken bestehen als bei natürlichen Schwangerschaften. Diese Risiken werden mit Gesundheitsgefahren im späteren Leben verbunden wie Herzkrankheiten und Diabetes.

4. Leihmutterschaft als ethisches Problem

Auch aus einer allgemeineren ethischen Perspektive beinhaltet Leihmutterschaft eine Vielzahl an ethischen Problemen: Ausbeutung und Degradierung von Frauen, eine (teilweise sehr weitereichende) Bestimmung über den Körper der austragenden Person und die Verlagerung der Gesundheitsgefahren einer Schwangerschaft und Geburt.

4.1 Ausbeutung der das Kind austragenden Personen

Leihmutterschaft ist wie Kinderarbeit ein Phänomen der Armut.29

Die meisten Personen, die für andere Menschen ein Kind austragen, gehören zu der ärmeren Bevölkerungsschicht. Die “Dienstleistung” wird daher meistens primär aus finanzieller Not angeboten – was angesichts der körperlichen Belastungen durch eine Schwangerschaft und der damit verbundenen Fremdbestimmung nachvollziehbar ist.

Auch in Industriestaaten wie den USA kommt Leihmutterschaft typischerweise nur für ärmere und weniger gebildete Frauen in Frage. Laut dem Bericht Surrogacy in America stammt die durchschnittliche US-Leihmutter aus der unteren Mittel- oder Unterschicht und besitzt eine niedrige Schulbildung und ein geringes Familieneinkommen.30 Aufsehen erregte der Bericht „Her Body, My Baby“ der US Lifestylejournalistin Alex Kuczynski aus dem Jahr 2008, in dem sie über den von ihr als Wunschmutter abgeschlossenen Leihmutterschaftsvertrag berichtet und in dem die Macht- und Geschäftverhältnisse zwischen weißer Auftraggeberin und schwarzer Leihmutter insbesondere durch die dazugehörigen Bilder deutlich werden.

Ein erhebliches Macht- und Informationsgefälle zwischen Wunscheltern und der das Kind austragenden Person gibt es insbesondere bei Leihmutterschaftstourismus in Länder wie Indien, Kambodscha, Thailand und Nepal. So weist Eva Maria Bachinger darauf hin, dass die meisten indischen Leihmütter Analphabetinnen seien und den von ihnen abgeschlossenen Vertrag daher nicht lesen können. Die Verträge würden meistens erst im vierten Schwangerschaftsmonat unterzeichnet, wenn die Frauen nicht mehr zurücktreten könnten und faktisch gezwungen wären, nahezu beliebige Bedingungen zu akzeptieren. Trete im Verlauf der Schwangerschaft ein Problem auf, entschieden die Paare oder die Klinik über einen Abbruch.31

Hiergegen wird oft vorgebracht, dass daher Leihmutterschaft in den Herkunftsstaaten der Wunscheltern zugelassen werden sollten, wo die Bedingungen reglementiert werden könnten. Das ist aber fraglich. Das Hauptmotiv für Wunscheltern, für reproduktive Maßnahmen ins Ausland zu gehen, sind laut einem Bericht des Europäischen Parlaments die damit verbundenen Kosten.32 Man geht dahin, wo es am billigsten ist, auch wenn die eigenen Gesetze liberal sind. Dafür sprechen Erfahrungen mit der Eizellvermittlung: Obwohl in UK die Abgabe von Eizellen zugelassen ist, gehen viele Britinnen hierfür nach Spanien, Tschechien und Griechenland aus, weil das Angebot größer ist und weil es günstiger ist.33

Medizinisches Fachpersonal und Reproduktionskliniken behaupten meistens, dass die Leihmütter vor allem altruistisch motiviert seien und Menschen mit Kinderwunsch helfen wollen. Das sind jedoch typische Verkaufsargumente, die den beunruhigenden Aspekt der Kommerzialisierung verdecken sollen.34 Man möchte den Eindruck vermeiden, dass man ein Kind kaufen kann. Von dieser Argumentation überzeugt ist aber letztlich niemand: Würde man der Leihmutter und ihrer Selbstlosigkeit vertrauen, müsste man keine Verträge mit ihr schließen, die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können.35

Wunscheltern weisen oft darauf hin, dass die Leihmutter ihnen selbst gesagt habe, dass sie sich über ihre Tätigkeit freue und auch nach der Geburt weiterhin Kontakt zu der Familie hat. Was eine Person, die Eizellen oder das von ihr ausgetragene Kind abgibt, zu Wunscheltern und dem medizinischen Fachpersonal sagt, ist aber wohl oft gut überlegt.36 Die Leihmütter sind auf ein gutes Verhältnis zu den Kunden angewiesen (insbesondere falls sie einen Kontakt zu dem Kind wünschen) bzw. auf eine gute Bewertung gegenüber der Agentur, falls sie weitere Folgeaufträge benötigen. Es ist eine Dienstleistung, bei der die Wunscheltern als Kunden ein gutes Gefühl behalten sollen. In Interviews wird deutlich, dass bei kommerzieller Leihmutterschaft vor allem finanzielle Motive bestehen und die austragenden Personen sehr bewusst Gefühle gegenüber dem Kind verhindern.37

Bei der nicht-kommerziellen, oft auch schönfärbend als „altruistisch“ bezeichneten Leihmutterschaft kann eine Aufwandsentschädigung zwischen 12.000 und 20.000 Britischen Pfund, wie sie im Vereinigten Königreich gezahlt wird, einen finanziellen Anreiz darstellen. Ob man hier noch von nicht-kommerzieller Leihmutterschaft bzw. Altruismus sprechen kann, ist fraglich. Bei rein unentgeltlicher Leihmutterschaft für nahe stehende Personen sollte außerdem der erhebliche Druck nicht unterschätzt werden, der bei Leihmutterschaften durch enge Verwandte auftreten kann. Wenn ein Geschwisterkind, das Kind oder eine sehr nahestehende Person nur über eine Leihmutterschaft Eltern werden kann, werden viele es schwierig finden, den Wunsch abzulehnen. Um solchen Druck zu verhindern, besteht bei Organspenden durch Verwandte die Praxis, dass das medizinische Fachpersonal anbietet, den Erkrankten mitzuteilen, dass der Verwandte genetisch nicht passt. Die Bezeichnung als altruistisch passt auch deshalb nicht, weil das beziehungslose Austragen und die Trennung des Kindes nach der Geburt vom austragenden Elternteil nicht dem Wohl des Kindes dienen. 

In der Regel finden sich nur wenige Personen, die bereit sind, ohne finanzielle Gegenleistung ein Kind für andere Menschen auszutragen. In dem Vereinigten Königreich wurden im Jahr 2020 insgesamt 413 Leihmutterschaften registriert, die Nachfrage übersteigt deutlich das Angebot.38 In Australien, wo ebenfalls nur nicht-kommerzielle  Leihmutterschaft zulässig ist, wird die Zahl der Leihmutterschaften auf etwa 100 pro Jahr geschätzt. Häufig wird deswegen auch in Ländern, in denen nicht-kommerzielle Leihmutterschaft zulässig ist, die Forderung erhoben, auch kommerzielle Leihmutterschaft zuzulassen, weil die Nachfrage höher ist.39

Eva Maria Bachinger beschreibt die Mechanismen folgendermaßen: Die Nachfrage wird größer sein als das Angebot. Die Nachfrage schafft das Angebot, wenn Geld fließt. Und eins ist sicher: die größten Profiteure sind die Ärzte und Vermittler.40

Manche fordern eine freie Entscheidung von Frauen, als Leihmutter tätig werden zu können, als Selbstbestimmung von Frauen über ihren Körper. Die Personen, die solche Meinungen vertreten, sind jedoch meistens nicht diejenigen, die ihre Eizellen verkaufen oder Kinder für andere austragen würden. Zumindest kommerzielle Leihmutterschaft ist überwiegend ein Phänomen von Armut. Wunscheltern nutzen damit eine Notlage aus. Eine Entscheidung aus materieller Not heraus ist zwar rational, aber nicht frei. Würde man Leihmüttern die Möglichkeiten eröffnen, sinnvolle, erfüllende Aufgaben anzunehmen, mit fairen Arbeitsbedingungen und zu akzeptablen Löhnen, würden sie diese wohl annehmen. Die Realität ist, dass sie diese Möglichkeiten nicht haben. Diese Tatsache mit Autonomie zu beschönigen, ist unverfroren und zynisch.41 Auch bei einer nicht kommerziellen Leihmutterschaft liegt ein erheblicher Druck auf Menschen nahe,  Freunden/Geschwistern/Kindern den Kinderwunsch zu erfüllen und für sie ein Kind auszutragen.

Hinzu kommt, dass es sich um eine Verpflichtung für mindestens neun Monate handelt, aus der sich die Person, die das Kind austrägt, nicht einfach lösen kann, vor allem wenn eine Schwangerschaft erst einmal besteht. Eine solche Ausbeutung zu verbieten ist auch nicht bevormundend. Aus gutem Grund ist auch der Verkauf von Organen verboten oder die Entscheidung, sich versklaven zu lassen.

4.2 Bestimmung über den Körper der austragenden Person und Verlagerung der Gesundheitsgefahren einer Schwangerschaft

Eine Frau trägt und gebiert ihr Kind auch heuzutage und trotz Hightech Medizin unter Einsatz ihres Lebens und ihrer Gesundheit.42

Eine Schwangerschaft ist emotional und physisch herausfordernd, jedoch normalerweise mit der Vorfreude auf ein Kind verbunden. Für eine andere Person schwanger zu sein, beinhaltet dagegen, sich für Monate für jemand anderen bereit zu halten und Einschränkungen im Privatleben, der Gesundheit und der Arbeit hinzunehmen. Dazu kommt, dass Leihmütter oft eine zusätzlich belastende hormonelle Stimulation erhalten und mehrere Embryonen eingesetzt bekommen und daher oft Mehrlingsschwangerschaften austragen.

Leihmütter müssen sich oft vertraglich verpflichten, einen bestimmten Lebenswandel zu führen, sich mit einer Fruchtwasserpunktion einverstanden zu erklären und den Fötus im Fall einer Behinderung abzutreiben.43 Aus Kalifornien sind Verträge bekannt, nach denen die austragende Person nicht ins Ausland reisen darf, ab der 20. Schwangerschaftswoche auch nicht außerhalb Kaliforniens, keine schweren Gegenstände heben darf (einschließlich ihrer Kinder) und nur nach ärztlicher Genehmigung Geschlechtsverkehr haben darf. Sie muss die Auftraggeber regelmäßig über die Schwangerschaft auf dem Laufenden halten, mailen, anrufen, treffen und Fotos schicken.44

Personen, die mit fremden Eizellen schwanger werden, haben ein deutlich höheres Risiko für Schwangerschaftsvergiftung und hohen Blutdruck.45 Mehrere Leihmütter sind bereits an Schwangerschaftskomplikationen gestorben.46 Dieses Risiko wird in der Regel nicht thematisiert.

Viele Leihmütter berichten außerdem, dass die Wunscheltern und Agenturen sich nach der Geburt des Kindes nicht mehr um sie gekümmert haben, wenn es Folgekomplikationen gab.47 Als Russland die Ukraine im Frühjahr 2022 angriff, verhinderten ukrainische Leihmutterschaftsagenturen Medienberichten zufolge mit Drohungen, dass schwangere Leihmütter aus dem Kriegsgebiet flohen oder ließen sich von den flüchtenden Leihmüttern versichern, dass sie zum Geburtstermin zurück in die Ukraine reisen. Leihmütter wurden gezwungen, einen Tag nach der Geburt im Bunker auf eigene Faust nach Hause zu kommen.48

5. Öffentlich gewordene problematische Leihmutterschaftsfälle

Leihmutterschaftsvereinbarungen können zu schwierigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten führen. Es wird immer Fälle geben, in denen die Wunscheltern sich aus der Vereinbarung lösen möchten, eine Abtreibung von der Leihmutter verlangen oder die Kinder nach der Geburt nicht annehmen möchten. Auf der anderen Seite kann es auch Leihmütter geben, die gegenüber dem Kind eine Bindung entwickeln und es nicht abgeben möchten. Das kann bedeuten, dass Gerichte komplizierte und sehr emotionale Fälle über die Herausgabe eines Kindes lösen müssen. Bekannt geworden sind folgende Fälle:

5.1 Leihmutter möchte das Kind nicht abgeben

Ein sehr naheliegender Konflikt ist, dass die Leihmutter das Kind nach der Geburt nicht abgeben möchte. Der erste berühmte Fall dieser Art geschah 1986 im US-Bundesstaat New Jersey und wurde als „Baby M“-Fall bekannt. Das Baby war auch das genetische Kind der Leihmutter, die es wegen der Ähnlichkeiten zu ihren Kindern nach der Geburt nicht abgeben wollte. Das Sorgerecht wurde in erster Instanz den Wunscheltern zugesprochen. Erst der Supreme Court of New Jersey nahm in zweiter Instanz eine Unwirksamkeit der vertraglichen Verpflichtungen an, sprach das Sorgerecht aus Gesichtspunkten des Wohls von Baby M den Wunscheltern zu, weil es zu dem Zeitpunkt bereits eineinhalb Jahre bei diesen gelebt hatte. Seitdem achten Agenturen darauf, fremde Eizellen zu verwenden.

In dem Fall Johnson vs. Calvert im US-Bundesstaat Kalifornien wollte eine Leihmutter im Jahr 1990 das genetisch mit ihr nicht verwandte Kind nach Auseinandersetzungen mit den Wunscheltern ebenfalls nicht abgeben. Alle Instanzen (und letztinstanzlich der Supreme Court of California 199349 entschieden, dass die Wunscheltern als die genetischen Eltern auch die rechtlichen Eltern des Kindes seien, weil sie die Intention zur Elternschaft gehabt hätten. Die Leihmutter sei dagegen nur eine Pflegemutter und Amme.

5. 2 Wunscheltern möchten das Kind nicht annehmen

Regelmäßig gibt es auch Fälle, in denen die Wunscheltern das durch Leihmutterschaft ausgetragene Kind nicht annehmen – meistens weil es behindert ist, zum Teil aber auch ohne Grund.50 Berühmt geworden ist der Fall „Baby Gammy“ im Jahr 2014, bei dem die australischen Wunscheltern den Jungen Gammy, der einen Herzfehler und das Down-Syndrom hatte, bei der thailändischen Leihmutter ließen und nur seine gesunde Zwillingsschwester nach Australien holten. Aber auch in der Ukraine gibt es mehrere Fälle von Leihmutterschaftskindern, die von den Wunscheltern nicht angenommen wurden.51

In Australien wollte ein Paar ein durch Leihmutterschaft geborenes Kind nicht annehmen, weil die Reproduktionsklinik versehentlich den Samen eines fremden Mannes und nicht des Ehemannes verwendet hatte.52

5. 3 Wunscheltern verlangen Abtreibung

In fast allen Leihmutterschaftsverträgen wird die Leihmutter verpflichtet, bei einer Schwangerschaft mit mehreren Kindern oder bei Krankheit der Kinder diese auf Verlangen der Wunscheltern abzutreiben. In den USA versuchte ein alleinstehender Wunschvater die Leihmutter zu einer Abtreibung von einem von drei Embryonen zu zwingen, weil er nicht drei Kinder haben wollte. Als sie sich weigerte, drohte er, sie finanziell mit einer Schadensersatzklage wegen einer Vertragserletzung zu ruinieren. In einem anderen Fall brachte eine Leihmutter das erkrankte Kind gegen den Willen der Wunscheltern zur Welt, die ihr 10.000 Dollar für eine Abtreibung zusätzlich anboten und sie verklagten. In einem Fall wollten die Wunscheltern ohne besonderen Grund keine Kinder mehr bekommen53

5.4 Zweifel an der Eignung der Wunscheltern

Zum Teil beauftragen Menschen Leihmutterschaften, die vermutlich kein Kind hätten adoptieren dürfen. So war der Wunschvater in dem Baby Gammy Fall wegen Kindesmissbrauchs verurteilt. Gegen einen Wunschvater in den USA ermittelte das FBI wegen sexueller Gewalt gegen Minderjährige und Menschenhandel mit Kindern.54 Ein alleinstehender Japaner ließ 13 Kinder durch thailändische Leihmütter austragen, um seinen Kinderwunsch zu befriedigen.

6. Kommission zur Zulassung der „altruistischen“ (nicht-kommerziellen) Leihmutterschaft in Deutschland

Die im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 angekündigte Kommission, die die Zulassung von „Eizellspende und altruistischer Leihmutterschaft“ in Deutschland diskutieren soll, wird derzeit erst eingesetzt. Wir hoffen, dass in dieser Kommission auch Personen vertreten sein werden, die die Perspektive der betroffenen Kinder vertreten – und nicht nur solche, die die Interessen von  Wunscheltern und der Reproduktionsindustrie repräsentieren.

Wir sind gespannt, welche Antworten die Kommission zu den folgenden Fragen finden wird:

  • Wie kann sichergestellt werden, dass eine Leihmutterschaft tatsächlich nicht-kommerziell ist? Wer überprüft das?
  • Soll eine Leihmutterschaft nur mit Eizellen und Samen der Wunscheltern möglich sein oder dürfen auch Eizellen und Samen weiterer Personen verwendet werden?
  • Wenn es eine Aufwandsentschädigung geben soll, wird die Höhe dann festgelegt? Wie wird sichergestellt, dass die Aufwandsentschädigung für arme Personen nicht doch einen finanziellen Anreiz darstellt? Wie wird sichergestellt, dass es keine zusätzlichen Zahlungen oder anderweitigen Zuwendungen gibt?
  • Erfolgt eine Aufwandsentschädigung für den tatsächlichen Aufwand, d.h. z.B. für den Transfer des Embryos und ggf. begleitende Hormonstimulation sowie für die eingegangenen Risiken und die aufgewendete Zeit oder für die Übergabe eines Kindes?
  • Soll für Leihmutterschaften geworben werden können?
  • Wie kann sichergestellt werden, dass die austragende Person die Entscheidung frei trifft und nicht auf Grund von sozialem Druck?
  • Wie kann sichergestellt werden, dass die austragende Person in ausreichendem Maße über die Gesundheitsgefahren informiert wird, die mit jeder Schwangerschaft verbunden sind, sowie mit den zusätzlichen Risiken einer Schwangerschaft mit fremden Eizellen?
  • Kann die Person, die das Kind zur Welt gebracht hat, sich entscheiden, dass sie Elternteil bleiben und das Sorgerecht ausüben möchte? Wie kann verhindert werden, dass eine eventuelle Pflicht zur Rückzahlung der Aufwandsentschädigung faktisch Druck ausübt, die Vereinbarung einzuhalten und das Kind abzugeben?
  • Gibt es Mechanismen zur Überprüfung, dass die Übergabe an die Wunscheltern auch dem Kindeswohl entspricht?
  • Kann es verantwortet werden, die geplante Zeugung eines Kindes zu erlauben und rechtlich abzusichern, das nach der Geburt absichtlich von seiner ersten, unmittelbaren Bezugsperson getrennt wird?
  • Wie wird es gegenüber dem Kind verantwortet, dass die Leihmutter in den neun Monaten Schwangerschaft keine emotionale Bindung zu ihm aufbauen soll?

7. Links

Leihmuttterschaft /Eizellenspende aus Sicht des Kindes – Youtube Video von Spenderkinder-Helen, die in den USA entstanden ist.

Son of a Surrogate und The other side of surrogacy (zwei englischsprachige Blogs, in denen mit Leihmutterschaft entstandene Menschen von ihren Erfahrungen berichten)

Verein Stoppt Leihmutterschaft

The Center for Bioethics and Culture Network (CBC)

Das Geschäft mit dem Kinderwunsch – Film von Julia Kaulbars.

#BigFertility: It’s All About The Money

Breeders: A Subclass of Women? (2014)

Google Baby (2009) Dokumentarfilmüber Leihmutterschaft in Indien (Trailer)

Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015.

Andreas Bernard, Kinder machen – Samenspender, Leihmütter, Künstliche Befruchtung. Neue Reproduktionstechnologien und die Ordnung der Familie. S. Fischer 2014.

  1. Wir verstehen den Begriff der „Leihmutter“ im Folgenden vom Geschlecht unabhängig als die Person, die ein Kind zur Welt bringt. []
  2. siehe auch die Legaldefinition der „Ersatzmutter“ in § 13a Adoptionsvermittlungsgesetz. []
  3. zum Beispiel bei Schauspieler*innen oder Manager*innen). Zunehmend stellen auch schwule Paare die Zielgruppe von Leihmutterschaftsagenturen dar. ((Leihmutterschaft wird fälschlicherweise oft als einzige Möglichkeit dargestellt, mit der schwule Paare Kinder bekommen könnten – was die Möglichkeit von Co-Parenting mit einer Frau oder einem Paar völlig ignoriert. []
  4. so geschehen in dem Fall „Baby M.“ in den USA im Jahr 1986. []
  5. Zu Griechenland siehe Das ist nicht ihr Baby, Zeit vom 24.5.2019. []
  6. §1 Absatz 1 Nummer 7 Embryonenschutzgesetz, § 13c i. V. m. § 14b Adoptionsvermittlungsgesetz. []
  7. Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 138 Rn. 48 []
  8. siehe Interview mit der FDP-Bundestagsabgeordneten Katrin Helling-Plahr, Die Legalisierung der Leihmutterschaft ist überfällig, Redaktionsnetzwerk Deutschland 1.1.2020. []
  9. § 1747 Absatz 2 BGB Satz 1 BGB sieht vor, dass die Einwilligung in die Freigabe zur Adoption erst erteilt werden kann, wenn das Kind acht Wochen alt ist. []
  10. Zusammenfassend siehe Oldenburger, Die Abstammung von Leihmütterkindern, in Neue Zeitschrift für Familienrecht 2020, S. 457 ff. []
  11. BGH, Beschluss vom Beschl. v. 5.9.2018, Az. XII ZB 224/17, besprochen in der Legal Tribune Online. []
  12. siehe z. B. Warnung der deutschen Botschaft in Indien vor indischen Leihmutterschaften; Gesetzesbruch für den Kinderwunsch, Tagesspiegel vom 27.3.2018 []
  13. Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1741 Rn. 6. []
  14. für einen Überblick siehe Europäisches Parlament, Generaldirektion für interne Politikbereiche, Das System der Leihmutterschaft in den EU-Mitgliedstaaten, 2013. []
  15. siehe Informationstext der britischen Regierung; Surrogacy is absolutely what I want to do, BBC News 22.9.2021. []
  16. Das ist nicht ihr Baby, Zeit vom 24.5.2019; Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 116. []
  17. siehe Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2018. []
  18. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2014, Mennesson gegen Frankreich, Beschwerde-Nr. 65192/11, deutsche Übersetzung NJW 2015, S. 3211. []
  19. EGMR, Urteil vom 16.07.2020 – Beschwerde-Nr. 11288/18, Paradiso u. Campanelle gegen Italien. []
  20. EGMR, Beschwerde-Nr. 25358/12, Besprechung in der Legal Tribune Online vom 25.1.2017. []
  21. siehe Überblick über die Rechtslage und Kosten in der NZZ vom 19.4.2022, Babys im Luftschutzkeller: Der Krieg in der Ukraine wirft ein Schlaglicht auf das Geschäft mit der Leihmutterschaft. []
  22. NZZ vom 19.4.2022 Babys im Luftschutzkeller: Der Krieg in der Ukraine wirft ein Schlaglicht auf das Geschäft mit der Leihmutterschaft. []
  23. Einige US-Bundesstaaten verbieten Leihmutterschaft aber auch. In Kalifornien, wo etwa die Hälfte aller Leihmutterschaftsverträge abgeschlossen werden, bestehen keine rechtlichen Regelungen zu Leihmutterschaft. []
  24. siehe Das Geschäft mit dem Frauenbauch, Handelsblatt vom 31.12.2016. []
  25. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 56. []
  26. siehe z. B. Ein Fall in Brasilien, bei dem die Mutter die Leihmutter für ihren schwulen Sohn war. []
  27. siehe z. B. V. Jadva, S. Imrie: Children of surrogate mothers: psychological well-being, family relationships and experiences of surrogacy; Human Reproduction, Vol. 29 (1), S. 90–96 []
  28. Mariano Mascarenhas, Sesh Kamal Sunkara, Belavendra Antonisamy, Mohan S Kamath: Higher risk of preterm birth and low birth weight following oocyte donation: A systematic review and meta-analysis; Eur J Obstet Gynecol Reprod Biol 2017 Nov;218:60-67. []
  29. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 131. []
  30. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015,S. 99. []
  31. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 121. []
  32. Europäisches Parlament, Generaldirektion für interne Politikbereiche, Das System der Leihmutterschaft in den EU-Mitgliedstaaten, 2013. []
  33. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 86. []
  34. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 98. []
  35. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 90. []
  36. Das ist nicht ihr Baby, Zeit vom 24.5.2019, Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 112. []
  37. Ich bin nicht Mutter Teresa„: Warum eine Ukrainerin zur Leihmutter wurde, Deutsche Welle 14.6.2020. []
  38. Surrogacy is absolutely what I want to do‚, BBC 22.9.2021. []
  39. so zum Beispiel in Australien, wo argumentiert wurde, Paare seien deswegen gezwungen, nach Indien auszuweichen – Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 86-87. []
  40. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 114. []
  41. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 131. []
  42. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 131. []
  43. Andreas Bernard, Kinder machen – Samenspender, Leihmütter, Künstliche Befruchtung. Neue Reproduktionstechnologien und die Ordnung der Familie. S. Fischer 2014, S. 273. []
  44. Eva Maria Bachinger, Kind auf Bestellung – Ein Plädoyer für klare Grenzen, Deuticke 2015, S. 123-124. []
  45. D. H. Adams, R. A. Clark, M. J. Davies and S. de Lacey: A meta-analysis of neonatal health outcomes from oocyte donation, Journal of Developmental Origins of Health and Disease (2016), 7(3), 257–272; Y. B. Jeve, N. Potdar, A. Opoku, M. Khare; Donor oocyte conception and pregnancy complications: a systematic review and meta-analysis, BJOG 2016 Aug;123(9):1471-80. []
  46. Birth of a Baby, Death of a Mother: A Secondhand Victim of Surrogacy Speaks Out, CBC 13.6.2022; Nachruf für Lydia Katherine Cox, verstorben am 18.7.2021; Calif. Mother of 2 Who Was on Her Second Surrogacy for Another Family Dies Giving Birth, People 21.1.2020; Delhi: 42-year-old woman who died is case study against commercial surrogacy, The Indian Express 1.10.2019. []
  47. Swissinfo vom 28.4.2022, Der Krieg wirft ein Licht auf die Leihmutterschaft in der Ukraine. []
  48. Ukrainische Leihmütter zwischen den Fronten, Deutsche Welle vom 28.3.2022. []
  49. Urteil des California Supreme Court vom 20.5.1993 []
  50. Viral TikTok Shows The Dark Side of Surrogacy, Reduxx 11.5.2022 []
  51. Damaged babies and broken hearts: Ukraine’s commercial surrogacy industry leaves a trail of disasters, ABC Net 9.8.2019. []
  52. I hired a surrogate and now I don’t want the baby‚, Kidspot 8.11.2021. []
  53. Infants Born Through Surrogacy Contracts Cannot Be Canceled or Returned, Bill of Health (blog of the Petrie-Flom Center at Harvard Law School), 8.2.2021. []
  54. My Surrogacy Nightmare, CBC 4.2.2021. []

Dokumentation Our Father auf Netflix

Auf Netflix ist seit Mitte Mai die Dokumentation „Our Father“ abrufbar (Trailer und mehr Hintergrundinformationen).

Die Dokumentation erzählt – fast im Stil eines Thrillers – die fast unglaubliche Geschichte der US-Amerikanerin Jacoba Ballard und ihrer inzwischen fast 100 Halbgeschwister. Sie finden über DNA-Datenbanken heraus, dass ihr genetischer Vater der Reproduktionsmediziner ihrer Mütter ist, Dr. Donald Cline. Manche der Halbgeschwister wussten nicht, dass sie durch eine Samenspende gezeugt wurden, bei anderen wussten es noch nicht einmal die Eltern, weil eigentlich das Sperma des Ehemannes verwendet werden sollte.

Viele der Halbgeschwister wohnen in einem Umkreis von nur 40 km, manchen kannten sich vorher. Dr. Cline wurde schließlich zwar strafrechtlich verurteilt, aber nur wegen „Obstruction of Justice“ („Behinderung der Justiz“). Dass er sich ohne Wissen der Mütter als Spender eingesetzt hat, erfüllt keinen Straftatsbestand in den USA.1 Inzwischen haben Betroffene in einigen US-Bundesstaaten erreicht, dass dieses Verhalten in Zukunft unter Strafe gestellt wird.2

In teilweise sehr emotionalen Interviews erzählen die Halbgeschwister und ihre Mütter, welche Auswirkungen diese Enthüllungen auf sie hatten und wie sie versuchen, Antworten auf ihre Fragen von Dr. Cline zu bekommen – vor allem was ihn dazu motiviert hat, sich selbst als Spender einzusetzen und so viele Kinder zu zeugen. Hinzu kommt, dass Dr. Cline einige Vorerkrankungen hat, auf Grund derer er vermutlich nie offiziell seinen Samen hätte abgeben dürfen. Während das Ansehens muss man sich teilweise daran erinnern, dass es sich um einen echten Fall handelt.

Der „Fall“ zeigt, wie wichtig rechtliche Regelungen sind, um die entstandenen Menschen und auch „Wunscheltern“ zu schützen, und wie wichtig es ist, überhaupt über dieses Thema der „Spende“ in der Öffentlichkeit zu reden und hierüber aufzuklären, um Menschen wie Dr. Cline nicht freie Bahn zu lassen.

Der Verein Spenderkinder weiß von inzwischen vier Fällen in Deutschland, in denen der Arzt sein eigenes Sperma ohne Wissen der Empfänger verwendet hat. Der bekannteste Fall ist der von Prof. Dr. Thomas Katzorke, einem der bekanntesten Reproduktionsmediziner Deutschlands, Mitgründer der Klinik Novum in Essen und langjährigen Vorsitzenden des Arbeitskreises Donogene Insemination.3 Anders als in den USA handelt es sich aber (bislang) um Einzelfälle, weil die betroffenen Spenderkinder noch keine Halbgeschwister gefunden haben.

Viele Reproduktionsmediziner haben sich in den 70er und 80er Jahren anscheinend als über den Gesetzen und anderen moralischen Regeln stehend betrachtet. Dass sie sich auch als hervorragenden genetischen Elternteil angesehen haben, liegt nahe. Daher ist es wahrscheinlich, dass mehr Fälle in den nächsten Jahren ans Licht kommen werden, weil sich erst langsam mehr Menschen in Deutschland bei DNA-Datenbanken eintragen.

Eine Parallele gibt es jedoch, denn auch im Verein Spenderkinder zeigt sich, dass es einige schon recht große Halbgeschwistergruppen gibt (siehe der Beitrag „100 Halbgeschwister und mehr?“). Wir setzen uns daher dafür ein, dass durch den Samen einer Person nur eine bestimmte Anzahl von Familien entstehen darf, und dass dies durch das Samenspenderregister kontrolliert wird.

  1. Das ist in Deutschland ebensowenig der Fall, es stellt vermutlich nur eine Körperverletzung dar, die jedoch schnell verjährt. []
  2. Sog. Fertility Fraud. []
  3. siehe Die Zeit vom 14.2.2019, Tief in den Genen, (paywall []

Qualitative Forschung an 24 erwachsenen Spenderkindern aus Deutschland und Großbritannien

Als Abschluss der umfangreichen kulturanthropologischen Forschungsarbeit von Amelie Baumann ist das Buch Becoming Donor-Conceived im transcript-Verlag erschienen. Ganz im Sinne frei zugänglicher Forschungsergebnisse ist das Buch als PDF kostenfrei abrufbar.

Von September 2016 bis Dezember 2017 hatte die Forscherin Amelie Baumann insgesamt 24 erwachsene Spenderkinder aus Deutschland und Großbritannien interviewt (Altersspanne 18 Jahre bis Anfang 60). Die Interviews begannen meist mit der Frage danach, wie die Spenderkinder von ihrer Entstehungsweise erfahren hatten und gingen dann über zu weiteren Themen: wie die Personen über ihre unbekannte Herkunft dachten, wie offen sie mit dem Thema umgingen, wie sie über die Rechtslage dachten, welche Bedeutung Gene und soziale Verbindungen für sie haben sowie ob, warum und auf welche Weise sie nach dem genetischen Vater und/oder Halbgeschwistern suchen.

Für Spenderkinder ist es besonders spannend und erfreulich zu sehen, dass es in den fünf Jahren nach den Interviews bereits eine deutliche Weiterentwicklung der Suche über DNA-Datenbanken gab. Mittlerweile konnte über die Hälfte der in DNA-Datenbanken registrierten Spenderkinder aus unserem Verein auf diese Weise Halbgeschwister identifizieren.

Am 30. Mai ist Tag der genetischen Identität

Am 30. Mai ist jedes Jahr der weltweite Tag der genetischen Identität (international genetic identity day). Dieser Tag macht aufmerksam auf das Recht auf genetische Identität. Alle Menschen, auch Adoptierte und Spenderkinder, sollen erfahren können, wer ihre leiblichen Eltern sind. In Deutschland gibt es ein aus der Verfassung abgeleitetes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Trotzdem werden viele Spenderkinder von ihren Eltern nicht über ihre Herkunft aufgeklärt. Viele Spenderkinder erfahren erst von ihrer Abstammung, wenn sie über DNA-Datenbanken Halbgeschwister finden. In vielen Ländern werden Samen und Eizellen immer noch anonym vermittelt. Darunter sind auch einige europäische Nachbarländer wie Dänemark und Tschechien. Das ist problematisch, weil dadurch das Recht eines jeden Kindes, seine leiblichen Eltern zu kennen, nicht anerkannt wird. Dieses Recht steht in der internationalen Kinderrechtskonvention, die von fast allen Staaten ratifiziert wurde.

Die Bilder sind von Friedel Grant, inspiriert durch die ursprüngliche Kampagne der belgischen Spenderkinderorganisation: https://www.donorkinderen.com/

Filmpremiere MENSCHENSKIND! beim DOK.fest München2021

Der Film MENSCHENSKIND! feiert beim Dokumentarfilmfestival in München seine Deutschlandpremiere! Die Filmemacherin Marina Belobrovaja ist Mutter einer aus privater Samenvermittlung hervorgegangenen Tochter. Im Dokumentarfilm MENSCHENSKIND! zeigt sie ihre eigene Familiengeschichte und die anderer nicht normativer Familien. Zwei erwachsene Spenderkinder sind auch dabei.

Das DOK.fest München 2021 beginnt am Mittwoch, 5. Mai. Man kann den Film bis zum 23. Mai online sehen. Tickets gibt es für 6 € direkt beim Film. Für Neugierige gibt es vorab schon den Trailer.

(c) DOK.fest München MENSCHENSKIND!

Spenderkinder bei öffentlicher Anhörung im Gesundheitsausschuss zu Eizellvermittlung

Anne hat den Verein Spenderkinder als Sachverständige bei einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages am 27. Januar 2021 zum Thema Legalisierung der Eizellvermittlung in Deutschland vertreten.

In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Embryonenschutzgesetzes – Kinderwünsche erfüllen, Eizellspenden legalisieren“ fordert die FDP die Legalisierung der Eizellspende (im Folgenden Eizellvermittlung) in Deutschland. Als Hauptargument dafür nennt sie, dass Kinderwunschpaare sich sonst anonyme Eizellen im Ausland vermitteln lassen und die entstehenden Kinder ihr Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Abstammung kaum wahrnehmen könnten. Außerdem werde die Eizellvermittlung im Ausland oft kommerziell angeboten, so dass Paare aus Deutschland viel Geld dafür bezahlen müssten.

Wir haben uns in unserer Stellungnahme gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen. Aus unserer Sicht sprechen viele Argumente gegen die Legalisierung der Eizellvermittlung in Deutschland, wie z.B. fehlende Erfahrung zum Erleben der Kinder, aber auch die drohende Kommerzialisierung und die erhöhten gesundheitlichen Risiken für die abgebende Frau. Abgesehen davon enthält der Gesetzentwurf keine flankierenden Maßnahmen, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung in Deutschland sichern würden, wie eine Änderung des Samenspenderregistergesetzes. Diese hätte der Gesetzentwurf aber ebenfalls vorsehen müssen. Dem Gesetzentwurf nach dürften Eizellen bei einer Legalisierung der Eizellvermittlung völlig unreguliert vermittelt werden.

Ebenfalls fehlen Ausführungen dazu, wie eine Kommerzialisierung der Eizellvermittlung in Deutschland verhindert werden könnte. Erfahrungen aus Großbritannien und Österreich zeigen, dass nur sehr wenige Frauen bereit sind, ihre Eizellen abzugeben, wenn sie dafür keinen deutlichen finanziellen Vorteil erhalten. Wunscheltern gehen außerdem nach wie vor in andere Länder, in denen sich wegen niedrigerer Einkommen mehr Frauen finden, die bereit sind, ihre Eizellen gegen Bezahlung abzugeben. Wunscheltern, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung respektieren möchten, können für eine Eizellvermittlung in Länder reisen, in denen die abgebenden Frauen nicht anonym sind, wie z.B. die Niederlande, Österreich, Großbritannien und Finnland.

Bei der Anhörung hat uns gefreut, dass auch viele andere der Sachverständigen vor allem ethische und medizinische Argumente gegen die Legalisierung der Eizellvermittlung eingebracht haben. Die Stellungnahmen sind öffentlich einsehbar.

Auch wenn der Entwurf der FDP abgelehnt werden sollte, wird uns das Thema Eizellvermittlung künftig weiterhin beschäftigen.

10 wichtige Ergebnisse der internationalen Spenderkinderumfrage 2020

In der privaten Facebookgruppe We Are Donor Conceived findet jährlich eine internationale Spenderkinderumfrage statt. Die Gruppe hat über 2000 Mitglieder. Die vollständigen Umfrageergebnisse wurden auf Englisch veröffentlicht. Die 10 wichtigsten Ergebnisse der diesjährigen Umfrage durften wir mit freundlicher Erlaubnis von We Are Donor Conceived für unsere Homepage übersetzen.

Die Umfrage „2020 We Are Donor Conceived“ ist die bisher belastbarste Umfrage mit zusätzlichen Fragen und der größten Stichprobengröße seit Beginn der jährlichen Umfragen im Jahr 2017 (481 Antworten von Spenderkindern aus 15 verschiedenen Ländern).1 Einige der wichtigsten Ergebnisse:

1: Spenderkinder verwenden eine Vielzahl von Begriffen, um die Person zu beschreiben, die die Hälfte ihrer DNA zur Verfügung gestellt hat

Biologischer Vater/Mutter war der am häufigsten gewählte Begriff (von 74% der Befragten), gefolgt von Samen-/Eizellspender*in (von 59% der Befragten gewählt). Weitere häufig gewählte Begriffe sind Spendervater/-mutter, genetische Mutter/Vater und Mutter/Vater.

2: Frühe Aufklärung reduziert Trauma, aber nicht Neugier

Befragte, die vor dem dritten Lebensjahr von ihrer Entstehungsweise erfuhren, stuften ihre Gesamterfahrung eher als positiv ein und sagten seltener, dass ihre Entstehungsweise sie manchmal verzweifelt, wütend oder traurig mache, als Befragte, die erst spät davon erfuhren. Während die frühe Aufklärung zwar dazu beiträgt, die eigene Herkunftsgeschichte zu normalisieren, deuten die Ergebnisse auch darauf hin, dass die entstandenen Personen dadurch nicht weniger daran interessiert sind, den Spender/die Spenderin oder ihre Halbgeschwister kennenzulernen.

3: Spenderkinder verwenden DNA-Tests, um ihre Spender*innen und Halbgeschwister zu identifizieren

DNA-Tests haben praktisch jegliche Anonymitätsversprechen an Spender*innen beseitigt. 78 % der Teilnehmenden gaben an, dass sie ihren Spender/ihre Spenderin durch DNA-Tests (manchmal mit Hilfe genetischer Genealogie und/oder Suchassistent*innen) erfolgreich identifiziert haben. 70 % haben auf diese Weise mindestens ein Halbgeschwister identifiziert. Die weit verbreitete Anwendung von DNA-Tests ist für Spenderkinder eine positive Entwicklung, da diese Dienste die beste (und manchmal einzige) verfügbare Methode sind, um eine Verbindung zu Halbgeschwistern herzustellen oder die Identität ihres unbekannten genetischen Elternteils herauszufinden.

4: Spenderkinder wollen Beziehungen zu ihren Spender*innen und Halbgeschwistern aufbauen

Der Art der gewünschten Beziehungen unterscheidet sich von Person zu Person, aber der größte Anteil der Befragten gab an, dass sie auf eine enge Freundschaft mit ihren biologischen Eltern und Geschwistern hoffen.

5: Spenderkinder sind gegen anonyme Spendenvereinbarungen

81 % der Befragten befürworten die Abschaffung anonymer Spendenvereinbarungen, und 67 % sind der Meinung, dass Spenderkinder die Identität des Spenders/der Spenderin von Geburt an erfahren können sollten.

6: Anonymitätsvereinbarungen schaden Spenderkindern

70 % der Befragten meinen, dass es ihnen geschadet habe, die Identität des Spenders/der Spenderin nicht zu kennen, und 80 Prozent meinen, dass es ihnen geschadet habe, die Krankengeschichte des Spenders/der Spenderin nicht zu kennen.

7: Eltern von Spenderkindern kennen häufig nicht deren wahre Gefühle

Nur etwas mehr als ein Drittel (37%) der Befragten gaben an, dass ihre Eltern ihre wahren Gefühle bezüglich ihrer Entstehungsweise kennen.

8: Spenderkinder meinen, dass es ein grundlegendes Menschenrecht sei, die Identität beider biologischen Elternteile zu kennen

88 % der Befragten meinen, dass es ein grundlegendes Menschenrecht sei, die Identität beider biologischer Eltern zu kennen.

9: Die meisten Spenderkinder wissen wahrscheinlich nichts von ihrer Entstehungsweise

Mehr als ein Drittel (37%) der Befragten erfuhren von ihrer Entstehungsweise, indem sie als Erwachsene einen kommerziellen DNA-Tests wie 23andMe oder AncestryDNA machten. Viele Spenderkinder berichten später, dass ihre Eltern nie die Absicht hatten, ihnen die Wahrheit über ihre Herkunft zu sagen. Insbesondere Menschen außerhalb dieser Gemeinschaft, die gerne über ethische Fragen der Keimzellvermittlung debattieren (oder sogar Spenderkindern sagen, wie sie sich fühlen sollten), sollten erwägen, dass sie möglicherweise selbst Spenderkinder sind. [Anm. zur Übersetzung: Dieser Satz zielt wohl darauf ab, dass Außenstehende bei ethischen Fragen typischerweise nicht die Perspektive von Spenderkindern berücksichtigen.]

10: Spenderkinder sehen es als Verantwortung der Reproduktionsindustrie, ihre Bedürfnisse zu berücksichtigen

92 % der Befragten stimmen der Aussage zu: „Die Reproduktionsindustrie ist dafür verantwortlich, im besten Interesse der Menschen zu handeln, zu deren Entstehung sie beiträgt“.

  1. 95 % der Teilnehmenden sind durch Samenvermittlung entstanden. []