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Stellungnahme zur Pressemitteilung des Bundesverbandes Donogene Insemination

Nach dem Urteil des OLG Hamms vom 6. Februar 2013 hat der Bundesverband Donogene Insemination, dessen Vorsitzende der Beklagte ist, eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese enthält zahlreiche falsche Behauptungen und erfordert daher eine Richtigstellung:

1. Keine ungeklärte Rechtslage vor dem Urteil

Anders als in der Pressemitteilung behauptet, war die Rechtslage für den Auskunftsanspruch von Spenderkindern und die Aufbewahrungsfrist für Daten vor dem Gewebegesetz 2007 bzw. dem Urteil nicht ungeklärt. Die Aufbewahrungsfrist der Spenderdaten betrug schon vor den 80er Jahren über 10 Jahre, denn in den Berufsordnungen für Ärzte, welche die relevanten Aufbewahrungsfristen enthalten, stand bis in die 90er Jahre geschrieben, dass Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, wenn dies die ärztliche Erfahrung gebietet. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist seit den 70er Jahren herrschende juristische Meinung. 1989 fiel das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, dem ein ähnlicher Beschluss im Jahr 1988 vorausging.

Entscheidungen vom BVerfG haben zwar keine direkte Auswirkung, jedoch beeinflussen sie die Beurteilung von Generalklauseln. In diesem Fall hätten Reproduktionsmediziner spätestens zu diesem Zeitpunkt die Konsequenz ziehen müssen, dass die Spenderdaten aufbewahrt werden müssen, um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewährleisten zu können. Es war daher kein Gesetz erforderlich für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Spenderdaten.

Zusätzlich gibt es seit dem 15.12.1986 die Richtlinien der Ärztekammer „zur Durchführung der In-vitro-Fertilisation mit Embryonentransfer und des intratubaren Gameten- und Embryotransfer als Behandlungsmethoden der menschlichen Sterilität“ mit einer 30jährigen Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen. Die Existenz dieser Richtlinien verschweigt der Bundesverband Donogene Insemination wohlweislich.

Insofern kann von rechtlicher Unsicherheit oder einer anderen Rechtslage vor dem Urteil bzw. dem Gewebegesetz keine Rede sein. Es ist eher so, dass einige Ärzte sich entschieden haben, nicht deutlich genug festgelegte Pflichten zu ihren Gunsten so auszulegen, dass diese nicht anwendbar sind. Dass diese Interpretation nicht zwingend war, wird dadurch deutlich, dass einige Ärzte bereits seit über 10 Jahren die Spenderdaten für längere Zeit aufbewahren.

2. Geforderte Abschaffung des Anfechtungsrechts nicht gerechtfertigt

Der Arbeitskreis für donogene Insemination fordert weiterhin einen gesetzlichen Ausschluss des derzeitigen Rechts von Spenderkindern, innerhalb von 2 Jahren ab 18 bzw. Kenntnis von der Samenspende die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten zu können. Dies können wir nicht nachvollziehen und halten es auch für falsch.

Der Samenspender kann rechtlich auch anders und vor allem für Spenderkinder auf rechtlich weniger einschneidende Weise vor Unterhaltsforderungen geschützt werden, zum Beispiel in dem ausgeschlossen wird, dass ein Samenspender rechtlich als Vater festgestellt wird. Für Spenderkinder muss es dagegen – als Teil des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung – weiterhin möglich sein, innerhalb einer kurzen Zeit zu entscheiden, ob sie der Zuordnung eines genetisch nicht mit ihnen verwandten Mannes als Vater zustimmen.

Wir sind in Zukunft gerne bereit, auch in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Donogene Insemination an der Verbesserung der gesetzlichen Situation von Samenspendern zu arbeiten, für die der Verein Spenderkinder ebenfalls seit mehreren Jahren eine gesetzliche Freistellung von Unterhalts- und Erbansprüchen fordert. Eine Zusammenarbeit wird jedoch nicht einfacher, wenn der Bundesverband Donogene Insemination versucht, die in der Vergangenheit gemachten Fehler klein zu reden und zu beschönigen. Dies lässt uns Spenderkinder sehr daran zweifeln, ob in diesem Verband ein Sinneswandel stattgefunden hat.

Erste juristische Besprechung des Urteils des OLG Hamm

Auf der Legal Tribune Online findet sich seit vorgestern die erste juristische Besprechung des Urteils des OLG Hamm (des Samenspende-Urteils, wie es jetzt wohl heisst). Die Besprechung bestätigt unsere Einschatzung, dass das Urteil rechtlich absolut zu erwarten war und anonyme Samenspenden in Deutschland nie legal waren.

Wie wir sieht der Autor rechtlichen Anpassungsbedarf, insbesondere dass die Spender vor Unterhalts- und Erbansprüchen geschützt werden müssen. Dafür möchte er ausschliessen, dass Spenderkinder die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten können. Damit sind wir nicht einverstanden. Wir denken es sollte stattdessen ausgeschlossen werden, dass der Spender als rechtlicher Vater gerichtlich festgestellt wird. Dies würde den Spender genauso effektiv vor Unterhalts- und Erbansprüchen schützen, insbesondere auch vor Anspruchen von Spenderkindern, die überhaupt keinen rechtlichen Vater haben, aber Spenderkindern weiterhin die Vaterschaftsanfechtung ermöglichen, wenn sie dies wollen. Genauso fehlt ein Verweis darauf, dass die Vaterschaftsanfechtung momentan nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von der Samenspende bzw. ab dem achtzehnten Lebensjahr zulässig ist (1600b BGB), was die Möglichkeit und die drohende Unterhaltspflicht für den Spender doch deutlich einschränkt.

Leider geht der Autor auch überhaupt nicht darauf ein, wie die Interessen von Spenderkindern in Zukunft besser geschützt werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass schätzungsweise über 90 Prozent nicht von ihrer Entstehungsweise wissen, Aerzte die Daten des Spender in der Vergangenheit nach nur 10 Jahren vernichtet haben (da waren die Kinder 9 Jahre alt), die Spenderdaten auch heute nur 30 Jahre aufbewahrt werden mussen und das vorliegende Urteil das erste seiner Art ist, hätte man daran ja einmal denken konnen. Leider ist das nur wieder ein Beispiel für die sehr eltern- und erwachsenenzentrierte Sichtweise unserer Gesellschaft, die sich auch in den Internet-Kommentaren zeigt.

An manchen Stellen merkt man dem Artikel auch an, dass er sich mit der Situation von Spenderkindern nur sehr theorethisch befasst hat, insbesondere wenn der Autor davon spricht, dass der rechtliche Vater „die Windeln des Kindes gewechselt, es getröstet und seine Hausaufgaben betreut“ hat. Das ist im Idealfall natürlich so, leider kennen wir aber auch einige Falle, bei denen der soziale Vater passiv geblieben ist oder sich ganz aus dem Leben des Spenderkindes verabschiedet hat. Das ist leider nicht anders als bei normalen Familien.

Einige Gedanken zur Wirkung des Urteils des OLG Hamm

Spenderkinder wurde gestern von einem Sturm von Medienanfragen überrollt. Obwohl wir uns natürlich über so viel Interesse freuen, sind wir nicht so viele und arbeiten alle ehrenamtlich. Daher konnten wir leider nicht jeder Anfrage so nachkommen, wie wir es gerne gewollt hätten. Dafür bitten wir um Verständnis.

Worüber wir uns jedoch nach wie vor wundern, ist die Überraschung angesichts der Tatsache, dass anonyme Samenspenden in Deutschland nicht erlaubt sind. Wie wir auch unter Info zum Prozess von Sarah länger ausgeführt haben, ist dies seit den 70er Jahren geltendes Recht und wurde nur nie durchgesetzt – weil wir zu jung waren.

Besonders in Kommentaren regen sich nun viele Leute auf, dass damit keine Samenspenden in Deutschland mehr möglich seien und wir uns daher egoistisch verhalten würden. Dazu haben wir an anderer Stelle auf dieser Seite bereits ausführlich Stellung genommen.

Unfair sind jedoch insbesondere die persönlichen Angriffe auf Sarah, insbesondere dass Sie sich undankbar gegenüber ihrem Vater verhalten würde. Anscheinend denken viele Menschen, dass sie eine Person kennen und beurteilen können, nur weil sie einen Zeitungsartikel gelesen haben. Das ist insbesondere deswegen ungerechtfertigt, weil Sarahs sozialer Vater nach wie vor auch ihr rechtlicher Vater ist und er sie auch zu dem Prozess begleitet hat. Wie viele von uns liebt sie ihren sozialen Vater, möchte aber trotzdem ihre Abstammung erfahren – ein Gefühl, dass von Adoptivkindern schon lange anerkannt ist. Gerade vor dem Hintergrund solcher Angriffe bin ich Sarah umso dankbarer, dass sie es auf sich genommen hat, einen Prozess zu führen, der hoffentlich vielen Spenderkindern zugute kommen wird.

Urteil des OLG Hamm zugunsten von Sarah

Das OLG Hamm hat Sarah am heutigen Tag Recht gegeben und den Arzt Ihrer Eltern verurteilt, ihr Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters, des Samenspenders, zu erteilen. Die Pressemitteilung des OLG kann man hier als pdf finden, das Urteil im Volltext hier.

Wir hoffen, das Urteil wird weiteren Spenderkindern erleichtern, Auskunft zu erhalten, und zu einem Umdenken bei denjenigen Samenbanken und Ärzten führen, die trotz der rechtlich klaren Lage immer noch auf der Grundlage der Anonymität der Spender operieren. Wir sind sehr glücklich und bedanken uns bei Sarah und Ihrem Anwalt Markus Goldbach für den Mut und das Durchhaltevermögen.

Einige von uns ausgewählte Artikel zu dem Urteil:

Wer nicht Vater sein will, sollte keine Samen spenden Zeit-Online
Urteil macht „Spenderkindern“ Hoffnung FAZ
Urteil im Samenspende-Prozess SPON
Tochter darf Namen von Samenspender erfahren Süddeutsche
„Wir Kinder wurden einfach vergessen“ Süddeutsche

Informationen zu Sarahs Prozess

In den letzten Tagen gab es zahlreiche Medienbeiträge über den Prozess von Sarah, der Vorständin von Spenderkinder, gegen den Reproduktionsmediziner Prof. Thomas Katzorke. Wie es in Medienberichten leider ist, sind diese oft unvollständig. Daher möchten wir Folgendes richtig stellen:

1. Das Urteil wird am 6. Februar verkündet

Das vollständige Urteil wird am 6. Februar 2013 verkündet. Die Pressemitteilung des OLG Hamm findet man hier als pdf. Die Klage eines Spenderkindes auf Herausgabe der Spenderdaten war die erste in Deutschland. Das Urteil gilt deshalb als Grundsatzurteil.
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2012 hat das OLG Hamm aber erkennen lassen, dass es den Auskunftsanspruch von Sarah grundsätzlich für gegeben hält und es nur noch darauf ankommt, ob Prof. Katzorke die Daten von Sarahs Spender – wie er mittlerweile behauptet – nicht mehr hat. Dies behauptete er aber erstmalig im Prozess, während er sich vorher mehrmals in Medienberichten zitieren ließ, dass er alle Daten aufbewahrt habe. Dazu wechselte er häufiger die Darstellung, wie die Daten aufbewahrt werden und wie sie verloren gegangen sein sollen.
Es geht im aktuellen Prozess NICHT um Aufbewahrungspflichten medizinischer Behandlungsdokumentation, sondern darum, ob herausgebbare Informationen noch vorhanden sind, oder nicht.

2. Es handelt sich nicht um ein rechtlich überraschendes Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1989 entschieden, dass jeder Mensch das Recht auf Kenntnis von verfügbaren Informationen über seine bzw. ihre Abstammung hat. Dementsprechend ist es absolut herrschende Meinung in der juristischen Literatur, dass es anonyme Samenspenden in Deutschland nicht geben kann. Aus diesem Grund war eher das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen überraschend, das Sarahs Klage noch abweisen wollte. Bisher hat lediglich nie ein Spenderkind gegen einen Reproduktionsmediziner geklagt. Der Grund hierfür liegt unter anderem an der Öffentlichkeit und den Kosten einer solchen Klage. Zudem mussten erst Menschen aus Samenspende erwachsen werden, um selbst klagen zu können. Die meisten erwachsenen Spenderkinder (90-95%) wissen gar nichts von ihrer Entstehungsweise. Es handelt es sich daher nicht um ein rechtlich überraschendes Urteil, sondern nur faktisch um das erste Urteil über den Auskunftsanspruch eines Spenderkindes.

3. Spenderkinder erhofft eine Signalwirkung von einem Urteil

Das Urteil zu Sarahs Fall ist ein Einzelfallurteil, von dem wir uns jedoch eine Signalwirkung erhoffen. Wir von Spenderkinder kritisieren seit langem, dass trotz der Unzulässigkeit von anonymen Samenspenden noch kein Mitglied von uns erfahren konnte, wer der Spender ist. Mit einem stattgebenden Urteil hoffen wir, dass durch die Öffentlichkeitswirkung Spenderkinder einfacher ihre Auskunftsansprüche gegen die Ärzte realisieren können und die Politik der Reproduktionsmedizin strengere Vorgaben zur Beantwortung der Auskunftsansprüche, der Aufbewahrung der Daten und der Zahl der durch einen Spender gezeugten Kinder macht.

Es ist jedoch gut möglich, dass das Urteil von Bundesgerichtshof revisionsrechtlich und möglicherweise auch vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich überprüft wird. Das OLG hat die Revision zwar nicht zugelassen, aber der Beklagte kann hiergegen Beschwerde einlegen. Aufgrund einschlägiger Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung denken wir jedoch nicht, dass diese Gerichte zu einem anderen rechtlichen Ergebnis kommen würden.

4. In dem Prozess geht es nicht um Unterhaltspflichten des Spenders

In vielen Medienberichten wird hervorgehoben, dass der Spender potentiell unterhaltspflichtig gegenüber einem Spenderkind ist. Diese Gefahr ist absolut hypothetisch, da sie an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist: Zunächst muss das Spenderkind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters (zum Beispiel des Ehemanns der Mutter) angefochten haben. Dies ist nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis, dass jemand anders der genetische Vater ist, möglich. Sarah kann daher nicht mehr die Vaterschaft ihres Vaters anfechten und möchte dies auch nicht tun.

In einem zweiten Schritt müsste dann ein Gericht feststellen, dass der Spender der genetische Vater des Spenderkindes ist. Erst dann – und nur dann – ist ein Spenderkind unterhaltsberechtigt gegenüber dem Spender. Selbst dann wird der Spender aber nicht zahlen müssen, denn in den Verträgen über Samenspende verpflichten sich die Eltern meistens, dass sie eine mögliche Unterhaltspflicht des Spenders gegenüber dem Kind übernehmen. Wir vermuten, dass auch die Klinik von Prof. Katzorke mit den Eltern eine solche Vereinbarung abgeschlossen hat – wenn nicht, könnte sich der Spender dann auch mit Schadensersatzansprüchen an die Klinik wenden.

Zuletzt wird meistens verschwiegen, dass bei einer formellen Vaterschaftsfeststellung auch das Spenderkind gegenüber dem Spender unterhaltspflichtig wird. Dies ist eine Situation, die auch alle Spenderkinder vermeiden möchten. Unterhaltspflichten zwischen Spender und Spenderkind sind daher sehr hypothetisch. Auch Spenderkinder würde jedoch begrüßen, wenn rechtlich ausgeschlossen würde, dass ein Spender vor dem Gesetz als Vater eines Spenderkindes festgestellt wird. Uns geht es einzig und allein darum, dass wir mehr über unsere Abstammung wissen möchten.

5. Aufbewahrungspflicht ärztlicher Aufzeichnungen bei Samenspende

Vielfach wird eine angeblichen Aufbewahrungspflicht von nur 10 Jahren für ärztliche Behandlungsunterlagen angegeben.
Das ist so nicht korrekt: Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus der Musterberufsordnung der Ärzte, die der deutsche Ärztetag verabschiedet. Bereits in der Muster-Berufsordnung der Ärzte (MBO) von 1979 steht, dass die MINDESTaufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt, Unterlagen aber länger aufbewahrt werden müssen, wenn der Arzt aus seiner Erfahrung hierfür Anlass sieht. (Im Wortlaut: „Ärztliche Aufzeichnungen sind 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Eine längere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach ärztlicher Erfahrung geboten ist.“, MBO, 1979).

Diese Version der MBO galt bis mindestens 1992. Der Anlass für eine längere Aufbewahrung ist wegen der Rechte des durch die Samenspende gezeugten Kindes gegeben. Das wurde in der juristischen Literatur auch bereits vor dem BVerfG Urteil von 1989 so gesehen.
Darüber hinaus sieht der Deutsche Ärztetag in den Richtlinien zur heterologen IVF bereits seit 1986 eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren vor. Auch das ist ärztliches Standesrecht.

In den späteren 90er Jahren strich der Deutsche Ärztetag den genauen Grund für eine längere Aufbewahrung und machte eine längere Dokumentation von einer separaten Verpflichtung abhängig. Diese besteht jedoch aufgrund der Richtlinien zur heterologen IVF.
Seit 2007 ist die Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren zusätzlich im Rahmen des Transplantationsgesetzes auch für Samenspenden gesetzlich verankert.

6. Samenspenden werden nicht unmöglich in Deutschland

Zuletzt wird in einigen Berichten und Kommentaren nahegelegt, dass die Samenspendebereitschaft sinken würde, wenn Spenderkinder herausfinden können, wer der jeweilige Samenspender war und dass Sarah bzw. wir deswegen egoistisch handeln würden. Diese Unterstellung weisen wir von uns.
In mehreren Nachbarländern wie den Niederlanden, Schweden, Großbritannien, Österreich und der Schweiz sind anonyme Samenspenden verboten, ohne dass es dort zu einem Erliegen von Samenspenden kam. Auch in Deutschland handeln nicht alle Kliniken so ignorant wie die Klinik des beklagten Prof. Katzorke. Es gibt einige Kliniken, welche die Spenderdaten für die Spenderkinder hinterlegen, ggf. sogar bei einem Notar, und den Eltern zur Aufklärung raten. An dieser Stelle möchten wir nochmal auf unseren Wunsch hinweisen, ein eindeutiges Gesetz auf den Weg zu bringen, das ausschließt, dass ein Spender vor dem Gesetz als Vater eines Spenderkindes festgestellt wird (siehe Punkt 4).

Im Übrigen ist das Recht auf Kenntnis der Abstammung Teil eines Grundrechts und bei Adoptierten und sog. Kuckuckskindern absolut anerkannt. Wir tragen keine Verantwortung dafür, dass unfruchtbare Menschen in Deutschland problemlos ihren Kinderwunsch realisieren können. Und es ist auch keine Katastrophe, wenn einem 20 Jahre später ein genetisch verwandtes Kind begegnet. Es gibt dagegen kein Recht, als Samenspender anonym ein Kind zeugen zu können und dafür noch bezahlt zu werden. Der Spender hat sich selbst dafür entschieden, sein Sperma zu spenden und ein Kind damit erzeugen zu lassen. Wir haben dagegen nie eine solche Entscheidung getroffen – daher können uns allein durch unsere Zeugung auch keine Rechte abgesprochen werden.

Erster Prozesstermin wegen Herausgabe der Spenderdaten

Am Dienstag war der erste Verhandlungstermin beim Landgericht Essen für Sonjas Klage gegen Prof. Katzorke von der Klinik Novum in Essen auf Herausgabe der Daten ihres Spender, bei dem es jedoch noch kein Urteil gab. Prof. Katzorke, der persönlich nicht anwesend war, bezweifelt nunmehr, dass Sonja tatsächlich mit Hilfe seiner Dienste gezeugt wurde, denn sie hätte ja einen rechtlichen Vater. Daher soll Sonja erst einmal beweisen, dass ihr Vater tatsächlich nicht ihr genetischer Vater ist – als wäre dieser plötzlich nicht mehr zeugungsunfähig gewesen. Seltsam nur, dass ihm das nicht direkt eingefallen ist, als Sonja ihn das erste Mal vor zwei Jahren angesprochen hat.

Es bleibt abzuwarten, ob Sonja wirklich vom Gericht gezwungen wird, mit ihrem rechtlichen Vater noch einen Vaterschaftstest zu machen, denn rechtliche und genetische
Vaterschaft sind völlig unterschiedliche Angelegenheiten und es ist für beide belastend, dieses Ergebnis noch einmal schwarz auf weiß zu sehen.

Alle Wunscheltern, die sich an novum für eine Samenspende
wenden, sollten im Hinterkopf behalten, dass sie später vielleicht einmal beweisen müssen, dass ihr Kind wirklich durch diese Spende entstanden ist. Und dabei rühmt sich Prof. Katzorke gegenüber Medien doch gerne, dass er schon einer mittelgroßen deutschen Kleinstadt ins Leben geholfen hat – nur Sonja soll es auf einmal nicht gewesen sein.

Prof. Katzorke bestritt außerdem, dass er noch Unterlagen zu den Spender besitzt, obwohl er gegenüber Medien genau diese Unterlagen schon gezeigt hat. Einen Fortsetzungstermin gibt es im Frühjahr, bis dahin können sich die Parteien schriftlich äußern.
Anne und Stina

Gerichtserfolg in Kanada

Das höchste Gericht des kanadischen Bundesstaates British Columbia, hat das dortige Adoptionsgesetz im Mai in einem Urteil Urteil für verfassungswidrig erklärt, weil es Spenderkindern nicht die gleichen Rechte auf Kenntnis ihrer Abstammung gewährt wie Adoptierten Geklagt hatte das Spenderkind Olivia Pratten – wie sie sagt nicht für sich selbst, weil ihre Unterlagen wahrscheinlich vernichtet sind, aber für alle jüngeren Spenderkinder. Das Parlament hat jetzt 15 Monate Zeit, das Gesetz entsprechend zu ändern. Ich habe für ihren Fall vor 15 Monaten eine eidesstattliche Versicherung über meine Sicht der Dinge als Spenderkind und über die Rechtslage in Deutschland geschrieben und diese notariell beglaubigt nach Kanada geschickt – daher freue ich mich besonders über das Urteil. Leider gilt das Urteil nur für die Zukunft und auch nur für British Columbia – aber es ist ein gutes Zeichen, dass immer mehr Gerichte sehen, dass Spenderkindern die gleichen Rechte wie Adoptivkindern zustehen und dass die Anonymität der Spender nicht mehr als schützenswerter angesehen wird als das Bedürfnis, von der eigenen Abstammung zu wissen. Die Kanada sind natürlich nicht die USA, wo die Reproduktionsmedizin unreguliert floriert – aber immerhin schon recht nah an der Grenze!
Stina