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Letzte Änderung 22.02.2010

Die rechtliche Situation

Andere Länder

Vaterschaft bei donogener Insemination

Anders als die Eizellenspende, die nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist, ist die Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes in Deutschland erlaubt. Die meisten deutschen Ärzte führen diese zur Vermeidung rechtlicher Risiken nur bei verheirateten Paaren durch, da hier der Ehemann automatisch nach der allgemeinen Regel des § 1592 Nr. 1 BGB als Vater gilt. Zu einer Vaterschaftsanfechtung ist er bei Einwilligung in die donogene Insemination gemäß § 1600 Absatz 4 BGB dann nicht berechtigt. Auch die Mutter kann die Vaterschaft ihres Ehemannes in diesem Fall nicht anfechten. Dies ist wichtig für den Fall, dass die Eltern sich später im Streit trennen, denn das Kind bleibt damit auf jeden Fall unterhaltsberechtigt. Auch hat der Vater nach der Trennung grundsätzlich ein Recht auf die gemeinsame Sorge für das Kind oder zumindest ein Umgangsrecht. Grundsätzlich ist eine donogene Insemination aber auch bei unverheirateten Paaren möglich, nur muss der Wunschvater die Vaterschaft dann nach der Geburt anerkennen. Vor der Geburt ist dies nach herrschender Meinung nicht möglich. Wenn der Wunschvater in die donogene Insemination eingewilligt hat und die Vaterschaft zunächst anerkannt hat, kann auch er nach § 1600 Absatz 4 BGB nicht mehr die Vaterschaft später anfechten. Der Spender kann die Vaterschaft des Wunschvaters wegen mangelnder persönlicher Bindung zu dem Kind nicht anfechten.

Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind

Jedes durch Samenspende gezeugte Kind kann dagegen die Vaterschaft des Wunschvaters aufgrund von § 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB anfechten. Die Anfechtung muss allerdings innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Diese beträgt nach § 1600 b Absatz 3 BGB zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Das wäre wohl die Kenntnis von der Zeugung durch Samenspende. Erfährt das Kind diese Umstände vor seinem 18. Geburtstag, beginnt die Frist erst mit Erreichung der Volljährigkeit an zu laufen. Das Kind kann also anfechten, bis es 20 wird. Auf das Anfechtungsrecht kann nicht verzichtet werden.

Bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung werden alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem bisherigen Vater beseitigt. Damit hat das Kind auch keine Unterhalts- und Erbansprüche mehr gegen den bisherigen Vater. Kann der genetische Vater nicht festgestellt werden, ist das Kind rechtlich gesehen vaterlos.

Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders

Wenn das Kind, das aus einer donogenen Insemination entstanden ist, keinen rechtlichen Vater (mehr) hat, könnte der Samenspender nach § 1592 Nr. 3 BGB gerichtlich auf Antrag als Vater festgestellt werden. Möglich ist das also nur bei Kindern, welche die Vaterschaft des Wunschvaters erfolgreich angefochten haben, und bei Kindern lediger Mütter, bei denen kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Für die Feststellung gelten im Gegensatz zu der Anfechtung keine Fristen, sie kann also auch nach 40 Jahren noch erfolgen. Wenn das Kind nicht weiß, wer der Spender ist, kann aber natürlich auch niemand gerichtlich als Vater festgestellt werden.

Wenn der Spender gerichtlich als Vater festgestellt wird (und auch erst dann!), hat das Kind Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihn. In diesem Fall hätte der Spender aber grundsätzlich die gleichen Ansprüche auch gegen das Kind, da sie ja als direkt verwandt gelten. Wenn das Kind also irgendwann einmal einen gut bezahlten Job hat und der Spender notleidend wird, könnte er bei einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft auch Unterhaltsansprüche gegen das Kind stellen.

Bisher ist in Deutschland jedoch noch nie ein Spender gerichtlich als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt und deswegen zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Spender wahrscheinlich dafür Schadensersatz von der Stelle fordern, bei der er gespendet hat, da er vermutlich nur über die biologischen Folgen seiner Spende aufgeklärt wurde, nicht aber über die damit verbundenen rechtlichen Risiken.

Hat das Kind einen rechtlichen Vater und ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, muss der Spender also nichts befürchten. Genauso wenig muss ein Kind Unterhaltsansprüche des Spenders befürchten, da diese erst dann gestellt werden können, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Die Vaterschaftsfeststellung kann juristisch nicht ausgeschlossen werden, das Kind kann noch nicht einmal selbst darauf verzichten. Die Eltern können auch nicht für das Kind auf den Unterhaltsanspruch gegen den Spender verzichten (§ 181 BGB), der nach einer Vaterschaftsanfechtung und -feststellung entstehen würde.

Die einzige juristische Möglichkeit, den Spender vor der Unterhaltsverpflichtung für das durch ihn gezeugte Kind zu schützen, ist ein Schuldbeitritt der Wunscheltern zu der möglicherweise einmal entstehenden Unterhaltsschuld des Spenders gegenüber dem Kind. Dieser muss mit einer internen Freistellungsvereinbarung verbunden werden, die besagt, dass zuerst immer die Wunscheltern den Unterhalt zahlen. Damit trägt der Spender jedoch immer noch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Wunscheltern. Der Pflichtteilsanspruch auf das Erbe des Spenders ensteht bei der Vaterschaftsfeststellung aber auf jeden Fall. Es ist juristisch umstritten ob dies den Spender oder seine Angehörigen zu Schadensersatzforderungen gegenüber den Wunscheltern oder dem Arzt berechtigt.

Kann der behandelnde Arzt dem Kind den Namen des Spenders nicht nennen, weil er die Unterlagen vernichtet oder anonymisiert hat, macht er sich gegenüber dem rechtlich vaterlosen Kind schadensersatzpflichtig (s. u.), da dem Kind hieraus wegen der entfallenden Unterhalts- und Erbansprüche ein Vermögensschaden entsteht. Auch dieser Fall ist vor deutschen Gerichten bisher noch nicht entschieden worden.

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung

In einem Urteil am 31.1.1989 hat das Bundesverfassungsgericht das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung anerkannt, hier allerdings im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch eines nichtehelichen Kindes. Dieses Recht folgt aus dem Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit der Würde des Menschen aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Es war jedoch schon mehrere Jahrzehnte herrschende juristische Meinung, dass es ein solches Recht gibt.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht folgendermaßen begründet: "Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung des Einzelnen fest und prägt so seine Persönlichkeit mit. Unabhängig davon nimmt sie auch im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der Persönlichkeitswert der Kenntnis auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die Biologie derzeit über die Erbanlagen des Menschen, die für seine Lebensgestaltung bedeutsam sein können, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung und Selbstverständnis handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen Vorgang, in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend sind. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung."

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verleiht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützen. Als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei der Auslegung von Gesetzen berücksichtigt werden, da die Grundrechte nach der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine objektive Werteordnung mit Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Rechtssystem darstellen.

Die Gültigkeit von Anonymitätsvereinbarungen

In vielen Kliniken wird die Anonymität des Spenders per Vertrag zwischen dem Spender und der Klinik und der Klinik und den Eltern festgehalten. Diese Anonymitätsgarantie gilt jedoch nicht in Beziehung zu dem Kind, da diese Vereinbarung einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Kindes, darstellt. Verträge zu Lasten Dritter sind im deutschen Zivilrecht jedoch grundsätzlich unzulässig. Weil die Anonymitätsvereinbarung Grundrechte des Kindes verletzt, dürfte sie außerdem als nichtig nach § 138 Absatz 1 BGB einzuordnen sein. Dies wurde vom Amtsgericht Essen auch schon einmal dementsprechend entschieden - allerdings nur in dem Zusammenhang, dass die Eltern das für den Behandlungsvertrag gezahlte Geld wegen der Nichtigkeit des Vertrages zurück erhalten wollten. Auch wenn in dem Vertrag der Wunscheltern mit der Klinik steht, dass das Kind keinen Anspruch hat zu erfahren, wer der Spender ist, dann ist diese Vereinbarung ungültig!

Anspruch des Kindes auf Erhalt der Spenderdaten

Wenn die Daten über die Behandlung der Mutter mit der Zuordnung zum Spender noch vorhanden sind, hat das Kind einen Anspruch darauf, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten, und zwar aus den eher allgemein formulierten Ansprüchen des § 810 oder § 823 BGB. Einen ausdrücklichen formulierten Gesetzesanspruch für Spenderkinder gibt es aber nicht.

Die momentane Praxis der Ärzte

In der Praxis der Ärzte und Kliniken wird das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung jedoch größtenteils nicht beachtet. 1999 ergab eine Anfrage von Naumann bei 15 deutschen Praxen und Kliniken, die besonders häufig heterologe Inseminationen vornehmen, dass in zehn der Praxen dem Samenspender völlige Anonymität zugesichert und in neun davon seine Identität noch nicht einmal festgestellt wird. In der Vergangenheit beriefen sich die Ärzte hierbei auf eine gesetzliche Regelung, nach der sie alle medizinischen Unterlagen nur mindestens 10 Jahre lang aufbewahren müssen. Ende der siebziger und Anfang der achtziger Jahre wurden viele Unterlagen auf Wunsch der Eltern sogar direkt nach der Behandlung vernichtet.

Dagegen muss man aber sagen, dass diese Aufbewahrungsfrist für allgemeine medizinische Unterlagen gilt, jedoch nicht für Unterlagen über eine donogene Insemination, weil diese Unterlagen die Interessen des Kindes und damit eines Dritten berühren. Da da Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus dem Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt, müssen alle gesetzlichen Regelungen im Lichte dieses Grundrechts ausgelegt werden. Damit kann die einfachgesetzliche Aufbewahrungsfrist nicht für die Behandlungsunterlagen einer Samenspende gelten. Außerdem ist die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren eine Mindestaufbewahrungsfrist - das heisst im Einzelfall muss von einem Arzt erwartet werden, dass er Unterlagen wesentlich länger aufbewahrt.

Seit 2007 gilt nach dem Gewebegesetz eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren (siehe unten), jedoch ist das Auskunftsrecht der Kinder immer noch nicht gesetzlich geregelt.

Schadensersatzpflicht des Arztes bei Anonymität der Spender

Nach der Meinung vieler Juristen ist die Klinik bzw. der behandelnde Arzt deswegen schadensersatzpflichtig, wenn sie die Spenderdaten vernichtet und das Kind somit keine Möglichkeit hat, die Identität seines genetischen Vaters zu erfahren. Als Grundlage für diesen Schadensersatzanspruch kommt eine Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag zwischen Klinik und der Mutter in Betracht, wenn man diesen mit der herrschenden juristischen Meinung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einordnet. Denkbar ist aber auch der deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 1 BGB wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht als "sonstiges" absolutes Recht. Dies würde auch zu Schmerzensgeldansprüchen berechtigen. Bisher hat allerdings noch kein Kind aus donogener Insemination seinen Anspruch auf Kenntnis des genetischen Vaters gerichtlich klären lassen. Vermutlich geht die Erwartung der Ärzte daher auf, dass junge Menschen, die häufig auch geringe Rechtskenntnisse haben, sich nicht gerichtlich wehren.

Völlig unterlaufen wird das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, wenn Paare oder ledige Frauen die donogene Insemination in Ländern wie Dänemark oder Frankreich vornehmen lassen, in denen die Samenspender anonym bleiben können.

Gesetzlicher Regelungsbedarf in Deutschland

In Deutschland besteht aus unserer Sicht ganz deutlich ein gesetzlicher Regelungsbedarf, damit das Recht auf Kennntnis der eigenen Abstammung auch wirklich durchgesetzt werden kann und die Klärung nicht der vergleichsweise unsicheren Argumentation mit Grundrechten überlassen wird. Denn diese können nur juristisch gut informierte Menschen nachvollziehen, und anscheinend halten viele Ärzte sie nicht für verbindlich. Da das Kind sich im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung nicht selbst wehren kann und angesichts der Planmäßigkeit und Verbreitung nur staatliche Schutzmaßnahmen Abhilfe schaffen können, besteht hier sogar eine Pflicht des Staates zum Tätigwerden.

Denkbar wäre zum Beispiel die Einführung einer erforderlichen Lizenz für Ärzte, die eine donogene Insemination durchführen möchten. Diese Lizenzerteilung müsste mit der Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung der Identität des Samenspenders verbunden werden, wobei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen wie Lizenzentzug und hohen Strafen belegt werden sollte. Sinnvoll wäre auch ein zentral geführtes Register wie in Großbritannien, bei dem alle durchgeführten Inseminationen 50 Jahre lang aufbewahrt werden und an das jedes Kind ab dem 18. Lebensjahr eine Anfrage stellen kann, ob es mit Hilfe von donogener Insemination gezeugt wurde. Eine andere Möglichkeit wäre, den genetischen Vater wie bei einer Adoption im Personenstandsbuch festzuhalten und mit einem Sperrvermerk bis zum 16. Geburtstag des Kindes zu belegen.

Sicherstellung der Aufbewahrung der Spenderdaten

Angeblich bewahren immer mehr Ärzte heute die Unterlagen länger auf und ermöglichen den Kindern im Alter von 18 Jahren den Zugang zu diesen Informationen. Leider ist dies aber absolut noch nicht der Regelfall. Wenn Eltern zur Zeit sicherstellen möchten, dass ihr Kind dieses Recht einmal umsetzen kann und die Unterlagen entsprechend aufbewahrt werden sollen, sollten sie unbedingt einen Vertrag mit der Klinik schließen, aus dem hervorgeht, wo und wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden und unter welchen Umständen das Kind Zugang zu den Daten erhält. Besonders sicher ist die Aufbewahrung bei einem Notar. Auf mündliche Zusicherungen sollte man sich auf keinen Fall verlassen.

Verbesserung der Gesetzeslage durch das Gewebegesetz?

Zumindest bezüglich der Aufbewahrungsfrist der Spenderdaten wurde 2007 eine Verbesserung durch die "Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen" erreicht. Diese bezieht hierunter auch Sperma ein und schreibt eine Aufbewahrung von 30 Jahren nach der klinischen Verwendung für die Spenderdaten vor. Bei Zuwiderhandlungen gegen die nationalen Bestimmungen muss es nach Art. 27 der Richtlinie Sanktionen geben, die "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sind.

Die Richtlinie wurde in Deutschland 2007 durch das Gewebegesetz umgesetzt, welches unter anderem das Transplantationsgesetz geändert hat. In § 15 Abs. 2 steht jetzt in Verbindung mit den §§ 8d Abs. 2, 13 a Transplantationsgesetz die 30-jährige Dokumentationspflicht für Samenspenden. § 14 Abs. 3 bemerkt, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei Samenspenden vom Datenschutz unberührt bleibt.

Bei der Gesetzesberatung hat die Bundesärtzekammer in einer Stellungnahme vertreten, dass im Bereich der Samenspende im Vordergrund stehen muss, dem gezeugten Kind auf Verlangen seine genetische Herkunft bekannt zu machen. Daher bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung bezüglich der Information, Aufklärung und Einwilligung des Samenspenders, der Frau, des sozialen Vaters unter besonderer Berücksichtigung der Konsequenzen für das spätere Kind, das ja auch Erbansprüche an den Samenspender richten könnte. Dies ist leider unterblieben.

Von einer wirklichen Regelung der donogenen Insemination ist das Gewebegesetz daher weit enfernt. Zwar müssen die Daten jetzt länger aufbewahrt werden, aber eine rechtliche Belehrung der Eltern über die Rechte des Kindes und über ein mögliches Auskunftsverlangen des Kindes gibt es dann immer noch nicht. Ärzte werden also weiterhin den Eltern raten können, ihre Kinder anzulügen und damit deren Rechte zu verletzen. Und Ärzte werden weiterhin leichtes Spiel haben, den Kindern zu sagen, dass sie zu keiner Auskunft verpflichtet sind, weil eine solche Verpflichtung nicht eindeutig im Gesetz steht. Die Situation der Kinder wurde nicht wirklich bedacht, sondern eher als Nebeneffekt von europäischer Gesetzgebung verbessert. Deutsche Kliniken dürfen aber immerhin keinen Spendersamen benutzen, deren Herkunft sie nicht nachweisen können. Daher wird vermutlich der Import von Spendersamen schwierig werden.

In vielen anderen europäischen Ländern sind dagegen die Rechte von Spenderkindern per Gesetz gesichert worden. Eigentlich gibt es keinen vernünftigen Grund, warum das in Deutschland nicht ebenso passiert.

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