Archiv der Kategorie: Reproduktionsmedizin

Samen und Eizellen im Shopping Portal?

Der Verein Spenderkinder hat eine Beschwerde gegen zwei Samenbanken eingereicht, die einen öffentlich im Internet einsehbaren Katalog von Männern anbieten, die ihren Samen abgeben.

In den USA üblich, in Deutschland aber nicht: Datenbanken von Samen- und Eizellbanken, in denen sich Wunscheltern Menschen aussuchen können, deren Samen oder Eizellen sie kaufen möchten. Die Menschen werden mit Fotos, ethnischem Hintergrund, Größe, Gewicht, Aussehen und Hobbys beworben, meistens sind Fotos beigefügt. Für Sperma und Eizellen von attraktiven und hoch gebildeten Menschen werden dabei üblicherweise höhere Preise gefordert.

In Europa haben sich die Mitgliedsstaaten der EU jedoch entschieden, dass Organe und Gewebe, wozu auch Ei- und Samenzellen zählen, keine Handelsware sein dürfen. Die „Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen“ (auch bezeichnet als Gewebe-Richtlinie) sieht vor, dass Organe und Gewebe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht vertrieben werden.1 Umgesetzt worden ist dies in Deutschland in § 17 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG): „Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben.“ Ausgenommen ist lediglich die „Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen“. Entsprechend dürfen Spermien nicht gekauft und auch nicht zum Kauf angeboten werden, erlaubt ist lediglich eine Aufwandsentschädigung.2 Hieran erinnern wir regelmäßig Samenbanken in Deutschland, die versuchen, für die Abgabe von Samen vor allem mit der dafür gezahlten Aufwandsentschädigung zu werben.

Inzwischen gibt es auch zwei Samenbanken in Deutschland, die einen öffentlich einsehbaren Katalog von Menschen anbieten, die Samen abgeben.3 In dem Katalog werden ethnischer Hintergrund, Augenfarbe, Größe, Gewicht, Ausbildung, Hobbys und Motivation angegeben. Bei der einen Samenbank können nach Erstellung eines Accounts sogar Fotos betrachtet und Favoritenlisten angelegt werden. Bei der anderen Samenbank ist das bei Internetshops übliche Symbol für den Einkaufswagen durch einen Kinderwagen ersetzt worden. Letztere ist mit Novum verbunden – eine reproduktionsmedizinische Praxis, mit der viele unserer Mitglieder rechtliche Auseinandersetzungen führen. Die andere Samenbank scheint eine deutsche Niederlassung einer dänischen Samenbank zu sein – die sich aber dennoch an deutsches Recht halten muss.

Solche Kataloge sind aus Sicht des Vereins Spenderkinder in Deutschland wegen eines Verstoßes gegen § 17 TPG rechtswidrig, weil sie Samen wie ein kommerzielles Produkt darstellen, das wie bei einem Shopping-Portal mit wenigen Klicks gekauft werden kann. Es handelt sich hierbei jedoch um einen Vorgang, der zur Zeugung eines Menschen führen wird – die Person, deren Sperma gewählt wird, ist der genetische Elternteil des entstehenden Kindes. Ein solcher Vorgang muss aus unserer Sicht mit dem entsprechenden Respekt behandelt werden. Eine anpreisende Werbung erfüllt nicht diesen Respekt. Außerdem dürfte es die Auswahl von genetischen Elternteilen nach als wünschenswert beurteilten Merkmalen wie Studium und Aussehen fördern – teilweise vielleicht in der Hoffnung, dass das entstehende Kind diese Merkmale ebenfalls aufweisen wird. Das kann dazu beitragen, dass das durch den Samen dieser Person entstehende Kind sich wie ein gekauftes Profukt fühlen. Einige Mitglieder unseres Vereins schildern dieses Gefühl bereits jetzt.

Zwar ist nach § 17 Absatz 1 Satz 2 TPG die „Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen“ zulässig sei. Das beinhaltet unserer Ansicht nach jedoch nicht, die Samen abgebenden Menschen mit anpreisenden Angaben zu bewerben. Wenn Ärzte beteiligt sind, dürfte es sich außerdem um einen Verstoß gegen § 27 Absatz 3 der der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte handeln.

Auffallend ist, dass andere Samenbanken in Deutschland einen vergleichbaren Online-Katalog nicht anbieten, sondern den Wunscheltern Spender lediglich aufgrund einer Typangleichung in Beratungsgesprächen vorschlagen. Damit können Wunscheltern immer noch in einem gewissen Umfang den genetischen Elternteil auswählen, aber nicht nach völlig frei gewählten Merkmalen. Wir hoffen, dass dies so bleibt. Eine Samenbank aus München lehnt eine solche Katalogbestellung sogar ausdrücklich ab: „Eine Kommerzialisierung der Samenspende durch optimierende Auswahlverfahren (z.B. nur Universitätsprofessoren und Leistungssportler) fördert die Cryobank-München deshalb ebenso wenig, wie anonymen Versandhandel übers Internet. Auch können Sie bei uns nicht aus Katalogen auswählen und bestellen.“

Noch handelt es sich bei den Katalogen um einen ungewöhnlichen Vorgang in Deutschland. Wir befürchten jedoch, dass in der Zukunft viele andere Samenbanken nachziehen könnten, um nicht in einen Wettbewerbsnachteil zu gelangen. Insbesondere müssen denkbare Steigerungen der Kommerzialisierung verhindert werden, zum Beispiel indem Rabatte für die Proben von wenig beliebten Spendern gewährt werden oder Samenbanken an Verkaufsaktionen wie dem „Black Friday“ mitwirken (beides ist in den USA bereits vorgekommen).

Der Verein Spenderkinder hat daher gegen die beiden Samenbanken mit Internet-Katalog eine Beschwerde bei den jeweiligen Aufsichtsbehörden eingereicht und hofft, dass diese entsprechende Maßnahmen ergreifen wird. Ganz allgemein halten wir es jedoch für erforderlich, dass sich Berufsverbände wie die Bundesärztekammer und der Arbeitskreis Donogene Insemination auch verstärkt damit beschäftigen, welche Art von Information zu Samenvermittlung zulässig ist bzw. wo die Grenze zwischen Werbung und Informationsvermittlung verläuft. In den derzeitigen Richtlinie finden sich hierzu keine Hinweise.

Wünschenswert wäre aus unserer Sicht eine Darstellung von Samenvermittlung, die einerseits Informationen über das Angebot der Familiengründung mit dem Samen eines Fremden bietet, gleichzeitig aber auch die daraus entstehende Verantwortung und Herausforderungen betont. Dazu gehört bei der Suche nach Samen abgebenden Personen unbedingt, dass diese durch die Samenabgabe der genetische Elternteil eines Kindes wird und dies Auswirkungen auf seine oder ihre weiteren Kinder haben kann. Gleichzeitig sollten die Wunscheltern informiert werden, dass das Kind im Wissen um seine Abstammung aufwachsen sollte und es möglicherweise später Kontakt zum genetischen Elternteil und Geschwistern haben möchte. Auf keinen Fall sollte eine Darstellung von Samenvermittlung erlaubt sein, die die vermeintlichen körperlichen und intellektuellen Vorzüge der Samen abgebenden Personen hervorhebt oder die vor allem den finanziellen Aspekt als Motivation anspricht.

  1. Artikel 12 Absatz 2: „Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Werbung und sonstige Maßnahmen zur Förderung von Spenden menschlicher Gewebe und Zellen im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Leitlinien oder Rechtsvorschriften stehen. Diese Leitlinien oder Rechtsvorschriften enthalten geeignete Beschränkungen oder Verbote, damit der Bedarf an menschlichen Geweben und Zellen oder deren Verfügbarkeit nicht in der Absicht bekannt gegeben werden, finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile in Aussicht zu stellen oder zu erzielen. Die Mitgliedstaaten streben danach, sicherzustellen, dass die Beschaffung von Geweben und Zellen als solche auf nichtkommerzieller Grundlage erfolgt.“ []
  2. Makoski, in: Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 3. Aufl. 2020, § 19 Recht der Reproduktionsmedizin, Rn. 99. []
  3. In Deutschland ist die Abgabe oder Vermittlung von Eizellen nicht erlaubt. []

Fachkonferenz der KAS und der Leopoldina am 22. April 2021

Anlässlich des 30. Geburtstages des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) veranstalteten die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) am 22. April 2021 eine Fachkonferenz unter dem Titel Medizinischer Fortschritt, gesellschaftlicher Wandel und politischer Handlungsbedarf.

Die Veranstaltungsaufzeichnung ist online verfügbar.

Wir freuen uns, dass es zu dieser Veranstaltung kam und Anne als Vertreterin unseres Vereins die Perspektive der entstandenen Menschen einbringen konnte (Minute 37 bis 1:01). Einleitend betonten Prof. Norbert Lammert, Vorsitzender der KAS, und Prof. Gerald Haug, Präsident der Leopoldina, die große Bedeutung der Fortpflanzungsmedizin für die Gesellschaft und dass Wissenschaft und Politik die Entwicklungen so vorantreiben müssten, dass Fehlentwicklungen vermieden und Chancen genutzt werden könnten.

Das Programm begann mit einem Impulsvortrag der Soziologin Prof. Heike Trappe, die einen Überblick über die Familiendemografie in Deutschland gab und Anknüpfungspunkte zur Fortpflanzungsmedizin aufzeigte. Es folgten vier moderierte Debattenrunden zu den Fragen 1. Was wird von der Fortpflanzungsmedizin erwartet? 2. Was darf Fortpflanzungsmedizin? 3. Was können wir von anderen Ländern lernen? und 4. Wie muss Fortpflanzungsmedizin reguliert werden? Dazu wurden jeweils zwei Expert*innen interviewt. Den Abschluss bildete eine Podiumsdiskussion gesundheitspolitischer Vertreterinnen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vor den Schlussworten des stellvertretenden Vorsitzenden der KAS, Hermann Gröhe, und des Vizepräsidenten der Leopoldina, Prof. Dr. Thomas Krieg.

Zentrales Thema war die Eizellvermittlung, die laut ESchG in Deutschland verboten ist. Die Diskussion dazu wirkte eher politisch als wissenschaftlich geleitet. Anstatt zunächst Pro- und Contra-Argumente zu sammeln und transparent abzuwägen, servierte bereits der Impulsvortrag ein Plädoyer für die Legalisierung der Eizellvermittlung.

Viele kritische Argumente, die in der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages Ende Januar zur Eizellvermittlung eingebracht wurden, wurden auf der Fachkonferenz kaum oder gar nicht aufgegriffen.

Es wirkte, als würde aus dem Wunsch nach einem Kind ein Bedarf an Realisierungsmöglichkeiten abgeleitet, dem sich die Beteiligten gleichsam als Erfüllungsgehilfen unterordneten. Dies überspringt die Notwendigkeit, den vermeintlichen Bedarf kritisch zu hinterfragen. Der Wunsch nach einem Kind ist verständlich und es ist naheliegend, alles zur Erfüllung der eigenen Wünsche zu unternehmen bzw. zu fordern. Wichtig wäre daher zu diskutieren, welche Grenzen dennoch verbindlich gelten sollen. Auch die Rolle/Funktion, in die das Kind bei dieser Herangehensweise gerät, wurde nicht reflektiert.

Anne hatte direkt in der ersten Debattenrunde darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig ist, alle Beteiligten als Menschen wahrnehmbar zu machen. Denn die entstehenden Menschen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre genetischen Eltern und (Halb-)geschwister kennenlernen wollen. Depersonalisierende und technisierende Begriffe wie „Spender“, „Spende“ und „Behandlung“ sind weder treffend noch langfristig hilfreich. Sie verschleiern, dass Keimzellvermittlung keine einfache Lösung ist, um Erwachsenen ihren Wunsch nach einem eigenen Kind zu erfüllen, sondern eine Form der Familiengründung mit ganz eigenen psychosozialen Herausforderungen für alle beteiligten Menschen. Trotzdem wurde weiter über „Eizellspendebehandlung“ und „Spender*innen“ diskutiert.

In der politischen Abschlussdiskussion wurde die Idee aufgeworfen, eine Enquête-Kommission einzurichten, um das Thema in der nächsten Legislaturperiode weiter zu verfolgen. Wir hoffen, dass die Auseinandersetzung mit der komplexen menschlichen Thematik dort vertieft wird.

Veranstaltungsbericht der KAS

Solo Mütter durch Samenvermittlung aus Sicht des Kindes

Medienberichten zufolge entscheiden sich zunehmend Frauen ohne Partner*in, mit einer Samen“spende“1 (im Folgendem Samenvermittlung genannt) „alleine“ Mutter zu werden. Angeblich werden knapp 30% der Vorräte aus Samenbanken heutzutage an alleinstehende Frauen mit Kinderwunsch verkauft, so genannte Solo-Mütter (oder auf Englisch „Single Mothers By Choice“ (SMBC)). Auch die Elternorganisation DI-Netz bietet hierzu bereits Informationsveranstaltungen an.

In Diskussionen wird diese Form der Kinderwunscherfüllung oft eher oberflächlich behandelt und entweder als egoistisch verdammt oder als Emanzipation der Frau gefeiert. Beides trifft aus unserer Sicht das Problem nicht: jeder Kinderwunsch ist auf gewisse Weise egoistisch. Auch bei Samenvermittlung an Paare geht es darum, Menschen ihren Wunsch nach einem Kind zu erfüllen. Dabei wird dem Kind der genetische Vater (zumindest zunächst) vorenthalten. Grundsätzlich sind alle ethischen Bedenken in Bezug auf Samenvermittlung auch auf alleinstehende Frauen anwendbar (siehe hierzu unser Text Ethische Aspekte). Bei Solo-Müttern kommen aus Sicht des gezeugten Kinder jedoch noch einige weitere Aspekte hinzu, die wir in diesem Artikel darstellen – und am Ende auch einige inzwischen erwachsene Kinder von Solo-Müttern selbst erzählen lassen.

Motivation von Solo-Müttern

Solo-Mütter entscheiden sich überwiegend, ohne Partner ein Kind mit einer Samenvermittlung zu bekommen, weil sie einen starken Kinderwunsch haben, ihnen aber der passende Partner fehlt, um ein Kind bekommen.2 Für manche dieser Mütter kommt auf Grund zunehmenden Alters hinzu, dass sie das Gefühl haben, nicht mehr lange warten zu können, um ein Kind zu bekommen. Eine Samenvermittlung erscheint daher vielen als schnell zu realisierende Lösung. Dagegen scheint eher nur eine Minderheit gar keine Beziehung eingehen zu wollen.

Samenvermittlung ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, ohne Liebesbeziehung ein Kind zu bekommen: so wird beim Co-Parenting bewusst ein Vater für das Kind gesucht, mit dem die Mutter keine Liebesbeziehung führt, der aber die Vaterrolle einnimmt. Dies entspricht aus Sicht des Vereins Spenderkinder wesentlich mehr den Interessen des Kindes (siehe unser Beitrag Private Samen“spende“ und Co-Parenting). Einige Solo-Mütter scheinen hier aber Vorbehalte wegen der hierfür erforderlichen Abstimmungen und Kompromisse zu haben. So schreibt eine Solo-Mutter hierzu: „Die Möglichkeit eines Co-Parenting-Modells habe ich kurz überlegt, war dann aber nicht davon überzeugt, dass ein “fremder” Mann und ich einen gemeinsamen Weg finden können, unser Kind aufzuziehen.“

Rechtliche Aspekte bei Solo-Müttern

In Deutschland ist nicht gesetzlich geregelt, welche Personengruppen das Recht haben, ein Kind mit einer Samenvermittlung zu bekommen. Bis 2018 sprachen sich die Richtlinien der Bundesärztekammer gegen eine Vermittlung an alleinstehende Frauen aus. Die aktuelle Richtlinie der Bundesärztekammer zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion aus dem Jahr 2018 enthält hierzu jedoch keine Aussage mehr.

Bis zum Jahr 2018 vermittelten die meisten Ärzte keinen Samen an alleinstehende Frauen, weil das so gezeugte Kind keinen rechtlichen Vater hatte und man den Samengeber somit als Vater hätte feststellen können. Am 1. Juli 2018 trat das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen in Kraft. Das Gesetz sah insbesondere die Schaffung des Samenspenderregisters vor, gegen das Spenderkinder ein Recht auf Auskunft über ihren genetischen Vater ausüben können. Es sah aber auch eine Regelung vor, nach der ein Mann, der seinen Samen über eine medizinische Einrichtung zur Zeugung eines Kindes abgegeben hat, nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann (§ 1600 Absatz 4 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob die Mutter des Kindes mit einem Mann oder eine Frau verheiratet ist.

Seitdem diese Regelung in Kraft getreten ist, nimmt der überwiegende Teil der juristischen Literatur an, dass die rechtlichen Risiken für Ärzte bei der Samenvermittlung an alleinstehende Frauen entfallen sind. Entsprechend wird zumindest berichtet, dass mehr deutsche Samenbanken Solo-Mütter als Kundinnen akzeptieren. Es gibt allerdings auch kritische Stimmen, die weiterhin ein rechtliches Risiko für Ärzte und Kliniken bei der Vermittlung an alleinstehende Frauen annehmen, weil der Gesetzgeber bei dem Ausschluss der Feststellung des Samengebers als Vater davon ausgegangen wäre, dass dem Kind einen anderen Mann als Vater zugeordnet werde.3

Wir haben auf Grund von Anfragen an unseren Verein den Eindruck gewonnen, dass viele Solo-Wunschmütter weiterhin für eine Samenvermittlung in europäische Nachbarländer wie die Niederlande oder nach Dänemark gehen. Zum Teil ist die seit 2018 veränderte Rechtslage in Deutschland möglicherweise nicht bekannt. Oft erwarten die Frauen aber auch, dass ihre Entscheidung bei ausländischen Kliniken besser angenommen wird und dass sie mehr Einfluss auf die Auswahl des Samengebers nehmen können. In diesen Fällen ist allerdings das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung vom betreffenden Recht des Landes abhängig. Dieses kann sehr anders aussehen als in Deutschland, wo das Recht auf Kenntnis der Abstammung verfassungsmäßig geschützt ist und Kinder seit 2018 vom Samenspenderregister Auskunft über den genetischen Vater erhalten können. So ist in Dänemark eine anonyme Samenvermittlung der Normalfall, offene Samen“spenden“ müssen ausdrücklich vereinbart werden und sind teurer. Beim Verein Spenderkinder haben sich einige Solo-Mütter gemeldet, denen erst im Nachhinein bewusst wurde, dass ihr Kind bei einer Samenvermittlung in Dänemark – anders als in Deutschland – nicht den Namen des genetischen Vaters erfahren kann. Daher sollte eine Samenvermittlung im Ausland nur in Ländern in Anspruch genommen werden, in denen das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung geschützt ist.

Kinder von Solo-Müttern sind finanziell und emotional schlechter abgesichert

Ein Kind ist finanziell und emotional besser abgesichert, wenn es zwei Elternteile hat. Zum Teil wird hiergegen eingewandt, dass die Situation bei Solo-Müttern nicht anders sei als bei allen anderen Alleinerziehenden. Das ist aus unserer Sicht nicht zutreffend. „Normale“ Alleinerziehende sind meistens nicht geplant alleinerziehend. Das Kind weiß, wer Vater und Mutter sind. Oft ist der andere Elternteil weiterhin im Leben des Kindes präsent, zahlt Unterhalt und übernimmt einen Teil der Betreuung des Kindes.

Schlechtere finanzielle Absicherung

Das gilt erst einmal finanziell: Kinder verursachen viele Kosten, brauchen aber insbesondere auch Betreuung – das ist Zeit, in der man nicht erwerbstätig sein kann. Wer weiterhin erwerbstätig ist, ist darauf angewiesen, anderweitige Betreuung zu organisieren und in der Regel auch zu bezahlen. Da ist es gut, wenn es zwei Gehälter in der Familie gibt. Das gilt insbesondere, wenn man selbst oder das Kind erkrankt. Auch für den schlimmsten denkbaren Fall ist das wichtig: Wenn die Mutter stirbt oder erkrankt, ist noch ein anderer Elternteil vorhanden, der für das Kind sorgen kann.

Solo-Mütter erhalten keinen Unterhaltsvorschuss, weil ein Samen“spender“ nicht als Vater festgestellt werden kann und daher auch nicht unterhaltsverpflichtet ist.4 Nicht wenige Solo-Mütter lügen Berichten zufolge und geben nicht an, dass sie eine Samenvermittlung in Anspruch genommen haben, sondern behaupten, sie könnten die Identität des Vaters lediglich nicht ermitteln. Das dürfte jedoch eine Straftat darstellen. Viele Gerichte verlangen außerdem zumindest Bemühungen, den genetischen Vater zu ermitteln.5

Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist oder nur ein geringes Gehalt verdient, bleibt nur der Anspruch auf andere Sozialleistungen wie das ALG II, Sozialhilfe oder Wohngeld.

Herausforderungen für die emotionale Entwicklung

Ein zweiter Elternteil ist aber auch wichtig für die emotionale Entwicklung des Kindes: Auch sehr gewünschte Kinder können für Eltern sehr anstrengend sein. Zwei Partner können sich gegenseitig entlasten: bei anstehenden Besorgungen, aber auch wenn ein Elternteil oder das Kind gerade eine schwierige Phase durchmacht. Von einer Entlastung durch den zweiten Elternteil profitiert das Kind, weil es gelassenere und geduldigere Eltern hat, die sich ausgleichen können. Außerdem lernt ein Kind durch das Vorleben einer Partnerschaft, wie Menschen zusammenleben und Konflikte konstruktiv lösen können. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern aktuell kein Paar mehr sind.

Obwohl die meisten Studien sagen, dass es Kinder von Alleinerziehenden grundsätzlich gut geht, sind sie doch besonderen Belastungen ausgesetzt. So haben sie haben ein deutlich höheres Risiko, depressiv zu werden. Das wirkt sich auch auf das Kind aus. Einige Kinder von Solo-Müttern berichten, dass sie sich als Mittel gefühlt hätten, die Einsamkeit ihrer Mutter zu lindern. Solo-Mütter sollten daher sicherstellen, dass ihr Kind weitere Bezugspersonen hat, insbesondere auch männliche, und Personen, die sie verlässlich unterstützen werden.

Kinder von Solo-Müttern wachsen – anders als viele Spenderkinder von heterosexuellen Wunschelternpaaren – meistens in dem Bewusstsein auf, dass ihr Vater ein Samen“spender“ ist. Wird das Kind einer Solo-Mutter älter, wird es wahrnehmen, dass sein Vater nicht präsent in seinem Leben ist und auch kein anderer zweiter Elternteil dessen Rolle teilweise übernimmt.6 Die Wahrnehmung des genetischen Vaters durch das Kind kann sich über die Zeit verändern und von der von der Mutter gewünschten Rolle oder ihrer Wahrnehmung des genetischen Vaters abweichen. Viele Spenderkinder möchten wissen, wer ihr genetischer Vater ist und zum Teil auch eine Beziehung zu ihm aufbauen. Grundvoraussetzung einer Samenvermittlung ist jedoch meistens, dass der Vater kein wirkliches Interesse am Kind hat. Das kann potentiell kränkend für das Kind sein. Auch wenn ein Kind eine sehr gute Beziehung zu seiner Mutter hat, so bleibt am Ende doch diese Kränkung, dass der andere Elternteil, von dem das Kind 50 % hat, nicht wirklich an ihm interessiert ist, es ignoriert oder sogar ablehnt. Vereinbarungen im Bereich der privaten Samen“spende“, bei denen das Kind zumindest einen gewissen Kontakt zum Vater haben kann, liegen eher im Interesse des Kindes. Noch wünschenswerter wäre Co-Parenting, das, anders als Solo-Mutterschaft, den zweiten Elternteil des Kindes integriert (siehe hierzu auch unser Beitrag zu Co-Parenting).

Von alleinerziehenden Elternteilen ist bekannt, dass für die Kinder das Risiko einer so genannten „Parentifizierung“ besteht. Dabei fühlen sich Kinder aufgefordert, nicht kindgerechte Rollen einzunehmen und sich um die Eltern oder einen Elternteil zu kümmern. So übernehmen manche Kinder Aufgaben des fehlenden Partners, weil sie merken, dass dieser Part dem Elternteil fehlt und sie meinen, ihn unterstützen zu müssen. Von dieser Gefahr sind Spenderkinder allgemein betroffen – unabhängig davon, ob sie nur eine Mutter haben oder zwei Elternteile. Es gehört zum Konzept der Samenvermittlung, dass der genetische Vater gerade nicht in der Familie präsent sein soll. Die Elternschaft durch Samenvermittlung ist also mit der unausgesprochenen Bitte an das Kind verbunden, von ihm als gleichwertige Eltern anerkannt zu werden. Spenderkinder möchten z.B. oft ihr Interesse an ihrer Abstammung aus Rücksicht auf die Wunscheltern nicht zeigen. Zum Teil spüren sie eine starke Erwartung der Eltern, dass diese ihnen genug sein sollen. Damit die Eltern sich selbst als gute Eltern wahrnehmen können, darf es dem Kind nicht schaden, dass sie ihm den genetischen Vater vorenthalten. Es ist möglich, dass Kinder von Solo-Müttern diesen Druck noch stärker empfinden. Genauso gut möglich ist allerdings, dass Solo-Mütter eine Kontaktaufnahme des Kindes zum genetischen Vater offener gegenüberstehen, weil er nicht als Konkurrenz empfunden wird.

Besonders ungünstig kann eine Solo-Mutterschaft mit Samenvermittlung sein, wenn bereits Geschwisterkinder existieren, die in einer normalen Partnerschaft entstanden sind. Unter Geschwistern kann es zu Enttäuschungen, Neid und vielen anderen negativen Gefühlen kommen, wenn ein Kind einen verantwortlichen Vater hat und der Vater des Geschwisterkindes ein Samen“spender“ ist, der keine Rolle im Leben des Kindes einnehmen möchte.

Zwar gibt es Studien, nach denen Kinder und Jugendlichevon Solo-Müttern ihre Entstehungsweise grundsätzlich positiv sehen, psychopathologisch unauffällig sind und sozial funktionieren. Vom Funktionieren kann jedoch nicht auf das subjektive Erleben der Spenderkinder geschlossen werden (siehe auch unser Beitrag „Wie gut geht es Spenderkindern wirklich“). Für viele durch Samenvermittlung gezeugte gewinnt die Entstehungsweise – wie auch bei adoptierten Menschen – häufig erst im Erwachsenenalter an Bedeutung, wenn sie sich zunehmend von ihrer Herkunftsfamilie emotional emanzipieren. Es gibt Hinweise darauf, dass – nicht nur in Deutschland – erwachsene Spenderkinder Keimzellvermittlung kritischer sehen, als dies von der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern gewünscht ist.

Was sagen Kinder von Solo-Müttern?

Die folgenden Zitate stammen aus Diskussionen in der Facebook Gruppe „We are donor conceived“ und wurden mit Zustimmung der UrheberInnen veröffentlicht und auf Deutsch übersetzt.

Maria
Meine Mutter hatte viele Zweifel, ob es überhaupt ethisch für sie vertretbar ist, als alleinstehende Frau schwanger zu werden und ein Kind zu haben. Sie war immer ehrlich zu mir, woher ich komme und was meine Rechte sind, und hat mir mehrere Male gesagt dass ich das Recht habe wütend auf sie zu sein, dass sie mich unter diesen Umständen auf diese Welt gebracht hat, obwohl ich ihr gegenüber niemals Wut oder Groll deswegen empfunden habe. Ich verurteile Solo-Mütter nicht, aber ich denke, dass jede Situation suboptimal ist in der man seine biologischen Eltern nicht kennt oder nicht bei ihnen aufwächst und wenn möglich vermieden werden sollte. Ich persönlich habe nichts bestimmtes in meiner Kindheit vermisst, und ich glaube das hat auch damit zu tun, dass meine Großmutter praktisch wie ein zweiter Elternteil für mich war. Ich habe es nie als Problem gesehen, eine alleinstehende Mutter zu haben, aber ich glaube, dass ein Kind immer mehrere Erwachsene (idealerweise unterschiedlichen Geschlechts) um sich herum haben sollte, die wie eine Art Eltern sein können oder mit denen man sprechen kann, wenn man Streit mit dem offiziellen Elternteil hat. Obwohl ich nichts Bestimmtes vermisste, habe ich mich immer gefragt wer mein Vater sein könnte, und es hat mich manchmal traurig gemacht, nicht zu wissen wer er ist.7

H.
Meine Mutter war eine Solo-Mutter und sie hat ihr ganzes Leben lang deutliche psychische Probleme gehabt. Erst als ich deutlich älter war, sah ich, wie ungewöhnlich und isoliert meine Kindheit war. Ich bin auf die Welt gekommen, um eine Rolle zu erfüllen, die man nicht erfüllen kann.8

Karla
Meine Mutter hat eine nicht diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung. Sie hat absolut ein Kind bekommen, um jemanden nur für sich alleine zu haben.9

J.
Ich wurde gezeugt, um eine unmögliche Rolle für meine Mutter zu erfüllen. Meine Mutter wollte ein Kind haben, um nicht alleine zu sein und Kontrolle ausüben zu können. Ich hatte eine furchtbare Kindheit und habe nie ganz verstanden, was falsch mit meiner Mutter ist, bis ich älter wurde und das größere Bild sehen konnte. (…). Manchmal frage ich mich, was mein Samenspendervater darüber denken würde, dass seine Spende an eine Frau ging, die unethische Gründe hatte ein Kind zu bekommen.10

B.
Ich bin bei einer alleinstehenden Mutter aufgewachsen. Ich habe mich gefühlt, als wäre ich mit der Aufgabe gezeugt wurden, ihr Gesellschaft zu leisten. Sie wollte keinen Partner. Sie wollte eine Mutter sein und Kinder haben, dass sie nicht verlassen würden. Ich war immer neugierig, wer mein Vater ist, sogar als ich sehr jung war.11

J.
Meine Mutter wollte bewusst eine alleinstehende Mutter sein. Sie hatte mehrere Jahre versucht, auf traditionelle Weise eine Famiilie zu gründen und hat nie den Richtigen getroffen. Bis ich 28 Jahre alt wurde habe ich nicht gewusst, wer mein Spender ist und mich auch nicht dafür interessiert. Er hat mich nicht aufgezogen, und ich habe ganz sicher nicht meine Identität von ihm abgeleitet. Ich habe mich als Resultat von meiner Mutter, Spendersamen und anderen Einflüssen um mich herum gesehen. Nachdem ich mich mit den Umständen von Samenspenden beschäftigt habe, fing ich an mich zu wundern, woher meine Gewohnheiten und Neigungen herkommen. Ich bin mir bewusst dass ich andere Gefühle als andere habe, aber ich würde die Umstände ehrlich gesagt nicht anders haben wollen. Ich bin nie mit einer Vaterfigur aufgewachsen, aber hatte viele männliche Rollenmodelle, zu denen ich aufblicken und von denen ich lernen konnte.12

Links

Blog von Hanna

Golombok, S., Zadeh, S., Imrie, S., Smith, V., & Freeman, T. (2016). Single mothers by choice: Mother–child relationships and children’s psychological adjustment. Journal of Family Psychology, 30(4), 409-418. http://dx.doi.org/10.1037/fam0000188


Mayer-Lewis, Birgit: Familiengründung von Frauen außerhalb einer Partnerschaft. Was Solo- Mütter in Deutschland bewegt – eine qualitativ- empirische Untersuchung, in: K. Beyer/C. Brügge/P. Thorn/C. Wiesemann (Hrsg.) , Assistierte Reproduktion mit Hilfe Dritter, Springer 2020, S. 213-227, S. 218.

Rüchel, Yvonne: Solomama – Mit Samenspende Schwanger werden
Produktion von Tellux Film GmbH / ARD im Auftrag des SWR / 45 Minuten / 2020

  1. Weswegen wir den Begriff kritisieren, erklären wir in unserem Beitrag: Was ist problematisch am Begriff der Spende []
  2. Birgit Mayer-Lewis, Familiengründung von Frauen außerhalb einer Partnerschaft. Was Solo- Mütter in Deutschland bewegt – eine qualitativ- empirische Untersuchung, in: K. Beyer/C. Brügge/P. Thorn/C. Wiesemann (Hrsg.) Assistierte Reproduktion mit Hilfe Dritter, Springer 2020, S. 213-227, S. 218. []
  3. Wehrstedt, Das neue Samenspenderregister und die Auswirkungen auf notarielle Beurkundungen anlässlich einer heterologen Insemination, MittBayNot 2019, 122, 127. []
  4. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.2012, Az. 12 S 2935/11, besprochen in der Legal Tribune Online. []
  5. siehe Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.09.2018, Az. 7 A 103000/18.OVG, besprochen in der Legal Tribune Online. []
  6. Die Rolle des genetischen Vaters kann nicht vollständig von einem anderen Menschen übernommen werden. []
  7. My mother had a lot of doubts whether it would even be ethical for her to become pregnant and have a child as a single woman. She was always honest to me about everything, where I came from and what my rights were, and has told me many times that I am allowed to be angry at her for bringing me into this world in these circumstances, though I’ve never felt anger or resentment towards her for this. I do not condemn smbc, but I do think that every situation in which you do not know and/or are not raised by your biological parent(s) is suboptimal and should be avoided if possible. I personally did not miss anything specific while growing up, and I think that also has to do with the fact that my grandmother was basically a second parent to me. I never considered having a single mother as a problem, but I do think that as a child you should always have multiple adults (of different genders, ideally) around who function as some sort of parent or who you can always talk to if you’re having an argument with your one official parent. Though I didn’t miss anything specific, I always did wonder about who my father would be, and not knowing him made me sad sometimes. []
  8. My mother was a SMBC and she has significant lifelong mental health issues. I never realized how unusual and isolating my childhood was until I was much older. I hear you about being born to fulfill an impossible role []
  9. My mother has undiagnosed borderline personality disorder. She absolutely had a child to have someone “all to herself.” []
  10. I was conceived to fulfill an impossible role for my mother. My mother wanted a child to never be alone and exact control. I had a horrible childhood and never quite understood what was wrong with my mom until I got older and could see the bigger picture. (…) I sometimes wonder what my donor sperm father would think about donating to a woman who had unethical reasons to conceive. []
  11. I was raised by a single mom. I felt like I was created with a job to keep her company. She didn’t want a partner. She wanted to be a mom and have kids who wouldn’t leave her. I was always curious about whom my father was, even when I was very young. []
  12. My mother wanted to be a single mother by choice. This happened after trying to have a family the traditional way for many years and just never meeting Mr. Right. From the time I was born until around 28, I never knew or cared about who my donor was. He didn’t raise me, and I certainly didn’t form my identify off of him. As far as I was concerned, I was the product of my mother, donor sperm, and other influences around me. After diving into the donor-conceived vortex, I have started to wonder where I get all of my habits and tendencies from. I know I feel differently than some, but I honestly wouldn’t have had it any other way. I never had a „dad figure“ growing up but I had plenty of male role models to look up to and learn from. []

Pressemitteilung: Spenderkinder starten SocialMedia-Kampagne, um ihre genetischen Väter zu finden

Der Verein Spenderkinder startet am 1. März 2020 eine SocialMedia-Kampagne, um auf den Wunsch vieler durch „Samenspende“ gezeugter Menschen hinzuweisen, ihre leiblichen Väter zu kennen. Unter dem Hashtag #zeigedich werden in den nächsten Wochen regelmäßig unvollständige Bilder der Vereinsmitglieder auf Instagram, Twitter und Facebook gepostet. „Wir hoffen, dass wir mit den Bildern ehemalige „Samenspender“ erreichen“, beschreibt Anne Meier-Credner, Vorstandsmitglied des Vereins, das Ziel der Kampagne. Es ist das erste Mal, dass sich so viele Spenderkinder mit einem Foto zeigen.

In Deutschland haben alle Menschen – auch Kinder eines „Samenspenders“ – ein Recht darauf, zu erfahren, wer ihre leiblichen Eltern sind. Das war Reproduktionsmedizinern bereits in den 70er Jahren bekannt.[1] Dennoch haben viele den „Samenspendern“ Anonymität versprochen. „Wir haben über 10 Jahre lang an die Reproduktionsmedizin appelliert, Verantwortung zu übernehmen und uns bei der Rekonstruktion zu helfen. Jetzt wenden wir uns direkt an unsere genetischen Väter und hoffen, dort auf mehr Verantwortungsbewusstsein zu treffen“, so Meier-Credner, „Spenderkinder wünschen sich einen genetischen Vater, der seine Vergangenheit als ‚Spender‘ nicht verleugnet. Es ist stark, Verantwortung zu übernehmen und zu seinen Kindern zu stehen.“

Viele Spenderkinder sind in den großen DNA-Datenbanken Ancestry, 23andMe, FamilyTreeDNA und MyHeritage registriert, um genetische Verwandte zu finden. Der Verein Spenderkinder freut sich sehr, dass sich bereits einige ehemalige „Spender“ aus eigener Initiative bei DNA-Portalen registrieren lassen und möchte dazu weiter ermuntern. Je mehr Menschen sich in DNA-Datenbanken registrieren lassen, desto mehr Chancen haben Spenderkinder, ihre genetischen Väter auch über andere Verwandte zu finden.

Wer Spenderkinder bei der Suche unterstützen möchte, kann die Suchprofile z.B. über Twitter teilen und möglichst viele Menschen darauf aufmerksam machen. Männer, die ihren Samen über Samenbanken haben vermitteln lassen, werden gebeten, sich beim Verein Spenderkinder zu melden (info@spenderkinder.de).


[1] 1970 erklärte der damalige Justiziar Dr. Arnold Hess auf dem Deutschen Ärztetag, dass der Arzt dem Kind Auskunft geben müsse, wenn er nicht schadensersatzpflichtig werden wolle (DtÄbl 1970, 1982). 1985 bestätigten zwei Essener Reproduktionsmediziner: „Ein wesentliches juristisches Problem dieser Behandlungsmethode ergibt sich aus der bewussten Verletzung des im Grundgesetz verankerten Rechtes auf Kenntnis der biologischen Abstammung. Juristisch spricht man von der planmäßigen Vereitelung der Abstammung, die missbilligt wird“. (Katzorke, K. & Propping, D.; 1985. Voraussetzungen und Ergebnisse der heterologen (donogenen) Inseminationsbehandlung. Pro Familia Magazin, Schwerpunktthema: Kinderwunsch und Reproduktionsmedizin. S. 20-22.)

Pressemitteilung: Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ wirbt für in Deutschland verbotene Verfahren – Verein Spenderkinder äußert ethische und rechtliche Bedenken

Am 7. und 8. März 2020 findet in Berlin erneut die umstrittene Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ statt. Auf dieser Messe werden offensiv sämtliche in Deutschland aus ethischen und psychologischen Gründen verbotene Verfahren wie Eizellvermittlung, kombinierte Samen- und Eizellvermittlung, Leihmutterschaft bis hin zur PID zur Geschlechterselektion angeboten. Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellvermittlung entstandenen Menschen einsetzt, findet es sehr bedenklich, dass diese Veranstaltung bereits zum vierten Mal in Berlin stattfinden soll, obwohl regelmäßig Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen.

Die gesamte Veranstaltung ist darauf ausgerichtet, KundInnen zu gewinnen und die – zum großen Teil in Deutschland verbotenen – Dienstleistungen zu vermarkten. Anders wären die zahlreichen ausländischen Aussteller, die zum Teil auch als Sponsoren genannt werden, wohl kaum bereit, an einer Veranstaltung in Deutschland mit entsprechenden Ausstellungsgebühren teilzunehmen.

Nach Werbe-Richtlinie[1] ist jegliche Maßnahme, die über die Schilderung der Rechtslage zu reproduktionsmedizinischen Verfahren in anderen Ländern hinausgeht, Werbung. Hierzu gehört zum Beispiel, wenn ein Aussteller niedliche Babyfotos verwendet, um an den Kinderwunsch der Interessierten anzuknüpfen. Werbung ist auch, wenn eine Klinik ihr Vorgehen bei dem jeweiligen reproduktionsmedizinischen Verfahren schildert.[2]

Die Themen der im Seminarbereich angebotenen Vorträge zeigen, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den ethischen Hintergründen der Verbote nicht vorgesehen ist. Stattdessen scheint es, als sei es wesentlicher Inhalt der Veranstaltung, Wege zu vermitteln, wie die kindzentriert engen Grenzen der deutschen Rechtslage umgangen werden können.

Der Verein Spenderkinder fordert ein Einschreiten gegen die Werbung für Eizellvermittlung, anonyme Keimzellvermittlung und Leihmutterschaft und eine umfassende Auseinandersetzung mit den ethischen Verbotshintergründen.


[1] Werbe-Richtlinie 2006/114/EG, Artikel 2 Buchst. a

[2] Unter den Begriff der Werbung können selbst sachliche Informationen fallen, vgl. dazu das Urteil des Amtsgerichts Gießen zu verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB (AG Gießen, Urteil v. 24.11.2017, 507 Drs – 501 Js 15031/15).

Vererbung dringend gesucht – Reproduktionsmedizin wirbt mit Epigenetik

Die Reproduktionsmedizin rechtfertigt den Einsatz von Samen- und Eizellen Dritter zur Erfüllung des Kinderwunsches mit der primären Bedeutung sozialer Beziehungen vor genetischer Verwandtschaft. Logisch beeinträchtigt wurde dies seit jeher dadurch, dass zur weiteren Rechtfertigung auch darauf hingewiesen wurde, dass wenigstens einer der Elternteile mit dem Kind verwandt sein sollte. Außerdem wurde relativ großen Wert darauf gelegt, dass die genetischen Elternteile gut überprüft werden, manche Praxen äußerten gegenüber den Wunscheltern, dass sie nur Akademiker akzeptieren würden. Damit wurde (für die Wunschelternseite!) anerkannt, dass genetische Verwandtschaft Bedeutung besitzt. Nur für die Kinder sollte sie das nicht. Die fehlende genetische Verwandtschaft des nur-sozialen Elternteils bleibt aber eine Schwachstelle in der Familie, die mit einem weiteren genetischen Elternteil entsteht.1

„Liebe lässt sich vererben“

Einige Reproduktionsmediziner verweisen daher auf Epigenetik, um zu suggerieren, dass auch der nicht genetische Elternteil das Erbgut des Kindes beeinflussen könne. So hielt Frau Constanze Bleichrodt, die Geschäftsführerin der Samenbank Cryobank-München und derzeit zweite Vorsitzende des Arbeitskreises Donogene Insemination, auf der Herbsttagung des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BKiD) im letzten Jahr einen Vortrag mit dem Titel „Liebe lässt sich vererben – die epigenetische Prägung des Kindes insbesondere auch im Hinblick auf die Familiengründung mit Gametenspende„.

Den Inhalt des Vortrags von Frau Bleichrodt kenne ich nicht, der Titel orientiert sich offensichtlich an dem populärwissenschaftlichen Buch über Epigenetik „Liebe lässt sich vererben“ von Prof. Dr. Johannes Huber. Allerdings legt der Titel den – nicht zutreffenden – Schluss nahe, dass Eltern Kindern etwas von der eigenen DNA mitgeben könnten, auch wenn sie genetisch nicht verwandt sind. Einen Einblick auf den Inhalt des Vortrags geben möglicherweise zwei andere Quellen: Auf der Internetseite der Cryobank München wird in einem Eingangsgespräch auch informiert „.. über die neuesten Erkenntnisse der Epigenetik und darüber, dass Sie auch „von außen“ durch Liebe und Fürsorge Einfluss auf die Gene Ihres Kindes nehmen können.

Bei der Ablehnung der Bitte eines unserer Mitglieder nach Auskunft über den genetischen Vater verwies Herr Dr. med. Wulf Bleichrodt, Reproduktionsmediziner und Frau Bleichrodts Vater, auf die Forschungen zu Epigenetik und behauptete, das genetische Erbe von Vater und Mutter und deren Familien würde ein Kind nur zu höchsten 10 % „prägen“.2 Dabei entfielen 5 % auf die mütterliche und 5 % auf die väterliche Genetik. Mehr als 90 % würde ein Kind zu dem, was es ist, durch den Einfluss seiner innersten und nächsten Umgebung, in die es hineinwachse. Damit entschieden die Eltern, was aus ihrem Kind im Erwachsenenalter werde. Die Forschung zu Epigenetik wird also auch dazu bemüht, Spenderkindern zu sagen, dass ihre genetische Abstammung nicht wichtig sein sollte.

Was ist Epigenetik?

Epigenetik ist noch ein relativ junger Forschungszweig, der davon ausgeht, dass Umweltbedingungen, wie zum Beispiel intensiver Stress, zu vererbbaren Modifikationen an der DNA führen können, ohne die DNA-Sequenz selbst zu verändern. 3 So soll zum Beispiel eine Hungersnot in der Generation der Großeltern noch die Gesundheit der Generation der Enkelkinder beeinflussen.4 Durch die Umwelteinflüsse wird nicht der genetische Code der DNA verändert, sondern die nur die Ableserate von bestimmten Genen. Man kann es mit einem Buch vergleichen: mit der Epigenetik wird ausgewählt, welche Seiten jemand liest oder lesen kann. Es können aber nur die Seiten aufgeschlagen werden, die sich im jeweiligen Buch befinden – es kommt also nichts Neues dazu.

Allerdings sind die Ergebnisse epigenetischer Forschung bei Säugetieren durchaus umstritten, weil die Studien oft klein sind, die Ergebnisse oft nicht in Folgestudien repliziert werden konnten und unklar ist, ob die Auswirkungen tatsächlich wie behauptet über mehrere Generationen hinweg vererbt werden können.5

Vor allem populärwissenschaftliche Bücher über Epigenetik bemühen gerne einen bisher angeblich vorherrschenden Determinismus, dass die Gene alles bestimmen. Zur Erschütterung verweisen sie auf die (natürlich bewiesenen) Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf Gesundheit und Wohlbefinden. Damit werden aber die epigenetischen Veränderungen eines Menschen gleichgesetzt mit Vererbung über mehrere Generationen hinweg.

Außerdem stützen sich die mir bekannten epigenetische Studien auf traumatische Ereignisse und nicht auf positive Ereignisse. Möglicherweise ist der Einfluss positiver Effekte daher „nur“, dass die DNA nicht negativ beeinflusst wird.

Vererbung durch soziale Einflüsse soll das Kind ein bisschen mehr zum „Eigenen“ machen

Klar und unbestritten ist: die Erfahrungen, die ein Kind mit seinen engen Bezugspersonen macht, bestimmen stark sein späteres Wesen und Selbstwertgefühl.6 Ein Mensch, dessen Grundbedürfnisse als Kind erfüllt wurden, wird auch als Erwachsener mit höherer Wahrscheinlichkeit selbstbewusst und zufrieden sein. Für diesen (natürlich absolut wichtigen!) Einfluss aber Genetik und Vererbung zu bemühen, weist darauf hin, dass vielen Wunscheltern die genetische Verbindung zum Kind wichtig ist und sie das Fehlen dieser Verbindung zu einem Elternteil als Verlust empfinden.

Mit der Behauptung, dass Erziehung sich auch genetisch auswirke, wird der Wunsch ausgedrückt, das Kind möge doch ein bisschen mehr das „eigene“ werden, nämlich auch über Einwirkung auf die (fremden) Gene, als es das tatsächlich ist. Das ist aber irreführend und wäre im Kontext von Werbung unzulässig. Nach den Berufsordnungen der Ärzte ist anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung berufswidrig.7 Diese Verschleierung des fremden Anteils im Kind ist außerdem aus psychologischer Sicht langfristig nicht hilfreich, weil sie verhindert, dass sich die Wunscheltern mit der fremden und nicht so erwünschten Herkunft des Kindes auseinandersetzen und diese Anteile in ihre Familie integrieren.

Nature or Nurture Debatte in neuem Gewand

In der Argumentation von Herrn Dr. Bleichrodt gegenüber einem unserer Mitglieder scheint außerdem die alte „Nature or Nurture“ Debatte wieder auf – die Herr Dr. Bleichrodt mit der Behauptung, dass 90 % der Anlagen auf dem Einfluss der nächsten Umgebung beruhen würden, eindrucksvoll für „Nurture“ entscheidet. Das ist natürlich ein erfreuliches Ergebnis für Wunscheltern, weil es bedeuten würde, dass der fremde genetische Elternteil nur 5 % der Anlagen des Kindes ausmache. Mit dieser Haltung liegt der Schluss nah, dass man diesen vermeintlich so unbedeutenden genetischen Elternteil des Kindes nach der Zeugung ruhig vergessen darf.

Letztlich lässt sich vielleicht auch gar nicht wissenschaftlich eindeutig aufklären, was an einem Menschen auf Vererbung und was auf sozialen und anderen Umwelteinflüssen beruht. Es erscheint unmöglich, dies bei jedem einzelnen Wesenszug oder Interesse eines Menschen objektiv zu klären. Daher kommt es entscheidend auf das Selbstverständnis jedes Einzelnen an – was ihm oder ihr in dem eigenen Leben als einflussreicher erscheint.

Auch in unserem Verein haben Mitglieder dazu unterschiedliche Meinungen: Manche haben sich immer fremd in ihrer Familie gefühlt und führen das auf ihre Abstammung von einem anderen Mann zurück. Manche haben viele Ähnlichkeiten zu ihrem genetischen Vater entdeckt, wenn sie ihn kennenlernen konnten. Es gibt aber auch Mitglieder unter uns, die sagen, dass sie sich auch ihrem sozialen Elternteil sehr nahe fühlen und vieles von ihm gelernt und übernommen haben. Solche Gefühle können nicht richtig oder falsch sein, sie sind einfach da.

Da aber jahrelang Reproduktionsmediziner das Recht von Spenderkindern auf Kenntnis ihrer Herkunft verletzt haben, weil sie entschieden haben, dass die genetische Herkunft für Spenderkinder nicht wichtig sein soll, ist es besonders bevormundend, weiterhin die Bedeutung des genetischen Elternteils zu marginalisieren, obwohl mittlerweile hinreichend bekannt sein sollte, dass niemand für einen anderen Menschen die Bedeutung der genetischen Elternteile vorgeben kann.

Eltern sollten nicht erwarten, sich in Ihren Kindern verewigen zu können

Den Vortragstitel finde ich aber auch in zwei weiteren Aspekten ziemlich ärgerlich.

Mit „Liebe lässt sich vererben“ wird quasi vorausgesetzt, dass Spenderkinder in liebevollen Familien aufwachsen. Dahinter steht die altbekannte Erwartung: Du bist ein Wunschkind – dann hast Du es doch besonders gut. Ein Satz, der viele Spenderkinder regelmäßig nervt. Viele Eltern lieben ihr Kind und sind trotzdem nicht fähig, gute Jeden-Tag-Eltern zu sein. Und manchmal merken die nur-sozialen Elternteile leider auch, dass es ihnen schwerer fällt als geplant, das nicht von ihnen abstammende Kind anzunehmen.

Ich finde es außerdem schwierig, wenn Eltern versuchen, ihre Kinder zu „prägen“, sich in ihren Kindern zu verewigen, etwas zu hinterlassen, sie zu beeinflussen. Das sind (recht egoistische) Interessen der Eltern. Diese Wünsche können durchaus enttäuscht werden, selbst wenn beide Eltern genetisch mit dem Kind verwandt sind. Je nach Zusammensetzung der Gene kann ein Kind den Eltern ähnlich oder auch ziemlich verschieden von ihnen sein.8 Das gilt sowohl für äußere Ähnlichkeiten als auch für Wesen und Interessen. Schon zwischen Geschwistern bestehen oft erhebliche Unterschiede. Sollte es nicht die Aufgabe von Eltern sein, die Individualität ihres Kindes zu akzeptieren und zu fördern und nicht, Ähnlichkeit zu einem selbst zu erwarten?

Das gilt besonders für eine Familiengründung mit einer oder einem Dritten als genetischem Elternteil des Kindes. Wie bei allen anderen Eltern auch, kann das Kind dem unbekannten genetischen Elternteil ähnlich sein. Es ist wichtig, dass das Kind dann nicht von den Eltern das Gefühl vermittelt bekommt, dass diese Ausprägungen unerwünscht sind, weil sie am liebsten vergessen möchten, dass sie ihre Familie mit einem dritten Menschen gegründet haben.

  1. Sie schafft ein Ungleichgewicht zwischen den Wunscheltern und auch gegenüber dem Kind. Studien zufolge reagiert der nicht-genetische Elternteil wesentlich sensibler, wenn das Kind nach seinen genetischen Verwandten sucht – Scheib J, Riordan M, Rubin S (2005) Adolescents with open-identity sperm donors: reports from 12–17 year olds. Human Reproduction (1) 20, S. 239–252, S. 249; Isaksson S et al. (2011) Two decades after legislation on identifiable donors in Sweden: are recipient couples ready to be open about using gamete donation? Human Reproduction, (4) 26 S. 853–860, S. 855. []
  2. „Prägung“ ist in diesem Zusammenhang inhaltlich eigentlich nicht passend, weil es eine Form des Lernens beschreibt, bei der die Reaktion auf einen bestimmten Reiz der Umwelt derart dauerhaft ins Verhaltensrepertoire aufgenommen, dass diese Reaktion wie angeboren erscheint und daher nichts mit Epigenetik zu tun hat: Die genetisch begründete Form des „Imprinting“ (die auf Deutsch manchmal irreführenderweise mit „Prägung“ übersetzt wird) hat auch nichts mit Epigenetik zu tun. []
  3. z. B. Venney u.a., DNA Methylation Profiles Suggest Intergenerational Transfer of Maternal Effects,
    Mol Biol Evol. 2020 Feb 1;37(2):540-548. []
  4. Die sogenannte Överkalix Studie: Bygren, Lars O. et al.: Change in Paternal Grandtmothers‘ Early Food Supply Influenced Cardiovascular Mortality of the Female Grandchildren, BMC Genetics 15 (2014), S. 12 ff., Eine Folgestudie aus dem Jahr 2018 bestätigte einen Teil der Ergebnisse: Vågerö u. a., Paternal grandfather’s access to food predicts all-cause and cancer mortality in grandsons, Nature Communications volume 9, Article number: 5124 (2018). []
  5. Edith Heard and Robert A. Martienssen, Transgenerational Epigenetic Inheritance: myths and mechanisms https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC4020004/; Carl Zimmer, She has her mother’s laugh. The Power, perversions, and Potential of Heredity. Picador 2018, S. 434; SWR2 Verändert der Lebensstil die Vererbung? []
  6. z. B. Stefanie Stahl, Das Kind in dir muss Heimat finden, 9. Aufl., Kailash 2015, S. 14. []
  7. Unser Verein hat sich bereits bei einer Ärztekammer wegen irreführender und anpreisender Werbung für „Samenspende“ beschwert. []
  8. Largo, Kinderjahre – die Individualität des Kindes als erzieherische Herausforderung, S. 68. []

Mangelnde Wissenschaftlichkeit beim Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie? Kommentar zu Prof. Dr. Katzorkes Artikel

Im Herbst 2019 erschien der Artikel „Entstehung, Entwicklung und gegenwärtiger Stand der Spendersamenbehandlung in Deutschland“ im Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie1. Autor des Aufsatzes ist der Reproduktionsmediziner Prof. Dr. Thomas Katzorke, einer der Inhaber der Essener Fortpflanzungspraxis „Novum – Zentrum für Fortpflanzungsmedizin und Endokrinologie“, von der über ein Viertel unserer Vereinsmitglieder stammen. Im letzten Jahr stellte sich heraus, dass Thomas Katzorke bei mindestens einer Patientin entschieden hat, ohne deren Wissen seinen eigenen Samen einzusetzen.2 Herr Prof. Dr. Katzorke hat sich in der Vergangenheit stets für die Anonymität von sogenannten Samenspendern ausgesprochen. Seine Meinung erscheint in anderem Licht, wenn man berücksichtigt, dass es dabei immer auch um ihn persönlich ging.

Verschweigen wesentlicher Interessenkonflikte Katzorkes widerspricht guter wissenschaftlicher Praxis

Der Verein Spenderkinder kritisiert, dass der Beitrag, in dem Herr Prof. Dr. Katzorke auch auf die angebliche Schutzwürdigkeit der sogenannten Samenspender hinweist, unkritisch veröffentlicht wurde, ohne kenntlich zu machen, dass der Autor selbst heimlich als „Samenspender“ tätig war. Vor diesem Hintergrund ist er eindeutig befangen, mögliche Regelungen zu den Rechten und der Verantwortung von „Spendern“ (genetischen Elternteilen) sowie der Bedeutung von sozialer und genetischer Elternschaft zu diskutieren.

Als „Interessenkonflikt“ wird lediglich erwähnt, dass Herr Prof. Dr. Katzorke in der Vergangenheit an Gerichtsverfahren beteiligt war, in denen es um Auskunft über die genetischen Väter von Spenderkindern ging. Tatsächlich ist Katzorke aber weiterhin an laufenden gerichtlichen Auskunftsverfahren beteiligt, weil er sich nach wie vor weigert, Spenderkindern Informationen preiszugeben, obwohl er zu deren Herausgabe bereits verurteilt wurde. Eindeutige Interessenkonflikte nicht zu benennen, verstößt gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

„Nur“ Unwissen in der Reproduktionsmedizin oder Versuch der Rehabilitation Katzorkes?

Der Verein Spenderkinder hat die Herausgeber des Journals für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie auf diese Umstände aufmerksam gemacht und um eine eigene öffentliche Stellungnahme sowie um eine entsprechende Erweiterung des deklarierten Interessenkonfliktes gebeten. Die Schriftleitung hat bislang lediglich verhalten-rechtfertigend reagiert. Statt den Hinweis aufzugreifen und auf den Interessenkonflikt entsprechend hinzuweisen, verwies die Schriftleitung auf den formellen Begutachtungsprozess, mit dem sichergestellt werde, dass die veröffentlichten Artikel aktuellem wissenschaftlichen Standard entsprächen. Es ist kaum zu glauben, dass weder die reproduktionsmedizinischen Gutachter noch die Herausgeber der reproduktionsmedizinischen Fachzeitschrift über Herrn Prof. Dr. Katzorkes persönliche Betroffenheit informiert waren. Immerhin gab es 2019 mehrere Medienberichte dazu, z. B. in der ZEIT. Sogar der Arbeitskreis donogene Insemination, dessen Vorsitzender Katzorke seit 1996 war, distanzierte sich in einer kritischen Stellungnahme von Katzorkes Verhalten und er selbst trat als Vorsitzender zurück.

Insgesamt war die Resonanz und Empörung in den Fachkreisen der Reproduktionsmedizin nach Aufdeckung der ethische Grenzen überschreitenden Praktik jedoch beschämend gering. Das Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie bietet Herrn Katzorke nun eine Plattform, sein Wirken als Reproduktionsmediziner und seine persönliche Meinung als heimlicher genetischer Vater einseitig und unkritisch darzulegen.

So erwähnt Katzorke eingangs, dass eine frühzeitige Aufklärung der durch Samenvermittlung gezeugten Kinder heutzutage generell empfohlen werde, begründet das jedoch lediglich mit der leichten Verfügbarkeit von DNA-Analysen. Unerwähnt bleibt, dass Herrn Prof. Dr. Katzorkes heimliche Vaterschaft selbst über eine DNA-Datenbank aufgedeckt wurde. Eine Auseinandersetzung mit ethisch-moralischen, entwicklungspsychologischen, psychosozialen, rechtlichen oder medizinischen Argumenten findet im Artikel nicht statt.

Mit der unreflektierten Veröffentlichung des Artikels erkennt der Herausgeber Herrn Katzorkes Handlungen an, bietet die Möglichkeit der persönlichen Rehabilitation und lässt darüber hinaus Herrn Katzorkes Wirken und das anderer früher Reproduktionsmediziner unkritisch und unreflektiert in eine Entwicklung bis in die Gegenwart einreihen, die sozial- und medizinhistorisch sehr einseitig und damit grundsätzlich infrage zu stellen ist.

Historiografische Unzulänglichkeiten des Artikels

Der Artikel beansprucht einen chronologischen Abriss über die Entwicklung der ärztlichen Samenvermittlung in Deutschland aufzuzeigen. Dass dies nicht gelingt, macht bereits der Gesamtheitsanspruch des Aufsatztitels deutlich, eine Entwicklung in „Deutschland“ zu beschreiben Zur Geschichte von Samenvermittlung in der DDR verliert Katzorke auf zwölf Seiten lediglich drei Sätze. Das ist knapp, berücksichtigt man, dass DDR-Mediziner hinsichtlich ihrer Methoden (Kryokonservierung, Embryotransfers etc.) und Erfolgsquoten mit der Bundesrepublik gleichauf, teilweise sogar erfolgreicher waren, obwohl es fundamentale Unterschiede in der sozialen und finanziellen Abwicklung der „Behandlungen“ im Vergleich zur Bundesrepublik gab. So war in der DDR beispielsweise die „Behandlung“ kostenfrei für die Wunscheltern. Es ist unzutreffend, dass in der DDR die „Behandlung“ rechtlich geregelt war. Die Mediziner agierten ebenso wie ihre bundesdeutschen Kollegen in einer rechtlichen Grauzone, was so gut wie allen bewusst war, wie zahlreiche zeitgenössische Veröffentlichungen zwischen Mitte der 1970er bis Mitte der 1980er Jahre von DDR-Juristen und -Medizinern belegen.3 Es gab kein Gesetz, das die reproduktionsmedizinischen Praktiken regelte. Jeder Arzt, jede Klinik hatte gewissermaßen eine eigene Auslegung der rechtlichen Situation und ethischen Fragen. Manche Mediziner vermittelten sogar an alleinstehende Frauen mit Kinderwunsch, andere hingegen nur an über mehrere Jahre verheiratete Paare. Andere wiederum hörten in den 1980er Jahren trotz medizinischer Erfolge mit der Kinderwunscherfüllung mittels Samenvermittlung auf, weil sie befürchteten, gerichtlich als Väter festgestellt werden zu können, da sie die Zeugung der Kinder zu verantworten hätten. In Herrn Prof. Dr. Katzorkes Aufsatz fehlt zudem die Berücksichtigung jüngster Gerichtsurteile, die auf die Rechtssituation in der DDR Bezug nehmen.4

Der Aufsatz lässt eine ausführliche Kontextualisierung der Samenvermittlungspraxis innerhalb der jeweiligen Machtblöcke im Osten wie im Westen vermissen. Ohne die Entwicklungen in den USA und in anderen westlichen Staaten zu berücksichtigen, kann die Geschichte der Samenvermittlungspraxis in der Bundesrepublik nicht geschrieben werden, da Mediziner auf ausländisches Fachwissen zurückgriffen.5 Gleiches gilt für die historische Einordnung innerhalb der DDR, da auch in anderen Ostblockstaaten, insbesondere der Sowjetunion, Entwicklungen in diesem medizinischen Sektor stattfanden. Die jeweiligen grundverschiedenen politischen Systeme und Ideologien brachten jeweils ganz eigene Gesellschafts- und damit Familienbilder mit jeweils unterschiedlichen Rollenverständnissen von Frauen, insbesondere Männern und Kindern mit sich. Diese Einbettung wäre für ein Grundverständnis der historischen Entwicklungen wichtig, ebenso wie auch die seit den 1970er Jahren existierenden Verschränkungen zwischen Ost- wie Westdeutschland: Ärzte beider deutscher Staaten trafen sich auf internationalen Fachtagungen und tauschten sich über ihre Forschungsergebnisse aus. Bis heute fehlt eine Aufarbeitung der reproduktionsmedizinischen Praktiken in der DDR, obwohl – zwischen Mitte der 1970er Jahre bis 1989/90 mehrere tausend Menschen nach Samenvermittlung gezeugt wurden (1985 waren es laut einer von DDR Medizinern erstellten Studie mindestens 1590 Kinder).6 Die Verfehlungen mancher der damaligen Akteure, die Repressionen gegenüber zahlreichen Eltern und die bis heute restriktive Informationspolitik der Rechtsnachfolgeeinrichtungen gegenüber Spenderkindern erwähnt Herr Prof. Dr. Katzorke nicht.

Historisch-kritische Auseinandersetzung mit ethischen und menschenrechtlichen Implikationen fehlt

Abgesehen von dieser einseitigen Sicht als westdeutscher Mediziner und heimlicher „Samenspender“, fehlen auch in anderer Hinsicht wesentliche Fakten. In dem knappen Abriss zur künstlichen Befruchtung während des Nationalsozialismus bezieht sich Katzorke einzig auf den Aspekt der SS-Organisation „Lebensborn“, ordnet diesen angesichts des dahinterstehenden völkisch-rassisch und rassistischen Gedankengutes recht unkritisch ein und geht überhaupt nicht auf Forschungen von einzelnen Ärzten oder Kliniken im „Dritten Reich“ ein, obwohl bspw. Herrmann Görings Ehefrau Emmy erst durch künstliche Befruchtung schwanger wurde.7 Die nationalsozialistische Ideologie attestierte Menschen mit bestimmten äußeren Merkmalen einen Überlegenheitsanspruch, was sich in der nationalsozialistischen Rassenhygiene als eine radikale Variante der Eugenik in der Praxis widerspiegelte und zu Eheverboten, Zwangssterilisationen und -abtreibungen, zur „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ und zur sogenannten „Kinder-Euthanasie“ führte.

Damals missachtete ethische und menschenrechtliche Implikationen und argumentative Traditionslinien waren später in der Bundesrepublik wie in der DDR im reproduktionsmedizinischen Diskurs wiederzufinden – und sind es bis heute, vor allem wenn es um die Auswahl der genetischen Väter geht, deren Zuordnung zu den Wunscheltern, der Familienbilder oder der Rolle des Staates hinsichtlich assistierter Familiengründungen. Weder an dieser Stelle, noch in Herrn Prof. Dr. Katzorkes Aufsatz wäre der entsprechende Raum, dies alles differenziert und angemessen zu diskutieren. Katzorke aber lässt das in seinem Beitrag komplett unerwähnt.

Fazit

Wer eine Übersicht über die historische Entwicklung der Samenvermittlungspraxis in Deutschland oder auch innerhalb Europas lesen wollte – in medizinischer, sozialer, ethischer und rechtlicher Perspektive –, konnte dies bereits in „Kinder machen. Neue Reproduktionstechnologien und die Ordnung der Familie“ von Andreas Bernard (Frankfurt am Main, 2014) tun. Neueres ist in Katzorkes Aufsatz nicht zu finden. Stattdessen wirkt es so, als arbeite er am eigenen Mythos, indem er sich und andere frühere westdeutsche Reproduktionsmedizinier wie Schaad, Ockel, Mutke unkritisch gewissermaßen als “Pioniere während dieser Zeit“ (S.155) stilisiert, denen Berufsverbot drohte, während sie märtyrergleich dennoch weitermachten. Diese Männer sind es jedoch, die geradezu selbstgerecht das Recht der entstehenden Kinder missachtet haben und mit deren Dokumentationssäumigkeit sich Spenderkinder jetzt auseinandersetzen müssen.8

Im Sinne guter Wissenschaftlichkeit täte für die Aufarbeitung und Geschichtsschreibung der Reproduktionsmedizin ein weniger persönlich verstrickter Blick von Dritten gut – oder zumindest eine transparente, selbstkritische persönliche Darstellung.

Ausblick

Die Hintergründe der Veröffentlichung dieses Artikels in dem renommierten Fachjournal sind uns nicht bekannt. Bleibt nur zu hoffen, dass dadurch keine Rehabilitation von Herrn Prof. Dr. Katzorkes Fehlverhalten beabsichtigt war und ihm auch nicht die Deutungshoheit über die Geschichte der deutschen Reproduktionsmedizin zuerkannt werden sollte. Vielleicht gelingt es den gegenwärtigen VertreterInnen der Reproduktionsmedizin, den Artikel als Einstieg in eine kritische Diskussion zu nutzen, vor allem innerhalb der ärztlichen Fachverbände und Arbeitskreise (wie sie bspw. die Reproduktionsmedizinerin und Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Ärztinnen in der Reproduktionsmedizin und Endokrinologie Julia Bartley fordert. Akteure mit einer moralischen Haltung wie jener Katzorkes schaden eher dem Ansehen dieses medizinischen Zweiges. Der Verein Spenderkinder hofft weiterhin, dass Herr Prof. Dr. Katzorke (und andere Reproduktionsmediziner) eines Tages Verantwortung für ihre Grenzüberschreitungen in der Vergangenheit übernehmen und zumindest heute die Rechte von Spenderkindern anerkennen.

Autor: Sven

  1. Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2019; 16 (4): 151-162 []
  2. vgl. http://www.spenderkinder.de/zeit-dossier-die-macht-der-gene/ und http://www.spenderkinder.de/waz-vom-8-april-2019-wie-ein-essener-frauenarzt-zu-einer-unerwarteten-tochter-kam/ []
  3. „Über praktisches Vorgehen, juristische Probleme, Spenderauswahl und die Befunddokumentation besteht jedoch [für die heterologe Insemination] keine einheitliche Auffassung.“, vgl. Hagen, H. und Keune, H. G.: Zur Praxis der heterologen Insemination bei der Behandlung der androgenen Sterilität. In: Zentralblatt für Gynäkologie 24/1976. S. 1484-1490. S. 1484; sowie „Die Behandlung der sterilen Ehe mittels extrakorporaler Befruchtung hat eine Reihe ethischer, moralischer, sozialer und juristischer Fragen aufgeworfen, die die Gynäkologen, Anthropologen, Naturwissenschaftler, Juristen, Gesellschaftswissenschaftler, Theologen und nicht zuletzt die Bevölkerung bewegen. Sie betreffen z. B. die ledige Frau, die Bezahlung des Spenders des Spermas oder der Eizelle, den verheirateten Spermaspender, die Verwendung von Mischsperma, die Information des Ehemannes oder der Ehefrau, den Begriff der Ehe überhaupt, Spender-Register, Zugriff zu diesen, Aufklärung des ET-Kindes usw.“, vgl. Kyank, Helmut: Artefizielle Insemination, In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer beim Menschen. In: Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften der DDR. Nr. 4/1984. S. 15; sowie: „Zu diesem Punkt [der rechtlichen Situation der Samenspende in der DDR, SR] sollten folgende Fragen geklärt werden: 1. Stellt die Durchführung der ADI aktiv oder passiv, einen Verstoß gegen geltende Gesetze oder Moralnormen unseres Staates dar? 2. Sind die familienrechtlichen Fragen der Stellung beider Ehepartner zum Kind geklärt? 3. Ist die familienrechtliche Stellung des ADI-Kindes abgesichert? 4. Wie ist die Position des Spenders? 5. Worauf bezieht sich der Haftungsbereich des inseminierenden Arztes und der Einrichtung? […] Um die Frage der Vaterschaft noch direkter zu definieren, wäre eine Formulierung notwendig, die die Anfechtung der Vaterschaft für unzulässig erklärt, wenn die Ehefrau mit Einverständnis des Ehegatten künstlich inseminiert wurde.“, vgl. Held, Hans-Jürgen: Die Behandlung der androgenen kinderlosen Ehe durch artefizielle donogene Insemination mit Nativsperma. Potsdam, Dresden 1982. S. 23 und S. 25 []
  4. Vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2019; am 28.06.2019 wurde das Urteil am Landgericht Dresden endgültig gefällt und der Klägerin das Recht zugesprochen, dass die Uniklinik Dresden als Rechtsnachfolgerin der DDR-Einrichtung „Medizinische Akademie Dresden“ Auskunft zur Identität des biologischen Vaters geben muss und dass sich Samenspender in der DDR heute nicht auf eine damals zugesicherte Anonymität berufen können, vgl. Landgericht Dresden, Aktenzeichen 3 S 390/17. []
  5. So hat auch Herr Prof. Dr. Katzorke eine Zeit in den USA gearbeitet. []
  6. Vgl. Günther, Erwin: Nationales ADI-Register „Sterilität der Ehe“ 1985. In: Zentralblatt für Gynäkologie 109/1987. S. 1255-1257. S. 1255. []
  7. Vgl. Sigmund, Anna Maria: Die Frauen der Nazis. München 2013, S. 134. []
  8. Im Jahr 1985 schrieb Herr Prof. Dr. Katzorke mit seinem Kollegen Dirk Propping bereits in einem Aufsatz Folgendes: „Ein wesentliches juristisches Problem dieser Behandlungsmethode ergibt sich aus der bewussten Verletzung des im Grundgesetz verankerten Rechtes auf Kenntnis der biologischen Abstammung. Juristisch spricht man von der planmäßigen Vereitelung der Abstammung, die missbilligt wird“. – Katzorke, K. & Propping, D. (1985). Voraussetzungen und Ergebnisse der heterologen (donogenen) Inseminationsbehandlung. Pro Familia Magazin, Schwerpunktthema: Kinderwunsch und Reproduktionsmedizin. S. 234. []

Ärzte des Netzwerks Embryonenspende auch in zweiter Instanz freigesprochen

Im Strafverfahren gegen mehrere Vorstandsmitglieder des Netzwerks Embryonenspende hat das Landgericht Augsburg die angeklagten Mediziner am 13. Dezember 2018 auch in zweiter Instanz freigesprochen.1

Das Netzwerk Embryonenspende vermittelt Embryonen, die im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung entstanden sind, von den ursprünglichen Wunscheltern jedoch nicht mehr ausgetragen werden möchten, an andere Wunscheltern. Neben Embryonen, bei denen die Ei- und Samenzelle bereits verschmolzen sind, vermittelte das Netzwerk jedoch auch Eizellen, die bereits mit dem Samen des Mannes imprägniert sind, aber bei denen die Zellkerne noch nicht verschmolzen sind (sog. 2 PN-Zellen).

Rechtlicher Streitpunkt des Strafverfahrens ist die Frage, ob die Weiterkultivierung einer solchen 2 PN-Zelle zum Zweck der Übertragung auf eine andere Frau als die Frau, von der die Eizelle stammt, eine nach § 1 Abs.atz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene Befruchtung zur Übertragung an eine andere Frau darstellt. Das Gutachten des Netzwerks Embryonenspende der emeritierten Rechtsprofessorin Monika Frommel vertritt, dass der Straftatsbestand nicht verwirklicht ist. Zwei andere Gutachten nehmen dagegen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz an.2

Das Landgericht Augsburg hat sich der Meinung von Frau Prof. Frommel angeschlossen und vertritt, dass kein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz vorliegt und die angeklagten Mediziner damit keinen Straftatsbestand verwirklicht haben. Das Amtsgericht Dillingen hatte die Mediziner in der ersten Instanz mit Urteil vom 20. März 2018 ebenfalls freigesprochen, allerdings „nur“ wegen eines Verbotsirrtums – was bedeutet, dass sie den Straftatbestand verwirklicht hatten, aber lediglich nicht schuldhaft gehandelt hatten (unsere Kritik hierzu). Diese Unterscheidung ist durchaus bedeutsam: nach dem Urteil des Amtsgerichts Dillingen dürften die Mediziner keine 2 PN-Zellen mehr vermitteln, nach dem Urteil des Landgericht Augsburg dürfen sie es weiterhin.

Das Landgericht Augsburg nahm an, dass bei einer 2 PN-Zelle die Befruchtung bereits abgeschlossen sei. Die Auflösung der beiden Vorkerne und Verschmelzung zu einer stelle nur die natürliche Entwicklung nach der künstlichen Befruchtung dar. Hierfür spreche auch der natürliche Sprachgebrauch. Das systematische Argument, dass § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz bei dieser Interpretation keinen Anwendungsbereich besitze, hält das Gericht nicht für zwingend, da das Embryonenschutzgesetz in die Jahre gekommen sei und zeitgerecht und modern ausgelegt werden müsse.

In einer Besprechung in der Zeitschrift Medizinrecht kritisieren zwei Mitarbeiterinnen der Bundesärztekammer, dass das Landgericht Augsburg sich bei dieser wesentlichen Frage nicht der fachlichen Expertise ausgewiesener Experten oder der Bundesärztekammer als Richtliniengeber für die Richtlinie zur Entnahme und Übertragung menschlicher Keimzellen bedient habe.3 Die Richtlinie verwende bewusst den Begriff „imprägnierte Eizelle“ und nicht „befruchtete Eizelle“. Sowohl der Rechtsbegriff i. S. v. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz wie auch medizinisch-wissenschaftliche Tatsachen um Befruchtungsvorgang und zur Embryonalentwicklung blieben mit Verweis auf den natürlichen Sprachgebrauch unbeachtet.

Die Staatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen. Damit wird in dritter Instanz nun der Bundesgerichtshof entscheiden und die Frage endlich höchstrichtlich klären. Der Verein Spenderkinder hofft, dass das BGH-Urteil auch die politischen Entscheidungsträger dazu motivieren wird, die rechtlichen Fragen der „Embryonenspende/Embryonenadoption“ ausdrücklich zu regeln. Der Verein Spenderkinder hat das Vorgehen des Netzwerks Embryonenspende bereits im Jahr 2014 kritisiert.

So werden die Daten der leiblichen Eltern eines durch „Embryonenspende“ gezeugten Kindes nicht im Juli 2018 eingerichteten Samenspenderregister eingetragen. Das bedeutet, dass durch „Embryonenspende“ gezeugte Kinder sich für die Realisierung ihres Rechts auf Kenntnis der Abstammung an den behandelnden Arzt wenden müssen. Hiermit haben Mitglieder des Vereins Spenderkinder keine guten Erfahrungen gemacht.

  1. Landgericht Augsburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 16 Ns 202 Js 143548/14 – nicht rechtskräftig. []
  2. Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen; Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1802-1807. []
  3. Hübner/Pühler, MedR 2019, 483, 488. []

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zur Stellungnahme der Leopoldina „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“

Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat am 4. Juni 2019 die Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ veröffentlicht, in der ein neues Fortpflanzungsmedizinrecht gefordert wird.

Der Verein Spenderkinder kritisiert mehrere Forderungen und zentrale Aussagen der Stellungnahme als einseitig aus der Sicht von Wunscheltern und Reproduktionsmedizin geprägt. Mit Verweis auf die Fortpflanzungsfreiheit wird u.a. gefordert, die bislang in Deutschland verbotene Vermittlung von Eizellen und imprägnierten Eizellen sowie Möglichkeiten der Befruchtung mit Keimzellen Verstorbener zuzulassen. Die von Spenderkindern erlebten Schwierigkeiten werden nicht ernstgenommen und Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter zum Vorteil der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern beschönigt dargestellt. In der Arbeitsgruppe waren viele (Reproduktions-)MedizinerInnen und JuristInnen vertreten, jedoch keine für einen Perspektivwechsel hilfreichen PsychologInnen oder Adoptionsfachkräfte.

1. Fragwürdige Berufung auf angebliche Diskriminierungen

a) Fortpflanzungsfreiheit ist ein Abwehrrecht und beinhaltet keinen Anspruch, Eltern zu werden

Die AutorInnen der Stellungnahme berufen sich bei ihrer Forderung nach einer Liberalisierung der Regelungen des Embryonenschutzgesetzes vor allem auf die Fortpflanzungsfreiheit. Hierbei handelt es sich jedoch vor allem um ein Abwehrrecht (vgl. S. 36) – der Staat soll nicht entscheiden, welche Menschen eine Familie gründen dürfen, und dies zum Beispiel für politische Oppositionelle oder Behinderte ausschließen. Die Freiheit zur Fortpflanzung umfasst aber nur die eigene Fortpflanzung mit den eigenen Geschlechtszellen. Sie umfasst nicht, hierfür Dritte zu beanspruchen, die Samen oder Eizellen abgeben oder das Kind austragen und übergeben sollen.

Es gibt keinen Anspruch darauf, Eltern zu werden.

Dennoch wird in der Stellungnahme Leihmutterschaft als die „einzige Möglichkeit“ – abgesehen von „Co-Parenting“ genannt, mit der homosexuelle Männer ihren Kinderwunsch verwirklichen könnten (S. 78) und somit eine Diskriminierung durch das Verbot dieses Verfahrens impliziert. Die AutorInnen der Stellungnahme ignorieren die bestehenden Möglichkeiten, ohne reproduktionsmedizinische Verfahren auf natürliche Weise ein Kind zu bekommen. Auch ein Frauenpaar kann mit einem Mann oder Männerpaar ein Kind/Kinder bekommen und für diese sorgen, ohne genetische Elternteile des Kindes auszugrenzen. Laut Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention hat ein Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern. Das wird auf diese Weise eher als bei einer „Samenspende“ berücksichtigt.

b) Zwischen Eizellabgabe und Samenabgabe bestehen erhebliche Unterschiede

In der Stellungnahme wird behauptet, das Verbot der Eizellvermittlung stelle eine Ungleichbehandlung dar, da Frauen, die z.B. infolge einer Krebserkrankung keine eigenen Eizellen mehr bilden könnten, ihren Kinderwunsch nicht verwirklichen könnten, während Männer, die im Zuge einer Krebsbehandlung ebenfalls unfruchtbar seien, auf Samen anderer Männer zurück greifen könnten (S. 12).

I. Keine klare Unterscheidung in biologische und soziale Mutter möglich

Eizellabgabe ist mit Samenabgabe jedoch nicht vergleichbar. Wird der Samen eines anderen Mannes verwendet, hat das Kind dennoch einen eindeutigen genetischen Vater und zusätzlich einen rechtlichen Vater. Wird die Eizelle einer anderen Frau verwendet, tragen zwei Frauen biologisch existenziell zur Entstehung des Kindes bei, die eine Frau durch die Eizelle, die andere Frau indem sie das Kind austrägt und ihr Organismus mit dem des entstehenden Kindes epigenetisch interagiert. Eine Umfrage innerhalb des Vereins Spenderkinder im Jahr 2017 ergab, dass die Hälfte der Mitglieder, die sich an der Umfrage beteiligt hatten, sich diese Entstehungsweise nicht für sich wünschte.

II. Eizellabgaben sind mit Gesundheitsgefahren verbunden – drittnütziger medizinischer Eingriff verstößt gegen Gebot der Nicht-Schädigung

Für die Eizellabgabe ist eine hormonelle Stimulation und eine chirurgische Entnahme erforderlich, während Samen ganz ohne ärztliche Hilfe vermittelt werden kann. Auch wenn die Risiken für die Frau verglichen mit anderen medizinischen medikamentösen oder chirurgischen Eingriffen gering sein sollten, ist es fraglich, ob die Kosten-Nutzen-Abwägung verhältnismäßig ist und einen drittnützigen medizinischen Eingriff rechtfertigt.1 Dass auch ein „in absoluten Zahlen niedriges Risiko noch als hoch angesehen werden kann“ (S. 89) bringen die AutorInnen der Stellungnahme selbst ein – allerdings als Argument für eine Lockerung der Regeln zur PID.

III. Risiko der Kommerzialisierung

Aufgrund des aufwändigeren Verfahrens besteht bei der Eizellvermittlung ein höheres Risiko der Kommerzialisierung, dass Frauen Eizellen nicht altruistisch motiviert abgeben, sondern vor allem auf Grund der (wegen der Gesundheitsgefahren) höheren Aufwandsentschädigung und ihre Gesundheit dabei gefährden. Kommerzielle Samen- und Eizellzellvermittlung ist nach der Geweberichtlinie verboten. Außerdem ist es für die entstehenden Kinder verletzend, wenn die Abgabe finanziell motiviert ist und Elternteile kein Interesse am Kind als Person haben.

IV. Wesentlicher Unterschied zur Adoption: Wunsch der Wunscheltern im Vordergrund

Von einer Adoption unterscheidet sich die gespaltene Mutterschaft nach Eizellvermittlung im Wesentlichen dadurch, dass bei einer Adoption die bestmögliche Lösung aus einer Notsituation für ein Kind gesucht wird. Bei der Eizellvermittlung wird das Kind bewusst in die Situation gebracht, weil Erwachsene sich ein Kind wünschen, dem sie Eltern sein können.

2. Konzept der „Spende“ wird nicht hinterfragt

Die Stellungnahme baut auf dem gedanklichen Konzept der Vermittlung von Samen und Eizellen als „Spende“ auf und hinterfragt diese medizinisch-technische Sicht auf Familiengründung nicht. Die Vermittlung von Samen und Eizellen wird als solidarische oder altruistische Tat gewertet (S.31), was einseitig der Perspektive der Wunscheltern entspricht. Das Konzept der „Spende“ ist aus verschiedenen Gründen problematisch:

a) Die meisten Spenderkinder sehen keine „Spende“, sondern sie möchten früher oder später ihren unbekannten genetischen Elternteil kennenlernen. Der unbekannte genetische Elternteil wird als Person wahrgenommen.2 Für die entstandenen Kinder kann es verletzend sein, wenn sie einen genetischen Elternteil haben, der kein Interesse an Ihnen hat und nur „Spender“ für ihre rechtlichen Eltern sein wollte.

b) Das Konzept der „Spende“ setzt voraus, dass sich emotionale Eltern-Kind-Beziehungen durch rechtliche Zuordnung umfassend regeln lassen. Bereits aus dem Adoptionsbereich ist aber die Situation bekannt, dass Kinder trotz einer guten emotionalen Beziehung zu ihren rechtlichen Eltern auch eine emotionale Beziehung zu ihren leiblichen Eltern entwickeln können, selbst dann, wenn sie keinen Kontakt zu ihnen haben.3

Aus der Erfahrung von Spenderkindern ist es wichtig, von Anfang an alle Beteiligten als Menschen wahrnehmbar zu machen. Das beinhaltet eine entsprechende Wortwahl, die die genetischen Elternteile des Kindes auch als solche benennt und nicht aus der Perspektive der Wunscheltern auf ihre Funktion als Helfende oder Gebende reduziert. Eine Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter oder Dritter und Vierter ist folgerichtig keine Behandlung von Unfruchtbarkeit, auch wenn ÄrztInnen beteiligt sind. Weder ist ein Kind ein Heilmittel noch ändert sich durch die Einbeziehung weiterer Menschen etwas an der Fruchtbarkeit der Wunscheltern.

3. Reproduktionsmedizin wird aus der Perspektive der Wunscheltern gedacht

Die Stellungnahme der Leopoldina sieht Reproduktionsmedizin einseitig aus der Perspektive der Wunscheltern – ihrer PatientInnen und KundInnen.

Im Gegensatz zur „Samenspende“ und „Eizellspende“ stehen bei der Embryonenadoption die abgebenden Eltern als Menschen im Vordergrund und werden nicht als „SpenderInnen“ sondern als „genetische Eltern“ (S. 58) bezeichnet.

Bei Wunschmüttern ohne Empfängnisproblemen lehnen die AutorInnen der Stellungnahme aus der Perspektive der Wunscheltern die Annahme einer bereits vorhandenen imprägnierten Eizelle ab da „die Wunschmutter in der Regel eine Befruchtung mit dem Samen ihres Partners wünscht“ (S. 67). Die Vermittlung imprägnierter Eizellen wird jedoch dann befürwortet, um Paaren, „die weder geeignete eigene männliche Keimzellen, noch geeignete eigene weibliche Keimzellen zur Verfügung haben, zu einem Kind zu verhelfen“ (S. 76). Ebenso wird als Argument für die Leihmutterschaft vorgebracht, dass männliche homosexuelle Paare dadurch die Möglichkeit hätten, „einen eventuellen Kinderwunsch umzusetzen, etwa wenn das Kind mit zumindest einem der Partner genetisch verwandt sein soll“ (S. 78) oder „Frauen ohne funktionierende Gebärmutter, aber mit fruchtbaren Eizellen (S. 83). Bei dieser Darstellung zeigt sich eine deutliche Präferenz für möglichst viel „eigenes“, seien es Samen oder Eizellen oder wenigstens das Erleben der Schwangerschaft.

Hier wird mit zweierlei Maß gemessen: Während die AutorInnen der Stellungnahme bei den Wunscheltern derlei (menschliche) Bedürfnisse nach genetischer Verbindung zu einem Kind ernst nehmen, zweifeln sie dies bei den durch diese Verfahren gezeugten Kindern an und fordern Studien als Nachweis, dass Kindern eine Verbindung zu ihren genetischen Verwandten nicht nur wichtig sein kann, sondern dass es ihnen schadet, wenn genetische und rechtliche Elternschaft gezielt aufgespalten werden.

4. Klischeehafte Annahmen über die Situation von Wunschkindern

Der Stellungnahme reicht für die Beschäftigung mit der Situation von Spenderkindern der Hinweis darauf aus, dass es sich bei ihnen um Wunschkinder handele, daher müsse ihre Zeugung im Kindeswohl liegen (z.B. S. 28, S. 70).

Leider besteht jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen einem Kinderwunsch und einem guten Verhalten als Eltern. Die Stellungnahme blendet aus, dass das Kind in eine psychologisch anspruchsvolle familiäre Situation hineingeboren wird, in der es einen genetischen Elternteil gibt, der ursprünglich nicht gewünscht war und den viele Wunscheltern nicht in ihre Familie integrieren möchten. Auch wenn das Kind vorbildlich aufgeklärt wird und die Möglichkeit hat, die Identität des weiteren Elternteils zu erfahren, weiß das Kind, dass es diesen Menschen nicht lieber mögen soll als den nicht-verwandten Wunschelternteil. Außerdem weiß das Kind, dass es einen genetischen Elternteil hat, der bewusst eine Vereinbarung eingegangen ist, das Kind möglicherweise niemals kennenzulernen. Ein „Wunschkind“ ist das Kind also allenfalls aus Perspektive der Wunscheltern. Und auch die hatten sich meist ursprünglich ein genetisch gemeinsames Kind gewünscht und kein „Spenderkind“ (vgl. zum Wunsch einer genetischen Verbindung der Eltern zum Kind S. 67; S. 76; S.78; S. 83).

Nach den Erfahrungen des Vereins Spenderkinder wachsen nicht alle Kinder, die einst gewünscht wurden, in wünschenswerten Verhältnissen auf. Nicht immer fällt es den Wunschvätern so leicht wie geplant, das genetische Kind eines Dritten anzunehmen und diesen und nicht sich selbst im Kind zu erkennen. Dies wird zum Teil durch die mangelnde Vorbereitung von Wunscheltern auf eine Familiengründung zu dritt begünstigt. Daher fordert der Verein Spenderkinder seit langem eine verpflichtende psychosoziale Information der Wunscheltern und der weiteren genetischen Elternteile. Die AutorInnen der Stellungnahme greifen auch diesbezüglich nicht die Erfahrungen der Spenderkinder auf, sondern fordern lediglich, den Wunscheltern eine psychosoziale Beratung anzubieten (S. 65). Damit stellen sie die Entscheidungsfreiheit der Wunscheltern über den Schutz der Kinder. Die im Beratungskapitel der Stellungnahme erwähnte Qualifikation „Psychosomatische Grundversorgung“ für ÄrztInnen ist dazu eine wünschenswerte Ergänzung, jedoch nicht hinreichend für eine umfassende Information zu den psychosozialen Aspekten einer Familiengründung zu dritt oder viert, wie auch die Inhalte der Stellungnahme zeigen. Es fehlt eine explizit psychologische Perspektive, die nicht allein das Funktionieren, sondern das Erleben aus den verschiedenen Perspektiven der Beteiligten in die Überlegungen zu den einzelnen Familienformen einbezieht. Insofern irritiert es, wenn die psychosoziale Beratung in den Empfehlungen sogar als grundsätzlich ärztliche Aufgabe beansprucht wird (S. 95).

5. Keine Studien zum Erleben erwachsener Spenderkinder

In der Stellungnahme wird behauptet, dass die Entwicklung von mit Samen und Eizellen Dritter gezeugten Kindern unproblematisch sei. Zwar gibt es Studien, nach denen Kinder und Jugendliche, die mit vermittelten Eizellen oder Samen entstanden sind, psychopathologisch unauffällig sind und sozial funktionieren. Vom Funktionieren kann jedoch nicht auf das subjektive Erleben der Spenderkinder geschlossen werden. Was bislang fehlt, sind aussagekräftige Studien dazu, wie diese Menschen ihre Entstehungsweise und ihre Familiensituation, die Beziehung zu ihren rechtlichen und genetischen Elternteilen und den weiteren Familien erleben. Es gibt Hinweise darauf, dass erwachsene Spenderkinder international Keimzellvermittlung kritischer sehen, als dies von der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern gewünscht ist. Die Stellungnahme setzt sich mit den Argumenten der erwachsenen Spenderkinder jedoch nicht auseinander. So hat der Verein Spenderkinder in der Vergangenheit bereits kritische Stellungnahmen zur Eizellvermittlung, zur Embryonenadoption und zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen veröffentlicht, deren Argumente sich in der Stellungnahme der Leopoldina nicht wiederfinden.

In der Stellungnahme wird die Vermittlung von imprägnierten Eizellen mit dem Argument befürwortet, dass das Kindeswohl durch die gespaltene Mutterschaft nicht gefährdet sei (S. 76). Abgesehen davon, dass es diesbezüglich bislang an Studien fehlt, obwohl mittlerweile erwachsene Menschen dazu nach ihrem Erleben befragt werden könnten, gibt es bei der Vermittlung imprägnierter Eizellen eines genetischen Elternpaares weitere psychologisch bedeutsame Unterschiede. Die entstehenden Menschen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit leibliche Vollgeschwister, die bei ihrem leiblichen Elternpaar aufwachsen. Es gibt folglich eine komplette Parallelfamilie, in der das Kind vielleicht auch gerne aufwachsen würde – es weiß jedoch, dass es in dieser Familie nicht als weiteres Kind erwünscht ist.4 Auch die Möglichkeit, dass es nicht zur Familiengründung kam und sich das Paar getrennt hat, wird in der Stellungnahme erwogen (S.72). Es ist fraglich, wie sich das Kind später mit seinem getrennten genetischen Elternpaar arrangiert und ob dies wünschenswerte Bedingungen für das Kind sind.

6. Bestehende Rechte von Spenderkindern sollen eingeschränkt werden

Im Rahmen der Empfehlungen zur Regelung bei ärztlicher Samenvermittlung wird in der Stellungnahme gefordert, bestehende Rechte der Kinder sogar einzuschränken wie das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (S. 65). Auch hierbei handelt es sich um eine Forderung, die allein dem Interesse der Wunscheltern dient. Zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört es außerdem, die genetischen Eltern auch gerichtlich feststellen zu lassen.5

7. Vorgeschobene Argumentation mit Kindeswohl

In der Stellungnahme werden Kinder zwar sprachlich in den Mittelpunkt gestellt, aber tatsächlich nicht einbezogen – sie bleiben lediglich Objekt, dessen Erleben seiner Entstehungsweise offenbar unwichtig ist.

a) Eizellvermittlung: Die Missachtung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Ausland ändert sich nicht durch eine Zulassung der Eizellvermittlung in Deutschland

In der Stellungnahme wird empfohlen, Eizellvermittlung auch in Deutschland zuzulassen, da sich auf Grund des Verbots viele Frauen im Ausland Eizellen vermitteln ließen, bei denen die Kinder nicht die Identität ihrer genetischen Mutter erfahren könnten (S. 69). Das Kindeswohl gebiete es daher geradezu, Eizellspenden in Deutschland zuzulassen (S. 12). Der Verein Spenderkinder spricht sich zwar ausdrücklich gegen anonyme Samen- und Eizellvermittlung aus – hält das Verbot der Eizellvermittlung in Deutschland jedoch für sinnvoll und gerechtfertigt. Die Tatsache, dass etwas im Ausland erlaubt ist, und von Menschen aus dem Inland dort praktiziert wird, ist kein inhaltliches Argument. Der Verstoß gegen ein Verbot ist kein inhaltliches Argument dafür, etwas zu erlauben. Menschen, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten möchten, können bereits jetzt ein Land wählen, in dem die Eizellvermittlung offen erfolgt, z.B. die Niederlande, Großbritannien oder Österreich. Mit dem Wohl der Kinder zu argumentieren ist scheinheilig, weil aus der Rechtsverletzung der Kinder im Ausland Nutzen für Kinderwunschpaare und Reproduktionsmedizin im Inland geschlagen wird, ohne die Perspektive der Kinder tatsächlich einzubeziehen.

b) Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung muss auch in Deutschland stärker respektiert werden

Auch in Deutschland kann der Respekt vor dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung noch verbessert werden. Wichtig wäre es, konsequent und proaktiv auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hinzuweisen, z.B. mit einer deutschland- oder sogar europaweiten Aufklärungskampagne. Eine Forderung von Spenderkindern international ist es außerdem, die genetischen Eltern im Geburtsregister eintragen zu lassen, damit Kinder nicht auf die Aufklärungsbereitschaft ihrer Eltern angewiesen sind, um die Wahrheit über ihre Abstammung zu erfahren.6 Derlei Initiativen sind bislang von Seiten der Reproduktionsmedizin nicht erkennbar. Ein Eintrag im Geburtenregister wird von Wunscheltern, Beratungsfachkräften und Reproduktionsmedizin explizit abgelehnt.7

Zum Wohl des Kindes sollte der genetische Vater von Anfang an auf ein Kennenlernen vorbereitet werden und nur solche Männer als genetische Väter ausgewählt werden, die zumindest zum Zeitpunkt der Samenabgabe spontan und sicher selbst auch einem Kennenlernen positiv entgegensehen.

c) Argumentation für Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verweist lediglich funktional auf die psychische Gesundheit des Kindes und nicht auf grundsätzliche menschliche Gleichwertigkeit

In der Stellungnahme wird das Recht auf Auskunft des Kindes mit Verweis auf die psychische Gesundheit des Kindes und der Möglichkeit einer ungeplanten Aufdeckung vertreten (S. 63). Abgesehen davon verletzt es grundsätzlich den Aspekt der Gleichwertigkeit des Kindes als Mensch, wenn ihm wesentliche Informationen über sich selbst absichtlich von anderen vorenthalten werden. Insbesondere wenn diese Menschen dem Kind nahestehende sind, wird das Vertrauen des Kindes in eine gegenseitig ehrliche Beziehung ausgenutzt.8

d) Leihmutterschaft ist niemals zum Wohl des Kindes

In der Stellungnahme wird lediglich die kommerzielle Form von Leihmutterschaft mit Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments (2015; Nr. 115) als Verstoß gegen die Menschenwürde der austragenden Frau eingeordnet (S. 80). Neben der Würde der Mutter ist aber auch die des Kindes betroffen. Auch wenn der entstehende Mensch bei einer „altruistischen“ Leihmutterschaft nicht gegen Geld „gehandelt“ sondern unentgeltlich weitergegeben wird, wird mit dem Menschen umgegangen wie mit einem Objekt. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt.

Davon abgesehen ist es entwicklungspsychologischer Konsens, dass eine willkürliche Trennung eines Säuglings von seiner engsten Vertrauten, die er an Geruch und Stimme von anderen unterscheiden kann, extrem belastend ist. Im Unterschied zu einer Adoption wird diese Trennung von Anfang an bewusst herbeigeführt. Auf die Bindung zwischen Leihmutter und Kind wird in der Stellungnahme immerhin hingewiesen (S. 83). Es ist fraglich, ob sich diese Belastungen auch mit viel Einfühlungsvermögen und dem Aufbau einer sicheren Beziehung zu den Wunscheltern aufwiegen (oder eher rechtfertigen?) lassen (S. 84). Auch wenn Menschen viele Belastungen im Leben aushalten können ist es fraglich, ob es gerechtfertigt ist, einen Säugling in diese Situation zu bringen, damit Menschen sich ihren Kinderwunsch erfüllen können.

Mit Verweis auf Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention wird in der Stellungnahme eine verbindliche Zuordnung des Kindes zu dessen Wunscheltern gefordert, zumindest dass sich das Verbot der Leihmutterschaft nicht zu Lasten des Kindes auswirke (S. 85). Es ist jedoch fraglich, ob die Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern tatsächlich regelhaft im Sinne des Kindes ist und ob eine ordentliche Adoption durch den nicht-verwandten Wunschelternteil, bei der das tatsächliche Kindeswohl geprüft wird, nicht eher im Sinne des Kindes ist.

Fazit

Die Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina zeigt deutlich, dass sich die Reproduktionsmedizin in Deutschland gerne weitere Verfahren und damit auch Einnahmemöglichkeiten erschließen möchte. Das ist verständlich, lässt aber die ethischen und psychologischen Aspekte, die mit einer Form der Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter verbunden sind, außer Acht und ignoriert die Erfahrungen und die Perspektive der bereits auf diese Weise entstandenen Menschen.

  1. Vgl. dazu Sigrid Graumann: „Eizellspende und Eizellhandel – Risiken und Belastungen für die betroffenen Frauen.“ In: Umwege zum eigenen Kind, Göttinger Schriften zum Medizinrecht. Bd.3, Göttingen 2008. []
  2. Ravelingien, A., Provoost, V., & Pennings, G. (2015). Open-identity sperm donation: how does offering donor-identifying information relate to donor-conceived offspring’s wishes and needs?. Journal of Bioethical Inquiry, 12(3), 503-509. []
  3. Oelsner, W., & Lehmkuhl, G. (2016). Spenderkinder. Künstliche Befruchtung, Samenspende, Leihmutterschaft und die Folgen. Munderfing: Fischer und Gann. []
  4. vgl. Position des Vereins Spenderkinder zur Embryonenadoption []
  5. BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 – 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 []
  6. ein Vermerk im Geburtsregister erfolgt in Irland und im australischen Bundesstaat Victoria. []
  7. DI-Netz, BKiD und AK DI, Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ vom 24. März 2016 – siehe auch gesonderter Beitrag „Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit“.) Sie stellen in diesem Zusammenhang in Frage, ob es überhaupt notwendig sei, die Motivation der Eltern zur Aufklärung ihrer Kinder zu stärken und ob dies Aufgabe des Staates sei (S. 2) []
  8. vgl. Aufklärung []

WAZ vom 8. April 2019: Wie ein Essener Frauenarzt zu einer unerwarteten Tochter kam

In der Print- und Onlineausgabe der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 8. April 2019 äußerte sich Prof. Dr. Katzorke erstmals zu dem Vorwurf, eine ehemalige Patientin ohne deren Wissen mit seinen eigenen Samen befruchtet zu haben. Die Verbindung zwischen dem Reproduktionsmediziner und Spenderkindermitglied Stina wurde durch einen DNA-Test im vergangenen Jahr aufgedeckt.

Laut Katzorke „spendeten“ auch andere Ärzte des Uniklinikums Essen freigiebig unter gegenseitiger Zusicherung von Anonymität, obwohl der Bundesärztetag (1970!) empfohlen hatte, einwandfrei zu dokumentieren, um das Auskunftsrecht des Kindes erfüllen zu können. Das lässt Katzorkes vehemente Verfechtung der Anonymität in einem anderen Licht dastehen und macht einmal mehr deutlich, dass – mit den Worten von Stina – „die Reproduktionsmediziner keine neutrale vermittelnde Stellung inne haben und auch niemals inne hatten, sondern selbstverständlich auch von eigenen Interessen geleitet handeln.“

Auch wenn Katzorke nicht müde wird, zu betonen, wie wenig Bedeutung Gene für ihn haben, scheinen seine Frau und seine drei anderen Töchter nicht erfreut über die Tat zu sein. Und auch er selbst hat schließlich den Weg zu einer DNA-Datenbank gewählt.

Am Ende des Artikels wird wiedergegeben, dass Katzorke seine damalige Grenzüberschreitung damit relativiere, dass juristisch mittlerweile alles verjährt sei. Wie mag das in den Ohren von Stina klingen?

Wenn manchem Mann auch zum Zeitpunkt seiner „Spende“ die Tragweite seiner Handlung nicht klar war, wäre es ein Zeichen von Größe, zumindest heute rückblickend für seine Taten Verantwortung zu übernehmen. Dafür ist es nie zu spät, auch wenn sich die Missachtung der Rechte der Kinder sowie die medizinethische Grenzüberschreitung in diesem Fall damit nicht ungeschehen machen lassen.