Vaterschaftsanfechtung durch ein Spenderkind

Bitte beachten: Die Informationen auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Trotzdem können wir keine Haftung für den Inhalt dieser Seite im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen. Genauso wenig können die Informationen auf dieser Seite eine qualifizierte rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

Menschen, deren rechtlicher Vater nicht ihr genetischer Vater ist, können die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten (§ 1600 Absatz 1 Nummer 4 BGB) und damit beseitigen. Das gilt auch für Spenderkinder. ((Die Einwilligung in eine Samenspende führt nur dazu, dass die Mutter und der Vater die Vaterschaft nicht anfechten können. Das gilt aber nicht für das Kind.))

Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, hat die Person, die angefochten hat, keinen rechtlichen Vater mehr. Man kann entweder eine Leerstelle im Personenstandsregister lassen und nur noch eine rechtliche Mutter haben oder den genetischen Vater in einem weiteren Verfahren als rechtlichen Vater feststellen lassen1

Geschätzt haben etwa zehn Prozent der Mitglieder des Vereins Spenderkinder die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters angefochten. In dem meisten dieser Fälle hatten die Spenderkinder eine schlechte Beziehung zu ihrem rechtlichen Vater. Teilweise hatten sich die Eltern bereits getrennt und der Kontakt war seit längerem abgerissen. Daher war es den Spenderkindern wichtig, sich auch rechtlich zu lösen. Anderen Spenderkindern war wichtig, dass öffentliche Register ihre genetische Abstammung richtig wiedergeben. Zum Teil haben Spenderkinder auch erst nach dem Tod des rechtlichen Vaters dessen Vaterschaft angefochten, weil sie sich während seiner Lebzeit verpflichtet gefühlt haben, auf seine Gefühle Rücksicht zu nehmen.

Sind mit der Anfechtung Risiken verbunden?

Ob die Anfechtung der Vaterschaft mit Risiken verbunden ist, hängt von der individuellen Situation des Spenderkindes ab:

Erbe

Mit der Anfechtung der Vaterschaft verliert das Kind die Stellung als gesetzlicher Erbe des Vaters, weil sie nicht mehr miteinander verwandt sind. Der Vater kann das Kind aber – wie jeden anderen Dritten – natürlich als Erben in seinem Testament einsetzen. Das Erbrecht hat aber nur Bedeutung, wenn es überhaupt etwas zu erben gibt.

Unterhalt

Mit Wegfall der rechtlichen Verwandtschaft entfällt die Verpflichtung, sich als Verwandten gerader Linie Unterhalt zu gewähren (vgl. § 1601 BGB). Das wirkt sich aber auf beide aus: der Vater ist bei erfolgreicher Anfechtung gegenüber dem Kind nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet und das Kind nicht mehr gegenüber dem Vater. Für ein erwachsenes Kind kann die Anfechtung unter Umständen günstig sein, weil es dann bei hohen Pflegekosten des Vaters nicht unterhaltspflichtig ist.

Staatsangehörigkeit

Eine Anfechtung kann Auswirkungen auf die deutsche Staatsbürgerschaft haben, wenn sich diese von dem rechtlichen Vater ableitet. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit wegen einer Vaterschaftsanfechtung ist jedoch nach dem 5. Geburtstag einer Person nicht möglich (§ 17 Absatz 2 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Zeugnisverweigerungsrecht

Verwandte in gerader Linie sind im gerichtlichen Verfahren zur Zeugnisverweigerung berechtigt, das entfällt mit Anfechtung ebenfalls.

Familienname

Nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung muss das Spenderkind seinen Familiennamen nicht ändern. Es kann aber beantragen, dass es den Namen als Geburtsnamen erhält, den die Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt geführt hat (§ 1617b Absatz 2 Satz 1 BGB). Ist das kein andere Name, weil die Eltern verheiratet waren und den Namen des Vaters als Ehenamen geführt haben, kann das Spenderkind eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Absatz 1 Namensänderungsgesetz beantragen und sich darauf berufen, dass mit der Anfechtung ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Geburtsurkunde

Nach erfolgreicher Anfechtung informiert das Gericht auch das zuständige Standesamt2. Das Spenderkind kann eine Neuausfertigung der Geburtsurkunde erhalten.

Anfechtungsfrist zwei Jahre

Die Vaterschaftsanfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren erklärt werden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b Absatz 1 BGB). Sie läuft aber frühestens ab dem 18. Geburtstag (§ 1600 Absatz 3 BGB). Hat ein Kind also im Altern von 6 Jahren von der Samenspende erfahren, kann es bis zum 20. Geburtstag die Vaterschaft anfechten. Erfährt ein Spenderkind erst mit 26 Jahren von der Samenspende, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt.

Die Fristen berechnet sich ab der tagesgenauen Kenntnis von der nicht bestehenden Abstammung zum rechtlichen Vater3. Die Frist wird eingehalten, wenn der Anfechtungsantrag fristgerecht bei Gericht zugeht.

Wiederaufleben der Anfechtungsfrist z. B. bei Tod des Vaters

Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren kann aber auch mehrere Jahre nach dem Ablauf erneut zu laufen beginnen. Das Gesetz stellt hierfür auf die Kenntnis von Umständen beim Kind ab, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden (§ 1600b Absatz 6 BGB).

Ein sehr wichtiger Grund für das Wiederaufleben ist der Tod des rechtlichen Vaters. Es wird angenommen, dass sich das Kind zu Lebzeiten des rechtlichen Vaters zu Rücksicht verpflichtet gefühlt hat und man ihm deswegen nicht zumuten konnte, fristgemäß anzufechten. Ab Kenntnis des Todes beginnt die Frist daher erneut zu laufen. Eine andere Fallgruppe ist eine spätere Scheidung der Eltern – aus den oben genannten Gründen. oder wenn der rechtliche Vater eine Straftat gegen das Kind begeht.

Voraussetzungen der Anfechtung

Die Anfechtung muss beim Amtsgericht (als Familiengericht) erklärt werden, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat4. Erforderlich ist ein Antrag, in dem folgendes angegeben wird (§ 171 FamFG):

  • das Ziel (Anfechtung der Vaterschaft),
  • die betroffenen Personen (Beteiligte: Mutter, Vater, Kind),
  • die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen sowie
  • der Zeitpunkt, zu dem die Umstände bekannt wurden.

Es ist für die Anfechtung nicht erforderlich, dass Mutter oder Vater noch am Leben sind. Wenn der Vater nicht mehr lebt und auch kein DNA-Material vorhanden ist, kann dies allerdings die Einholung eines Abstammungsgutachtens erschweren.

Auch ein minderjähriges Kind kann die Vaterschaft anfechten. Hierbei stellen sich jedoch schwierige Fragen zur Vertretung und inwiefern die Anfechtung dem Kindeswohl dient.

Was passiert im Anfechtungsverfahren vor Gericht?

Die Vaterschaftsanfechtung durch das Kind ist erfolgreich, wenn keine genetische Verwandtschaft besteht und die Anfechtungsfrist eingehalten wurde. Es sind keine Gründe für die Anfechtung erforderlich (z. B. dass keine soziale Beziehung zum Vater mehr vorhanden ist). Zum Teil bestehende soziale Erwartungen wie dass ein Spenderkind gegenüber dem rechtlichen Vater dankbar sein muss, dürfen keine Rolle spielen.

Das Gericht wird einen Termin bestimmen, zu dem alle Beteiligten persönlich erscheinen müssen. Es muss eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt werden5. Die Beteiligten werden dazu angehört, aber auch vernommen. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob eine genetische Verwandtschaft besteht. Daher ist ein Anerkenntnis durch den Vater nicht dadurch möglich, dass er auch nicht mehr Vater sein möchte. Grund hierfür ist, dass ein allgemeines öffentliches Interesse daran besteht, dass der familienrechtliche Status wahrheitsgemäß zugeordnet wird und Bestand hat. Auskunftsperson (vergleichbar dem Zeugen) könnte bei einer Samenspende auch der damals behandelnde Arzt sein, falls er sich noch erinnert oder noch Unterlagen besitzt.

Ist ein genetisches Abstammungsgutachten erforderlich?

Das Gericht ordnet bei einer Vaterschaftsanfechtung in der Regel an, dass ein genetisches Abstammungsgutachtens eingeholt wird, um zu überprüfen, ob eine genetische Verwandtschaft zwischen Kind und Vater besteht6. Zum Teil wird auch die Mutter mitgetestet. Die Untersuchungen für die Abstammungsfeststellung müssen die Beteiligten dulden (§ 178 FamFG). Das Gericht kann die Mitwirkung an der Untersuchung mit Zwangsgeld durchsetzen. Für die Probeentnahme wird in der Regel ein Schleimhautabstrich, Speichel, eine Blutprobe, Gewebeproben oder Haare mitsamt der Haarwurzel verwendet.

Ein Auszug aus einer DNA-Datenbank wie Ancestry, 23andme, MyHeritageDNA oder FTDNA ist vor Gericht nicht verwertbar, weil die DNA-Datenbanken eine andere Testmethode verwenden und die Identität der Getesteten nicht überprüfen.

Wurde vor dem gerichtlichen Verfahren mit Zustimmung der anderen Beteiligten ein privates Abstammungsgutachten erstellt, kann das Gericht dieses Gutachten zur Entscheidungsgrundlage machen, wenn die anderen Beteiligten einverstanden sind und keine Zweifel an der Richtigkeit des privaten Gutachtens bestehen7. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das private Gutachten durch ein nach § 5 Absatz 1 Gendiagnostikgesetz zertifiziertes Institut erstellt wurde. Außerdem muss das Institut bei der Erstellung des Gutachtens die Standards der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen eingehalten haben.

Abstammungsgutachten, denen die anderen Getesteten nicht zugestimmt haben (so genannte heimliche Vaterschaftstests), sind rechtswidrig und daher vor Gericht nicht verwertbar.

Einige Familiengerichte haben bei einer Vaterschaftsanfechtung durch das Kind wegen einer Samenspende darauf verzichtet, ein Abstammungsgutachten einzuholen. In einem Fall lagen neben den Aussagen der Eltern ein Schreiben der Reproduktionsklinik vor, in dem der Samenspender gegenüber der Antragstellerin bezeichnet wurde8. Da aber auch eine solche Auskunft nicht zweifelsfrei ergibt, dass die Abstammung zum rechtlichen Vater nicht besteht, kann es sein, dass das Gericht auch in vergleichbaren Fällen anordnet, dass ein genetisches Gutachten eingeholt werden muss.

Das AG Pankow hat bei einer Samenspende von der Einholung eines genetischen Gutachtens abgesehen, weil der rechtliche Vater bereits verstorben war, kein DNA-Material von ihm vorhanden war, der Vortrag der anderen Beteiligten übereinstimmend war und ein Auszug aus einer DNA-Datenbank vorlag, wonach ein anderer Mann als genetischer Vater gelistet wurde9.

Was kostet die Vaterschaftsanfechtung?

Die Gerichtsgebühren einer Vaterschaftsanfechtung betragen 219 Euro10 Sie werden bereits mit der Stellung des Anfechtungsantrags bei Gericht fällig. Nur wenn sie von dem anfechtenden Kind gezahlt werden, wird der Antrag auch an die anderen Beteiligten zugestellt.

Zu den Gerichtsgebühren hinzu kommen die Kosten der Beweisaufnahme, insbesondere wenn das Gericht anordnet, dass ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt werden muss. Die Kosten für ein gerichtlich angeordnetes Abstammungsgutachten sind unterschiedlich, können aber bis zu 1.000 Euro betragen.

Außergerichtliche Gutachten sind ab ca. 300 Euro erhältlich und damit deutlich günstiger. Sie müssen aber vor dem Verfahren mit Einvernehmen von Vater und Mutter erstellt werden und beide müssen mit der Verwertung im gerichtlichen Verfahren einverstanden sein. Ein außergerichtliches Gutachten eignet sich also nicht, wenn die Eltern die Anfechtung nicht unterstützen oder sie sogar ablehnen.

Alle Beteiligten müssen die Kosten eines Anwalts selbst tragen, wenn sie einen engagieren.

Ist die Anfechtung erfolgreich, müssen die Beteiligten die Gerichtskosten (bestehend aus den Gerichtsgebühren und den Kosten der Beweisaufnahme) zu gleichen Teilen tragen (§ 183 FamFG). Das bedeutet: Leben Mutter und der bisherige Vater noch, muss jeder (Kind, Mutter, Vater) 1/3 der Gerichtskosten tragen. Da das Kind, wenn es die Anfechtung erklärt hat, die Gerichtsgebühren bereits vorstrecken musste, hat es einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung gegen die anderen Beteiligten.

Was ist, wenn ein Spenderkind die Kosten des Verfahrens nicht tragen kann?

Hat ein Spenderkind nur ein geringes Einkommen oder Vermögen, kann es Verfahrenskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung beantragen (76 Absatz 1 FamFG). Hierfür finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss zusammen mit dem Anfechtungsantrag und einem Formblatt über die persönlichen Verhältnisse eingereicht werden.

Die Verfahrenskostenhilfe kann auch die Kosten für einen Rechtsanwalt umfassen. Da bei der Vaterschaftsanfechtung keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, wird dies nur gewährt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Absatz 2 FamFG). Die Verfahrenskostenhilfe muss unter Umständen zurückgezahlt werden. Über das Verfahren, den Umfang und die eventuelle Rückzahlungspflicht bei Prozesskostenhilfe informiert das Bundesministerium der Justiz auf seiner Internetseite.

Braucht man einen Anwalt für die Vaterschaftsanfechtung?

Vor dem Familiengericht besteht kein Anwaltszwang11. Ein Spenderkind kann also ohne Anwalt bei Gericht auftreten. Aber ist es auch empfehlenswert, als Kind ohne Unterstützung eines Anwalts die Vaterschaft anzufechten? Dabei muss man berücksichtigen, dass man auch bei einer erfolgreichen Anfechtung die Kosten für den Anwalt selbst zahlen muss (wenn keine Rechtsschutzversicherung für Familienrecht besteht).

Die Vaterschaftsanfechtung durch ein volljähriges Kind ist rechtlich nicht sonderlich schwierig, da es – bis auf die fehlende Verwandtschaft und die Einhaltung der Anfechtungsfrist – keine weiteren Voraussetzungen gibt. Wer bereit ist, sich gut vorzubereiten, kann sich auch selbst vor dem Familiengericht vertreten. Für den Anfechtungsantrag gibt es Muster, man kann aber notfalls auch zur Geschäftsstelle des Gerichts gehen und sich helfen lassen. Im Anfechtungsverfahren besteht anders als im normalen familiengerichtlichen Verfahren nur ein eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz12. Das Gericht darf von Amts wegen nur Tatsachen berücksichtigen, die für die Vaterschaft sprechen. Tatsachen, die dagegen sprechen, muss der Antragsteller selbst vorbringen. Bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten wird das Gericht aber vermutlich schon in gewissem Umfang unterstützen.

Wir würden die Unterstützung durch einen Anwalt empfehlen, wenn man sich selbst nicht gut vorbereiten kann / möchte, die anderen Beteiligten voraussichtlich Einwände vorbringen werden, die Einhaltung der Anfechtungsfrist angezweifelt werden könnte oder das Gericht dazu bewegt werden soll, kein Abstammungsgutachten einzuholen. Allerdings haben einige Spenderkinder Schwierigkeiten gehabt, einen Anwalt oder eine Anwältin zu finden, die bereit waren, die Vaterschaftsanfechtung zu übernehmen. Grund hierfür könnte sein, dass die gesetzlichen Gebühren vergleichsweise gering sind.

  1. Eine Feststellung ist nach § 1600d Absatz 4 BGB ausgeschlossen, wenn das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde. Das gilt allerdings erst seit dem 1. Juli 2018 für Kinder, die seitdem gezeugt wurden. []
  2. § 56 Absatz 1 Nr. 1 Ziff b) Personenstandsverordnung. []
  3. § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 BGB. []
  4. § 170 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG, § 23a Absatz 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz. []
  5. § 177 Absatz 2, 3 FamFG []
  6. Musielak/Borth FamFG § 177 Rn. 2. []
  7. § 177 Absatz 2 Satz 2 FamFG. []
  8. AG Nürnberg, Beschluss vom 8.10.2013, Az. 107 F 2604/13. []
  9. AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 29.10.2018, Az. 26 F 5828/18. []
  10. Stand Oktober 2024, nach § 47 Absatz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert bei einer Vaterschaftsanfechtung 2.000 Euro. Daraus ergeben sich Gerichtsgebühren von 219 Euro. []
  11. §§ 114, 10 FamFG. []
  12. § 177 FamFG. []