Archiv der Kategorie: Reproduktionsmedizin

Ärzte des Netzwerks Embryonenspende auch in zweiter Instanz freigesprochen

Im Strafverfahren gegen mehrere Vorstandsmitglieder des Netzwerks Embryonenspende hat das Landgericht Augsburg die angeklagten Mediziner am 13. Dezember 2018 auch in zweiter Instanz freigesprochen.1

Das Netzwerk Embryonenspende vermittelt Embryonen, die im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung entstanden sind, von den ursprünglichen Wunscheltern jedoch nicht mehr ausgetragen werden möchten, an andere Wunscheltern. Neben Embryonen, bei denen die Ei- und Samenzelle bereits verschmolzen sind, vermittelte das Netzwerk jedoch auch Eizellen, die bereits mit dem Samen des Mannes imprägniert sind, aber bei denen die Zellkerne noch nicht verschmolzen sind (sog. 2 PN-Zellen).

Rechtlicher Streitpunkt des Strafverfahrens ist die Frage, ob die Weiterkultivierung einer solchen 2 PN-Zelle zum Zweck der Übertragung auf eine andere Frau als die Frau, von der die Eizelle stammt, eine nach § 1 Abs.atz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene Befruchtung zur Übertragung an eine andere Frau darstellt. Das Gutachten des Netzwerks Embryonenspende der emeritierten Rechtsprofessorin Monika Frommel vertritt, dass der Straftatsbestand nicht verwirklicht ist. Zwei andere Gutachten nehmen dagegen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz an.2

Das Landgericht Augsburg hat sich der Meinung von Frau Prof. Frommel angeschlossen und vertritt, dass kein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz vorliegt und die angeklagten Mediziner damit keinen Straftatsbestand verwirklicht haben. Das Amtsgericht Dillingen hatte die Mediziner in der ersten Instanz mit Urteil vom 20. März 2018 ebenfalls freigesprochen, allerdings „nur“ wegen eines Verbotsirrtums – was bedeutet, dass sie den Straftatbestand verwirklicht hatten, aber lediglich nicht schuldhaft gehandelt hatten (unsere Kritik hierzu). Diese Unterscheidung ist durchaus bedeutsam: nach dem Urteil des Amtsgerichts Dillingen dürften die Mediziner keine 2 PN-Zellen mehr vermitteln, nach dem Urteil des Landgericht Augsburg dürfen sie es weiterhin.

Das Landgericht Augsburg nahm an, dass bei einer 2 PN-Zelle die Befruchtung bereits abgeschlossen sei. Die Auflösung der beiden Vorkerne und Verschmelzung zu einer stelle nur die natürliche Entwicklung nach der künstlichen Befruchtung dar. Hierfür spreche auch der natürliche Sprachgebrauch. Das systematische Argument, dass § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz bei dieser Interpretation keinen Anwendungsbereich besitze, hält das Gericht nicht für zwingend, da das Embryonenschutzgesetz in die Jahre gekommen sei und zeitgerecht und modern ausgelegt werden müsse.

In einer Besprechung in der Zeitschrift Medizinrecht kritisieren zwei Mitarbeiterinnen der Bundesärztekammer, dass das Landgericht Augsburg sich bei dieser wesentlichen Frage nicht der fachlichen Expertise ausgewiesener Experten oder der Bundesärztekammer als Richtliniengeber für die Richtlinie zur Entnahme und Übertragung menschlicher Keimzellen bedient habe.3 Die Richtlinie verwende bewusst den Begriff „imprägnierte Eizelle“ und nicht „befruchtete Eizelle“. Sowohl der Rechtsbegriff i. S. v. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz wie auch medizinisch-wissenschaftliche Tatsachen um Befruchtungsvorgang und zur Embryonalentwicklung blieben mit Verweis auf den natürlichen Sprachgebrauch unbeachtet.

Die Staatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen. Damit wird in dritter Instanz nun der Bundesgerichtshof entscheiden und die Frage endlich höchstrichtlich klären. Der Verein Spenderkinder hofft, dass das BGH-Urteil auch die politischen Entscheidungsträger dazu motivieren wird, die rechtlichen Fragen der „Embryonenspende/Embryonenadoption“ ausdrücklich zu regeln. Der Verein Spenderkinder hat das Vorgehen des Netzwerks Embryonenspende bereits im Jahr 2014 kritisiert.

So werden die Daten der leiblichen Eltern eines durch „Embryonenspende“ gezeugten Kindes nicht im Juli 2018 eingerichteten Samenspenderregister eingetragen. Das bedeutet, dass durch „Embryonenspende“ gezeugte Kinder sich für die Realisierung ihres Rechts auf Kenntnis der Abstammung an den behandelnden Arzt wenden müssen. Hiermit haben Mitglieder des Vereins Spenderkinder keine guten Erfahrungen gemacht.

  1. Landgericht Augsburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 16 Ns 202 Js 143548/14 – nicht rechtskräftig. []
  2. Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen; Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1802-1807. []
  3. Hübner/Pühler, MedR 2019, 483, 488. []

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zur Stellungnahme der Leopoldina „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“

Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat am 4. Juni 2019 die Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ veröffentlicht, in der ein neues Fortpflanzungsmedizinrecht gefordert wird.

Der Verein Spenderkinder kritisiert mehrere Forderungen und zentrale Aussagen der Stellungnahme als einseitig aus der Sicht von Wunscheltern und Reproduktionsmedizin geprägt. Mit Verweis auf die Fortpflanzungsfreiheit wird u.a. gefordert, die bislang in Deutschland verbotene Vermittlung von Eizellen und imprägnierten Eizellen sowie Möglichkeiten der Befruchtung mit Keimzellen Verstorbener zuzulassen. Die von Spenderkindern erlebten Schwierigkeiten werden nicht ernstgenommen und Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter zum Vorteil der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern beschönigt dargestellt. In der Arbeitsgruppe waren viele (Reproduktions-)MedizinerInnen und JuristInnen vertreten, jedoch keine für einen Perspektivwechsel hilfreichen PsychologInnen oder Adoptionsfachkräfte.

1. Fragwürdige Berufung auf angebliche Diskriminierungen

a) Fortpflanzungsfreiheit ist ein Abwehrrecht und beinhaltet keinen Anspruch, Eltern zu werden

Die AutorInnen der Stellungnahme berufen sich bei ihrer Forderung nach einer Liberalisierung der Regelungen des Embryonenschutzgesetzes vor allem auf die Fortpflanzungsfreiheit. Hierbei handelt es sich jedoch vor allem um ein Abwehrrecht (vgl. S. 36) – der Staat soll nicht entscheiden, welche Menschen eine Familie gründen dürfen, und dies zum Beispiel für politische Oppositionelle oder Behinderte ausschließen. Die Freiheit zur Fortpflanzung umfasst aber nur die eigene Fortpflanzung mit den eigenen Geschlechtszellen. Sie umfasst nicht, hierfür Dritte zu beanspruchen, die Samen oder Eizellen abgeben oder das Kind austragen und übergeben sollen.

Es gibt keinen Anspruch darauf, Eltern zu werden.

Dennoch wird in der Stellungnahme Leihmutterschaft als die „einzige Möglichkeit“ – abgesehen von „Co-Parenting“ genannt, mit der homosexuelle Männer ihren Kinderwunsch verwirklichen könnten (S. 78) und somit eine Diskriminierung durch das Verbot dieses Verfahrens impliziert. Die AutorInnen der Stellungnahme ignorieren die bestehenden Möglichkeiten, ohne reproduktionsmedizinische Verfahren auf natürliche Weise ein Kind zu bekommen. Auch ein Frauenpaar kann mit einem Mann oder Männerpaar ein Kind/Kinder bekommen und für diese sorgen, ohne genetische Elternteile des Kindes auszugrenzen. Laut Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention hat ein Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern. Das wird auf diese Weise eher als bei einer „Samenspende“ berücksichtigt.

b) Zwischen Eizellabgabe und Samenabgabe bestehen erhebliche Unterschiede

In der Stellungnahme wird behauptet, das Verbot der Eizellvermittlung stelle eine Ungleichbehandlung dar, da Frauen, die z.B. infolge einer Krebserkrankung keine eigenen Eizellen mehr bilden könnten, ihren Kinderwunsch nicht verwirklichen könnten, während Männer, die im Zuge einer Krebsbehandlung ebenfalls unfruchtbar seien, auf Samen anderer Männer zurück greifen könnten (S. 12).

I. Keine klare Unterscheidung in biologische und soziale Mutter möglich

Eizellabgabe ist mit Samenabgabe jedoch nicht vergleichbar. Wird der Samen eines anderen Mannes verwendet, hat das Kind dennoch einen eindeutigen genetischen Vater und zusätzlich einen rechtlichen Vater. Wird die Eizelle einer anderen Frau verwendet, tragen zwei Frauen biologisch existenziell zur Entstehung des Kindes bei, die eine Frau durch die Eizelle, die andere Frau indem sie das Kind austrägt und ihr Organismus mit dem des entstehenden Kindes epigenetisch interagiert. Eine Umfrage innerhalb des Vereins Spenderkinder im Jahr 2017 ergab, dass die Hälfte der Mitglieder, die sich an der Umfrage beteiligt hatten, sich diese Entstehungsweise nicht für sich wünschte.

II. Eizellabgaben sind mit Gesundheitsgefahren verbunden – drittnütziger medizinischer Eingriff verstößt gegen Gebot der Nicht-Schädigung

Für die Eizellabgabe ist eine hormonelle Stimulation und eine chirurgische Entnahme erforderlich, während Samen ganz ohne ärztliche Hilfe vermittelt werden kann. Auch wenn die Risiken für die Frau verglichen mit anderen medizinischen medikamentösen oder chirurgischen Eingriffen gering sein sollten, ist es fraglich, ob die Kosten-Nutzen-Abwägung verhältnismäßig ist und einen drittnützigen medizinischen Eingriff rechtfertigt.1 Dass auch ein „in absoluten Zahlen niedriges Risiko noch als hoch angesehen werden kann“ (S. 89) bringen die AutorInnen der Stellungnahme selbst ein – allerdings als Argument für eine Lockerung der Regeln zur PID.

III. Risiko der Kommerzialisierung

Aufgrund des aufwändigeren Verfahrens besteht bei der Eizellvermittlung ein höheres Risiko der Kommerzialisierung, dass Frauen Eizellen nicht altruistisch motiviert abgeben, sondern vor allem auf Grund der (wegen der Gesundheitsgefahren) höheren Aufwandsentschädigung und ihre Gesundheit dabei gefährden. Kommerzielle Samen- und Eizellzellvermittlung ist nach der Geweberichtlinie verboten. Außerdem ist es für die entstehenden Kinder verletzend, wenn die Abgabe finanziell motiviert ist und Elternteile kein Interesse am Kind als Person haben.

IV. Wesentlicher Unterschied zur Adoption: Wunsch der Wunscheltern im Vordergrund

Von einer Adoption unterscheidet sich die gespaltene Mutterschaft nach Eizellvermittlung im Wesentlichen dadurch, dass bei einer Adoption die bestmögliche Lösung aus einer Notsituation für ein Kind gesucht wird. Bei der Eizellvermittlung wird das Kind bewusst in die Situation gebracht, weil Erwachsene sich ein Kind wünschen, dem sie Eltern sein können.

2. Konzept der „Spende“ wird nicht hinterfragt

Die Stellungnahme baut auf dem gedanklichen Konzept der Vermittlung von Samen und Eizellen als „Spende“ auf und hinterfragt diese medizinisch-technische Sicht auf Familiengründung nicht. Die Vermittlung von Samen und Eizellen wird als solidarische oder altruistische Tat gewertet (S.31), was einseitig der Perspektive der Wunscheltern entspricht. Das Konzept der „Spende“ ist aus verschiedenen Gründen problematisch:

a) Die meisten Spenderkinder sehen keine „Spende“, sondern sie möchten früher oder später ihren unbekannten genetischen Elternteil kennenlernen. Der unbekannte genetische Elternteil wird als Person wahrgenommen.2 Für die entstandenen Kinder kann es verletzend sein, wenn sie einen genetischen Elternteil haben, der kein Interesse an Ihnen hat und nur „Spender“ für ihre rechtlichen Eltern sein wollte.

b) Das Konzept der „Spende“ setzt voraus, dass sich emotionale Eltern-Kind-Beziehungen durch rechtliche Zuordnung umfassend regeln lassen. Bereits aus dem Adoptionsbereich ist aber die Situation bekannt, dass Kinder trotz einer guten emotionalen Beziehung zu ihren rechtlichen Eltern auch eine emotionale Beziehung zu ihren leiblichen Eltern entwickeln können, selbst dann, wenn sie keinen Kontakt zu ihnen haben.3

Aus der Erfahrung von Spenderkindern ist es wichtig, von Anfang an alle Beteiligten als Menschen wahrnehmbar zu machen. Das beinhaltet eine entsprechende Wortwahl, die die genetischen Elternteile des Kindes auch als solche benennt und nicht aus der Perspektive der Wunscheltern auf ihre Funktion als Helfende oder Gebende reduziert. Eine Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter oder Dritter und Vierter ist folgerichtig keine Behandlung von Unfruchtbarkeit, auch wenn ÄrztInnen beteiligt sind. Weder ist ein Kind ein Heilmittel noch ändert sich durch die Einbeziehung weiterer Menschen etwas an der Fruchtbarkeit der Wunscheltern.

3. Reproduktionsmedizin wird aus der Perspektive der Wunscheltern gedacht

Die Stellungnahme der Leopoldina sieht Reproduktionsmedizin einseitig aus der Perspektive der Wunscheltern – ihrer PatientInnen und KundInnen.

Im Gegensatz zur „Samenspende“ und „Eizellspende“ stehen bei der Embryonenadoption die abgebenden Eltern als Menschen im Vordergrund und werden nicht als „SpenderInnen“ sondern als „genetische Eltern“ (S. 58) bezeichnet.

Bei Wunschmüttern ohne Empfängnisproblemen lehnen die AutorInnen der Stellungnahme aus der Perspektive der Wunscheltern die Annahme einer bereits vorhandenen imprägnierten Eizelle ab da „die Wunschmutter in der Regel eine Befruchtung mit dem Samen ihres Partners wünscht“ (S. 67). Die Vermittlung imprägnierter Eizellen wird jedoch dann befürwortet, um Paaren, „die weder geeignete eigene männliche Keimzellen, noch geeignete eigene weibliche Keimzellen zur Verfügung haben, zu einem Kind zu verhelfen“ (S. 76). Ebenso wird als Argument für die Leihmutterschaft vorgebracht, dass männliche homosexuelle Paare dadurch die Möglichkeit hätten, „einen eventuellen Kinderwunsch umzusetzen, etwa wenn das Kind mit zumindest einem der Partner genetisch verwandt sein soll“ (S. 78) oder „Frauen ohne funktionierende Gebärmutter, aber mit fruchtbaren Eizellen (S. 83). Bei dieser Darstellung zeigt sich eine deutliche Präferenz für möglichst viel „eigenes“, seien es Samen oder Eizellen oder wenigstens das Erleben der Schwangerschaft.

Hier wird mit zweierlei Maß gemessen: Während die AutorInnen der Stellungnahme bei den Wunscheltern derlei (menschliche) Bedürfnisse nach genetischer Verbindung zu einem Kind ernst nehmen, zweifeln sie dies bei den durch diese Verfahren gezeugten Kindern an und fordern Studien als Nachweis, dass Kindern eine Verbindung zu ihren genetischen Verwandten nicht nur wichtig sein kann, sondern dass es ihnen schadet, wenn genetische und rechtliche Elternschaft gezielt aufgespalten werden.

4. Klischeehafte Annahmen über die Situation von Wunschkindern

Der Stellungnahme reicht für die Beschäftigung mit der Situation von Spenderkindern der Hinweis darauf aus, dass es sich bei ihnen um Wunschkinder handele, daher müsse ihre Zeugung im Kindeswohl liegen (z.B. S. 28, S. 70).

Leider besteht jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen einem Kinderwunsch und einem guten Verhalten als Eltern. Die Stellungnahme blendet aus, dass das Kind in eine psychologisch anspruchsvolle familiäre Situation hineingeboren wird, in der es einen genetischen Elternteil gibt, der ursprünglich nicht gewünscht war und den viele Wunscheltern nicht in ihre Familie integrieren möchten. Auch wenn das Kind vorbildlich aufgeklärt wird und die Möglichkeit hat, die Identität des weiteren Elternteils zu erfahren, weiß das Kind, dass es diesen Menschen nicht lieber mögen soll als den nicht-verwandten Wunschelternteil. Außerdem weiß das Kind, dass es einen genetischen Elternteil hat, der bewusst eine Vereinbarung eingegangen ist, das Kind möglicherweise niemals kennenzulernen. Ein „Wunschkind“ ist das Kind also allenfalls aus Perspektive der Wunscheltern. Und auch die hatten sich meist ursprünglich ein genetisch gemeinsames Kind gewünscht und kein „Spenderkind“ (vgl. zum Wunsch einer genetischen Verbindung der Eltern zum Kind S. 67; S. 76; S.78; S. 83).

Nach den Erfahrungen des Vereins Spenderkinder wachsen nicht alle Kinder, die einst gewünscht wurden, in wünschenswerten Verhältnissen auf. Nicht immer fällt es den Wunschvätern so leicht wie geplant, das genetische Kind eines Dritten anzunehmen und diesen und nicht sich selbst im Kind zu erkennen. Dies wird zum Teil durch die mangelnde Vorbereitung von Wunscheltern auf eine Familiengründung zu dritt begünstigt. Daher fordert der Verein Spenderkinder seit langem eine verpflichtende psychosoziale Information der Wunscheltern und der weiteren genetischen Elternteile. Die AutorInnen der Stellungnahme greifen auch diesbezüglich nicht die Erfahrungen der Spenderkinder auf, sondern fordern lediglich, den Wunscheltern eine psychosoziale Beratung anzubieten (S. 65). Damit stellen sie die Entscheidungsfreiheit der Wunscheltern über den Schutz der Kinder. Die im Beratungskapitel der Stellungnahme erwähnte Qualifikation „Psychosomatische Grundversorgung“ für ÄrztInnen ist dazu eine wünschenswerte Ergänzung, jedoch nicht hinreichend für eine umfassende Information zu den psychosozialen Aspekten einer Familiengründung zu dritt oder viert, wie auch die Inhalte der Stellungnahme zeigen. Es fehlt eine explizit psychologische Perspektive, die nicht allein das Funktionieren, sondern das Erleben aus den verschiedenen Perspektiven der Beteiligten in die Überlegungen zu den einzelnen Familienformen einbezieht. Insofern irritiert es, wenn die psychosoziale Beratung in den Empfehlungen sogar als grundsätzlich ärztliche Aufgabe beansprucht wird (S. 95).

5. Keine Studien zum Erleben erwachsener Spenderkinder

In der Stellungnahme wird behauptet, dass die Entwicklung von mit Samen und Eizellen Dritter gezeugten Kindern unproblematisch sei. Zwar gibt es Studien, nach denen Kinder und Jugendliche, die mit vermittelten Eizellen oder Samen entstanden sind, psychopathologisch unauffällig sind und sozial funktionieren. Vom Funktionieren kann jedoch nicht auf das subjektive Erleben der Spenderkinder geschlossen werden. Was bislang fehlt, sind aussagekräftige Studien dazu, wie diese Menschen ihre Entstehungsweise und ihre Familiensituation, die Beziehung zu ihren rechtlichen und genetischen Elternteilen und den weiteren Familien erleben. Es gibt Hinweise darauf, dass erwachsene Spenderkinder international Keimzellvermittlung kritischer sehen, als dies von der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern gewünscht ist. Die Stellungnahme setzt sich mit den Argumenten der erwachsenen Spenderkinder jedoch nicht auseinander. So hat der Verein Spenderkinder in der Vergangenheit bereits kritische Stellungnahmen zur Eizellvermittlung, zur Embryonenadoption und zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen veröffentlicht, deren Argumente sich in der Stellungnahme der Leopoldina nicht wiederfinden.

In der Stellungnahme wird die Vermittlung von imprägnierten Eizellen mit dem Argument befürwortet, dass das Kindeswohl durch die gespaltene Mutterschaft nicht gefährdet sei (S. 76). Abgesehen davon, dass es diesbezüglich bislang an Studien fehlt, obwohl mittlerweile erwachsene Menschen dazu nach ihrem Erleben befragt werden könnten, gibt es bei der Vermittlung imprägnierter Eizellen eines genetischen Elternpaares weitere psychologisch bedeutsame Unterschiede. Die entstehenden Menschen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit leibliche Vollgeschwister, die bei ihrem leiblichen Elternpaar aufwachsen. Es gibt folglich eine komplette Parallelfamilie, in der das Kind vielleicht auch gerne aufwachsen würde – es weiß jedoch, dass es in dieser Familie nicht als weiteres Kind erwünscht ist.4 Auch die Möglichkeit, dass es nicht zur Familiengründung kam und sich das Paar getrennt hat, wird in der Stellungnahme erwogen (S.72). Es ist fraglich, wie sich das Kind später mit seinem getrennten genetischen Elternpaar arrangiert und ob dies wünschenswerte Bedingungen für das Kind sind.

6. Bestehende Rechte von Spenderkindern sollen eingeschränkt werden

Im Rahmen der Empfehlungen zur Regelung bei ärztlicher Samenvermittlung wird in der Stellungnahme gefordert, bestehende Rechte der Kinder sogar einzuschränken wie das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (S. 65). Auch hierbei handelt es sich um eine Forderung, die allein dem Interesse der Wunscheltern dient. Zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört es außerdem, die genetischen Eltern auch gerichtlich feststellen zu lassen.5

7. Vorgeschobene Argumentation mit Kindeswohl

In der Stellungnahme werden Kinder zwar sprachlich in den Mittelpunkt gestellt, aber tatsächlich nicht einbezogen – sie bleiben lediglich Objekt, dessen Erleben seiner Entstehungsweise offenbar unwichtig ist.

a) Eizellvermittlung: Die Missachtung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Ausland ändert sich nicht durch eine Zulassung der Eizellvermittlung in Deutschland

In der Stellungnahme wird empfohlen, Eizellvermittlung auch in Deutschland zuzulassen, da sich auf Grund des Verbots viele Frauen im Ausland Eizellen vermitteln ließen, bei denen die Kinder nicht die Identität ihrer genetischen Mutter erfahren könnten (S. 69). Das Kindeswohl gebiete es daher geradezu, Eizellspenden in Deutschland zuzulassen (S. 12). Der Verein Spenderkinder spricht sich zwar ausdrücklich gegen anonyme Samen- und Eizellvermittlung aus – hält das Verbot der Eizellvermittlung in Deutschland jedoch für sinnvoll und gerechtfertigt. Die Tatsache, dass etwas im Ausland erlaubt ist, und von Menschen aus dem Inland dort praktiziert wird, ist kein inhaltliches Argument. Der Verstoß gegen ein Verbot ist kein inhaltliches Argument dafür, etwas zu erlauben. Menschen, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten möchten, können bereits jetzt ein Land wählen, in dem die Eizellvermittlung offen erfolgt, z.B. die Niederlande, Großbritannien oder Österreich. Mit dem Wohl der Kinder zu argumentieren ist scheinheilig, weil aus der Rechtsverletzung der Kinder im Ausland Nutzen für Kinderwunschpaare und Reproduktionsmedizin im Inland geschlagen wird, ohne die Perspektive der Kinder tatsächlich einzubeziehen.

b) Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung muss auch in Deutschland stärker respektiert werden

Auch in Deutschland kann der Respekt vor dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung noch verbessert werden. Wichtig wäre es, konsequent und proaktiv auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hinzuweisen, z.B. mit einer deutschland- oder sogar europaweiten Aufklärungskampagne. Eine Forderung von Spenderkindern international ist es außerdem, die genetischen Eltern im Geburtsregister eintragen zu lassen, damit Kinder nicht auf die Aufklärungsbereitschaft ihrer Eltern angewiesen sind, um die Wahrheit über ihre Abstammung zu erfahren.6 Derlei Initiativen sind bislang von Seiten der Reproduktionsmedizin nicht erkennbar. Ein Eintrag im Geburtenregister wird von Wunscheltern, Beratungsfachkräften und Reproduktionsmedizin explizit abgelehnt.7

Zum Wohl des Kindes sollte der genetische Vater von Anfang an auf ein Kennenlernen vorbereitet werden und nur solche Männer als genetische Väter ausgewählt werden, die zumindest zum Zeitpunkt der Samenabgabe spontan und sicher selbst auch einem Kennenlernen positiv entgegensehen.

c) Argumentation für Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verweist lediglich funktional auf die psychische Gesundheit des Kindes und nicht auf grundsätzliche menschliche Gleichwertigkeit

In der Stellungnahme wird das Recht auf Auskunft des Kindes mit Verweis auf die psychische Gesundheit des Kindes und der Möglichkeit einer ungeplanten Aufdeckung vertreten (S. 63). Abgesehen davon verletzt es grundsätzlich den Aspekt der Gleichwertigkeit des Kindes als Mensch, wenn ihm wesentliche Informationen über sich selbst absichtlich von anderen vorenthalten werden. Insbesondere wenn diese Menschen dem Kind nahestehende sind, wird das Vertrauen des Kindes in eine gegenseitig ehrliche Beziehung ausgenutzt.8

d) Leihmutterschaft ist niemals zum Wohl des Kindes

In der Stellungnahme wird lediglich die kommerzielle Form von Leihmutterschaft mit Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments (2015; Nr. 115) als Verstoß gegen die Menschenwürde der austragenden Frau eingeordnet (S. 80). Neben der Würde der Mutter ist aber auch die des Kindes betroffen. Auch wenn der entstehende Mensch bei einer „altruistischen“ Leihmutterschaft nicht gegen Geld „gehandelt“ sondern unentgeltlich weitergegeben wird, wird mit dem Menschen umgegangen wie mit einem Objekt. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt.

Davon abgesehen ist es entwicklungspsychologischer Konsens, dass eine willkürliche Trennung eines Säuglings von seiner engsten Vertrauten, die er an Geruch und Stimme von anderen unterscheiden kann, extrem belastend ist. Im Unterschied zu einer Adoption wird diese Trennung von Anfang an bewusst herbeigeführt. Auf die Bindung zwischen Leihmutter und Kind wird in der Stellungnahme immerhin hingewiesen (S. 83). Es ist fraglich, ob sich diese Belastungen auch mit viel Einfühlungsvermögen und dem Aufbau einer sicheren Beziehung zu den Wunscheltern aufwiegen (oder eher rechtfertigen?) lassen (S. 84). Auch wenn Menschen viele Belastungen im Leben aushalten können ist es fraglich, ob es gerechtfertigt ist, einen Säugling in diese Situation zu bringen, damit Menschen sich ihren Kinderwunsch erfüllen können.

Mit Verweis auf Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention wird in der Stellungnahme eine verbindliche Zuordnung des Kindes zu dessen Wunscheltern gefordert, zumindest dass sich das Verbot der Leihmutterschaft nicht zu Lasten des Kindes auswirke (S. 85). Es ist jedoch fraglich, ob die Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern tatsächlich regelhaft im Sinne des Kindes ist und ob eine ordentliche Adoption durch den nicht-verwandten Wunschelternteil, bei der das tatsächliche Kindeswohl geprüft wird, nicht eher im Sinne des Kindes ist.

Fazit

Die Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina zeigt deutlich, dass sich die Reproduktionsmedizin in Deutschland gerne weitere Verfahren und damit auch Einnahmemöglichkeiten erschließen möchte. Das ist verständlich, lässt aber die ethischen und psychologischen Aspekte, die mit einer Form der Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter verbunden sind, außer Acht und ignoriert die Erfahrungen und die Perspektive der bereits auf diese Weise entstandenen Menschen.

  1. Vgl. dazu Sigrid Graumann: „Eizellspende und Eizellhandel – Risiken und Belastungen für die betroffenen Frauen.“ In: Umwege zum eigenen Kind, Göttinger Schriften zum Medizinrecht. Bd.3, Göttingen 2008. []
  2. Ravelingien, A., Provoost, V., & Pennings, G. (2015). Open-identity sperm donation: how does offering donor-identifying information relate to donor-conceived offspring’s wishes and needs?. Journal of Bioethical Inquiry, 12(3), 503-509. []
  3. Oelsner, W., & Lehmkuhl, G. (2016). Spenderkinder. Künstliche Befruchtung, Samenspende, Leihmutterschaft und die Folgen. Munderfing: Fischer und Gann. []
  4. vgl. Position des Vereins Spenderkinder zur Embryonenadoption []
  5. BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 – 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 []
  6. ein Vermerk im Geburtsregister erfolgt in Irland und im australischen Bundesstaat Victoria. []
  7. DI-Netz, BKiD und AK DI, Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ vom 24. März 2016 – siehe auch gesonderter Beitrag „Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit“.) Sie stellen in diesem Zusammenhang in Frage, ob es überhaupt notwendig sei, die Motivation der Eltern zur Aufklärung ihrer Kinder zu stärken und ob dies Aufgabe des Staates sei (S. 2) []
  8. vgl. Aufklärung []

WAZ vom 8. April 2019: Wie ein Essener Frauenarzt zu einer unerwarteten Tochter kam

In der Print- und Onlineausgabe der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 8. April 2019 äußerte sich Prof. Dr. Katzorke erstmals zu dem Vorwurf, eine ehemalige Patientin ohne deren Wissen mit seinen eigenen Samen befruchtet zu haben. Die Verbindung zwischen dem Reproduktionsmediziner und Spenderkindermitglied Stina wurde durch einen DNA-Test im vergangenen Jahr aufgedeckt.

Laut Katzorke „spendeten“ auch andere Ärzte des Uniklinikums Essen freigiebig unter gegenseitiger Zusicherung von Anonymität, obwohl der Bundesärztetag (1970!) empfohlen hatte, einwandfrei zu dokumentieren, um das Auskunftsrecht des Kindes erfüllen zu können. Das lässt Katzorkes vehemente Verfechtung der Anonymität in einem anderen Licht dastehen und macht einmal mehr deutlich, dass – mit den Worten von Stina – „die Reproduktionsmediziner keine neutrale vermittelnde Stellung inne haben und auch niemals inne hatten, sondern selbstverständlich auch von eigenen Interessen geleitet handeln.“

Auch wenn Katzorke nicht müde wird, zu betonen, wie wenig Bedeutung Gene für ihn haben, scheinen seine Frau und seine drei anderen Töchter nicht erfreut über die Tat zu sein. Und auch er selbst hat schließlich den Weg zu einer DNA-Datenbank gewählt.

Am Ende des Artikels wird wiedergegeben, dass Katzorke seine damalige Grenzüberschreitung damit relativiere, dass juristisch mittlerweile alles verjährt sei. Wie mag das in den Ohren von Stina klingen?

Wenn manchem Mann auch zum Zeitpunkt seiner „Spende“ die Tragweite seiner Handlung nicht klar war, wäre es ein Zeichen von Größe, zumindest heute rückblickend für seine Taten Verantwortung zu übernehmen. Dafür ist es nie zu spät, auch wenn sich die Missachtung der Rechte der Kinder sowie die medizinethische Grenzüberschreitung in diesem Fall damit nicht ungeschehen machen lassen.

 

WDR Menschen hautnah „Vater unbekannt – Anonym gezeugt“ (Teil 2) am 4. April um 22.40 Uhr

Die Spenderkindermitglieder Anja und Sunny wurden vor einigen Jahren für den ersten Teil der WDR-Sendung „Menschen hautnah“ begleitet. Daraufhin hat sich Gerald gemeldet, der als junger Mann seine Samenzellen in der Müncher Arztpraxis abgegeben hat, in der Anja entstanden ist. Er ist aufgeschlossen, seine damals entstandenen Kinder kennenzulernen. Auch sonst hat sich in den folgenden Jahren einiges getan.

Am Donnerstag, dem 4. April, wird um 22.40 Uhr der zweite Teil der Dokumentation ausgestrahlt. Neben Anja, Sunny und Gerald kommt auch Spenderkindermitglied Stina zu Wort. Anschließend ist der Beitrag in der WDR-Mediathek abrufbar.

Pressemitteilung: Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ wirbt für in Deutschland verbotene Verfahren – Verein Spenderkinder äußert ethische und rechtliche Bedenken

Am 9. und 10. März 2019 findet in Berlin erneut die umstrittene Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ statt. Auf dieser Messe werden offensiv sämtliche in Deutschland aus ethischen und psychologischen Gründen verbotene Verfahren wie Eizellspende, kombinierte Samen- und Eizellspende, Leihmutterschaft bis hin zur PID zur Geschlechterselektion angeboten. Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellspende entstandenen Menschen einsetzt, findet es sehr bedenklich, dass diese Veranstaltung bereits zum dritten Mal in Berlin stattfinden soll, obwohl regelmäßig Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen.

Die gesamte Veranstaltung ist darauf ausgerichtet, KundInnen zu gewinnen und die – zum großen Teil in Deutschland verbotenen – Dienstleistungen zu vermarkten. Anders wären die zahlreichen ausländischen Aussteller, die zum Teil auch als Sponsoren genannt werden, wohl kaum bereit, an einer Veranstaltung in Deutschland mit entsprechenden Ausstellungsgebühren teilzunehmen.

Nach Werbe-Richtlinie1 ist jegliche Maßnahme, die über die Schilderung der Rechtslage zu reproduktionsmedizinischen Verfahren in anderen Ländern hinausgeht, Werbung. Hierzu gehört zum Beispiel, wenn ein Aussteller niedliche Babyfotos verwendet, um an den Kinderwunsch der Interessierten anzuknüpfen. Werbung ist auch, wenn eine Klinik ihr Vorgehen bei dem jeweiligen reproduktionsmedizinischen Verfahren schildert.2

Die Themen der im Seminarbereich angebotenen Vorträge zeigen, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den ethischen Hintergründen der Verbote nicht vorgesehen ist. Stattdessen scheint es, als sei es wesentlicher Inhalt der Veranstaltung, Wege zu vermitteln, wie die kindzentriert engen Grenzen der deutschen Rechtslage umgangen werden können.

Der Verein Spenderkinder wendet sich deshalb erneut an die zuständige Ordnungsbehörde in Berlin und fordert ein Einschreiten gegen die Werbung für Eizellspende, anonyme Keimzellspenden und Leihmutterschaft.

  1. Werbe-Richtlinie 2006/114/EG, Artikel 2 Buchst. a []
  2. Unter den Begriff der Werbung können selbst sachliche Informationen fallen, vgl. dazu das Urteil des Amtsgerichts Gießen zu verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB (AG Gießen, Urteil v. 24.11.2017, 507 Drs – 501 Js 15031/15). []

Interview auf Online-Blog „Solomamapluseins“ mit Spenderkinder-Mitglied Claire am 17. Oktober 2018

Spenderkinder-Mitglied Claire nimmt in einem Interview mit der Betreiberin des Online-Blogs „Solomamapluseins“ Stellung zur Familiengründung von Singlefrauen mit Samen eines Mannes, der nicht auch sozialer oder rechtlicher Vater werden möchte. Im ersten Teil des Interviews schildert Claire ihre eigene Geschichte vom frühen Gefühl „falsch“ zu sein, über die späte Aufklärung bis hin zum Finden ihres genetischen Vaters und einem Gefühl, endlich vollständig zu sein. Im zweiten Teil reflektiert sie diese Form der Familiengründung kritisch:

„auch wenn ein Kind eine wirklich tolle Beziehung zu seiner Mutter hat, so bleibt am Ende doch diese Kränkung, dass der andere Elternteil, von dem man 50 % hat, nicht wirklich an einem interessiert ist oder es sogar ablehnt/ignoriert.“

Und Menschen, die über dieser Form der Familiengründung nachdenken, empfiehlt sie:

„Überlege es Dir gut. Ist das wirklich Dein Weg?

Lerne den Vater Deines Kindes persönlich kennen.

Rieche ihn. Rede mit ihm.

Lerne ihn so gut es geht kennen.

Kannst Du ihn ertragen?

Ist er Dir wirklich sympathisch?
Bedenke, dass Dein Kind viel von ihm bekommen könnte; später vielleicht einmal in Teilen so sein oder aussehen könnte wie er.

Auch könnte es Wesenszüge von ihm haben. Nicht nur Du wirst Dich in Deinem Kind reflektieren. Es sind da auch immer die Facetten des ANDEREN, mit dem Du ein Kind bekommen wirst.“

Vielen Dank an Hanna, die Betreiberin des Blogs, die so ernsthaft interessiert nicht davor zurückschreckt, auch die weniger glänzenden Seiten dieser Form der Familiengründung auf ihrem Blog abzubilden!

Pressemitteilung: Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ am 13./14. Oktober 2018 in Köln wirbt für in Deutschland verbotene Verfahren – Verein Spenderkinder äußert ethische und rechtliche Bedenken

Am 13. und 14. Oktober 2018 findet in Köln die umstrittene Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ statt. Auf dieser Messe werden offensiv sämtliche in Deutschland aus ethischen und psychologischen Gründen verbotene Verfahren wie Eizellspende, kombinierte Samen- und Eizellspende, PID zur Geschlechterselektion bis hin zur Leihmutterschaft angeboten. Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellspende entstandenen Menschen einsetzt, findet es sehr bedenklich, dass wiederholt eine Veranstaltung stattfinden soll, bei der Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen.

Die gesamte Veranstaltung ist darauf ausgerichtet, KundInnen zu gewinnen und die – zum großen Teil in Deutschland verbotenen – Dienstleistungen zu vermarkten. Anders wären die zahlreichen ausländischen Aussteller, die zum Teil auch als Sponsoren genannt werden, wohl kaum bereit, an einer Veranstaltung in Deutschland mit entsprechenden Ausstellungsgebühren teilzunehmen.

Nach Werbe-Richtlinie1 ist jegliche Maßnahme, die über die Schilderung der Rechtslage zu reproduktionsmedizinischen Verfahren in anderen Ländern hinausgeht, Werbung. Hierzu gehört zum Beispiel, wenn ein Aussteller niedliche Babyfotos verwendet, um an den Kinderwunsch der Interessierten anzuknüpfen. Werbung ist auch, wenn eine Klinik ihr Vorgehen bei dem jeweiligen reproduktionsmedizinischen Verfahren schildert.2

Die im Seminarbereich angebotenen Vorträge machen deutlich, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den ethischen Hintergründen der Verbote nicht vorgesehen ist. Stattdessen scheint es, als sei es wesentlicher Inhalt der Veranstaltung, Wege zu vermitteln, wie die kindzentriert engen Grenzen der deutschen Rechtslage umgangen werden können.

Der Verein Spenderkinder wendet sich deshalb auch an die zuständige Ordnungsbehörde in Köln und fordert ein Einschreiten gegen die Werbung für Eizellspende, anonyme Keimzellspenden und Leihmutterschaft.

  1. Werbe-Richtlinie 2006/114/EG, Artikel 2 Buchst. a []
  2. Unter den Begriff der Werbung können selbst sachliche Informationen fallen, vgl. dazu das Urteil des Amtsgerichts Gießen zu verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB (AG Gießen, Urteil v. 24.11.2017, 507 Ds – 501 Js 15031/15). []

Samenspender sind keine Superhelden – Werbekampagne der Erlanger Samenbank erschwert Wahrnehmung der menschlichen Beziehung zwischen Samenspender und dem von ihm gezeugten Kind

Gegenwärtig läuft in Nordbayern eine Plakat-Werbekampagne der Erlanger Samenbank mit dem Slogan „Held sein, wenn andere hoffen!“. Zu dem Slogan werden auf den Plakaten die bekannten Superhelden James Bond, Ironman und Viking von vermeintlich gutaussehenden Männern nachgestellt, die eine Plastikdose in den Händen halten, in denen sich anscheinend eine Samenspende befinden soll. Oben links in der Ecke ist in kleinerer Schrift formuliert: „Familienglück für Paare, Sicherheit für Spender. Das neue Samenspendegesetz schafft klare Regeln.“

Die Plakate sollen sicherlich witzig sein und die Thematik auflockern, aber sie schießen moralisch am Ziel vorbei, missachten die Bedürfnisse der entstehenden Kinder und blenden die Folgen einer Samenspende für alle Beteiligten aus.

Die Form der bildlichen und verbalen Darstellung verschleiert die Bedeutung einer Samenspende

„Samenspende“ wird als eine einmalige Rettungsaktion dargestellt. Abseits der Superheldenillusion sind mit dieser Form der Familiengründung zu dritt lebenslange Herausforderungen für alle Beteiligten verbunden. Die Unfruchtbarkeit des Wunschvaters wird durch die Erzeugung einer Schwangerschaft mit den Keimzellen eines anderen Mannes nicht behoben. Stattdessen gilt es, einen unbekannten Menschen als genetischen Vater des Kindes zu akzeptieren. Dieser Mann ist ein leibhaftiger Mensch, kein Superheld, und es ist hilfreich, wenn er von Anfang an als solcher auch ins Familienmodell integriert wird. Studien zeigen, dass die meisten aufgeklärten Kinder ihren genetischen Vater und auch ihre Halbgeschwister kennenlernen möchten. Darauf sollte sich auch der genetische Vater von Anfang an einstellen. Männern, die überlegen, als Samenspender genetischer Vater zu werden, sollte klar sein, dass ihre Entscheidung auch eine Bedeutung für ihren Partner oder ihre Partnerin und ihre weitere Familienplanung haben kann. Die flüchtige Rolle eines Helden, der kurz auftaucht und dann (für immer?) verschwindet, scheint dafür äußerst ungeeignet.

Die Bedürfnisse der Kinder bleiben unerwähnt

Die Erläuterung „Familienglück für Paare, Sicherheit für Spender. Das neue Samenspendegesetz schafft klare Regeln.“ ist insofern bemerkenswert, als dass darin nur die Bedürfnisse der Paare und der „Spender“ thematisiert werden, während die der Kinder unerwähnt bleiben. Der Verweis impliziert, dass mit dem kommenden Gesetz alles so geregelt werde, wie Eltern und „Spender“ es sich wünschen: Die „Samenspende“ ohne unliebsame Konsequenzen, Familienglück für das Paar und ein heldenhaftes Gefühl für den genetischen Vater.

Das Gesetz wurde aber vor allem auf Drängen erwachsener Spenderkinder eingeführt, deren Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung von Ärzten missachtet worden war, die den Samenspendern rechtswidrig Anonymität zugesichert hatten. Dementsprechend wurden die genetischen Väter unzureichend darauf vorbereitet, dass die entstehenden Menschen sie in der Regel im Laufe ihres Lebens als Menschen kennenlernen möchten. Viele Spenderkinder formulieren, dass sie von ihrem genetischen Vater als Person anerkannt werden möchten. Ein flüchtiger Superheld dürfte dem nicht gerecht werden.

Fragwürdige Heldenmetapher

Die Heroisierung genetischer Väter wirft zudem weitere Fragen auf: Ist ein Mann ein Held, nur weil er geeignetes Sperma hat, um Kinder zu zeugen? Und welche Rolle kommt Männern zu, die kein geeignetes Sperma haben? Brauchen Paare, bei denen der Mann unfruchtbar ist, einen gut aussehenden Superhelden, der sie rettet? Oder ist das Verführerische am Heldenkonzept, dass Helden so unnahbar sind, man sie im wirklichen Leben nicht (mehr) zu Gesicht bekommt?

Der Verein Spenderkinder setzt sich seit Jahren dafür ein, darüber aufzuklären, dass eine „Samenspende“ mehr ist als ein technischer Akt. Bei einer Familiengründung geht es um Menschen, zwischen denen soziale und genetische Beziehungen entstehen. Und anders als in der Vergangenheit sollen die Kinder selbst entscheiden dürfen, welche der Beziehungen, welche Menschen, ihnen wichtig sind. In dieser Werbung bleibt diese wesentliche Erkenntnis außen vor. Stattdessen stellt die Werbung der Erlangener Samenbank die Bedeutung des Samenspenderregistergesetzes so dar, als sei der Beziehungsaspekt mit dem neuen Gesetz gar hinfällig, weil rechtlich alles in trockenen Tüchern ist.

Diese Darstellung passt nicht zum seriösen Eindruck, den wir von der Erlanger Samenbank haben. Wir sind deshalb an die Erlanger Samenbank mit der Bitte herangetreten, diese Werbekampagne zu überarbeiten, da sie eine naive Vorstellung von Familiengründung mit fremden Keimzellen stützt, die insbesondere die Bedürfnisse der entstehenden Kinder unberücksichtigt lässt.

Teilnahme am Podiumsgespräch „Reproduktionsmedizin – Wessen Wünsche, welche Wirklichkeit?“ auf dem 101. Deutschen Katholikentag in Münster, 10. Mai 2018

Im Rahmen des 101. Deutschen Katholikentages in Münster fand ein Podiumsgespräch unter dem Titel „Reproduktionsmedizin – Wessen Wünsche, welche Wirklichkeit?“ statt, an dem ich (Sven) als stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Vereins Spenderkinder teilnahm. Veranstalter waren der Bundesverband des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. (KDFB) und der donum vitae Bundesverband e. V.

Die 90-minütige Veranstaltung fand kurz nach der zentralen Eröffnung des Katholikentages statt und war mit circa 550 Personen im Großen Hörsaal der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster gut besucht, obwohl parallel ein anderes Podiumsgespräch („Auf dem Weg zum Wunschkind“, veranstaltet vom Malteser Hilfsdienst e. V.) stattfand.

Auf dem Podium nahmen insgesamt sieben Gäste sowie der Moderator (Joachim Frank, Theologe, Journalist und Buchautor) Platz. Nach zwei Grußworten der jeweiligen Verbandsvorsitzenden (Dr. Maria Flachsbarth, Präsidentin des KDFB, und Rita Waschbüsch, Bundesvorsitzende von donum vitae), die das Spannungsfeld zwischen Reproduktionsmedizin, alltäglicher Beratungspraxis und katholischen Glaubensgrundsätzen beschrieben, begann die Diskussion. Die individuelle Redezeit war durch die große Teilnehmeranzahl leider sehr begrenzt.

Zuerst kamen drei Gäste mit ihrem eigenen Erleben zum Podienthema zu Wort. Christl Seidel schilderte aus der Elternperspektive ihren jahrelangem Kinderwunsch und ihr Leben mit zwei Kindern, die durch repro-medizinische Methoden entstanden sind. Sie erklärte, wie tabuisiert und schambehaftet ein unerfüllter Kinderwunsch im katholisch geprägten Umfeld sein kann und wie ihr geraten wurden, die Kinderlosigkeit als „göttlichen Willen“ anzunehmen.

Dann wurde ich als Spenderkind befragt. Knapp erzählte ich meine Geschichte und wie ich mit der Kenntnis meiner Zeugungsart umgehe. Ich differenzierte, dass wir Spenderkinder nur eine der Gruppen von Menschen sind, die nach repro-medizinischen Methoden entstanden sind – in unserem Fall nach Samenspende, was eine ganz spezifische Situation ist, weil bei dieser Form der Familie noch ein fremder genetischer Elternteil dazugehört.

Danach teilte Christian Pulfrich seine Erfahrungen als katholischer Schulseelsorger mit. Er berät Eltern, die aufgrund ihrer Glaubensgrundsätze in einem Gewissenskonflikt stehen, weil sie nach In-vitro-Fertilisation (IVF) Eltern eines Kindes sind und nicht wissen, wie sie als gläubige KatholikInnen mit weiteren eingefrorenen Embryos umgehen sollten. Die Eltern wollten mit einer IVF ihren Kinderwunsch erfüllen, ohne sich darüber Gedanken gemacht zu haben, dass dabei möglicherweise mehr Embryonen entstehen, als sie austragen können oder möchten.

Diese „biographischen Notizen“ griffen die Fachteilnehmer des Podiums in ihrer Diskussionsrunde auf. Als erstes hatte Dr. Jürgen Krieg vom Kinderwunschzentrum Amberg das Wort. Er begründete sein Tun und Handeln und das seiner Standeskollegen mit der Pflicht, als Arzt leidenden Menschen zu helfen. Ungewollte Kinderlosigkeit sei eine Krankheit. Dr. Krieg meinte, er bringe nur Ei- und Samenzelle zusammen. Leben würde von ihm aber nicht, „geschaffen“ werden. Ich selbst kann diese technokratische Haltung nicht nachvollziehen, da sie den Ärzten jegliche Verantwortung für die Reflektion ethischer Grenzen bei der Entstehung menschlichen Lebens abspricht.

Die Rechtswissenschaftlerin JProf. Dr. Anne Sanders (Universität Bonn) war als Kennerin des deutschen, europäischen und internationalen Familienrechts geladen und schilderte die rechtliche Problemlage für bestimmte Familien bzw. „Wunscheltern“, wenn grenzensetzendes deutsches Recht auf liberaleres ausländisches Recht treffe und deutsche Paare im Ausland fremde Eizellen oder eine Leihmutter in Anspruch nehmen.

Prof. Dr. Kathrin Braun (Universität Hannover) forscht als Politikwissenschaftlerin insbesondere auf dem Gebiet der Bio(medizin)politik. Sie nahm das Thema etwas kritischer unter die Lupe: Prof. Dr. Braun plädierte dafür, zunächst gesellschaftlich zu hinterfragen, welche Gründe Kinderwunsch haben könne und weshalb Paare ihren Kinderwunsch weit nach hinten verschöben. Die Diskussion um die Legalisierung von Eizellspenden in Deutschland sieht sie kritisch, vorrangig sollten dringend bereits bestehende ethische Fragen im Repro-Bereich geklärt werden (z. B. das Thema der Erzeugung später überzähliger imprägnierter Eizellen und Embryonen).

Die Sozialethikerin Prof. Dr. Monika Bobbert (Uni Münster und Heidelberg) warnte aus moraltheologischer Sicht vor einer überschnellen Legalisierung von Eizellspenden oder gar Leihmutterschaften. Sie führte ethische Bedenken im Hinblick auf die Frauen aus, die ihre Körper hergeben und gesundheitlich-wirtschaftlich ausgebeutet würden. Dadurch entstünde global ein soziales Ungleichgewicht, da wohlhabende Westeuropäer die wirtschaftliche Not von Frauen in Osteuropa und Asien ausnutzten. Auch in Bezug auf die entstehenden Kinder ließen sich ethische Bedenken anführen, die an dieser Stelle jedoch nicht genannt wurden.

Abschließend durftenHerr Pulfrich, Frau Seidl und ich Abschlussstatements formulieren. Frau Seidl und Herr Pulfrich betonten, dass Wunscheltern vonseiten der (katholischen) Amtskirche mehr Unterstützung erhalten sollten in Form von Beratungsangeboten, die mit den Glaubensgrundsätzen im Einklang stehen.

Im Verlauf des Podiumsgespräches merkte ich, dass keineR der FachteilnehmerInnen die Perspektive der nach Repro-Methoden entstandenen Menschen eingenommen hatte bzw. auf deren Bedürfnisse einging. Ich regte also einen Perspektivwechsel im repro-medizinischen Diskurs an: Weder das medizinisch-technisch Machbare, noch die Wünsche der Eltern sollten Ausgangspunkt der Überlegungen und Handlungen in der Reproduktionsmedizin sein. Vielmehr sollten alle Beteiligten aus der Perspektive derer handeln, die so sehr herbeigewünscht werden: die Kinder.

Die Veranstaltung zeigte einmal mehr, dass die Stimmen der Spenderkinder wichtig sind, weil sie eine eigene Perspektive einbringen, die sich von der Sicht der anderen Beteiligten im Reproduktionsgeschehen und auch von der Perspektive vieler Erwachsener mit erfülltem oder unerfüllten Kinderwunsch unterscheidet.

Rechtliche Zulässigkeit der Embryonenspende mit imprägnierten Eizellen geht in die nächste Instanz

Am 21. März 2018 hat das Amtsgericht Dillingen drei Vorstandsmitglieder des Netzwerks Embryonenspende vom Vorwurf der Verwendung missbräuchlicher Fortpflanzungstechniken freigesprochen.1 Das Urteil gegen eine mitangeklagte Rechtswissenschaftlerin steht noch aus.

Der Grund für den Freispruch war, dass das Amtsgericht einen sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Absatz 1 Strafgesetzbuch) bei den Vorstandsmitgliedern sah, weil diese sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit umfangreich über die Zulässigkeit informiert hätten.

Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft nun Berufung eingelegt. Das Verfahren wird daher vor dem Landgericht erneut verhandelt. Es ist recht wahrscheinlich, dass das Verfahren danach über die Revision beim Bundesgerichtshof landet.

Hintergrund des Strafverfahrens

Die Embryonenadoption (oft als Embryonenspende bezeichnet) ist die Weitervermittlung von kryokonservierten Embryonen an andere als die genetischen Eltern, die ursprünglich den Kinderwunsch realisieren sollten. Bei dem Großteil der in Deutschland in Reproduktionszentren gelagerten Embryonen handelt es sich jedoch nicht um Embryonen im Rechtssinn, bei denen die Zellverschmelzung schon stattgefunden hat, sondern um sogenannte Vorkerne, auch bezeichnet als imprägnierte Eizellen oder 2-PN-Zellen. Bei diesen ist das Spermium zwar bereits in die Eizelle gelangt, doch die Kerne von beiden Zellen sind noch nicht miteinander verschmolzen. Das genetische Material der Eltern ist daher noch getrennt, die Befruchtung wird durch das Einfrieren gestoppt.

Die herrschende juristische Meinung sieht in der Weiterkultivierung eines Vorkerns mit der Absicht der Übertragung auf eine andere Frau, eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene „Befruchtung“ zur Übertragung an eine andere Frau.2

Das Netzwerk Embryonenspende nahm im Jahr 2013 seine Arbeit auf und erklärte öffentlich auf seiner Internetseite, auch Vorkerne zu vermitteln. Ein dreiseitiges Gutachten von der emeritierten Rechtsprofessorin Monika Frommel sollte die Legalität des Verfahrens erklären. Die Staatsanwaltschaft Augsburg nahm 2014 Ermittlungen auf und erhob schließlich Anklage.

Urteil bestätigt: Die Weiterkultivierung und -vermittlung von imprägnierten Eizellen ist unzulässig

Das Amtsgericht Dillingen schloss sich nun der herrschendem Meinung an, dass die Weiterkultivierung von imprägnierten Eizellen zur Übertragung an eine andere Frau als die genetische Mutter strafbar ist, sah aber einen strafbefreienden unvermeidbaren Verbotsirrtum bei den Angeklagten. Leider wird das Urteil von einigen Medien nun missverständlich so dargestellt, als hätte das Amtsgericht Dillingen entschieden, die Angeklagten seien freigesprochen worden, weil die Vermittlung von imprägnierten Eizellen zulässig sei. Das ist nicht der Fall. Nach dem Urteil dürften die Vorstandsmitglieder nicht weiter imprägnierte Eizellen vermitteln und würden sich erneut strafbar machen, wobei sie sich dann nicht mehr auf einen Verbotsirrtum berufen könnten.

Kritik am Freispruch

Das Gericht hielt den drei Vorstandsmitgliedern vor allem zu Gute, dass sie rechtlichen Rat eingeholt hätten, indem sie auf dem dreiseitigen Gutachten ihres juristischen Vorstandsmitglieds vertrauten und auch die Expertise des Deutschen Ethikrats eingeholt hätten. Der Richter wird so zitiert, dass sie sich soviel Rechtsrat eingeholt hätten wie möglich und von allen Seiten gesagt bekommen hätten, ihr Vorhaben sei erlaubt.3 Gerade diese Annahme ist aber fraglich.

Das Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel, ebenfalls Vorstandsmitglied des Netzwerks Embryonenspende, aus dem Jahr 2011 fällt angesichts der Bedeutung der rechtlichen Frage mit drei Seiten recht kurz aus. Auffallend ist auch, dass Argumente gegen die Zulässigkeit der Vermittlung von imprägnierten Eizellen keinen Raum erhalten. Die Gegenmeinung von Börgers/Frister aus dem Jahr 2010 wird noch nicht einmal erwähnt. Es ist natürlich richtig, dass Nichtjuristen sich bei juristisch umstrittenen Themen nicht auskennen müssen und dem rechtlichen Rat von Juristen vertrauen dürfen. Bei einem so wichtigen und umstrittenen Thema jedoch eine so eindeutige Aussage für die Zulässigkeit des Verfahrens zu erhalten, hätte vielleicht schon etwas misstrauisch machen können. Da niemand gerichtliche Entscheidungen absolut sicher vorhersehen kann, enthalten juristische Gutachten aus Haftungsgründen normalerweise Einschränkungen bei der Sicherheit der Aussagen.4 Im Jahr 2015 erschien dann in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift ein Beitrag von Taupitz/Hermes, in dem die Argumentation des Gutachtens geradezu zerpflückt wurde.5 Der Beitrag endete mit dem Fazit: „Ein Fortpflanzungsmediziner, der eine imprägnierte kryokonservierte Eizelle auftaut und weiterkultiviert und dabei die Absicht hat, den später entstehenden Embryo auf eine Frau zu übertragen, von der die Eizelle nicht stammt, geht jedenfalls ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko ein.“6 Der Beitrag beruhte auf Vorträgen unter anderem vor dem Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands (BRZ). Das Netzwerk Embryonenspende vermittelte laut Internetseite weiterhin auch Embryonen im Vorkernstadium7.

Auch der Deutsche Ethikrat bescheinigte dem Netzwerk Embryonenspende keinesfalls die Zulässigkeit der Weiterkultivierung und -vermittlung von imprägnierte Eizellen. In seiner am 22. März 2016 veröffentlichten Stellungnahme „Embryonenspende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ vertrat der Rat die Auffassung, dass die Adoption überzähliger Embryonen mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar sei, Embryonen jedoch nicht gezielt zur Weitergabe erzeugt werden dürfen. Die Weiterkultivierung imprägnierter Eizellen mit dem Ziel, sie einer anderen Frau als der genetischen Mutter einzupflanzen, verstoße gegen das Embryonenschutzgesetz.8

Haltung des Vereins Spenderkinder zur Embryonenspende / Embryonenadoption

Der Verein Spenderkinder sieht die Embryonenadoption kritisch (siehe Position des Vereins Spenderkinder zur Embryonenadoption). Insofern begrüßen wir, dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.

Anders als oft verkürzt dargestellt, handelt es sich bei der Embryonenadoption nicht um eine Win-Win-Situation. Im Fall einer Weitervermittlung von Embryonen und imprägnierten Eizellen muss sich das entstehende Kind jedoch nicht nur mit der gespaltenen Mutterschaft, sondern zusätzlich auch noch mit einer gespaltenen Vaterschaft und einer zeitverzögerten Zeugung auseinandersetzen. Die Situation stellt sich noch schwieriger dar, als wenn nur die Keimzellen eines fremden Elternteils verwendet wurden. Bei der Embryonenadoption gibt es eine vollständige Parallelfamilie mit einem genetischen Elternpaar und mindestens einem genetischen Vollgeschwister. Das ist für alle Beteiligten eine lebenslange Herausforderung, die aus dem Bereich der herkömmlichen Adoption gut bekannt ist. Bei einer herkömmlichen Adoption wird zudem unabhängig überprüft, ob die Annahme des Kindes durch die Empfänger dem Wohl des Kindes entspricht. Bei der Tätigkeit des Netzwerks Embryonenspende entscheiden allein die Mitglieder des Vereins, wer Empfänger von „freigegebenen“ Embryonen und imprägnierten Eizellen Zellen wird. Darüber hinaus ist das Verfahren nicht offen und die Dokumentation der abgebenden Eltern unklar.9.

Abgesehen davon fordern wir die (eigentliche) Selbstverständlichkeit, dass sich Reproduktionsmediziner an gesetzliche Verbote halten und nicht eigenmächtig Fakten schaffen. Das Embryonenschutzgesetz möchte die gespaltene Mutterschaft mit dem Verbot der Eizellspende klar verhindern, auch um das Kind vor der psychischen Herausforderung einer gespaltenen Mutterschaft zu schützen. Die Zulässigkeit der Weitergabe von verwaisten (bereits entstandenen) Embryonen (und NICHT von imprägnierten Eizellen!) wurde als klare Ausnahme gesehen. Das sollte akzeptiert werden. Der Verein Spenderkinder fordert eine breite öffentliche Diskussion über die psychosozialen Aspekte und die ethische Dimension der Weiterkultivierung und Weitervermittlung imprägnierter Eizellen.

Möglicherweise wird diese Diskussion nun durch die strafrechtliche Aufarbeitung eingeleitet. Wir wünschen uns für diese Debatte, dass auch die Perspektive der so gezeugten Menschen wahrgenommen und insbesondere nicht verkürzt dargestellt wird.

  1. Siehe hierzu den Artikel im Deutschen Ärzteblatt  sowie in der Legal Tribune Online . []
  2. Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1802-1807, S. 1807; sowie Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen; für die Legalität des Verfahrens spricht sich die zum Netzwerk gehörende Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel in einem für diese Organisation erstellten Rechtsgutachten aus. []
  3. Siehe Deutsches Ärzteblatt. []
  4. Beispiele für solche Formulierungen sind: „es spricht viel dafür“, „es sprechen überwiegende Argumente dafür“, „es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass …“, „erhebliches Risiko“, „nicht unerhebliches Risiko“, „gewisses Risiko“. []
  5. Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1802-1807. []
  6. Ebda., S. 1807. []
  7. siehe dazu die auf der Homepage des Netzwerks bereitgestellten Informationen und „Verfahren“, „Was ist eine Embryonenspende?“: „Manche Paare – nach erfolgreicher Behandlung in einem IVF-Zentrum und abgeschlossenem Kinderwunsch – haben keine Embryonen, sondern imprägnierte Eizellen, das sind Eizellen, in die bereits die Samenzelle des Partners eingedrungen ist und die vor der ersten Zellteilung eingefroren wurden, im IVF-Zentrum gelagert. Wenn das Paar diese Zellen nicht verwerfen lassen will, dann kann es nach ausführlicher Beratung  und Erlaubnis zum Auftauen dieser Zellen die Freigabeerklärung zur Spende des Embryos bzw. des  hieraus entstehenden Embryos unterzeichnen.“ http://www.netzwerk-embryonenspende.de/verfahren/verfahren.html (l.v.15.04.2018 []
  8. Deutscher Ethikrat, Embryonenspende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung, März 2016, S. 41-42. []
  9. Das Netzwerk wollte zunächst nur die Identität des genetischen Vaters dokumentieren. Embryonenadoptionen werden zudem nicht im Samenspenderregister vermerkt, das im Juli 2018 seine Arbeit aufnehmen wird. []