Archiv der Kategorie: Ethik

Dokumentation „Mein Vater, der Samenspender“ am 03. Dezember 2017 in der ARD

Am 3. Dezember 2017 wurde in der Sendereihe „EchtesLeben“ in der ARD die Dokumentation „Mein Vater, der Samenspender. Auf der Suche nach einem Unbekannten“ von Julia Kaulbars ausgestrahlt.  Der Beitrag ist in der Mediathek abrufbar.

„Jörg Seerig sucht seinen Vater – ein anonymer Samenspender, der unauffindbar scheint. Die Fragen, von wem er die Hälfte seiner Gene geerbt hat, was seinen Charakter ausmacht, was ihn mit geprägt hat, bohrt in ihm wie ein inneres Loch.“ Jörg Seerig beschreibt sehr anschaulich, was bei der Suche in ihm vorgeht und vermittelt eine Ahnung von der ethischen und psychologischen Vielschichtigkeit des Themas. Bemerkenswert sind auch die reflektierenden Äußerungen des sehr menschlichen ehemaligen Reproduktionsediziners, der sein Handeln als junger Arzt heute kritisch sieht. Er spricht aus, was in dieser Dokumentation mehr als deutlich wird: Dass die moralische und psychologische Tragweite dieser Form der Familiengründung noch viele Fragen offenlässt.

Eine kleine rechtliche Ergänzung: Das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft wurde in dem Urteil 1989 lediglich bestätigt, nicht geschaffen. Es ist herrschende juristische Meinung seit spätestens der 60er Jahre. Auf dieses Recht wurde bereits 1970 im Deutschen Ärzteblatt hingewiesen.

Am 3. Februar 2018 folgt ein weiterer Beitrag von Julia Kaulbars zum Thema Samenspende. Darin kommen ein weiteres Spenderkind, ein Samenspender, Experten und Reproduktionsmediziner zu Wort.

Konferenz Familienbildung mit Hilfe Dritter

Am 3. und 4. November 2017 fand in Göttingen die internationale Konferenz „Familienbildung mit Hilfe Dritter. Herausforderungen, Lösungsansätze, Familienrealitäten“ statt. Ausgerichtet wurde sie vom Institut für medizinische Ethik und Geschichte der Medizin der Universität Göttingen, Leitung Prof. Claudia Wiesemann, in Kooperation mit der Elterninitiative DI-Netz und dem psychosozialen Beratungsnetzwerk BKiD. Es gab an den zwei Tagen insgesamt 16 Vorträge, in denen u. a. die Perspektiven eines Reproduktionsmediziners, von Eltern nach Samenspende, rechtliche Aspekte und verschiedene ethische Aspekte aufgegriffen wurden.
Von unserem Verein haben Anne und Sven an der Konferenz teilgenommen, Sven war am 2. Tag für ein Gespräch mit Dr. Petra Thorn eingeladen.  Beide hatten den Eindruck, dass unliebsame Aspekte wie kritische ethische Fragen oder negative Erfahrungen erwachsener Spenderkinder unerwünscht waren und daher nicht aufgegriffen wurden. Im Abschlussbeitrag „Third-party assisted reproduction in Germany – what will the future hold?“ wurde passend auch die Gründung von BKiD und DI-Netz genannt, nicht aber die Gründung unseres Vereins Spenderkinder. Diskutiert wurde hauptsächlich, was technisch möglich ist und rechtlich geregelt werden müsste. Von Seiten der Wunscheltern wurde der starke Wunsch nach Normalisierung ihrer Situation spürbar und ein Druck zur Rechtfertigung für ihre Entscheidung, der jedoch nur wenig Raum dafür lässt, auch die komplexen ethischen und psychologischen Herausforderungen der Familiengründung zu dritt wahrzunehmen.
Interessant war daher insbesondere der Vortrag von Olivia Montuschi und Walter Merricks, die das britische Donor Conception Network (DCN) im Jahr 1993 gegründet haben und auch anerkannten, dass manche erwachsene Spenderkinder trotz früher Aufklärung Probleme mit ihrer Entstehungsweise, bzw. der daraus resultierenden Situation haben. In Großbritannien ist eine verpflichtende psychosoziale Beratung vor der Samenspende ganz selbstverständlich, in Deutschland wird diese von uns erhobene Forderung von BKiD und DI-Netz abgelehnt.
Trotzdem hatten wir das Gefühl, dass einige unserer Impulse von einigen Referenten aufgenommen wurden und werden daher natürlich auch in Zukunft bei solchen Tagungen die Perspektive erwachsener Spenderkinder einbringen.

Radiobeitrag vom 01. Juni 2017 zum Thema Embryonenschutzgesetz im Deutschlandfunk zum Nachhören

Am Donnerstag, den 01. Juni 2017, gab es im Deutschlandfunk in der Reihe Hintergrund einen Beitrag zum Embryonenschutzgesetz unter dem Titel: Embryonenschutzgesetz. Noch auf der Höhe der Zeit? Er kann nachgehört oder nachgelesen werden.

Die Philosophin und Biologin Sigrid Graumann bringt die Quintessenz auf den Punkt, wenn sie am Ende des Beitrags klarstellt, dass für eine eventuelle Änderung des Embryonenschutzgesetzes eine öffentliche Debatte der ethischen Grundlagen notwendig ist, die durch ein Drängeln aufgrund persönlicher Interessen nicht ersetzt werden kann.

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zu Eizellspende im Ausland – Konsequenzen im Inland?

Das deutsche Embryonenschutzgesetz verbietet die Eizellspende in Deutschland. Dennoch wird sie auch von Menschen aus Deutschland im Ausland in Anspruch genommen. Dieser sogenannte „Reproduktionstourismus“ und seine Folgen werden immer wieder als Argumente angeführt um eine Lockerung der Rechtslage in Deutschland zu fordern. Auf dem Forum Bioethik am 22. März 2017 in Berlin, wendet sich der Deutsche Ethikrat unter dem Titel „Eizellspende im Ausland – Konsequenzen im Inland“ diesem Thema aus unterschiedlichen Perspektiven kritisch zu.

Sollte die Eizellspende auch in Deutschland erlaubt werden, weil sie im Ausland stattfindet? Aus Sicht des Vereins Spenderkinder sprechen gute Gründe für die Beibehaltung des Verbots. Sollte die Eizellspende in Deutschland trotzdem zugelassen werden, dann nur unter umfangreichen begleitenden Regelungen in einem Fortpflanzungsmedizingesetz.

Diskussion der Argumente zur Zulassung der Eizellspende in Deutschland:

  1. „Die Eizellspende wird sonst im Ausland durchgeführt. Menschen stimmen ‚mit den Füßen‘ ab.“

Die Tatsache, dass etwas im Ausland erlaubt ist und von Menschen aus dem Inland dort praktiziert wird, kann nicht als Argument für eine Zulassung im Inland gelten. Eine mündige Gesellschaft sollte unabhängig vom Ausland selbst überlegen, an welchen Werten und ethischen Grundlagen sie sich – verankert auch in ihren Gesetzen – orientieren möchte. Der Verstoß gegen ein Verbot oder die ‚Unart‘ „mit den Füßen abzustimmen“ kann nicht dazu führen, dass man diese Handlung erlaubt. Stattdessen sollte ein Verbot die Wirkung entfalten, dass die Betroffenen zumindest über den Grund des Verbots (s.u.) nachdenken und für die Umgehung einen deutlich höheren Aufwand betreiben müssen.

  1. „Im Ausland sind Spenderinnen oft anonym und das Kind kann sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht geltend machen. Die dadurch entstehenden Menschen werden vermutlich große Schwierigkeiten haben, die Identität ihrer genetischen Mutter zu erfahren.“

 Das Argument, nur bei einer Zulassung der Eizellspende in Deutschland könne das Recht der betroffenen Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung gewahrt werden, weil Frauen aus Deutschland dann keine zwingend anonymen Eizellspenden in Tschechien und Spanien mehr in Anspruch nehmen müssten, überzeugt nicht:

a) Menschen, die unbedingt eine Eizellspende in Anspruch nehmen wollen und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten wollen, können bereits jetzt ein Land wählen, in dem die Spende offen erfolgt, zum Beispiel die Niederlande, Großbritannien oder Österreich.

b) Mit der Not der Kinder zu argumentieren, wirkt in diesem Zusammenhang scheinheilig. Es gibt sicherlich noch einiges dafür zu tun, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung in Deutschland und anderen Ländern auch für Spenderkinder respektiert wird. Die Zulassung der Eizellspende in Deutschland ist von allen der arbeitsärmste, der mit den meisten Vorteilen für Eltern,die Reproduktionsmedizin und der am wenigsten nachhaltige.

  • Um wirklich etwas für die Verbesserung der Situation der Kinder zu tun, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die meisten Eltern, die schließlich ins Ausland gehen, werden zuvor Kontakt zu einer deutschen Reproduktionspraxis aufnehmen. Wichtig wäre, bereits bei diesen Kontakten, sowie auch bei psychosozialen Beratungskontakten, konsequent und proaktiv auf die notwendige Aufklärung des Kindes über dessen Entstehungsweise, sowie über das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, zu informieren und den Wunscheltern schriftliches Informationsmaterial darüber mitzugeben.
  • Um dieses Wissen in der Gesellschaft zu verankern, wäre zudem eine deutschland- oder sogar europaweite Aufklärungskampagne über die Notwendigkeit frühzeitiger Aufklärung und das Recht des Kindes, seine genetische Herkunft zu erfahren, sehr sinnvoll.
  • Die Nachfrage reguliert das Angebot. Wichtig wäre es, dass auch Wunscheltern ihren Einfluss als KundInnen verantwortungsbewusst nutzen und bewusst und konsequent Agenturen boykottieren, die anonyme Spende anbieten und offensiv offene Keimzellspenden fordern würden.
  • Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird auch aus Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention1 abgeleitet und ist in der UN-Kinderrechtskonvention2 verankert, die von allen Mitgliedsstaaten (abgesehen von den USA) unterzeichnet wurde. Wünschenswert für die Kinder in anderen Ländern wäre deshalb, wenn eine Auseinandersetzung mit den ausländischen Kliniken stattfände, die mit der anonymen Vermittlung von Keimzellen die Kinderrechtskonvention missachten. Das erste Spenderkind aus Frankreich – wo immernoch Anonymität für Samenspender vorgeschrieben ist – klagt deshalb jetzt vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.3 Wer setzt sich für die Kinder in Tschechien und Spanien ein?
  • Eltern, die bereits ein Kind durch anonyme Keimzellspende im Ausland bekommen haben, sollten angeregt werden, sich wenigstens im Nachhinein für die Rechte ihrer Kinder stark zu machen und nachträglich Daten der SpenderInnen für ihre Kinder anfordern, damit die Kinder nicht in 20 oder 30 Jahren alles mühsam selbst rekonstruieren müssen.
  1. c) Der Reproduktionstourismus von Deutschland aus könnte auch dadurch eingedämmt werden, indem das Verbot der ärztlichen Vermittlung stärker durchgesetzt wird und die Werbung von tschechischen und spanischen Kliniken über Internet-Suchmaschinen in Deutschland untersagt wird.
  1. „Die Gesundheit der Spenderinnen ist im Ausland durch unzureichende begleitende medizinische Versorgung gefährdet – in Deutschland könnten wir besser für die Spenderinnen sorgen und die Ausbeutung von Frauen verhindern.“

Die Zulassung der Eizellspende im Inland mit entsprechender Information und Nachsorge würde die Problematik der Spenderinnen im Ausland nicht lösen. Hilfreicher wäre eine offensive Aufklärung im Inland (und Ausland) über die gesundheitlichen Risiken einer Eizellspende für die Spenderin. Dies könnte zur besseren Aufklärung potenzieller Spenderinnen beitragen und gleichzeitig Menschen, die über eine Eizellspende im Ausland nachdenken, für die Problematik der Spenderinnen sensibilisieren. Wenn die KundInnen Wert auf eine gute Aufklärung und Nachsorge der Spenderinnen achten, wird dies im Ausland am ehesten etwas verändern.

Die Idee einer vorbildlichen medizinischen Versorgung der Spenderinnen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Eizellspende ein nicht ungefährlicher hormoneller und chirurgischer Eingriff unter Narkose bleibt, der auch bei einer Risikominimierung durch entsprechende genetische Screenings und vorsichtige Hormongaben immer mit gesundheitlichen Risiken für die Spenderin verbunden bleibt. Auch wenn die Risiken für die Spenderin verglichen mit anderen medizinischen medikamentösen oder chirurgischen Eingriffen gering sein sollten, ist es fraglich, ob die Kosten-Nutzen-Abwägung verhältnismäßig ist und einen drittnützigen medizinischen Eingriff rechtfertigt.4 Unfruchtbarkeit gilt gemäß WHO zwar als Krankheit, nicht jedoch Kinderlosigkeit.Es gibt kein Recht auf ein Kind. Die Erzeugung einer Schwangerschaft ändert die Unfruchtbarkeit nicht und ein Kind als „Mittel“ zur Genesung zu instrumentalisieren, würde dem Kind als Subjekt nicht gerecht. Trotz mittlerweile über 30jähriger Eizellspendeerfahrung in den USA gibt es bislang keine systematischen Untersuchungen zu möglichen Langzeitfolgen für die Spenderin.5 Die Hormonbehandlung führt selbst nach medizinscher Optimierung in etwa 3 Prozent der Fälle zum sogenannten „Hyperstimulationssyndrom“, mit den möglichen Symptomen wie lebensbedrohlichen Flüssigkeitsansammlungen in Bauchraum, Lunge oder Herz, was Atemnot, Nierenversagen, Thrombosen oder dem Tod zur Folge haben kann.6 Wird in Folge eines schweren Überstimulationssyndroms ein operativer Eingriff notwendig, kann dieser die zukünftige Fruchtbarkeit der Spenderin beeinträchtigen. Bei der operativen Entnahme der Eizellen kann es zu Blutungen, Organverletzungen oder Infektionen kommen. Es ist unklar, ob die Hormonbehandlung grundsätzlich das Risiko für die Spenderin erhöhen kann, später an Brust- Eierstock- oder Gebärmutterkrebs zu erkranken.7

  1. „Das Embryonenschutzgesetz ist von 1990 und mittlerweile überholt.“

Wenn sich die Hintergründe ändern, vor denen ein Gesetz entstand, kann dies ein Anlass sein, bestimmte Regelungen neu zu diskutieren. In der Begründung zum Embryonenschutzgesetz wird das Verbot der Eizellspende damit erklärt, dass noch keine Erkenntnisse darüber vorlägen, wie die entstehenden Menschen mit dem Umstand der gespaltenen Mutterschaft umgehen und es wird die Befürchtung geäußert, dass die Identitätsfindung dadurch wesentlich erschwert sein könnte.8 

Auch wenn die ersten durch Eizellspende entstandenen Menschen erwachsen geworden sind, gibt es bislang keine wissenschaftlichen Langzeitstudien über die Auswirkungen des Umstands der gespaltenen Mutterschaft auf die Identitätsentwicklung und wie diese Menschen selbst den Umstand der gespaltenen Mutterschaft und grundsätzlich ihre Entstehung durch Eizellspende erleben. Dem Verein Spenderkinder sind keine Studien bekannt, die sich mit diesen Fragestellungen beschäftigt haben. Möglich sind daher nur Blicke auf Fallberichte. Diese zeigen, dass durch Eizellspende entstandene Menschen durchaus Schwierigkeiten beschreiben, die mit ihrer Entstehungsweise verknüpft sind. Um die Unbedenklichkeit der Eizellspende wissenschaftlich zu belegen, müsste die Bedenklichkeit falsifiziert werden. Positive Gegenbeispiele helfen hier nicht weiter.

  1. „Entstehung durch Eizellspende schadet dem Kind nicht.“

Dazu liegen keine systematischen Langzeiterhebungen vor. Die Studien von Golombok und anderen9 können (bei aller methodischen Kritik) lediglich zeigen, dass Familien nach Eizellspende „gut funktionieren“, die Kinder im Durchschnitt eine gute soziale Bindung zu ihren Wunscheltern aufweisen sowie sozial und emotional altersgemäß entwickelt sind. Das zeigt, dass eine gute Eltern-Kind-Beziehung auch ohne genetische Verbindung möglich ist. Es zeigt nicht, wie es den Kindern mit ihrer Entstehungsweise im Laufe ihres Lebens geht. Für das Kind stellen sich jedoch die Fragen „Wie lebt es sich damit, dass meine genetische und meine biologische Mutter entscheidend zu meiner Entstehung beigetragen haben? Wie lebt es sich damit, dass meine genetische Mutter keinen Wert auf eine soziale Beziehung zu mir legt?“ Von Samenspenderkindern weiß man, dass die Entstehungsweise – wie auch bei adoptierten Menschen – häufig erst im Erwachsenenalter, mit zunehmender emotionaler Loslösung von der Herkunftsfamilie, an Bedeutung gewinnt.

Aufschlussreich könnte ergänzend auch die Fragestellung sein, wie Menschen die Eizellspende aus der Perspektive der Kinder erleben. Dazu könnten sie gebeten werden, sich probehalber vorzustellen, sie seien durch eine Eizellspende entstanden. Aus dieser Perspektive heraus könnten sie gefragt werden, ob sie sich diese Entstehungsweise für sich selbst wünschen würden, oder eher nicht.

Erst wenn eine gründliche, wissenschaftliche Prüfung ergibt, dass die Entstehung durch Eizellspende für die entstehenden Menschen im gesamten Verlauf ihres Lebens höchstwahrscheinlich kein Problem darstellt, sollten weitere Überlegungen für eine mögliche Zulassung in Deutschland erwogen werden. Zeigt sich aber eine widersprüchliche Befundlage oder gar eine negative, sollte auch dies akzeptiert werden und die Idee, auf diese Weise Menschen zu erzeugen gesellschaftlich selbstverständlich nicht gefördert werden.10

  1. „Eizellspende ist wie Samenspende – nur dass die Frau unfruchtbar ist.“

Zwischen der Eizellspende und der Samenspende bestehen Gemeinsamkeiten, aber auch erhebliche Unterschiede.

a) Für die Spenderin ist die Eizellspende – anders als die Samenspende für den Spender – mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden (siehe unter 3.).

Ein weiterer sehr bedenklicher Aspekt bei der Eizellspende ist die mögliche Kommerzialisierung. Weil die Gewinnung der Eizellen viel aufwendiger ist, erhalten die Spenderinnen eine „Aufwandsentschädigung“ von z.B. etwa 900 Euro in Spanien. Eine solche Summe ist finanziell stark motivierend, insbesondere für wirtschaftlich schlechter gestellte Frauen mit wenigen Erwerbsalternativen, und stellt eigentlich keine Spende mehr dar. Für die „Spenderin“ kann die Inaussichtstellung einer solchen Summe dazu führen, dass sie nicht an die Folgen ihrer Spende (die Entstehung eines Menschen, der sie möglicherweise einmal kennenlernen möchte) und die Gefahren für ihren eigenen Körper denkt.

b) Für die Kinder besteht ein Unterschied in dieser Form der Entstehung darin, dass bei der Samenspende eine eindeutige Unterscheidung in sozialen und genetischen Vater möglich ist, während bei der Eizellspende beide Mütter biologisch existenziell zur Entstehung des Kindes beitragen. Das könnte sich erschwerend auf die Identitätsentwicklung des Kindes auswirken (siehe Punkt 4 u. 5).

Für die entstehenden Menschen kann es außerdem eine Verletzung darstellen, wenn sie davon ausgehen können,dass ihre genetischen Eltern ihre Keimzellen nur aufgrund des Geldes „gespendet“ haben.

Die Eizellspende kann darüber hinaus als künstlicher als eine Samenspende angesehen werden. Bei der Samenspende hat die Mutter biologisch betrachtet ein Kind mit einem anderen Mann (wenn auch ohne sexuellen Akt), während bei der Eizellspende die Eizelle einer anderen Frau eingepflanzt wird, ein Transfer, der auf natürlichem Wege nicht vorkommt. Auch dies könnte eine Belastung für die entstehenden Menschen darstellen.

Umfrageergebnisse zur Eizellspende im Verein Spenderkinder im März 2017

Eine aktuelle Umfrage (März 2017) im Verein Spenderkinder, an der sich bislang 27 von 130 Mitgliedern beteiligten, ergab, dass über 80 Prozent der Spenderkinder Samen- und Eizellspende gar nicht oder nur für teilweise vergleichbar halten. Als Hauptargument wurde der Aufwand und die gesundheitlichen Risiken für die Spenderin benannt, gefolgt von den Herausforderungen einer gespaltenen Mutterschaft für die Identitätsbildung des Kindes. Hinsichtlich der Identitätsfindung vermutet gut ein Drittel der Befragten keine erhöhten Schwierigkeiten bei einer Entstehung durch Eizellspende im Vergleich zu einer Entstehung durch Samenspende, während knapp die Hälfte von mehr Problemen ausgeht. Während eine Hälfte der Befragten sich vorstellen konnte, mit einer Entstehung durch eine Eizellspende gut zurechtzukommen, gab die andere Hälfte an, froh zu sein, dass dem nicht so ist, bzw. sich diese Entstehungsweise nicht für sich selbst zu wünschen. Kein Spenderkind stimmte einer Erlaubnis der Eizellspende in Deutschland uneingeschränkt zu. Knapp ein Viertel tendiert zu „eher ja“, knapp die Hälfte wählte „eher nein“ und knapp ein Drittel entschied sich für „nein, auf keinen Fall“. Die überwiegende Mehrheit konnte sich für sich selbst nicht vorstellen, eine Eizellspende in Anspruch zu nehmen und würde – ob mit oder ohne Vergütung – selbst keine Eizellen spenden. Die befragten Spenderkinder waren im Alter zwischen 19 und 43 Jahren (Durchschnitt: 33 Jahre), davon 22 Frauen und 5 Männer. Das Aufklärungsalter über die eigene Entstehungsweise lag zwischen „von Anfang an“ und 40 Jahren. Ziel der Umfrage war es, ein Meinungsbild zur Eizellspende innerhalb einer Gruppe von selbst durch Keimzellspende entstandenen Menschen zu erhalten. Die Gütekriterien der Umfrage sind offensichtlich eingeschränkt, vor allem durch die geringe Teilnehmeranzahl. Künftige professionelle Studien sollten idealerweise direkt und in größerem Rahmen durch Eizellspende entstandene erwachsene Menschen untersuchen.

Fazit

Die Ausführungen zeigen, dass zum gegenwärtigen Stand der Forschung und Erfahrung vieles gegen eine Zulassung der Eizellspende spricht und es viele gute Gründe für die Beibehaltung des Verbotes in Deutschland gibt.

Nur weil etwas woanders praktiziert wird, heißt das nicht, dass es gut ist und dass wir das auch in Deutschland praktizieren sollten. Für die Zulassung der Eizellspende spricht vor allem eine zweckorientierte ethische Haltung, bei der das Ziel, die Entstehung eines Menschen, die gewählten Mittel rechtfertigt. An welchen ethischen Grundsätzen wollen wir uns in Deutschland in der Zukunft orientieren? Wohl allen Menschen gemeinsam ist, dass sie als Individuen und nicht als Produkte oder Wunschobjekte wahrgenommen werden wollen. Das versuchen auch Spenderkinder weltweit zu vermitteln. Können wir den Gedanken aushalten, dass bei Familiengründung durch Keimzellspende immer eine Belastung für das Kind bleibt? Lassen Sie uns nicht der Illusion erliegen, man könnte jede mögliche Belastung wegregeln. Der technische Fortschritt bringt es mit sich, dass wir viele Möglichkeiten haben und uns selbst begrenzen müssen, um das, was wir tun, langfristig auch verantworten zu können.

Die Erfahrung der Verfügbarkeit und des Definiertwerdens von außen setzt sich fort, wenn Wunscheltern und die, die sich mit ihnen identifizieren, anfangen zu entscheiden, was für die Kinder eine Belastung sein darf und was nicht. Warum fragen wir die Kinder nicht selbst? Wer nicht selbst betroffen ist, kann sich auch selbst fragen, „wie würde es mir wohl gehen, wie würde ich es erleben, wenn ich durch eine Eizellspende entstanden wäre?“ Wir können nun auf wissenschaftliche Untersuchungen warten, die vielleicht zeigen, dass auch ein Teil der Kinder keine negativen Aspekte der Eizellspende wahrnimmt. Ethisch unbedenklich wird die Eizellspende dadurch nicht.11

Eine Zulassung in Deutschland sollte allenfalls unter strengen Voraussetzungen erfolgen

Wenn Eizellspenden in Deutschland trotz dieser Bedenken zugelassen werden sollten, dann nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Um die Fehler nicht zu wiederholen, die bei der Samenspende gemacht wurden, kann das Verfahren nicht einfach zugelassen werden, sondern muss von umfassenden Regelungen im Rahmen eines Fortpflanzungsgesetzes begleitet werden.
  • In diesem sollte umgesetzt werden, dass das Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung von Anfang an wahrnehmen kann, und die Spenderin im Geburtsregister eingetragen wird.
  • Zusätzlich sollte die Spenderin in einem einzurichtenden unabhängigen Zentralregister erfasst werden, über das das Kind auf Wunsch zunächst nicht-identifizierende Informationen über die Spenderin erhalten kann.
  • Frauen, die Eizellen spenden, sollten verpflichtet werden, später bekanntwerdende Informationen über mögliche erbliche Gesundheitsbelastungen an das einzurichtende zentrale Register nachzumelden.
  • Wunscheltern und die Spenderin sollten unbedingt verpflichtend vorab eine psychosoziale Information/Beratung wahrnehmen, in der sie u.a. auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hingewiesen werden, was für die Spenderin bedeutet, dass sie einer Kontaktaufnahme durch das Kind aufgeschlossen gegenüber stehen sollte und die Wunscheltern bereit sein sollten, ihr Kind dabei zu unterstützen.
  • Zur Verhinderung der Kommerzialisierung der Eizellspende sollten nur unentgeltliche Eizellspenden zugelassen werden.
  • Da Frauen – anders als Männer – auf natürliche Weise nur bis zu einem bestimmten Alter schwanger werden können, sollte eine Altersgrenze für die Empfängerinnen festgelegt werden, um die Zeugung so natürlich wie möglich zu halten. Eine Eizellspende sollte außerdem nicht nur deswegen in Anspruch genommen werden, weil die Familienplanung zu lange aufgeschoben wurde.
  • Eine Kombination von Eizell- und Samenspenden (teilweise als Embryonenspende bezeichnet) muss verboten bleiben. Kein Kind sollte zwei Spender als Eltern haben, die sich noch nicht einmal kannten, weil diese vollkommen künstliche Erzeugung sehr hohe Anforderungen an die Identitätsfindung stellt.
  • Werbung für anonyme Eizellspenden, wie sie im Moment zum Beispiel bei der Eingabe des Suchworts „Eizellspende“ bei Internet-Suchmaschinen erscheint, sollte verboten werden.
  1. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950, BGBl. 1952 II, S. 685, 953 (bereinigte Übersetzung von 1998). []
  2.  UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, BGBl. 1992 II, S. 122. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der UN-Kinderrechtskonvention gestehen dem Kind ein Recht zu, seine Eltern zu kennen und auf Wahrung seiner Identität. Eine detailliertere Darstellung bietet Ulrike Riedel in ihrem Beitrag zur anonymen Geburt bei Babyklappen unter https://www.tdh.de/was-wir-tun/themen-a-z/babyklappe-und-anonyme-geburt/warum-tdh-dagegen-ist/rechtliche-aspekte-babyklappe-anonyme-geburt/verfassungsrechtliche-aspekte-ulrike-riedel/ (l.v.09.05.2017). []
  3. Spendenaufruf von Audrey Kermalvezen für ihre Klage: https://www.lepotcommun.fr/pot/whmkeuk6 (l.v.14.03.2017).  []
  4.  Vgl. dazu Sigrid Graumann: „Eizellspende und Eizellhandel – Risiken und Belastungen für die betroffenen Frauen.“ In: Umwege zum eigenen Kind, Göttinger Schriften zum Medizinrecht. Bd.3, Göttingen 2008. []
  5.  Fordern eine Langzeit-Follow-up-Studie zur Gesundheit von Eizellspenderinnen, psychische und physische Langzeitgesundheit von Eizellspenderinnen sei unklar: Woodriff, M., Sauer, M.&Klitzmann, R. (2014). Advocating for longitudinal follow-up of the health and welfare of egg donors. Fertility and Sterility, 102(3), 662-666. []
  6.  Youssef, M., van der Veen, F., Al-Inany H., et al. (2011). Gonadotropin-releasing hormone agonist versus HCG for oocyte triggering in antagonist assisted reproductive technology cycles. Cochrane Database SystRev 1:CD008046: berichtet höhere Werte von 6% des schweren Hyperstimulationssyndroms und weist auf 6 Todesfälle bei 100.000 Spenderinnen hin: Pearson, H. (2006). Health effects of egg donation may take decades to emerge. Nature 442, 607-608. Ein Risiko von knapp 12 Prozent für das Hyperstimulationssyndrom berichten Kramer, W., Schneider, J. und Schultz, N. (2009). US oocyte donors: a retrospective study of medical and psychosocial issues. Human Reproduction, 24(12), 3144-3149. Die Zahlen sollten in jedem Fall mit Sorgfalt betrachtet werden, da die Daten häufig nicht unabhängig von persönlichen Interessen erhoben und ausgewertet werden. Auch eine vermeintlich geringe Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen von 3 Prozent, bzw. eine Mortalitätsrate von 0,00006 kann als hoch angesehen werden, wenn diese Risiken ganz ohne medizinische Notwendigkeit in Kauf genommen werden. []
  7.  z.B. Schneider, J., Lahl, J. und Kramer, W. (2017). Long-term breast cancer risk following ovarian stimulation in young egg donors: a call for follow-up, research and informed consent. Reproductive healthcare 34(5), 480-485; Steinbrook, R. (2006). Egg Donation and Stem-Cell Research. N Engl J Med 354, 324-326. []
  8.  Aus der Begründung des Embryonenschutzgesetzes: „Wenn auch die Transplantation von Eierstöcken und eine Übertragung fremder Eizellen heute technisch möglich sind, so liegen andererseits doch keine Erkenntnisse darüber vor, wie junge Menschen — etwa in der Pubertätszeit — seelisch den Umstand zu verarbeiten vermögen, daß genetische wie austragende Mutter gleichsam seine Existenz mitbedingt haben. So wird das Kind entscheidend sowohl durch die von der genetischen Mutter stammenden Erbanlagen als auch durch die enge während der Schwangerschaft bestehende Bindung zwischen ihm und der austragenden Mutter geprägt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, daß dem jungen Menschen, der sein Leben gleichsam drei Elternteilen zu verdanken hat, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert sein wird.“ (Bundestagsdrucksache 11/5460, S.7, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/11/054/1105460.pdf). []
  9. z.B. Golombok, S., Blake, L., Casey, P., Roman, G., &Jadva, V. (2013). Children Born Through Reproductive Donation: A Longitudinal Study of Psychological Adjustment. Journal of Child Psychology and Psychiatry, and Allied Disciplines, 54(6), 653–660. http://doi.org/10.1111/jcpp.12015; Blake, L., Casey, P., Jadva, V. &Golombok S. (2013). ‘I Was Quite Amazed’: Donor Conception and Parent–Child Relationships from the Child’s Perspective. Children & Society. http://doi:10.1111/chso.12014. Murray, C.,MacCallum, F. &Golombok, S. (2006). Egg donation parents and their children: follow-up at age 12 years. Fertil Steril, 85(3), 610–618. []
  10.  In einer Metaanalyse wurde bei Schwangerschaften durch Eizellspende ein erhöhtes Risiko für Geburts- und Neugeborenenkomplikationen, sowie ein moderat erhöhtes Risiko für Präeklampsie und hypertensive Störungen während der Schwangerschaft identifiziert: Storgaard, M., Loft, A., Bergh, C. et al. (2017). Obstetric and neonatal complications in pregnancies conceived after oocyte donation: a systematic review and meta-analysis. Obstetrics&Gynaecology, 124(4), 561–572; ebenfalls ein erhöhtes Präeklampsie-Risiko bei Eizellspende weist die Meta-Analyse von Blázquez und anderen aus: Blázquez, A., García, D., Rodríguez, A. et al. (2016). Is oocyte donation a risk factor for preeclampsia? A systematic review and meta-analysis. J Assist Reprod Genet, 33(7), 855-863; ebenso: Masoudian, P.,Nasr, A., Nanassy, J. et al. (2016). Oocyte donation pregnancies and the risk of preeclampsia or gestational hypertension: a systematic review and metaanalysis. American Journal ofObstetrics&Gynecology, 214 (3), 328 – 339; weisen ebenfalls ein deutlich erhöhtes Risiko für Bluthochdruck in der Schwangerschaft nach Eizellspende aus: Letur, H.,Peigné, M., Ohl, J. et al. (2016). Hypertensive pathologies and eggdonation pregnancies: Results of a large comparative cohort study. Assisted reproduction, 106(2), 284-290; ebenfalls: Pecks, U., Maass, N. &Neulen, J. (2011). Oocyte donation: a risk factor for pregnancy-induced hypertension—a meta-analysis and case series. DtschArzteblInt, 108(3): 23–31; Dude und andere (2016) weisen u.a. auf ein erhöhtes Risiko für Frühgeburten bei Schwangerschaften durch Eizellspende hin: Donoroocytesareassociatedwithpretermbirthwhencomparedtofreshautologous in vitro fertilizationcycles in singleton pregnancies. FertilityandSterility, 106(3), 660-665. []
  11.  Auf die Ausführung grundsätzlicher ethisch bedenklicher Aspekte zur Eizellspende aus der Sicht des Kindes und der Frau als „Spenderin“ wurde in dieser Stellungnahme aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. []

Bericht über die Kinderwunsch Tage in Berlin am 18./19. Februar 2017

Am 18. und 19. Februar 2017 fanden in Berlin die „Kinderwunsch-Tage“ statt. Nach Angaben des Veranstalters sollte die Messe Informationen zur Erfüllung des Kinderwunsches übermitteln, Produkte und Dienstleistungen zeigen und den Austausch der Teilnehmer ermöglichen. Der Verein Spenderkinder kritisiert, dass unter dem Deckmantel einer Informationsveranstaltung jedoch von Seiten der Aussteller vor allem kommerzielle Interessen verwirklicht wurden, die aus dem Leid kinderloser Menschen Profit schlagen und dabei auch die Überschreitung rechtlicher Grenzen hinnehmen. Die Bedürfnisse Dritter, insbesondere der entstehenden Kinder, werden dabei nicht ausreichend berücksichtigt.

Für eine Eintrittsgebühr von 20 Euro präsentierten sich überwiegend Reproduktionszentren aus dem Ausland, die keine Kosten und Mühen scheuen, das Leid der Wunscheltern mit allen technisch möglichen Methoden zu beheben – auch mit Eizellspenden und Leihmutterschaften. Diese Verfahren sind in Deutschland verboten, da die Spenderinnen und Leihmütter bei ihrer Leistung erheblichen gesundheitlichen und psychischen Risiken ausgesetzt sind. Ganz zu schweigen von den Auswirkungen auf das entstehende Kind und dessen Bedürfnisse. Auch anonymisierte Keimzellspenden waren im Angebot. Das widerspricht dem in Deutschland geltenden Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, das auch für Spenderkinder 2015 höchstrichterlich bestätigt wurde (Urteil des BGH vom 28.01.2015).

Als Besucher haben Mitglieder des Vereins Spenderkinder mit VertreterInnen verschiedener Organisationen und BesucherInnen der Messe sehr aufschlussreiche Gespräche geführt. Kliniken mit umstrittenen Verfahren, wie z.B. die ukrainische Klinik Intersono, begründeten ihre Verfahren damit, dass es letztlich die Entscheidung und Verantwortung der Eltern bleibe, an welchen ethischen und rechtlichen Grenzen sie sich orientieren. Als sie auf die in Deutschland geltenden Rechte der Kinder angesprochen wurden, lächelten sie darüber hinweg. Dagegen wurde mit Erleichterung festgestellt, dass zumindest die auf der Veranstaltung vertretenen deutschen Reproduktionszentren und Samenbanken die Ansicht teilen, dass anonyme Spenden nicht vertretbar sind.

Erfreulich war, dass sich viele Wunschelternpaare in ihrem Entscheidungsprozess für oder gegen reproduktionsmedizinische Verfahren prinzipiell offen für die Perspektive der Kinder zeigten und diese ernst nahmen. Umso bedenklicher ist es, wenn VertreterInnen wichtiger Anlaufstellen, wie DI-Netz, offensichtliche Problematiken, die z.B. das familiäre Ungleichgewicht genetische und soziale Elternteile betreffend, öffentlich von sich weisen. Dazu gab es sogar einen Workshop einer DI-Mutter, die mit den TeilnehmerInnen zusammen überlegen wollte, wie so unangenehme Begriffe wie „künstlich“, „gespaltene Elternschaft“ und „Bestellung“ aus dem öffentlichen Diskurs genommen werden können. Aus Spenderkinderperspektive bilden diese Begriffe jedoch ethische Problematiken ab, die auch mit geschönten Formulierungen nicht aufgelöst werden können.

Eine ernste und kritische Auseinandersetzung mit ethischen Aspekten, Trauer und Abschied oder individuellen Grenzen des Kinderwunsches fand, wenn überhaupt, nur sehr vordergründig statt. Reproduktionsmedizinische Verfahren wurden übereinstimmend als notwendige Weiterentwicklung gesehen, die zu einer modernen Gesellschaft eben dazugehöre. Es machte den Eindruck, dass die Mehrheit der dort Anwesenden eine ethische Debatte über Werte und Grenzen als religiös motiviert und/oder fortschrittsfeindlich ansieht. Eine echte Debatte, die Vor- und Nachteile aus verschiedenen Perspektiven akzeptiert und zur Sprache bringt, war offensichtlich nicht erwünscht. So wurde auch das Angebot des Vereins Spenderkinder, einen Vortrag über die Notwendigkeit der Aufklärung aus der Perspektive der Spenderkinder zu halten, im Vorhinein abgelehnt.

Wir hoffen, dass die umstrittene Veranstaltung wenigstens dazu beitragen konnte, im Nachhinein die aus unserer Sicht überfällige umfassende Debatte darüber anzustoßen, welche Werte und Grenzen unser Handeln als Gesellschaft leiten sollen.

Autorin: Anja

Pressemitteilung: Ethische und rechtliche Bedenken gegenüber der Veranstaltung „Kinderwunschtage“ am 18./19. Februar 2017 in Berlin

Am 18. und 19. Februar 2017 findet die Veranstaltung „Kinderwunsch-Tage“ in Berlin statt.

Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellspende entstandenen Menschen einsetzt, sieht diese Veranstaltung kritisch. Laut Ankündigung auf der Internetseite werden unter anderem die spanische Reproduktionsklinik „IVFSpainAlicante“, die tschechische Reproduktionsklinik „Karlsbad Fertility“ sowie die amerikanische Reproduktionsklinik „OregonReproductiveMedicine“ an der Veranstaltung teilnehmen. Diese Kliniken bieten Verfahren wie die Eizellspende und die kombinierte Eizell- und Samenspende an, die gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen. Die spanische und tschechische Klinik weisen außerdem auf die Anonymität ihrer Spender hin. Auch die ebenfalls teilnehmende dänische Samenbank „Cryos International Denmark ApS“ bietet anonyme Samenspenden an. Das widerspricht eindeutig dem in Deutschland geltenden Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, das auch für Spenderkinder 2015 höchstrichterlich bestätigt wurde (Urteil des BGH vom 28.01.2015).

Die amerikanische Klinik bietet sogar Leihmutterschaft als Dienstleistung an. Leihmutterschaft ist in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern verboten, weil es gegen die Würde eines Menschen verstößt, gegen Geld gehandelt zu werden.

Der Verein Spenderkinder findet es außerordentlich bedenklich, dass eine öffentliche Veranstaltung stattfinden soll, bei der ganz offensichtlich Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen. Die Veranstaltung wird durch den auf Verbrauchermessen spezialisierten Organisator „F2F Events“ ausgerichtet. Es scheint dabei allein um die Erfüllung des Kinderwunsches von Menschen zu gehen, ohne die Grenzen der geltenden Rechtslage zu respektieren oder gar eine Auseinandersetzung mit ethischen Aspekten zu wagen.

Bedenklich ist auch, dass mit Frau Dr. Petra Thorn ein Mitglied des Deutschen Ethikrates als vermeintliche Expertin zum Beratungsausschuss der Veranstaltung gehört. Erst im März 2016 veröffentlichte der Deutsche Ethikrat eine Stellungnahme zur Embryonenspende/-adoption, in der er auf die Unvereinbarkeit der Eizellspende mit dem Embryonenschutzgesetz verweist.

Aktuelles Heft der Zeitschrift für medizinische Ethik zum Thema Fortpflanzungsmedizin

Das Heft 2/2016 der Zeitschrift für medizinische Ethik vereint unter dem Titel „Neue Entwicklungen in der Fortpflanzungsmedizin“ verschiedene Beiträge zum Thema aus theologischer, medizinischer, ethischer, biologischer und psychotherapeutischer Perspektive.

Neben den Themen Leihmutterschaft und der Kryokonservierung von Eizellen zur Familienplanung sind zwei Artikel der Embryonenadoption gewidmet und gehen der Frage nach, ob man aus ethisch-theologischer Sicht bzw. aus psychologischer und der Perspektive von durch Keimzellspende entstandenen Menschen, die Freigabe von bei In-vitro-Fertilisationen übrig gebliebenen Embryonen zur Adoption verantworten kann und welche unbeabsichtigten problematischen Folgen damit verbunden sein können.

 

Stellungnahme des Deutschen Ethikrates „Embryospende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ vom 22. März 2016

Am 22. März 2016 hat der Deutsche Ethikrat seine Stellungnahme „Embryonenspende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ veröffentlicht. Darin geht es um die Frage, inwieweit die Vermittlung von bei In-vitro-Fertilisationen übrig gebliebenen Embryonen, ethisch vertretbar und rechtlich zulässig ist. Der Deutsche Ethikrat orientiert sich dabei an der Definition eines Embryos im Rechtssinn und am Embryonenschutzgesetz. Rechtlich gesehen liegt ein Embryo ab dem Zeitpunkt vor, an dem Ei- und Samenzelle miteinander verschmolzen sind. Imprägnierte Eizellen, bei denen die Kernverschmelzung noch nicht stattgefunden hat, sind keine Embryonen im Rechtssinn. Das Embryonenschutzgesetz untersagt es, Embryonen zu erzeugen mit dem Ziel, sie einer anderen Frau als der Frau von der die Eizelle stammt, einzupflanzen um den Zustand einer gespaltenen Mutterschaft für das Kind zu vermeiden. Der Deutsche Ethikrat ist der Auffassung, dass die Adoption überzähliger Embryonen mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar sei, Embryonen jedoch nicht gezielt zur Weitergabe erzeugt werden dürfen. Die Weiterkultivierung imprägnierter Eizellen mit dem Ziel, sie einer anderen Frau als der genetischen Mutter einzupflanzen verstoße gegen das Embryonenschutzgesetz.

Der Deutsche Ethikrat hält die rechtliche Regelung der Embryonenadoption für notwendig und formuliert dafür die folgenden Empfehlungen, die Frau Prof. Woopen für die Pressekonferenz anlässlich der veröffentlichten Stellungnahme zusammengefasst hat:

  1. Der Gesetzgeber sollte die Rahmenbedingungen der Embryospende/-adoption regeln.
  2. Es sollen gemäß geltendem Embryonenschutzgesetz keine Embryonen in der Absicht erzeugt werden, um sie zu spenden. Nur überzählige Embryonen dürfen als Notlösung gespendet/adoptiert werden. 14 Mitglieder des Ethikrates befürworten eine strikte Auslegung der Dreierregel, 12 Mitglieder eine erweiterte.1
  3. Die Abgabe und Übernahme der Elternrechte und -pflichten sollte klar und dauerhaft geregelt werden: Nach Abgabe sollte das Spenderpaar keine Elternrechte mehr haben und das Empfängerpaar die elterliche Verantwortung auf Dauer übertragen bekommen. Weder Eltern noch Kind sollten ein Anfechtungsrecht haben.
  4. Damit das Kind sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ausüben kann, soll eine zentrale Dokumentationsstelle eingerichtet werden, an die sich das Kind mit Vollendung des 16. Lebensjahres wenden kann.
  5. Die fortpflanzungsmedizinischen Zentren sollen verpflichtet werden, die Identität der Spender- und Empfängereltern an die Dokumentationsstelle zu übermitteln. Die Aufbewahrungsdauer soll 110 Jahre betragen.
  6. Die einzurichtende Stelle soll ebenfalls die Zuordnung von Spender- und Empfängereltern nach ausgewiesenen Kriterien vornehmen und dokumentieren. Die Kriterien sind am Kindeswohl auszurichten und können beispielsweise die phänotypische Passung berücksichtigen. Wünsche der Spendereltern sollen wie in der Adoptionspraxis zur Geltung kommen können.
  7. Je nach Wunsch der Spender- und Empfängereltern sollen zwei unterschiedliche Verfahren möglich sein: Entweder bleiben die Elternpaare einander anonym, oder sie lernen sich in einem offenen Verfahren persönlich kennen.
  8. Es sollte eine umfassende Aufklärung und Beratung von Spender- und Empfängereltern stattfinden, die medizinische, rechtliche und psychosoziale Aspekte umfasst. Dabei soll das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ausdrücklich berücksichtigt werden.
  9. Fortpflanzungsmedizinische Zentren sollten verpflichtend mit einer psychosozialen Beratungsstelle zusammenarbeiten.
  10. In der Regel sollten zwei Elternteile die rechtliche Verantwortung übernehmen.

Wir begrüßen es sehr, dass sich der Deutsche Ethikrat mit der Embryonenadoption beschäftigt hat und bedanken uns herzlich für die Anhörung unserer Perspektive als Vertretung von durch Keimzellspende entstandenen Menschen. Die Forderungen 1; 2; 5 bis 7 und 10 unterstützen wir aus Kinderperspektive uneingeschränkt.

Forderung 3, die dauerhafte Abgabe und Übernahme der Elternrechte und –pflichten, erscheint uns ebenfalls wichtig zur Sicherstellung der Versorgung des Kindes. Bislang kann jeder Mensch die Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern anfechten, wenn dies nicht seine genetischen Eltern sind. Davon ausgenommen sind Adoptionen. Aufgrund der erheblichen rechtlichen Tragweite einer Adoptionsentscheidung, geht Adoptionen sowohl eine Adoptionspflegezeit als auch eine Kindeswohlüberprüfung voraus, die erst nach Geburt des Kindes endgültig sein darf. Wenn analog zu herkömmlichen Adoptionen auch bei Embryonenadoptionen ausgeschlossen werden soll, dass das Kind die Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern anfechten kann, halten wir es für angemessen, den übrigen Voraussetzungen zur Adoption ebenfalls zu folgen. Aus Elternsicht ist es verständlich, dass eine garantierte Elternstellung gewünscht wird. Zur Sicherstellung der Versorgung des Kindes wäre es jedoch ausreichend, die Eltern würden sich selbst verpflichten, für das Kind zu sorgen, ohne umgekehrt vom Kind den Verzicht auf sein Anfechtungsrecht zu fordern. Eine zwischenmenschliche Beziehung kann auch mit Ausschluss des Anfechtungsrechts des Kindes nicht garantiert werden.

Forderung 4, die Einrichtung einer zentralen Dokumentationsstelle, an die sich das Kind wenden kann, um sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung auszuüben, unterstützen wir ebenfalls. Nachdem der Bundesgerichtshof am 28. Januar 2015 entschieden hat, dass es keine Altersgrenze für den Auskunftsanspruch von Spenderkindern gibt, halten wir die Einführung einer Altersgrenze für Menschen aus Embryonenadoption für unangemessen. Embryonenadoptions-Kinder sollten wie natürlich gezeugte Menschen und Spenderkinder von Anfang an erfahren können, wer ihre genetischen Eltern sind.

Neben der Erfassung in einer zentralen Dokumentationsstelle halten wir es außerdem für notwendig, dass die genetischen Eltern – wie bei herkömmlichen Adoptionen – im Geburtenregister eingetragen werden. Ein Geburtenregisterausdruck ist ein Dokument, das häufig noch bei Eheschließungen vorgelegt werden muss, um (unwissentlichen) Inzest zu verhindern. Der Geburtenregistereintrag ist bei der Embryonenadoption fast noch wichtiger als bei Samenspendern, weil hier die Aufklärungsbereitschaft Studien zufolge noch geringer ist.

Forderung 8, eine umfassende Aufklärung und Beratung von Spender- und Empfängereltern, die medizinische, rechtliche und psychosoziale Aspekte umfasst, begrüßen wir sehr. Aus der Formulierung geht nicht eindeutig hervor, ob diese umfassende Aufklärung lediglich wünschenswert wäre oder verpflichtend stattfinden soll. Wir halten eine verpflichtende Aufklärung der abgebenden und annehmenden Eltern zu allen drei Aspekten für unbedingt notwendig, da unsere Erfahrung gezeigt hat, dass viele Eltern vorab unzureichend informiert sind.

Forderung 9, der Verpflichtung fortpflanzungsmedizinischer Zentren zur Zusammenarbeit mit einer psychosozialen Beratungsstelle, stehen wir skeptisch gegenüber. Eine verpflichtende psychosoziale Aufklärung der Elternpaare wäre auch ohne eine direkte Beratungskooperation möglich. Bei einer Kooperationsverpflichtung sehen wir die Gefahr einer Verquickung ökonomischer und ideeller Interessen, die einer inhaltlich unabhängigen und ergebnisoffenen psychosozialen Aufklärung und Beratung im Wege stehen könnte.

  1. Die „Dreierregel“ besagt, dass pro Zyklus höchstens drei Eizellen befruchtet werden dürfen – so viele wie der Frau maximal auch Embryonen eingepflanzt werden dürfen. Seit etwa 1998 hat sich in der Reproduktionspraxis eine deutlich liberalere Auslegung des Embryonenschutzgesetzes verbreitet, die es erlaubt, eine Misserfolgsquote einzukalkulieren und so viele Embryonen pro Zyklus herzustellen, wie nach ärztlicher Prognose bei dem betroffenen Paar erforderlich sind, um schließlich zwei oder drei entwicklungsfähige Embryonen zur Übertragung zu haben. (vgl. U. Riedel, Präimplantationsdiagnostik. Man wird mehr und noch mehr Embryonen brauchen, in: FAZ.NET vom 01.07.2011, abgerufen am 14.11.2015 unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/praeimplantationsdiagnostik-man-wird-mehr-und-noch-mehr-embryonen-brauchen-16648.html.) Ob diese Auslegung – der sogenannte deutsche Mittelweg (vgl. M. Frommel, Deutscher Mittelweg in der Anwendung des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) mit einer an den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand orientierten Auslegung der für die Reproduktionsmedizin zentralen Vorschrift des § 1, Abs. 1, Nr.5 ESchG, in: Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 4 (2007) 27-33.) – mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar ist, wird derzeit von verschiedenen Staatsanwaltschaften geprüft. Diese liberalere Gesetzesauslegung begünstigt das Entstehen überzähliger Embryonen. Nicht von der Dreierregel betroffen sind außerdem die Vorkerne, die in weitaus größerer Anzahl erzeugt werden dürfen. []

Dokumentarfilm „Future Baby“ in österreichischen Kinos mit anschließenden Diskussionsrunden

Am 15. April 2016 ist der Dokumentarfilm „Future Baby“ der Regisseurin Maria Arlamovsky in den österreichischen Kinos angelaufen. Es geht um verschiedene Verfahren der Reproduktionsmedizin, u.a. Samenspende, Eizellspende und Leihmutterschaft, aber auch um Präimplantationsdiagnostik und Social Freezing. Frau Arlamovsky geht der Frage nach, wie weit Menschen schon jetzt und möglicherweise in Zukunft für die Erfüllung ihres Kinderwunsches gehen (wollen). Ohne eine explizite Antwort zu geben, werden in der aufwendigen, internationalen Dokumentation die verschiedenen Perspektiven von unfruchtbaren Paaren, ReproduktionsmedizinerInnen, Eizellspenderinnen, Leihmüttern, einem Spenderkind und seiner Mutter gezeigt. Flankierend kommen außerdem EthikerInnen, LabormitarbeiterInnen und ein Biotechnologe zu Wort.

Im Anschluss an einige Filmvorführungen fanden in Österreich Podiumsdiskussionen mit verschiedenen ExpertInnen zum Thema statt. Der Verein Spenderkinder war zu zwei Diskussionsrunden in Wien eingeladen und durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Beide Vorführungen waren gut besucht und das Publikum rege an den Diskussionen beteiligt. Rasch wurde deutlich, dass der Film nur die Spitze des Eisbergs in Worte und Bilder fassen kann. Die psychologische Dynamik der Thematik wurde beispielsweise komplett ausgespart, während sie sicherlich genug Stoff für einen weiteren Dokumentarfilm böte, wie die Diskussionen schnell erkennen ließen.

Wir würden es sehr begrüßen, wenn der Dokumentarfilm auch in Deutschland gezeigt würde, um für die sehr vielschichtige Thematik zu sensibilisieren.

Europarat debattiert Leihmutterschaft – mit einer Reproduktionsärztin als Berichterstatterin

Am 15. März 2016 wird der Europarat den Bericht “Human Rights and ethical issues related to surrogacy” debattieren. Der dazugehörige Antrag aus dem Jahr 2014 lehnte kommerzielle Leihmutterschaft ab. Heikel ist jedoch die Berichterstatterin: die belgische Senatorin Petra De Sutter ist als Reproduktionsmedizinerin an der Durchführung von Leihmutterschaften am Universitätskrankenhaus Ghent beteiligt und vermittelt laut einem Bericht der Huffington Post auch Leihmutterschaften an die indische Reproduktionsklinik “Seeds of Innocence“.

Nach den Verhaltensregeln des Europarates für Berichterstatter dürfen diese eigentlich keine ökonomischen, kommerziellen, finanziellen, oder andere Interessen im beruflichen, persönlichen oder familiären Zusammenhang haben, die mit dem Thema des Berichts verbunden ist. Das diese Verpflichtungen bei einer beruflichen Vermittlung von Leihmutterschaften verletzt werden, ist offensichtlich. Wer an einer solchen Praxis mitwirkt, wird sie vermutlich für ethisch unbedenklich halten. Das Komitee für soziale Angelegenheiten, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung der parlamentarischen Versammlung des Europarates lehnte einen Befangenheitsantrag dennoch mit 21 zu 17 Stimmen ab.

Der Europarat1 ist eine internationale Organisation, die heute 47 Mitgliedsstaaten hat und die allgemeine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt verfolgt. Das wichtigste Abkommen im System des Europarates stellt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 dar. Bei Verletzungen der durch die Konvention gewährleisteten rechte können Einzelpersonen eine so genannte Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen.

Das Europäische Parlament, das Parlament der Europäischen Union, hat Leihmutterschaft dagegen am 17. Dezember 2015 als Verletzung der Würde von Frauen verurteilt.  ((Nr. 115 „Condemns the practice of surrogacy, which undermines the human dignity of the woman since her body and its reproductive functions are used as a commodity; considers that the practice of gestational surrogacy which involves reproductive exploitation and use of the human body for financial or other gain, in particular in the case of vulnerable women in developing countries, shall be prohibited and treated as a matter of urgency in human rights instruments…“))

Es bleibt zu hoffen, dass sich auch der Europarat ernsthaft mit diesem Thema beschäftigt – insbesondere weil auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention die Würde des Menschen schützen sollte, was beinhaltet dass Kinder kein Handelsgut sind.

  1. nicht zu verwechseln mit der Europäischen Union []