Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 29.04.2015 eine „Kleine Anfrage“ mit Fragen zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung von Spenderkindern gestellt. Eine „Kleine Anfrage“ ist ein typisches Instrument der Opposition, um die Regierung zu zwingen, sich zu bestimmten Fragen zu äußern und zu rechtfertigen. Gestern erschien außerdem die Presseerklärung dazu. Mitte Mai ist mit einer Antwort zu rechnen.
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Vorschlag des Vereins Spenderkinder für ein Auskunftsverfahren
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015 und dem Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 haben auch die meisten Reproduktionsärzte und -kliniken eingesehen, dass Spenderkindern ein Recht auf Auskunft über ihren biologischen Vater zusteht. Da Samenspenden in Deutschland kaum rechtlich geregelt sind, gibt es auch keine Regelungen für das Auskunftsverfahren. Wie die Kliniken und Ärzte momentan vorgehen, ist sehr unterschiedlich.
Zum Glück scheinen die wenigsten Kliniken und Ärzte die Ideen einiger Mitglieder des Arbeitskreises Donogene Insemination zu befolgen. Diese haben in einem Aufsatz aus dem Jahr 2012 zahlreiche Voraussetzungen aufgestellt, die eher dazu geeignet scheinen, den Auskunftsanspruch der Spenderkinder zu vereiteln und die teilweise durch das Urteil des OLG Hamm auch nicht gefordert werden dürfen.1
Wir Spenderkinder haben deswegen überlegt, wie das Auskunftsverfahren ablaufen sollte, das unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Schutzes des Rechts auf Kenntnis der Abstammung sowohl die Persönlichkeitsrechte des Spenders als auch die des Spenderkindes respektiert. Dabei haben wir uns vor allem an den Regelungen in der Schweiz orientiert.2
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bedeutet, dass das Spenderkind in jedem Fall einen Anspruch auf die Herausgabe identifizierender Informationen des Spenders hat und dafür weder der Zustimmung der biologischen Eltern, noch der des Spenders bedarf oder besondere Beweggründe anführen muss. Wir halten eine Unterteilung des Auskunftsverfahrens in zwei Schritte wie in der Schweiz für sinnvoll, damit auf diese Art – anders als bei einer bloßen Datenherausgabe – ein vermittelter Kontakt zwischen Spenderkind und Spender hergestellt wird. In dem ersten Schritt wird der Spender über das Interesse des Kindes informiert und kann entscheiden, ob er sich aktiv beteiligen möchte, zum Beispiel indem er direkt einem Treffen oder einer Kontaktaufnahme zustimmt. Meldet er sich nicht oder reagiert er ablehnend, wird das Kind auch darüber informiert. Ist das Kind weiterhin an identifizierenden Informationen interessiert, werden ihm diese mitgeteilt.
Der BGH hat mit Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden, dass für die Inanspruchnahme des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung kein Mindestalter gilt. Minderjährige Spenderkinder können in dem Verfahren aber durch ihre Eltern vertreten werden, wenn diese die Informationen zur Aufklärung des Kindes benötigen oder wenn das Kind noch zu jung ist, um selbst Auskunft zu fordern. Das folgende Verfahren sollte in diesem Fall bei der Erwähnung von „Spenderkindern“ mit dem Zusatz „vertreten durch ihre Eltern“ gelesen werden.
1. Anmeldung des Auskunftswunsches
Das Spenderkind bittet die Reproduktionsklinik um Auskunft über seinen biologischen Vater und legitimiert sich mit Kopien des Ausweises und der Geburtsurkunde. Das Spenderkind muss keinen besonderen Beweggrund für den Wunsch nach Kenntnis der biologischen Abstammung geben. Genauso wenig ist eine Einwilligung der rechtlichen Eltern erforderlich, da ihre Persönlichkeitsrechte von dem Auskunftsverlangen nicht betroffen sind.3 Eine Einwilligung ist auch bei minderjährigen und nicht voll geschäftsfähigen Spenderkindern nicht erforderlich, da es sich bei dem Anspruch auf Auskunft über die genetische Abstammung um ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft handelt, für das die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich ist. Die Kosten des Auskunftsverfahrens trägt grundsätzlich die Klinik als Auskunftsverpflichtete (so auch OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2014, I-14 U 7/12, Rn. 72).
2. Sachprüfung durch Reproduktionsklinik
Die Reproduktionsklinik prüft nach, ob die Mutter des Spenderkindes vor dessen Geburt eine Samenspende erhalten hat und ob eine Adresse ermittelt werden kann, unter der der Spender kontaktiert werden kann, um ihn entsprechend Nummer 4 um Zustimmung zu bitten. Fehlen Unterlagen, wird das Spenderkind um Nachreichung gebeten. Ein Abstammungsgutachten zwischen Spender und Spenderkind ist zur Bekanntgabe der Daten nicht erforderlich, weil es grundsätzlich die Entscheidung von Spenderkind und Spender ist, ob sie ein solches Gutachten einholen möchten. Für das Auskunftsverfahren reicht es aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der Insemination der Mutter besteht.
3. Rückmeldung an Spenderkind
Kann die Reproduktionsklinik eine Adresse des Spenders ermitteln, gibt sie eine erste Rückmeldung an das Spenderkind und erklärt das weitere Verfahren, insbesondere dass das Spenderkind begleitend zu dem Informationsschreiben der Reproduktionsklinik entsprechend Nummer 4 eine Nachricht an den Spender übermitteln kann. Die Reproduktionsklinik informiert das Spenderkind außerdem, dass eine psychosoziale Begleitung bei der Kontaktaufnahme zu dem Samenspender hilfreich sein kann und vermittelt auf Wunsch geeignete Angebote.
Kann keine Adresse des Spenders ermittelt werden, gibt die Reproduktionsklinik die identifizierenden Daten des Spenders sowie die letzte bekannte Adresse an das Spenderkind heraus, begleitet von einer Information über die zu achtenden Persönlichkeitsrechte des Spenders.
Die Reproduktionsklinik gibt außerdem weitere vorhandene Informationen über den Spender heraus wie zum Beispiel den Spenderfragebogen sowie Informationen, die der Spender zur Weitergabe an die Spenderkinder hinterlegt hat, und die Spendernummer.
4. Information des Spenders durch Reproduktionsklinik über Auskunftsverlangen
Die Klinik informiert den Samenspender mit einem Schreiben, in dem die Kontaktaufnahme des Spenderkindes grundsätzlich positiv dargestellt wird, und bittet um Zustimmung zu einer Kontaktaufnahme oder zu einem Treffen. Das Spenderkind hat die Möglichkeit, als Anlage zu dem Schreiben eine persönliche Nachricht an den Spender zu übermitteln. Der Inhalt dieser persönlichen Nachricht wird nicht von der Klinik zur Kenntnis genommen. Die Reproduktionsklinik informiert den Samenspender außerdem, dass eine psychosoziale Begleitung bei der Kontaktaufnahme zu dem Spenderkind hilfreich sein kann und vermittelt auf Wunsch geeignete Angebote.
5 a Einwilligung des Samenspenders zu Kontaktaufnahme
Willigt der Samenspender in die Kontaktaufnahme ein, übermittelt die Reproduktionsklinik die Kontaktdaten des Spenders an das Spenderkind. Ist auch die Bereitschaft zu einem Treffen vorhanden, ist das Spenderkind darüber zu informieren, ob der Spender eine psychosoziale Vorbereitung oder Begleitung des Treffens wünscht. Die Klinik kann unverbindlich anbieten, das Treffen selbst zu begleiten oder ein Treffen in ihren Räumlichkeiten stattfinden zu lassen.
5 b Keine Einwilligung des Samenspenders zu Kontaktaufnahme
Erklärt der Samenspender sich nicht bereit zu einem Treffen oder einer Kontaktaufnahme oder meldet er sich nicht innerhalb eines Monats zurück, wird das Spenderkind entsprechend informiert. Gleichzeitig wird es darüber informiert, dass es trotzdem Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien des Spenders hat, ein Kontakt aber nicht erzwungen werden kann und die Persönlichkeitsrechte des Spenders geachtet werden müssen. Fordert das Spenderkind trotzdem die Bekanntgabe der identifizierenden Daten des Spenders, gibt die Klinik hierüber Auskunft und informiert den Spender entsprechend. Das ist wichtig, da bereits allein die Kenntnis des Namens und aller weiteren verfügbaren Informationen für viele Spenderkinder eine große Bedeutung besitzt. Die Bereitschaft zu einem persönlichen Kontakt wird von vielen Spenderkindern gewünscht, kann jedoch selbstverständlich nicht erzwungen werden.
- S Wehrstedt, P Thorn, K Werdehausen, T Katzorke (2012) Vorschläge zur Vorgehensweise bei Auskunftsersuchen nach donogener Zeugung. Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 9 (3), S. 225-231. Gefordert wird die Vorlage von Geburtsurkunde, Ausweis, der aktuellen Adresse der Eltern und der Umstände, die das anfragende Spenderkinder zu dem Auskunftsbegehren veranlassen. Danach soll die Klinik die Wunscheltern anhören und um ihr Einverständnis bitten, das gleiche Prozedere beim Samenspender. Unter Wahrung der Anonymität soll dann ein Abstammungsgutachten eingeholt werden, um nachzuprüfen, ob das Spenderkind tatsächlich durch die Samenspende entstanden ist. Die erste Begegnung soll psychosozial begleitet werden. Alle Kosten soll das anfragende Spenderkind tragen. Wie vorgegangen wird, wenn Eltern oder Spender die Einwilligung nicht geben oder eine psychosoziale Begleitung ablehnen, wird nicht ausgeführt. Vermutlich soll die Auskunft dann nicht gegeben werden. [↩]
- In der Schweiz kann ein Spenderkind mit 18 Jahren beim Amt Auskunft über die äußere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen (Art. 27 Abs. 1 FMedG). Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es – wenn möglich – den Spender. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Absatz 1 auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt (Art. 27 Abs. 3 FmedG). Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt also im Konfliktfall, weil es auch gegen den Willen des Spenders Informationen über dessen Personalien erhält. [↩]
- Der BGH führt in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 in den Randnummern 59-60, aus, dass ein Konflikt der Interessen der Kindeseltern mit dem Auskunftsanspruch des Kindes sei nur denkbar sei, wenn sie mit dem Auskunftsbegehren des volljährigen Kindes nicht einverstanden seien – minderjährige Kinder müssen ja von den gesetzlichen Vertretern vor Gericht vertreten werden. Auf Seiten der Eltern ergebe sich jedoch insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher
Belang, weil das Kind Kenntnis von seiner Zeugung mittels Samenspende haben müssen, um die Auskunft zu beanspruchen. Ein schützenswertes Interesse der Kindeseltern, dass dem Kind dann „wenigstens“ der Zugang zur Information über die Identität des Samenspenders
verwehrt sein soll, sei daher kaum vorstellbar. [↩]
Arbeitskreis Abstammung des Bundesjustizministeriums
Heute hat der Arbeitskreis Abstammungsrecht beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seine Arbeit aufgenommen. Der Arbeitskreis soll der Frage nachgehen, ob das geltende Abstammungsrecht aktuelle Lebensrealitäten noch adäquat abbildet und ob die derzeitige gesetzliche Regelung nach verschiedenen gesetzgeberischer Einzelmaßnahmen der letzten Jahre noch stimmig ist. Er besteht aus elf interdisziplinären Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie und Vertretern der betroffenen Ministerien und einiger Landesjustizministerien. Den Vorsitz führt die frühere Vorsitzende Richterin des für das Familienrecht zuständigen XII. Senats des Bundesgerichtshofs, Frau Dr. Meo-Micaela Hahne. Bekannt geworden ist außerdem, dass Dr. Heinz Kindler vom Deutschen Jugendinstitut zu den Teilnehmern gehört.
Gleich bei dem ersten Termin stand das Thema Samenspenden auf der Tagesordnung.
Die Pressemitteilung lässt leider auf ein etwas seltsames Verständnis von Abstammung schließen: „Moderne Familienkonstellationen stellen uns vor neue Herausforderungen – gerade auch im Abstammungsrecht. Ist die Abstammung eher an die biologische oder an die soziale Vaterschaft anzuknüpfen? (…) Sollte es spezifische abstammungsrechtliche Regelungen für eine gleichgeschlechtliche Elternschaft geben? Das Abstammungsrecht, das die Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern regelt, ist für viele Rechtsfragen von enormer Bedeutung. “
Das wirkt so, als würde die Abstammung für völlig verhandelbar gesehen werden. Abstammung ist aber ziemlich eindeutig genetisch (und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts legen diese Auslegung auch nahe), und da stammt man nur von zwei Menschen ab, dem genetischen Vater und der genetischen Mutter. Bislang knüpfen aber viele Sachverhalte an diese genetische Zugehörigkeit an – Sorgerecht, Erb- und Unterhaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht. Der Arbeitskreis sollte sich daher eher fragen, ob man die Frage, wer die Eltern eines Kindes sein sollen, in Zukunft mehr von der Frage der Abstammung trennen sollte.
Etwas überraschend war auch die folgende Frage in der Pressemitteilung: „Muss man das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln?“ Dieses Ziel einer gesetzlichen Regelung des Auskunftsrechts befindet sich eigentlich im Koalitionsvertrag der CDU/CSU und der SPD.
Nichts Gutes verheißt auch die Ankündigung, dass der Arbeitskreis in den nächsten zweieinhalb Jahren regelmäßig zusammentreten wird – das bedeutet nämlich vermutlich, dass in dieser Zeit überhaupt nichts gesetzgeberisch passieren wird. Danach wird das Ende der Legislaturperiode erreicht sein, so dass dann eine Reform des Abstammungsrechts sicherlich nicht mehr vor den nächsten Bundestagswahlen umgesetzt wird.
Kritisch sehen wir das besonders deswegen, weil man viele Regelungen, die uns Spenderkinder rechtlich mehr schützen würden – wie ein ausdrücklicher Auskunftsanspruch, eine Verpflichtung von Ärzten zur langjährigen Datenaufbewahrung und ein zentrales Register zur Spendervewaltung – völlig unabhängig von einer grundlegenden Reform des Abstammungsrechts regeln könnte.
Bundesgerichtshof verhandelt am 28. Januar über den Auskunftsanspruch von Spenderkindern
Der Anspruch von Spenderkindern auf Kenntnis des Samenspenders wird endlich höchstrichterlich geklärt: am 28. Januar verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, das höchste deutsche Zivilgericht, über ein Urteil des Landgerichts Hannover. Das sah den Auskunftsanspruch von zwei 1997 und 2002 geborenen Spenderkindern, den deren Eltern für sie gerichtlich geltend machen, zwar grundsätzlich als gegeben an. Es wies die Klage aber ab, weil diese das Recht erst ab dem Alter von 16 Jahren geltend machen könnten, analog den Vorschriften im Personenstandsgesetz für den Auskunftsanspruch von Adoptierten. Mehr Informationen zum Fall stehen in dem Pressehinweis des BGH.
Wir freuen uns, dass es endlich eine Klärung des BGH zu dem Recht auf Auskunft über die Person des Samenspenders geben wird. Wir erwarten, dass der BGH das Recht von Spenderkindern auf Kenntnis des Samenspenders stützen wird. Alles andere wäre unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung überraschend. So hat der BGH in einem aktuellen Fall entschieden, dass Verstorbene aufgrund des Rechts auf Kenntnis der Abstammung für einen DNA-Abgleich exhumiert werden können, wenn dies zur Klärung der Abstammung erforderlich ist.
Zu beachten ist, dass es sich bei einer Altersgrenze für das Auskunftsrecht über den Spender um einen Grundrechtseingriff handelt. Bei normal erzeugten Kindern, die zum Beispiel von ihrer Mutter die Person des Vaters wissen möchten, würde man nicht auf die Idee kommen, den Anspruch erst ab 16 Jahren zuzulassen. Das Personenstandsgesetz für eine Grundrechtsbeschränkung analog anzuwenden, ist schwierig, da viele andere Regeln für Adoptierte nicht auf Spenderkinder angewandt werden.
Dass dieser Fall jetzt vom BGH geklärt werden muss und über die analoge Anwendung des Personenstandsgesetzes gestritten wird, zeigt noch einmal deutlich, dass das Recht von Spenderkindern auf Auskunft über den Samenspender und dessen Modalitäten ausdrücklich gesetzlich geregelt werden muss. Das steht zwar auch im Koalitionsvertrag der Großen Koalition, passiert ist bislang aber noch nichts.
Erforderlich ist eine gesetzliche Grundlage, in der die Rechte und Interessen von Spenderkindern abgewogen und berücksichtigt werden. In einem solchen Gesetz sollte dann auch die langfristige Aufbewahrung der Spenderdaten geregelt werden sowie Sorge dafür getragen werden, dass Spenderkinder auch unabhängig von einer Kooperation der Eltern von ihrer Abstammung erfahren können. Selbst optimistische Schätzungen gehen davon aus, dass derzeit nur 30 % der Eltern ihre Kinder über die Zeugung mit Hilfe eines Dritten aufklären.
Der Verein Spenderkinder würde eine Orientierung der Regelung von Samenspenden an den Vorschriften zur Adoption grundsätzlich begrüßen und hat seine politischen Forderungen auch hieran angelehnt. Wir fänden es daher akzeptabel, erst ab dem Alter von 16 Jahren Auskunft über die Person des Samenspenders zu erhalten. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass auch andere Regeln der Adoption Anwendung finden müssen. So sollte der Spender im Geburtenregister des Kindes eingetragen werden und Eltern auf die Herausforderungen einer Elternschaft zu dritt besser vorbereitet werden, zum Beispiel durch eine verpflichtende psychosoziale Beratung vor der Samenspende. Daneben ist es wichtig anzuerkennen und auch Sorge dafür zu tragen, dass Spenderkinder auch vor dem 16. Lebensjahr bestimmte nicht-identifizierende Informationen über den Samenspender erhalten können.
Beibehalten werden muss dagegen die Möglichkeit von Spenderkindern zur Anfechtung der Vaterschaft des sozialen Vaters, weil man eine Familie nicht beliebig konstruieren und zusammenbasteln kann. Vaterschaft ist ein soziales und biologisches Phänomen. Fällt diese auseinander verteilt auf zwei Väter, ist es anmaßend, dass das konstruierende Paar über die Besetzung der Vaterrolle auch für ein inzwischen volljähriges Kind entscheidet.
Wir sind gespannt auf die Verhandlung beim BGH und hoffen auf ein klarstellendes Urteil.
Ist der Wunsch nach Kenntnis der Abstammung heteronormativ?
Samenspenden werden zunehmend auch von lesbischen Frauen in Anspruch genommen, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Wir haben Kontakt zu vielen lesbischen Paaren, die einen bekannten Spender oder einen später identifizierbaren Spender gerade aus Achtung der Rechte ihrer Kinder gewählt haben. Leider scheint zumindest bei offiziellen VertreterInnen des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) kein Bewusstsein dafür zu existieren, dass bei der Entscheidung für eine Samenspende auch die Würde und Rechte des Kindes beachtet werden müssen.
In dem Beitrag „Lesbische Paare – Welche Unterstützung gibt es für uns?“ des Ratgebers des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland schreibt die Autorin Lisa Green vom LSVD Baden–Württemberg Folgendes:
„Die „Vater-Frage“ beinhaltet die Abwägungen, wie viel von der Person des Spenders bekannt sein soll und was dies für die Kinder, das Elternpaar und die gesamte Familie bedeutet. Auch müssen lesbische Paare ihre persönliche Einstellung bezüglich der Notwendigkeit eines gegengeschlechtlichen Elternteils in der Familie und einer männlichen Bezugsperson für das Kind sowie der Wichtigkeit der biologischen Abstammung des Kindes klären: (…)“1
Die Eltern entscheiden, die Kinder müssen akzeptieren
Schon durch diese Textstelle wird klar: nur die Eltern sollen abwägen, wie ihre Einstellung zur Bedeutung der biologischen Abstammung des Kindes ist und danach ihre Entscheidung treffen. Eine Hinterfragung ihrer Einstellung und ein Hinweis auf die bestehenden Rechte des Kindes findet nicht statt. Daraufhin werden gleichberechtigt die Möglichkeiten eines bekannten Spenders, eines absolut anonymen Vaters und eines für das 18jährige Kind identifizierbaren Spenders dargestellt. Zur absolut anonymen Spende wird ausgeführt:
„Paare, die sich für die Insemination mit dem Samen eines anonymen Spenders im medizinischen System entscheiden, machen sich zwar Sorgen, ob dem Kind ein Vater fehlen wird, schätzen jedoch den „Wunsch nach Wurzeln“ als sozial auferlegt ein. Für sie steht der maximale Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, die Klarheit der eigenen Familiengrenzen sowie der Wunsch nach einer Elternschaft zu zweit im Mittelpunkt. In dieser Konstellation besteht die Herausforderung im Umgang mit dem gesellschaftlichen Druck durch den Wegfall eines identifizierbaren biologischen Vaters sowie ihre Ambivalenzen, die diesbezüglich entstehen können.
Paare, die sich für einen für das Kind identifizierbaren Spender (in der Regel mit Volljährigkeit) entscheiden, sind der Ansicht, das Beste beider Alternativen zu vereinen. Obwohl der Spender in diesen Familien nicht mehr als bei einem anonymen Spender als Vater für die Kinder zur Verfügung steht, leiden die Eltern weniger diesbezüglich unter Schuldgefühlen. Die Herausforderung, die ihnen bevorsteht, liegt im Umgang mit den Auswirkungen und Konsequenzen, wenn die volljährigen Kinder die Identität des Spenders erfahren wollen.“2
Bei einem Vergleich dieser Alternativen stellt man fest: bei einem anonymen Spender ist die Herausforderung der Umgang mit gesellschaftlichen Druck. Bei dem identifizierbaren Spender leiden die Paare zwar weniger unter Schuldgefühlen, aber dort droht die vermeintliche Herausforderung der Auswirkungen und Konsequenzen, wenn die volljährigen Kinder die Identität des Spenders erfahren möchten. Ein paar Schuldgefühle werden dem Spender als potentiellen Konkurrenten zu den Eltern gegenübergestellt. Kein Wort dazu, dass auch die Kinder homosexueller Eltern Rechte haben und Eltern durchaus ihre eigenen Wünsche hinterfragen sollten, bevor sie für ihre Kinder Entscheidungen treffen, die deren Persönlichkeitsrechte ignorieren.
Die Bedeutung von Abstammung als Auseinandersetzung mit angeblich heteronormativen Vorstellungen von Familie
Die Bedeutung der biologischen Abstammung liegt für Lisa Green augenscheinlich woanders als in einer Abwägung mit den Rechten des Kindes: „Die Vater-Frage stellt Sie auf die Probe und zwingt sie, sich mit heteronormativen Vorstellungen von Familie und internalisierter Homophobie (gegen Lesben und Schwule gerichtete Feindseligkeit) auseinanderzusetzen.“3
Ist der Wunsch nach Kenntnis der Abstammung also heteronormativ? Zum Hintergrund dieses Vorwurfs: Heteronormativität beschreibt eine Weltsicht, die Heterosexualität als soziale Norm postuliert und ein ausschließlich zweiteiliges Geschlechtssystem vorsieht, in welchem das biologische Geschlecht mit Geschlechtsidentität, Geschlechtsrolle und sexueller Orientierung für alle gleichgesetzt wird. Normen sind Verhaltenserwartungen – aber die Erwartung, dass ein Mensch eine Mutter und einen Vater hat, ist eine biologische Tatsache und keine Verhaltenserwartung. Ohne männlichen Samen und eine weibliche Eizelle entsteht kein neues Leben. Dass ein Mensch als soziale Eltern nicht unbedingt einen Mann und eine Frau haben muss, ist eine andere Sache.
Dabei ist die Vorstellung, dass ein Mensch nur zwei Eltern haben kann, viel eher heteronormativ begründet als die nicht widerlegbare Tatsache, dass es biologisch immer einen Vater und eine Mutter gibt und dass diese beiden Personen auch für das Kind Bedeutung erlangen können. Gerade die Vorstellung, dass nur zwei Personen die Eltern eines Kindes sein können, ist geprägt von der genetischen Komponente und der Idee, dass die eigenen Gene an das gemeinsame Kind weitergegeben werden.
Vorwurf der Heteronormativität soll sorgsam konstruierte Eltern-Zweisamkeit schützen
Was Lisa Green mit dem Vorwurf der Heteronormativität im Sinne von „Angriff ist die beste Verteidigung“ eigentlich rechtfertigten möchte, ist die Zementierung des lesbischen Paares in seiner sozialen Elternrolle. Der Spender als genetischer Vater ist potentieller Konkurrent, er droht die sorgsam konstruierte Eltern-Zweisamkeit, die durch das Kind zur Familie wird, zu sprengen und um einen dritten Elternteil zu erweitern. Anstatt die biologische Notwendigkeit eines Mannes zur Zeugung eines Kindes anzuerkennen und dem biologischen Vater des Kindes seinen Platz und Raum, den er zumindest biologisch innerhalb der Familie innehat, zuzugestehen, wird es für legitim gehalten, seine biologische Bedeutung mit einer anonymen Spende zu leugnen und zu versuchen, ihn auf diese Weise für immer aus der Familie fernzuhalten und gleichzeitig auch aus dem Leben des Kindes zu verbannen. Der Vorwurf der Heteronormativität soll eine Absicht rechtfertigen, die auch heterosexuelle Paare teilweise äußern: Die Beziehung zueinander als Paar und zu dem Kind soll vor Konkurrenz geschützt werden. Die Wunscheltern konstruieren nach ihrem Willen eine Familie und definieren dabei selbst deren (enge) Grenzen nach ihren Wünschen. Dabei ist es nicht vorgesehen und nicht erwünscht, dass das Kind auf die Idee kommt, dass eine dritte Person außerhalb der Paarbeziehung der Wunscheltern ebenfalls ein Elternteil ist und Bedeutung für das Kind haben könnte.
Dazu passt der Ratschlag von Lisa Green dazu, was man dem Kind sagen könnte, wenn es im Alter von drei Jahren nach seinem Vater fragt: „Du hast keinen Papa. Deine Eltern sind Mami und Mama. Oder: Du hast keinen Vater. Ein netter Mann hat uns seinen Samen gespendet.“4
Auch lesbische Paare müssen sich von der Vorstellung eines biologisch eigenen, gemeinsamen Kindes zu zweit verabschieden
Aus unserer Sicht müssen sich lesbische Paare – wie auch heterosexuelle Paare, die den Weg der Familiengründung zu Dritt wählen – von biologisch eigenen, gemeinsamen Kind zu zweit verabschieden. Ein biologisch gemeinsames Kind ist bei heterosexuellen Paaren nicht möglich, wenn ein Wunschelternteil unfruchtbar ist. Bei lesbischen Paaren ist es biologisch nicht möglich. Dieser Schritt ist wichtig, damit das vermeintliche gemeinsame „Wunschkind“ durch Samenspende kein „Ersatzkind“ für das eigentlich gewünschte biologisch gemeinsame Kind wird. Nur wenn diese Tatsache akzeptiert wurde, kann sich das Wunschelternpaar auf einen Spender einlassen, der nicht sofort wieder ausgegrenzt werden muss, sondern dessen Bedeutung respektiert werden kann. Das Kind trägt einen Teil des Spenders biologisch in sich. Versuchen die Wunscheltern den Spender auszugrenzen und seine Bedeutung zu minimieren, erschwert das die vollständige Akzeptanz des Kindes, das eben nicht nur Kind von „Mami und Mama“4 ist, sondern auch Kind des Spenders, eines real existierenden Mannes aus Fleisch und Blut.
Das Recht auf Kenntnis der Abstammung hindert lesbische Paare nicht daran, ein Kind zu bekommen
Dabei kann der Wunsch von lesbischen Paaren, ein Kind zu bekommen, und das Recht des zukünftigen Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung unproblematisch miteinander vereinbart werden. In Deutschland sind anonyme Samenspenden nicht möglich, und auch hier gibt es Ärzte, die lesbischen Paare trotz der bestehenden rechtlichen Risiken eine Samenspende vermitteln. Das Kind hat dann mit 18 Jahren das Recht, die Identität seines genetischen Vaters zu erfahren. Eltern sollten es ihrem Kind dann selbst überlassen, zu entscheiden, welche Bedeutung es seinem biologischen Vater geben möchte. Wünschenswert wäre es außerdem, wenn die Wunscheltern ihre Situation für sich soweit geklärt hätten, dass sie das Kind in der Phase des Erwachsenwerdens und möglicherweise sein wachsendes Interesse am biologischen Vater begleiten könnten. Das Kind sollte nicht das Gefühl haben, sich gegen die Wunscheltern zu richten, wenn es seinem Interesse folgt.
- Lisa Green, Lesbische Paare – Welche Unterstützung gibt es für uns, in: Dorothee Wallraff, Petra Thorn, Tewes Wischmann: Kinderwunsch – Der Ratgeber des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BkiD), Kohlhammer Verlag 2014, S. 98-105, S. 99. [↩]
- Lisa Green, Lesbische Paare – Welche Unterstützung gibt es für uns, in: Dorothee Wallraff, Petra Thorn, Tewes Wischmann: Kinderwunsch – Der Ratgeber des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BkiD), Kohlhammer Verlag 2014, S. 98-105, S. 99-100. [↩]
- Lisa Green, Lesbische Paare – Welche Unterstützung gibt es für uns, in: Dorothee Wallraff, Petra Thorn, Tewes Wischmann: Kinderwunsch – Der Ratgeber des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BkiD), Kohlhammer Verlag 2014, S. 98-105, S. 100-101. [↩]
- Lisa Green, Lesben und Samenspende – Familie, ganz normal anders, in: Andreas Hammel, Petra Thorn: Spendersamenbehandlung in Deutschland – Alles was Recht ist?! Mörfelden 2014, S. 57-65, 63. [↩] [↩]
Vierter Halbgeschwistertreffer
Im Dezember gab es einen weiteren Halbgeschwistertreffer zwischen zwei Spenderkindermitgliedern, diesmal aus dem Novum in Essen. Das ist der vierte Halbgeschwister-Treffer insgesamt und der dritte Treffer über unseren DNA-Test FamilyFinder. Der dritte Halbgeschwistertreffer liegt gerade mal drei Monate zurück – wir sind gespannt, wie es weitergeht!
Wir können alle Spenderkinder und Spender nur ermutigen, sich bei Family Finder zu registrieren, da jede Registrierung die Wahrscheinlichkeit für weitere Treffer erhöht!
Zeit-Artikel „Bist Du mein Vater?“
Die Zeit-Journalistin Jenny Becker konnte bei einem ganz besonderen Moment dabei sein: dem ersten Treffen von Spenderkinder-Mitglied Christoph mit seinem Samenspender Udo. Gefunden haben sich die beiden über unseren DNA-Test Family Finder. Nachzulesen in dem Artikel mit dem Titel „Bist Du mein Vater?“ im Ressort Wissen.
Aus der Zeit-Ankündigung: „Sagt das Woher auch etwas aus über das Warum und über das Wer-bin-ich? Immer mehr Kinder von Samenspendern wollen ihren biologischen Vater kennenlernen, mit dem sie doch erst mal nichts gemein haben außer den Genen. Erfahren sie etwas über sich, wenn sie ihn sehen? Jenny Becker hatte das große Reporterglück, bei einer ersten Begegnung zwischen einem erwachsen gewordenen Sohn und seinem biologischen Vater dabei zu sein. Und man sieht in ihrem Artikel Bist Du mein Vater?: Die Gene waren der Anlass, der Charakter ist das, worauf es ankommt.“
Vielen Dank n Christoph und Udo, dass sie einer Journalistin erlaubt haben, bei diesem wichtigen Ereignis dabei zu sein. Hoffentlich zeigt er einem breiteren Publikum, weswegen wir unsere Erzeuger treffen möchten, aber auch dass so ein Treffen einfach nur nett sein kann und nicht hochemotional sein muss.
Den Artikel gibt es bislang leider nur in der Printausgabe, wahrscheinlich wird er aber spätestens in einer Woche auch online abrufbar sein.
Zweiter Treffer zwischen Spender und Kind bei FTDNA
Anderthalb Jahre nach dem ersten Treffer zwischen Spender und Kind wurde kürzlich der zweite Treffer zwischen einem weiteren Spender und einem Spenderkindermitglied über unseren DNA-Test FamilyFinder bekannt. Wir wissen von einigen wenigen ehemaligen Spendern, dass sie sich dort registriert haben. Das Spannende an dem aktuellen Treffer ist, dass sich der Spender ohne vorherige Kontaktaufnahme mit uns registriert hat und wir erst durch den Treffer von ihm erfahren haben. Wir freuen uns sehr und wünschen beiden Ruhe beim Kennenlernen und hoffen auf viele weitere Treffer!
Ehemaligen Spendern und erwachsenen Spenderkindern, die Interesse an einem Kennenlernen haben und noch nicht registriert sind, sei eine Registrierung ans Herz gelegt!
Dritter Halbgeschwistertreffer
Zwei weitere Halbschwestern fanden sich im September. Anders als die ersten beiden Treffer kam dieses Match nicht über unseren DNA-Test FamilyFinder zustande, sondern über die Suchprofile auf unserer Homepage.
Das Spenderkindermitglied hatte von der gynäkologischen Praxis, die die Spende damals vermittelt hatte, eine Spendernummer erfahren und diese in seinem Profil eingetragen. Seine Halbschwester war zwar in einer anderen Praxis entstanden, hatte aber die gleiche Nummer genannt bekommen. Sie stolperte zufällig über das Profil und meldete sich daraufhin bei Spenderkinder. Tatsächlich waren beide Spenden auf dieselbe Samenbank zurückzuführen. Beide erhielten unabhängig voneinander Auskunft über die Identität des Spenders. Wie zu erwarten war, handelte es sich um denselben biologischen Vater.
Also, liebe Spenderkinder, Mut zum Profil! Diese Geschichte zeigt, wie wirkungsvoll auch kleine Schritte sein können.
Zweiter Halbgeschwistertreffer bei FTDNA
Nachdem unser DNA-Test Family-Finder von FTDNA letztes Jahr im August unser erstes Halbgeschwisterpaar identifizierte, gibt es jetzt einen Treffer zweier Halbschwestern, die beide vor gut 30 Jahren im Uniklinikum Gießen entstanden sind.
Und so kam es dazu: Nachdem Mia Ende letzten Jahres von ihrer Zeugungsart erfahren hatte und bisher von der Klinik noch keine Informationen über den Spender erhalten konnte, erfuhr sie zufällig von einer Person, die einige Monate vor ihr ebenfalls im Uniklinikum Gießen gezeugt worden war. Einem Bauchgefühl folgend nahm sie Kontakt zu ihr auf und beide ließen sich beim Family Finder registrieren. Letzte Woche bekamen sie die Benachrichtigung, dass beide tatsächlich unmittelbar miteinander verwandt sind!
Vielleicht kann diese kleine Geschichte auch anderen Spenderkindern Mut machen, sich bei FTDNA zu registrieren. Je mehr mitmachen, desto größer ist die Chance auf weitere Treffer! Dafür braucht man kein Mitglied in unserem Verein zu sein oder überhaupt Kontakt zu uns aufgenommen haben – die Teilnahme an dem Test bei FTDNA reicht aus.
