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Samenspende und Reproduktionsmedizin in der Politik

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) vom 11. Mai 2026

Am 11 Mai hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrecht (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) veröffentlicht.

Der Verein Spenderkinder bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

I. Der Verein Spenderkinder

Der Verein Spenderkinder wurde im Jahr 2009 gegründet und arbeitet rein ehrenamtlich. Er vertritt die Interessen von durch Samen“spende“ gezeugten Menschen in Deutschland. Dabei repräsentiert er die Sicht der betroffenen Kinder auf Samenspende und andere Formen der Familiengründung mit den Geschlechtszellen einer dritten Person wie Eizellspende, Embryonenadoption und Leihmutterschaft. Zu den Zielen gehört insbesondere, andere Spenderkinder, Menschen mit Kinderwunsch und Spender über die rechtlichen Rahmenbedingungen und psychologischen Herausforderungen dieser Arten der Familiengründung sowie über den aus Sicht des Vereins bestehenden rechtlichen Handlungsbedarf zu informieren.

II. Gesamtpositionierung

Der Verein Spenderkinder begrüßt die Bestrebungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht zu etablieren und damit den bundesstaatlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention nachzukommen und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen. Es ist essenziell, Frauen und ihre Kinder zu schützen und sie dabei zu unterstützen, Abhängigkeiten zu ihrem gewalttätigen (Ex-)Partner zu beenden.

Ebenso begrüßt der Verein die Bestrebungen, die Kinderrechte und das Kindeswohl zu stärken. Der Verein Spenderkinder setzt sich seit langem für die Sichtbarkeit der Interessen von Kindern ein, die durch die Keimzellen von Dritten gezeugt worden sind. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf den Verbesserungsbedarf, den der Verein im Hinblick auf die Kinderrechte und das Kindeswohl sieht.

III. Verbesserungsbedarf im Einzelnen

  1. Anspruch auf Auskunft über die leibliche Abstammung (§ 1619)

Der Verein Spenderkinder begrüßt die Normierung des Anspruchs des Kindes gegen seine rechtlichen Eltern auf Informationen über seine leibliche Abstammung. Besonders positiv ist, dass dieser Anspruch altersunabhängig ausgestaltet ist und sich auch gegen frühere rechtliche Elternteile richtet. Zudem unterliegt der Anspruch gem. § 194 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E nicht der Verjährung. Dadurch wird das Grundrecht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einfachrechtlich gestärkt und die Rechtsprechung des BGH zur Auskunft über die leibliche Abstammung kodifiziert.1

a) Interessenabwägung grundsätzlich zugunsten des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gilt nicht absolut, sodass es einer Abwägung mit entgegengesetzten Interessen im Einzelfall bedarf.2 Allerdings kommt dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein besonders hoher Stellenwert zu, da es sich hierbei um ein identitätskonstitutives Grundrecht handelt. Richtigerweise heißt es daher in der Gesetzesbegründung zum Entwurf des KiMoG, dass eine Abwägung nur dann zu Lasten des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung ausfällt, wenn in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird.3 Dies dürfte nur in extremen Ausnahmefällen der Fall sein. Die bisher ergangenen Entscheidungen des EGMR zum Recht auf Kenntnis der eigenen Absammung4 verdeutlichen, dass dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein besonders hoher Stellenwert zukommt und andere entgegenstehende Interessen regelmäßig zurücktreten müssen.5 Der EGMR betont, dass das Recht, seine genetische Herkunft zu kennen, nicht an ein bestimmtes Alter gebunden ist und auch nicht von der Messbarkeit des psychischen Leids abhängt, das durch das Nichtwissen der eigenen Herkunft verursacht werden kann.6 Allein in einem Fall aus dem Jahr 2003, in dem es um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Rahmen der anoynmen Geburt in Frankreich ging, entschied der EGMR, dass eine Interessenabwägung zugunsten des Geheimhaltungsinteresses der genetischen Mutter ausfiel.7 Begründet wurde dies damit, dass das Interesse des Staates, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen im konkreten Fall gegenüber dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung überwiege.8 Aufgrund der Notlage, in der sich die Mutter befindet, grenzt sich dieser Fall jedoch von den übrigen ab.5

Der Verein Spenderkinder kritisiert vor diesem Hintergrund, dass die Interessenabwägung in § 1619 Satz 2 BGB-E sehr offen formuliert und dargestellt wird. Dies kann einen falschen Eindruck über die zu treffende Abwägung hervorrufen und sich zu Lasten der Rechte des Kindes und des Kindeswohls auswirken. Tatsächlich ist kein Fall bekannt, in dem die Interessenabwägung zu Lasten des Kindes und seines Rechts auf Kenntnis seiner Abstammung ausfiel. Die besondere Bedeutung und der hohe Stellenwert, der dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – auch im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu anderen Rechten und Interessen – zukommt, sollte durch den Gesetzgeber deutlich gemacht werden. Hierdurch würde der Gesetzgeber auch in Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR handeln, zu deren Achtung und Umsetzung er verpflichtet ist (Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung).

Sollte im Einzelfall das Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Rahmen einer Interessenabwägung zurücktreten, fehlen darüber hinaus im KiMoG-E Vorschriften dazu, dass das Verfahren neu aufgenommen werden kann, wenn die Interessensabwägung einige Jahre später unter anderem aufgrund neuer Tatsachen möglicherweise anders ausfallen würde.

b) Stärkung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung durch einfachrechtliche Absicherung

Der Verein Spenderkinder setzt sich für die frühzeitige Aufklärung der Kinder über ihre Entstehungsart durch die Eltern ein.9 Daher wäre über den einfachrechtlichen Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern auch eine Vorschrift im Sorgerecht im Interesse und zum Wohle des Kindes notwendig, die eine gesetzliche Pflicht der Eltern statuiert, ihre Kinder über ihre Abstammung aufzuklären.

Darüber hinaus kann insbesondere für Spenderkinder von besonderem Interesse sein, ihre leibliche und/oder genetische Abstammung feststellen zu lassen, ohne dass hierdurch rechtliche Folgen eintreten. Derzeit ist ein solches statusfolgenloses Feststellungsverfahren des Kindes nur gegenüber den rechtlichen Eltern (§ 1598a Abs. 1 Nr. 3 BGB) sowie der rechtlichen Eltern untereinander und gegenüber dem Kind (§ 1598a Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB) möglich. Das Kind hat darüber hinaus jedoch ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der Klärung seiner Abstammung gegenüber einem genetischen, nicht rechtlichen Elternteil, wenn es vermutet, seinen genetischen, nicht rechtlichen Elternteil zu kennen. Auch in diesem Fall ist dem Kind ein statusfolgenloser Anspruch auf Feststellung der genetischen Abstammung zu gewähren. Bereits das BVerfG führte aus, dass ein die Bereitstellung eines solchen Verfahrens dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich möglich ist.10 Entsprechendes gilt für den Feststellungsanspruch des genetischen, nicht rechtlichen Elternteils gegenüber dem mutmaßlichen leiblichen Kind. Auf diese Weise könnte die tatsächliche Kenntnis über die leibliche Abstammung erlangt werden, ohne dass die biologische Abstammung zwangsläufig eine statusrechtliche Veränderung nach sich zieht.

2. Kindeswohl (§ 1626 BGB-E)

Der Verein Spenderkinder begrüßt, dass das Kindeswohl an den Anfang des Abschnitts über die Elterliche Sorge gestellt wird (§ 1626 BGB-E), um die herausragende Bedeutung des Kindeswohls im Rahmen der elterlichen Sorge zu unterstreichen.11 Zudem ist zu begüßen, dass der unscharfe Begriff des Kindeswohls konkretisiert wird und in § 1626 Abs. 3 BGB-E die Rechte des Kindes in einer nicht abschließenden Aufzählung im Hinblick auf die Rechtsprechung und die UN-Kinderrechtskonvention benannt werden.

a) Das Recht auf Kenntnis der Abstammung als Bestandteil der Interessen des Kindes (§ 1626 Abs. 1 BGB-E)

Soweit Kinder aus reproduktionsmedizinischen Verfahren entstanden sind, sind deren Interessen bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu beachten. Hierzu gehören alle Interessen und Rechte, die jedes Kind unabhängig von seiner Entstehungsart hat. Zusätzlich sind jedoch auch die Interessen besonders zu berücksichtigen, die sich spezifisch aus der Zeugungsart ergeben. Besonders virulent ist für Spenderkinder qua ihrer Zeugungsart das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Die elterliche Sorge umfasst damit auch die Offenlegung dieser Informationen gegenüber dem Kind zum frühestmöglichsten Zeitpunkt.

b) Exkurs: Berücksichtigung der Interessen noch nicht gezeugter Kinder außerhalb des Kindschaftsrechts

Aus Sicht der Spenderkinder ist es wichtig, dass das Kindeswohl nicht nur als ein individuell-konkreter Begriff verstanden wird, der dem Schutz eines konkret existierenden Kindes dient. Das Kindeswohl wird vom Gesetzgeber auch zur Rechtfertigung fortpflanzungsmedizinischer Regulierungen verwendet.12 Hierbei geht es um das Wohl von Kindern, die noch nicht exisitieren und noch nicht gezeugt sind. Ein rein individuell-konkreter Begriff des Kindeswohls, der auf die Interessen und die Umstände eines konkreten Kindes abstellt, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. Daher ist es erforderlich, auch einen abstrakt generellen Kindeswohlbegriff ins Gesetz aufzunehmen. Hierzu bietet sich eine Verankerung in einem etwaigen Fortpflanzungsmedizingesetz an. Es muss klargestellt werden, dass bei fortpflanzungsmedizinischen Verfahren schon vor Zeugung des Kindes bei reproduktionsmedizinischen Verfahren wie der Samenspende, Eizellspende, Leihmutterschaft, der post-mortem Befruchtung, aber auch bei Verfahren, die auf das Klonen von Menschen abstellen sowie auch weiteren Verfahren, die in der Zukunft technisch möglich sein werden, das Kindeswohl höchste Priorität hat und für die Frage, ob solche Verfahren zugelassen werden sollen, maßgeblich Berücksichtigung finden muss.

Der Begriff des Kindeswohls muss demnach um eine abstrakt-generelle Komponente ergänzt werden, die eine am Kind orientierte hypothetische Langzeitperspektive darstellt und das physische und psychische Wohl eines noch nicht gezeugten Kindes im Blick hat. Auf diese Weise würde der Gesetzgeber dazu ermahnt und erinnert werden, die Kindesinteressen im Rahmen der Regulierung von reproduktionsmedizinischen Verfahren nicht außer Acht zu lassen.

3. Recht leiblicher Elternteile auf Umgang mit dem Kind (§ 1691 BGB-E)

Der Verein Spenderkinder begrüßt, dass gem. § 1691 Abs. 1 BGB-E ein leiblicher Elternteil, der nicht zugleich rechtlicher Elternteil ist, ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Es ist zu begrüßen, dass dieser Umgang nun unabhängig vom Geschlecht des Elternteils gegeben ist und nicht länger auf den leiblichen Vater, also den biologischen Mann beschränkt ist (so derzeit § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

§ 1691 Abs. 2 BGB-E normiert auch dann einen Anspruch des leiblichen Elternteils auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser nach § 1747 Abs. 1 S. 1 in die Annahme des Kindes durch eine andere Person eingewilligt hat. Dies bedeutet, dass das Umgangsrecht also auch für denjenigen besteht, der einer Adoption des Kindes zugestimmt hat. Besonders virulent wird dies im Fall von Samenspenderkindern, die in eine gleichgeschlechtliche Beziehung zwischen zwei Frauen hineingeboren werden. In diesem Fall ist es möglich, dass der Samenspender in die Adoption der Ehefrau derjenigen Frau einwilligt, die das Kind gebärt, das durch seinen Samen gezeugt worden ist. Der Verein Spenderkinder begrüßt diese Regelung, da sie grundsätzlich klarstellt, dass der Kontakt zu den leiblichen Eltern dem Kindeswohl dient und ein Umgangsrecht gegeben ist. Damit werden Elternteile, die sich für das Konzept des Co-Parenting entscheiden bezüglich des Umgangs mit dem Kind gesetzlich abgesichert. Forschung aus dem Adoptionsbereich zeigt, dass es dem Kindeswohl dienlich sein kann, wenn es Kontakt und Umgang zu seinen leiblichen Eltern hat.13 Gleiches gilt für Kinder, bei deren Zeugung bereits geplant ist, dass ein genetischer Elternteil sie zur Adoption freigeben wird und vorgesehen ist, dass z.B. die Ehefrau der Wunschmutter das Kind adoptieren soll.

Das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Elternteils ist gem. § 1691 Abs. 3 BGB-E jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung medizinischer Versorgung unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden ist. In diesen Fällen wird häufig angenommen, dass der leibliche, aber nicht rechtliche Elternteil kein ernsthaftes Interesse an dem Kind hat.14 Aus Sicht des Vereins Spenderkinder ist dieser pauschale Ausschluss des Umgangsrechts für den offiziellen Samenspender nicht hinnehmbar. Im Hinblick auf die seit 2018 ausgeschlossene Anonymität von Samenspendern15 und dem wachsenden Bewusstsein für die Interessen von Samenspenderkindern an einem Umgang mit dem leiblichen Vater, entspricht es weder den Interessen des leiblichen Vaters noch des Kindes, wenn ein Umgangsanspruch ipso iure ausgeschlossen ist. Es ist möglich, dass auch der Mann, der seinen Samen über eine Samenbank zur Verfügung stellt, ein Interesse am Umgang mit dem Kind hat. Ist dies nicht der Fall, so scheitert der Anspruch auf Umgang bereits an der Voraussetzung des § 1691 Abs. 1 BGB-E, der fordert, dass der leibliche, nicht rechtlice Elternteil ein „ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat“. Insbesondere sollte das System der Abgabe von Samen über eine Samenbank nicht von Anfang an dazu genutzt werden, die Rechte und Interessen des Kindes zu schmälern. Dass das System der medizinisch unterstützten Samenspende darauf angelegt ist, dass der Samenspender kein Interesse an seinem Kind hat, kritisiert der Verein Spenderkinder.(( Verein Spenderkinder (o.D.). Ethische Aspekte. https://www.spenderkinder.de/infos/ethische-aspekte/. )) Da es für das Kind von herausragender Bedeutung sein kann, von wem es abstammt und zudem einen Umgang zu seinen leiblichen Eltern zu haben, sollte daher der Grundausrichtung dieses Systems entgegengewirkt werden. Mit § 1691 Abs. 3 BGB-E wird jedoch eine Regelung geschaffen, die das Desinteresse des Samenspenders an seinem Kind zu fördern vermag. Aus der Adoptionsforschung ist bekannt, dass es dem Kindeswohl dienlich sein kann, wenn es Umgang zu seinen leiblichen Elternteilen hat.16 Dies lässt sich auch auf die Zeugung durch eine Samenspende übertragen. Für das Kind und dessen Entwicklung ist es wichtig, alle Elternteile in sein Leben integrieren zu können.17 Als Samenspender sollten daher grundsätzlich nur solche Männer ausgewählt werden, die ein grundsätzliches Interesse daran haben, ihre Kinder kennenzulernen und Umgang mit ihnen zu pflegen.

4. Recht des Kindes auf Umgang mit seinen leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen (§ 1688 Nr. 3 BGB-E)

Der Verein Spenderkinder begrüßt, dass in § 1688 Nr. 3 BGB-E ein Recht des Kindes auf Umgang mit seinen leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen statuiert wird. Dieser Anspruch ist unter anderem besonders relevant für Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt werden und deren genetischer Vater nicht auch deren rechtlicher Vater ist. Auf die Umstände der Zeugung darf es bei dem Umgangsrecht nicht ankommen. Es ist auch unerheblich, ob das Kind aus einer privaten Samenspende oder einer über eine Samenbank abgegebenen Samenspende stammt. Viele Spenderkinder haben ein Interesse daran, ihren leiblichen Vater kennenzulernen.18 Das Umgansrecht kann ohne die Zustimmung des Samenspenders letzlich nicht durchgesetzt werden. Daher sollte vor der Abgabe des Samens durch den Samenspender dieser eindringlich auf das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen leiblichen Elternteilen hingewiesen werden. Zum Wohle des Kindes ist es erforderlich bei der Keimzellspende darauf zu achten, dass Elternteile ausgewählt werden, die den Interessen des Kindes und dem Kindeswohl nicht entgegenstehen. Bei der Auswahl von Samenspendern muss daher sichergestellt werden, dass diese offen für Kontakt und Umgang sind, wenn und wann das Kind dies wünscht. Dies gilt unabhängig davon, ob die rechtlichen Eltern des Kindes einem Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zustimmen oder diesen befürworten.

  1. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 183/21 = BGHZ 232, 236-252, Rn. 18 ff.; siehe auch KiMoG-E, S. 90. []
  2. Siehe BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 409/90 = BVerfGE 96, 56 [61 ff.]; BVerfG Urt. v. 19.4.2016– 1BvR 3309/13, BVerfGE 141,186. []
  3. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 409/90 = BVerfGE 96, 56 [61]; siehe auch KiMoG-E, S. 91. []
  4. EGMR, Mikulic ./. Kroatien, Urt. v. 7.2.2002, Nr. 53176/99; EGMR, Ebru und Tayfun Engin Çolak ./. Türkei, Urt. v. 30.5.2006, Nr. 60176/00; EGMR, Jäggi ./. Schweiz, Urt. v. 13.7.2006, Nr. 58757/00, Ziff. 40 = FamRZ 2006, 1354; EGMR, Pascaud ./. Frankreich, Urt. v. 16.6.2011, Nr. 19535/08 = NJW 2012, 2015; EGMR, Godelli ./. Italien, Urt. v. 25.9.2012, Nr. 33783/09 =NJOZ 2014, 117. []
  5. Bittner, EuGRZ 2023, 564, 566. [] []
  6. EGMR, Jäggi ./. Schweiz, Urt. v. 13.7.2006, Nr. 58757/00, Ziff. 40 = FamRZ 2006, 1354. []
  7. EGMR (GK), Odièvre ./. Frankreich, Urt. v. 13.2.2003, Nr. 42326/98 = EuGRZ 2003, 584. []
  8. EGMR (GK), Odièvre ./. Frankreich, Urt. v. 13.2.2003, Nr. 42326/98, Ziff. 44 ff. = EuGRZ 2003, 584. []
  9. Verein Spenderkinder (2013). Politische Forderungen, https://www.spenderkinder.de/ueberuns/politischeforderungen/. []
  10. BVerfG Urt. v. 19.4.2016– 1BvR 3309/13, BVerfGE 141,186 [216]. []
  11. KiMoG-E, S. 92 f. []
  12. Siehe z.B. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) v. 25. 10. 1989, BT-Drs. 11/5460, S. 6. []
  13. Z.B. Lo, A. Y. H., Grotevant, H. D., & Wrobel, G. M. (2023). Birth Family Contact from Childhood to Adulthood: Adjustment and Adoption Outcomes in Adopted Young Adults. International Journal of Behavioral Development, 47(4), 283–293. DOI: 10.1177/01650254231165839; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2014). Diskussionspapier zur Adoption. []
  14. Siehe z.B. Sanders, JZ 79 (2024), 559, 560. []
  15. Vgl. den Auskunfsanspruch des § 10 Abs. 1 Satz 1 SaRegG. []
  16. Z.B. Lo, A. Y. H., Grotevant, H. D., & Wrobel, G. M. (2023). Birth Family Contact from Childhood to Adulthood: Adjustment and Adoption Outcomes in Adopted Young Adults. International Journal of Behavioral Development, 47(4), 283–293. DOI: 10.1177/01650254231165839; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2014). Diskussionspapier zur Adoption. []
  17. Z.B. Bolt, S. H., Maas, A. J. B. M., Indekeu, A., & van Nistelrooij, I. (2024). Legal age limits in accessing donor information: Experiences of donor-conceived people, parents, sperm donors and counsellors. Reproductive BioMedicine Online, 48(6), 103846. https://doi.org/10.1016/j.rbmo.2024.103846; Canzi, E., Accordini, M., & Facchin, F. (2019). ‘Is blood thicker than water?’ Donor-conceived offspring’s subjective experiences of the donor: A systematic narrative review. Reproductive BioMedicine Online, 38(5), 797–807. https://doi.org/10.1016/j.rbmo.2018.11.033; Duff, M. A., & Goedeke, S. (2024). Parents’ disclosure to their donor-conceived children in the last 10 years and factors affecting disclosure: A narrative review. Human Reproduction Update, 30(4), 488–527. https://doi.org/10.1093/humupd/dmae010. []
  18. Z.B. Canzi, E., Accordini, M., & Facchin, F. (2019). ‘Is blood thicker than water?’ Donor-conceived offspring’s subjective experiences of the donor: A systematic narrative review. Reproductive BioMedicine Online, 38(5), 797–807. https://doi.org/10.1016/j.rbmo.2018.11.033; Lampic, C., Skoog Svanberg, A., Gudmundsson, J., Leandersson, P., Solensten, N. G., Thurin-Kjellberg, A., Wånggren, K., & Sydsjö, G. (2022). National survey of donor-conceived individuals who requested information about their sperm donor: Experiences from 17 years of identity releases in Sweden. Human Reproduction, 37(3), 510–521. https://doi.org/10.1093/humrep/deab275; Frith, L., Blyth, E., Crawshaw, M., & Van den Akker, O. (2018a). Searching for ‘relations’ using a DNA linking register by adults conceived following sperm donation. BioSocieties, 13(1), 170–189. https://doi.org/10.1057/s41292-017-0063-2; Gilman, S., Zadeh, S., & Hazel, J. W. (2024). Direct-to-consumer genetic testing and the changing landscape of gamete donor conception: Key issues for practitioners and stakeholders. Reproductive BioMedicine Online, 48(1), 103421. https://doi.org/10.1016/j.rbmo.2023.103421; Jadva, V., Freeman, T., Kramer, W., & Golombok, S. (2010). The experiences of adolescents and adults conceived by sperm donation: Comparisons by age of disclosure and family type. Human Reproduction, 25(8), 1909–1919. https://doi.org/10.1093/humrep/dep110; Koh, A. S., Rothblum, E. D., Bos, H. M. W., Carone, N., & Gartrell, N. K. (2023). Sperm donor relations among adult offspring conceived via insemination by lesbian parents. Journal of Reproductive and Infant Psychology, 1–14. https://doi.org/10.1080/02646838.2023.2227867; Koh, A. S., van Beusekom, G., Gartrell, N. K., & Bos, H. (2020). Adult offspring of lesbian parents: How do they relate to their sperm donors? Fertility and Sterility, 114(4), 879–887. https://doi.org/10.1016/j.fertnstert.2020.05.010; Macmillan, C. M. (2021). Openness in donor conception families. BioSocieties, 19, 149–153. https://doi.org/10.1057/s41292-021-00265-1; Rothblum, E. D., Bos, H. M. W., Carone, N., Koh, A. S., & Gartrell, N. K. (2024). Adults conceived via donor insemination by lesbian parents reflect on their own future parenting plans (and their own parents reflect on being grandparents). LGBTQ+ Family: An Interdisciplinary Journal, 20(1), 18–34. https://doi.org/10.1080/27703371.2023.2254270. []

Positionspapier von DI-Netz für eine europaweite verbindliche Begrenzung der Halbgeschwisteranzahl bei Samenvermittlung

Der Verein DI-Netz setzt sich für die Einführung einer verbindlichen Obergrenze von maximal 8 Familien ein, in denen Kinder aufwachsen, die durch den Samen eines Mannes entstanden sind. Dazu hat DI-Netz ein sehr fundiert recherchiertes Positionspapier veröffentlicht (auch in englischer Sprache sowie als Kurzform auf Deutsch und auf Englisch).

Das Papier beschreibt die psychosozialen Folgen, die sich für Spenderkinder ergeben, wenn ihnen bewusst wird, dass sie im Regelfall dutzende und auch mehrere 100 Halbgeschwister haben können. Eine so hohe Anzahl an Halbgeschwistern verunmöglicht sowohl individuelle Halbgeschwisterbeziehungen als auch individuelle zwischenmenschliche Beziehungen der genetischen Väter zu ihren zahlreichen genetischen Kindern.

Zudem legt das Papier die wirtschaftlichen Hintergründe offen: Da das Eingangsscreening potenzieller „Samenspender“ für Samenbanken vergleichsweise kostenintensiv ist, besteht für deren Betreiber ein starker wirtschaftlicher Anreiz, den Samen eines Mannes zur Zeugung möglichst vieler Kinder zu verwenden. Das Positionspapier stellt dazu eine sehr anschauliche Beispielrechnung vor. Viele Keimzellbanken gehören außerdem mittlerweile einigen wenigen internationalen, finanziell motivierten Unternehmen. Dadurch besteht ein starker wirtschaftlicher Anreiz und es ist einfacher als bisher, dass noch größere Halbgeschwistergruppen entstehen.

Ein wenig widersprüchlich ist aus unserer Sicht, dass die Begriffe Halbgeschwister und erweiterte Familie im Positionspapier in Anführungszeichen gesetzt werden. Dadurch werden diese genetischen Verbindungen gegenüber den geplanten sozialen Geschwister- bzw. familiären Verbindungen relativiert obwohl das Positionspapier gerade darauf aufmerksam macht, dass diese genetischen Beziehungen eine zwischenmenschliche Bedeutung haben, die ernst genommen werden muss.

Der Verein Spenderkinder setzt sich seit vielen Jahren ebenfalls für eine Begrenzung der Halbgeschwisteranzahl ein und empfiehlt dazu in seinen politischen Forderungen eine Begrenzung auf maximal 6 Familien, auf die sich die Halbgeschwister verteilen dürfen. Die Problematik sehr großer Halbgeschwistergruppen greifen wir außerdem im Beitrag 100 Halbgeschwister und mehr auf. Einmal im Jahr aktualisieren wir Zahlen zu unseren Verwandtschaftstreffern auf unserer Homepage. Unsere größten identifizierten Gruppen umfassen aktuell über 30 Halbgeschwister. Die meisten Spenderkinder konnten über DNA-Datenbanken bereits Halbgeschwister identifizieren.

Interview mit Aktivistin gegen Leihmutterschaft

In der österreichischen Tageszeitung DER STANDARD erschien am 14. März 2026 ein Interview mit Olivia Maurel, Sprecherin der Casablanca-Deklaration. Die Initiative setzt sich für ein weltweites Verbot von Leihmutterschaft ein, weil diese die Rechte der Kinder und Frauen verletzt und wie eine Ware behandelt. Besonders bemerkenswert ist, dass Olivia Maurel selbst von einer Leihmutter geboren wurde. Sie hat kürzlich auch ihre Biografie veröffentlicht mit dem Titel: Wo bist du, Mama? Die Wahrheit über Leihmutterschaft.

Der Verein Spenderkinder lehnt Leihmutterschaft ebenfalls ab und hat dazu 2022 ein Positionspapier veröffentlicht.

Spenderkinder-Jahresrückblick 2025

1. Verein

Am 13. September 2025 fand unser offizielles Vereinstreffen in Berlin bzw. hybrid statt.

Im Februar, April, Juli und November fanden Online-Spenderkindertreffen statt. Jan organisiert und moderiert die Treffen. Vorgesehen ist ein Treffen alle zwei bis drei Monate. Das nächste Online-Treffen findet am 17. Februar 2026 statt.

2. Verwandtentreffer

Für Spenderkinder, die noch keinen DNA-Test gemacht haben, empfehlen wir weiterhin Ancestry, weil dies die größte DNA-Datenbank ist und man die Rohdaten dieses Tests auch bei FamilyTreeDNA kostenlos hochladen kann, den die Schweizer Spenderkinder weiterhin empfehlen. Viele Treffer gibt es aber auch über MyHeritage, so dass eine Registrierung hier ebenfalls sinnvoll zu Verwandtensuche ist.

Dieses Jahr haben unsere Mitglieder weitere genetische Väter identifiziert, darunter eine größere Gruppe älterer Halbgeschwister: Das Novum war bereits 2017 verurteilt worden, in diesem Fall Auskunft zu geben, behauptete aber bis zuletzt, keine hinreichenden Unterlagen mehr zu beistzen, um den genetischen Vater zuordnen zu können. Anfang 2025 haben die Halbgeschwister es mit der Hilfe von DNA-Detektiv Alexander geschafft. Insgesamt habenüber 200 Spenderkinder ihre genetischen Väter identifiziert. Außerdem haben wir 38 neue Halbgeschwistergruppen (insgesamt 120), die größte Gruppe umfasst 39 Kinder.

3. Veranstaltungen

  • Online-Vortrag und Diskussion im interdisziplinären Ethikseminar an der Uni Duisburg-Essen im August
  • Online-Workshop „Doppelte Anwaltschaft in der Praxis – die Perspektive der Spenderkinder im Fokus“ bei der donum vitae-Jahrestagung „Vom Kinderwunsch zur Elternschaft“ Psychosoziale Beratung im Kontext von Kinderwunsch, Reproduktionsmedizin und verantworteter Elternschaft im September
  • Vortrag zum Verein Spenderkinder beim von DI-Netz organisierten Workshopwochenende in Würzburg im Oktober
  • Workshop „Verborgene Verwandtschaft? Samenspende – ein Balanceakt in einem komplexen Familiensystem“ beim 21. Jahreskongress des Hochschulverbundes Psychotherapie NRW und der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfahlen in Bochum im November
  • Online-Vortrag und Diskussion im Heilpädagogikseminar an der Ev. Hochschule Nürnberg im November

4. Öffentlichkeitsarbeit / Internetseite

Sehr präsent war 2025 das Thema Massenspender. Das spiegelt sich insbesondere in den Punkten Rechtliches, Beratung und Internationales wider.

5. Rechtliches

Politik

DerVerein Spenderkinder hat sich mit einem Schreiben ans BMG gewandt und gefragt, ob Eltern benachrichtigt wurden, deren Kinder von dem genetisch erkrankten Spender aus Dänemark gezeugt wurden (Antwort: Es gibt ein europäisches Schnellwarnsystem bis zur Aufsichtsbehörde auf Ebene der Länder, die jeweils die reproduktionsmedizinische Einrichtung kontaktiert. Die Eltern sollten dann durch die reproduktionsmedizinische Einrichtung informiert werden.

Nach Bildung der neuen Bundesregierung wird es einen weiteren Entwurf zur Reform des Kindschaftsrechts geben. Der Diskussionsentwurf aus der letzten Legislaturperiode sah einen Anspruch gegen die Eltern auf Informationen über die Abstammung vor (Kodifizierung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Eine Reform des Abstammungsrechts wurde im Koalitionsvertrag nicht vereinbart.

Gerichtsverfahren

Es laufen weiterhin mehrere Gerichtsverfahren unserer Mitgieder gegen Novum, die nun über ein Jahr stilllagen.

Zwei Mitglieder der großen Halbgeschwistergruppe von Dr. Weiß hatten Klage erhoben, um zu erfahren, wie oft der Samen ihres gemeinsamen genetischen Vaters verwendet wurde. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, ein Mitglied hat Berufung eingelegt.

Januar:

Februar:

März:

Juli:

November:

Sunny hat auf ihrem privaten YouTube-Kanal Reagenzglasbaby auch wieder einige Videos zu unserem Themenkomplex veröffentlicht. Die Verantwortung für die Inhalte und für den Kanal liegt bei Sunny privat, nicht bei unserem Verein.

7. Beratung

Beratung von Wunscheltern: Auch in diesem Jahr haben sich wieder einige Wunscheltern bei unserem Verein mit Beratungsbedarf gemeldet. Es gab insbesondere Anfragen von Frauen, die darüber nachdenken, als „Single-mother“ ein Kind mit Samenvermittlung zu bekommen. Außerdem ging es um Auskunft für minderjährige Spenderkinder über die Identität des genetischen Vaters und Kontakt zu Halbgeschwistern, teilweise ging es dabei um Massenspende wissen. Die Anfragen beantwortet Katharina Kühne, seit Ende 2025 wird sie von Kay Büttner unterstützt. Weiterhin bieten wir für Eltern (von Spenderkindern) einen Austausch über einen eigenen Mail-Verteiler an.

Kontakt zu ehemaligen „Samenspendern“/Beratung: Gelegentlich melden sich Männer bei uns, die in der Vergangenheit Samen „gespendet“ haben und mehr oder weniger offen für Kontakt sind. Wir informieren diese Männer über die Möglichkeiten der Suche über DNA-Datenbanken und unterstützen bei der Kontaktaufnahme zu genetischen Kindern. Dietrich (Brittas Vater) hat angeboten, die Personen ebenfalls direkt zu beraten.

8. Internationales

Massenspende ist ein internationales Problem und birgt gesundheitliche Risiken für Spenderkinder: Im Frühsommer 2025 wurde bekannt, dass die in Dänemark sitzende European Sperm Bank den Samen eines Mannes vermittelt hat, der eine Genmutation hatte, die zu einer stark erhöhten Krebswahrscheinlichkeit führt. Mit dem Samen wurden mindestens 197 Kinder in ganz Europa gezeugt. Der Skandal verdeutlichte, wie viele Kinder durch eine Person gezeugt werden können und welches gesundheitliche Risiko dies beinhaltet. Er machte auch deutlich, dass viele europäische Länder inzwischen Samen aus Dänemark importieren. In Belgien kam heraus, dass die Kliniken die dort gesetzlich vorgesehen Obergrenze nicht kontrolliert hatten.

Wir informieren in mehreren Beiträgen auf unserer Homepage darüber:

Einige EU-Mitgiedsstaaten haben eine Initiative gestartet, um eine europäische Obergrenze von Kindern vorzusehen, die durch eine Person gezeugt wurden können.

Klage dänischer Spenderkinder könnte dort noch mögliche Spenderanonymität verhindern: Im Frühjahr 2025 haben in Dänemark zwei durch Samenvermittlung gezeugte Personen eine Klage gegen den dänischen Staat eingereicht. Sie machen geltend, dass das Gesetz, das anonyme Vermittlung von Samen und Eizellen erlaubt, ihre Menschenrechte verletzt, insbesondere ihr Recht auf Familienleben. Eine erfolgreiche Klage könnte auch das dänische Gesetz ändern. Dies würde die Rechte der rund 20.000 Kinder, die in Dänemark durch Eizell- und Samenspenden gezeugt wurden, unmittelbar verbessern. Da dänischer Samen in viele andere Länder geliefert wird und viele Eltern auch nach Dänemark kommen, um Samen und Eizellen zu kaufen, würde dies auch die Rechte vieler Spenderkinder in anderen Ländern verbessern. Eine endgültige Entscheidung wird voraussichtlich in zwei Jahren getroffen.

„Committee of Experts on Access to Origins“ (CJ-OR) beim Europarat eingerichtet: Beim Europarat wurde ein „Committee of Experts on Access to Origins“ (CJ-OR) eingerichtet. Das Komitee wird in mehreren Sitzungen Leitlinien erarbeiten, wie die Mitgliedsstaaten des Europarates mit dem Thema unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention umgehen sollen. Das wird vermutlich auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte prägen. Die ersten Treffen haben bereits stattgefunden. Die Mitglieder des Kommittees stammen aus Deutschland, Frankreich, Belgien, Kroatien, Tschechien, Dänemark und England. Damit sind auch Länder vertreten, die nach wie vor anonyme Spenden vorsehen oder erlauben. Das Komitee stellt eine Chance dar, auch diese Staaten von der Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung zu überzeugen. Allerdings besteht auch das Risiko, dass die Empfehlung – die von allen Mitgliedstaaten angenommen werden muss – zu sehr Rücksicht auf diese Staaten nehmen wird

9. Ausblick auf 2026

Am 17. Februar findet das nächste Online-Spenderkindertreffen statt.

Das jährliche Spenderkindertreffen 2026 wird am 5. September stattfinden (vermutlich wieder hybrid).

Euer Vorstandsteam Anne, Sunny, Christina, Britta, Jan, Janina und Sophia

Mindestens 197 Kinder durch vermittelten Samen mit Krebs-Gen gezeugt

Im Frühsommer 2025 wurde bekannt, dass die in Dänemark sitzende European Sperm Bank den Samen eines Mannes vermittelt hat, der eine Genmutation hatte, die zu einer stark erhöhten Krebswahrscheinlichkeit führt. Jetzt wurde bekannt: das Ausmaß ist noch viel größer als zunächst angenommen1.

Während zunächst angenommen wurde, dass 67 Kinder mit dem Samen des „Spenders 7069“ mit den Alias „Kjeld“ gezeugt wurden, stellte sich nun heraus, dass die Zahl mit mindestens 197 Kinder deutlich höher ist. Dies ergab eine Recherche eines investigativen Reporternetzwerks der Europäischen Rundfunkunion (EBU), einem Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Sender. Das Recherche Netzwerk fragte bei den Behörden in den betroffenen Ländern nach der Anzahl der Kinder, deren biologischer Vater Kjeld ist. Allerdings führen nicht alle Länder ein Register für Spenderkinder, sodass das Netzwerk davon ausgeht, dass die Informationen möglicherweise unvollständig sind.

Es ist nicht bekannt, wie viele dieser Kinder von dem Gendefekt betroffen sind.

Spenderkinder mit ungeklärten genetischen Auffälligkeiten werden gebeten, sich vertraulich beim internationalen Rechercheteam zu melden, gerne auch über unsere Infoadresse: info(at)spenderkinder.de.

Aktuell unzuverlässiger Informationsweg stellt gesundheitliches Risiko für Spenderkinder dar

Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf die Anfrage des Vereins Spenderkinder die Funktionsweise des Warnsystems am 19. August 2025 folgendermaßen erläutert: Bei schwerwiegenden Zwischenfällen im Rahmen der Gewebespende (wozu Samenvermittlung gehört) erfolgen auf der Ebene der Europäischen Union Schnellwarnungen (Rapid Alerts) unter den Mitgliedstaaten auf Grundlage der Richtlinien 2004/23/EG und 2006/86/EG. Gehe eine Schnellwarnung bei der zuständigen Bundesoberbehörde ein, werde diese an die obersten Landesgesundheitsbehörden weitergeleitet, die für die Überwachung der Einrichtungen, in dem Fall der Samenbanken, zuständig seien. Zudem würden die betroffenen Einrichtungen kontaktiert, sobald die dafür erforderlichen Informationen vorliegen. Für die weitere Kommunikation mit den Familien seien die Einrichtungen verantwortlich. Ab dem 7. August 2027 würden die Schnellwarnungen und die Kommunikationswege in Art. 34 der Verordnung (EU) 2024/1938 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs (SoHO-Verordnung) geregelt, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sei. In dem Fall von Kjeld sei das Paul Ehrlich Institut unverzüglich nach Schnellwarnung aktiv geworden.

Obwohl das Problem mit dem Samen von Kjeld seit 2023 bekannt ist, sind dem Bericht zufolge noch immer nicht alle potenziell betroffenen Familien kontaktiert worden2. Andere erfuhren erst mit einer Verspätung von über einem Jahr, dass sie ihre Kinder auf den Gendefekt testen lassen sollten. Manche Kliniken haben laut dem Bericht Schwierigkeiten, die betroffenen Frauen zu kontaktieren, weil die Komtaktdaten der Patientinnen sich geändert haben. Der Bericht weistjedoch auch darauf hin, dass Daten zum Teil nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wurden, insbesondere wenn der Eigentümer der Kinderwunschklinik wechselte.

Nationale Obergrenzen werden häufig überschritten

Der Fall zeigt, dass die national bestehenden Obergrenzen für die Anzahl von Kindern, die durch den Samen eines Mannes gezeugt werden, oft nicht eingehalten werden. In Belgien wurden 53 Kinder von 38 verschiedenen Müttern mit dem Sperma von Kjeld gezeugt, obwohl es in dem Land ein Limit von maximal sechs Familien gibt, die Sperma eines einzigen Spenders erhalten dürfen. Auch in Dänemark ist Kjeld der biologische Vater von 49 Kindern, obwohl die damaligen Richtlinien in der Region maximal 25 Kinder pro Spender vorsahen. In Spanien wurden 35 Kinder gezeugt.

Die Dänische Patientensicherheitsbehörde hat die European Sperm Bank bei der dänischen Polizei angezeigt3. Die 2004 gegründete und in Kopenhagen ansässige Eurpean Sperm Bank ist heute eine der größten Samenbanken der Welt. Seit 2022 besitzt der europäische Private-Equity-Fonds Perwyn die Samenbank.

Der Fall führte auch in Dänemark dazu, dass mehrere Politiker strengere Gesetze fordern, insbesondere eine europäische Obergrenze und ein Register4.

Liste gesperrter Samenspender offenbart Weitergabe von Erbkrankheiten durch Samenspender als strukturelles Problem

Im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über den Fall „Kjeld“ hat die belgische Spenderkinderorganisation donorkinderen eine Liste mit 29 weiteren dänischen „Samenspendern“ veröffentlicht, die gesperrt wurden, weil sie nachweislich Erbkrankheiten weitergegeben haben5. Allein in Belgien wurde in diesen Fällen jeweils die nationale Obergrenze von sechs Familien pro „Samenspender“ überschritten. Das zeigt, dass es sich nicht nur um einen Einzelfall handelt, sondern um ein strukturelles Problem von Samenbanken.

Grenzen genetischer Screenings und Risiken großer Halbgeschwistergruppen

Diese Fälle zeigen sehr deutlich, dass genetische Screenings Risiken reduzieren, aber niemals ausschließen können. Weder bei „Samenspendern“ noch bei natürlicher Fortpflanzung ist es möglich, alle existierenden oder zukünftigen genetischen Risiken zu testen; viele Mutationen sind noch unzureichend erforscht oder werden bei den üblichen Screenings nicht erfasst.

Bei natürlicher Fortpflanzung betreffen unbekannte genetische Risiken in der Regel nur die Kinder einer einzelnen Familie. Bei „Samenspendern“ dagegen sind hunderte Kinder in vielen Familien betroffen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Betroffenen sich oft nicht kennen und oft nicht wissen, dass sie mit Samenvermittlung entstanden sind. Die Koordination von Information, genetischer Beratung und medizinischer Vorsorge wird dadurch stark erschwert. Je größer und international verteilter die Halbgeschwistergruppe ist, desto unwahrscheinlicher wird es, dass tatsächlich alle informiert werden und frühzeitig Zugang zu notwendigen Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen erhalten.

Internationale Obergrenze und Register notwendig zur Sicherheit von Spenderkindern

Die aufgedeckten Fälle machen deutlich: Wenn Samenbanken ihren Samen weltweit vertreiben, werden nationale Obergrenzen unterlaufen, weil derselbe „Samenspender“ in mehreren Ländern parallel eingesetzt wird. Die Auf diese Weise entstehen große, grenzüberschreitende Halbgeschwistergruppen mit gemeinsamen genetischen Risiken. Samenbanken überblicken nicht, wie viele Kinder bereits entstanden sind.

Deshalb ist die Einrichtung einer internationalen Obergrenze für die Anzahl der Familien pro „Samenspender“ ist notwendig. Zentrale bzw. verknüpfte Register, die die Identität von Samenspendern und der Frauen, an die der Samen vermittelt wird, erfassen, sind notwendig, damit die Einhaltung der Obergrenze überprüft werden kann und Spenderkinder bei unverzüglich informiert werden können, wenn Erbkrankheiten bekannt werden.

  1. https://www.dw.com/de/krebsrisiko-durch-samenspender-europas-samenbank-in-kritik/video-75082905 []
  2. https://www.dr.dk/nyheder/indland/ikke-alle-moedre-har-faaet-vide-deres-donorbarn-kan-udvikle-kraeft []
  3. https://www.dr.dk/nyheder/indland/den-danske-saedbank-european-sperm-bank-er-blevet-politianmeldt []
  4. https://www.dr.dk/nyheder/indland/dansk-donor-leverede-saed-med-risiko-kraeft-nu-raabes-der-efter-nye-regler []
  5. https://www.donorkinderen.com/lijst29spermadonoren []

Liste gesperrter „Samenspender“ veröffentlicht

Im Mai wurde öffentlich bekannt, dass ein Mann aus Dänemark als Samenspender unwissentlich eine Gen-Mutation weitergegeben hat, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Entstehung von Krebs führt. (Wir berichteten dazu.) In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass mit dem Samen mindestens 67 Kinder in über zehn verschiedenen Ländern gezeugt wurden. Allein in Belgien entstanden 52 Kinder, obwohl dort eine Obergrenze von 6 Frauen besteht, an die der Samen desselben Mannes vermittelt werden darf.

Mittlerweile kam heraus, dass in Belgien in mindestens 29 weiteren Fällen die Obergrenze von 6 Frauen überschritten wurde und verschiedene Krankheitsveranlagungen vererbt wurden. Der Samen kam von den dänischen Samenbanken Cryos International und European Sperm Bank. Die belgische Spenderkinderorganisation donorkinderen hat eine aktuelle Liste der gesperrten „Spender“ veröffentlicht. Vermutlich wurden noch nicht alle betroffenen Familien informiert.

Wenn Sie befürchten, dass Sie bzw. ihre Kinder, betroffen sind, wenden Sie sich bitte mit Ihrer Spendernummer an die belgische Spenderkinderorganisation. Dort erhalten Sie weitere Informationen und können sich mit weiteren Betroffenen vernetzen.

Spenderkinder-Jahresrückblick 2024

1. Verein

Am 14. September 2024 fand unser offizielles Vereinstreffen in Berlin bzw. hybrid statt. Katharina unterstützt seitdem bei der Beantwortung von Elternanfragen.

Im Februar und November fanden Online-Spenderkindertreffen statt. Jan organisiert und moderiert die Treffen. Vorgesehen ist ein Treffen alle zwei bis drei Monate. Das nächste Online-Treffen findet am 18. Februar 2025 statt.

2. Verwandtentreffer

Für Spenderkinder, die noch keinen DNA-Test gemacht haben, empfehlen wir weiterhin Ancestry, weil man die Rohdaten dieses Tests auch bei FamilyTreeDNA und MyHeritageDNA kostenlos hochladen kann.

Dieses Jahr haben unsere Mitglieder mindestens 4 weitere genetische Väter identifiziert. Insgesamt haben wir 60 genetische Väter identifiziert. Außerdem haben wir 8 neue Halbgeschwistergruppen (insgesamt 82), die größte Gruppe umfasst 35 Kinder.

3. Veranstaltungen

  • Öffentlicher Abend von terre des femmes zum Thema Leihmutterschaft in Berlin im Mai
  • Workshop der ev. Kirche Deutschland (EKD) in Hannover im September
  • Online-Vortrag bei Fortbildungsveranstaltung für ErzieherInnen „Eltern-Kind-Beziehung ohne biologische Verwandtschaft“ des Fortbildungszentrums Köln/Kalk im Oktober

4. Öffentlichkeitsarbeit / Internetseite

Tobias Bauer und Anne Meier-Credner haben den zweiten Artikel über die Befragung von Spenderkindern in Deutschland veröffentlicht, die mit 59 Teilnehmenden zwischen 21 und 46 Jahren die Studie mit den bislang meisten Befragten in Deutschland darstellt: Bauer, T., & Meier-Credner, A. (2024). Intra-familial dynamics of knowledge and ignorance experienced by donor-conceived adults in Germany. SN Social Sciences, 4, 163. doi.org/10.1007/s43545-024-00967-w

Spenderkinder-Mitglied Roman Rübe hat mit einem kleinen Team aus seiner eigenen Geschichte ein Solo-Theaterstück entwickelt. Das Theaterstück „Kein Bild von dir“ hat den Schweizer Nachwuchspreis für Kleinkunst „Jungsegler“ beim Theaterfestival „nordart“ in Stein am Rhein gewonnen. Unseres Wissens ist es das erste Theaterstück eines Spenderkindes über diese Thematik.

Spenderkinder-Mitglied Julia Walerian hat für ihre Bachelorarbeit in Kommunikationsdesign an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin schon im letzten Jahr eine Videoinstallation mit dem Titel „Dein Papa ist nicht dein Papa“ gestaltet. Der Film der Videoinstallation ist jetzt auch auf Youtube zu sehen.

Donum vitae e.V., einer der großen Anbieter von Schwangerschafts(konflikt)beratung hat Ende 2024 sein Konzept zur psychosozialen Kinderwunschberatung veröffentlicht. Wir freuen uns besonders, dass donum vitae sich ausdrücklich dem Grundsatz einer „doppelten Anwaltschaft“ verpflichtet, bei der die Beratungsfachkraft an der Seite der ratsuchenden Person steht und gleichzeitig die Rechte anderer involvierter Personen aufzeigt, die in dem Moment nicht für sich selbst sprechen können. In den vergangenen Jahren brachten wir als Referentinnen bei Fortbildungsveranstaltungen von donum vitae mehrfach die Perspektive von Spenderkindern ein.

Das Projekt Kompetenzzentrum Kinderwunsch (KompKi) endete im Juli mit einem virtuellen Fachtag in Berlin. Der Abschlussbericht und das im Rahmen des Projektes entwickelte Konzept für ein Kompetenzzentrum Kinderwunsch sind bis März auf der Projekthomepage und anschließend auch auf dem Informationsportal Kinderwunsch des BMFSFJ unter Publikationen abrufbar. Spenderkinder hatte sich bei dem Projekt vielfältig als Gesprächspartner an Fachgesprächen und mit einem Workshop eingebracht. Wir freuen uns, die Perspektive der Spenderkinder auch im Konzept und im Abschlussbericht wiederzufinden.

Infos zu Beiträgen von, über und mit uns oder unser Thema posten wir gelegentlich auch auf unserer Internetseite, Twitter, Facebook und Instagram.

Sunny hat auf ihrem YouTube Kanal Reagenzglasbaby einige spannende Beiträge veröffentlicht, die über die Playlist für Spenderkinder zu finden sind:

Sehr präsent waren auch 2024 die Themen Eizellspende und Leihmutterschaft sowie Massenspender. Das spiegelt sich insbesondere in den Punkten Rechtliches, Medienbeiträge und Beratung wider.

5. Rechtliches

Die Beratung von Spenderkindern findet vor allem zum Thema Vaterschaftsanfechtung und Überprüfung der Vaterschaft statt, von Wunscheltern in Bezug auf Durchsetzung von Auskunft für ihre Kinder. Immer wieder geht es dabei um Keimzellvermittlung im Ausland.

Gerichtsverfahren

Es laufen weiterhin mehrere Gerichtsverfahren unserer Mitgieder gegen Novum sowie eins gegen einen Arzt aus Bad Nauheim.

Politik

Im Januar 2024 hat das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte veröffentlicht zur Reform des Abstammungsrechts sowie des Kindschaftsrechts. Der Verein Spenderkinder hat dazu eine Stellungnahme abgegeben.

Die Reform des Abstammungsrechts sah eine Weiterentwicklung des Abstammungsrechts insofern vor, dass eine Elternstellung auch durch eine Vereinbarung vor Zeugung des Kindes geschaffen werden sollte. Wichtig für Spenderkinder ist insbesondere, dass ein Anspruch geschaffen werden sollte, die leibliche Abstammung auch gegenüber Dritten gerichtlich zu klären, ohne dass damit Rechtsfolgen wie eine Feststellung als Elternteil verbunden sind. Bislang gab es den Anspruch auf Klärung der Abstammung nur gegen die rechtlichen Eltern (§ 1598a BGB). Außerdem sollte der in der Rechtsprechug anerkannte Anspruch des Kindes gegen die Eltern auf Informationen über seine Abstammung ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden.

Mit dem vorzeitigen Ende der Regierungskoalition Anfang November 2024 werden die Vorhaben nun erst einmal nicht weiterverfolgt. Das Bundesministerium der Justiz hat die Gesetzentwürfe jedoch als Diskussionsetwürfe veröffentlicht. Inwiefern diese weiterverfolgt werden, wird sich erst mit der Zusammensetzung einer neuen Regierung nach der voraussichtlichen Bundestagswahl Ende Februar 2025 klären.

7. Beratung

Beratung von Wunscheltern: Auch in diesem Jahr haben sich wieder einige Wunscheltern bei unserem Verein mit Beratungsgedarf gemeldet. Es gab insbesondere einige Anfragen von Müttern, die wissen oder vermuten, ein Kind des Massenspenders Jonathan Jacob Meijer zu haben sowie Anfragen von Frauen, die überlegen, als Single-Mother ein Kind zu bekommen. Seit September unterstützt Katharina bei der Elternberatung. Weiterhin bieten wir für Eltern (von Spenderkindern) einen Austausch über einen eigenen Mail-Verteiler an.

Kontakt zu ehemaligen „Samenspendern“/Beratung: Gelegentlich melden sich Männer bei uns, die in der Vergangenheit Samen „gespendet“ haben und mehr oder weniger offen für Kontakt sind. Wir informieren diese Männer über die Möglichkeiten der Suche über DNA-Datenbanken und unterstützen bei der Kontaktaufnahme zu genetischen Kindern. Frühere Spender haben angeboten, die Personen ebenfalls direkt zu beraten.

8. Internationales

Beim Europarat wurde ein „Committee of Experts on Access to Origins“ (CJ-OR) eingerichtet. Das Komitee wird in mehreren Sitzungen Leitlinien erarbeiten, wie die Mitgliedsstaaten des Europarates mit dem Thema unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention umgehen sollen. Das wird vermutlich auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte prägen. Die Mitglieder des Kommittees stammen aus Deutschland, Frankreich, Belgien, Kroatien, Tschechien, Dänemark und England. Damit sind auch Länder vertreten, die nach wie vor anonyme Spenden vorsehen oder erlauben.

In Belgien, das bislang ausschließlich die anonyme Vermittlung von Samen- und Eizellen erlaubt hat, hat das Verfassungsgericht diese Regelungen Ende September für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Regelung zu finden, die auch die Interessen der Kinder einbezieht und dafür eine Frist bis 2027 gesetzt (Pressemeldung des belgischen Verfassungsgerichts (auf französisch)) sowie ein Artikel auf Englisch.

9. Ausblick auf 2025

Am 18. Februar findet das nächste Online-Spenderkindertreffen statt.

Das jährliche Spenderkindertreffen 2025 wird am 13. September stattfinden (vermutlich wieder hybrid).

Euer Vorstandsteam Anne, Sunny, Christina, Britta, Jan, Janina und Sandra

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Abstammungsrechts und den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 15. Januar 2024

Am 16 Januar hat das Bundesministerium der Justiz zwei Eckpunktepapiere zur Modernisierung des Familienrechts veröffentlicht: ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts mit Vorschlägen für neue Regeln im Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht sowie ein Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts.

Der Verein Spenderkinder bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Eckpunkten des Bundesministeriums für Justiz.

I. Der Verein Spenderkinder

Der Verein Spenderkinder vertritt die Interessen von durch Samen“spende“ (im Folgenden Samenvermittlung) gezeugten Menschen in Deutschland. Dabei repräsentiert er die Sicht der entstandenen Kinder auf Samenvermittlung und andere Formen der Familiengründung mit den Geschlechtszellen einer dritten Person wie Eizellvermittlung, Embryonenvermittlung und Leihmutterschaft. Zu den Zielen gehört insbesondere, andere Spenderkinder, Menschen mit Kinderwunsch und Menschen, die ihre Keimzellen abgeben, über die rechtlichen Rahmenbedingungen und psychologischen Herausforderungen dieser Arten der Familiengründung sowie über den aus Sicht des Vereins bestehenden rechtlichen Handlungsbedarf zu informieren.

II. Zusammenfassende Positionierung des Vereins Spenderkinder zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Abstammungsrechts und des Kindschaftsrechts

Der Verein Spenderkinder begrüßt viele der vorgesehenen Eckpunkte für eine Reform des Abstammungs- und Kindschaftsrechts. So unterstützt der Verein Spenderkinder, dass Kinder von Eltern in homosexueller Ehe von Anfang an zwei rechtliche Elternteile haben, damit ihre Versorgung genauso gut abgesichert ist, wie die von Kindern, deren Eltern in heterosexueller Ehe leben. Vor demselben Hintergrund unterstützt der Verein Spenderkinder die Möglichkeit, Kindern durch eine Elternschaftsvereinbarung bereits präkonzeptionell einen zweiten Elternteil zuzuordnen.

Der Verein Spenderkinder begrüßt alle Bestrebungen, um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung effektiv zu sichern. Dazu gehört ein Vermerk im Geburtenregister, wenn eine Elternschaftsvereinbarung getroffen wurde oder ein Kind durch ärztliche Keimzellvermittlung entstanden ist. Auf diese Weise stellt das Kind spätestens bei einer Anmeldung zur Eheschließung fest, dass weitere Informationen zu seiner Abstammung vorliegen, und nur so ist es Behörden möglich, effektiv zu prüfen, ob Ehehindernisse, wie eine zu nahe Verwandtschaft, bestehen. Ebenfalls zur Sicherung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung gehört die Erweiterung des Samenspenderregisters um Daten zu Embryonenvermittlungen und um Daten aus ärztlicher Samenvermittlung vor 2018. Auch die Möglichkeit, die leibliche Abstammung mit einem mutmaßlichen leiblichen Elternteil gerichtlich feststellen zu lassen, ohne dazu wie bisher die rechtliche Vaterschaft anfechten zu müssen, ist ein wichtiger Schritt. Er ermöglicht es dem Kind, sein Recht auf Kenntnis der Abstammung wahrzunehmen, ohne dabei eine möglicherweise bestehende rechtliche Elternschaft zu dem zweiten Elternteil auflösen zu müssen.

Ferner begrüßt der Verein Spenderkinder das Umgangsrecht des Kindes mit seinen leiblichen Elternteilen als wichtiges Signal, dass das Kind Bedürfnisse entwickeln kann, die von den ursprünglichen Vereinbarungen seiner Elternteile abweichen. Zwar kann das Kind sein Recht auf Umgang mit einem leiblichen Elternteil in der Praxis nur dann wahrnehmen, wenn der leibliche Elternteil dazu bereit ist; möglicherweise ist der leibliche Elternteil aber dazu bereit, wenn er erfährt, dass das Kind Umgang wünscht, auch wenn er initial darauf verzichtet hat.

Kritisch sieht der Verein Spenderkinder, dass dem Kind die Möglichkeit genommen werden soll, die Zuordnung zu den rechtlichen Eltern anzufechten. Es dient gerade nicht dem Schutz der Rechte und Interessen des Kindes, ihm die bestehende Anfechtungsmöglichkeit seiner Zuordnung zu einem nicht genetisch verwandten Elternteil zu erschweren oder die Frist dazu zu verkürzen.

Ebenfalls nicht im Sinne des Kindes sind Elternschaftsvereinbarungen, bei denen ein genetischer Elternteil seine elterliche Verantwortung für das Kind abgibt, ohne dass ein zweiter rechtlicher Elternteil vorgesehen ist, der sie übernehmen möchte. Dies ist regelhaft bei Kindern von sogenannten Solo-Müttern der Fall. Gleichfalls dient es nicht der Absicherung des Kindes, wenn der rechtliche Elternteil neben der Geburtsmutter vereinfacht seine rechtliche Elternschaft ablegen kann, ohne dass eine andere Person als zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes festgestellt wird.

An diesen Punkten zeigt sich, wie die Eckpunkte teilweise versuchen, die Wünsche von (Wunsch-)eltern auf Kosten der Rechte des Kindes abzusichern.

Stattdessen muss die Zuordnung der Elternschaft durch Ehe oder kraft Anerkennung – wie bisher auch – bei fehlender genetischer Verbindung durch das Kind anfechtbar bleiben. Ergänzend ist es erforderlich, dass das Kind die Mutterschaft der Geburtsmutter anfechten kann, wenn sie mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist.

Zudem haben Kinder ein Recht auf zwei Elternteile. Daher sollte bei der Ausgestaltung der Reformideen darauf geachtet werden, dass allen Kindern ein zweiter rechtlicher Elternteil zugeordnet wird.

Weitere Ergänzungen sind notwendig, um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung effektiv zu sichern: Die relevanten Daten müssen im erweiterten Samenspenderregister nicht optional, sondern verpflichtend hinterlegt werden. Bei Spenderkindern, die vor 2018 gezeugt worden sind, muss alles Erforderliche getan werden, um zu ermitteln, ob die Daten über den genetischen Vater noch vorhanden sind. Die Samen vermittelnden Ärzt:innen und Kliniken sollten hier zu einer Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde verpflichtet werden. Auch Daten aus Keimzellvermittlung und Leihmutterschaft, die im Ausland durchgeführt worden sind, sollten wenn möglich im Spenderdatenregister aufgenommen werden. Auch reicht es nicht aus, dass die Daten für das Kind zugänglich sind, sondern das Kind muss aktiv in die Lage versetzt werden, von seinem Recht Gebrauch zu machen. Dazu sollten die rechtlichen Eltern verpflichtet werden, ihre Kinder über deren Abstammung aufzuklären.

Dem Recht auf Umgang mit Halbgeschwistern folgend, sollte das Samenspenderregister zudem nicht identifizierende Informationen über Halbgeschwister bereitstellen sowie bei gegenseitigem Interesse Daten für eine Kontaktaufnahme vermitteln.

III. Im Einzelnen zu den Eckpunkten für eine Reform des Abstammungsrechts

1. Die Zuordnung der Elternschaft durch Ehe oder kraft Anerkennung muss bei fehlender genetischer Verbindung durch das Kind anfechtbar bleiben, unabhängig vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung

Vorgesehen ist, dass das Kind die Elternschaft der Person, die sich ihm durch eine Elternschaftsvereinbarung zugeordnet hat oder in die medizinisch unterstützte Befruchtung der Geburtsmutter mittels einer Samenspende eines Dritten eingewilligt hat, regulär nicht anfechten kann und dass es die Elternschaft des nicht genetischen Elternteils kraft Ehe oder Anerkennung nur dann erfolgreich anfechten kann, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zu ihm besteht (Eckpunkte Abstammungsrecht, S. 12). Eine sozial-familiäre Beziehung wird vermutet, wenn eine Ehe zwischen der Mutter und dem Mann besteht (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nicht im Interesse des Kindes.

Welche Bedeutung der weitere genetische Elternteil für das Kind hat, kann nur das Kind selbst entscheiden. Unter Umständen hat das Kind ein Interesse daran, dass ihm der zweite genetische Elternteil auch rechtlich zugeordnet wird. Es ist nachvollziehbar, dass sich Wunscheltern ihre Elternstellung absichern möchten. Hier dürfen jedoch nicht allein die Interessen der Wunscheltern ausschlaggebend sein. Das Kind muss weiterhin für eine gewisse Zeit ab der Volljährigkeit bzw. ab Kenntnis seiner Entstehungsweise, eine Möglichkeit zur Anfechtung von Elternschaft haben, wenn es mit dem ihm zugeordneten Elternteil nicht genetisch verwandt ist, unabhängig von einem sozial-familiären Miteinander im Alltag. Bei der Anfechtungsmöglichkeit geht es nicht darum, soziale oder Versorgungsbeziehungen abzubilden, sondern darum, die Autonomie des (erwachsengewordenen) Kindes zu wahren, nicht gegen seinen Wunsch einem anderen Menschen allein auf dessen Wunsch als Kind zugeordnet zu sein. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst nicht nur das Wissen darüber, von wem ein Mensch abstammt, sondern beinhaltet auch die rechtliche Abbildung der tatsächlichen biologischen Abstammungsverhältnisse.

Ferner gehen die Eckpunkte für eine Reform des Abstammungsrechts davon aus, dass Personen, die elterliche Verantwortung tragen, ein Kind regelhaft zu dessen Wohl pflegen und erziehen. Dies entbehrt völlig der Lebenserfahrung und ist geradezu zynisch gegenüber der Erfahrung von Spenderkindern, die – genau wie andere Kinder auch – alle Formen sozialer bzw. rechtlicher Eltern erleben. Der Wunsch, rechtlicher Elternteil zu werden, oder allein die Tatsache, mit der Geburtsmutter eines Kindes verheiratet zu sein, erlaubt keinen Rückschluss auf die grundsätzlichen oder sogar spezifischen Elternqualitäten eines Menschen gegenüber einem anderen. Die Möglichkeit des Kindes, sich aus einer willkürlichen Zuordnung nach den Wünschen der Eltern zu einem rechtlichen, aber nicht genetischen Elternteil durch Anfechtung zu lösen, muss wie bisher erhalten bleiben.

2. Elternschaftsvereinbarungen, bei denen niemand die zweite Elternstelle übernehmen soll, sind nicht im Interesse des Kindes – Kinder haben ein Recht auf zwei Elternteile

Durch Elternschaftsvereinbarungen soll künftig vor Zeugung eines Kindes rechtsverbindlich vereinbart werden können, welche Person neben der Geburtsmutter zweiter rechtlicher Elternteil eines Kindes wird.

Schon in der Vergangenheit hatte sich der Verein Spenderkinder für die Möglichkeit einer solchen präkonzeptionellen Elternschaftsvereinbarung eingesetzt, damit Kinder, die nicht in eine heterosexuelle Ehe geboren werden, materiell genauso gut abgesichert sind, wie Kinder in heterosexuellen Ehen, und von Beginn an zwei rechtliche Eltern haben.

Nach wie vor schlechter gestellt sind jedoch Kinder, bei denen die Geburtsmutter wünscht, dass neben ihr niemand die zweite rechtliche Elternstelle übernimmt. Zusammen mit dem Samenspenderregistergesetz wurde eingeführt, dass ein Mann, der Samen über eine Samenbank abgegeben hat, nicht als rechtlicher Vater festgestellt werden kann (§ 1600d Absatz 4 BGB). Bereits diese Regelung sieht der Verein Spenderkinder sehr kritisch, weil er durch ärztliche Samenvermittlung gezeugte Personen zu Menschen zweiter Klasse macht, die ihren genetischen Vater nicht offiziell als rechtlichen Vater feststellen lassen können. Begründet wurde dieser Ausschluss damit, dass regelmäßig der intendierte Vater die zweite rechtliche Elternstelle besetzen wolle.1 Als Folge vermitteln Samenbanken in Deutschland jedoch Samen an alleinstehende Personen. Die so gezeugten Kinder haben keinen zweiten rechtlichen Elternteil.

Die Eckpunkte für eine Reform des Abstammungsrechts sehen außerdem vor, dass der kraft Ehe mit der Geburtsmutter rechtliche Elternteil sich vereinfacht aus seiner rechtlichen Elternschaft lösen können soll, wenn er nicht genetischer Elternteil des Kindes ist und nicht mittels Elternschaftsvereinbarung oder Einwilligung in eine Befruchtung mit dem Samen einer dritten Person der Zeugung des Kindes zugestimmt hat. Das Kind hat dadurch nur noch einen rechtlichen Elternteil.

Kinder, auch Spenderkinder, haben ein grundsätzliches Recht auf zwei rechtliche Elternteile und dass die Feststellung eines genetischen Elternteils als rechtlicher Elternteil nicht von vornherein rechtlich ausgeschlossen wird. Auch das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass es ein Interesse des Kindes geben kann, „seinen leiblichen Vater nicht nur zu kennen, sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten“.2 Dieser Gesichtspunkt wurde bei § 1600d Absatz 4 BGB ignoriert – was zeigt, wie sehr sich der Diskurs im Abstammungsrecht an Elternwünschen orientiert. Es sollte bei dem Grundsatz bleiben, dass Menschen für die Kinder verantwortlich sind, die sie zeugen, egal ob innerhalb oder außerhalb einer Ehe.

Bei der Ausgestaltung der Reformvorschläge sollte daher darauf geachtet werden, dass Kindern auf jeden Fall ein zweiter rechtlicher Elternteil zugeordnet wird.

3. Die Frist zur Anfechtung durch das Kind muss weiterhin mindestens zwei Jahre betragen

Der Verein Spenderkinder begrüßt es, dass die Anfechtungsfrist für heranwachsende Spenderkinder nicht vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres enden soll. Ansonsten ist vorgesehen, die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bzw. Elternschaft für erwachsene Spenderkinder auf ein Jahr zu verkürzen. Dies ist nicht im Interesse des Kindes.

Auf Seiten des Kindes gibt es keinen Grund, die bestehende Anfechtungsfrist von zwei Jahren durch das Kind zu verkürzen. Dieser Zeitraum ist bereits sehr kurz, bedenkt man den Loyalitätskonflikt, den viele Spenderkinder spüren, wenn sie ihren eigenen Bedürfnissen nachgehen möchten, die von denen ihrer Eltern abweichen. Nach wie vor erfahren viele Spenderkinder erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter von ihrer Entstehungsweise, teilweise unter sehr ungünstigen Umständen, z.B. indem ihnen DNA-Datenbanken Halbgeschwister anzeigen oder weil sie durch Krankheit oder Tod ihrer rechtlichen Eltern von deren Krankheitsgeschichte oder Blutgruppe erfahren, die eine leibliche Verwandtschaft ausschließen. Viele solch spät aufgeklärter Spenderkinder benötigen einige Zeit, um sich neu zu orientieren. Die vorgesehene Verlängerung der bisherigen Anfechtungsfrist für heranwachsende Spenderkinder wird damit begründet, dass sie vor einer übereilten Entscheidung geschützt werden sollen. Dieses Argument lässt sich übertragen auf Spenderkinder, die im Erwachsenenalter von ihrer Entstehungsweise erfahren. Die Frist zur Anfechtung muss daher weiterhin mindestens zwei Jahre betragen.

4. Anfechtung der Elternschaft der Geburtsmutter ermöglichen

Vorgesehen ist, dass das Kind künftig nicht nur wie bislang die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten kann, wenn dieser mit ihm genetisch nicht verwandt ist, sondern auch die Mutterschaft der rechtlichen Mutter neben der Geburtsmutter.

Seit einigen Jahren finden in Deutschland jedoch auch Embryonenvermittlungen statt und Kinder werden nach Eizell- oder Embryonenvermittlung im Ausland in Deutschland geboren. Dadurch ist die austragende Person nicht mehr automatisch die genetische Mutter. Folglich sollte das Kind die Möglichkeit erhalten, auch die Mutterschaft der Geburtsmutter anzufechren, wenn es nicht genetisch verwandt mit ihr ist.

5. Erweiterung des Samenspenderregisters auch für Embryonenvermittlungen und „Leihmütter“ aus dem Ausland und verpflichtende Übernahme von Daten aus ärztlicher Samenvermittlung ab 1970

Vorgesehen ist, dass das Samenspenderregister, das bisher nur Daten zu ärztlicher Samenvermittlung im Inland ab 1. Juli 2018 erfasst, ausgebaut wird und künftig als Spenderdatenregister auch Daten über ärztliche Samenvermittlung aus der Zeit vor dem 1. Juli 2018 sowie private Samenvermittlung, Embryonenvermittlung und im Ausland durchgeführte Eizellvermittlung erfassen kann.

Der Verein Spenderkinder begrüßt diese Erweiterung. Um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung effektiv zu sichern, ist es notwendig, dass diese Daten nicht nur optional sondern verpflichtend beim Spenderdatenregister hinterlegt werden. Hier kommt es auch entscheidend darauf an, dass die Keimzellen vermittelnden Ärzt:innen sowie Kliniken zu einer Zusammenarbeit aufgefordert werden und die vorhandenen Daten weiterleiten. Zusätzlich sollten Daten über die genetischen Elternteile bei Embryonen- oder Keimzellvermittlung im Ausland und die Identität der austragenden Person von im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften wenn möglich im Spenderdatenregister aufgenommen werden. Für Menschen, die vor dem Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes am 1. Juli 2018 gezeugt wurden, sollten die bei Ärzt:innen und Kliniken oder privaten Notar:innen noch vorhandenen Daten der genetischen Elternteile an das Spenderdatenregister übertragen werden, ohne dass es dabei auf das Einverständnis der genetischen Elternteile ankommt. Die Bundesärztekammer wies bereits mit Zulassung der ärztlichen Samenvermittlung im Jahr 1970 auf das unverzichtbare Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hin und machte explizit, dass Ärzte die Identität des „Spenders“ nicht verschweigen dürfen.3 Dies war Reproduktionsmedizinern auch bekannt.4 Da insbesondere Spenderkinder, die bis Mitte der 1990er Jahre gezeugt wurden, häufig auf wenig Kooperationsbereitschaft bei den zuständigen Ärzt:innen und Kliniken treffen, wären ergänzend konkrete Maßnahmen umzusetzen, die Reproduktionsmediziner:innen und Kliniken in die Pflicht nehmen, dass sie Unterlagen von vor 2018 auch tatsächlich an das Register übergeben.

IV. Im Einzelnen zu den Eckpunkten für eine Reform des Kindschaftsrechts

1. Recht auf Umgang mit Halbgeschwistern

Die Eckpunkte für eine Reform des Kindschaftsrechts erinnern daran, dass Kinder ein Recht auf Umgang mit ihren Geschwistern haben.

Der Verein Spenderkinder begrüßt diesen Hinweis. Viele Spenderkinder wünschen sich Informationen über ihre Halbgeschwister, z.B. wie viele sie insgesamt haben und erleben Kontakt zu ihnen als bereichernd.5. Das Samenspenderregister sollte daher grundsätzlich auch Auskunft über nicht identifizierende Informationen wie z. B. die Anzahl und die Geburtsjahre geben und bei gegenseitiger Einwilligung der betroffenen Personen auch Daten zur Kontaktaufnahme vermitteln.

2. Spenderkinder müssen in die Lage versetzt werden, ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung geltend zu machen

Der Verein Spenderkinder begrüßt, dass die Eckpunkte für eine Reform des Kindschaftsrechts vorsehen, dass ein Kind einen einfachen Anspruch auf Informationen über seine Abstammung gegen seine Eltern geltend machen kann, um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung besser als bisher zu schützen.

Dieser Auskunftsanspruch bringt jedoch wenig, wenn eine Person nicht weiß, dass sie durch Samenvermittlung gezeugt wurde. Nach einer Meta-Analyse aus dem Jahr 2016 wissen nur etwa 20 % der Spenderkinder von ihrer Zeugungsart.6 Das Recht auf Kenntnis der Abstammung zu sichern, bedeutet auch, dass die Inhaber dieses Rechts in die Lage versetzt werden, ihr Recht effektiv auszuüben.7 Das ist auch wichtig in Bezug auf mögliche vererbte Gesundheitsrisiken und mögliche Ehehindernisse durch zu nahe genetische Verwandtschaft. Um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung effektiv zu sichern, muss daher klargestellt werden, dass rechtliche Eltern als Teil ihrer sorgerechtlichen Verpflichtung verpflichtet sind, ihre Kinder über deren Abstammung aufzuklären und ihnen entsprechende Auskünfte zu geben. Das würde auch für Adoptierte und so genannte „Kuckuckskinder“ gelten. Da sich das Befolgen einer solchen Verpflichtung nicht überprüfen lässt, wären ergänzend weitere konkrete Maßnahmen notwendig, die gewährleisten, dass Kinder mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihrer Entstehungsweise erfahren.

  1. Siehe BT-Drs. 18/11291, S. 35 zur Begründung des neuen § 1600d Absatz 4 BGB: „Bisher kann ein solcher Samenspender als genetischer Vater gemäß § 1600d Absatz 1 als rechtlicher Vater des mittels des gespendeten Samens gezeugten Kindes festgestellt werden, obgleich er bei Abgabe der Spende an die Entnahmeeinrichtung und damit für ihn regelmäßig unbekannte Paare mit Kinderwunsch keinerlei elterliche Verantwortung übernehmen wollte. Vielmehr will regelmäßig der intendierte Vater die elterliche Verantwortung übernehmen; Ziel ist daher die Zuordnung des Kindes zu ihm, weil damit dem Kindeswohl regelmäßig am besten gedient ist (…) []
  2. BVerfG, Beschluss vom 9. 4. 2003 – 1 BvR 1493/96 u.a. = NJW 2003, 2151, 2154. []
  3. Bundesärztekammer (1970). Entschließungen und Beschlüsse. Deutsches Ärzteblatt, 24, S. 1982. []
  4. Katzorke, T. & Propping, D., 1985. Voraussetzungen und Ergebnisse der heterologen (donogenen) Insemination. Pro familia magazin 3, 20-22. []
  5. Scheib, J. E., McCormick, E., Benward, J. & Ruby, A. (2020). Finding people like me: contact among young adults who share an open-identity sperm donor, Human Reproduction Open, 2020(4), hoaa057, https://doi.org/10.1093/hropen/hoaa057 []
  6. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S. 9. []
  7. Straub, C., (2023). „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?“ – Überlegungen zur Reform des Abstammungsrechts. FamRZ, 12. []

Eckpunkte zur Reform des Abstammungsrechts und des Kindschaftsrechts am 16. Januar 2024 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz hat am 16. Januar 2024 zwei Eckpunktepapiere zur
Modernisierung des Familienrechts veröffentlicht: ein Eckpunktepapier
zur Reform des Kindschaftsrechts
mit Vorschlägen für neue Regeln im
Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht sowie ein Eckpunktepapier zur
Reform des Abstammungsrechts
. Die wichtigsten vorgesehenen Veränderungen sind in der Pressemitteilung des Ministeriums zusammengefasst.

Die jetzt vorgelegten Eckpunktepapiere beschreiben ausführlich die Veränderungspläne des Ministeriums. Es handelt sich aber noch nicht um Gesetzesentwürfe.

Für uns Spenderkinder sind besonders die Pläne zur Veränderung des Abstammungsrechts interessant. So ist z.B. vorgesehen, dass ein familiengerichtliches Feststellungsverfahren eingeführt wird, mit dem die leibliche Abstammung festgestellt werden kann, ohne dass ein (Spender-)Kind vorher die Zuordnung zu seinem rechtlichen Vater anfechten muss (wie bisher). Außerdem soll das Samenspenderregister erweitert werden und auch Daten zu Altfällen (d.h. Unterlagen von vor 2018), Embryonenspenden und private Samenspenden erfassen.

Sehr große Halbgeschwistergruppen sind weltweit ein Thema – ein Beitrag im Deutschlandfunk vom 11. Juni 2023

Im Deutschlandfunkbeitrag Spenderkinder auf Spurensuche. Vater, Mutter, Massenprodukt (1/2): Überall Halbgeschwister vom 11. Juni 2023 geht es um ein Thema, das auch in Deutschland immer offensichtlicher wird: DNA-Datenbanken decken auf, dass in den letzten Jahrzehnten sehr große Halbgeschwistergruppen entstanden sind.

Die Bundesärztekammer empfahl von 2006 bis 2018 eine Begrenzung auf maximal 10 Kinder pro „Spender“1 und der Arbeitskreis für Donogene Insemination, ebenfalls seit 2006, eine Begrenzung auf maximal 15 Kinder pro „Spender“2. Diese Parallelität wirft nebenbei die Frage auf, für wen die Begrenzung der Bundesärztekammer gelten sollte, wenn nicht für die Mitglieder des Arbeitskreises für Donogene Insemination.

Nach wie vor gibt es in Deutschland keine verbindliche Begrenzung. Unsere Beobachtungen deuten darauf hin, dass sowohl in der Vergangenheit als auch gegewärtig sehr große Halbgeschwistergruppen entstehen. Neben einer verbindlichen Begrenzung wünschen wir uns, dass Reproduktionsmediziner und Samenbanken offenlegen, mit wie vielen Halbgeschwistern unsere Mitglieder aus den verschiedenen Entstehungsorten rechnen können.

  1. (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion – Novelle 2006. Deutsches Ärzteblatt, 103(20), A 1397. – In der aktuellen Version der „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistiertenReproduktion“ aus dem Jahr 2018 findet sich keine Aussage mehr zu einer Obergrenze. Grund hierfür ist, dass der Vorstand der Bundesärztekammer m Februar 2015 beschlossen hatte, die medizinisch- wissenschaftlichen Fragestellungen klar von den gesellschaftspolitischen Aspekten zu trennen. []
  2. Richtlinien des Arbeitskreises für Donogene Insemination zur Qualitätssicherung der Behandlung mit Spendersamen in Deutschland, S. 25. []