Archiv der Kategorie: Embryonenadoption

Pressemitteilung: Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ wirbt für in Deutschland verbotene Verfahren – Verein Spenderkinder äußert ethische und rechtliche Bedenken

Am 7. und 8. März 2020 findet in Berlin erneut die umstrittene Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ statt. Auf dieser Messe werden offensiv sämtliche in Deutschland aus ethischen und psychologischen Gründen verbotene Verfahren wie Eizellvermittlung, kombinierte Samen- und Eizellvermittlung, Leihmutterschaft bis hin zur PID zur Geschlechterselektion angeboten. Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellvermittlung entstandenen Menschen einsetzt, findet es sehr bedenklich, dass diese Veranstaltung bereits zum vierten Mal in Berlin stattfinden soll, obwohl regelmäßig Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen.

Die gesamte Veranstaltung ist darauf ausgerichtet, KundInnen zu gewinnen und die – zum großen Teil in Deutschland verbotenen – Dienstleistungen zu vermarkten. Anders wären die zahlreichen ausländischen Aussteller, die zum Teil auch als Sponsoren genannt werden, wohl kaum bereit, an einer Veranstaltung in Deutschland mit entsprechenden Ausstellungsgebühren teilzunehmen.

Nach Werbe-Richtlinie[1] ist jegliche Maßnahme, die über die Schilderung der Rechtslage zu reproduktionsmedizinischen Verfahren in anderen Ländern hinausgeht, Werbung. Hierzu gehört zum Beispiel, wenn ein Aussteller niedliche Babyfotos verwendet, um an den Kinderwunsch der Interessierten anzuknüpfen. Werbung ist auch, wenn eine Klinik ihr Vorgehen bei dem jeweiligen reproduktionsmedizinischen Verfahren schildert.[2]

Die Themen der im Seminarbereich angebotenen Vorträge zeigen, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den ethischen Hintergründen der Verbote nicht vorgesehen ist. Stattdessen scheint es, als sei es wesentlicher Inhalt der Veranstaltung, Wege zu vermitteln, wie die kindzentriert engen Grenzen der deutschen Rechtslage umgangen werden können.

Der Verein Spenderkinder fordert ein Einschreiten gegen die Werbung für Eizellvermittlung, anonyme Keimzellvermittlung und Leihmutterschaft und eine umfassende Auseinandersetzung mit den ethischen Verbotshintergründen.


[1] Werbe-Richtlinie 2006/114/EG, Artikel 2 Buchst. a

[2] Unter den Begriff der Werbung können selbst sachliche Informationen fallen, vgl. dazu das Urteil des Amtsgerichts Gießen zu verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB (AG Gießen, Urteil v. 24.11.2017, 507 Drs – 501 Js 15031/15).

FDP-Veranstaltung am 16. Oktober 2019 „Auf dem Weg zur modernen Fortpflanzungsmedizin“ – Einigkeit für Liberalisierung statt echtem Diskurs?

Am Mittwoch, den 16. Oktober, hat die FDP zur Veranstaltung „Auf dem Weg zur modernen Fortpflanzungsmedizin“ eingeladen. Dabei soll es laut Ankündigung um die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen um u.a. Eizellvermittlung, Embryonenadoption und Leihmutterschaft gehen, um die Grenze zwischen medizinisch Machbarem und ethisch Vertretbarem auszuloten. Der Verein Spenderkinder begrüßt den Ansatz. Auf dem Podium sind jedoch lediglich VertreterInnen derjenigen Interessensgruppen zur Diskussion eingeladen, die von einer Legalisierung der fraglichen Erzeugungsweisen profitieren würden bzw. von denen eine positive Haltung hinsichtlich einer weitergehenden Legalisierung zu erwarten ist. Eine echte Diskussion grundlegender ethischer Probleme ist – anders als die Ankündigung andeutet – offenbar nicht erwünscht. Wir haben die FDP auf unsere Wahrnehmung der Zusammensetzung des Podiums sowie erneut auf unsere Kritikpunkte an den zu diskutierenden Formen der Erzeugung von Menschen und Familien aufmerksam gemacht.

Aus unserem Schreiben an die Abgeordneten, die an der Veranstaltung beteiligt sind:

„Bereits an der Stellungnahme der Leopoldina in diesem Jahr hatten wir kritisiert, dass die von Spenderkindern erlebten Schwierigkeiten nicht ernstgenommen werden und Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter zum Vorteil der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern beschönigt dargestellt wird. Unsere Gegenstellungnahme hatten wir der FDP im Juli 2019 zukommen lassen.

Doch auch im Positionspapier von Frau Helling-Plahr blieb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten an Eizellvermittlung und Leihmutterschaft aus und kamen die Interessen und Gefühle der so gezeugten Kinder nicht vor.

Diese Darstellung passt zum wirtschaftsliberalen Profil der Partei. Reproduktionsmedizin ist ein lukrativer Geschäftszweig. Sollte es wirklich um eine kritische inhaltliche Auseinandersetzung gehen, haben wir nochmal zentrale Argumente zusammengestellt:

1. Fortpflanzungsfreiheit ist ein Abwehrrecht und beinhaltet keinen Anspruch, Eltern zu werden
Bei Eizellvermittlung, Embryonenadoption und Leihmutterschaft handelt es sich um Verfahren, bei denen Dritte zur Realisierung des eigenen Kinderwunsches herangezogen werden – mit einschneidenden Auswirkungen auf diese und die entstehenden Kinder.

2. Kinder entstehen aus Ei- und Samenzelle
Die Ehe für alle hat nichts daran geändert, wie Kinder entstehen. Die Menschen, von denen sie stammen, sind unabänderlich ihre genetischen Eltern. Die Kinder haben ein Recht darauf, zu erfahren, wer ihre genetischen Eltern sind und viele Kinder möchten sie früher oder später kennenlernen. Darauf sollten sich alle von Anfang an einstellen.

3. Das Verbot der Eizellvermittlung ist begründet, Samenabgabe und Eizellabgabe unterscheiden sich wesentlich
Es wird aus Sicht des Vereins Spenderkinder zu Recht befürchtet, dass die Spaltung zwischen biologischer und genetischer Mutterschaft belastend für das Kind sein kann. Das Kind kann nicht eindeutig sagen, wer die Mutter ist, weil beide – auch im biologischen Sinn – existenziell zur Entstehung des Kindes beigetragen haben. Bei Samenvermittlung kann das Kind dagegen eindeutig zwischen sozialer und genetischer Vaterschaft unterscheiden. Auch für die Frau, von der die Eizellen stammen, bestehen Risiken: sie muss sie sich Hormone spritzen und einem chirurgischen Eingriff unterziehen. Medizinethisch handelt es sich um einen fragwürdigen drittnützigen Eingriff. Aus unserer Sicht muss unbedingt verhindert werden, dass ältere, wohlhabendere Frauen ihren Kinderwunsch zu Lasten der Gesundheit junger und armer Frauen realisieren.

4. Nicht-kommerzielle Leihmutterschaft bedarf keiner Regelung, keine vorgeburtlichen Verträge über Kinder (Menschen)
Nach geltender Rechtslage kann eine Frau ein Kind bekommen und es nachher von anderen, von ihr ausgesuchten Personen, adoptieren lassen. Entscheidend ist, dass sie dazu nicht verpflichtet ist. Die Mutter hat nach der Geburt eine Bedenkzeit. Das schützt die Beziehung zwischen Mutter und Kind und auch die Würde des Kindes. Wenn vor der Geburt ein Vertrag darüber geschlossen wird, wer das Kind nach der Geburt bekommt, wird damit ein Vertrag über das Kind geschlossen. Das Kind wird damit als handelbares Objekt angesehen.

Für eine tiefergehende Auseinandersetzung mit kritischen Aspekten zu Eizellvermittlung, Embryonenvermittlung und Leihmutterschaft:

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zur Stellungnahme der Leopoldina
Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zu Eizellvermittlung
Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zum Thema „Embryonenspende“ anlässlich des Fachgesprächs am 28. August 2019 im Bundesministerium für Gesundheit

Fachgespräch Embryonenspende im Gesundheitsministerium am 28. August 2019

Am Mittwoch, den 28. August, hat der Verein Spenderkinder an einem Fachgespräch im Bundesministerium für Gesundheit zum Thema „Embryonenspende“ mit dem Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn teilgenommen. Wir hatten vorab eine Stn des Vereins Spenderkinder zu Embryonenadoption August 2019 eingereicht.

Außer uns nahmen teil:

Frank Plesse, Ministerialrat des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,

Dr. med. Ulrich Hilland, Vorsitzender des Bundesverbands reproduktionsmedizinischer Zentren,

Dr. Petra Thorn und Prof. Dr. Jochen Taupitz (beide Mitglieder der Arbeitsgruppe der Leopoldina, die Anfang Juni die umstrittene Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ veröffentlicht hatte) sowie

Hans-Peter Eiden, Gründer des Netzwerks Embryonenspende e.V.

Damit standen vier der sechs Teilnehmenden der Reproduktionsmedizin nahe. Das bayerische Staatsministerium wurde vermutlich eingeladen, weil die bayerischen Staatsanwaltschaften gegen das Netzwerk Embryonenspende vorgegangen sind. Interessant an dem Gespräch war, dass selbst zwischen den reproduktionsmedizin-freundlichen VertreterInnen sehr umstritten war, welche Eizellen genau nach der geltenden Rechtslage vermittelt werden dürfen. In dem Gespräch wurde auf jeden Fall deutlich, dass regelmäßig überprüft werden sollte, ob die bestehenden Regeln in der Reproduktionsmedizin eingehalten werden.

Wir freuen uns, dass sich das Gesundheitsministerium mit dem Thema beschäftigt und uns eingeladen hat und hoffen, dass die Forderung des Vereins Spenderkinder erfüllt wird, auch Embryonenadoption rechtlich zu regeln und hierbei die Perspektive der Kinder entscheidend zu berücksichtigen.

Ärzte des Netzwerks Embryonenspende auch in zweiter Instanz freigesprochen

Im Strafverfahren gegen mehrere Vorstandsmitglieder des Netzwerks Embryonenspende hat das Landgericht Augsburg die angeklagten Mediziner am 13. Dezember 2018 auch in zweiter Instanz freigesprochen.1

Das Netzwerk Embryonenspende vermittelt Embryonen, die im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung entstanden sind, von den ursprünglichen Wunscheltern jedoch nicht mehr ausgetragen werden möchten, an andere Wunscheltern. Neben Embryonen, bei denen die Ei- und Samenzelle bereits verschmolzen sind, vermittelte das Netzwerk jedoch auch Eizellen, die bereits mit dem Samen des Mannes imprägniert sind, aber bei denen die Zellkerne noch nicht verschmolzen sind (sog. 2 PN-Zellen).

Rechtlicher Streitpunkt des Strafverfahrens ist die Frage, ob die Weiterkultivierung einer solchen 2 PN-Zelle zum Zweck der Übertragung auf eine andere Frau als die Frau, von der die Eizelle stammt, eine nach § 1 Abs.atz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene Befruchtung zur Übertragung an eine andere Frau darstellt. Das Gutachten des Netzwerks Embryonenspende der emeritierten Rechtsprofessorin Monika Frommel vertritt, dass der Straftatsbestand nicht verwirklicht ist. Zwei andere Gutachten nehmen dagegen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz an.2

Das Landgericht Augsburg hat sich der Meinung von Frau Prof. Frommel angeschlossen und vertritt, dass kein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz vorliegt und die angeklagten Mediziner damit keinen Straftatsbestand verwirklicht haben. Das Amtsgericht Dillingen hatte die Mediziner in der ersten Instanz mit Urteil vom 20. März 2018 ebenfalls freigesprochen, allerdings „nur“ wegen eines Verbotsirrtums – was bedeutet, dass sie den Straftatbestand verwirklicht hatten, aber lediglich nicht schuldhaft gehandelt hatten (unsere Kritik hierzu). Diese Unterscheidung ist durchaus bedeutsam: nach dem Urteil des Amtsgerichts Dillingen dürften die Mediziner keine 2 PN-Zellen mehr vermitteln, nach dem Urteil des Landgericht Augsburg dürfen sie es weiterhin.

Das Landgericht Augsburg nahm an, dass bei einer 2 PN-Zelle die Befruchtung bereits abgeschlossen sei. Die Auflösung der beiden Vorkerne und Verschmelzung zu einer stelle nur die natürliche Entwicklung nach der künstlichen Befruchtung dar. Hierfür spreche auch der natürliche Sprachgebrauch. Das systematische Argument, dass § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz bei dieser Interpretation keinen Anwendungsbereich besitze, hält das Gericht nicht für zwingend, da das Embryonenschutzgesetz in die Jahre gekommen sei und zeitgerecht und modern ausgelegt werden müsse.

In einer Besprechung in der Zeitschrift Medizinrecht kritisieren zwei Mitarbeiterinnen der Bundesärztekammer, dass das Landgericht Augsburg sich bei dieser wesentlichen Frage nicht der fachlichen Expertise ausgewiesener Experten oder der Bundesärztekammer als Richtliniengeber für die Richtlinie zur Entnahme und Übertragung menschlicher Keimzellen bedient habe.3 Die Richtlinie verwende bewusst den Begriff „imprägnierte Eizelle“ und nicht „befruchtete Eizelle“. Sowohl der Rechtsbegriff i. S. v. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz wie auch medizinisch-wissenschaftliche Tatsachen um Befruchtungsvorgang und zur Embryonalentwicklung blieben mit Verweis auf den natürlichen Sprachgebrauch unbeachtet.

Die Staatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen. Damit wird in dritter Instanz nun der Bundesgerichtshof entscheiden und die Frage endlich höchstrichtlich klären. Der Verein Spenderkinder hofft, dass das BGH-Urteil auch die politischen Entscheidungsträger dazu motivieren wird, die rechtlichen Fragen der „Embryonenspende/Embryonenadoption“ ausdrücklich zu regeln. Der Verein Spenderkinder hat das Vorgehen des Netzwerks Embryonenspende bereits im Jahr 2014 kritisiert.

So werden die Daten der leiblichen Eltern eines durch „Embryonenspende“ gezeugten Kindes nicht im Juli 2018 eingerichteten Samenspenderregister eingetragen. Das bedeutet, dass durch „Embryonenspende“ gezeugte Kinder sich für die Realisierung ihres Rechts auf Kenntnis der Abstammung an den behandelnden Arzt wenden müssen. Hiermit haben Mitglieder des Vereins Spenderkinder keine guten Erfahrungen gemacht.

  1. Landgericht Augsburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 16 Ns 202 Js 143548/14 – nicht rechtskräftig. []
  2. Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen; Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1802-1807. []
  3. Hübner/Pühler, MedR 2019, 483, 488. []

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zur Stellungnahme der Leopoldina „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“

Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat am 4. Juni 2019 die Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ veröffentlicht, in der ein neues Fortpflanzungsmedizinrecht gefordert wird.

Der Verein Spenderkinder kritisiert mehrere Forderungen und zentrale Aussagen der Stellungnahme als einseitig aus der Sicht von Wunscheltern und Reproduktionsmedizin geprägt. Mit Verweis auf die Fortpflanzungsfreiheit wird u.a. gefordert, die bislang in Deutschland verbotene Vermittlung von Eizellen und imprägnierten Eizellen sowie Möglichkeiten der Befruchtung mit Keimzellen Verstorbener zuzulassen. Die von Spenderkindern erlebten Schwierigkeiten werden nicht ernstgenommen und Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter zum Vorteil der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern beschönigt dargestellt. In der Arbeitsgruppe waren viele (Reproduktions-)MedizinerInnen und JuristInnen vertreten, jedoch keine für einen Perspektivwechsel hilfreichen PsychologInnen oder Adoptionsfachkräfte.

1. Fragwürdige Berufung auf angebliche Diskriminierungen

a) Fortpflanzungsfreiheit ist ein Abwehrrecht und beinhaltet keinen Anspruch, Eltern zu werden

Die AutorInnen der Stellungnahme berufen sich bei ihrer Forderung nach einer Liberalisierung der Regelungen des Embryonenschutzgesetzes vor allem auf die Fortpflanzungsfreiheit. Hierbei handelt es sich jedoch vor allem um ein Abwehrrecht (vgl. S. 36) – der Staat soll nicht entscheiden, welche Menschen eine Familie gründen dürfen, und dies zum Beispiel für politische Oppositionelle oder Behinderte ausschließen. Die Freiheit zur Fortpflanzung umfasst aber nur die eigene Fortpflanzung mit den eigenen Geschlechtszellen. Sie umfasst nicht, hierfür Dritte zu beanspruchen, die Samen oder Eizellen abgeben oder das Kind austragen und übergeben sollen.

Es gibt keinen Anspruch darauf, Eltern zu werden.

Dennoch wird in der Stellungnahme Leihmutterschaft als die „einzige Möglichkeit“ – abgesehen von „Co-Parenting“ genannt, mit der homosexuelle Männer ihren Kinderwunsch verwirklichen könnten (S. 78) und somit eine Diskriminierung durch das Verbot dieses Verfahrens impliziert. Die AutorInnen der Stellungnahme ignorieren die bestehenden Möglichkeiten, ohne reproduktionsmedizinische Verfahren auf natürliche Weise ein Kind zu bekommen. Auch ein Frauenpaar kann mit einem Mann oder Männerpaar ein Kind/Kinder bekommen und für diese sorgen, ohne genetische Elternteile des Kindes auszugrenzen. Laut Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention hat ein Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern. Das wird auf diese Weise eher als bei einer „Samenspende“ berücksichtigt.

b) Zwischen Eizellabgabe und Samenabgabe bestehen erhebliche Unterschiede

In der Stellungnahme wird behauptet, das Verbot der Eizellvermittlung stelle eine Ungleichbehandlung dar, da Frauen, die z.B. infolge einer Krebserkrankung keine eigenen Eizellen mehr bilden könnten, ihren Kinderwunsch nicht verwirklichen könnten, während Männer, die im Zuge einer Krebsbehandlung ebenfalls unfruchtbar seien, auf Samen anderer Männer zurück greifen könnten (S. 12).

I. Keine klare Unterscheidung in biologische und soziale Mutter möglich

Eizellabgabe ist mit Samenabgabe jedoch nicht vergleichbar. Wird der Samen eines anderen Mannes verwendet, hat das Kind dennoch einen eindeutigen genetischen Vater und zusätzlich einen rechtlichen Vater. Wird die Eizelle einer anderen Frau verwendet, tragen zwei Frauen biologisch existenziell zur Entstehung des Kindes bei, die eine Frau durch die Eizelle, die andere Frau indem sie das Kind austrägt und ihr Organismus mit dem des entstehenden Kindes epigenetisch interagiert. Eine Umfrage innerhalb des Vereins Spenderkinder im Jahr 2017 ergab, dass die Hälfte der Mitglieder, die sich an der Umfrage beteiligt hatten, sich diese Entstehungsweise nicht für sich wünschte.

II. Eizellabgaben sind mit Gesundheitsgefahren verbunden – drittnütziger medizinischer Eingriff verstößt gegen Gebot der Nicht-Schädigung

Für die Eizellabgabe ist eine hormonelle Stimulation und eine chirurgische Entnahme erforderlich, während Samen ganz ohne ärztliche Hilfe vermittelt werden kann. Auch wenn die Risiken für die Frau verglichen mit anderen medizinischen medikamentösen oder chirurgischen Eingriffen gering sein sollten, ist es fraglich, ob die Kosten-Nutzen-Abwägung verhältnismäßig ist und einen drittnützigen medizinischen Eingriff rechtfertigt.1 Dass auch ein „in absoluten Zahlen niedriges Risiko noch als hoch angesehen werden kann“ (S. 89) bringen die AutorInnen der Stellungnahme selbst ein – allerdings als Argument für eine Lockerung der Regeln zur PID.

III. Risiko der Kommerzialisierung

Aufgrund des aufwändigeren Verfahrens besteht bei der Eizellvermittlung ein höheres Risiko der Kommerzialisierung, dass Frauen Eizellen nicht altruistisch motiviert abgeben, sondern vor allem auf Grund der (wegen der Gesundheitsgefahren) höheren Aufwandsentschädigung und ihre Gesundheit dabei gefährden. Kommerzielle Samen- und Eizellzellvermittlung ist nach der Geweberichtlinie verboten. Außerdem ist es für die entstehenden Kinder verletzend, wenn die Abgabe finanziell motiviert ist und Elternteile kein Interesse am Kind als Person haben.

IV. Wesentlicher Unterschied zur Adoption: Wunsch der Wunscheltern im Vordergrund

Von einer Adoption unterscheidet sich die gespaltene Mutterschaft nach Eizellvermittlung im Wesentlichen dadurch, dass bei einer Adoption die bestmögliche Lösung aus einer Notsituation für ein Kind gesucht wird. Bei der Eizellvermittlung wird das Kind bewusst in die Situation gebracht, weil Erwachsene sich ein Kind wünschen, dem sie Eltern sein können.

2. Konzept der „Spende“ wird nicht hinterfragt

Die Stellungnahme baut auf dem gedanklichen Konzept der Vermittlung von Samen und Eizellen als „Spende“ auf und hinterfragt diese medizinisch-technische Sicht auf Familiengründung nicht. Die Vermittlung von Samen und Eizellen wird als solidarische oder altruistische Tat gewertet (S.31), was einseitig der Perspektive der Wunscheltern entspricht. Das Konzept der „Spende“ ist aus verschiedenen Gründen problematisch:

a) Die meisten Spenderkinder sehen keine „Spende“, sondern sie möchten früher oder später ihren unbekannten genetischen Elternteil kennenlernen. Der unbekannte genetische Elternteil wird als Person wahrgenommen.2 Für die entstandenen Kinder kann es verletzend sein, wenn sie einen genetischen Elternteil haben, der kein Interesse an Ihnen hat und nur „Spender“ für ihre rechtlichen Eltern sein wollte.

b) Das Konzept der „Spende“ setzt voraus, dass sich emotionale Eltern-Kind-Beziehungen durch rechtliche Zuordnung umfassend regeln lassen. Bereits aus dem Adoptionsbereich ist aber die Situation bekannt, dass Kinder trotz einer guten emotionalen Beziehung zu ihren rechtlichen Eltern auch eine emotionale Beziehung zu ihren leiblichen Eltern entwickeln können, selbst dann, wenn sie keinen Kontakt zu ihnen haben.3

Aus der Erfahrung von Spenderkindern ist es wichtig, von Anfang an alle Beteiligten als Menschen wahrnehmbar zu machen. Das beinhaltet eine entsprechende Wortwahl, die die genetischen Elternteile des Kindes auch als solche benennt und nicht aus der Perspektive der Wunscheltern auf ihre Funktion als Helfende oder Gebende reduziert. Eine Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter oder Dritter und Vierter ist folgerichtig keine Behandlung von Unfruchtbarkeit, auch wenn ÄrztInnen beteiligt sind. Weder ist ein Kind ein Heilmittel noch ändert sich durch die Einbeziehung weiterer Menschen etwas an der Fruchtbarkeit der Wunscheltern.

3. Reproduktionsmedizin wird aus der Perspektive der Wunscheltern gedacht

Die Stellungnahme der Leopoldina sieht Reproduktionsmedizin einseitig aus der Perspektive der Wunscheltern – ihrer PatientInnen und KundInnen.

Im Gegensatz zur „Samenspende“ und „Eizellspende“ stehen bei der Embryonenadoption die abgebenden Eltern als Menschen im Vordergrund und werden nicht als „SpenderInnen“ sondern als „genetische Eltern“ (S. 58) bezeichnet.

Bei Wunschmüttern ohne Empfängnisproblemen lehnen die AutorInnen der Stellungnahme aus der Perspektive der Wunscheltern die Annahme einer bereits vorhandenen imprägnierten Eizelle ab da „die Wunschmutter in der Regel eine Befruchtung mit dem Samen ihres Partners wünscht“ (S. 67). Die Vermittlung imprägnierter Eizellen wird jedoch dann befürwortet, um Paaren, „die weder geeignete eigene männliche Keimzellen, noch geeignete eigene weibliche Keimzellen zur Verfügung haben, zu einem Kind zu verhelfen“ (S. 76). Ebenso wird als Argument für die Leihmutterschaft vorgebracht, dass männliche homosexuelle Paare dadurch die Möglichkeit hätten, „einen eventuellen Kinderwunsch umzusetzen, etwa wenn das Kind mit zumindest einem der Partner genetisch verwandt sein soll“ (S. 78) oder „Frauen ohne funktionierende Gebärmutter, aber mit fruchtbaren Eizellen (S. 83). Bei dieser Darstellung zeigt sich eine deutliche Präferenz für möglichst viel „eigenes“, seien es Samen oder Eizellen oder wenigstens das Erleben der Schwangerschaft.

Hier wird mit zweierlei Maß gemessen: Während die AutorInnen der Stellungnahme bei den Wunscheltern derlei (menschliche) Bedürfnisse nach genetischer Verbindung zu einem Kind ernst nehmen, zweifeln sie dies bei den durch diese Verfahren gezeugten Kindern an und fordern Studien als Nachweis, dass Kindern eine Verbindung zu ihren genetischen Verwandten nicht nur wichtig sein kann, sondern dass es ihnen schadet, wenn genetische und rechtliche Elternschaft gezielt aufgespalten werden.

4. Klischeehafte Annahmen über die Situation von Wunschkindern

Der Stellungnahme reicht für die Beschäftigung mit der Situation von Spenderkindern der Hinweis darauf aus, dass es sich bei ihnen um Wunschkinder handele, daher müsse ihre Zeugung im Kindeswohl liegen (z.B. S. 28, S. 70).

Leider besteht jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen einem Kinderwunsch und einem guten Verhalten als Eltern. Die Stellungnahme blendet aus, dass das Kind in eine psychologisch anspruchsvolle familiäre Situation hineingeboren wird, in der es einen genetischen Elternteil gibt, der ursprünglich nicht gewünscht war und den viele Wunscheltern nicht in ihre Familie integrieren möchten. Auch wenn das Kind vorbildlich aufgeklärt wird und die Möglichkeit hat, die Identität des weiteren Elternteils zu erfahren, weiß das Kind, dass es diesen Menschen nicht lieber mögen soll als den nicht-verwandten Wunschelternteil. Außerdem weiß das Kind, dass es einen genetischen Elternteil hat, der bewusst eine Vereinbarung eingegangen ist, das Kind möglicherweise niemals kennenzulernen. Ein „Wunschkind“ ist das Kind also allenfalls aus Perspektive der Wunscheltern. Und auch die hatten sich meist ursprünglich ein genetisch gemeinsames Kind gewünscht und kein „Spenderkind“ (vgl. zum Wunsch einer genetischen Verbindung der Eltern zum Kind S. 67; S. 76; S.78; S. 83).

Nach den Erfahrungen des Vereins Spenderkinder wachsen nicht alle Kinder, die einst gewünscht wurden, in wünschenswerten Verhältnissen auf. Nicht immer fällt es den Wunschvätern so leicht wie geplant, das genetische Kind eines Dritten anzunehmen und diesen und nicht sich selbst im Kind zu erkennen. Dies wird zum Teil durch die mangelnde Vorbereitung von Wunscheltern auf eine Familiengründung zu dritt begünstigt. Daher fordert der Verein Spenderkinder seit langem eine verpflichtende psychosoziale Information der Wunscheltern und der weiteren genetischen Elternteile. Die AutorInnen der Stellungnahme greifen auch diesbezüglich nicht die Erfahrungen der Spenderkinder auf, sondern fordern lediglich, den Wunscheltern eine psychosoziale Beratung anzubieten (S. 65). Damit stellen sie die Entscheidungsfreiheit der Wunscheltern über den Schutz der Kinder. Die im Beratungskapitel der Stellungnahme erwähnte Qualifikation „Psychosomatische Grundversorgung“ für ÄrztInnen ist dazu eine wünschenswerte Ergänzung, jedoch nicht hinreichend für eine umfassende Information zu den psychosozialen Aspekten einer Familiengründung zu dritt oder viert, wie auch die Inhalte der Stellungnahme zeigen. Es fehlt eine explizit psychologische Perspektive, die nicht allein das Funktionieren, sondern das Erleben aus den verschiedenen Perspektiven der Beteiligten in die Überlegungen zu den einzelnen Familienformen einbezieht. Insofern irritiert es, wenn die psychosoziale Beratung in den Empfehlungen sogar als grundsätzlich ärztliche Aufgabe beansprucht wird (S. 95).

5. Keine Studien zum Erleben erwachsener Spenderkinder

In der Stellungnahme wird behauptet, dass die Entwicklung von mit Samen und Eizellen Dritter gezeugten Kindern unproblematisch sei. Zwar gibt es Studien, nach denen Kinder und Jugendliche, die mit vermittelten Eizellen oder Samen entstanden sind, psychopathologisch unauffällig sind und sozial funktionieren. Vom Funktionieren kann jedoch nicht auf das subjektive Erleben der Spenderkinder geschlossen werden. Was bislang fehlt, sind aussagekräftige Studien dazu, wie diese Menschen ihre Entstehungsweise und ihre Familiensituation, die Beziehung zu ihren rechtlichen und genetischen Elternteilen und den weiteren Familien erleben. Es gibt Hinweise darauf, dass erwachsene Spenderkinder international Keimzellvermittlung kritischer sehen, als dies von der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern gewünscht ist. Die Stellungnahme setzt sich mit den Argumenten der erwachsenen Spenderkinder jedoch nicht auseinander. So hat der Verein Spenderkinder in der Vergangenheit bereits kritische Stellungnahmen zur Eizellvermittlung, zur Embryonenadoption und zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen veröffentlicht, deren Argumente sich in der Stellungnahme der Leopoldina nicht wiederfinden.

In der Stellungnahme wird die Vermittlung von imprägnierten Eizellen mit dem Argument befürwortet, dass das Kindeswohl durch die gespaltene Mutterschaft nicht gefährdet sei (S. 76). Abgesehen davon, dass es diesbezüglich bislang an Studien fehlt, obwohl mittlerweile erwachsene Menschen dazu nach ihrem Erleben befragt werden könnten, gibt es bei der Vermittlung imprägnierter Eizellen eines genetischen Elternpaares weitere psychologisch bedeutsame Unterschiede. Die entstehenden Menschen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit leibliche Vollgeschwister, die bei ihrem leiblichen Elternpaar aufwachsen. Es gibt folglich eine komplette Parallelfamilie, in der das Kind vielleicht auch gerne aufwachsen würde – es weiß jedoch, dass es in dieser Familie nicht als weiteres Kind erwünscht ist.4 Auch die Möglichkeit, dass es nicht zur Familiengründung kam und sich das Paar getrennt hat, wird in der Stellungnahme erwogen (S.72). Es ist fraglich, wie sich das Kind später mit seinem getrennten genetischen Elternpaar arrangiert und ob dies wünschenswerte Bedingungen für das Kind sind.

6. Bestehende Rechte von Spenderkindern sollen eingeschränkt werden

Im Rahmen der Empfehlungen zur Regelung bei ärztlicher Samenvermittlung wird in der Stellungnahme gefordert, bestehende Rechte der Kinder sogar einzuschränken wie das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (S. 65). Auch hierbei handelt es sich um eine Forderung, die allein dem Interesse der Wunscheltern dient. Zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört es außerdem, die genetischen Eltern auch gerichtlich feststellen zu lassen.5

7. Vorgeschobene Argumentation mit Kindeswohl

In der Stellungnahme werden Kinder zwar sprachlich in den Mittelpunkt gestellt, aber tatsächlich nicht einbezogen – sie bleiben lediglich Objekt, dessen Erleben seiner Entstehungsweise offenbar unwichtig ist.

a) Eizellvermittlung: Die Missachtung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Ausland ändert sich nicht durch eine Zulassung der Eizellvermittlung in Deutschland

In der Stellungnahme wird empfohlen, Eizellvermittlung auch in Deutschland zuzulassen, da sich auf Grund des Verbots viele Frauen im Ausland Eizellen vermitteln ließen, bei denen die Kinder nicht die Identität ihrer genetischen Mutter erfahren könnten (S. 69). Das Kindeswohl gebiete es daher geradezu, Eizellspenden in Deutschland zuzulassen (S. 12). Der Verein Spenderkinder spricht sich zwar ausdrücklich gegen anonyme Samen- und Eizellvermittlung aus – hält das Verbot der Eizellvermittlung in Deutschland jedoch für sinnvoll und gerechtfertigt. Die Tatsache, dass etwas im Ausland erlaubt ist, und von Menschen aus dem Inland dort praktiziert wird, ist kein inhaltliches Argument. Der Verstoß gegen ein Verbot ist kein inhaltliches Argument dafür, etwas zu erlauben. Menschen, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten möchten, können bereits jetzt ein Land wählen, in dem die Eizellvermittlung offen erfolgt, z.B. die Niederlande, Großbritannien oder Österreich. Mit dem Wohl der Kinder zu argumentieren ist scheinheilig, weil aus der Rechtsverletzung der Kinder im Ausland Nutzen für Kinderwunschpaare und Reproduktionsmedizin im Inland geschlagen wird, ohne die Perspektive der Kinder tatsächlich einzubeziehen.

b) Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung muss auch in Deutschland stärker respektiert werden

Auch in Deutschland kann der Respekt vor dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung noch verbessert werden. Wichtig wäre es, konsequent und proaktiv auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hinzuweisen, z.B. mit einer deutschland- oder sogar europaweiten Aufklärungskampagne. Eine Forderung von Spenderkindern international ist es außerdem, die genetischen Eltern im Geburtsregister eintragen zu lassen, damit Kinder nicht auf die Aufklärungsbereitschaft ihrer Eltern angewiesen sind, um die Wahrheit über ihre Abstammung zu erfahren.6 Derlei Initiativen sind bislang von Seiten der Reproduktionsmedizin nicht erkennbar. Ein Eintrag im Geburtenregister wird von Wunscheltern, Beratungsfachkräften und Reproduktionsmedizin explizit abgelehnt.7

Zum Wohl des Kindes sollte der genetische Vater von Anfang an auf ein Kennenlernen vorbereitet werden und nur solche Männer als genetische Väter ausgewählt werden, die zumindest zum Zeitpunkt der Samenabgabe spontan und sicher selbst auch einem Kennenlernen positiv entgegensehen.

c) Argumentation für Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verweist lediglich funktional auf die psychische Gesundheit des Kindes und nicht auf grundsätzliche menschliche Gleichwertigkeit

In der Stellungnahme wird das Recht auf Auskunft des Kindes mit Verweis auf die psychische Gesundheit des Kindes und der Möglichkeit einer ungeplanten Aufdeckung vertreten (S. 63). Abgesehen davon verletzt es grundsätzlich den Aspekt der Gleichwertigkeit des Kindes als Mensch, wenn ihm wesentliche Informationen über sich selbst absichtlich von anderen vorenthalten werden. Insbesondere wenn diese Menschen dem Kind nahestehende sind, wird das Vertrauen des Kindes in eine gegenseitig ehrliche Beziehung ausgenutzt.8

d) Leihmutterschaft ist niemals zum Wohl des Kindes

In der Stellungnahme wird lediglich die kommerzielle Form von Leihmutterschaft mit Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments (2015; Nr. 115) als Verstoß gegen die Menschenwürde der austragenden Frau eingeordnet (S. 80). Neben der Würde der Mutter ist aber auch die des Kindes betroffen. Auch wenn der entstehende Mensch bei einer „altruistischen“ Leihmutterschaft nicht gegen Geld „gehandelt“ sondern unentgeltlich weitergegeben wird, wird mit dem Menschen umgegangen wie mit einem Objekt. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt.

Davon abgesehen ist es entwicklungspsychologischer Konsens, dass eine willkürliche Trennung eines Säuglings von seiner engsten Vertrauten, die er an Geruch und Stimme von anderen unterscheiden kann, extrem belastend ist. Im Unterschied zu einer Adoption wird diese Trennung von Anfang an bewusst herbeigeführt. Auf die Bindung zwischen Leihmutter und Kind wird in der Stellungnahme immerhin hingewiesen (S. 83). Es ist fraglich, ob sich diese Belastungen auch mit viel Einfühlungsvermögen und dem Aufbau einer sicheren Beziehung zu den Wunscheltern aufwiegen (oder eher rechtfertigen?) lassen (S. 84). Auch wenn Menschen viele Belastungen im Leben aushalten können ist es fraglich, ob es gerechtfertigt ist, einen Säugling in diese Situation zu bringen, damit Menschen sich ihren Kinderwunsch erfüllen können.

Mit Verweis auf Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention wird in der Stellungnahme eine verbindliche Zuordnung des Kindes zu dessen Wunscheltern gefordert, zumindest dass sich das Verbot der Leihmutterschaft nicht zu Lasten des Kindes auswirke (S. 85). Es ist jedoch fraglich, ob die Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern tatsächlich regelhaft im Sinne des Kindes ist und ob eine ordentliche Adoption durch den nicht-verwandten Wunschelternteil, bei der das tatsächliche Kindeswohl geprüft wird, nicht eher im Sinne des Kindes ist.

Fazit

Die Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina zeigt deutlich, dass sich die Reproduktionsmedizin in Deutschland gerne weitere Verfahren und damit auch Einnahmemöglichkeiten erschließen möchte. Das ist verständlich, lässt aber die ethischen und psychologischen Aspekte, die mit einer Form der Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter verbunden sind, außer Acht und ignoriert die Erfahrungen und die Perspektive der bereits auf diese Weise entstandenen Menschen.

  1. Vgl. dazu Sigrid Graumann: „Eizellspende und Eizellhandel – Risiken und Belastungen für die betroffenen Frauen.“ In: Umwege zum eigenen Kind, Göttinger Schriften zum Medizinrecht. Bd.3, Göttingen 2008. []
  2. Ravelingien, A., Provoost, V., & Pennings, G. (2015). Open-identity sperm donation: how does offering donor-identifying information relate to donor-conceived offspring’s wishes and needs?. Journal of Bioethical Inquiry, 12(3), 503-509. []
  3. Oelsner, W., & Lehmkuhl, G. (2016). Spenderkinder. Künstliche Befruchtung, Samenspende, Leihmutterschaft und die Folgen. Munderfing: Fischer und Gann. []
  4. vgl. Position des Vereins Spenderkinder zur Embryonenadoption []
  5. BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 – 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 []
  6. ein Vermerk im Geburtsregister erfolgt in Irland und im australischen Bundesstaat Victoria. []
  7. DI-Netz, BKiD und AK DI, Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ vom 24. März 2016 – siehe auch gesonderter Beitrag „Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit“.) Sie stellen in diesem Zusammenhang in Frage, ob es überhaupt notwendig sei, die Motivation der Eltern zur Aufklärung ihrer Kinder zu stärken und ob dies Aufgabe des Staates sei (S. 2) []
  8. vgl. Aufklärung []

Rechtliche Zulässigkeit der Embryonenspende mit imprägnierten Eizellen geht in die nächste Instanz

Am 21. März 2018 hat das Amtsgericht Dillingen drei Vorstandsmitglieder des Netzwerks Embryonenspende vom Vorwurf der Verwendung missbräuchlicher Fortpflanzungstechniken freigesprochen.1 Das Urteil gegen eine mitangeklagte Rechtswissenschaftlerin steht noch aus.

Der Grund für den Freispruch war, dass das Amtsgericht einen sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Absatz 1 Strafgesetzbuch) bei den Vorstandsmitgliedern sah, weil diese sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit umfangreich über die Zulässigkeit informiert hätten.

Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft nun Berufung eingelegt. Das Verfahren wird daher vor dem Landgericht erneut verhandelt. Es ist recht wahrscheinlich, dass das Verfahren danach über die Revision beim Bundesgerichtshof landet.

Hintergrund des Strafverfahrens

Die Embryonenadoption (oft als Embryonenspende bezeichnet) ist die Weitervermittlung von kryokonservierten Embryonen an andere als die genetischen Eltern, die ursprünglich den Kinderwunsch realisieren sollten. Bei dem Großteil der in Deutschland in Reproduktionszentren gelagerten Embryonen handelt es sich jedoch nicht um Embryonen im Rechtssinn, bei denen die Zellverschmelzung schon stattgefunden hat, sondern um sogenannte Vorkerne, auch bezeichnet als imprägnierte Eizellen oder 2-PN-Zellen. Bei diesen ist das Spermium zwar bereits in die Eizelle gelangt, doch die Kerne von beiden Zellen sind noch nicht miteinander verschmolzen. Das genetische Material der Eltern ist daher noch getrennt, die Befruchtung wird durch das Einfrieren gestoppt.

Die herrschende juristische Meinung sieht in der Weiterkultivierung eines Vorkerns mit der Absicht der Übertragung auf eine andere Frau, eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verbotene „Befruchtung“ zur Übertragung an eine andere Frau.2

Das Netzwerk Embryonenspende nahm im Jahr 2013 seine Arbeit auf und erklärte öffentlich auf seiner Internetseite, auch Vorkerne zu vermitteln. Ein dreiseitiges Gutachten von der emeritierten Rechtsprofessorin Monika Frommel sollte die Legalität des Verfahrens erklären. Die Staatsanwaltschaft Augsburg nahm 2014 Ermittlungen auf und erhob schließlich Anklage.

Urteil bestätigt: Die Weiterkultivierung und -vermittlung von imprägnierten Eizellen ist unzulässig

Das Amtsgericht Dillingen schloss sich nun der herrschendem Meinung an, dass die Weiterkultivierung von imprägnierten Eizellen zur Übertragung an eine andere Frau als die genetische Mutter strafbar ist, sah aber einen strafbefreienden unvermeidbaren Verbotsirrtum bei den Angeklagten. Leider wird das Urteil von einigen Medien nun missverständlich so dargestellt, als hätte das Amtsgericht Dillingen entschieden, die Angeklagten seien freigesprochen worden, weil die Vermittlung von imprägnierten Eizellen zulässig sei. Das ist nicht der Fall. Nach dem Urteil dürften die Vorstandsmitglieder nicht weiter imprägnierte Eizellen vermitteln und würden sich erneut strafbar machen, wobei sie sich dann nicht mehr auf einen Verbotsirrtum berufen könnten.

Kritik am Freispruch

Das Gericht hielt den drei Vorstandsmitgliedern vor allem zu Gute, dass sie rechtlichen Rat eingeholt hätten, indem sie auf dem dreiseitigen Gutachten ihres juristischen Vorstandsmitglieds vertrauten und auch die Expertise des Deutschen Ethikrats eingeholt hätten. Der Richter wird so zitiert, dass sie sich soviel Rechtsrat eingeholt hätten wie möglich und von allen Seiten gesagt bekommen hätten, ihr Vorhaben sei erlaubt.3 Gerade diese Annahme ist aber fraglich.

Das Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel, ebenfalls Vorstandsmitglied des Netzwerks Embryonenspende, aus dem Jahr 2011 fällt angesichts der Bedeutung der rechtlichen Frage mit drei Seiten recht kurz aus. Auffallend ist auch, dass Argumente gegen die Zulässigkeit der Vermittlung von imprägnierten Eizellen keinen Raum erhalten. Die Gegenmeinung von Börgers/Frister aus dem Jahr 2010 wird noch nicht einmal erwähnt. Es ist natürlich richtig, dass Nichtjuristen sich bei juristisch umstrittenen Themen nicht auskennen müssen und dem rechtlichen Rat von Juristen vertrauen dürfen. Bei einem so wichtigen und umstrittenen Thema jedoch eine so eindeutige Aussage für die Zulässigkeit des Verfahrens zu erhalten, hätte vielleicht schon etwas misstrauisch machen können. Da niemand gerichtliche Entscheidungen absolut sicher vorhersehen kann, enthalten juristische Gutachten aus Haftungsgründen normalerweise Einschränkungen bei der Sicherheit der Aussagen.4 Im Jahr 2015 erschien dann in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift ein Beitrag von Taupitz/Hermes, in dem die Argumentation des Gutachtens geradezu zerpflückt wurde.5 Der Beitrag endete mit dem Fazit: „Ein Fortpflanzungsmediziner, der eine imprägnierte kryokonservierte Eizelle auftaut und weiterkultiviert und dabei die Absicht hat, den später entstehenden Embryo auf eine Frau zu übertragen, von der die Eizelle nicht stammt, geht jedenfalls ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko ein.“6 Der Beitrag beruhte auf Vorträgen unter anderem vor dem Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands (BRZ). Das Netzwerk Embryonenspende vermittelte laut Internetseite weiterhin auch Embryonen im Vorkernstadium7.

Auch der Deutsche Ethikrat bescheinigte dem Netzwerk Embryonenspende keinesfalls die Zulässigkeit der Weiterkultivierung und -vermittlung von imprägnierte Eizellen. In seiner am 22. März 2016 veröffentlichten Stellungnahme „Embryonenspende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ vertrat der Rat die Auffassung, dass die Adoption überzähliger Embryonen mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar sei, Embryonen jedoch nicht gezielt zur Weitergabe erzeugt werden dürfen. Die Weiterkultivierung imprägnierter Eizellen mit dem Ziel, sie einer anderen Frau als der genetischen Mutter einzupflanzen, verstoße gegen das Embryonenschutzgesetz.8

Haltung des Vereins Spenderkinder zur Embryonenspende / Embryonenadoption

Der Verein Spenderkinder sieht die Embryonenadoption kritisch (siehe Position des Vereins Spenderkinder zur Embryonenadoption). Insofern begrüßen wir, dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.

Anders als oft verkürzt dargestellt, handelt es sich bei der Embryonenadoption nicht um eine Win-Win-Situation. Im Fall einer Weitervermittlung von Embryonen und imprägnierten Eizellen muss sich das entstehende Kind jedoch nicht nur mit der gespaltenen Mutterschaft, sondern zusätzlich auch noch mit einer gespaltenen Vaterschaft und einer zeitverzögerten Zeugung auseinandersetzen. Die Situation stellt sich noch schwieriger dar, als wenn nur die Keimzellen eines fremden Elternteils verwendet wurden. Bei der Embryonenadoption gibt es eine vollständige Parallelfamilie mit einem genetischen Elternpaar und mindestens einem genetischen Vollgeschwister. Das ist für alle Beteiligten eine lebenslange Herausforderung, die aus dem Bereich der herkömmlichen Adoption gut bekannt ist. Bei einer herkömmlichen Adoption wird zudem unabhängig überprüft, ob die Annahme des Kindes durch die Empfänger dem Wohl des Kindes entspricht. Bei der Tätigkeit des Netzwerks Embryonenspende entscheiden allein die Mitglieder des Vereins, wer Empfänger von „freigegebenen“ Embryonen und imprägnierten Eizellen Zellen wird. Darüber hinaus ist das Verfahren nicht offen und die Dokumentation der abgebenden Eltern unklar.9.

Abgesehen davon fordern wir die (eigentliche) Selbstverständlichkeit, dass sich Reproduktionsmediziner an gesetzliche Verbote halten und nicht eigenmächtig Fakten schaffen. Das Embryonenschutzgesetz möchte die gespaltene Mutterschaft mit dem Verbot der Eizellspende klar verhindern, auch um das Kind vor der psychischen Herausforderung einer gespaltenen Mutterschaft zu schützen. Die Zulässigkeit der Weitergabe von verwaisten (bereits entstandenen) Embryonen (und NICHT von imprägnierten Eizellen!) wurde als klare Ausnahme gesehen. Das sollte akzeptiert werden. Der Verein Spenderkinder fordert eine breite öffentliche Diskussion über die psychosozialen Aspekte und die ethische Dimension der Weiterkultivierung und Weitervermittlung imprägnierter Eizellen.

Möglicherweise wird diese Diskussion nun durch die strafrechtliche Aufarbeitung eingeleitet. Wir wünschen uns für diese Debatte, dass auch die Perspektive der so gezeugten Menschen wahrgenommen und insbesondere nicht verkürzt dargestellt wird.

  1. Siehe hierzu den Artikel im Deutschen Ärzteblatt  sowie in der Legal Tribune Online . []
  2. Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1802-1807, S. 1807; sowie Börgers, N. & Frister, H. (2010). Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Keimzellen; für die Legalität des Verfahrens spricht sich die zum Netzwerk gehörende Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel in einem für diese Organisation erstellten Rechtsgutachten aus. []
  3. Siehe Deutsches Ärzteblatt. []
  4. Beispiele für solche Formulierungen sind: „es spricht viel dafür“, „es sprechen überwiegende Argumente dafür“, „es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass …“, „erhebliches Risiko“, „nicht unerhebliches Risiko“, „gewisses Risiko“. []
  5. Taupitz, J. & Hermes, B., Eizellspende verboten – Embryonenspende erlaubt? Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1802-1807. []
  6. Ebda., S. 1807. []
  7. siehe dazu die auf der Homepage des Netzwerks bereitgestellten Informationen und „Verfahren“, „Was ist eine Embryonenspende?“: „Manche Paare – nach erfolgreicher Behandlung in einem IVF-Zentrum und abgeschlossenem Kinderwunsch – haben keine Embryonen, sondern imprägnierte Eizellen, das sind Eizellen, in die bereits die Samenzelle des Partners eingedrungen ist und die vor der ersten Zellteilung eingefroren wurden, im IVF-Zentrum gelagert. Wenn das Paar diese Zellen nicht verwerfen lassen will, dann kann es nach ausführlicher Beratung  und Erlaubnis zum Auftauen dieser Zellen die Freigabeerklärung zur Spende des Embryos bzw. des  hieraus entstehenden Embryos unterzeichnen.“ http://www.netzwerk-embryonenspende.de/verfahren/verfahren.html (l.v.15.04.2018 []
  8. Deutscher Ethikrat, Embryonenspende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung, März 2016, S. 41-42. []
  9. Das Netzwerk wollte zunächst nur die Identität des genetischen Vaters dokumentieren. Embryonenadoptionen werden zudem nicht im Samenspenderregister vermerkt, das im Juli 2018 seine Arbeit aufnehmen wird. []

Pressemitteilung: Ethische und rechtliche Bedenken gegenüber der Veranstaltung „Kinderwunsch-Tage“ am 17./18. Februar 2018 in Berlin

Am 17. und 18. Februar 2018 findet erneut die Veranstaltung „Kinderwunsch-Tage“ in Berlin statt. Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellspende entstandenen Menschen einsetzt, sieht diese Veranstaltung sehr kritisch.
Die „Kinderwunsch-Tage“ sollen im Oktober dieses Jahres durch den auf Verbrauchermessen spezialisierten Organisator „F2F Events“ zusätzlich auch in Köln ausgerichtet werden. Die Werbeveranstaltung verletzt massiv die Rechte und Bedürfnisse der durch anonyme Keimzellspenden entstehenden Menschen und nutzt die Notlage von Wunscheltern aus.

Laut Ankündigung auf der Internetseite werden – wie bei der erstmaligen Durchführung der „Kinderwunsch-Tage“ im vergangenen Jahr – erneut zahlreiche ausländische Unternehmen an der Veranstaltung teilnehmen. Unter anderem stellen die Teilnehmer „IVFSpainAlicante“ aus Spanien, die tschechische Reproduktionsklinik „Karlsbad Fertility“ sowie die amerikanische Reproduktionsklinik „OregonReproductiveMedicine“ Verfahren bereit, die gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstoßen. Sie bieten die in Deutschland verbotene Eizell- oder die kombinierte Eizell- und Samenspende an. Die spanische und tschechische Klinik weisen außerdem auf die Anonymität ihrer Spender hin. Auch die ebenfalls teilnehmende dänische Samenbank „Cryos International Denmark ApS“ bietet anonyme Samenspenden an. Das widerspricht eindeutig dem in Deutschland geltenden Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, das auch für Spenderkinder 2015 höchstrichterlich bestätigt wurde (Urteil des BGH vom 28.01.2015). Im Juli 2018 tritt in Deutschland außerdem das Samenspenderregistergesetz in Kraft, das die Dokumentation und Auskunftserteilung für in Deutschland gezeugte Spenderkinder sicherstellen soll.

Die amerikanische Klinik bietet sogar Leihmutterschaft als Dienstleistung an. Leihmutterschaft ist in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern verboten, weil es gegen die Würde eines Menschen verstößt, gegen Geld gehandelt zu werden. Anstatt die Anzahl der Anbieter von in Deutschland verbotenen Verfahren zu reduzieren, sind in diesem Jahr sogar noch weitere Anbieter von Leihmutterschaft aus den USA, Zypern und Griechenland hinzugekommen.

Der Verein Spenderkinder findet es außerordentlich bedenklich, dass wiederholt eine öffentliche Veranstaltung stattfinden soll, bei der Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen. Im März 2016 veröffentlichte der Deutsche Ethikrat eine Stellungnahme zur Embryonenspende/-adoption, in der er auf die Unvereinbarkeit der Eizellspende mit dem Embryonenschutzgesetz verweist. Der Verein Spenderkinder fordert die staatlichen Behörden und politischen Akteure auf, die „Kinderwunsch-Tage“ kritisch zu hinterfragen, die Einhaltung des Embryonenschutzgesetzes zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft respektiert wird.

Radiobeitrag vom 01. Juni 2017 zum Thema Embryonenschutzgesetz im Deutschlandfunk zum Nachhören

Am Donnerstag, den 01. Juni 2017, gab es im Deutschlandfunk in der Reihe Hintergrund einen Beitrag zum Embryonenschutzgesetz unter dem Titel: Embryonenschutzgesetz. Noch auf der Höhe der Zeit? Er kann nachgehört oder nachgelesen werden.

Die Philosophin und Biologin Sigrid Graumann bringt die Quintessenz auf den Punkt, wenn sie am Ende des Beitrags klarstellt, dass für eine eventuelle Änderung des Embryonenschutzgesetzes eine öffentliche Debatte der ethischen Grundlagen notwendig ist, die durch ein Drängeln aufgrund persönlicher Interessen nicht ersetzt werden kann.

Stellungnahme des Deutschen Ethikrates „Embryospende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ vom 22. März 2016

Am 22. März 2016 hat der Deutsche Ethikrat seine Stellungnahme „Embryonenspende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ veröffentlicht. Darin geht es um die Frage, inwieweit die Vermittlung von bei In-vitro-Fertilisationen übrig gebliebenen Embryonen, ethisch vertretbar und rechtlich zulässig ist. Der Deutsche Ethikrat orientiert sich dabei an der Definition eines Embryos im Rechtssinn und am Embryonenschutzgesetz. Rechtlich gesehen liegt ein Embryo ab dem Zeitpunkt vor, an dem Ei- und Samenzelle miteinander verschmolzen sind. Imprägnierte Eizellen, bei denen die Kernverschmelzung noch nicht stattgefunden hat, sind keine Embryonen im Rechtssinn. Das Embryonenschutzgesetz untersagt es, Embryonen zu erzeugen mit dem Ziel, sie einer anderen Frau als der Frau von der die Eizelle stammt, einzupflanzen um den Zustand einer gespaltenen Mutterschaft für das Kind zu vermeiden. Der Deutsche Ethikrat ist der Auffassung, dass die Adoption überzähliger Embryonen mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar sei, Embryonen jedoch nicht gezielt zur Weitergabe erzeugt werden dürfen. Die Weiterkultivierung imprägnierter Eizellen mit dem Ziel, sie einer anderen Frau als der genetischen Mutter einzupflanzen verstoße gegen das Embryonenschutzgesetz.

Der Deutsche Ethikrat hält die rechtliche Regelung der Embryonenadoption für notwendig und formuliert dafür die folgenden Empfehlungen, die Frau Prof. Woopen für die Pressekonferenz anlässlich der veröffentlichten Stellungnahme zusammengefasst hat:

  1. Der Gesetzgeber sollte die Rahmenbedingungen der Embryospende/-adoption regeln.
  2. Es sollen gemäß geltendem Embryonenschutzgesetz keine Embryonen in der Absicht erzeugt werden, um sie zu spenden. Nur überzählige Embryonen dürfen als Notlösung gespendet/adoptiert werden. 14 Mitglieder des Ethikrates befürworten eine strikte Auslegung der Dreierregel, 12 Mitglieder eine erweiterte.1
  3. Die Abgabe und Übernahme der Elternrechte und -pflichten sollte klar und dauerhaft geregelt werden: Nach Abgabe sollte das Spenderpaar keine Elternrechte mehr haben und das Empfängerpaar die elterliche Verantwortung auf Dauer übertragen bekommen. Weder Eltern noch Kind sollten ein Anfechtungsrecht haben.
  4. Damit das Kind sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ausüben kann, soll eine zentrale Dokumentationsstelle eingerichtet werden, an die sich das Kind mit Vollendung des 16. Lebensjahres wenden kann.
  5. Die fortpflanzungsmedizinischen Zentren sollen verpflichtet werden, die Identität der Spender- und Empfängereltern an die Dokumentationsstelle zu übermitteln. Die Aufbewahrungsdauer soll 110 Jahre betragen.
  6. Die einzurichtende Stelle soll ebenfalls die Zuordnung von Spender- und Empfängereltern nach ausgewiesenen Kriterien vornehmen und dokumentieren. Die Kriterien sind am Kindeswohl auszurichten und können beispielsweise die phänotypische Passung berücksichtigen. Wünsche der Spendereltern sollen wie in der Adoptionspraxis zur Geltung kommen können.
  7. Je nach Wunsch der Spender- und Empfängereltern sollen zwei unterschiedliche Verfahren möglich sein: Entweder bleiben die Elternpaare einander anonym, oder sie lernen sich in einem offenen Verfahren persönlich kennen.
  8. Es sollte eine umfassende Aufklärung und Beratung von Spender- und Empfängereltern stattfinden, die medizinische, rechtliche und psychosoziale Aspekte umfasst. Dabei soll das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ausdrücklich berücksichtigt werden.
  9. Fortpflanzungsmedizinische Zentren sollten verpflichtend mit einer psychosozialen Beratungsstelle zusammenarbeiten.
  10. In der Regel sollten zwei Elternteile die rechtliche Verantwortung übernehmen.

Wir begrüßen es sehr, dass sich der Deutsche Ethikrat mit der Embryonenadoption beschäftigt hat und bedanken uns herzlich für die Anhörung unserer Perspektive als Vertretung von durch Keimzellspende entstandenen Menschen. Die Forderungen 1; 2; 5 bis 7 und 10 unterstützen wir aus Kinderperspektive uneingeschränkt.

Forderung 3, die dauerhafte Abgabe und Übernahme der Elternrechte und –pflichten, erscheint uns ebenfalls wichtig zur Sicherstellung der Versorgung des Kindes. Bislang kann jeder Mensch die Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern anfechten, wenn dies nicht seine genetischen Eltern sind. Davon ausgenommen sind Adoptionen. Aufgrund der erheblichen rechtlichen Tragweite einer Adoptionsentscheidung, geht Adoptionen sowohl eine Adoptionspflegezeit als auch eine Kindeswohlüberprüfung voraus, die erst nach Geburt des Kindes endgültig sein darf. Wenn analog zu herkömmlichen Adoptionen auch bei Embryonenadoptionen ausgeschlossen werden soll, dass das Kind die Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern anfechten kann, halten wir es für angemessen, den übrigen Voraussetzungen zur Adoption ebenfalls zu folgen. Aus Elternsicht ist es verständlich, dass eine garantierte Elternstellung gewünscht wird. Zur Sicherstellung der Versorgung des Kindes wäre es jedoch ausreichend, die Eltern würden sich selbst verpflichten, für das Kind zu sorgen, ohne umgekehrt vom Kind den Verzicht auf sein Anfechtungsrecht zu fordern. Eine zwischenmenschliche Beziehung kann auch mit Ausschluss des Anfechtungsrechts des Kindes nicht garantiert werden.

Forderung 4, die Einrichtung einer zentralen Dokumentationsstelle, an die sich das Kind wenden kann, um sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung auszuüben, unterstützen wir ebenfalls. Nachdem der Bundesgerichtshof am 28. Januar 2015 entschieden hat, dass es keine Altersgrenze für den Auskunftsanspruch von Spenderkindern gibt, halten wir die Einführung einer Altersgrenze für Menschen aus Embryonenadoption für unangemessen. Embryonenadoptions-Kinder sollten wie natürlich gezeugte Menschen und Spenderkinder von Anfang an erfahren können, wer ihre genetischen Eltern sind.

Neben der Erfassung in einer zentralen Dokumentationsstelle halten wir es außerdem für notwendig, dass die genetischen Eltern – wie bei herkömmlichen Adoptionen – im Geburtenregister eingetragen werden. Ein Geburtenregisterausdruck ist ein Dokument, das häufig noch bei Eheschließungen vorgelegt werden muss, um (unwissentlichen) Inzest zu verhindern. Der Geburtenregistereintrag ist bei der Embryonenadoption fast noch wichtiger als bei Samenspendern, weil hier die Aufklärungsbereitschaft Studien zufolge noch geringer ist.

Forderung 8, eine umfassende Aufklärung und Beratung von Spender- und Empfängereltern, die medizinische, rechtliche und psychosoziale Aspekte umfasst, begrüßen wir sehr. Aus der Formulierung geht nicht eindeutig hervor, ob diese umfassende Aufklärung lediglich wünschenswert wäre oder verpflichtend stattfinden soll. Wir halten eine verpflichtende Aufklärung der abgebenden und annehmenden Eltern zu allen drei Aspekten für unbedingt notwendig, da unsere Erfahrung gezeigt hat, dass viele Eltern vorab unzureichend informiert sind.

Forderung 9, der Verpflichtung fortpflanzungsmedizinischer Zentren zur Zusammenarbeit mit einer psychosozialen Beratungsstelle, stehen wir skeptisch gegenüber. Eine verpflichtende psychosoziale Aufklärung der Elternpaare wäre auch ohne eine direkte Beratungskooperation möglich. Bei einer Kooperationsverpflichtung sehen wir die Gefahr einer Verquickung ökonomischer und ideeller Interessen, die einer inhaltlich unabhängigen und ergebnisoffenen psychosozialen Aufklärung und Beratung im Wege stehen könnte.

  1. Die „Dreierregel“ besagt, dass pro Zyklus höchstens drei Eizellen befruchtet werden dürfen – so viele wie der Frau maximal auch Embryonen eingepflanzt werden dürfen. Seit etwa 1998 hat sich in der Reproduktionspraxis eine deutlich liberalere Auslegung des Embryonenschutzgesetzes verbreitet, die es erlaubt, eine Misserfolgsquote einzukalkulieren und so viele Embryonen pro Zyklus herzustellen, wie nach ärztlicher Prognose bei dem betroffenen Paar erforderlich sind, um schließlich zwei oder drei entwicklungsfähige Embryonen zur Übertragung zu haben. (vgl. U. Riedel, Präimplantationsdiagnostik. Man wird mehr und noch mehr Embryonen brauchen, in: FAZ.NET vom 01.07.2011, abgerufen am 14.11.2015 unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/praeimplantationsdiagnostik-man-wird-mehr-und-noch-mehr-embryonen-brauchen-16648.html.) Ob diese Auslegung – der sogenannte deutsche Mittelweg (vgl. M. Frommel, Deutscher Mittelweg in der Anwendung des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) mit einer an den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand orientierten Auslegung der für die Reproduktionsmedizin zentralen Vorschrift des § 1, Abs. 1, Nr.5 ESchG, in: Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 4 (2007) 27-33.) – mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar ist, wird derzeit von verschiedenen Staatsanwaltschaften geprüft. Diese liberalere Gesetzesauslegung begünstigt das Entstehen überzähliger Embryonen. Nicht von der Dreierregel betroffen sind außerdem die Vorkerne, die in weitaus größerer Anzahl erzeugt werden dürfen. []