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Rechtliche Themen und Fragen, Gerichtsverfahren, Gerichtsentscheidungen

Titanic zum Urteil des OLG Hamm

Ich habe gestern erst gesehen, dass das großartige Satire-Magazin Titanic das Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 noch am selben Tag auch mit einer Titanic-Tickermeldung gewürdigt hat:

Samenspender protestieren: Die Kinder anonymer Samenspender haben das Recht, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat. Gegen dieses Urteil protestierten heute in einem anonymen Rundschreiben zahlreiche Spender, die weiterhin unbekannt bleiben wollen, darunter Silvio B., Horst S., Boris B., Mick J., Flavio B., Arnold S. und Franz B.

Sehr lustig, aber auch ein wahrer Kern: wir finden es auch unlogisch, dass ein genetischer Vater nach einem One-Night-Stand voll zur Verantwortung gezogen wird, während ein Samenspender, der doch weiß dass durch ihn ein Kind gezeugt wird, nach Ansicht viel zu vieler Menschen ein Recht auf Anonymität haben soll.

Kritik an den Beratungsleitlinien von BKiD e.V.

Das Beratungsnetzwerk Kinderwunsch Deutschland (BKiD e.V.) hat Leitlinien für die psychosoziale Beratung bei Keimzellenspende aufgestellt (letzte Version 03.03.2008). Der Verein Spenderkinder setzt sich ebenfalls für eine psychosoziale Beratung der Wunscheltern sowie potenzieller Spender ein und begrüßt, dass beratungsrelevante Inhalte in entsprechenden Leitlinien festgehalten werden. In drei Punkten der bisherigen Fassung der Leitlinien sind wir jedoch nicht einverstanden:

1. In Punkt 3.3 wird vorgeschlagen, bewusst eine Terminologie zu wählen, die zwischen biologischem und sozialem Vater unterscheidet, zum Beispiel „Spender“ und „Vater“ und den Prozess der Zeugung umzudefinieren als die Entscheidung zu einer Fremdsamenspende, statt als biologischen Akt.

Das sehen wir als zu intellektualisierend, wenn nicht gar verleugnend. Die Wunscheltern sollten der Tatsache klar in die Augen blicken, dass das Kind eben NICHT auf herkömmliche Weise gezeugt wird und auch kein reines Produkt des Verstandes oder ein wahrgewordener Wunschtraum ist, sondern dass es einen biologischen Ursprung hat, der es mit einem biologischen Vater verbindet, der dadurch für immer Teil der Konstellation ist.

2. Unter Punkt 4.3 wird ausgeführt: „Ein weiteres Thema in der Beratung ist die Bedeutung des Spenders für das Kind. Manche Wunscheltern befürchten, dass sich das Kind nach einer Aufklärung aufgrund der biologischen Verbindung zum Spender hingezogen fühlt und den Vater als weniger wichtig erachtet und dass dies bspw. in der Pubertät zu einer Ablehnung des Vaters führen könne. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass der soziale Vater die einzige reale Vaterfigur für das Kind ist,denn der Spender ist keine präsente Bezugsperson.“ – Diese Haltung bildet aus unserer Sicht die Tendenz ab, eine mögliche Bedeutung des Spenders abzuwiegeln und kleinzureden. Genau das, was die Wunscheltern befürchten, kann selbstverständlich passieren. Daher ist es wichtig, dass sich die Eltern überlegen, wie sie damit umgehen möchten und sowohl zu ihrer sozialen Familie stehen als auch die biologischen Bindungen des Kindes respektieren.

3. Unter Punkt 5 werden die Rechte des Kindes dargestellt: Wie so oft wird bis 2006 eine nur 10jährige Aufbewahrungspflicht und ab 2006 eine 30jährige Aufbewahrungspflicht angeführt. Das ist nicht korrekt. Mehr dazu auf dieser Seite unter Aufbewahrungspflicht und Schadensersatzansprüche.

Aufhebung der Anonymität = Aus für die Samenspende in Deutschland?

Im Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 wurde der Reproduktionsmediziner Prof. Dr. Thomas Katzorke dazu verurteilt, Spenderkinder-Mitglied Sarah die Identität des Samenspenders preiszugeben. Als Reaktion auf das Urteil wurde insbesondere in den Internet-Foren prognostiziert, ohne Anonymität wolle niemand mehr spenden. Zahlreiche Kommentare beschuldigten uns Spenderkinder, unsere Suche nach unseren genetischen Wurzeln auf Kosten der Interessen kinderloser Paare zu verwirklichen. 

Tatsächlich ist aber das Gegenteil eingetreten: So melden sowohl die Laborleiterin der Berliner Samenbank in einem Tagesspiegel-Artikel als auch Prof. Katzorke von novum in Essen in der Frauenzeitschrift „Tina“ vom 15. Mai 2013 eine Zunahme der Spendebereitschaft in den Monaten nach dem Urteil. Auch die Hamburger Samenbank berichtet in einem Welt-Artikel vom 6. März 2013 und bei Spiegel Online am 10. Mai 2013, dass seit dem Urteil zumindest nicht weniger Spender kommen. Vielleicht war das Urteil also sogar eher Werbung für Samenspenden.

Diese Erfahrungen werden auch durch die Beispiele in anderen Ländern gestützt, in denen die Anonymität der Spender bereits vor einigen Jahren aufgehoben wurde,  zum Beispiel in Schweden (1985), in den Niederlanden (2004) und in Großbritannien (2005). In allen diesen Ländern gibt es nach wie vor genug Samenspender. In Großbritannien hat sich die Zahl der Spender seit 2004 laut einer Meldung der zuständigen Behörde HFEA sogar verdoppelt! Außerdem wird den Spendern dort seit einigen Jahren nur noch eine Unkostenpauschale von umgerechnet etwa 41 Euro pro Spende bezahlt. Die Veränderung der Rahmenbedingungen führte nicht zu einem Rückgang der Spendenbereitschaft, aber die Zusammensetzung der Spender änderte sich. Eine Studie von Shukla et al. (2013)  kam zu dem Ergebnis, dass seit 2005 mehr Singles als zuvor spenden und dass die Partnerin oder der Partner der Spender häufiger als zuvor über die Spendentätigkeit informiert war. Außerdem spendeten mehr Homosexuelle als vorher und das Hauptmotiv für die Spende war „helfen wollen“.

Wir freuen uns, dass über diese Entwicklung auch jenseits unserer Homepage berichtet wird und möchten auf den Artikel Das Ende der Samenspende in Deutschland? des Online Portals für deutsche Gesundheitsnachrichten vom 24.05.2013 sowie auf den Artikel Spenderaffäre: Ebbe in der Samenbank? vom 13.05.2013 in den DocCheckNews hinweisen.

Wer übrigens immer noch glaubt, erst das Urteil im Februar habe die Anonymität der Spender in Deutschland aufgehoben, der irrt sich: Bereits 1970 erläuterte der Justitiar der Bundesärztekammer, Rechtsanwalt Dr. Arnold Hess im Deutschen Ärzteblatt „Der Arzt, der die Insemination vorgenommen hat, kann, wenn er nicht schadensersatzpflichtig oder wegen Personenstandsfälschung straffällig werden will, die Identität des Spenders nicht verschweigen“1. Von „Aufhebung der Anonymität“ durch das Urteil kann also keine Rede sein. Vielmehr hatten die vollmundigen Anonymitätsversprechen spätestens ab 1970 keine tragfähige juristische Grundlage. Dennoch Anonymität zuzusichern war ein bisschen gewagt. Und wer wagt, gewinnt eben nicht immer.

  1. Deutsches Ärzteblatt 1970, Heft 24, S. 1982 []

Bundesverwaltungsgericht: Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Und ein weiteres Samenspende-Urteil: nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von letzter Woche hat eine Mutter, die ihr Kind mit einer anonymen Samenspende bekommen hat, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Der Grundgedanke der staatlichen Unterhaltsleistungen sei, dass die jeweilige Kommune sie als Vorschuss zahle und dann vom säumigen Unterhaltspflichtigen zurückfordern könne. Das geht bei einem anonymen Samenspender natürlich nicht. Nach dem UVG gibt es auch dann keinen Unterhaltsvorschuss, wenn sich eine Mutter weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Diesen Gedanken wandten die Richter auf eine anonyme Samenspende an.

Ich finde das Urteil richtig, trotzdem tut mir das Kind leid: alleine mit einer Mutter, die ihm von vornherein die Kenntnis verwehrt, wer der genetische Vater ist – auch in Dänemark kann man einen offenen Spender wählen. Und die anscheinend gerne andere für ihre Wünsche bezahlen lassen möchte. Wenn die Mutter nicht genug Geld hat, wird das Kind dann wohl auf Sozialhilfe oder Sozialgeld zurück fallen.

In Deutschland hätte die Mutter wahrscheinlich keine Samenspende erhalten: wegen der grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht für leibliche Väter behandeln die meisten Reproduktionsärzte keine alleinstehenden Frauen – oder nur, wenn diese nachweisen, über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt eines Kindes zu haben.

BGH: Privater Samenspender kann Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten

Samenspenden scheinen die deutsche Justiz mehr und mehr zu beschäftigen. Heute entschied der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, dass ein privater Samenspender die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann, weil die Samenspende als „Beiwohnung“ im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt.

Hintergrund war, dass ein lesbisches Paar einen homosexuellen Mann als Samenspender gewinnen konnte. Allerdings haben das Paar und der Spender sich nachher unterschiedlich geäußert, ob vereinbart wurde, dass der Spender auch eine Vaterrolle für das Kind einnehmen sollte. Nach der Geburt erkannte dann ein Freund des Paares die Vaterschaft an und willigte in die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter ein. Gegen die Vaterschaftsanerkennung dieses Mannes erhob der Samenspender dann die Anfechtungsklage.

Diese Anfechtung ist mit dem Urteil des heutigen Tages erfolgreich, der Spender kann sich nun als Vater des Kindes feststellen lassen. Der BGH betonte, dass der Samenspender nur dann nicht anfechten könne, wenn aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Eine solche Vereinbarung wird in der Regel auch vorliegen, wenn der Spender über eine Samenbank oder Reproduktionsklinik spendet.

Ganz persönlich finde ich solche privaten Spenden, bei denen sich die Beteiligten kennen und auch eine Rolle im Leben des Kindes einnehmen wollen, deutlich sympathischer als eine Spende über eine Klinik, bei welcher der Spender erst einmal anonym bleibt. Aber ein Kind außerhalb einer traditionellen Zweierbeziehung zu bekommen, ist natürlich ungewohnt und vermutlich auch emotional herausfordernder. Dieser Fall zeigt noch einmal, dass bei privaten Samenspenden alle Beteiligten vorher genau diskutieren und auch festhalten sollten, wie die spätere Beziehung zu einander und zu dem Kind aussehen soll. Ich hoffe, alle Beteiligten finden bald eine Lösung, die dem Kindeswohl dient und allen eine Rolle im Leben des Kindes zugesteht, denn zerstrittene Eltern sind für kein Kind angenehm.

Artikel Wir kommen gern bei SPON

Passend zur Werbung einer Samenbank „Kommen Sie bei uns“ gab es heute (10.05.2013) einen Artikel bei Spielgel-online mit dem unglaublich originellen, doppeldeutigem Titel Wir kommen gern.

In den Kommentaren wird leider wieder hauptsächlich auf die vermeintlich zu befürchtenden Unterhaltsverpflichtungen eingegangen. Deshalb halte ich es für wichtig, zumindest an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Preisgabe der Identität des Spenders keinesfalls bedeutet, dass der Spender nun unterhaltspflichtig ist. Die Preisgabe der Identität verpflichtet den Spender zu gar nichts. Erst wenn der Spender vor dem Gesetz als Vater des erwachsenen Spenderkindes eingesetzt wurde (und das ist bisher in Deutschland noch nicht vorgekommen), kann es zu einer GEGENSEITIGEN Unterhaltspflicht kommen. Was dafür alles passieren muss, und dass auch wir Spenderkinder diese Möglichkeit gesetzlich ausschließen möchten, ist nachzulesen auf dieser Seite unter Die rechtliche Situation.

Artikel Samen ohne Namen in der FAZ

In der Frankfurter Allgemeine Zeitung ist am 4. März 2013 der Artikel Samen ohne Namen der Journalistin Florentine Fritzen erschienen. Untertitel: „Kinder von Samenspendern haben das Recht zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist. Aber heißt das auch, dass sie Unterhalt von ihm fordern können?“

Es geht also – mal wieder – um die drohende Unterhaltspflicht für Samenspender. Das Thema finden Medien leider besonders interessant – obwohl in Deutschland noch nie ein Samenspender zu Unterhalt verurteilt wurde, das auch nicht so einfach ist, und wir Spenderkinder gefühlte tausend Mal gesagt haben, dass es uns darauf absolut nicht ankommt. Nachdem die FAZ vor ein paar Wochen dem Beklagten des Prozesses vor dem OLG Hamm, Prof. Katzorke, viel Raum für die Darstellung seiner antiquierten und unzutreffenden Ansichten gegeben hat, ist der Gesprächspartner jetzt immerhin Dr. Andreas Hammel, Leiter der Samenbank Erlangen. Diese Samenbank hinterlegt alle Daten bei einem Notar, damit die Kinder dort später Zugriff haben, sollten Sie mehr über ihre genetische Abstammung erfahren sollen. Die Spender werden vor ihrer Spende darüber aufgeklärt. Die Zahl der Spender ist deswegen nach dem Urteil des OLG Hamms nicht zurück gegangen (anderswo übrigens auch nicht). Leider gibt es die Samenbank noch nicht so lange, die ältesten Kinder sind 2003 geboren worden.

Trotzdem frage ich mich nach wie vor, weswegen es in den Medien so wenig um unsere Perspektive geht. Die meisten von uns mussten die Erfahrung machen, dass unser Wunsch zu wissen, wer der genetische Vater ist, wenig anerkannt wird, und dass die Ärzte uns gegenüber behaupten, dass sie die Unterlagen vernichtet haben. Und das, obwohl das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung seit den siebziger Jahren herrschende juristische Meinung ist und auch die Bundesärztekammer seit 1970 darauf hinweist, dass Ärzte den Kindern auf Nachfrage die Identität des Spenders nennen müssen. Insofern ist es gut, in dem Artikel zu lesen, dass die befragten Politiker immerhin auch das Kindeswohl nennen. Ich hoffe sie berücksichtigen es dann auch bei ihren konkreten Vorschlägen.

Kurzbesprechung des Urteils des OLG Hamm in der NJW

In der Neuen Juristischen Wochenschrift, wohl der allgemeinen juristischen Fachzeitschrift, befindet sich eine Kurzdarstellung des Samenspende-Urteils vom OLG Hamm vom 6. Februar (NJW-Spezial 2013, 165). Als Kommentar steht dort nur: „Das Urteil bestätigt die herrschende Meinung“. So viel zu der Aufregung der Medien und einiger Privatpersonen zu diesem Urteil.

Aktualisierte politische Forderungen

Auf unserem Treffen am 6. April haben wir Spenderkinder unsere politischen Forderungen, die ursprünglich aus dem Jahr 2007 stammen, diskutiert und überarbeitet und gerade eben neu veröffentlicht. Hinzugefügt haben wir eine Begründung für jede Forderung.

Neu ist vor allem, dass wir – entsprechend der Rechtslage bei Adoptionen – den Eintrag des Spenders in das Geburtenregister fordern. Der Grund dafür ist, dass dies der beste Anreiz für die Eltern ist, ihr Spenderkind auch wirklich über seine Zeugungsart aufzuklären. Ein nationales Register wie in UK, bei dem jede Person anfragen kann, ob er oder sie mit Hilfe eines Dritten gezeugt wurde, würden wir immer noch begrüßen, aber wäre für uns nur noch die zweitbeste Alternative, weil man für eine solche Anfrage erst einmal misstrauisch werden muss.

Kommentar zum FAZ-Artikel vom 23.02.2013

Prof. Katzorke äußert sich enthüllend in der FAZ
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ist am 23.2.2013 ein Artikel der Journalistin Martina Lenzen-Schulte mit dem Titel Die Bedürfnisse der Spender sind unwichtig erschienen, in dem die Rechtslage zu Samenspenden kritisch beurteilt wird. So sehr wir Spenderkinder dieser kritischen Bewertung generell zustimmen, werden jedoch größtenteils die falschen Regelungen kritisiert.

Das ist wohl vor allem darauf zurückzuführen, dass der Beklagte in dem sog. Samenspende-Urteil des OLG Hamm vom 6.2.2013, Prof. Katzorke, auffallend oft zitiert wird. Ehrlichkeitshalber hätte es wohl eher ein Interview mit ihm oder ein von ihm ausschließlich verfasster Artikel sein müssen. Er hat natürlich ein sehr großes Interesse daran, seine Handlungen in der Vergangenheit zu rechtfertigen und die Bedeutung des Urteils klein zu reden. Daher erfordern seine Aussagen einige Richtigstellungen und Kommentierungen:

1. Aussage des Urteils

Anscheinend hat er zunächst das Urteil nicht richtig gelesen. Es ist keineswegs so, dass das Urteil ihn lediglich zwingt, sein Archiv zu durchsuchen und keine Namenspreisgabe erzwungen werden könne, wenn es keine Unterlagen mehr zu dem Fall gäbe. In dem Urteil steht dagegen deutlich, dass die Auskunftserteilung erst dann unmöglich ist, wenn die für die Auskunft benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr zu beschaffen sind. Diese Recherche verlange nicht nur eine umfassende Suche nach den aussagekräftigen schriftlichen Unterlagen, sondern auch eine umfassende Befragung aller Mitarbeiter, die etwas zum
Verbleib oder Inhalt der fraglichen Unterlagen sagen können. Eine Durchsuchung des Archivs reicht also nicht aus, vor allem weil er schon während des Verfahrens vorgetragen hatte, dies gemacht zu haben.

2. Mal wieder – die Aufbewahrungsdauer für die Spenderunterlagen

Natürlich betont Prof. Katzorke auch wieder, dass die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen angeblich nur 10 Jahre betragen habe. In dem Zusammenhang haben wir schon öfters auf die 30jährige Aufbewahrungsdauer aus der IVF-Richtlinie der Bundesärztekammer hingewiesen, die Prof. Katzorke wohlweislich verschweigt. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Journalistin Martina Lenzen-Schulte dies als Tatsache hinnimmt und zu dem Schluss kommt: „Der Leiter der größten deutschen Samenbank (…) hat sich also keines Verstoßes schuldig gemacht, wenn die Akten oder Files bereits vernichtet sind.“

3. Recht auf Kontakt zum Spender nicht unklar

Genauso unzutreffend ist Prof. Katzorkes Aussage, dass selbst in einem Fall, in dem der Name des Spenders bekannt ist, völlig unklar sei, wer Art und Ausmaß des Kontaktes mit dem biologischen Vater bestimmen solle. Dies ist keineswegs unklar, denn der Spender kann – wie jeder andere genetische Vater – natürlich nicht zu einem Kontakt mit seinem Kind gezwungen werden, wenn er dies nicht möchte. Das Kind hat ein Recht darauf, seinen Namen zu erfahren, aber nicht auf Kontakt.

4. Keine Verringerung der Bereitschaft zum Samenspenden

Zumindest irreführend ist die Bemerkung, dass in Großbritannien im Jahr 2005, als die Anonymität der Samenspende aufgehoben wurde, die Spenderzahlen deutlich zurückgingen. Die Zahl der Spender normalisierte sich nach einigen Jahren wieder und es wird davon ausgegangen, dass sich lediglich der Typ des Spenders verändert hat. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dazu, dass britische Menschen mit Kinderwunsch diesen durch einen Mangel an Samenspenden nicht mehr erfüllen konnten.

Das reichte als Argument für anonyme Samenspenden aber anscheinend nicht: Da einige Länder homosexuelle Männer von der Samenspende ausschließen, äußerten angeblich manche (leider ungenannte)
die Befürchtung, dass mit Aufhebung der Anonymität nur noch ein eingeschränkter Pool von Spendern zur Verfügung stünde. Die Relevanz dieser Aussage für Deutschland ist völlig unklar, denn Homosexuelle dürfen hier Samen spenden. Auch anderen Ländern stünde es frei, bei einem Verbot anonymer Samenspenden Homosexuelle zur Samenspende zuzulassen.

5. Lesbische Paare sind bei Samenspenden keineswegs bessergestellt

Völlig abstrus wird es, wenn Prof. Katzorke behauptet, dass gleichgeschlechtliche Paare gegenüber heterosexuellen Paaren besser gestellt seien, weil eine Lebenspartnerin das per Samenspende gezeugte Kind adoptieren könne, während die Vaterschaft des männlichen Sozialvater vom Kind angefochten werden könne. Deswegen müssten seiner Meinung nach Samenspender so beraten werden, dass sie bei einer Spende für lesbische Paare in der Praxis weniger Risiken trügen, später zu Unterhalt verpflichtet zu werden, als bei einer Spende für heterosexuelle Paare.

Genau das ist falsch. Zwar kann bei gleichgeschlechtlichen Paaren die Partnerin tatsächlich das Kind adoptieren, und eine Adoption kann von dem Kind nicht angefochten werden. Eine Adoption ist jedoch erst nach Geburt des Kindes möglich und ein längerer Prozess, in dem auch die Motivation des oder der Annehmenden überprüft wird. Niemand kann sich daher rechtlich bindend zur Adoption verpflichten – das bedeutet, dass sich die Lebenspartnerin es bis Abschluss des Adoptionsverfahrens jederzeit anders überlegen kann. Das Kind hat in einem solchen Fall keinen rechtlichen Vater und der Spender kann sofort als Vater festgestellt werden und grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet werden. Genau aus diesem Grund behandeln viele Kinderwunschkliniken in Deutschland keine lesbischen oder alleinstehenden Frauen.

Bei heterosexuellen Paaren gilt der Ehemann dagegen automatisch als Vater des Kindes, oder der Mann kann das Kind schon vor der Geburt anerkennen. Das Kind kann erst mit 18 die Vaterschaft anfechten. Aus diesem Grund ist vom rechtlichen Standpunkt her eine Spende für heterosexuelle Paare wesentlich sicherer.

Allgemein ist die Betonung dieser Risiken aber realitätsfremd, da in Deutschland noch nie ein Samenspender zu Unterhalt verurteilt wurde.

6. Aufklärung

Erschreckend ist außerdem, wie wenig sich Prof. Katzorke anscheinend seiner Verantwortung für die Familie bewusst ist, die mit seiner Hilfe entsteht und bei der sich die Eltern oft in einer Situation befinden, in der sie dringend eine Beratung benötigen. In der FAZ ist zu lesen: „Wenn mich die Eltern fragen, was besser ist – aufklären oder nicht -, sage ich ihnen, dass ich es nicht weiߓ, gibt der Arzt freimütig zu.

Und das trotz langjähriger Adoptionsforschung, die die Schädlichkeit von Familiengeheimnissen betont, und der Berichte von erwachsenen und spät aufgeklärten Spenderkindern, dass sie das Verschweigen durch die Eltern als Vertrauensbruch empfunden haben. Ganz abgesehen davon, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat – aber davon hält Prof. Katzorke ja eh nicht viel.

Die Journalistin (oder Prof. Katzorke selbst) stellt daraufhin fest, dass die Frage, ob Eltern ihre Kinder aufklären sollten, nicht „wirklich wissenschaftlich beantwortet“ sei und es den Kindern, die von der Samenspende wüssten, nicht besser ginge als jenen, die es nicht wüssten. Abgesehen davon, dass für diese Aussage wieder einmal jegliche Belege fehlen, stellt sich auch die Frage, wie man das Wohlbefinden der Kinder definiert und misst, wie sehr dabei die Auswirkungen von Familiengeheimnissen überhaupt festgestellt werden können und wie man darin das Risiko einer unfreiwilligen Entdeckung durch die Kinder berücksichtigt. Das ethisch korrekte Verhalten wäre daher, den verunsicherten Eltern zur Aufklärung der Kinder zu raten. Aber dann müsste Prof. Katzorke ja möglicherweise mehr Auskunftsgesuche von Spenderkindern befürchten.

7. Die angeblich überzogenen Erwartungen der Spenderkinder

Prof. Katzorke versucht weiterhin wie schon mehrere Male, den Wunsch von Spenderkindern auf Kenntnis ihrer Abstammung lächerlich zu machen und warnt vor den angeblich überzogenen Erwartungen der Spenderkinder: „Für manche hat der biologische Vater regelrechte Heilandsfunktion, sie hoffen auf einen Brad Pitt, und dann hat er schütteres Haar und ist ein alter Mann.“

Hier fragen wir Spenderkinder uns wirklich, woher er das hat – hat ihm tatsächlich einmal ein Spenderkind geschrieben, dass der Spender sicherlich wie Brad Pitt aussieht? Uns ist niemand bekannt, der solche Wunschvorstellungen an den Spender hat. Wir möchten einfach nur wissen, wer er ist.

Daher stellt dies wohl eher die Sichtweise von Prof. Katzorke auf die Motivation von Spenderkindern dar, damit er sich damit nicht genauer auseinandersetzen muss.

8. Der Wunsch von Frauen – weniger wert?

Wie in vielen Interviews lässt Prof. Katzorke auch nicht die Bemerkung aus, dass vor allem junge Frauen Anfragen nach ihrem genetischen Vater an ihn stellen. Was möchte er damit eigentlich ausdrücken – dass man diesen Wunsch deswegen weniger ernst nehmen muss?

9. Bisher wenig Klagen – weswegen wohl?

Zuletzt betont Prof. Katzorke, dass von 10.000 der in seiner Klinik gezeugten Kinder nur etwa vierzig bis fünfzig Anfragen nach Spendernamen gestellt wurden und bisher nur eine Klage erfolgte. Das ist jedoch keine Bestätigung, dass nur wenige Spenderkinder diesen Wunsch haben, sondern eher eine Auswirkung davon, dass Prof. Katzorkes bisherige Strategie, den Eltern nicht zu einer Aufklärung zu raten und die Auskunftsersuchen von Spenderkindern abzuwimmeln, bisher leider allzu erfolgreich war. Und welcher junge Mensch klagt schon, wenn vom Arzt der Eltern mit voller Autorität behauptet wird, der Spender habe ein Recht auf Anonymität und überhaupt seien auch keine Unterlagen mehr vorhanden?

10. Unser Fazit

Das Fazit Prof. Katzorkes, rechtlich überlasse man die Betroffenen sich selbst, würden wir daher mit den gravierendsten Folgen auf uns Spenderkinder beziehen. Denn es berinträchtigt vor allem unsere Rechte, dass das Verbot anonymer Samenspenden, das Recht auf Kenntnis der Abstammung und eine daraus folgende längere Aufbewahrungsdauer für die Behandlungsunterlagen von Samenspenden nicht so deutlich gesetzlich festgelegt wurden, dass ein Herausreden von Ärzten wie Prof. Katzorke nicht möglich ist.

Unsere Hoffnung, Prof. Katzorke als Vorsitzender des Arbeitskreises Donogene Insemination würde sich nach dem Urteil einsichtiger zeigen, wurde mit diesem Artikel eines Besseren belehrt. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich mit der Zeit andersdenkende Ärzte durchsetzen werden, denen auch das Wohl der Eltern und Spenderkinder am Herzen liegt und nicht nur ein veraltetes Geschäftsmodell. Und der FAZ ist zu empfehlen, Äußerungen eines Mediziners über Recht und Psychologie zumindest einmal gegen zu checken.