Seit dem Urteil des OLG Hamm von 6. Februar 2013, das erstmals gerichtlich bestätigt hat, dass Spenderkinder ein Recht auf Auskunft über den Samenspender haben, laufen einige Gerichtsverfahren mit der Forderung nach Auskunft gegen Reproduktionsärzte. Leider verfolgen viele Ärzte die Strategie, dass sie behaupten, dass keine Daten mehr vorhanden sind oder dass sie diese nicht mehr den Patienten zuordnen können. Über einen solchen erfoglosen Prozess hat Anja im November letzten Jahres auf unserer Seite berichtet.
Bisher nicht gerichtlich geklärt war bislang, ob das betroffene Spenderkind bei einer Unmöglichkeit der Auskunft über den Samenspender Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Das Landgericht Essen scheint dies für erfolgsversprechend zu halten: einem unserer Mitglieder wurde am 9. Juli 2015 Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren für eine Forderung bis 10.000 Euro zugesprochen (Az. 1 O 58/15). Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die spätere Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Es handelt sich aber um eine vorläufige Einschätzung und keine verbindliche Entscheidung über die Klage an sich. Auf Grund der Prozesskostenhilfe kann die Klägerin nun ihre Klage weiter verfolgen und nach einer mündlichen Verhandlung zu einer solchen Entscheidung bringen.
Aber wir stimmen Rechtsanwalt Sven Nelke, der das Prozesskostenhilfe-Verfahren geführt hat, zu, wenn er sagt: „Die Entscheidung macht Hoffnung für unzählige, mittels anonymer Samenspende gezeugte Personen, die die Identität ihres biologischen Vaters in Erfahrung bringen wollen oder nicht können, weil die Klinik über keine Unterlagen mehr verfügt!“
Zwar wird auch Schadensersatz keinem Spenderkind das Wissen ersetzen, wer der genetischen Vater ist. Aber eine finanzielle Forderung wird die Ärzte zumindest dazu motivieren, genauer nachzuforschen oder nicht einfach zu behaupten, es seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Und für die Fälle, in denen Daten tatsächlich vernichtet wurden, würde Schadensersatz zumindest eine symbolische Genugtuung für die Betroffenen bedeuten, dass der Arzt dies nicht tun durfte und dieses Unrecht somit von der Rechtsordnung anerkannt wird.
Ein Weg in die richtige Richtung, wenn gleich die betreffenden Ärzte wohl bereits Millionäre sind und ggf. 10.000,- nicht weh tun, so werden sie dennoch vermeiden wollen zu zahlen und evtl. doch noch die bereits vergessenen Unterlagen wiederfinden.
Ich drücke fest die Daumen für einen schnellen und positiven Ausgang der Klage!