Ärzte des Netzwerks Embryonenspende auch in zweiter Instanz freigesprochen

Im Strafverfahren gegen mehrere Vorstandsmitglieder des Netzwerks Embryonenspende hat das Landgericht Augsburg die angeklagten Mediziner am 13. Dezember 2018 auch in zweiter Instanz freigesprochen.1

Das Netzwerk Embryonenspende vermittelt Embryonen, die im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung entstanden sind, von den ursprünglichen Wunscheltern jedoch nicht mehr ausgetragen werden möchten, an andere Wunscheltern. Neben Embryonen, bei denen die Ei- und Samenzelle bereits verschmolzen sind, vermittelte das Netzwerk jedoch auch Eizellen, die bereits mit dem Samen des Mannes imprägniert sind, aber bei denen die Zellkerne noch nicht verschmolzen sind (sog. 2 PN-Zellen).

Rechtlicher Streitpunkt des Strafverfahrens ist die Frage, ob die Weiterkultivierung einer solchen 2 PN-Zelle zum Zweck der Übertragung auf eine andere Frau als die Frau, von der die Eizelle stammt, eine nach § 1 Abs.atz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene Befruchtung zur Übertragung an eine andere Frau darstellt. Das Gutachten des Netzwerks Embryonenspende der emeritierten Rechtsprofessorin Monika Frommel vertritt, dass der Straftatsbestand nicht verwirklicht ist. Zwei andere Gutachten nehmen dagegen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz an.2

Das Landgericht Augsburg hat sich der Meinung von Frau Prof. Frommel angeschlossen und vertritt, dass kein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz vorliegt und die angeklagten Mediziner damit keinen Straftatsbestand verwirklicht haben. Das Amtsgericht Dillingen hatte die Mediziner in der ersten Instanz mit Urteil vom 20. März 2018 ebenfalls freigesprochen, allerdings „nur“ wegen eines Verbotsirrtums – was bedeutet, dass sie den Straftatbestand verwirklicht hatten, aber lediglich nicht schuldhaft gehandelt hatten (unsere Kritik hierzu). Diese Unterscheidung ist durchaus bedeutsam: nach dem Urteil des Amtsgerichts Dillingen dürften die Mediziner keine 2 PN-Zellen mehr vermitteln, nach dem Urteil des Landgericht Augsburg dürfen sie es weiterhin.

Das Landgericht Augsburg nahm an, dass bei einer 2 PN-Zelle die Befruchtung bereits abgeschlossen sei. Die Auflösung der beiden Vorkerne und Verschmelzung zu einer stelle nur die natürliche Entwicklung nach der künstlichen Befruchtung dar. Hierfür spreche auch der natürliche Sprachgebrauch. Das systematische Argument, dass § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz bei dieser Interpretation keinen Anwendungsbereich besitze, hält das Gericht nicht für zwingend, da das Embryonenschutzgesetz in die Jahre gekommen sei und zeitgerecht und modern ausgelegt werden müsse.

In einer Besprechung in der Zeitschrift Medizinrecht kritisieren zwei Mitarbeiterinnen der Bundesärztekammer, dass das Landgericht Augsburg sich bei dieser wesentlichen Frage nicht der fachlichen Expertise ausgewiesener Experten oder der Bundesärztekammer als Richtliniengeber für die Richtlinie zur Entnahme und Übertragung menschlicher Keimzellen bedient habe.3 Die Richtlinie verwende bewusst den Begriff „imprägnierte Eizelle“ und nicht „befruchtete Eizelle“. Sowohl der Rechtsbegriff i. S. v. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz wie auch medizinisch-wissenschaftliche Tatsachen um Befruchtungsvorgang und zur Embryonalentwicklung blieben mit Verweis auf den natürlichen Sprachgebrauch unbeachtet.

Die Staatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen. Damit wird in dritter Instanz nun der Bundesgerichtshof entscheiden und die Frage endlich höchstrichtlich klären. Der Verein Spenderkinder hofft, dass das BGH-Urteil auch die politischen Entscheidungsträger dazu motivieren wird, die rechtlichen Fragen der „Embryonenspende/Embryonenadoption“ ausdrücklich zu regeln. Der Verein Spenderkinder hat das Vorgehen des Netzwerks Embryonenspende bereits im Jahr 2014 kritisiert.

So werden die Daten der leiblichen Eltern eines durch „Embryonenspende“ gezeugten Kindes nicht im Juli 2018 eingerichteten Samenspenderregister eingetragen. Das bedeutet, dass durch „Embryonenspende“ gezeugte Kinder sich für die Realisierung ihres Rechts auf Kenntnis der Abstammung an den behandelnden Arzt wenden müssen. Hiermit haben Mitglieder des Vereins Spenderkinder keine guten Erfahrungen gemacht.

  1. Landgericht Augsburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 16 Ns 202 Js 143548/14 – nicht rechtskräftig. []
  2. Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen; Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1802-1807. []
  3. Hübner/Pühler, MedR 2019, 483, 488. []

Keine Anonymität für DDR-Spender

Der BGH hat bereits am 23. Januar 2019 entschieden, dass sich auch Samenspender in der DDR heute nicht auf eine zugesicherte Anonymität berufen können (Vollständiges Urteil). Daher muss die betroffene Reproduktionsklinik einer durch Samenspende gezeugten Person Auskunft über die Identität des damaligen Samenspenders geben. Das Landgericht Dresden musste nun noch klären, ob es konkrete Anhaltspunkte beim Spender gibt, die dafür sprechen, dass ausnahmsweise sein Recht auf Privatsphäre überwiegt. Das hat es mit Urteil vom 28. Juni 2019 verneint (Az. 3 S 390/17).

Der Verein Spenderkinder begrüßt diese Entscheidung und hofft, dass es für Spenderkinder, die noch vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der DDR gezeugt wurden, nun einfacher wird, ihr Recht auf Kenntnis der Abstamung durchzusetzen. Der BGH hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass das Interesse des Kindes an seiner Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht besitzt als das Interesse des Samenspenders an Anonymität (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13). Er wies dabei insbesondere darauf hin, dass der Samenspender sich auch bei einer Zusicherung von Anonymität bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt habe und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trage, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streite. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders könne sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen sei. Nicht maßgeblich seien insoweit allerdings die wirtschaftlichen Interessen des Samenspenders.

Mit Urteil vom 23. Januar 2019 hat der BGH den Auskunftanspruch von durch Samenspende gezeugten Menschen erneut bekräftigt und entschieden, dass dieser auch nicht von einer in der ehemaligen DDR zulässigen Anonymitätszusage beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 23.01.2019 – XII ZR 71/18). Eine Anonymitätszusage lasse das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes mit dem daraus folgenden Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vollständig unberücksichtigt und sei insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Daher könne DDR-Recht nicht angewendet werden. Dies verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn dieses schütze nur das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung, nicht das Vertrauen auf die (insoweit) nicht dem Grundgesetz entsprechende Rechtslage in der ehemaligen DDR.

Unser Mitglied hat ihr Gerichtsverfahren gegen die Uniklinik Dresden jetzt endgültig gewonnen: die Klinik muss ihr den Namen ihres genetischen Vaters nennen. Herzlichen Glückwunsch zu diesem tollen Erfolg, der auch vielen anderen Spenderkindern aus der DDR helfen wird.

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zur Stellungnahme der Leopoldina „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“

Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat am 4. Juni 2019 die Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ veröffentlicht, in der ein neues Fortpflanzungsmedizinrecht gefordert wird.

Der Verein Spenderkinder kritisiert mehrere Forderungen und zentrale Aussagen der Stellungnahme als einseitig aus der Sicht von Wunscheltern und Reproduktionsmedizin geprägt. Mit Verweis auf die Fortpflanzungsfreiheit wird u.a. gefordert, die bislang in Deutschland verbotene Vermittlung von Eizellen und imprägnierten Eizellen sowie Möglichkeiten der Befruchtung mit Keimzellen Verstorbener zuzulassen. Die von Spenderkindern erlebten Schwierigkeiten werden nicht ernstgenommen und Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter zum Vorteil der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern beschönigt dargestellt. In der Arbeitsgruppe waren viele (Reproduktions-)MedizinerInnen und JuristInnen vertreten, jedoch keine für einen Perspektivwechsel hilfreichen PsychologInnen oder Adoptionsfachkräfte.

1. Fragwürdige Berufung auf angebliche Diskriminierungen

a) Fortpflanzungsfreiheit ist ein Abwehrrecht und beinhaltet keinen Anspruch, Eltern zu werden

Die AutorInnen der Stellungnahme berufen sich bei ihrer Forderung nach einer Liberalisierung der Regelungen des Embryonenschutzgesetzes vor allem auf die Fortpflanzungsfreiheit. Hierbei handelt es sich jedoch vor allem um ein Abwehrrecht (vgl. S. 36) – der Staat soll nicht entscheiden, welche Menschen eine Familie gründen dürfen, und dies zum Beispiel für politische Oppositionelle oder Behinderte ausschließen. Die Freiheit zur Fortpflanzung umfasst aber nur die eigene Fortpflanzung mit den eigenen Geschlechtszellen. Sie umfasst nicht, hierfür Dritte zu beanspruchen, die Samen oder Eizellen abgeben oder das Kind austragen und übergeben sollen.

Es gibt keinen Anspruch darauf, Eltern zu werden.

Dennoch wird in der Stellungnahme Leihmutterschaft als die „einzige Möglichkeit“ – abgesehen von „Co-Parenting“ genannt, mit der homosexuelle Männer ihren Kinderwunsch verwirklichen könnten (S. 78) und somit eine Diskriminierung durch das Verbot dieses Verfahrens impliziert. Die AutorInnen der Stellungnahme ignorieren die bestehenden Möglichkeiten, ohne reproduktionsmedizinische Verfahren auf natürliche Weise ein Kind zu bekommen. Auch ein Frauenpaar kann mit einem Mann oder Männerpaar ein Kind/Kinder bekommen und für diese sorgen, ohne genetische Elternteile des Kindes auszugrenzen. Laut Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention hat ein Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern. Das wird auf diese Weise eher als bei einer „Samenspende“ berücksichtigt.

b) Zwischen Eizellabgabe und Samenabgabe bestehen erhebliche Unterschiede

In der Stellungnahme wird behauptet, das Verbot der Eizellvermittlung stelle eine Ungleichbehandlung dar, da Frauen, die z.B. infolge einer Krebserkrankung keine eigenen Eizellen mehr bilden könnten, ihren Kinderwunsch nicht verwirklichen könnten, während Männer, die im Zuge einer Krebsbehandlung ebenfalls unfruchtbar seien, auf Samen anderer Männer zurück greifen könnten (S. 12).

I. Keine klare Unterscheidung in biologische und soziale Mutter möglich

Eizellabgabe ist mit Samenabgabe jedoch nicht vergleichbar. Wird der Samen eines anderen Mannes verwendet, hat das Kind dennoch einen eindeutigen genetischen Vater und zusätzlich einen rechtlichen Vater. Wird die Eizelle einer anderen Frau verwendet, tragen zwei Frauen biologisch existenziell zur Entstehung des Kindes bei, die eine Frau durch die Eizelle, die andere Frau indem sie das Kind austrägt und ihr Organismus mit dem des entstehenden Kindes epigenetisch interagiert. Eine Umfrage innerhalb des Vereins Spenderkinder im Jahr 2017 ergab, dass die Hälfte der Mitglieder, die sich an der Umfrage beteiligt hatten, sich diese Entstehungsweise nicht für sich wünschte.

II. Eizellabgaben sind mit Gesundheitsgefahren verbunden – drittnütziger medizinischer Eingriff verstößt gegen Gebot der Nicht-Schädigung

Für die Eizellabgabe ist eine hormonelle Stimulation und eine chirurgische Entnahme erforderlich, während Samen ganz ohne ärztliche Hilfe vermittelt werden kann. Auch wenn die Risiken für die Frau verglichen mit anderen medizinischen medikamentösen oder chirurgischen Eingriffen gering sein sollten, ist es fraglich, ob die Kosten-Nutzen-Abwägung verhältnismäßig ist und einen drittnützigen medizinischen Eingriff rechtfertigt.1 Dass auch ein „in absoluten Zahlen niedriges Risiko noch als hoch angesehen werden kann“ (S. 89) bringen die AutorInnen der Stellungnahme selbst ein – allerdings als Argument für eine Lockerung der Regeln zur PID.

III. Risiko der Kommerzialisierung

Aufgrund des aufwändigeren Verfahrens besteht bei der Eizellvermittlung ein höheres Risiko der Kommerzialisierung, dass Frauen Eizellen nicht altruistisch motiviert abgeben, sondern vor allem auf Grund der (wegen der Gesundheitsgefahren) höheren Aufwandsentschädigung und ihre Gesundheit dabei gefährden. Kommerzielle Samen- und Eizellzellvermittlung ist nach der Geweberichtlinie verboten. Außerdem ist es für die entstehenden Kinder verletzend, wenn die Abgabe finanziell motiviert ist und Elternteile kein Interesse am Kind als Person haben.

IV. Wesentlicher Unterschied zur Adoption: Wunsch der Wunscheltern im Vordergrund

Von einer Adoption unterscheidet sich die gespaltene Mutterschaft nach Eizellvermittlung im Wesentlichen dadurch, dass bei einer Adoption die bestmögliche Lösung aus einer Notsituation für ein Kind gesucht wird. Bei der Eizellvermittlung wird das Kind bewusst in die Situation gebracht, weil Erwachsene sich ein Kind wünschen, dem sie Eltern sein können.

2. Konzept der „Spende“ wird nicht hinterfragt

Die Stellungnahme baut auf dem gedanklichen Konzept der Vermittlung von Samen und Eizellen als „Spende“ auf und hinterfragt diese medizinisch-technische Sicht auf Familiengründung nicht. Die Vermittlung von Samen und Eizellen wird als solidarische oder altruistische Tat gewertet (S.31), was einseitig der Perspektive der Wunscheltern entspricht. Das Konzept der „Spende“ ist aus verschiedenen Gründen problematisch:

a) Die meisten Spenderkinder sehen keine „Spende“, sondern sie möchten früher oder später ihren unbekannten genetischen Elternteil kennenlernen. Der unbekannte genetische Elternteil wird als Person wahrgenommen.2 Für die entstandenen Kinder kann es verletzend sein, wenn sie einen genetischen Elternteil haben, der kein Interesse an Ihnen hat und nur „Spender“ für ihre rechtlichen Eltern sein wollte.

b) Das Konzept der „Spende“ setzt voraus, dass sich emotionale Eltern-Kind-Beziehungen durch rechtliche Zuordnung umfassend regeln lassen. Bereits aus dem Adoptionsbereich ist aber die Situation bekannt, dass Kinder trotz einer guten emotionalen Beziehung zu ihren rechtlichen Eltern auch eine emotionale Beziehung zu ihren leiblichen Eltern entwickeln können, selbst dann, wenn sie keinen Kontakt zu ihnen haben.3

Aus der Erfahrung von Spenderkindern ist es wichtig, von Anfang an alle Beteiligten als Menschen wahrnehmbar zu machen. Das beinhaltet eine entsprechende Wortwahl, die die genetischen Elternteile des Kindes auch als solche benennt und nicht aus der Perspektive der Wunscheltern auf ihre Funktion als Helfende oder Gebende reduziert. Eine Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter oder Dritter und Vierter ist folgerichtig keine Behandlung von Unfruchtbarkeit, auch wenn ÄrztInnen beteiligt sind. Weder ist ein Kind ein Heilmittel noch ändert sich durch die Einbeziehung weiterer Menschen etwas an der Fruchtbarkeit der Wunscheltern.

3. Reproduktionsmedizin wird aus der Perspektive der Wunscheltern gedacht

Die Stellungnahme der Leopoldina sieht Reproduktionsmedizin einseitig aus der Perspektive der Wunscheltern – ihrer PatientInnen und KundInnen.

Im Gegensatz zur „Samenspende“ und „Eizellspende“ stehen bei der Embryonenadoption die abgebenden Eltern als Menschen im Vordergrund und werden nicht als „SpenderInnen“ sondern als „genetische Eltern“ (S. 58) bezeichnet.

Bei Wunschmüttern ohne Empfängnisproblemen lehnen die AutorInnen der Stellungnahme aus der Perspektive der Wunscheltern die Annahme einer bereits vorhandenen imprägnierten Eizelle ab da „die Wunschmutter in der Regel eine Befruchtung mit dem Samen ihres Partners wünscht“ (S. 67). Die Vermittlung imprägnierter Eizellen wird jedoch dann befürwortet, um Paaren, „die weder geeignete eigene männliche Keimzellen, noch geeignete eigene weibliche Keimzellen zur Verfügung haben, zu einem Kind zu verhelfen“ (S. 76). Ebenso wird als Argument für die Leihmutterschaft vorgebracht, dass männliche homosexuelle Paare dadurch die Möglichkeit hätten, „einen eventuellen Kinderwunsch umzusetzen, etwa wenn das Kind mit zumindest einem der Partner genetisch verwandt sein soll“ (S. 78) oder „Frauen ohne funktionierende Gebärmutter, aber mit fruchtbaren Eizellen (S. 83). Bei dieser Darstellung zeigt sich eine deutliche Präferenz für möglichst viel „eigenes“, seien es Samen oder Eizellen oder wenigstens das Erleben der Schwangerschaft.

Hier wird mit zweierlei Maß gemessen: Während die AutorInnen der Stellungnahme bei den Wunscheltern derlei (menschliche) Bedürfnisse nach genetischer Verbindung zu einem Kind ernst nehmen, zweifeln sie dies bei den durch diese Verfahren gezeugten Kindern an und fordern Studien als Nachweis, dass Kindern eine Verbindung zu ihren genetischen Verwandten nicht nur wichtig sein kann, sondern dass es ihnen schadet, wenn genetische und rechtliche Elternschaft gezielt aufgespalten werden.

4. Klischeehafte Annahmen über die Situation von Wunschkindern

Der Stellungnahme reicht für die Beschäftigung mit der Situation von Spenderkindern der Hinweis darauf aus, dass es sich bei ihnen um Wunschkinder handele, daher müsse ihre Zeugung im Kindeswohl liegen (z.B. S. 28, S. 70).

Leider besteht jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen einem Kinderwunsch und einem guten Verhalten als Eltern. Die Stellungnahme blendet aus, dass das Kind in eine psychologisch anspruchsvolle familiäre Situation hineingeboren wird, in der es einen genetischen Elternteil gibt, der ursprünglich nicht gewünscht war und den viele Wunscheltern nicht in ihre Familie integrieren möchten. Auch wenn das Kind vorbildlich aufgeklärt wird und die Möglichkeit hat, die Identität des weiteren Elternteils zu erfahren, weiß das Kind, dass es diesen Menschen nicht lieber mögen soll als den nicht-verwandten Wunschelternteil. Außerdem weiß das Kind, dass es einen genetischen Elternteil hat, der bewusst eine Vereinbarung eingegangen ist, das Kind möglicherweise niemals kennenzulernen. Ein „Wunschkind“ ist das Kind also allenfalls aus Perspektive der Wunscheltern. Und auch die hatten sich meist ursprünglich ein genetisch gemeinsames Kind gewünscht und kein „Spenderkind“ (vgl. zum Wunsch einer genetischen Verbindung der Eltern zum Kind S. 67; S. 76; S.78; S. 83).

Nach den Erfahrungen des Vereins Spenderkinder wachsen nicht alle Kinder, die einst gewünscht wurden, in wünschenswerten Verhältnissen auf. Nicht immer fällt es den Wunschvätern so leicht wie geplant, das genetische Kind eines Dritten anzunehmen und diesen und nicht sich selbst im Kind zu erkennen. Dies wird zum Teil durch die mangelnde Vorbereitung von Wunscheltern auf eine Familiengründung zu dritt begünstigt. Daher fordert der Verein Spenderkinder seit langem eine verpflichtende psychosoziale Information der Wunscheltern und der weiteren genetischen Elternteile. Die AutorInnen der Stellungnahme greifen auch diesbezüglich nicht die Erfahrungen der Spenderkinder auf, sondern fordern lediglich, den Wunscheltern eine psychosoziale Beratung anzubieten (S. 65). Damit stellen sie die Entscheidungsfreiheit der Wunscheltern über den Schutz der Kinder. Die im Beratungskapitel der Stellungnahme erwähnte Qualifikation „Psychosomatische Grundversorgung“ für ÄrztInnen ist dazu eine wünschenswerte Ergänzung, jedoch nicht hinreichend für eine umfassende Information zu den psychosozialen Aspekten einer Familiengründung zu dritt oder viert, wie auch die Inhalte der Stellungnahme zeigen. Es fehlt eine explizit psychologische Perspektive, die nicht allein das Funktionieren, sondern das Erleben aus den verschiedenen Perspektiven der Beteiligten in die Überlegungen zu den einzelnen Familienformen einbezieht. Insofern irritiert es, wenn die psychosoziale Beratung in den Empfehlungen sogar als grundsätzlich ärztliche Aufgabe beansprucht wird (S. 95).

5. Keine Studien zum Erleben erwachsener Spenderkinder

In der Stellungnahme wird behauptet, dass die Entwicklung von mit Samen und Eizellen Dritter gezeugten Kindern unproblematisch sei. Zwar gibt es Studien, nach denen Kinder und Jugendliche, die mit vermittelten Eizellen oder Samen entstanden sind, psychopathologisch unauffällig sind und sozial funktionieren. Vom Funktionieren kann jedoch nicht auf das subjektive Erleben der Spenderkinder geschlossen werden. Was bislang fehlt, sind aussagekräftige Studien dazu, wie diese Menschen ihre Entstehungsweise und ihre Familiensituation, die Beziehung zu ihren rechtlichen und genetischen Elternteilen und den weiteren Familien erleben. Es gibt Hinweise darauf, dass erwachsene Spenderkinder international Keimzellvermittlung kritischer sehen, als dies von der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern gewünscht ist. Die Stellungnahme setzt sich mit den Argumenten der erwachsenen Spenderkinder jedoch nicht auseinander. So hat der Verein Spenderkinder in der Vergangenheit bereits kritische Stellungnahmen zur Eizellvermittlung, zur Embryonenadoption und zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen veröffentlicht, deren Argumente sich in der Stellungnahme der Leopoldina nicht wiederfinden.

In der Stellungnahme wird die Vermittlung von imprägnierten Eizellen mit dem Argument befürwortet, dass das Kindeswohl durch die gespaltene Mutterschaft nicht gefährdet sei (S. 76). Abgesehen davon, dass es diesbezüglich bislang an Studien fehlt, obwohl mittlerweile erwachsene Menschen dazu nach ihrem Erleben befragt werden könnten, gibt es bei der Vermittlung imprägnierter Eizellen eines genetischen Elternpaares weitere psychologisch bedeutsame Unterschiede. Die entstehenden Menschen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit leibliche Vollgeschwister, die bei ihrem leiblichen Elternpaar aufwachsen. Es gibt folglich eine komplette Parallelfamilie, in der das Kind vielleicht auch gerne aufwachsen würde – es weiß jedoch, dass es in dieser Familie nicht als weiteres Kind erwünscht ist.4 Auch die Möglichkeit, dass es nicht zur Familiengründung kam und sich das Paar getrennt hat, wird in der Stellungnahme erwogen (S.72). Es ist fraglich, wie sich das Kind später mit seinem getrennten genetischen Elternpaar arrangiert und ob dies wünschenswerte Bedingungen für das Kind sind.

6. Bestehende Rechte von Spenderkindern sollen eingeschränkt werden

Im Rahmen der Empfehlungen zur Regelung bei ärztlicher Samenvermittlung wird in der Stellungnahme gefordert, bestehende Rechte der Kinder sogar einzuschränken wie das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (S. 65). Auch hierbei handelt es sich um eine Forderung, die allein dem Interesse der Wunscheltern dient. Zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört es außerdem, die genetischen Eltern auch gerichtlich feststellen zu lassen.5

7. Vorgeschobene Argumentation mit Kindeswohl

In der Stellungnahme werden Kinder zwar sprachlich in den Mittelpunkt gestellt, aber tatsächlich nicht einbezogen – sie bleiben lediglich Objekt, dessen Erleben seiner Entstehungsweise offenbar unwichtig ist.

a) Eizellvermittlung: Die Missachtung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Ausland ändert sich nicht durch eine Zulassung der Eizellvermittlung in Deutschland

In der Stellungnahme wird empfohlen, Eizellvermittlung auch in Deutschland zuzulassen, da sich auf Grund des Verbots viele Frauen im Ausland Eizellen vermitteln ließen, bei denen die Kinder nicht die Identität ihrer genetischen Mutter erfahren könnten (S. 69). Das Kindeswohl gebiete es daher geradezu, Eizellspenden in Deutschland zuzulassen (S. 12). Der Verein Spenderkinder spricht sich zwar ausdrücklich gegen anonyme Samen- und Eizellvermittlung aus – hält das Verbot der Eizellvermittlung in Deutschland jedoch für sinnvoll und gerechtfertigt. Die Tatsache, dass etwas im Ausland erlaubt ist, und von Menschen aus dem Inland dort praktiziert wird, ist kein inhaltliches Argument. Der Verstoß gegen ein Verbot ist kein inhaltliches Argument dafür, etwas zu erlauben. Menschen, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten möchten, können bereits jetzt ein Land wählen, in dem die Eizellvermittlung offen erfolgt, z.B. die Niederlande, Großbritannien oder Österreich. Mit dem Wohl der Kinder zu argumentieren ist scheinheilig, weil aus der Rechtsverletzung der Kinder im Ausland Nutzen für Kinderwunschpaare und Reproduktionsmedizin im Inland geschlagen wird, ohne die Perspektive der Kinder tatsächlich einzubeziehen.

b) Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung muss auch in Deutschland stärker respektiert werden

Auch in Deutschland kann der Respekt vor dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung noch verbessert werden. Wichtig wäre es, konsequent und proaktiv auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hinzuweisen, z.B. mit einer deutschland- oder sogar europaweiten Aufklärungskampagne. Eine Forderung von Spenderkindern international ist es außerdem, die genetischen Eltern im Geburtsregister eintragen zu lassen, damit Kinder nicht auf die Aufklärungsbereitschaft ihrer Eltern angewiesen sind, um die Wahrheit über ihre Abstammung zu erfahren.6 Derlei Initiativen sind bislang von Seiten der Reproduktionsmedizin nicht erkennbar. Ein Eintrag im Geburtenregister wird von Wunscheltern, Beratungsfachkräften und Reproduktionsmedizin explizit abgelehnt.7

Zum Wohl des Kindes sollte der genetische Vater von Anfang an auf ein Kennenlernen vorbereitet werden und nur solche Männer als genetische Väter ausgewählt werden, die zumindest zum Zeitpunkt der Samenabgabe spontan und sicher selbst auch einem Kennenlernen positiv entgegensehen.

c) Argumentation für Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verweist lediglich funktional auf die psychische Gesundheit des Kindes und nicht auf grundsätzliche menschliche Gleichwertigkeit

In der Stellungnahme wird das Recht auf Auskunft des Kindes mit Verweis auf die psychische Gesundheit des Kindes und der Möglichkeit einer ungeplanten Aufdeckung vertreten (S. 63). Abgesehen davon verletzt es grundsätzlich den Aspekt der Gleichwertigkeit des Kindes als Mensch, wenn ihm wesentliche Informationen über sich selbst absichtlich von anderen vorenthalten werden. Insbesondere wenn diese Menschen dem Kind nahestehende sind, wird das Vertrauen des Kindes in eine gegenseitig ehrliche Beziehung ausgenutzt.8

d) Leihmutterschaft ist niemals zum Wohl des Kindes

In der Stellungnahme wird lediglich die kommerzielle Form von Leihmutterschaft mit Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments (2015; Nr. 115) als Verstoß gegen die Menschenwürde der austragenden Frau eingeordnet (S. 80). Neben der Würde der Mutter ist aber auch die des Kindes betroffen. Auch wenn der entstehende Mensch bei einer „altruistischen“ Leihmutterschaft nicht gegen Geld „gehandelt“ sondern unentgeltlich weitergegeben wird, wird mit dem Menschen umgegangen wie mit einem Objekt. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt.

Davon abgesehen ist es entwicklungspsychologischer Konsens, dass eine willkürliche Trennung eines Säuglings von seiner engsten Vertrauten, die er an Geruch und Stimme von anderen unterscheiden kann, extrem belastend ist. Im Unterschied zu einer Adoption wird diese Trennung von Anfang an bewusst herbeigeführt. Auf die Bindung zwischen Leihmutter und Kind wird in der Stellungnahme immerhin hingewiesen (S. 83). Es ist fraglich, ob sich diese Belastungen auch mit viel Einfühlungsvermögen und dem Aufbau einer sicheren Beziehung zu den Wunscheltern aufwiegen (oder eher rechtfertigen?) lassen (S. 84). Auch wenn Menschen viele Belastungen im Leben aushalten können ist es fraglich, ob es gerechtfertigt ist, einen Säugling in diese Situation zu bringen, damit Menschen sich ihren Kinderwunsch erfüllen können.

Mit Verweis auf Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention wird in der Stellungnahme eine verbindliche Zuordnung des Kindes zu dessen Wunscheltern gefordert, zumindest dass sich das Verbot der Leihmutterschaft nicht zu Lasten des Kindes auswirke (S. 85). Es ist jedoch fraglich, ob die Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern tatsächlich regelhaft im Sinne des Kindes ist und ob eine ordentliche Adoption durch den nicht-verwandten Wunschelternteil, bei der das tatsächliche Kindeswohl geprüft wird, nicht eher im Sinne des Kindes ist.

Fazit

Die Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina zeigt deutlich, dass sich die Reproduktionsmedizin in Deutschland gerne weitere Verfahren und damit auch Einnahmemöglichkeiten erschließen möchte. Das ist verständlich, lässt aber die ethischen und psychologischen Aspekte, die mit einer Form der Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter verbunden sind, außer Acht und ignoriert die Erfahrungen und die Perspektive der bereits auf diese Weise entstandenen Menschen.

  1. Vgl. dazu Sigrid Graumann: „Eizellspende und Eizellhandel – Risiken und Belastungen für die betroffenen Frauen.“ In: Umwege zum eigenen Kind, Göttinger Schriften zum Medizinrecht. Bd.3, Göttingen 2008. []
  2. Ravelingien, A., Provoost, V., & Pennings, G. (2015). Open-identity sperm donation: how does offering donor-identifying information relate to donor-conceived offspring’s wishes and needs?. Journal of Bioethical Inquiry, 12(3), 503-509. []
  3. Oelsner, W., & Lehmkuhl, G. (2016). Spenderkinder. Künstliche Befruchtung, Samenspende, Leihmutterschaft und die Folgen. Munderfing: Fischer und Gann. []
  4. vgl. Position des Vereins Spenderkinder zur Embryonenadoption []
  5. BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 – 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 []
  6. ein Vermerk im Geburtsregister erfolgt in Irland und im australischen Bundesstaat Victoria. []
  7. DI-Netz, BKiD und AK DI, Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ vom 24. März 2016 – siehe auch gesonderter Beitrag „Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit“.) Sie stellen in diesem Zusammenhang in Frage, ob es überhaupt notwendig sei, die Motivation der Eltern zur Aufklärung ihrer Kinder zu stärken und ob dies Aufgabe des Staates sei (S. 2) []
  8. vgl. Aufklärung []

Thema Samenspende – Wer ist mein Vater? im Rechtsmagazin „Die Sofa-Richter“ am 3. Juni 2019 im SWR

Am 3. Juni 2019 wurde in der Sendereihe „Die Sofa-Richter“ im SWR unter dem Titel Samenspende – Wer ist mein Vater? das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung von Spenderkindern aufgegriffen.

Spenderkinder-Mitglied Henk möchte wissen wer sein genetischer Vater ist. Er wurde 1994 in Essen gezeugt. Die Praxis weigert sich, Henk Auskunft über die Identität seines genetischen Vaters zu geben.

Die Frage, ob Henk erfahren können soll, wer sein genetischer Vater ist, wird im Rahmen der Sendung von verschiedenen Personen auf dem heimischen Sofa diskutiert. Dabei wird nacheinander sowohl Henks Perspektive als auch die seines genetischen Vaters eingenommen. Der Jurist Frank Bräutigam beantwortet die Frage schließlich aus rechtlicher Sicht.

Auch ein Jahr nach der Aufzeichnung ist Henks Gerichtsprozess noch nicht abgeschlossen, und ein Ende ist bislang nicht in Sicht. So wie Henk geht es vielen weiteren Spenderkindern, die auf der Suche nach ihren genetischen Vätern und Halbgeschwistern sind. Wir suchen deswegen auch auf anderen Wegen, zum Beispiel über DNA-Datenbanken wie FamilyTreeDna, My Heritage, Ancestry und 23andMe und konnten auf diese Weise bereits einige Verbindungen identifizieren. Wenn ihr Spenderkinder unterstützen wollt, dann registriert euch ebenfalls. Wenn Sie über „Samenspenden“ Kinder gezeugt haben, freuen wir uns sehr, wenn Sie sich bei uns melden. Wir können Ihnen Auskunft geben, ob wir bereits Mitglieder haben, die Ihre genetischen Kinder sein könnten und vermitteln gerne einen Kontakt.

Sisters Auf Netflix – die erste Spenderkinder-Serie

Erst vor kurzem habe ich auf eine Empfehlung aus unserem Verein entdeckt, dass es auf Netflix eine Serie zum Thema Spenderkinder gibt, und zwar wirklich aus der Sicht von Spenderkindern und nicht wie bei Starbucks oder The Kids are alright aus Sicht der Spender oder Wunscheltern: „Sisters“ aus Australien aus dem Jahr 2017.

Die Serie Sisters besteht aus 7 Folgen und kann derzeit leider nur über Netflix angesehen werden. Ich habe sie auf Englisch mit Untertiteln gesehen, ich weiß nicht ob es auch eine auf Deutsch synchronisierte Fassung gibt.

Der Inhalt

Der renommierte Melbourner Reproduktionsmediziner Julius Bechley offenbart schwerkrank, bei mehr als 100 künstlichen Befruchtungen sein eigenes Sperma verwendet zu haben. Seine eheliche Tochter Julia ist geschockt, versucht aber die neuen Halbgeschwister in ihrem Leben zu begrüßen. Insbesondere zu den beiden Schwestern Edie und Roxy entwickelt sie eine enge Beziehung und sie müssen überlegen, wie sie die neue Verwandtschaft in ihr Leben integrieren. Die Entdeckung löst für sie weitere Entwicklungen aus – auch im Verhältnis zu Eltern und Ehepartnern. Julia versucht heraus zu bekommen, warum ihr Vater so gehandelt hat, gleichzeitig droht ihm eine Sammelklage.

Bewertung (Achtung, kleine Spoiler)

Mir hat die Serie sehr gut gefallen – die Schauspieler sind gut und die Serie ist oft unerwartet witzig und gleichzeitig sehr emotional. Es kommen zwar einige Klischees vor wie dass Julia entdeckt, dass sie ausgerechnet mit einem Ihrer Halbbrüder einen One night Stand hatte. An anderer Stelle verteidigt Julia das Handeln ihres Vater vor den drohenden rechtlichen Konsequenzen damit, dass Ihre Halbgeschwister alle nicht existieren würden, wenn es ihren Vater nicht gegeben hätte. Die Serie stellt aber gleichzeitig gut dar, wie wichtig die biologische Verwandtschaft zum Vater, aber auch zu Halbgeschwistern für die Identität ist. Manche der Halbgeschwister stürzt die Offenbarung in eine Krise, manche sehen sie aber auch als Chance für neue Verbindungen zu anderen Menschen oder für eine neue Wahrnehmung von sich selbst. Die Serie endet relativ offen und leider scheint bislang unklar, ob es eine zweite Staffel geben wird. Allerdings soll es bald ein US-amerikanisches Remake geben.

Realer Hintergrund: Ärzte als Samenspender

Die Serie hat übrigens einen realen Hintergrund: in den Niederlanden hat Dr. Jan Karbaat nachgewiesenermaßen mehr als 50 Kinder mit seinem eigenem Sperma gezeugt. Das gleiche passierte bei Dr. Cline im US-Bundesstaat Indiana. Auch im Verein Spenderkinder haben schon drei Mitglieder herausgefunden, dass sie die Kinder des behandelnden Arztes waren. Diese Fälle sind im Ausmaß aber (noch) nicht vergleichbar.

 

Stellungnahme zum Diskussionsteilentwurf des Justizministeriums zum Abstammungsrecht

Am 13. März 2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen „Diskussionsteilentwurf“ zur Reform des Abstammungsrechts veröffentlicht. Die Veröffentlichung war wohl nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Zu dem Diskussionsteilentwurf hat der Verein Spenderkinder eine Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt (Stellungnahme_Diskussionsteilentwurf).

Anders als die bisherigen Gesetzentwürfe aus der Opposition handelt es sich um ein Gesamt-Reformpaket mit sehr weitreichenden Änderungen, das Elternschaft mit den Keimzellen Dritter rechtlich umfassend regeln soll und insbesondere auch voluntative Elemente zur Begründung von Elternschaft anerkennen möchte.

Aus unserer Sicht schießt der Entwurf aber weit über das Ziel hinaus und stellt soziale Elternschaft letztlich genauso unangreifbar wie eine bestehende genetische Vater- oder Mutterschaft. Insbesondere wird das Recht der Kinder zur Anfechtung der rein sozialen Elternstellung im Vergleich zur bestehenden Rechtslage stark eingeschränkt.
Das ist nicht sachgemäß und stellt eine Verletzung des Rechts von Spenderkindern auf Kenntnis der Abstammung dar.

Genetische und soziale Elternschaft sind nicht völlig gleichzusetzen. Bei einer genetischen Verwandtschaft teilt das Kind etwa 50 % der Gene mit jedem genetischen Elternteil. Diese sind der Bauplan für die äußere Erscheinung, bestimmen aber auch gesundheitliche Dispositionen und zum Teil auch Interessen. Die genetische Verwandtschaft besteht unabhängig von einer sozialen Beziehung. Sie ist unauflösbar und wirkt weiter fort, indem sie von dem Kind an die eigenen genetischen Kinder weitergegeben wird. Soziale Elternschaft muss im Gegensatz zu genetischer Elternschaft erst wachsen und entsteht aus gemeinsam verbrachter Zeit, die zu einer Bindung führen kann. Daher muss die Zuordnung zumindest für das Kind angreifbar sein, wenn keine soziale Elternbeziehung zu dem nicht-genetischen Elternteil entstanden ist oder wenn das Kind die Herstellung einer rechtlichen Beziehung zu dem genetischen Elternteil wünscht.

Andere Regelungen wie die beabsichtigte Freistellung von privaten Samenspendern sind erheblich missbrauchsanfällig und führen zu Wertungswidersprüchen gegenüber „normalen“ Familien und Konstellationen, in denen durch Geschlechtsverkehr unbeabsichtigt ein Kind gezeugt wurde, für das der genetische Vater keine finanzielle Verantwortung übernehmen möchte.

Wir hoffen, dass das Konzept noch einmal überarbeitet wird und insbesondere die Rechte und Interessen von durch Samenspende gezeugten Menschen stärker berücksichtigt.

Belgischer „Bioethik-Experte“ fordert Verbot von DNA-Datenbanken

Inzwischen ist auch bei den vehementesten Verfechtern von Spenderanonymität angekommen, dass selbst rechtlich geschützte Anonymitätsversprechen angesichts der neuen technologischen Entwicklungen relativ bedeutungslos sind, weil Spender gegen ihren Willen mit Hilfe von DNA-Datenbanken wie Ancestry über Verwandte identifiziert werden können. Auch in unserem Verein haben dies schon mehrere Spenderkinder geschafft.

Der belgische „Bioethik-Experte“ Guido Pennings hat nun in einem Artikel in der Zeitschrift Human Reproduction gefordert, man solle die entsprechenden Datenbanken einfach verbieten. Der Artikel selbst ist noch nicht im Volltext kostenlos erhältlich, aber sein Inhalt wird in einem Artikel in der Daily Mail wiedergegeben.

Seine Argumente kurz zusammengefasst:

  • Es sei ein Zeichen von Respektlosigkeit und mangelnder Dankbarkeit, wenn Spenderkinder versuchen, ihre biologischen Väter zu identifizieren, obwohl diesen Anonymität versprochen worden sei.
  • Es stelle eine Verletzung der Privatsphäre dar, wenn man eine Person identifiziere oder sogar kontaktiere, die selbst nicht bei der DNA-Datenbank registriert sei.
    Männer, die in der Vergangenheit Samen gespendet hätten und sich nun in einer Beziehung befänden oder weitere Kinder hätten, könnten durch eine Kontaktaufnahme gestört werden.
  • Außerdem könnten Menschen, die nicht wussten, dass sie durch Samenspenden gezeugt wurden, durch genetische Geschwister kontaktiert werden. Dies könne zu Leid und Ärger in einem größeren Netzwerk von Menschen führen, die sich nie gekannt hätten, wenn es die DNA-Tests nicht gäbe.

Die Argumente von Pennings sind sicherlich auch davon geprägt, dass in Belgien anonyme Samenspenden nach wie vor zulässig sind – wogegen sich unsere Schwesterorganisation Donorkinderen seit langem einsetzt. Abgesehen davon, dass man mit einem Verbot von DNA-Datenbanken die Handlungsfreiheit aller Menschen der (in Deutschland und vielen anderen Ländern nicht gegebenen) Anonymität von Samenspendern unterordnen würde, was ziemlich unverhältnismäßig wäre, könnte man ein Verbot auch faktisch schlecht durchsetzen. Die DNA-Datenbanken sind überwiegend in den USA ansässig, und die verschickten Speichelproben relativ unauffällig.

Bei den Forderungen handelt es sich also eher um ein ziemlich übertriebenes Herumgejammer angesichts einer technologischen Entwicklung, die das eigene Gedankenkonstrukt durchkreuzt. Dass die Forderungen ernsthaft aufgegriffen werden, ist daher unwahrscheinlich.

Halbgeschwister freuen sich überwiegend über den Kontakt

Teilweise ist die Darstellung der Auswirkungen des DNA-Tests auch einfach nicht richtig: wir hatten in unserem Verein inzwischen mehrfach die Situation, dass unseren Mitgliedern Halbgeschwister angezeigt wurden, die nichts von ihrer Zeugungsart wussten. Trotz dieser überraschenden und sicher teilweise auch schockierenden Entdeckung haben sich die neuen Spenderkinder jedoch überwiegend über ihre Halbgeschwister gefreut. Die Identifikation dieser Verbindungen ist also etwas Positives und nichts, was überwiegend Leid und Ärger auslöst. Außerdem weisen die DNA-Datenbanken inzwischen vor der Registrierung darauf hin, dass man bislang unbekannte Verwandte entdecken kann.

Keine Auseinandersetzung mit den Rechten von Spenderkindern

Bemerkenswert ist, dass ein „Bioethik-Experte“ kein Wort zu den Rechten von Spenderkindern verliert. Er erwartet im Gegenteil wie selbstverständlich von Spenderkindern, den genetischen Vater zu schützen. Normalerweise hält man in der Eltern-Kind Beziehung eher die Kinder für schutzwürdig. Grundsätzlich ist übrigens niemand vor einer Kontaktaufnahme durch andere Menschen innerhalb normaler Grenzen geschützt, so lange es nicht in ernsthafte Belästigung oder Bedrohung ausartet.

Die Forderung hat bei der internationalen Spenderkinder-Gruppe zu Belustigung geführt, da die Forderung eher Hilflosigkeit demonstriert und Guido Pennings regelmäßig einseitige Artikel zum Thema Familiengründung mit den Keimzellen Dritter veröffentlicht.

Unsere Favoriten unter den Reaktionen:

  • Guido Pennings schlägt wieder zu!
  • Der Versuch, Zahnpasta zurück in die Tube zu quetschen.
  • Vielleicht sollte man auch gleich den Zugang zum Internet verbieten.
  • Er hat bestimmt selbst Samen gespendet oder Freunde zum Spenden motiviert und jetzt sind alle sauer auf ihn.
  • Ich wusste nichts von meiner Zeugung durch Samenspende und habe mich aus anderen Gründen bei Ancestry registriert – mir wurde einfach ein Vater angezeigt – mal überlegt, wie das ist?

Radiosendung „Punkt eins“ zum Thema „Mein unbekannter Vater. Über Samenspender und ihre Kinder“ am 24. April 2019

Der österreichische Radiosender Ö1 hatte am 24. April 2019 in der Live-Sendung „Punkt eins“ das Thema „Mein unbekannter Vater. Über Samenspender und ihre Kinder“. Spenderkinder-Mitglied Sven war einer der beiden Interviewpartner. Weiterer Interviewpartner war Prof. Dr. Heinz Strohmer, Leiter eines Wiener Kinderwunschzentrums. Die Aufzeichnung kann sieben Tage lang nachgehört werden.

WAZ vom 8. April 2019: Wie ein Essener Frauenarzt zu einer unerwarteten Tochter kam

In der Print- und Onlineausgabe der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 8. April 2019 äußerte sich Prof. Dr. Katzorke erstmals zu dem Vorwurf, eine ehemalige Patientin ohne deren Wissen mit seinen eigenen Samen befruchtet zu haben. Die Verbindung zwischen dem Reproduktionsmediziner und Spenderkindermitglied Stina wurde durch einen DNA-Test im vergangenen Jahr aufgedeckt.

Laut Katzorke „spendeten“ auch andere Ärzte des Uniklinikums Essen freigiebig unter gegenseitiger Zusicherung von Anonymität, obwohl der Bundesärztetag (1970!) empfohlen hatte, einwandfrei zu dokumentieren, um das Auskunftsrecht des Kindes erfüllen zu können. Das lässt Katzorkes vehemente Verfechtung der Anonymität in einem anderen Licht dastehen und macht einmal mehr deutlich, dass – mit den Worten von Stina – „die Reproduktionsmediziner keine neutrale vermittelnde Stellung inne haben und auch niemals inne hatten, sondern selbstverständlich auch von eigenen Interessen geleitet handeln.“

Auch wenn Katzorke nicht müde wird, zu betonen, wie wenig Bedeutung Gene für ihn haben, scheinen seine Frau und seine drei anderen Töchter nicht erfreut über die Tat zu sein. Und auch er selbst hat schließlich den Weg zu einer DNA-Datenbank gewählt.

Am Ende des Artikels wird wiedergegeben, dass Katzorke seine damalige Grenzüberschreitung damit relativiere, dass juristisch mittlerweile alles verjährt sei. Wie mag das in den Ohren von Stina klingen?

Wenn manchem Mann auch zum Zeitpunkt seiner „Spende“ die Tragweite seiner Handlung nicht klar war, wäre es ein Zeichen von Größe, zumindest heute rückblickend für seine Taten Verantwortung zu übernehmen. Dafür ist es nie zu spät, auch wenn sich die Missachtung der Rechte der Kinder sowie die medizinethische Grenzüberschreitung in diesem Fall damit nicht ungeschehen machen lassen.