Internationale Unterschriftenkampagne gegen Leihmutterschaft

Seit einigen Wochen läuft die internationale Petition stop surrogacy now. Die Kampagne setzt sich dafür ein, Leihmutterschaft weltweit zu stoppen. Für FrauenrechtsaktivistInnen steht der Aspekt im Vordergrund, dass Leihmutterschaft häufig mit der Ausbeutung ärmerer Frauen zusammenhängt. Aber selbst wenn diese Problematik durch gute Aufklärung und gesundheitliche Versorgung der beteiligten Frauen zu bewältigen versucht wird, wird bei der ganzen Prozedur über den entstehenden Menschen verfügt, er wird zu einem (Handels-)Objekt. Deshalb verletzt dieses Verfahren – auch wenn es in nicht-kommerzieller Form eingesetzt wird – die Würde der entstehenden Menschen. Bei allem Verständnis für den Wunsch nach einem Kind, gibt es kein Recht auf ein Kind.

Mehr Informationen und die Möglichkeit, die Petition durch eine Unterschrift zu unterstützen, gibt es unter obigem Link.

Anhörung zur Embryonenspende beim Deutschen Ethikrat am 26. Mai 2015

Spenderkinder-Mitglied Anne hat am 26. Mai 2015 die Perspektive der Spenderkinder auf die so genannte „Embryonenspende“ (aus unserer Sicht „Embryonenadoption“) bei einer Anhörung des Deutschen Ethikrates in Berlin vertreten. Der Deutsche Ethikrat bereitet derzeit eine Stellungnahme zu diesem Thema vor und hat neben uns auch die Elternvertretung des sogenannten DI-Netzes, das bayerische Netzwerk Embryonenspende sowie die britische Forscherin Fiona McCallum als ReferentInnen zu der Thematik befragt. Wir bedanken uns herzlich beim Deutschen Ethikrat für die Einladung und die sich anschließende interessante und lebhafte Diskussion und sind gespannt auf die Stellungnahme.

Super Dad Rezension

Am 26.05.2015 lief die deutsche Spielfilmkomödie „Super Dad“ im privaten Fernsehen. Es geht darin um einen Spender, dessen 99 Spenderkinder ihn verklagen und kennenlernen wollen. Im Zusammenhang mit dem Titel kann man leider nicht von einem ernst zu nehmenden Film reden. Im Großen und Ganzen ist er zwar unterhaltsam, entspricht aber in vielerlei Hinsicht nicht der Realität in Deutschland und ist von Stereotypen überfüllt. Als selbst so entstandener Mensch fällt das Lachen schwer. Die Geschichte kommt Ihnen auch bekannt vor? Richtig. Wir kennen eine ähnliche französische Produktion namens Starbuck, der wirklich sehenswert war. Muss man „Super-Dad“ also unbedingt gesehen haben?

Der Spender

Es ist der Spender, wie ihn sich der Großteil der Gesellschaft ausmalt: Ein gut aussehender Macho, der als Student Geld brauchte und kein bisschen Interesse an seinen Kindern hat. Es wurde alles dafür getan, den Spender Mark als eine absolute anti-Vater-Figur zu konstruieren. Der Alkohol fließt in Mengen, ob privat oder beim Fussball, wo er am lautesten schreien kann, Party ist als Barkeeper seine Lieblingsbeschäftigung und Kinder behandelt er schlecht.

Privat hat Mark eine Freundin, der er einen Heiratsantrag macht, wenn auch unspektakulär. Auf ihren Wunsch hin eine Familie zu gründen, erwidert er nur, dass die beiden schon genug Familie seien – Kinder brauche man nicht, und er sowieso nicht. Als seine Verlobte plötzlich schwanger ist, ist er einer Abtreibung gegenüber nicht abgeneigt, so dass der Termin in der Klinik schnell gemacht wird. Erst gegen Ende des Filmes kommt Mark zu einer anderen Meinung und freut sich letztlich auch über seine Zwillinge.

Abgesehen davon, dass ein Spender, der so viel Alkohol trinkt, schon Probleme haben müsste, überhaupt geeignetes Sperma zu haben, wurde wirklich alles daran gesetzt die Vorstellung des „Mr. Big“ so unsympathisch wie möglich zu konstruieren. Auch wenn er eine Entwicklung durchmacht, ist der Film voll von Stereotypen und Meinungen, die einen vermeintlichen Großteil der Gesellschaft widerspiegeln sollen. An dieser Stelle wäre ein Gleichgewicht von Vorurteilen und Realität wünschenswert gewesen. Auch die starken Widersprüche des Spenders sind zu überstrapaziert. So wird von dem Mann, der seinem Spenderkind bei der ersten Begegnung sagt: „Hätte ich einen Sohn haben wollen, hätte ich wohl kaum in einen Becher gewichst“, der „Super Dad“.

Lüge

Um kurz auf das Thema der Verheimlichung einzugehen, ist auch in diesem Film Mark heimlich zur Samenbank gegangen. Niemand wusste von seiner Tätigkeit und auch seine Verlobte soll es auch nach Eingang der Klagen nicht erfahren. Warum? Die Frage wird nicht wirklich beantwortet. Das Prinzip „Was sie nicht weiß, macht sie nicht heiß“ scheint vorzuherrschen. Am Ende kommt jedoch immer alles raus und es war eben genau die Lüge, die Marks Freundin enttäuschte. Sie selber solle abtreiben, aber er hat bereits 99 Kinder. Nicht die Tatsache an sich, sondern eben der Umgang damit ist ausschlaggebend für eine kurzzeitige Beziehungskrise. Diese Tatsache unterstützt die Forderung transparent und offen mit der Samenspende umzugehen. Innerhalb einer so entstandenen Familie und auch innerhalb der Familie des Spenders – Spenderkinder wird oft vorgeworfen, durch ihr Auftauchen die Familie zu zerstören. Dabei ist es eben meistens die Lüge der Spender. So reagieren die Frauen verständlicherweise ähnlich, wie Spenderkindern ihren Eltern gegenüber, wenn sie teilweise mehr als 20 Jahre angelogen wurden.

Die Spenderkinder

Unter den 99 Klägerinnen und Klägern lässt sich eine bunte Mischung finden. Neben verschiedenen Hautfarben und Religionen, sind auch wieder behinderte und kranke Menschen dabei. Letzteres entspricht natürlich der Realität, denn auch ein „künstlich gezeugtes Kind“ ist leider nicht frei davon. In Starbuch hatte man gut sehen können, dass genau diese Kinder von den Eltern nicht akzeptiert wurden und eine Enttäuschung darstellten. In „Super Dad“ fehlt es. Interessant und gut ist der Bezug auf Krankheiten, die durch einen Organ- bzw. Knochenmarkspender besiegt werden können. So wird der Spender zum Lebensretter durch seine Knochenmarkspende an eine seiner an Leukämie erkrankten Tochter.

Dass so viele verschiedene Hautfarben und Religionen zustanden kommen ist eher unrealistisch. Denn ein Spender wird dem sozialen Vater angeglichen und auch gerade bei anderen Religionen achten die Paare sehr darauf, dass es die selben sind.

Ein weiterer Junge fiel auf, der von seinem sozialen Vater schlecht behandelt und sogar geschlagen wurde. Mark setzte sich gegen Ende des Film für ihn ein und wagte es sogar, vor dem sozialen Vater zu äußern, dass er der „echte“ Vater sei. An dieser Stelle war die Entwicklung des Spenders endgültig über’s Ziel hinausgeschossen. Denn auch wenn er der „echte“ – wohl leiblich gemeinter – Vater ist, ist er nicht der Papa, der sich über Jahre zu einer sozialen Bezugsperson entwickelte und die Rolle einnahm. Trotzdem zeigt die Beziehung zwischen Kind und sozialen Vater, dass auch ein „Wunschkind“ von seinem Eltern enttäuscht werden kann und die Beziehung zwischen Elternteil und Kind distanziert oder gar nicht vorhanden sein kann. Dieser Aspekt ist in soweit wichtig, da ein so sehr ersehntes Kind nicht das Garant für eine intakte Familie ist. Oft sind diese Probleme sogar durch die Zeugungsweise begründet – so fühlte sich der soziale Vater vom Spender bedroht und empfand eine Konkurrenz. Diese Bedenken sind nicht selten und führen oft zu Missverständnissen in einer Ehe und Familie, was einen offenen Umgang mit dem Thema und eine psychologische Beratung oder Betreuung nur noch stärker begründet. Denn die Angst, dass Spenderkinder einen „neuen“ oder gar „besseren“ Vater suchen entspricht nicht der Realität.

Dass lediglich der Mensch hinter einer Nummer oder eines Pseudonyms gesucht ist, wird in anderen Szenen deutlich. Fragen wie „Warum hast du überhaupt gespendet?“ und vererbte Gemeinsamkeiten wie ein auffälliges Muttermal am Handgelenk begründen die Suche nach dem leiblichen Vater. Mehrmals betonen die Kinder ihren Spender lediglich kennenlernen zu wollen. Trotzdem fällt auf, dass der Spender verklagt wird und nicht der Arzt bzw. die Klinik, die die Daten über die Identität des Spenders bewahrt. Es war nicht ganz deutlich, ob nun der Arzt die Daten rausgegeben hat oder nicht. Wenn dem so wäre, müssten die Spenderkinder ihren Spender nicht verklagen, sondern versuchen mit ihm Kontakt aufzunehmen.

Es überwiegt jedoch leider durchgehend die Ansicht der Spenderkinder: „Wir sind eine Familie“ – so richtig das auch genetisch sein mag, so falsch und respektlos ist es der eigenen sozialen und damit echten Familie gegenüber. Eventuell entsteht eine Gemeinschaft, aber keine Familie, so wir es im Verein auch sind.

Gesetzliche Situation

Nachdem die Klagen eingingen wurde auch direkt der Arzt der Samenbank kontaktiert. Mark wunderte sich über die 99 Kinder, die doch eigentlich nur 15 sein dürften – und so ist es auch. Obwohl natürlich höhere Geburtenzahlen nicht ausgeschlossen werden können, aufgrund mangelhafter Dokumentation, ist es für eine Komödie natürlich wie gemacht 99 Kinder durch Samenspenden zu haben und dann die Hundertermarke mit privaten Kinder noch zu topen. Nichtsdestotrotz wird deutlich, wie Samenbanken mit Sperma umgehen und wie Kinder „produziert“ werden. Die dadurch entstehende Inzestgefahr wird durch einen Flirt zwischen Tochter und Spender deutlich – wenn auch wieder sehr überspitzt aufgrund des Altersunterschiedes, aber passend für das Genre.

Der Arzt und anscheinend auch die Produzenten gehen jedoch von einer falschen „neuen Rechtsprechung“ aus. In einer Szene zwischen Spender und Arzt behauptet der Mediziner, dass seit einem Urteil am Oberlandesgericht aus dem Jahr 2013, Kinder das Recht hätten ihren Spendern kennenzulernen. Das ist schlichtweg falsch. Aus einer Klage, die geltendes Recht nur umzusetzen versuchte, entsteht keine neue Rechtslage. Bereits 1989 bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass jedes Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat. Das ist also nichts Neues. Jedoch wird deutlich, dass wohl erst durch den Medienrummel um das OLG-Urteil die Idee aufkam einen Film dazu zu drehen – Schade, dass es kein erstzunehmender Film werden konnte.

Dass sich Spender und Mediziner sehr angeregt miteinander im Arztzimmer unterhalten zeugt davon, wie parteiisch die Beziehungen wirklich sind. So sehen Ärzte den Spender wohl eher wie einen guten „Geschäftspartner“ und Spenderkinder als „ungewollte Reklamation“. Das Gesetz, durch das sich alle immer in einer vermeintlich sichreren „Grauzone“ bewegten, teilt nun die Parteien in schwarz und weis. Um die Meinung des Filmes zu zeigen hier ein Ratschlag, den Mark von seinem Vater bekam: „Wenn dein Auto geklaut wird und jemand baut damit einen Unfall, musst du ja auch nicht für den Schaden aufkommen.“

Dass sich 99 Kinder von einem Spender finden ist ebenso unrealistisch wie die Tatsache 99 Halbgeschwister zu haben an sich. Im Film wird nicht gesagt, wie sie sich gefunden haben. Da jedoch nur 4% überhaupt von ihrer Entstehung wissen – vor allem in dem Alter – ist es wohl eher eine Wunschvorstellung. Durch ein Register, wie es in den USA existiert wäre es umsetzbar, aber in Deutschland nicht.

Muss man ihn sehen?

Nein, muss man nicht. Es ist ein purer Unterhaltungsfilm, der nur sehr bedingt und bei genauer Betrachtung zum Nachdenken anregt. Wirklich schade, dass die Grundidee geklaut und auch noch schlechter umgesetzt ist. Gerade weil er in Deutschland spielt hätten wir uns einen an die deutsche Rechtslage angepasste Variante gefreut. Nur das Urteil vom OLG zu erwähnen und dann noch falsch auszulegen ist leider enttäuschend. Die Komödie ist völlig überfüllt von Vorurteilen und bringt in Dialogen die teilweise schlimmsten und unreflektiertesten Aussagen überhaupt. Teilweise fragt sich der Zuschauer: „Hat er das jetzt wirklich so gesagt?“

Fairerweise muss gesagt werden, dass der Film wahrscheinlich auch nicht die Absicht hatte eine Frage zu stellen oder für ein gesellschaftlich tabuisiertes und ernstes Thema zu sensibilisieren.

Akte 20.15 mit Anja auf SAT1

Im Anschluss an den Spielfilm „Super Dad“ wurde am 26. Mai bei Akte 20.15 über die Situation von Spenderkinder-Mitglied Anja berichtet. Der Beitrag kann auf der SAT1-Mediathek abgerufen werden.
Zudem werden dort zwei Experten-Interviews mit Prof. Dr. Jörg Maywald (Geschäftsführer der „Deutschen Liga für das Kind“) bereitgestellt.
Er berichtet zum einen über die rechtliche Situation von Spenderkindern. Ergänzend sei erwähnt, dass auch schon vor 1989 das Recht auf Kenntnis der Abstammung bestand. Anders als im Beitrag über Anja dargestellt, wurde zudem in den Berufsordnungen für Ärzte darauf hingewiesen, dass die Spender-Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Mehr dazu in unserer Rubrik zur rechtlichen Situation.
In einem zweiten Beitrag verdeutlicht Prof. Dr. Maywald, warum die Herkunft für Spenderkinder so wichtig ist. Maywald gibt zudem Tipps für Eltern, wie sie am besten damit umgehen und ihr Kind aufklären können.
Selbstverständlich kann man eine persönliche Beziehung zum Spender nicht erzwingen, dennoch fänden wir es vertretbar, den Spender in einem Vorgespräch darauf vorzubereiten, dass das Kind mit großer Wahrscheinlichkeit später einmal Kontakt aufnehmen möchte und die Bereitschaft zu einem Treffen vorauszusetzen.
Autorin: Anja

Spielfilm ‚Super-Dad‘ – am 26.05.2015 um 20.15 Uhr auf Sat.1

Die Spielfilmkomödie ‚Super-Dad‘ greift das Thema Samenspende auf. Darin geht es um einen Samenspender, dessen Leben sich ändert, als ihn 99 seiner Spenderkinder kennenlernen möchten. Eine solche Anzahl sollte im wirklichen Leben die Ausnahme darstellen. Die Bundesärztekammer weist in ihrer Musterrichtlinie zur Durchführung medizinisch assistierter Reproduktion (dazu gehört auch die ärztlich vermittelte Samenspende) darauf hin, dass nicht mehr als 10 Schwangerschaften durch einen Spender entstehen sollen. Fraglich bleibt jedoch, wie diese Vorgabe ohne zentrales Spenderregister und Rückmeldepflicht über eingetretene Schwangerschaften umgesetzt werden kann.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Grünen zu Samenspenden

Die Bundesregierung hat mittlerweile auf die kleine Anfrage der Grünen zum Auskunftsrecht von durch Samenspende gezeugten Menschen geantwortet.

In der Antwort lässt die Bundesregierung erkennen, dass sie nur wenig Erkenntnisse zur Samenspende in Deutschland hat. Sie weiß zum Beispiel nicht, wie viele Menschen mithilfe dieser Methode gezeugt werden oder welche Samenbanken in Deutschland tätig sind. Darüber hinaus verdeutlichen die Aussagen der Bundesregierung, dass klare Regeln fehlen, wie das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung geltend gemacht werden kann und welche Rechte und Pflichten Kinder, Eltern, Spender, Samenbanken oder behandelnde Ärzte und Ärztinnen haben. Zu den Fragen, wie diese Rechte und Pflichten geregelt werden könnte, wird nur die Antwort gegeben, dass der Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.

Wir hoffen,  dass die kleine Anfrage zumindest in dieser Hinsicht einen Denkanstoß gegeben hat, indem sie sichtbar gemacht hat, auf wie viele Antworten die Bundesregierung noch keine (befriedigende) Antwort hat und dass der Meinungsbildungsprozess hierdurch etwas beschleunigt wird.

 

 

Kleine Anfrage der GRÜNEN im Bundestag zum Auskunftsrecht nach Samenspende

Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 29.04.2015 eine „Kleine Anfrage“ mit Fragen zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung von Spenderkindern gestellt. Eine „Kleine Anfrage“ ist ein typisches Instrument der Opposition, um die Regierung zu zwingen, sich zu bestimmten Fragen zu äußern und zu rechtfertigen. Gestern erschien außerdem die Presseerklärung dazu. Mitte Mai ist mit einer Antwort zu rechnen.

Vorschlag des Vereins Spenderkinder für ein Auskunftsverfahren

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015 und dem Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 haben auch die meisten Reproduktionsärzte und -kliniken eingesehen, dass Spenderkindern ein Recht auf Auskunft über ihren biologischen Vater zusteht. Da Samenspenden in Deutschland kaum rechtlich geregelt sind, gibt es auch keine Regelungen für das Auskunftsverfahren. Wie die Kliniken und Ärzte momentan vorgehen, ist sehr unterschiedlich.

Zum Glück scheinen die wenigsten Kliniken und Ärzte die Ideen einiger Mitglieder des Arbeitskreises Donogene Insemination zu befolgen. Diese haben in einem Aufsatz aus dem Jahr 2012 zahlreiche Voraussetzungen aufgestellt, die eher dazu geeignet scheinen, den Auskunftsanspruch der Spenderkinder zu vereiteln und die teilweise durch das Urteil des OLG Hamm auch nicht gefordert werden dürfen.1

Wir Spenderkinder haben deswegen überlegt, wie das Auskunftsverfahren ablaufen sollte, das unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Schutzes des Rechts auf Kenntnis der Abstammung sowohl die Persönlichkeitsrechte des Spenders als auch die des Spenderkindes respektiert. Dabei haben wir uns vor allem an den Regelungen in der Schweiz orientiert.2

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bedeutet, dass das Spenderkind in jedem Fall einen Anspruch auf die Herausgabe identifizierender Informationen des Spenders hat und dafür weder der Zustimmung der biologischen Eltern, noch der des Spenders bedarf oder besondere Beweggründe anführen muss. Wir halten eine Unterteilung des Auskunftsverfahrens in zwei Schritte wie in der Schweiz für sinnvoll, damit auf diese Art – anders als bei einer bloßen Datenherausgabe – ein vermittelter Kontakt zwischen Spenderkind und Spender hergestellt wird. In dem ersten Schritt wird der Spender über das Interesse des Kindes informiert und kann entscheiden, ob er sich aktiv beteiligen möchte, zum Beispiel indem er direkt einem Treffen oder einer Kontaktaufnahme zustimmt. Meldet er sich nicht oder reagiert er ablehnend, wird das Kind auch darüber informiert. Ist das Kind weiterhin an identifizierenden Informationen interessiert, werden ihm diese mitgeteilt.

Der BGH hat mit Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden, dass für die Inanspruchnahme des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung kein Mindestalter gilt. Minderjährige Spenderkinder können in dem Verfahren aber durch ihre Eltern vertreten werden, wenn diese die Informationen zur Aufklärung des Kindes benötigen oder wenn das Kind noch zu jung ist, um selbst Auskunft zu fordern. Das folgende Verfahren sollte in diesem Fall bei der Erwähnung von „Spenderkindern“ mit dem Zusatz „vertreten durch ihre Eltern“ gelesen werden.

1. Anmeldung des Auskunftswunsches

Das Spenderkind bittet die Reproduktionsklinik um Auskunft über seinen biologischen Vater und legitimiert sich mit Kopien des Ausweises und der Geburtsurkunde. Das Spenderkind muss keinen besonderen Beweggrund für den Wunsch nach Kenntnis der biologischen Abstammung geben. Genauso wenig ist eine Einwilligung der rechtlichen Eltern erforderlich, da ihre Persönlichkeitsrechte von dem Auskunftsverlangen nicht betroffen sind.3 Eine Einwilligung ist auch bei minderjährigen und nicht voll geschäftsfähigen Spenderkindern nicht erforderlich, da es sich bei dem Anspruch auf Auskunft über die genetische Abstammung um ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft handelt, für das die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich ist. Die Kosten des Auskunftsverfahrens trägt grundsätzlich die Klinik als Auskunftsverpflichtete (so auch OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2014, I-14 U 7/12, Rn. 72).

2. Sachprüfung durch Reproduktionsklinik

Die Reproduktionsklinik prüft nach, ob die Mutter des Spenderkindes vor dessen Geburt eine Samenspende erhalten hat und ob eine Adresse ermittelt werden kann, unter der der Spender kontaktiert werden kann, um ihn entsprechend Nummer 4 um Zustimmung zu bitten. Fehlen Unterlagen, wird das Spenderkind um Nachreichung gebeten. Ein Abstammungsgutachten zwischen Spender und Spenderkind ist zur Bekanntgabe der Daten nicht erforderlich, weil es grundsätzlich die Entscheidung von Spenderkind und Spender ist, ob sie ein solches Gutachten einholen möchten. Für das Auskunftsverfahren reicht es aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der Insemination der Mutter besteht.

3. Rückmeldung an Spenderkind

Kann die Reproduktionsklinik eine Adresse des Spenders ermitteln, gibt sie eine erste Rückmeldung an das Spenderkind und erklärt das weitere Verfahren, insbesondere dass das Spenderkind begleitend zu dem Informationsschreiben der Reproduktionsklinik entsprechend Nummer 4 eine Nachricht an den Spender übermitteln kann. Die Reproduktionsklinik informiert das Spenderkind außerdem, dass eine psychosoziale Begleitung bei der Kontaktaufnahme zu dem Samenspender hilfreich sein kann und vermittelt auf Wunsch geeignete Angebote.

Kann keine Adresse des Spenders ermittelt werden, gibt die Reproduktionsklinik die identifizierenden Daten des Spenders sowie die letzte bekannte Adresse an das Spenderkind heraus, begleitet von einer Information über die zu achtenden Persönlichkeitsrechte des Spenders.

Die Reproduktionsklinik gibt außerdem weitere vorhandene Informationen über den Spender heraus wie zum Beispiel den Spenderfragebogen sowie Informationen, die der Spender zur Weitergabe an die Spenderkinder hinterlegt hat, und die Spendernummer.

4. Information des Spenders durch Reproduktionsklinik über Auskunftsverlangen

Die Klinik informiert den Samenspender mit einem Schreiben, in dem die Kontaktaufnahme des Spenderkindes grundsätzlich positiv dargestellt wird, und bittet um Zustimmung zu einer Kontaktaufnahme oder zu einem Treffen. Das Spenderkind hat die Möglichkeit, als Anlage zu dem Schreiben eine persönliche Nachricht an den Spender zu übermitteln. Der Inhalt dieser persönlichen Nachricht wird nicht von der Klinik zur Kenntnis genommen. Die Reproduktionsklinik informiert den Samenspender außerdem, dass eine psychosoziale Begleitung bei der Kontaktaufnahme zu dem Spenderkind hilfreich sein kann und vermittelt auf Wunsch geeignete Angebote.

5 a Einwilligung des Samenspenders zu Kontaktaufnahme

Willigt der Samenspender in die Kontaktaufnahme ein, übermittelt die Reproduktionsklinik die Kontaktdaten des Spenders an das Spenderkind. Ist auch die Bereitschaft zu einem Treffen vorhanden, ist das Spenderkind darüber zu informieren, ob der Spender eine psychosoziale Vorbereitung oder Begleitung des Treffens wünscht. Die Klinik kann unverbindlich anbieten, das Treffen selbst zu begleiten oder ein Treffen in ihren Räumlichkeiten stattfinden zu lassen.

5 b Keine Einwilligung des Samenspenders zu Kontaktaufnahme

Erklärt der Samenspender sich nicht bereit zu einem Treffen oder einer Kontaktaufnahme oder meldet er sich nicht innerhalb eines Monats zurück, wird das Spenderkind entsprechend informiert. Gleichzeitig wird es darüber informiert, dass es trotzdem Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien des Spenders hat, ein Kontakt aber nicht erzwungen werden kann und die Persönlichkeitsrechte des Spenders geachtet werden müssen. Fordert das Spenderkind trotzdem die Bekanntgabe der identifizierenden Daten des Spenders, gibt die Klinik hierüber Auskunft und informiert den Spender entsprechend. Das ist wichtig, da bereits allein die Kenntnis des Namens und aller weiteren verfügbaren Informationen für viele Spenderkinder eine große Bedeutung besitzt. Die Bereitschaft zu einem persönlichen Kontakt wird von vielen Spenderkindern gewünscht, kann jedoch selbstverständlich nicht erzwungen werden.

  1. S Wehrstedt, P Thorn, K Werdehausen, T Katzorke (2012) Vorschläge zur Vorgehensweise bei Auskunftsersuchen nach donogener Zeugung. Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 9 (3), S. 225-231. Gefordert wird die Vorlage von Geburtsurkunde, Ausweis, der aktuellen Adresse der Eltern und der Umstände, die das anfragende Spenderkinder zu dem Auskunftsbegehren veranlassen. Danach soll die Klinik die Wunscheltern anhören und um ihr Einverständnis bitten, das gleiche Prozedere beim Samenspender. Unter Wahrung der Anonymität soll dann ein Abstammungsgutachten eingeholt werden, um nachzuprüfen, ob das Spenderkind tatsächlich durch die Samenspende entstanden ist. Die erste Begegnung soll psychosozial begleitet werden. Alle Kosten soll das anfragende Spenderkind tragen. Wie vorgegangen wird, wenn Eltern oder Spender die Einwilligung nicht geben oder eine psychosoziale Begleitung ablehnen, wird nicht ausgeführt. Vermutlich soll die Auskunft dann nicht gegeben werden. []
  2. In der Schweiz kann ein Spenderkind mit 18 Jahren beim Amt Auskunft über die äußere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen (Art. 27 Abs. 1 FMedG). Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es – wenn möglich – den Spender. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Absatz 1 auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt (Art. 27 Abs. 3 FmedG). Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt also im Konfliktfall, weil es auch gegen den Willen des Spenders Informationen über dessen Personalien erhält. []
  3. Der BGH führt in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 in den Randnummern 59-60, aus, dass ein Konflikt der Interessen der Kindeseltern mit dem Auskunftsanspruch des Kindes sei nur denkbar sei, wenn sie mit dem Auskunftsbegehren des volljährigen Kindes nicht einverstanden seien – minderjährige Kinder müssen ja von den gesetzlichen Vertretern vor Gericht vertreten werden. Auf Seiten der Eltern ergebe sich jedoch insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher
    Belang, weil das Kind Kenntnis von seiner Zeugung mittels Samenspende haben müssen, um die Auskunft zu beanspruchen. Ein schützenswertes Interesse der Kindeseltern, dass dem Kind dann „wenigstens“ der Zugang zur Information über die Identität des Samenspenders
    verwehrt sein soll, sei daher kaum vorstellbar. []