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Einige Gedanken zur Wirkung des Urteils des OLG Hamm

Spenderkinder wurde gestern von einem Sturm von Medienanfragen überrollt. Obwohl wir uns natürlich über so viel Interesse freuen, sind wir nicht so viele und arbeiten alle ehrenamtlich. Daher konnten wir leider nicht jeder Anfrage so nachkommen, wie wir es gerne gewollt hätten. Dafür bitten wir um Verständnis.

Worüber wir uns jedoch nach wie vor wundern, ist die Überraschung angesichts der Tatsache, dass anonyme Samenspenden in Deutschland nicht erlaubt sind. Wie wir auch unter Info zum Prozess von Sarah länger ausgeführt haben, ist dies seit den 70er Jahren geltendes Recht und wurde nur nie durchgesetzt – weil wir zu jung waren.

Besonders in Kommentaren regen sich nun viele Leute auf, dass damit keine Samenspenden in Deutschland mehr möglich seien und wir uns daher egoistisch verhalten würden. Dazu haben wir an anderer Stelle auf dieser Seite bereits ausführlich Stellung genommen.

Unfair sind jedoch insbesondere die persönlichen Angriffe auf Sarah, insbesondere dass Sie sich undankbar gegenüber ihrem Vater verhalten würde. Anscheinend denken viele Menschen, dass sie eine Person kennen und beurteilen können, nur weil sie einen Zeitungsartikel gelesen haben. Das ist insbesondere deswegen ungerechtfertigt, weil Sarahs sozialer Vater nach wie vor auch ihr rechtlicher Vater ist und er sie auch zu dem Prozess begleitet hat. Wie viele von uns liebt sie ihren sozialen Vater, möchte aber trotzdem ihre Abstammung erfahren – ein Gefühl, dass von Adoptivkindern schon lange anerkannt ist. Gerade vor dem Hintergrund solcher Angriffe bin ich Sarah umso dankbarer, dass sie es auf sich genommen hat, einen Prozess zu führen, der hoffentlich vielen Spenderkindern zugute kommen wird.

Urteil des OLG Hamm zugunsten von Sarah

Das OLG Hamm hat Sarah am heutigen Tag Recht gegeben und den Arzt Ihrer Eltern verurteilt, ihr Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters, des Samenspenders, zu erteilen. Die Pressemitteilung des OLG kann man hier als pdf finden, das Urteil im Volltext hier.

Wir hoffen, das Urteil wird weiteren Spenderkindern erleichtern, Auskunft zu erhalten, und zu einem Umdenken bei denjenigen Samenbanken und Ärzten führen, die trotz der rechtlich klaren Lage immer noch auf der Grundlage der Anonymität der Spender operieren. Wir sind sehr glücklich und bedanken uns bei Sarah und Ihrem Anwalt Markus Goldbach für den Mut und das Durchhaltevermögen.

Einige von uns ausgewählte Artikel zu dem Urteil:

Wer nicht Vater sein will, sollte keine Samen spenden Zeit-Online
Urteil macht „Spenderkindern“ Hoffnung FAZ
Urteil im Samenspende-Prozess SPON
Tochter darf Namen von Samenspender erfahren Süddeutsche
„Wir Kinder wurden einfach vergessen“ Süddeutsche

Informationen zu Sarahs Prozess

In den letzten Tagen gab es zahlreiche Medienbeiträge über den Prozess von Sarah, der Vorständin von Spenderkinder, gegen den Reproduktionsmediziner Prof. Thomas Katzorke. Wie es in Medienberichten leider ist, sind diese oft unvollständig. Daher möchten wir Folgendes richtig stellen:

1. Das Urteil wird am 6. Februar verkündet

Das vollständige Urteil wird am 6. Februar 2013 verkündet. Die Pressemitteilung des OLG Hamm findet man hier als pdf. Die Klage eines Spenderkindes auf Herausgabe der Spenderdaten war die erste in Deutschland. Das Urteil gilt deshalb als Grundsatzurteil.
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2012 hat das OLG Hamm aber erkennen lassen, dass es den Auskunftsanspruch von Sarah grundsätzlich für gegeben hält und es nur noch darauf ankommt, ob Prof. Katzorke die Daten von Sarahs Spender – wie er mittlerweile behauptet – nicht mehr hat. Dies behauptete er aber erstmalig im Prozess, während er sich vorher mehrmals in Medienberichten zitieren ließ, dass er alle Daten aufbewahrt habe. Dazu wechselte er häufiger die Darstellung, wie die Daten aufbewahrt werden und wie sie verloren gegangen sein sollen.
Es geht im aktuellen Prozess NICHT um Aufbewahrungspflichten medizinischer Behandlungsdokumentation, sondern darum, ob herausgebbare Informationen noch vorhanden sind, oder nicht.

2. Es handelt sich nicht um ein rechtlich überraschendes Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1989 entschieden, dass jeder Mensch das Recht auf Kenntnis von verfügbaren Informationen über seine bzw. ihre Abstammung hat. Dementsprechend ist es absolut herrschende Meinung in der juristischen Literatur, dass es anonyme Samenspenden in Deutschland nicht geben kann. Aus diesem Grund war eher das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen überraschend, das Sarahs Klage noch abweisen wollte. Bisher hat lediglich nie ein Spenderkind gegen einen Reproduktionsmediziner geklagt. Der Grund hierfür liegt unter anderem an der Öffentlichkeit und den Kosten einer solchen Klage. Zudem mussten erst Menschen aus Samenspende erwachsen werden, um selbst klagen zu können. Die meisten erwachsenen Spenderkinder (90-95%) wissen gar nichts von ihrer Entstehungsweise. Es handelt es sich daher nicht um ein rechtlich überraschendes Urteil, sondern nur faktisch um das erste Urteil über den Auskunftsanspruch eines Spenderkindes.

3. Spenderkinder erhofft eine Signalwirkung von einem Urteil

Das Urteil zu Sarahs Fall ist ein Einzelfallurteil, von dem wir uns jedoch eine Signalwirkung erhoffen. Wir von Spenderkinder kritisieren seit langem, dass trotz der Unzulässigkeit von anonymen Samenspenden noch kein Mitglied von uns erfahren konnte, wer der Spender ist. Mit einem stattgebenden Urteil hoffen wir, dass durch die Öffentlichkeitswirkung Spenderkinder einfacher ihre Auskunftsansprüche gegen die Ärzte realisieren können und die Politik der Reproduktionsmedizin strengere Vorgaben zur Beantwortung der Auskunftsansprüche, der Aufbewahrung der Daten und der Zahl der durch einen Spender gezeugten Kinder macht.

Es ist jedoch gut möglich, dass das Urteil von Bundesgerichtshof revisionsrechtlich und möglicherweise auch vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich überprüft wird. Das OLG hat die Revision zwar nicht zugelassen, aber der Beklagte kann hiergegen Beschwerde einlegen. Aufgrund einschlägiger Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung denken wir jedoch nicht, dass diese Gerichte zu einem anderen rechtlichen Ergebnis kommen würden.

4. In dem Prozess geht es nicht um Unterhaltspflichten des Spenders

In vielen Medienberichten wird hervorgehoben, dass der Spender potentiell unterhaltspflichtig gegenüber einem Spenderkind ist. Diese Gefahr ist absolut hypothetisch, da sie an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist: Zunächst muss das Spenderkind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters (zum Beispiel des Ehemanns der Mutter) angefochten haben. Dies ist nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis, dass jemand anders der genetische Vater ist, möglich. Sarah kann daher nicht mehr die Vaterschaft ihres Vaters anfechten und möchte dies auch nicht tun.

In einem zweiten Schritt müsste dann ein Gericht feststellen, dass der Spender der genetische Vater des Spenderkindes ist. Erst dann – und nur dann – ist ein Spenderkind unterhaltsberechtigt gegenüber dem Spender. Selbst dann wird der Spender aber nicht zahlen müssen, denn in den Verträgen über Samenspende verpflichten sich die Eltern meistens, dass sie eine mögliche Unterhaltspflicht des Spenders gegenüber dem Kind übernehmen. Wir vermuten, dass auch die Klinik von Prof. Katzorke mit den Eltern eine solche Vereinbarung abgeschlossen hat – wenn nicht, könnte sich der Spender dann auch mit Schadensersatzansprüchen an die Klinik wenden.

Zuletzt wird meistens verschwiegen, dass bei einer formellen Vaterschaftsfeststellung auch das Spenderkind gegenüber dem Spender unterhaltspflichtig wird. Dies ist eine Situation, die auch alle Spenderkinder vermeiden möchten. Unterhaltspflichten zwischen Spender und Spenderkind sind daher sehr hypothetisch. Auch Spenderkinder würde jedoch begrüßen, wenn rechtlich ausgeschlossen würde, dass ein Spender vor dem Gesetz als Vater eines Spenderkindes festgestellt wird. Uns geht es einzig und allein darum, dass wir mehr über unsere Abstammung wissen möchten.

5. Aufbewahrungspflicht ärztlicher Aufzeichnungen bei Samenspende

Vielfach wird eine angeblichen Aufbewahrungspflicht von nur 10 Jahren für ärztliche Behandlungsunterlagen angegeben.
Das ist so nicht korrekt: Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus der Musterberufsordnung der Ärzte, die der deutsche Ärztetag verabschiedet. Bereits in der Muster-Berufsordnung der Ärzte (MBO) von 1979 steht, dass die MINDESTaufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt, Unterlagen aber länger aufbewahrt werden müssen, wenn der Arzt aus seiner Erfahrung hierfür Anlass sieht. (Im Wortlaut: „Ärztliche Aufzeichnungen sind 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Eine längere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach ärztlicher Erfahrung geboten ist.“, MBO, 1979).

Diese Version der MBO galt bis mindestens 1992. Der Anlass für eine längere Aufbewahrung ist wegen der Rechte des durch die Samenspende gezeugten Kindes gegeben. Das wurde in der juristischen Literatur auch bereits vor dem BVerfG Urteil von 1989 so gesehen.
Darüber hinaus sieht der Deutsche Ärztetag in den Richtlinien zur heterologen IVF bereits seit 1986 eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren vor. Auch das ist ärztliches Standesrecht.

In den späteren 90er Jahren strich der Deutsche Ärztetag den genauen Grund für eine längere Aufbewahrung und machte eine längere Dokumentation von einer separaten Verpflichtung abhängig. Diese besteht jedoch aufgrund der Richtlinien zur heterologen IVF.
Seit 2007 ist die Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren zusätzlich im Rahmen des Transplantationsgesetzes auch für Samenspenden gesetzlich verankert.

6. Samenspenden werden nicht unmöglich in Deutschland

Zuletzt wird in einigen Berichten und Kommentaren nahegelegt, dass die Samenspendebereitschaft sinken würde, wenn Spenderkinder herausfinden können, wer der jeweilige Samenspender war und dass Sarah bzw. wir deswegen egoistisch handeln würden. Diese Unterstellung weisen wir von uns.
In mehreren Nachbarländern wie den Niederlanden, Schweden, Großbritannien, Österreich und der Schweiz sind anonyme Samenspenden verboten, ohne dass es dort zu einem Erliegen von Samenspenden kam. Auch in Deutschland handeln nicht alle Kliniken so ignorant wie die Klinik des beklagten Prof. Katzorke. Es gibt einige Kliniken, welche die Spenderdaten für die Spenderkinder hinterlegen, ggf. sogar bei einem Notar, und den Eltern zur Aufklärung raten. An dieser Stelle möchten wir nochmal auf unseren Wunsch hinweisen, ein eindeutiges Gesetz auf den Weg zu bringen, das ausschließt, dass ein Spender vor dem Gesetz als Vater eines Spenderkindes festgestellt wird (siehe Punkt 4).

Im Übrigen ist das Recht auf Kenntnis der Abstammung Teil eines Grundrechts und bei Adoptierten und sog. Kuckuckskindern absolut anerkannt. Wir tragen keine Verantwortung dafür, dass unfruchtbare Menschen in Deutschland problemlos ihren Kinderwunsch realisieren können. Und es ist auch keine Katastrophe, wenn einem 20 Jahre später ein genetisch verwandtes Kind begegnet. Es gibt dagegen kein Recht, als Samenspender anonym ein Kind zeugen zu können und dafür noch bezahlt zu werden. Der Spender hat sich selbst dafür entschieden, sein Sperma zu spenden und ein Kind damit erzeugen zu lassen. Wir haben dagegen nie eine solche Entscheidung getroffen – daher können uns allein durch unsere Zeugung auch keine Rechte abgesprochen werden.

Erster Prozesstermin wegen Herausgabe der Spenderdaten

Am Dienstag war der erste Verhandlungstermin beim Landgericht Essen für Sonjas Klage gegen Prof. Katzorke von der Klinik Novum in Essen auf Herausgabe der Daten ihres Spender, bei dem es jedoch noch kein Urteil gab. Prof. Katzorke, der persönlich nicht anwesend war, bezweifelt nunmehr, dass Sonja tatsächlich mit Hilfe seiner Dienste gezeugt wurde, denn sie hätte ja einen rechtlichen Vater. Daher soll Sonja erst einmal beweisen, dass ihr Vater tatsächlich nicht ihr genetischer Vater ist – als wäre dieser plötzlich nicht mehr zeugungsunfähig gewesen. Seltsam nur, dass ihm das nicht direkt eingefallen ist, als Sonja ihn das erste Mal vor zwei Jahren angesprochen hat.

Es bleibt abzuwarten, ob Sonja wirklich vom Gericht gezwungen wird, mit ihrem rechtlichen Vater noch einen Vaterschaftstest zu machen, denn rechtliche und genetische
Vaterschaft sind völlig unterschiedliche Angelegenheiten und es ist für beide belastend, dieses Ergebnis noch einmal schwarz auf weiß zu sehen.

Alle Wunscheltern, die sich an novum für eine Samenspende
wenden, sollten im Hinterkopf behalten, dass sie später vielleicht einmal beweisen müssen, dass ihr Kind wirklich durch diese Spende entstanden ist. Und dabei rühmt sich Prof. Katzorke gegenüber Medien doch gerne, dass er schon einer mittelgroßen deutschen Kleinstadt ins Leben geholfen hat – nur Sonja soll es auf einmal nicht gewesen sein.

Prof. Katzorke bestritt außerdem, dass er noch Unterlagen zu den Spender besitzt, obwohl er gegenüber Medien genau diese Unterlagen schon gezeigt hat. Einen Fortsetzungstermin gibt es im Frühjahr, bis dahin können sich die Parteien schriftlich äußern.
Anne und Stina

Gerichtserfolg in Kanada

Das höchste Gericht des kanadischen Bundesstaates British Columbia, hat das dortige Adoptionsgesetz im Mai in einem Urteil Urteil für verfassungswidrig erklärt, weil es Spenderkindern nicht die gleichen Rechte auf Kenntnis ihrer Abstammung gewährt wie Adoptierten Geklagt hatte das Spenderkind Olivia Pratten – wie sie sagt nicht für sich selbst, weil ihre Unterlagen wahrscheinlich vernichtet sind, aber für alle jüngeren Spenderkinder. Das Parlament hat jetzt 15 Monate Zeit, das Gesetz entsprechend zu ändern. Ich habe für ihren Fall vor 15 Monaten eine eidesstattliche Versicherung über meine Sicht der Dinge als Spenderkind und über die Rechtslage in Deutschland geschrieben und diese notariell beglaubigt nach Kanada geschickt – daher freue ich mich besonders über das Urteil. Leider gilt das Urteil nur für die Zukunft und auch nur für British Columbia – aber es ist ein gutes Zeichen, dass immer mehr Gerichte sehen, dass Spenderkindern die gleichen Rechte wie Adoptivkindern zustehen und dass die Anonymität der Spender nicht mehr als schützenswerter angesehen wird als das Bedürfnis, von der eigenen Abstammung zu wissen. Die Kanada sind natürlich nicht die USA, wo die Reproduktionsmedizin unreguliert floriert – aber immerhin schon recht nah an der Grenze!
Stina

Teure Samenspende

Seit gestern befindet sich der Artikel Teure Samenspende auf Spiegel Online, in dem von einem lesbischen Paar berichtet wird, das von einem Mann eine private Samenspende erhalten hat und damit einen inzwischen vierjährigen Sohn bekommen hat. Angeblich war abgemacht, dass er nichts zahlen muss, das Kind aber ab und zu sehen kann. Jetzt verklagen ihn die Mütter auf Unterhalt. Der Artikel beschreibt gut das uns bekannte Dilemma, dass der Samenspender unterhaltspflichtig werden kann, sobald er als Vater festgestellt wird und wogegen wir uns aussprechen.

Leider fehlt in dem Artikel völlig die Perspektive des Kindes sowie ein Hinweis auf die fragwürdige Praxis vieler Spenderkliniken, die Spendernamen geheim zu halten. "Die rechtliche Situation ist für alle Betroffenen unbefriedigend. Samenspender wie Schröder haben damit zu rechnen, nachträglich in die Verantwortung für das Kind gezogen zu werden. Frauen, die Samen von fremden Spendern empfangen haben, müssen unter Umständen befürchten,
dass die genetischen Väter Anspruch auf die Kinder erheben. Mediziner und Samenbanken wiederum drohen Regresse, wenn sie den Samenspender nicht richtig über die rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt haben."

Wie kommt Spiegel online eigentlich dazu, die Kinder nicht als Beteiligte zu sehen? Richtigerweise sollte da stehen: Die Kinder müssen befürchten, dass Spender, Mediziner und Samenbanken Anonymität des Spenders vereinbaren und dem Kind Steine in den Weg legen, sein Recht auf Kenntnis der genetischen Identität geltend zu machen.

Es wäre wünschenswert, wenn der geschilderte Fall dazu beiträgt, die rechtliche Situation zu ändern – leider wird so etwas ja oft erst gemacht, wenn jemand zahlen muss und die Mehrheit der Bevölkerung das ungerecht finden.
Stina

Plötzlich Eltern – Trend Leihmutterschaft

Bei den Prominenten boomen die Leihmutterschaften: Elton John und sein Partner John Furnish (übrigens 63 bzw. 48 Jahre alt) haben es getan, Ricky Martin, Nicole Kidman, Sarah Jessica Parker auch.

Manche Klatschzeitschriften sprechen schon von einem "Leihmuttertrend". Bild.de beschreibt die Vorteile: "Keine Übelkeit, kein Baby-Bauch, keine überflüssigen Kilos nach der Geburt!" Und alle freuen sich über die süßen Babys. Nun ist kritische Berichterstattung bei Klatschzeitschriften und der Panorama-Seite auch nicht die Regel, es sei denn es geht um modische Fehlgriffe oder ein paar Kilo Gewichtzunahme.

Trotzdem, ein bisschen moralische Verortung könnte man auch bei solchen Magazinen erwarten. Für mich ist Leihmutterschaft in den meisten Fällen Kinderkauf und damit Menschenhandel. Anders als bei einer Eizellspende wird das Kind 9 Monate ausgetragen und dann gegen Geld weggegeben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man als Mutter/Leihmutter in dieser Zeit nicht irgend eine Beziehung zu dem Kind aufbaut. Und zumindest bei den homosexuellen Auftraggebern handelt es sich nicht um eine Leihmutter, sondern höchstwahrscheinlich um die Mutter, denn irgendwo muss die Eizelle ja herkommen. Ist eines eine eingesetzte Eizelle, gibt es neben der Leihmutter noch eine Eizellspenderin. Ob die Kinder zu dieser Frau je eine Beziehung aufbauen können, wird nicht angesprochen. Und wie werden sich die Kinder fühlen, wenn sie erfahren, dass sie von einer Frau zur Welt gebracht wurden, die sie dann gegen Geld abgegeben hat?

Dazu kommt noch: In Deutschland ist Leihmutterschaft nicht möglich, der Trend kann also nicht so einfach mitgemacht werden. Nach dem Embryonenschutzgesetz macht sich ein Arzt strafbar, der eine künstliche Befruchtung bei einer Leihmutter vornimmt. Wunscheltern und Leihmutter bleiben nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar, es kann sich aber immer noch um Kinderhandel nach § 236 Strafgesetzbuch handeln. Wenigstens die Süddeutsche hat hierauf hingewiesen und angesprochen, dass die Bezeichnung der Leihmutter durch Nicole Kidman als "Brutmaschine" ziemlich fragwürdig ist. Ansonsten werden jetzt wohl die Anfragen bei Kinderwunschkliniken nach diesem Service zunehmen….
Stina

EGMR stärkt Rechte leiblicher Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Kammerurteil am 21. Dezember 2010 entschieden, dass Deutschland das Recht auf Familie aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat, indem es einem Vater kein Umgangsrecht mit seinen leiblichen Töchtern gestattete, weil nach deutschem Recht als Vater unanfechtbar der Ehemann der Mutter gilt. Ein Gutachter hatte in dem deutschen Verfahren betont, es sei besonders wichtig für die Identität der Kinder, ihren Vater kennen zu lernen, da dieser Nigerianer sei. Das Gericht führt aus, selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung des Vaters zu seinen Kindern in diesem Fall nicht an ein "Familienleben" heranreiche, so betreffe seine Beziehung zu den Kindern doch einen wichtigen Teil seiner Identität und damit sein "privates Leben", da er mit der Mutter zusammen gelebt habe und Interesse an der Kindern zeige.

Das Urteil ist natürlich positiv für die leiblichen Väter. Zu wissen, dass man ein Kind hat, und keine Beziehung zu ihm haben zu dürfen, muss schrecklich sein. Funktioniert es aber auch anders herum – haben Kinder auch aus dem Recht auf Familie der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht darauf zu wissen, wer ihr genetischer Vater ist? Das hat das Gericht noch in dem Odievre Urteil, in dem es um die Praxis der anonymen Geburt in Frankreich ging, ganz anders gesehen und geurteilt, dass Frankreich die EMRK nicht verletzt, indem es eine anonyme Geburt und Adoption erlaubt. Vielleicht würde diese Entscheidung heute anders ausfallen.

Positiv ist auch, dass das Urteil anerkennt, dass es wichtig für die Identität der Kinder ist, ihren leiblichen Vater zu kennen. Ich hoffe aber, dass das nicht nur gilt, wenn der Vater ausländischer Abstammung ist. Für mich ist es wichtig, obwohl mein genetischer Vater vermutlich Deutscher ist.

Heribert Prantl sieht in der Süddeutschen in dem jetzigen Urteil einen Sprengsatz für Zehntausende Familien, in denen Kinder aus früheren nichtehelichen Beziehungen aufwachsen. Ich frage mich dagegen, warum ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters unbedingt ein Sprengsatz sein soll. Ist es nicht eher an der Zeit darüber nachzudenken, ob ein Kind nicht mehr als 2 Elternteile haben kann und dass Besitzdenken dem Kindeswohl entgegen läuft?
Stina