Bundesverwaltungsgericht: Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Und ein weiteres Samenspende-Urteil: nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von letzter Woche hat eine Mutter, die ihr Kind mit einer anonymen Samenspende bekommen hat, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Der Grundgedanke der staatlichen Unterhaltsleistungen sei, dass die jeweilige Kommune sie als Vorschuss zahle und dann vom säumigen Unterhaltspflichtigen zurückfordern könne. Das geht bei einem anonymen Samenspender natürlich nicht. Nach dem UVG gibt es auch dann keinen Unterhaltsvorschuss, wenn sich eine Mutter weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Diesen Gedanken wandten die Richter auf eine anonyme Samenspende an.

Ich finde das Urteil richtig, trotzdem tut mir das Kind leid: alleine mit einer Mutter, die ihm von vornherein die Kenntnis verwehrt, wer der genetische Vater ist – auch in Dänemark kann man einen offenen Spender wählen. Und die anscheinend gerne andere für ihre Wünsche bezahlen lassen möchte. Wenn die Mutter nicht genug Geld hat, wird das Kind dann wohl auf Sozialhilfe oder Sozialgeld zurück fallen.

In Deutschland hätte die Mutter wahrscheinlich keine Samenspende erhalten: wegen der grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht für leibliche Väter behandeln die meisten Reproduktionsärzte keine alleinstehenden Frauen – oder nur, wenn diese nachweisen, über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt eines Kindes zu haben.