Rechtliche Zulässigkeit der Embryonenspende mit imprägnierten Eizellen geht in die nächste Instanz

Am 21. März 2018 hat das Amtsgericht Dillingen drei Vorstandsmitglieder des Netzwerks Embryonenspende vom Vorwurf der Verwendung missbräuchlicher Fortpflanzungstechniken freigesprochen.1 Das Urteil gegen eine mitangeklagte Rechtswissenschaftlerin steht noch aus.

Der Grund für den Freispruch war, dass das Amtsgericht einen sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Absatz 1 Strafgesetzbuch) bei den Vorstandsmitgliedern sah, weil diese sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit umfangreich über die Zulässigkeit informiert hätten.

Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft nun Berufung eingelegt. Das Verfahren wird daher vor dem Landgericht erneut verhandelt. Es ist recht wahrscheinlich, dass das Verfahren danach über die Revision beim Bundesgerichtshof landet.

Hintergrund des Strafverfahrens

Die Embryonenadoption (oft als Embryonenspende bezeichnet) ist die Weitervermittlung von kryokonservierten Embryonen an andere als die genetischen Eltern, die ursprünglich den Kinderwunsch realisieren sollten. Bei dem Großteil der in Deutschland in Reproduktionszentren gelagerten Embryonen handelt es sich jedoch nicht um Embryonen im Rechtssinn, bei denen die Zellverschmelzung schon stattgefunden hat, sondern um sogenannte Vorkerne, auch bezeichnet als imprägnierte Eizellen oder 2-PN-Zellen. Bei diesen ist das Spermium zwar bereits in die Eizelle gelangt, doch die Kerne von beiden Zellen sind noch nicht miteinander verschmolzen. Das genetische Material der Eltern ist daher noch getrennt, die Befruchtung wird durch das Einfrieren gestoppt.

Die herrschende juristische Meinung sieht in der Weiterkultivierung eines Vorkerns mit der Absicht der Übertragung auf eine andere Frau, eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene „Befruchtung“ zur Übertragung an eine andere Frau.2

Das Netzwerk Embryonenspende nahm im Jahr 2013 seine Arbeit auf und erklärte öffentlich auf seiner Internetseite, auch Vorkerne zu vermitteln. Ein dreiseitiges Gutachten von der emeritierten Rechtsprofessorin Monika Frommel sollte die Legalität des Verfahrens erklären. Die Staatsanwaltschaft Augsburg nahm 2014 Ermittlungen auf und erhob schließlich Anklage.

Urteil bestätigt: Die Weiterkultivierung und -vermittlung von imprägnierten Eizellen ist unzulässig

Das Amtsgericht Dillingen schloss sich nun der herrschendem Meinung an, dass die Weiterkultivierung von imprägnierten Eizellen zur Übertragung an eine andere Frau als die genetische Mutter strafbar ist, sah aber einen strafbefreienden unvermeidbaren Verbotsirrtum bei den Angeklagten. Leider wird das Urteil von einigen Medien nun missverständlich so dargestellt, als hätte das Amtsgericht Dillingen entschieden, die Angeklagten seien freigesprochen worden, weil die Vermittlung von imprägnierten Eizellen zulässig sei. Das ist nicht der Fall. Nach dem Urteil dürften die Vorstandsmitglieder nicht weiter imprägnierte Eizellen vermitteln und würden sich erneut strafbar machen, wobei sie sich dann nicht mehr auf einen Verbotsirrtum berufen könnten.

Kritik am Freispruch

Das Gericht hielt den drei Vorstandsmitgliedern vor allem zu Gute, dass sie rechtlichen Rat eingeholt hätten, indem sie auf dem dreiseitigen Gutachten ihres juristischen Vorstandsmitglieds vertrauten und auch die Expertise des Deutschen Ethikrats eingeholt hätten. Der Richter wird so zitiert, dass sie sich soviel Rechtsrat eingeholt hätten wie möglich und von allen Seiten gesagt bekommen hätten, ihr Vorhaben sei erlaubt.3 Gerade diese Annahme ist aber fraglich.

Das Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel, ebenfalls Vorstandsmitglied des Netzwerks Embryonenspende, aus dem Jahr 2011 fällt angesichts der Bedeutung der rechtlichen Frage mit drei Seiten recht kurz aus. Auffallend ist auch, dass Argumente gegen die Zulässigkeit der Vermittlung von imprägnierten Eizellen keinen Raum erhalten. Die Gegenmeinung von Börgers/Frister aus dem Jahr 2010 wird noch nicht einmal erwähnt. Es ist natürlich richtig, dass Nichtjuristen sich bei juristisch umstrittenen Themen nicht auskennen müssen und dem rechtlichen Rat von Juristen vertrauen dürfen. Bei einem so wichtigen und umstrittenen Thema jedoch eine so eindeutige Aussage für die Zulässigkeit des Verfahrens zu erhalten, hätte vielleicht schon etwas misstrauisch machen können. Da niemand gerichtliche Entscheidungen absolut sicher vorhersehen kann, enthalten juristische Gutachten aus Haftungsgründen normalerweise Einschränkungen bei der Sicherheit der Aussagen.4 Im Jahr 2015 erschien dann in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift ein Beitrag von Taupitz/Hermes, in dem die Argumentation des Gutachtens geradezu zerpflückt wurde.5 Der Beitrag endete mit dem Fazit: „Ein Fortpflanzungsmediziner, der eine imprägnierte kryokonservierte Eizelle auftaut und weiterkultiviert und dabei die Absicht hat, den später entstehenden Embryo auf eine Frau zu übertragen, von der die Eizelle nicht stammt, geht jedenfalls ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko ein.“6 Der Beitrag beruhte auf Vorträgen unter anderem vor dem Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands (BRZ). Das Netzwerk Embryonenspende vermittelte laut Internetseite weiterhin auch Embryonen im Vorkernstadium7.

Auch der Deutsche Ethikrat bescheinigte dem Netzwerk Embryonenspende keinesfalls die Zulässigkeit der Weiterkultivierung und -vermittlung von imprägnierte Eizellen. In seiner am 22. März 2016 veröffentlichten Stellungnahme „Embryonenspende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ vertrat der Rat die Auffassung, dass die Adoption überzähliger Embryonen mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar sei, Embryonen jedoch nicht gezielt zur Weitergabe erzeugt werden dürfen. Die Weiterkultivierung imprägnierter Eizellen mit dem Ziel, sie einer anderen Frau als der genetischen Mutter einzupflanzen, verstoße gegen das Embryonenschutzgesetz.8

Haltung des Vereins Spenderkinder zur Embryonenspende / Embryonenadoption

Der Verein Spenderkinder sieht die Embryonenadoption kritisch (siehe Position des Vereins Spenderkinder zur Embryonenadoption). Insofern begrüßen wir, dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.

Anders als oft verkürzt dargestellt, handelt es sich bei der Embryonenadoption nicht um eine Win-Win-Situation. Im Fall einer Weitervermittlung von Embryonen und imprägnierten Eizellen muss sich das entstehende Kind jedoch nicht nur mit der gespaltenen Mutterschaft, sondern zusätzlich auch noch mit einer gespaltenen Vaterschaft und einer zeitverzögerten Zeugung auseinandersetzen. Die Situation stellt sich noch schwieriger dar, als wenn nur die Keimzellen eines fremden Elternteils verwendet wurden. Bei der Embryonenadoption gibt es eine vollständige Parallelfamilie mit einem genetischen Elternpaar und mindestens einem genetischen Vollgeschwister. Das ist für alle Beteiligten eine lebenslange Herausforderung, die aus dem Bereich der herkömmlichen Adoption gut bekannt ist. Bei einer herkömmlichen Adoption wird zudem unabhängig überprüft, ob die Annahme des Kindes durch die Empfänger dem Wohl des Kindes entspricht. Bei der Tätigkeit des Netzwerks Embryonenspende entscheiden allein die Mitglieder des Vereins, wer Empfänger von „freigegebenen“ Embryonen und imprägnierten Eizellen Zellen wird. Darüber hinaus ist das Verfahren nicht offen und die Dokumentation der abgebenden Eltern unklar.9.

Abgesehen davon fordern wir die (eigentliche) Selbstverständlichkeit, dass sich Reproduktionsmediziner an gesetzliche Verbote halten und nicht eigenmächtig Fakten schaffen. Das Embryonenschutzgesetz möchte die gespaltene Mutterschaft mit dem Verbot der Eizellspende klar verhindern, auch um das Kind vor der psychischen Herausforderung einer gespaltenen Mutterschaft zu schützen. Die Zulässigkeit der Weitergabe von verwaisten (bereits entstandenen) Embryonen (und NICHT von imprägnierten Eizellen!) wurde als klare Ausnahme gesehen. Das sollte akzeptiert werden. Der Verein Spenderkinder fordert eine breite öffentliche Diskussion über die psychosozialen Aspekte und die ethische Dimension der Weiterkultivierung und Weitervermittlung imprägnierter Eizellen.

Möglicherweise wird diese Diskussion nun durch die strafrechtliche Aufarbeitung eingeleitet. Wir wünschen uns für diese Debatte, dass auch die Perspektive der so gezeugten Menschen wahrgenommen und insbesondere nicht verkürzt dargestellt wird.

  1. Siehe hierzu den Artikel im Deutschen Ärzteblatt  sowie in der Legal Tribune Online . []
  2. Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1802-1807, S. 1807; sowie Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen; für die Legalität des Verfahrens spricht sich die zum Netzwerk gehörende Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel in einem für diese Organisation erstellten Rechtsgutachten aus. []
  3. Siehe Deutsches Ärzteblatt. []
  4. Beispiele für solche Formulierungen sind: „es spricht viel dafür“, „es sprechen überwiegende Argumente dafür“, „es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass …“, „erhebliches Risiko“, „nicht unerhebliches Risiko“, „gewisses Risiko“. []
  5. Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1802-1807. []
  6. Ebda., S. 1807. []
  7. siehe dazu die auf der Homepage des Netzwerks bereitgestellten Informationen und „Verfahren“, „Was ist eine Embryonenspende?“: „Manche Paare – nach erfolgreicher Behandlung in einem IVF-Zentrum und abgeschlossenem Kinderwunsch – haben keine Embryonen, sondern imprägnierte Eizellen, das sind Eizellen, in die bereits die Samenzelle des Partners eingedrungen ist und die vor der ersten Zellteilung eingefroren wurden, im IVF-Zentrum gelagert. Wenn das Paar diese Zellen nicht verwerfen lassen will, dann kann es nach ausführlicher Beratung  und Erlaubnis zum Auftauen dieser Zellen die Freigabeerklärung zur Spende des Embryos bzw. des  hieraus entstehenden Embryos unterzeichnen.“ http://www.netzwerk-embryonenspende.de/verfahren/verfahren.html (l.v.15.04.2018 []
  8. Deutscher Ethikrat, Embryonenspende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung, März 2016, S. 41-42. []
  9. Das Netzwerk wollte zunächst nur die Identität des genetischen Vaters dokumentieren. Embryonenadoptionen werden zudem nicht im Samenspenderregister vermerkt, das im Juli 2018 seine Arbeit aufnehmen wird. []