Archiv der Kategorie: Abstammung

Zwei weitere Halbgeschwister-Treffer!

Im Verein Spenderkinder gibt es zwei weitere Halbgeschwistertreffer.

Den ersten Treffer gab es zwischen Laura und Alexandra, zwei unserer jüngeren Mitglieder von der Klinik Novum aus Essen. Laura hat vor zwei Jahren Auskunft über ihren genetischen Vater von Novum erhalten. Als sich jetzt auch Alexandra an Novum wandte, erhielt sie den Hinweis, dass bereits eine Auskunft an ein anderes Spenderkind erteilt wurde. Sie wandte sich an unseren Verein, und wir haben gerne den Kontakt vermittelt.

Der zweite Treffer ist zwischen Martina und Michaela, die beide in den späten 70er Jahren bzw. Anfang der 80er Jahre  in der Praxis des inzwischen verstorbenen Dr. Mutke in München gezeugt wurden. Martina war bereits bei dem DNA Test 23andme registriert und nutze die Möglichkeit, ihre Daten zu dem DNA-Test Family Finder zu exportieren, den unser Verein zur Verwandtensuche nutzt – und da gab es dann direkt einen Treffer! Von der Praxis Dr.
Mutke haben wir insgesamt mit Martina und Michaela nur drei Mitglieder. Gerade dieser Erfolg zeigt, dass viel Glück dabei ist, einen Treffer zu haben, und dass eine Registrierung auch dann Sinn macht, wenn erst wenige andere Spenderkinder aus dieser Praxis bekannt sind.

Damit haben wir jetzt insgesamt sieben Halbgeschwistertreffer in unserem Verein. Hoffentlich werden es bald noch mehr!

Diskussion des Antrags der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspende im Bundestag am 02. Juni 2016

Am 02. Juni 2016 wurde der Gesetzesantrag der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspenden in Deutschland diskutiert. Es fand keine Abstimmung statt, der Antrag wurde den Ausschüssen überwiesen.

Der Antrag der Grünen stellt einen Versuch dar, Rechtssicherheit für Spenderkinder, Eltern und Samenspender zu schaffen. Für die Spenderkinder steht dabei die Umsetzbarkeit des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstammung im Vordergrund, das bislang nur wenige Spenderkinder realisieren konnten. Auf Elternseite dominiert der Wunsch nach Sicherung der gewünschten Elternstellung gegenüber dem Kind. Auf Spenderseite steht vor allem der Wunsch, rechtsgültig theoretisch mögliche finanzielle Ansprüche des Kindes auszuschließen.

In der Debatte wurde von allen Beteiligten die Notwendigkeit bestätigt, eine rechtliche Regelung der Samenspende in Deutschland zu finden. Von Seiten der Linken wurde an die Vereinbarung im Koalitionsvertrag erinnert, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung bei Samenspenden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzlich zu regeln. Die Koalition verwies auf den u.a. zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitskreis Abstammung, der sich darüberhinaus aber auch mit notwendigen Regelungen bei Eizellspende oder Leihmutterschaft befasse. Eine Entscheidung dieses Arbeitskreises werde zwar erst im Sommer 2017 erwartet, dennoch wurde von übereilten Entscheidungen abgeraten, da die von den Grünen angedachten Regelungen zum Teil weitreichende Auswirkungen auf das geltende Abstammungsrecht nach sich ziehen würde, die im Antrag der Grünen in dieser Reichweite nicht berücksichtigt sind. Sonja Steffen (SPD) verwies außerdem auf ein geplantes Forum, in dem der Arbeitskreis Abstammung auch die beteiligten Eltern und Kinder anhören wolle.

Der Verein Spenderkinder unterstützt die Forderungen a) eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Kenntnis der Abstammung zu schaffen, b) die Einrichtung eines Registers, bei dem Spenderkinder die Identität des Samenspenders und möglicher Halbgeschwister erfahren können, c) einen Anspruch zu schaffen, mit dem ein Spenderkind feststellen lassen kann, ob der (von der Samenbank genannte) Samenspender tatsächlich der biologische Vater ist sowie d) eine Begrenzung der Zahl der Familien, die mit Hilfe eines Samenspenders gegründet werden dürfen.

Wir wünschen uns zusätzlich die namentliche Eintragung des biologischen Vaters im Geburtenregister. Die von den Grünen geforderte Einrichtung eines Instituts zur vorgeburtlichen Elternschaftsvereinbarung lehnen wir ab. Die damit verbundene Abschaffung der Anfechtungsmöglichkeit der Vaterschaft durch das Kind ist ebenfalls nicht im Interesse des Kindes und stößt aus unserer Sicht zudem auf verfassungsrechtliche Bedenken. Bereits im Februar hat der Verein Spenderkinder eine Stellungnahme zum Antrag der Grünen verfasst, in der ausführlich auf die einzelnen Punkte eingegangen und die Bedenken näher erläutert werden.

Aufhebung der Spenderanonymität durch zunehmende Verbreitung von DNA-Untersuchungen?

In einem kürzlich erschienenen Artikel in der Fachzeitschrift Human Reproduction wird darauf hingewiesen, dass angesichts der zunehmenden Verfügbarkeit von DNA-Tests Spenderinnen und Spendern von Keimzellen keine Anonymität mehr zugesichert werden könne. Auch in Ländern, in denen anonyme Keimzellspenden rechtlich erlaubt seien, ließe sich die Anonymität der Spender und Spenderinnen nicht garantieren. Über drei Millionen Menschen hätten sich bereits bei diversen DNA-Datenbanken registriert. Biologische Elternteile könnten aufgespürt werden, wenn sie selbst oder Verwandte von ihnen sich dort registrieren. Umgekehrt könnten über die freiwillige Registrierung bei einer DNA-Datenbank auch unwissende Spenderkinder herausfinden, dass sie andere biologische Eltern haben, als bisher angenommen. Eltern, die sich für eine Familiengründung mit Hilfe einer Keimzellspende entscheiden, sollten deshalb darüber aufgeklärt werden, dass anhand der DNA ihrer Kinder zu sehen ist, dass sie nicht deren biologische Eltern sind. Zudem sollten die Eltern ermutigt werden, ihre Kinder über die Keimzellspende aufzuklären.

Wir Spenderkinder freuen uns über diese Entwicklung, die hoffentlich die Aufklärungsbereitschaft unter den Eltern erhöht. Es ist psychologisch hinreichend bekannt, dass Eltern ihre Kinder darüber aufklären sollten, wenn diese mit Hilfe einer Keimzellspende entstanden sind. Dennoch finden immernoch viele Eltern Gründe, ihre Kinder nicht über deren wirkliche Entstehungsweise zu informieren. Auch wenn wir uns wünschten, alle Eltern würden verstehen, wie wichtig ein aufrichtiger, ehrlicher Umgang innerhalb der Familie ist, hoffen wir, dass die hohe Wahrscheinlichkeit einer unfreiwilligen Enthüllung durch eine DNA-Untersuchung viele bisher abgeneigte Eltern zu einem offenen Umgang mit ihren Kindern motiviert.

Auch wenn sich die Wahrscheinlichkeit von der Entstehung durch eine Keimzellspende zu erfahren, durch die zunehmende Verbreitung von DNA-Untersuchungen erhöht, stellt das Auffinden des unbekannten genetischen Elternteils oder von Halbgeschwistern in der Regel noch eine große Schwierigkeit dar, da die Mehrzahl der KeimzellspenderInnen oder deren Verwandte nicht zufällig in einem DNA-Register erfasst sind. Dennoch freuen wir uns über einzelne Ausnahmen, in denen Spenderkinder bereits Halbgeschwister identifizieren konnten und sogar über Spender, die sich – zum Teil ohne unser Wissen – bei der von uns verwendeten Datenbank registrierten.

Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern entschieden, dass aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht folgt, dass ein Verfahren zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereit gestellt werden muss.

Eine rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung bedeutet, dass hiermit keine Konsequenzen in dem rechtlichen Status der Beteiligten folgen, wie zum Beispiel eine Feststellung als Vater oder eine Anfechtung der Vaterschaft. Bislang gibt es eine solche rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB nur zwischen den Personen, die rechtlich als Vater, Mutter und Kind gelten.

Geklagt hat eine 1950 als uneheliches Kind geborene Frau, deren Antrag auf Feststellung der Vaterschaft im Jahr 1954 gerichtlich abgelehnt wurde. Daher war ihr der Weg über die Vaterschaftsfeststellung verwehrt, die mit modernen DNA-Tests möglicherweise anders als im Jahr 1954 ausgefallen wäre. Nachdem im Jahr 2008 mit § 1598a BGB ein „Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“ geschaffen wurde, versuchte die Klägerin eine Klärung ihrer Abstammung über diese Norm. § 1598a BGB sieht jedoch nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater vor (und umgekehrt), nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt sei, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht. Die Betonung des Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers bedeutet jedoch, dass es verfassungsrechtlich möglich ist, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung auch außerhalb der rechtlichen Familie einführt – er ist verfassungsrechtlich nur nicht dazu verpflichtet.

Der Verein Spenderkinder fordert den Gesetzgeber daher auf, ein Verfahren zur rechtsfolgenlosen Vaterschaftsfeststellung zuführen. Auch für Menschen, die durch Samenspende entstanden sind, kann die rechtsfolgenlose Klärung der genetischen Vaterschaft wichtig sein. Spenderkinder haben zwar einen Anspruch gegenüber dem Arzt oder der Reproduktionsklinik, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Es kann jedoch unklar sein, ob dieser tatsächlich der genetische Vater ist. In der Vergangenheit wurden zum Beispiel in einem Zyklus die Proben von zwei verschiedene Spender bei der Mutter verwendet. Der Weg über eine normale Vaterschaftsfeststellung ist nur möglich, wenn man keinen rechtlichen Vater hat. Der Großteil der durch Samenspende gezeugten Menschen hat aber einen rechtlichen Vater und möchte bzw. kann diese rechtliche Vaterschaft auch nicht anfechten

Es kann nicht die Lösung sein, dass eine endgültige Klärung der Vaterschaft mittels eine DNA-Tests nur dann erreicht werden kann, wenn die Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters angefochten wird. Grundrechte der betroffenen Männer können dadurch geschützt werden, dass begründete Anhaltspunkte für die Vermutung vorgebracht werden müssen und Ansprüche auf Grund von Vermutungen ins Blaue als unbegründet abgelehnt werden können.

Urteil des BVerfG zu Abstammungsklärung am Dienstag

Das Bundesverfassungsgericht wird am Dienstag sein Urteil zur so genannten rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung verkünden – ein wichtiges Urteil auch für Spenderkinder.

Der Fall: Geklagt hat eine 1950 als uneheliches Kind geborene Frau. Im Jahr 1954 nahm sie (bzw. ihre Mutter für sie) den vermuteten Vater auf „Feststellung der blutsmäßigen Abstammung“ in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Die Klägerin erfuhr mit 14 von ihrer Mutter von der Identität des Mannes. Daraufhin bestand ein sporadischer Kontakt zu ihm, der jedoch nach dem Tod der Mutter im Jahr 1972 abbrach. Die Frage ihrer Abstammung ließ sie jedoch nicht los. In den Medien wird sie so zitiert, dass sie ein Bekenntnis des genetischen Vaters möchte, dass sie zu ihm gehört (mehr zu ihr persönlich in einem SZ-Artikel). 2009 forderte sie ihn zu einem DNA Test auf, er lehnte jedoch ab. Die Klage wurde vom Amtsgericht und dem Oberlandesgericht abgewiesen.

Der rechtliche Hintergrund: Im Jahr 1988 hat das Bundesverfassungsgericht die herrschende juristische Meinung bestätigt, dass es ein Recht auf Kenntnis der Abstammung gibt. Nach dem Urteil „Heimliche Vaterschaftstests“1 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahr 2008 ein „Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“ eingefügt. Nach allgemeiner Auffassung gewährt § 1598a BGB jedoch nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater, nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater. In einem solchen Fall bleibt eine Klage auf rechtliche Feststellung der Vaterschaft. Die ist aber nur möglich, wenn keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht und ist mit rechtlichen Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen verbunden. Im Fall der Klägerin ist außerdem eine Feststellung der Vaterschaft wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 1954 nicht möglich. Zu dieser Zeit waren Abstammungsgutachten jedoch  ungenauer als heute.

Bei der Frage um die so genannte folgenlose Abstammungsklärung handelt es sich um ein wichtiges Urteil auch für Spenderkinder: viele Spenderkinder haben einen rechtlichen Vater, dessen Vaterschaft sie nicht anfechten möchten. Wenn sie die Identität ihres Spenders genannt bekommen (oder begründete Vermutungen haben, wer er sein könnte), haben sie jedoch keine rechtlichen Möglichkeiten, den Spender dazu zu bewegen, die Frage der genetischen Abstammung auch tatsächlich durch einen DNA Test zu klären. Genauso wenig haben sie eine Möglichkeit öffentlich festzuhalten, wer ihr genetischer Vater ist. Durch Samenspende gezeugte Menschen äußern oft ein Bedürfnis, die Frage einer bestehenden genetischen Vaterschaft nicht nur für sich selbst zu klären, sondern diese Antwort auch in öffentlichen Dokumenten zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig von einer sozialen Beziehung zum rechtlichen Vater stört sie, dass öffentliche Dokumente falsche Tatsachen über ihre genetische Abstammung enthalten.2

Das Bundesverfassungsgericht verhandelte am 24. November 2015 öffentlich zu der Verfassungsbeschwerde. Welche Richtung das Bundesverfassungsgericht einschlagen wird, ist noch nicht klar. Nach dem Anwalt der Klägerin habe das Gericht anerkannt, dass es viele Fälle wie den der Klägerin gebe und dass sich daraus ein dringender Klärungsbedarf ergebe. Doch das Gericht habe auch zu bedenken gegeben, dass DNA-Tests potenzieller Väter nicht „ins Blaue hinein“ gefordert werden dürften. Auch müssten bei einer so festgestellten Vaterschaft die Folgen auf das soziale Umfeld des Vaters bedacht werden.

Der Verein Spenderkinder hofft, dass das Bundesverfassungsgericht sich grundsätzlich für einen Anspruch auf Vaterschaftsklärung als Teil des Rechts auf Kenntnis der Abstammung aussprechen wird. Dass die Klägerin 65 Jahre alt ist und diese Frage immer noch klären möchte, zeigt, welchen hohen Stellenwert die Frage der Abstammung für Menschen besitzen kann. Es ist richtig, dass andere Personen davor geschützt werden müssen, ins Blaue hinein mit Ansprüchen auf DNA-Tests überzogen zu werden. Dieser Schutz sollte aber auch in den Details eines solchen Anspruchs umgesetzt werden können. Etwas ähnliches gibt es auch schon im derzeitigen § 1598a BGB: Nach dessen Absatz 3 setzt das Gericht das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde.

  1. Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05 = NJW 2007, 753. []
  2. The Telegraph vom 2. Juli 2014: My life was a lie . . . now gaps on my birth certificate tell the truth about my father, http://www.telegraph.co.uk/news/10978332/My-life-was-a-lie-…-now-gaps-on-my-birth-certificate-tell-the-truth-about-my-father.html; ABC Net vom Birth certificate should be honest to aid genealogy, donor-conceived SA man Damien Adams says http://www.abc.net.au/news/2015-07-20/sperm-donor-not-reflected-on-birth-certificate-damien-adams/6634734; Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog https://www.donorsiblingregistry.com/blog/?p=618 []

Fünfter Halbgeschwister-Treffer

Wir konnten uns vor ein paar Tagen über den fünften Halbgeschwister-Treffer in unserem Verein freuen.

Entdeckt wurde die Verwandtschaftsbeziehung über den US-amerikanischen DNA-Test Family Finder, den wir zur Suche nach Verwandten benutzen. Manuel war dort schon seit über drei Jahren registriert, Désirée ist erst vor ein paar Monaten zu unserem Verein gestoßen und hat den Test gemacht. Zwischen beiden besteht ein Altersunterschied von zehn Jahren.

Beide wurden in der Praxis von Dr. Poluda in München gezeugt – von der wir erst vier Mitglieder haben. Daran sieht man gut, dass weder das Alter entscheidend ist für die Beurteilung der Chance, einen Treffer zu haben, noch die Zahl der Spenderkinder von derselben Klinik, die bislang bei Family Finder registriert sind. Es ist immer ein bisschen Glück dabei, und für viele eher eine Investition in die Zukunft.

Manuel und Désirée freuen sich über den Austausch und planen auch ein Treffen. Und wir hoffen, dass noch viele Spenderkinder (und nicht nur unsere Mitglieder) den Test machen werden und wir uns noch über viele Treffer freuen können.

Antrag der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspende

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat am Donnerstag, 25. Februar 2016 einen Antrag zu „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ in den Bundestag eingebracht.

Darin wird die Bundesregierung aufgefordert,

a) einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung zu schaffen und einen Vermerk – allerdings ohne Angaben zur Identität des Spenders – in das Geburtenregister einzutragen,
b) ein Register zu schaffen, bei dem Spenderkinder die Identität des Samenspenders und möglicher Halbgeschwister erfahren können,
c) einen Anspruch zu schaffen, mit dem ein Spenderkind feststellen lassen kann, ob der (von der Samenbank genannte) Samenspender tatsächlich der biologische Vater ist,
d) ein neues familienrechtliches Institut der Elternschaftsvereinbarung einzuführen, und
e) die Zahl der Familien, die mit Hilfe eines Samenspenders gegründet werden, zu begrenzen.

Der Verein Spenderkinder befürwortet die Forderungen eins bis vier. Die Schaffung eines einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs steht auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, bislang gibt es jedoch keinen Referentenentwurf. Die Schaffung eines Registers, das die Spenderdaten verwaltet und an das Auskunftsansprüche gestellt werden, wird inzwischen übereinstimmend von Spenderkindern, Eltern und Ärzten gefordert.

Eintragung der Samenspende in das Geburtenregister

Die Eintragung der Samenspende in das Geburtenregister würde einen wichtigen Anreiz für Eltern darstellen, die Samenspende gegenüber ihren Kindern nicht zu verschweigen. Allerdings stellt sich die Frage, warum bei diesem Eintrag nicht auch der Name des Samenspenders stehen soll. In der Begründung steht, dass damit das Recht der mithilfe einer Samenspende gezeugten Kinder auf Nichtwissen der Identität des Spenders garantiert werde. Das verwundert, denn bei Adoptierten stehen die Namen der Geburtseltern im Geburtenregister. Spenderkinder sind nicht schutzbedürftiger als Adoptierte. Der Eintrag der Person des Spenders im Geburtenregister wäre wichtig, denn viele Spenderkinder äußern ein Bedürfnis, dass auch in offiziellen Urkunden ihre Abstammung richtig festgehalten wird.

Elternschaft per Vereinbarung ist nicht im Interesse von Spenderkindern und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken

Die von den Grünen geforderte Einführung eines familienrechtlichen Instituts der Elternschaftsvereinbarung lehnen wir jedoch ab. Hierunter wird ein Institut beschrieben, mit dem künftige Eltern und der künftige biologische Vater vor der Zeugung gemeinsam beim Jugendamt vereinbaren, wer mit der Geburt rechtlicher Vater bzw. Co-Mutter wird. Bei dem Spender von einer Samenbank soll dessen schriftliche Zustimmung ausreichen.

Bei dieser Elternschaft per Vereinbarung vereinbaren Erwachsene miteinander, wer – unabhängig von der genetischen Elternschaft – rechtliche Eltern des Kindes sein soll. Das Kind könnte sich aus dieser Vereinbarung nicht lösen, da das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (oder Mutterschaft) ausgeschlossen sein soll und ein Verwandtschaftsverhältnis des Samenspenders zu dem Kind zu keinem Zeitpunkt mehr entstehen können soll (S. 6 des Antrags, Ziff. II.1.d). Dieses Konstrukt legt nahe, dass das Kind bei dieser Vereinbarung als verfügbares Objekt wahrgenommen wird – Elternschaft per Vertrag. Für diese Wertung spricht auch die Äußerung von Katja Keul, rechtspolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, in der Presseerklärung zu dem Antrag, dass den Wunscheltern ihre Elternposition garantiert werden müsse.

Die Frage drängt sich geradezu auf, ob diese Elternschaftsvereinbarung nicht ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter ist, nämlich des Kindes, das möglicherweise als Erwachsener die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten möchte (rechtliche Co-Mutter kann man nur durch Adoption werden) und den genetischen Vater als Vater feststellen lassen möchte. Momentan kann jeder Mensch die Vaterschaft anfechten, wenn er oder sie mit dem Vater nicht genetisch verwandt ist.1 Nach dem Bundesverfassungsgericht gehört dieses Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.2 Das Anfechtungsrecht muss zwar nicht ohne jede Begrenzung zugelassen werden, aber es darf auch nicht generell ausgeschlossen werden3 – was hier aber der Fall wäre. In dem Beschluss zur „Rechtsstellung des so genannten biologischen Vaters“4 führt das Bundesverfassungsgericht außerdem aus, dass es ein Interesse des Kindes geben kann, „seinen leiblichen Vater nicht nur zu kennen, sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten. In dem Antrag wird darauf verwiesen, dass das Spenderkind sich als Erwachsener von dem Spender adoptieren lassen könnte. Dieser Lösungsvorschlag mutet aber geradezu absurd an, denn der Spender ist ja der genetische Vater des Kindes. Eine Erwachsenenadoption kann nur durch das Einverständnis das Annehmenden und des Angenommenen bewirkt werden, eine Vaterschaftsfeststellung kann auch alleine durch das Kind eingeleitet werden. Auch beseitigt eine Erwachsenenadoption nicht die bisherigen Abstammungsverhältnisse.

Der Ausschluss des Anfechtungsrechts bei der „Elternschaft per Vereinbarung“ würde außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen, weil das Recht nur für durch Samenspende gezeugte Kinder abgeschafft werden würde. Kinder, die herausfinden, dass ihr sozialer Vater aus anderen Gründen als eine Samenspende nicht ihr genetischer Vater ist, könnten weiterhin nach § 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB die Vaterschaft anfechten, obwohl sie sich in derselben Situation befinden wie Spenderkinder. Der Unterschied besteht bei einer Familiengründung durch Samenspende lediglich auf der Ebene der Eltern – nämlich dass diese sich bewusst dafür entschieden haben, ein Kind mit Hilfe eines Dritten zu zeugen. Das kann jedoch nicht die Rechte des Kindes beschneiden.

Eine Elternschaft per Vereinbarung bricht außerdem mit den Grundprinzipien des Familienrechts, die primär auf der Abstammung und damit genetischer Verwandtschaft beruhen. Ob das überhaupt verfassungsrechtlich möglich ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil „Heimlicher Vaterschaftstest“ ausgeführt, dass aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Gebot folgt, möglichst eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu erreichen.5

Die von Bündnis 90/Die Grünen geforderte rechtliche Reichweite dieses Institutes steht außerdem in einem starken Missverhältnis zur Vorbereitung der Wunscheltern. Diese sollen vom Jugendamt lediglich über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung belehrt werden. Zum Vergleich: bei einer Adoption ist eine Kindeswohlüberprüfung erforderlich. Der Verein Spenderkinder fordert entsprechend eine verpflichtende Beratung vor einer Samenspende, damit die Wunscheltern umfassend über die mit einer Familiengründung zu dritt verbundenen Probleme informiert werden.

Insofern vermittelt der Antrag leider den Eindruck, dass er eher die Interessen mancher Wunscheltern stärken soll und die schutzwürdigen Interessen von Spenderkindern darauf reduziert, dass sie die Identität des genetischen Vaters erfahren können. Zum Schutz des Spenders würde auch ein einfacher Ausschluss von Ansprüchen auf Unterhalt und Erbe ausreichen.

  1. Außer bei einer Adoption, weil in diesem Fall die Vaterschaft auf einer Gerichtsentscheidung beruht. []
  2. 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 892 ff. []
  3. 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 []
  4. BVerfG, Beschluss vom 9. 4. 2003 – 1 BvR 1493/96 u.a. = NJW 2003, 2151, 2154 []
  5. Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05 = NJW 2007, 753. []

Rezension Abstammungsrecht 2.0

Vor einigen Wochen ist die juristische Doktorarbeit „Abstammungsrecht 2.0 – ein rechtsvergleichender Reformvorschlag vor dem Hintergrund der Methoden der künstlichen Befruchtung“ von Marc Alexander Voigt erschienen.1 Auf 274 Seiten wird ein „interessengerechten Lösungsansatz“ im Abstammungsrecht für Samen-, Eizell- und Embryonenspende und Leihmutterschaft diskutiert. Zusammengefasst sieht der Autor nur punktuellen Änderungsbedarf im Abstammungsrecht zur Berücksichtigung von Reproduktionstechnologien und schlägt auch immer gleich eine entsprechende Formulierung vor.

Zusammenfassung der geforderten Änderungen im Abstammungsrecht

Bei Samenspenden sind außer der Normierung eines Auskunftsanspruchs des Kindes die wichtigsten im Übrigen geforderten Änderungen die Möglichkeit der präkonzeptionellen Anerkennung durch den Wunschvater (momentan erst ab Zeugung möglich), um zu verhindern dass ein nicht mit der Mutter verheirateter Mann das Kind nach der Samenspende abredewidrig nicht anerkennt. Durch Reproduktionsmedizin gezeugte Menschen sollen außerdem einen Anspruch auf Klärung der Abstammung gegenüber dem potentiellen genetischen Elternteil erhalten. Momentan beinhaltet § 1598a BGB nur einen Anspruch auf Einholung eines Abstammungsgutachtens gegen die rechtlichen Eltern.

Im Fall einer Eizellspende wird das Kind der Wunschmutter bereits jetzt über § 1591 BGB erreicht, wonach Mutter eines Kindes immer die Frau ist, die es zur Welt gebracht hat. Als Änderung sollte das mit Eizellspende gezeugte Kind ein Recht zur Anfechtung der Mutterschaft und Feststellung der Eizellspenderin als genetischer Mutter erhalten.

Bei einer Leihmutterschaft, bei der die Wunschmutter auch genetische Mutter ist, soll das Kind wie bisher primär der Leihmutter zugeordnet werden. Die Wunschmutter soll die Mutterschaft nur anfechten können, wenn die Beteiligten der Anfechtung zustimmen. Das würde verhindern, dass einer Leihmutter gegen ihren Willen das Kind weggenommen werden kann, um den geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Allerdings soll das Kind in diesem Fall ein Recht zur Anfechtung der Mutterschaft und zur Auskunft über die genetische Mutter haben. Bei einer Zuordnung zu den Wunscheltern soll das Kind einen Anspruch auf Nennung der Identität der Leihmutter haben.

Keinen Reformbedarf sieht der Autor bei der Ersatzmutterschaft, bei der die Wunschmutter mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Hier soll die Mutter wie bislang auf die Erlangung der Elternstellung über Adoption verwiesen werden bzw. der Vater auf die allgemeinen Regeln des Abstammungsrechts.

Kritik

Die geforderten Änderungen des Abstammungsrechts sind aus meiner Sicht tatsächlich interessengerecht, insbesondere weil sie das Recht des Kindes berücksichtigen, die Zuordnung zu einem nicht genetischen Elternteil anfechten zu können sowie Auskunft über den genetischen Elternteil oder die austragende Mutter zu erhalten. Die Darstellung der derzeitigen Rechtslage ist stringent und angenehm kurz gefasst. Je nach Regelungsgegenstand wird Rechtsvergleich mit anderen europäischen Staaten vorgenommen, die Ergebnisse aber stets einer kritischer Betrachtung der Übertragungsmöglichkeit ins deutsche Recht unterzogen. Positiv ist auch, dass der Autor zahlreiche psychologische Studien zur Situation von durch Reproduktionsmedizin gezeugten Menschen und ihren Familien in seine Darstellung einbezieht. Damit gelingt ihm eine vielschichtige Darstellung der Interessenlagen der Beteiligten. So wird zum Beispiel darauf hingewiesen, dass Spender teilweise Interesse an den durch sie gezeugten Kindern zeigen oder dass das Verbot von anonymen Samenspenden nicht zu einem Absinken der Spenderzahl führt.

Der Autor beweist bei einigen Fragen einen deutlichen Willen zu einer eigenen Position und stellt sich gegen die derzeitige vorherrschende juristische Meinung. Das zeigt sich besonders deutlich an der Diskussion um das Recht eines mit Samenspende gezeugten Kindes, die Vaterschaft seines rechtlich-sozialen Vaters anzufechten. Hier bezieht der Autor mit einer umfassenden eigenen Prüfung Stellung, dass der oft geforderte Ausschluss des Rechts zur Vaterschaftsanfechtung nicht mit den Rechten des Kindes zu vereinbaren sei. Er bemerkt sehr richtig, dass eine solche Statusbestandsgarantie für den rechtlich-sozialen Vater auf Kosten des Kindes gehen würde, dem jegliches Recht abgesprochen würde, seine rechtliche, wahrheitswidrige Zuordnung ändern zu lassen – ein Recht, das jedem natürlich gezeugten Kind ohne weiteres zusteht. Damit würden die Rechte des künstlich gezeugten Kindes gänzlich den Interessen der Eltern untergeordnet. Den oft gezogenen Vergleich zur Adoption lehnt er ab, weil diese auf einer gerichtlichen Entscheidung und einer Kindeswohlprüfung beruht. Nicht richtig ist in diesem Zusammenhang jedoch der vom Autor erweckte Eindruck, dass Vaterschaftsanfechtungen nicht vorkommen würden. In unserem Verein gibt es einige wenige Fälle, in denen Spenderkinder die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters erfolgreich angefochten wurde. Die Urteile wurden allerdings nicht veröffentlicht, da sie von der rechtlichen Seite her wenig interessant sind.

Ähnlich unabhängig bezieht der Autor zu der ebenfalls oft erhobenen Forderung Stellung, die Feststellung des Samenspenders als Vater des Kindes auszuschließen.2 Hier weist er auf das Recht hin, die genetische Vater-Kind Beziehung abbilden zu lassen, insbesondere da dem Kind die Umstände seiner Zeugung nicht zur Last gelegt werden könnten. Auch sei es inkonsequent, den Spender von jeglicher Verantwortlichkeit für das Kind zu befreien.

Komme ich zu den Punkten, die mir nicht so gut gefallen:

Am Anfang der Kapitel zu Eizellspenden, Leih- und Ersatzmutterschaft plädiert der Autor jeweils für die nicht-kommerzielle Zulassung der Verfahren.3 Dafür verwendet er fast ausschließlich Argumente der Befürworter von Reproduktionsmedizin – dass angeblich keine psychischen Schäden bei den Kinder entstehen, dass die Spenderinnen und Leihmütter selbst entscheiden müssten, ob sie ihre Gesundheit gefährden möchten, und es auch viele altruistische Spenderinnnen und Leihmütter gäbe. Hier fehlt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Gegenargumenten – und bei der Leihmutterschaft insbesondere mit der Frage, ob sie das Kind nicht zum Handelsobjekt macht und damit gegen seine grundrechtlich geschützte Würde verstößt. Bei der Würde des Menschen handelt es sich um einen objektiven, unverfügbaren Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann und zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist.4 Dagegen nur einzuwenden, dass das Kind ansonsten nicht existieren würde und schon deswegen seine Würde nicht verletzt werden könne, ist ein Argument, mit dem man auch Klonen rechtfertigen könnte. Es übersieht auch, dass nicht die Zeugung an sich die Würde verletzt, sondern die dieser vorhergehende und zugrundeliegende Absprache, das Kind nach der Geburt abzugeben, womit es zum Objekt gemacht wird.

Die Plädoyers für die Zulassung der Verfahren sind aber auch unnötig, weil der Autor am Anfang der Arbeit richtigerweise argumentiert, dass die Frage der Zulassung nichts mit der abstammungsrechtlichen Frage zu tun habe. Der Raum, den diese Ausführungen einnehmen, fehlt an anderer Stelle: der Beschränkung auf heterosexuelle Paarbeziehungen. Zwar hat der Autor wohl Recht, wenn er anführt, dass bei Befruchtungen in homosexuellen Paarbeziehungen völlig neue Probleme aufwirft. Aber angesichts der fast erreichten rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften kann man schlecht eine Neugestaltung des Abstammungsrechts vorschlagen, ohne die Auswirkungen auf homosexuelle Partnerschaften und ihren Familien zumindest zu diskutieren.

Auch an anderer Stelle wird die Arbeit der am Anfang geäußerten Intention, insbesondere die Interessen der mit Reproduktionsmedizin gezeugten Kinder zu berücksichtigen, aus meiner Sicht nicht immer ganz gerecht. Der Aussage, dass eine Dokumentation durch eine zentrale Behörde oder zumindest den behandelnden Arzt einem Vermerk im Geburtenbuch vorzuziehen sei, kann angesichts der immer noch niedrigen Aufklärungsquote von Spenderkindern und den häufig auftretenden Problemen bei der Dokumentation durch Ärzte nicht nachvollzogen werden. Für den Anspruch von durch Samenspende gezeugten Menschen auf Kenntnis ihrer Abstammung favorisiert der Autor stattdessen ein Modell, wonach der Spender der Bekanntgabe seiner Daten gegenüber dem Kind widersprechen kann, woraufhin der Arzt (oder ein Register) dann eine gerichtlich überprüfbare Interessenabwägung trifft. Der einzige Vorteil im Vergleich zur jetzigen Rechtslage wäre, dass es einen gesetzlich normierten Anspruch gibt.

Die Annahme, dass die Interessen der Eltern und des Spenders durch die Möglichkeit zum Widerspruch berücksichtigt werden müssen, ist meines Erachtens so nicht zutreffend. Der Autor begründet sie mit der Rechtsprechung über Auskunftsansprüche aus den Generalklauseln des §§ 242 und 1618 BGB sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Nennung des genetischen Vaters. Gerade bei letzterer ist jedoch die Intimsphäre der Mutter betroffen – was bei dem Auskunftsanspruch gegen den Arzt zu einer künstlichen Befruchtung, auf die sich die Beteiligten bewusst eingelassen haben, wohl eher nicht der Fall ist. Der BGH lehnt außerdem in seinem Urteil vom Januar 2015 ein schützenswertes Interesse der Eltern ab, dass ein Kind, das bereits von seiner Zeugung durch Samenspende weiß, nicht die Personalien des Spenders erfährt. Deswegen ist überhaupt nicht ersichtlich, weswegen der Autor den Eltern ein Widerspruchsrecht zugestehen möchte. Nicht bedacht wird, dass der Gesetzgeber möglicherweise durch einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch eine Interessenabwägung vorweg nehmen kann. Dafür würde zum Beispiel sprechen, dass in der Diskussion bislang kein Interesse des Spenders genannt wurde, bei dem man annehmen kann, dass es das Interesse des Kindes an Kenntnis der Abstammung überwiegen würden.

Zuletzt wäre es an einigen Stellen notwendig gewesen, die von Ärzten genannten Zahlen und rechtlichen Ansichten etwas kritischer zu hinterfragen – insbesondere bei dem Kapitel über die praktischen Probleme des Auskunftsanspruchs wird ein von einem Arzt verfasster Artikel mehrfach zitiert, der spätestens durch die Urteile des OLG Hamm vom Februar 2013 und des BGH vom Januar 2015 überholt sein dürfte.

Alles in allem handelt es sich aber um ein interessantes und engagiertes Buch, dem zu wünschen ist, dass es auch unter den Mitgliedern des Arbeitskreises Abstammung Leserinnen und Leser findet.

  1. Marc Alexander Voigt, Abstammungsrecht 2.0 – ein rechtsvergleichender Reformvorschlag vor dem Hintergrund der Methoden der künstlichen Befruchtung, Peter Lang Verlag 2015, ISBN 978-3-631-66363-9. []
  2. In dem Zusammenhang werden die Forderungen unseres Vereins auf S. 116 etwas missverständlich wiedergegeben: wir schlagen einen Ausschluss von Unterhalts- und Erbansprüchen des Kindes gegenüber dem Samenspender vor, nicht aber einen Ausschluss der Möglichkeit, den Samenspender als Vater feststellen zu lassen. []
  3. Interessant ist aber, dass er in dem Zusammenhang auf Großbritannien hinweist, wo nur nicht-kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt ist, aber der Leihmutter eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Bei der Bezifferung der Aufwandsentschädigung fällt allerdings auf, dass diese mit 10.000-15.000 Euro fast genauso hoch ist wie die übliche Bezahlung einer US-amerikanischen Leihmutter, wo kommerzielle Leihmutterschaft in einigen Staaten erlaubt ist. Ein solcher Betrag dürfte zumindest für Frauen mit keinem oder nur einem geringen Erwerbseinkommen einen hohen Anreiz ausüben. []
  4. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1981 – 1 C 232/79 (Münster) = NJW 1982, 664 (Peep-Show); Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.05.1992 – 7 L 1271/92 = NVwZ 1993, 98 (Zwergenweitwurf). []

Was ist Vererbung, was Umwelt?

Über die Frage, ob ein Mensch eher durch Vererbung oder durch Erziehung geprägt ist, wird seit Jahrzehnten unter dem Schlagwort „nature versus nurture“ (also Natur gegen Umwelt) gestritten.

Spenderkinder, die sich für ihre Abstammung interessieren, wird vor allem von der Seite der Ärzte und Eltern oft gesagt, dass nur die sozialen Eltern wichtig seien. Nur am Rande sei bemerkt, dass dies im Widerspruch dazu steht, dass die Anlagen des Spenders für Ärzte und Eltern aber oft doch sehr wichtig sind und darauf geachtet wird, dass nur Männer mit guten Anlagen als Spender ausgesucht werden. Jedenfalls müssen Spenderkinder oft umfangreich begründen, weswegen wir wissen wollen, wer unsere genetischen Eltern sind. Manchmal wird uns deswegen sogar eine biologistische Sichtweise unterstellt.

Eine gerade veröffentlichte gemeinsame Studie der Universitäten Queensland (Australien) und Amsterdam (Niederlande), für die über 50 Jahre Zwillingsforschung ausgewertet wurde, kommt zu dem Schluss, dass Vererbung mit 49 % und Umwelt mit 51 % ungefähr gleich wichtig sind.

Allerdings variiert die Bedeutung je nach Charakterzügen oder Krankheiten. Für soziale Werte und Einstellungen sind Umweltfaktoren wesentlich wichtiger. Das Risiko für eine bipolare Störung oder Übergewicht hängt dagegen deutlich mehr von genetischen Anlagen ab, während Essstörungen und Alkoholismus eher vom Umfeld abhängen. Es gibt aber kein einziges Merkmal, auf das genetische Anlagen keinen Einfluss haben.

Die Studie bestätigt, dass unser Wunsch nach Kenntnis unserer Abstammung auch einen naturwissenschaftlich begründeten Hintergrund hat und nicht nur dadurch gerechtfertigt ist, dass Abstammung allgemein einen Teil der Identität darstellt.

Unsere Position zur „nature versus nurture“ ist, dass jedes Spenderkind selbst entscheiden sollte, was ihr oder ihm persönlich wichtig (oder wichtiger) ist. Alles andere ist Bevormundung. Eine wirklich informierte Entscheidung kann man überhaupt nur treffen, wenn man den Spender kennt und weiß, wie viel oder wenig die biologische Seite ausmacht.

Akte 20.15 mit Anja auf SAT1

Im Anschluss an den Spielfilm „Super Dad“ wurde am 26. Mai bei Akte 20.15 über die Situation von Spenderkinder-Mitglied Anja berichtet. Der Beitrag kann auf der SAT1-Mediathek abgerufen werden.
Zudem werden dort zwei Experten-Interviews mit Prof. Dr. Jörg Maywald (Geschäftsführer der „Deutschen Liga für das Kind“) bereitgestellt.
Er berichtet zum einen über die rechtliche Situation von Spenderkindern. Ergänzend sei erwähnt, dass auch schon vor 1989 das Recht auf Kenntnis der Abstammung bestand. Anders als im Beitrag über Anja dargestellt, wurde zudem in den Berufsordnungen für Ärzte darauf hingewiesen, dass die Spender-Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Mehr dazu in unserer Rubrik zur rechtlichen Situation.
In einem zweiten Beitrag verdeutlicht Prof. Dr. Maywald, warum die Herkunft für Spenderkinder so wichtig ist. Maywald gibt zudem Tipps für Eltern, wie sie am besten damit umgehen und ihr Kind aufklären können.
Selbstverständlich kann man eine persönliche Beziehung zum Spender nicht erzwingen, dennoch fänden wir es vertretbar, den Spender in einem Vorgespräch darauf vorzubereiten, dass das Kind mit großer Wahrscheinlichkeit später einmal Kontakt aufnehmen möchte und die Bereitschaft zu einem Treffen vorauszusetzen.
Autorin: Anja