Aufhebung der Spenderanonymität durch zunehmende Verbreitung von DNA-Untersuchungen?

In einem kürzlich erschienenen Artikel in der Fachzeitschrift Human Reproduction wird darauf hingewiesen, dass angesichts der zunehmenden Verfügbarkeit von DNA-Tests Spenderinnen und Spendern von Keimzellen keine Anonymität mehr zugesichert werden könne. Auch in Ländern, in denen anonyme Keimzellspenden rechtlich erlaubt seien, ließe sich die Anonymität der Spender und Spenderinnen nicht garantieren. Über drei Millionen Menschen hätten sich bereits bei diversen DNA-Datenbanken registriert. Biologische Elternteile könnten aufgespürt werden, wenn sie selbst oder Verwandte von ihnen sich dort registrieren. Umgekehrt könnten über die freiwillige Registrierung bei einer DNA-Datenbank auch unwissende Spenderkinder herausfinden, dass sie andere biologische Eltern haben, als bisher angenommen. Eltern, die sich für eine Familiengründung mit Hilfe einer Keimzellspende entscheiden, sollten deshalb darüber aufgeklärt werden, dass anhand der DNA ihrer Kinder zu sehen ist, dass sie nicht deren biologische Eltern sind. Zudem sollten die Eltern ermutigt werden, ihre Kinder über die Keimzellspende aufzuklären.

Wir Spenderkinder freuen uns über diese Entwicklung, die hoffentlich die Aufklärungsbereitschaft unter den Eltern erhöht. Es ist psychologisch hinreichend bekannt, dass Eltern ihre Kinder darüber aufklären sollten, wenn diese mit Hilfe einer Keimzellspende entstanden sind. Dennoch finden immernoch viele Eltern Gründe, ihre Kinder nicht über deren wirkliche Entstehungsweise zu informieren. Auch wenn wir uns wünschten, alle Eltern würden verstehen, wie wichtig ein aufrichtiger, ehrlicher Umgang innerhalb der Familie ist, hoffen wir, dass die hohe Wahrscheinlichkeit einer unfreiwilligen Enthüllung durch eine DNA-Untersuchung viele bisher abgeneigte Eltern zu einem offenen Umgang mit ihren Kindern motiviert.

Auch wenn sich die Wahrscheinlichkeit von der Entstehung durch eine Keimzellspende zu erfahren, durch die zunehmende Verbreitung von DNA-Untersuchungen erhöht, stellt das Auffinden des unbekannten genetischen Elternteils oder von Halbgeschwistern in der Regel noch eine große Schwierigkeit dar, da die Mehrzahl der KeimzellspenderInnen oder deren Verwandte nicht zufällig in einem DNA-Register erfasst sind. Dennoch freuen wir uns über einzelne Ausnahmen, in denen Spenderkinder bereits Halbgeschwister identifizieren konnten und sogar über Spender, die sich – zum Teil ohne unser Wissen – bei der von uns verwendeten Datenbank registrierten.

Dokumentarfilm „Future Baby“ in österreichischen Kinos mit anschließenden Diskussionsrunden

Am 15. April 2016 ist der Dokumentarfilm „Future Baby“ der Regisseurin Maria Arlamovsky in den österreichischen Kinos angelaufen. Es geht um verschiedene Verfahren der Reproduktionsmedizin, u.a. Samenspende, Eizellspende und Leihmutterschaft, aber auch um Präimplantationsdiagnostik und Social Freezing. Frau Arlamovsky geht der Frage nach, wie weit Menschen schon jetzt und möglicherweise in Zukunft für die Erfüllung ihres Kinderwunsches gehen (wollen). Ohne eine explizite Antwort zu geben, werden in der aufwendigen, internationalen Dokumentation die verschiedenen Perspektiven von unfruchtbaren Paaren, ReproduktionsmedizinerInnen, Eizellspenderinnen, Leihmüttern, einem Spenderkind und seiner Mutter gezeigt. Flankierend kommen außerdem EthikerInnen, LabormitarbeiterInnen und ein Biotechnologe zu Wort.

Im Anschluss an einige Filmvorführungen fanden in Österreich Podiumsdiskussionen mit verschiedenen ExpertInnen zum Thema statt. Der Verein Spenderkinder war zu zwei Diskussionsrunden in Wien eingeladen und durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Beide Vorführungen waren gut besucht und das Publikum rege an den Diskussionen beteiligt. Rasch wurde deutlich, dass der Film nur die Spitze des Eisbergs in Worte und Bilder fassen kann. Die psychologische Dynamik der Thematik wurde beispielsweise komplett ausgespart, während sie sicherlich genug Stoff für einen weiteren Dokumentarfilm böte, wie die Diskussionen schnell erkennen ließen.

Wir würden es sehr begrüßen, wenn der Dokumentarfilm auch in Deutschland gezeigt würde, um für die sehr vielschichtige Thematik zu sensibilisieren.

Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern entschieden, dass aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht folgt, dass ein Verfahren zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereit gestellt werden muss.

Eine rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung bedeutet, dass hiermit keine Konsequenzen in dem rechtlichen Status der Beteiligten folgen, wie zum Beispiel eine Feststellung als Vater oder eine Anfechtung der Vaterschaft. Bislang gibt es eine solche rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB nur zwischen den Personen, die rechtlich als Vater, Mutter und Kind gelten.

Geklagt hat eine 1950 als uneheliches Kind geborene Frau, deren Antrag auf Feststellung der Vaterschaft im Jahr 1954 gerichtlich abgelehnt wurde. Daher war ihr der Weg über die Vaterschaftsfeststellung verwehrt, die mit modernen DNA-Tests möglicherweise anders als im Jahr 1954 ausgefallen wäre. Nachdem im Jahr 2008 mit § 1598a BGB ein „Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“ geschaffen wurde, versuchte die Klägerin eine Klärung ihrer Abstammung über diese Norm. § 1598a BGB sieht jedoch nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater vor (und umgekehrt), nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt sei, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht. Die Betonung des Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers bedeutet jedoch, dass es verfassungsrechtlich möglich ist, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung auch außerhalb der rechtlichen Familie einführt – er ist verfassungsrechtlich nur nicht dazu verpflichtet.

Der Verein Spenderkinder fordert den Gesetzgeber daher auf, ein Verfahren zur rechtsfolgenlosen Vaterschaftsfeststellung zuführen. Auch für Menschen, die durch Samenspende entstanden sind, kann die rechtsfolgenlose Klärung der genetischen Vaterschaft wichtig sein. Spenderkinder haben zwar einen Anspruch gegenüber dem Arzt oder der Reproduktionsklinik, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Es kann jedoch unklar sein, ob dieser tatsächlich der genetische Vater ist. In der Vergangenheit wurden zum Beispiel in einem Zyklus die Proben von zwei verschiedene Spender bei der Mutter verwendet. Der Weg über eine normale Vaterschaftsfeststellung ist nur möglich, wenn man keinen rechtlichen Vater hat. Der Großteil der durch Samenspende gezeugten Menschen hat aber einen rechtlichen Vater und möchte bzw. kann diese rechtliche Vaterschaft auch nicht anfechten

Es kann nicht die Lösung sein, dass eine endgültige Klärung der Vaterschaft mittels eine DNA-Tests nur dann erreicht werden kann, wenn die Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters angefochten wird. Grundrechte der betroffenen Männer können dadurch geschützt werden, dass begründete Anhaltspunkte für die Vermutung vorgebracht werden müssen und Ansprüche auf Grund von Vermutungen ins Blaue als unbegründet abgelehnt werden können.

Urteil des BVerfG zu Abstammungsklärung am Dienstag

Das Bundesverfassungsgericht wird am Dienstag sein Urteil zur so genannten rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung verkünden – ein wichtiges Urteil auch für Spenderkinder.

Der Fall: Geklagt hat eine 1950 als uneheliches Kind geborene Frau. Im Jahr 1954 nahm sie (bzw. ihre Mutter für sie) den vermuteten Vater auf „Feststellung der blutsmäßigen Abstammung“ in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Die Klägerin erfuhr mit 14 von ihrer Mutter von der Identität des Mannes. Daraufhin bestand ein sporadischer Kontakt zu ihm, der jedoch nach dem Tod der Mutter im Jahr 1972 abbrach. Die Frage ihrer Abstammung ließ sie jedoch nicht los. In den Medien wird sie so zitiert, dass sie ein Bekenntnis des genetischen Vaters möchte, dass sie zu ihm gehört (mehr zu ihr persönlich in einem SZ-Artikel). 2009 forderte sie ihn zu einem DNA Test auf, er lehnte jedoch ab. Die Klage wurde vom Amtsgericht und dem Oberlandesgericht abgewiesen.

Der rechtliche Hintergrund: Im Jahr 1988 hat das Bundesverfassungsgericht die herrschende juristische Meinung bestätigt, dass es ein Recht auf Kenntnis der Abstammung gibt. Nach dem Urteil „Heimliche Vaterschaftstests“1 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahr 2008 ein „Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“ eingefügt. Nach allgemeiner Auffassung gewährt § 1598a BGB jedoch nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater, nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater. In einem solchen Fall bleibt eine Klage auf rechtliche Feststellung der Vaterschaft. Die ist aber nur möglich, wenn keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht und ist mit rechtlichen Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen verbunden. Im Fall der Klägerin ist außerdem eine Feststellung der Vaterschaft wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 1954 nicht möglich. Zu dieser Zeit waren Abstammungsgutachten jedoch  ungenauer als heute.

Bei der Frage um die so genannte folgenlose Abstammungsklärung handelt es sich um ein wichtiges Urteil auch für Spenderkinder: viele Spenderkinder haben einen rechtlichen Vater, dessen Vaterschaft sie nicht anfechten möchten. Wenn sie die Identität ihres Spenders genannt bekommen (oder begründete Vermutungen haben, wer er sein könnte), haben sie jedoch keine rechtlichen Möglichkeiten, den Spender dazu zu bewegen, die Frage der genetischen Abstammung auch tatsächlich durch einen DNA Test zu klären. Genauso wenig haben sie eine Möglichkeit öffentlich festzuhalten, wer ihr genetischer Vater ist. Durch Samenspende gezeugte Menschen äußern oft ein Bedürfnis, die Frage einer bestehenden genetischen Vaterschaft nicht nur für sich selbst zu klären, sondern diese Antwort auch in öffentlichen Dokumenten zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig von einer sozialen Beziehung zum rechtlichen Vater stört sie, dass öffentliche Dokumente falsche Tatsachen über ihre genetische Abstammung enthalten.2

Das Bundesverfassungsgericht verhandelte am 24. November 2015 öffentlich zu der Verfassungsbeschwerde. Welche Richtung das Bundesverfassungsgericht einschlagen wird, ist noch nicht klar. Nach dem Anwalt der Klägerin habe das Gericht anerkannt, dass es viele Fälle wie den der Klägerin gebe und dass sich daraus ein dringender Klärungsbedarf ergebe. Doch das Gericht habe auch zu bedenken gegeben, dass DNA-Tests potenzieller Väter nicht „ins Blaue hinein“ gefordert werden dürften. Auch müssten bei einer so festgestellten Vaterschaft die Folgen auf das soziale Umfeld des Vaters bedacht werden.

Der Verein Spenderkinder hofft, dass das Bundesverfassungsgericht sich grundsätzlich für einen Anspruch auf Vaterschaftsklärung als Teil des Rechts auf Kenntnis der Abstammung aussprechen wird. Dass die Klägerin 65 Jahre alt ist und diese Frage immer noch klären möchte, zeigt, welchen hohen Stellenwert die Frage der Abstammung für Menschen besitzen kann. Es ist richtig, dass andere Personen davor geschützt werden müssen, ins Blaue hinein mit Ansprüchen auf DNA-Tests überzogen zu werden. Dieser Schutz sollte aber auch in den Details eines solchen Anspruchs umgesetzt werden können. Etwas ähnliches gibt es auch schon im derzeitigen § 1598a BGB: Nach dessen Absatz 3 setzt das Gericht das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde.

  1. Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05 = NJW 2007, 753. []
  2. The Telegraph vom 2. Juli 2014: My life was a lie . . . now gaps on my birth certificate tell the truth about my father, http://www.telegraph.co.uk/news/10978332/My-life-was-a-lie-…-now-gaps-on-my-birth-certificate-tell-the-truth-about-my-father.html; ABC Net vom Birth certificate should be honest to aid genealogy, donor-conceived SA man Damien Adams says http://www.abc.net.au/news/2015-07-20/sperm-donor-not-reflected-on-birth-certificate-damien-adams/6634734; Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog https://www.donorsiblingregistry.com/blog/?p=618 []

Fünfter Halbgeschwister-Treffer

Wir konnten uns vor ein paar Tagen über den fünften Halbgeschwister-Treffer in unserem Verein freuen.

Entdeckt wurde die Verwandtschaftsbeziehung über den US-amerikanischen DNA-Test Family Finder, den wir zur Suche nach Verwandten benutzen. Manuel war dort schon seit über drei Jahren registriert, Désirée ist erst vor ein paar Monaten zu unserem Verein gestoßen und hat den Test gemacht. Zwischen beiden besteht ein Altersunterschied von zehn Jahren.

Beide wurden in der Praxis von Dr. Poluda in München gezeugt – von der wir erst vier Mitglieder haben. Daran sieht man gut, dass weder das Alter entscheidend ist für die Beurteilung der Chance, einen Treffer zu haben, noch die Zahl der Spenderkinder von derselben Klinik, die bislang bei Family Finder registriert sind. Es ist immer ein bisschen Glück dabei, und für viele eher eine Investition in die Zukunft.

Manuel und Désirée freuen sich über den Austausch und planen auch ein Treffen. Und wir hoffen, dass noch viele Spenderkinder (und nicht nur unsere Mitglieder) den Test machen werden und wir uns noch über viele Treffer freuen können.

Radiobeitrag bei NDR Info am 21. März 2016

Unter dem Titel „Samenspender-Kinder: Die Suche nach dem Vater“ berichtete NDR Info am 21. März 2016 über die Schwierigkeiten von Spenderkindern, trotz bestehenden Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung, zu erfahren, wer ihre biologischen Väter sind. Spenderkinder-Mitglied Mia gewährt dabei Einblick in ihre persönliche Suche.

Etwas unglücklich ist der Titel: Bei einer Familiengründung durch Samenspende wird die Vaterschaft auf zwei Väter aufgespalten, das entstehende Kind hat einen sozialen und einen biologischen Vater. Wir Spenderkinder möchten nicht den einen mit dem anderen ersetzen, sondern beide nebeneinander kennen, weil beide zu uns dazugehören.

Leseempfehlung: „Spenderkinder – Was Kinder fragen werden, Was Eltern wissen sollten“ von Wolfgang Oelsner und Gerd Lehmkuhl

„Die Transparenz von verzweigten, oft versteckten Dynamiken schärft ein Problembewusstsein für die Betroffenen.“

Am 29. Februar 2016 ist das Buch „Spenderkinder – Was Kinder fragen werden, Was Eltern wissen sollten“ erschienen (Verlag Fischer & Gann, 243 Seiten, ISBN 978-3-903072-16-9). Die beiden Autoren Wolfgang Oelsner, Pädagoge und Kinder- und Jugendlichenanalytiker, und Gerd Lehmkuhl, Arzt und Psychologe, bringen vor allem familiensystemisches Erfahrungswissen aus ihrer langjährigen Berufspraxis ein. Im Gegensatz zu den bisher erschienenen Büchern zu dieser Thematik beleuchten die Autoren die Familiengründung durch Samenspende aus einer kindzentrierten Perspektive.

Für das Buch wurden zehn Spenderkinder-Mitglieder im Alter zwischen 25 und 48 Jahren interviewt und werden als Fallvignetten vorgestellt, ergänzt durch vergleichende Fallbeispiele von Kindern, die durch Adoption oder eine Patchworkfamilie ein familiäres Umfeld erleb(t)en, in dem soziale und genetische Elternschaft ebenfalls auseinanderfielen. Die Autoren arbeiten Parallelen heraus und weisen auf wiederkehrende Fragen und Bedürfnisse der entstandenen Menschen hin. Sie treten deutlich für einen offenen und wahrheitsgetreuen Umgang und für die Offenlegung versteckter Dynamiken ein, wozu das Buch einen großen Beitrag leistet. Dabei enthalten sich die Autoren jedoch eines grundsätzlichen Werturteils über die Verantwortbarkeit einer Familiengründung durch Samenspende. Stattdessen identifizieren sie sogenannte „Kannbruchstellen“ (= Schwierigkeiten bei dieser Form der Familiengründung, die sich aufgrund der Familienkonstellation ergeben können), die Eltern, oder Menschen, die darüber nachdenken, ob eine Familiengründung durch Samenspende für sie infrage kommt, kennen sollten.

Die interviewten Spenderkinder erfuhren zum Teil bereits im Alter von 9 bis 10 Jahren, zum Teil erst später von ihrer Entstehungsweise. Einige können mit ihren Eltern darüber sprechen, andere vermeiden es, weil sie den Eindruck haben, dass es ihre Eltern belasten würde. Nur eine Interviewpartnerin spricht sich ausdrücklich gegen Samenspende aus. Allen mittlerweile erwachsenen Spenderkindern ist gemeinsam, dass sie ein Verbot von anonymen Samenspenden, eine möglichst frühe Aufklärung der Kinder sowie eine qualifizierte psychosoziale Vorbereitung aller Beteiligten für notwendig halten.

Wissens- und Nachdenkeswertes zum Verständnis der Perspektive der Kinder
Die Autoren umrahmen und ergänzen die Falldarstellungen mit Gedanken zur Auswirkung suggerierter Machbarkeit in der Reproduktionsmedizin und mit einem groben Überblick über die Verfahren der künstlichen Befruchtung sowie den Möglichkeiten durch eine Pflegschaft oder Adoption für ein Kind zu sorgen. Dabei werfen die Autoren die Frage auf, wer im ersehnten Beziehungsverhältnis für wen da sein wolle, da der Wunsch für ein Kind zu sorgen sich nicht ohne weiteres auf unbegleitete Flüchtlingskinder oder Pflegekinder erstrecke, für die es in Deutschland noch immer zu wenige Pflegeeltern gebe.

Nachdenklich stimmen die Autoren auch die unterschiedliche Gewichtung des Einflusses von Genetik und Umwelt in der Reproduktionsmedizin nach dem „Pippi-Langstrumpf-Prinzip“; während einerseits die gute genetische Ausstattung der Spender als vertrauenswürdige Erbmasse hervorgehoben werde, werde nach der Geburt der Einfluss der Umwelt betont. Eine extrem asynchrone Gewichtung identifizieren Oelsner und Lehmkuhl zwischen den Ergebnissen der pränatalen Bindungsforschung, die, ernstgenommen, Gedanken an eine in Deutschland verbotene Leihmutterschaft im Keim ersticken würden.

Um ein besseres Verständnis der Kinder zu ermöglichen, stellen die Autoren wichtige Aspekte der Entwicklungspsychologie sowie Studienergebnisse zu Untersuchungen mit Spenderkindern vor. Rechtliche und ethische Aspekte runden die Darstellung ab. Kritisch sehen Oelsner und Lehmkuhl die häufig bemühte Ableitung, dass Kinder, die mit Hilfe der Reproduktionsmedizin entstehen, Wunschkinder und deshalb automatisch frei von Schwierigkeiten in späteren Entwicklungsphasen seien. Stattdessen geben sie zu bedenken, dass diese Kinder ganz besonders herbeigesehnt würden und ihr Aufwachsen deshalb unter ganz besonderem Druck stehe.

Was Kinder fragen werden
Abschließend fassen sie ihre Beobachtungen thematisch sortiert zusammen: Die Kinder werden fragen, wo sie herkommen und wo sie hingehören. Alle interviewten Spenderkinder wünschten zu erfahren, wer ihr biologischer Vater als Mensch ist. Diese beiden zentralen Fragen sind nur zum Teil mit Fakten zu beantworten, sondern erfordern auch eine Einordnung des Kindes von sich selbst, die nicht von außen vorgegeben werden kann. Oelsner und Lehmkuhl haben als wichtigen Schritt von Spenderkindern beobachtet, dass diese sich im Erwachsenenalter zunehmend als Subjekte wahrnähmen, die sich sträubten, ohnmächtiges Objekt anderer zu sein. Das zeige sich auch in eigenen, von denen der Eltern abweichenden Ansichten und Einordnungen.

Was Eltern wissen sollten
Eltern sollten wissen, dass es sinnvoll ist, von Anfang an offen mit dem Thema umzugehen und sie das Fremde nicht versuchen sollten zu ignorieren oder zu verleugnen, sondern zu integrieren. Die spätaufgeklärten Spenderkinder berichteten, dass das Vorspielen falscher Tatsachen sie an ihren eigenen Wahrnehmungen zweifeln ließ, weil Wort und Wahrnehmung nicht zusammenpassten.

Der biologische Vater des Kindes, der mit seinen genetischen Anlagen im Kind präsent ist, könne bei den Eltern zu Verunsicherung hinsichtlich ihrer Elternrolle führen. Sie sind nicht die alleinigen Erzeuger des Kindes, sondern eine weitere, meist unbekannte, Person ist beteiligt. Das habe Auswirkungen auf die psychologische Dynamik in der Familie. Die Eltern erlebten häufig „Schuldgefühle, Angst vor Stigmatisierung und Sorge, dass der soziale Vater zurückgewiesen werden würde, wenn die Wahrheit herauskäme“ (S.74). Diese Dynamiken, die auch in Familien auftreten könnten, die einen offenen Umgang mit der Samenspende wählen, raten die Autoren – mit Verweis auf die Verantwortung für den Lebensweg der Kinder – unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie und Bindungsforschung an Ort und Stelle zu bearbeiten.

Als weitere Dynamik, die sich bei einigen der interviewten Spenderkinder (Stefanie, Frank, Jule, Klara, Sunny, Johanna) zeigte, arbeiteten Oelsner und Lehmkuhl eine Rollenumkehr in der Eltern-Kind-Beziehung heraus, die sich darin ausdrücke, dass die Kinder Verantwortung für die Gefühle ihrer Eltern übernähmen und ihre Eltern schonten, indem sie ihnen beispielsweise nicht von ihrem Interesse an ihrem biologischen Vater erzählten um insbesondere den sozialen Vater nicht zu verletzen. Wie stark sich diese Rollenumkehr mit den elterlichen Bitten „verstehe und entlaste mich“ – wenn sie nicht reflektiert wird – auch bei Singlemüttern bemerkbar machen kann, wird anhand eines entsprechenden Beispiels veranschaulicht.

Kannbruchstellen
Die beiden Autoren identifizieren sogenannte „Kannbruchstellen“: Spenderkinder stehen zu ihrem biologischen Vater, dem Samenspender, in einer Art von Beziehung. Das erschwere es ihnen, die oftmals eher distanzierte Haltung ihrer Eltern ihm gegenüber einzunehmen, was häufig auch nicht ihren eigenen Bedürfnissen entspräche. Begebe sich das Kind auf genealogische Spurensuche, berge das ein hohes Kränkungspotenzial, das thematisiert werden solle, um die Beziehung zu den Eltern darunter nicht leiden zu lassen. Oelsner und Lehmkuhl formulieren es in der Sprache der Märchen, auf die sie auch an anderen Stellen zur Veranschaulichung zurückgreifen: „Erst wenn der soziale Vater innerlich „Ja“ zu dem Dritten mit seinem Gefolge sagen kann, wird der „Gast“ wirklich willkommen sein“ (S.218).

Nahezu alle Befragten Spenderkinder erlebten ihre sozialen Väter als stumm – ein Bild, das sich übrigens in aktuellen Kinderwunschforen wiederfindet, in denen fast ausschließlich Frauen schreiben. Eine abweichende genetische Abstammung müsse einer guten Beziehung keineswegs im Wege stehen, könne jedoch unreflektiert rasch als stets verfügbare innere Ausrede genutzt werden um anstrengenden zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen aus dem Wege zugehen. Die Autoren warnen davor, bei Fremdheitsgefühlen vorschnell auf die fremden Gene zu verweisen. Fremdheitsgefühle und Verunsicherung der Kinder könnten außerdem die Familie belasten, wenn unaufgeklärte Kinder sich nicht trauten, ihre Zweifel zu äußern, weil sie spürten, dass sie ihre Eltern damit in unerwünschte Situationen brächten.

Nagelprobe für die Eltern
Wer sich ausgehend von den auf dem Cover genannten Begriffen „Künstliche Befruchtung, Samenspende, Leihmutterschaft und die Folgen“ technische Details und Informationen zum Ablauf erhofft, wird sicherlich enttäuscht sein. Zwar werden einführend auch hierzu Informationen zusammengestellt, diese sind jedoch eindeutig nicht Schwerpunkt des Buches und – vielleicht auch deshalb – eher ungenau. Schwerpunkt sind die psychologischen Zusammenhänge und Auswirkungen. Diese werden sehr nachvollziehbar und gründlich aufgedeckt.

Von Eltern, die sich bewusst für eine Familiengründung durch Samenspende entschieden haben, ist eine gehörige Portion an Kritikfähigkeit gefragt, sich auf die Wahrnehmung der möglichen Schwierigkeiten einzulassen, die auch mit einer frühen Aufklärung nicht aufgelöst werden können. Das Buch beschäftigt sich ausdrücklich nicht mit der Perspektive der Eltern und verfolgt auch nicht die Absicht, Eltern Mut oder Trost zu spenden oder gar eine Absolution für ihre Entscheidung für eine Familiengründung durch Samenspende zu erteilen. Diese Verantwortung bleibt bei den Eltern und ist – nach offenlegen der Schwierigkeiten – vielleicht schwieriger als zuvor zu tragen. Ein sehr lesenswertes Buch für Eltern, die sich nicht nur Gedanken darüber machen wollen, was Spenderkindern wichtig sein könnte, sondern bereit sind, den Kindern selbst zuzuhören.

Europarat debattiert Leihmutterschaft – mit einer Reproduktionsärztin als Berichterstatterin

Am 15. März 2016 wird der Europarat den Bericht “Human Rights and ethical issues related to surrogacy” debattieren. Der dazugehörige Antrag aus dem Jahr 2014 lehnte kommerzielle Leihmutterschaft ab. Heikel ist jedoch die Berichterstatterin: die belgische Senatorin Petra De Sutter ist als Reproduktionsmedizinerin an der Durchführung von Leihmutterschaften am Universitätskrankenhaus Ghent beteiligt und vermittelt laut einem Bericht der Huffington Post auch Leihmutterschaften an die indische Reproduktionsklinik “Seeds of Innocence“.

Nach den Verhaltensregeln des Europarates für Berichterstatter dürfen diese eigentlich keine ökonomischen, kommerziellen, finanziellen, oder andere Interessen im beruflichen, persönlichen oder familiären Zusammenhang haben, die mit dem Thema des Berichts verbunden ist. Das diese Verpflichtungen bei einer beruflichen Vermittlung von Leihmutterschaften verletzt werden, ist offensichtlich. Wer an einer solchen Praxis mitwirkt, wird sie vermutlich für ethisch unbedenklich halten. Das Komitee für soziale Angelegenheiten, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung der parlamentarischen Versammlung des Europarates lehnte einen Befangenheitsantrag dennoch mit 21 zu 17 Stimmen ab.

Der Europarat1 ist eine internationale Organisation, die heute 47 Mitgliedsstaaten hat und die allgemeine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt verfolgt. Das wichtigste Abkommen im System des Europarates stellt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 dar. Bei Verletzungen der durch die Konvention gewährleisteten rechte können Einzelpersonen eine so genannte Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen.

Das Europäische Parlament, das Parlament der Europäischen Union, hat Leihmutterschaft dagegen am 17. Dezember 2015 als Verletzung der Würde von Frauen verurteilt.  ((Nr. 115 „Condemns the practice of surrogacy, which undermines the human dignity of the woman since her body and its reproductive functions are used as a commodity; considers that the practice of gestational surrogacy which involves reproductive exploitation and use of the human body for financial or other gain, in particular in the case of vulnerable women in developing countries, shall be prohibited and treated as a matter of urgency in human rights instruments…“))

Es bleibt zu hoffen, dass sich auch der Europarat ernsthaft mit diesem Thema beschäftigt – insbesondere weil auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention die Würde des Menschen schützen sollte, was beinhaltet dass Kinder kein Handelsgut sind.

  1. nicht zu verwechseln mit der Europäischen Union []

Antrag der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspende

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat am Donnerstag, 25. Februar 2016 einen Antrag zu „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ in den Bundestag eingebracht.

Darin wird die Bundesregierung aufgefordert,

a) einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung zu schaffen und einen Vermerk – allerdings ohne Angaben zur Identität des Spenders – in das Geburtenregister einzutragen,
b) ein Register zu schaffen, bei dem Spenderkinder die Identität des Samenspenders und möglicher Halbgeschwister erfahren können,
c) einen Anspruch zu schaffen, mit dem ein Spenderkind feststellen lassen kann, ob der (von der Samenbank genannte) Samenspender tatsächlich der biologische Vater ist,
d) ein neues familienrechtliches Institut der Elternschaftsvereinbarung einzuführen, und
e) die Zahl der Familien, die mit Hilfe eines Samenspenders gegründet werden, zu begrenzen.

Der Verein Spenderkinder befürwortet die Forderungen eins bis vier. Die Schaffung eines einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs steht auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, bislang gibt es jedoch keinen Referentenentwurf. Die Schaffung eines Registers, das die Spenderdaten verwaltet und an das Auskunftsansprüche gestellt werden, wird inzwischen übereinstimmend von Spenderkindern, Eltern und Ärzten gefordert.

Eintragung der Samenspende in das Geburtenregister

Die Eintragung der Samenspende in das Geburtenregister würde einen wichtigen Anreiz für Eltern darstellen, die Samenspende gegenüber ihren Kindern nicht zu verschweigen. Allerdings stellt sich die Frage, warum bei diesem Eintrag nicht auch der Name des Samenspenders stehen soll. In der Begründung steht, dass damit das Recht der mithilfe einer Samenspende gezeugten Kinder auf Nichtwissen der Identität des Spenders garantiert werde. Das verwundert, denn bei Adoptierten stehen die Namen der Geburtseltern im Geburtenregister. Spenderkinder sind nicht schutzbedürftiger als Adoptierte. Der Eintrag der Person des Spenders im Geburtenregister wäre wichtig, denn viele Spenderkinder äußern ein Bedürfnis, dass auch in offiziellen Urkunden ihre Abstammung richtig festgehalten wird.

Elternschaft per Vereinbarung ist nicht im Interesse von Spenderkindern und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken

Die von den Grünen geforderte Einführung eines familienrechtlichen Instituts der Elternschaftsvereinbarung lehnen wir jedoch ab. Hierunter wird ein Institut beschrieben, mit dem künftige Eltern und der künftige biologische Vater vor der Zeugung gemeinsam beim Jugendamt vereinbaren, wer mit der Geburt rechtlicher Vater bzw. Co-Mutter wird. Bei dem Spender von einer Samenbank soll dessen schriftliche Zustimmung ausreichen.

Bei dieser Elternschaft per Vereinbarung vereinbaren Erwachsene miteinander, wer – unabhängig von der genetischen Elternschaft – rechtliche Eltern des Kindes sein soll. Das Kind könnte sich aus dieser Vereinbarung nicht lösen, da das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (oder Mutterschaft) ausgeschlossen sein soll und ein Verwandtschaftsverhältnis des Samenspenders zu dem Kind zu keinem Zeitpunkt mehr entstehen können soll (S. 6 des Antrags, Ziff. II.1.d). Dieses Konstrukt legt nahe, dass das Kind bei dieser Vereinbarung als verfügbares Objekt wahrgenommen wird – Elternschaft per Vertrag. Für diese Wertung spricht auch die Äußerung von Katja Keul, rechtspolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, in der Presseerklärung zu dem Antrag, dass den Wunscheltern ihre Elternposition garantiert werden müsse.

Die Frage drängt sich geradezu auf, ob diese Elternschaftsvereinbarung nicht ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter ist, nämlich des Kindes, das möglicherweise als Erwachsener die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten möchte (rechtliche Co-Mutter kann man nur durch Adoption werden) und den genetischen Vater als Vater feststellen lassen möchte. Momentan kann jeder Mensch die Vaterschaft anfechten, wenn er oder sie mit dem Vater nicht genetisch verwandt ist.1 Nach dem Bundesverfassungsgericht gehört dieses Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.2 Das Anfechtungsrecht muss zwar nicht ohne jede Begrenzung zugelassen werden, aber es darf auch nicht generell ausgeschlossen werden3 – was hier aber der Fall wäre. In dem Beschluss zur „Rechtsstellung des so genannten biologischen Vaters“4 führt das Bundesverfassungsgericht außerdem aus, dass es ein Interesse des Kindes geben kann, „seinen leiblichen Vater nicht nur zu kennen, sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten. In dem Antrag wird darauf verwiesen, dass das Spenderkind sich als Erwachsener von dem Spender adoptieren lassen könnte. Dieser Lösungsvorschlag mutet aber geradezu absurd an, denn der Spender ist ja der genetische Vater des Kindes. Eine Erwachsenenadoption kann nur durch das Einverständnis das Annehmenden und des Angenommenen bewirkt werden, eine Vaterschaftsfeststellung kann auch alleine durch das Kind eingeleitet werden. Auch beseitigt eine Erwachsenenadoption nicht die bisherigen Abstammungsverhältnisse.

Der Ausschluss des Anfechtungsrechts bei der „Elternschaft per Vereinbarung“ würde außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen, weil das Recht nur für durch Samenspende gezeugte Kinder abgeschafft werden würde. Kinder, die herausfinden, dass ihr sozialer Vater aus anderen Gründen als eine Samenspende nicht ihr genetischer Vater ist, könnten weiterhin nach § 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB die Vaterschaft anfechten, obwohl sie sich in derselben Situation befinden wie Spenderkinder. Der Unterschied besteht bei einer Familiengründung durch Samenspende lediglich auf der Ebene der Eltern – nämlich dass diese sich bewusst dafür entschieden haben, ein Kind mit Hilfe eines Dritten zu zeugen. Das kann jedoch nicht die Rechte des Kindes beschneiden.

Eine Elternschaft per Vereinbarung bricht außerdem mit den Grundprinzipien des Familienrechts, die primär auf der Abstammung und damit genetischer Verwandtschaft beruhen. Ob das überhaupt verfassungsrechtlich möglich ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil „Heimlicher Vaterschaftstest“ ausgeführt, dass aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Gebot folgt, möglichst eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu erreichen.5

Die von Bündnis 90/Die Grünen geforderte rechtliche Reichweite dieses Institutes steht außerdem in einem starken Missverhältnis zur Vorbereitung der Wunscheltern. Diese sollen vom Jugendamt lediglich über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung belehrt werden. Zum Vergleich: bei einer Adoption ist eine Kindeswohlüberprüfung erforderlich. Der Verein Spenderkinder fordert entsprechend eine verpflichtende Beratung vor einer Samenspende, damit die Wunscheltern umfassend über die mit einer Familiengründung zu dritt verbundenen Probleme informiert werden.

Insofern vermittelt der Antrag leider den Eindruck, dass er eher die Interessen mancher Wunscheltern stärken soll und die schutzwürdigen Interessen von Spenderkindern darauf reduziert, dass sie die Identität des genetischen Vaters erfahren können. Zum Schutz des Spenders würde auch ein einfacher Ausschluss von Ansprüchen auf Unterhalt und Erbe ausreichen.

  1. Außer bei einer Adoption, weil in diesem Fall die Vaterschaft auf einer Gerichtsentscheidung beruht. []
  2. 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 892 ff. []
  3. 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 []
  4. BVerfG, Beschluss vom 9. 4. 2003 – 1 BvR 1493/96 u.a. = NJW 2003, 2151, 2154 []
  5. Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05 = NJW 2007, 753. []

„Ich mach mir ein Kind – Mutterglück ohne Sex“ TV-Dokumentation auf VOX am Samstag, 12. März 2016 um 20:15 Uhr

In der großen Samstagsdokumentation auf VOX wird am 12 März 2016 über Familiengründung durch Keimzellspende berichtet. Das Thema soll aus den verschiedenen Perspektiven der Beteiligten beleuchtet werden. Spenderkinder-Mitglied Sunny äußert sich dabei aus Perspektive der durch Keimzellspende entstandenen Kinder.