Archiv der Kategorie: Andere Länder und Internationales

Samenspende und Reproduktionsmedizin in anderen Ländern, Themen von internationaler Bedeutung

Organisation gegen Leihmutterschaft in Österreich gegründet – Unterschriftenaktion zum Mitmachen

In Österreich hat sich die Initiative „Stoppt Leihmutterschaft“ gegründet, ein Zusammenschluss von Experten und Expertinnen verschiedener Fachgruppen, der sich für ein weltweites Verbot von Leihmutterschaft einsetzt.

Die Forderung wird auf der Seite in einer ausführlichen Stellungnahme begründet. Wer den Inhalten zustimmt, kann die Unterschriftenaktion mit seiner Stimme unterstützen.

Der Verein Spenderkinder positioniert sich eindeutig gegen Leihmutterschaft. Mit der belgischen Spenderkinderorganisation Donorkinderen und der niederländischen Initiative Stichting Donorkind haben wir im vergangenen Jahr eine gemeinsame Erklärung gegen Leihmutterschaft abgegeben. Darin geht es um kommerzielle Leihmutterschaft.

Auch nicht-kommerzielle Leihmutterschaft ist ethisch bedenklich. Hauptaspekt ist hierbei, dass der entstehende Mensch dann zwar nicht gegen Geld „gehandelt“ sondern unentgeldlich „verschenkt“ wird. In beiden Fällen wird mit dem Menschen jedoch umgegangen, wie mit einem Objekt. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt. Davon abgesehen widerspricht die vorsätzliche Trennung eines neugeborenen Kindes von der Mutter, die es ausgetragen hat, den Ergebnissen der pränatalen Bindungsforschung. Es ist allgemein bekannt, dass bereits während der Schwangerschaft ein intensiver Austausch und idealerweise positiver Beziehungsaufbau zwischen Mutter und Kind stattfindet. Ein vorsätzlicher Beziehungsabbruch nach der zudem hochgradig sensiblen Phase der Geburt, ist definitiv nicht im Interesse des Kindes.

Arthur Kermalvezen, der Author des Buches „Ganz der Papa: Samenspender unbekannt“, hat seinen genetischen Vater gefunden!

Das französische Spenderkind Arthur Kermalvezen (34) hat mit Hilfe eines DNA-Tests endlich herausgefunden, wer sein genetischer Vater ist. Bekannt geworden ist Arthur durch das Buch mit seinen Erfahrungsbericht, das unter dem Titel „Ganz der Papa: Samenspender unbekannt“ 2009 auch ins Deutsche übersetzt wurde.

In der französischen überregionalen Tageszeitung „Libération“ gab es dazu einen berührenden Artikel: Samenspende: Der Tag, an dem Arthur Kermalvezen seinen Erzeuger wiedergefunden hat.

Arthur und seine Partnerin Audrey Kermalvezen, ebenfalls Spenderkind, sind beide in unserer französischen Schwesterorganisation Procréation Médicalement Anonyme aktiv und setzen sich dafür ein, dass Spenderkinder in Frankreich erfahren können, wer ihre genetischen Elternteile sind. In Frankreich ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass ärztlich vermittelte Samenspenden anonym stattfinden. Audrey, Anwältin und spezialisiert auf Bioethik, hat deshalb eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Das Urteil steht noch aus.

In der Zwischenzeit haben die beiden und acht weitere französische Spenderkinder ihre DNA an die Datenbank von 23andMe geschickt, wo sie mit der DNA vieler anderer Menschen, die sich dort haben registrieren lassen, abgeglichen wurde. Auf diese Weise stellte sich heraus, dass zwei von ihnen Audreys Halbgeschwister sind und Audrey und ihr bereits bekannter Bruder den gleichen genetischen Vater haben. Arthur fand einen Cousin. Dessen Familie ist relativ übersichtlich. So konnte er schnell ausmachen, dass nur sein Großonkel zur fraglichen Zeit in Frankreich Samen abgegeben haben könnte. Arthur ließ ihm einen Brief zukommen und Weihnachten meldete sich sein genetischer Vater bei ihm.

Leider hat Arthurs genetischer Vater eine seltene Genanomalie, die für verschiedene Krankheiten prädispositioniert. Arthur ist froh, auch das erfahren zu haben und möchte nun sich und seine beiden Kinder darauf testen lassen. Dieses Beispiel bestätigt, wie wichtig es ist, dass auch nachträglich bekanntwerdende gesundheitliche Informationen über Keimzellspender bei einer zentralen Stelle erfasst werden, um nötigenfalls die Kinder informieren zu können. Auch in Dänemark hat es in der Vergangenheit einen Fall gegeben, bei dem ein Spender unwissentlich eine genetische Erkrankung an mehrere Spenderkinder weitergegeben hatte.

Die Geschichte aus Frankreich zeigt einmal mehr, dass die ärztlicherseits zugesicherte Anonymität nicht im Sinne der entstehenden Menschen ist. Mit zunehmender Popularität und Verfügbarkeit preiswerter DNA-Tests ist die Identifizierung der genetischen Elternteile wohl auch in Ländern, in denen die Keimzellspende noch anonym praktiziert wird, zunehmend zu einer Frage der Zeit geworden.

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zu Eizellspende im Ausland – Konsequenzen im Inland?

Das deutsche Embryonenschutzgesetz verbietet die Eizellspende in Deutschland. Dennoch wird sie auch von Menschen aus Deutschland im Ausland in Anspruch genommen. Dieser sogenannte „Reproduktionstourismus“ und seine Folgen werden immer wieder als Argumente angeführt um eine Lockerung der Rechtslage in Deutschland zu fordern. Auf dem Forum Bioethik am 22. März 2017 in Berlin, wendet sich der Deutsche Ethikrat unter dem Titel „Eizellspende im Ausland – Konsequenzen im Inland“ diesem Thema aus unterschiedlichen Perspektiven kritisch zu.

Sollte die Eizellspende auch in Deutschland erlaubt werden, weil sie im Ausland stattfindet? Aus Sicht des Vereins Spenderkinder sprechen gute Gründe für die Beibehaltung des Verbots. Sollte die Eizellspende in Deutschland trotzdem zugelassen werden, dann nur unter umfangreichen begleitenden Regelungen in einem Fortpflanzungsmedizingesetz.

Diskussion der Argumente zur Zulassung der Eizellspende in Deutschland:

  1. „Die Eizellspende wird sonst im Ausland durchgeführt. Menschen stimmen ‚mit den Füßen‘ ab.“

Die Tatsache, dass etwas im Ausland erlaubt ist und von Menschen aus dem Inland dort praktiziert wird, kann nicht als Argument für eine Zulassung im Inland gelten. Eine mündige Gesellschaft sollte unabhängig vom Ausland selbst überlegen, an welchen Werten und ethischen Grundlagen sie sich – verankert auch in ihren Gesetzen – orientieren möchte. Der Verstoß gegen ein Verbot oder die ‚Unart‘ „mit den Füßen abzustimmen“ kann nicht dazu führen, dass man diese Handlung erlaubt. Stattdessen sollte ein Verbot die Wirkung entfalten, dass die Betroffenen zumindest über den Grund des Verbots (s.u.) nachdenken und für die Umgehung einen deutlich höheren Aufwand betreiben müssen.

  1. „Im Ausland sind Spenderinnen oft anonym und das Kind kann sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht geltend machen. Die dadurch entstehenden Menschen werden vermutlich große Schwierigkeiten haben, die Identität ihrer genetischen Mutter zu erfahren.“

 Das Argument, nur bei einer Zulassung der Eizellspende in Deutschland könne das Recht der betroffenen Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung gewahrt werden, weil Frauen aus Deutschland dann keine zwingend anonymen Eizellspenden in Tschechien und Spanien mehr in Anspruch nehmen müssten, überzeugt nicht:

a) Menschen, die unbedingt eine Eizellspende in Anspruch nehmen wollen und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten wollen, können bereits jetzt ein Land wählen, in dem die Spende offen erfolgt, zum Beispiel die Niederlande, Großbritannien oder Österreich.

b) Mit der Not der Kinder zu argumentieren, wirkt in diesem Zusammenhang scheinheilig. Es gibt sicherlich noch einiges dafür zu tun, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung in Deutschland und anderen Ländern auch für Spenderkinder respektiert wird. Die Zulassung der Eizellspende in Deutschland ist von allen der arbeitsärmste, der mit den meisten Vorteilen für Eltern,die Reproduktionsmedizin und der am wenigsten nachhaltige.

  • Um wirklich etwas für die Verbesserung der Situation der Kinder zu tun, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die meisten Eltern, die schließlich ins Ausland gehen, werden zuvor Kontakt zu einer deutschen Reproduktionspraxis aufnehmen. Wichtig wäre, bereits bei diesen Kontakten, sowie auch bei psychosozialen Beratungskontakten, konsequent und proaktiv auf die notwendige Aufklärung des Kindes über dessen Entstehungsweise, sowie über das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, zu informieren und den Wunscheltern schriftliches Informationsmaterial darüber mitzugeben.
  • Um dieses Wissen in der Gesellschaft zu verankern, wäre zudem eine deutschland- oder sogar europaweite Aufklärungskampagne über die Notwendigkeit frühzeitiger Aufklärung und das Recht des Kindes, seine genetische Herkunft zu erfahren, sehr sinnvoll.
  • Die Nachfrage reguliert das Angebot. Wichtig wäre es, dass auch Wunscheltern ihren Einfluss als KundInnen verantwortungsbewusst nutzen und bewusst und konsequent Agenturen boykottieren, die anonyme Spende anbieten und offensiv offene Keimzellspenden fordern würden.
  • Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird auch aus Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention1 abgeleitet und ist in der UN-Kinderrechtskonvention2 verankert, die von allen Mitgliedsstaaten (abgesehen von den USA) unterzeichnet wurde. Wünschenswert für die Kinder in anderen Ländern wäre deshalb, wenn eine Auseinandersetzung mit den ausländischen Kliniken stattfände, die mit der anonymen Vermittlung von Keimzellen die Kinderrechtskonvention missachten. Das erste Spenderkind aus Frankreich – wo immernoch Anonymität für Samenspender vorgeschrieben ist – klagt deshalb jetzt vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.3 Wer setzt sich für die Kinder in Tschechien und Spanien ein?
  • Eltern, die bereits ein Kind durch anonyme Keimzellspende im Ausland bekommen haben, sollten angeregt werden, sich wenigstens im Nachhinein für die Rechte ihrer Kinder stark zu machen und nachträglich Daten der SpenderInnen für ihre Kinder anfordern, damit die Kinder nicht in 20 oder 30 Jahren alles mühsam selbst rekonstruieren müssen.
  1. c) Der Reproduktionstourismus von Deutschland aus könnte auch dadurch eingedämmt werden, indem das Verbot der ärztlichen Vermittlung stärker durchgesetzt wird und die Werbung von tschechischen und spanischen Kliniken über Internet-Suchmaschinen in Deutschland untersagt wird.
  1. „Die Gesundheit der Spenderinnen ist im Ausland durch unzureichende begleitende medizinische Versorgung gefährdet – in Deutschland könnten wir besser für die Spenderinnen sorgen und die Ausbeutung von Frauen verhindern.“

Die Zulassung der Eizellspende im Inland mit entsprechender Information und Nachsorge würde die Problematik der Spenderinnen im Ausland nicht lösen. Hilfreicher wäre eine offensive Aufklärung im Inland (und Ausland) über die gesundheitlichen Risiken einer Eizellspende für die Spenderin. Dies könnte zur besseren Aufklärung potenzieller Spenderinnen beitragen und gleichzeitig Menschen, die über eine Eizellspende im Ausland nachdenken, für die Problematik der Spenderinnen sensibilisieren. Wenn die KundInnen Wert auf eine gute Aufklärung und Nachsorge der Spenderinnen achten, wird dies im Ausland am ehesten etwas verändern.

Die Idee einer vorbildlichen medizinischen Versorgung der Spenderinnen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Eizellspende ein nicht ungefährlicher hormoneller und chirurgischer Eingriff unter Narkose bleibt, der auch bei einer Risikominimierung durch entsprechende genetische Screenings und vorsichtige Hormongaben immer mit gesundheitlichen Risiken für die Spenderin verbunden bleibt. Auch wenn die Risiken für die Spenderin verglichen mit anderen medizinischen medikamentösen oder chirurgischen Eingriffen gering sein sollten, ist es fraglich, ob die Kosten-Nutzen-Abwägung verhältnismäßig ist und einen drittnützigen medizinischen Eingriff rechtfertigt.4 Unfruchtbarkeit gilt gemäß WHO zwar als Krankheit, nicht jedoch Kinderlosigkeit.Es gibt kein Recht auf ein Kind. Die Erzeugung einer Schwangerschaft ändert die Unfruchtbarkeit nicht und ein Kind als „Mittel“ zur Genesung zu instrumentalisieren, würde dem Kind als Subjekt nicht gerecht. Trotz mittlerweile über 30jähriger Eizellspendeerfahrung in den USA gibt es bislang keine systematischen Untersuchungen zu möglichen Langzeitfolgen für die Spenderin.5 Die Hormonbehandlung führt selbst nach medizinscher Optimierung in etwa 3 Prozent der Fälle zum sogenannten „Hyperstimulationssyndrom“, mit den möglichen Symptomen wie lebensbedrohlichen Flüssigkeitsansammlungen in Bauchraum, Lunge oder Herz, was Atemnot, Nierenversagen, Thrombosen oder dem Tod zur Folge haben kann.6 Wird in Folge eines schweren Überstimulationssyndroms ein operativer Eingriff notwendig, kann dieser die zukünftige Fruchtbarkeit der Spenderin beeinträchtigen. Bei der operativen Entnahme der Eizellen kann es zu Blutungen, Organverletzungen oder Infektionen kommen. Es ist unklar, ob die Hormonbehandlung grundsätzlich das Risiko für die Spenderin erhöhen kann, später an Brust- Eierstock- oder Gebärmutterkrebs zu erkranken.7

  1. „Das Embryonenschutzgesetz ist von 1990 und mittlerweile überholt.“

Wenn sich die Hintergründe ändern, vor denen ein Gesetz entstand, kann dies ein Anlass sein, bestimmte Regelungen neu zu diskutieren. In der Begründung zum Embryonenschutzgesetz wird das Verbot der Eizellspende damit erklärt, dass noch keine Erkenntnisse darüber vorlägen, wie die entstehenden Menschen mit dem Umstand der gespaltenen Mutterschaft umgehen und es wird die Befürchtung geäußert, dass die Identitätsfindung dadurch wesentlich erschwert sein könnte.8 

Auch wenn die ersten durch Eizellspende entstandenen Menschen erwachsen geworden sind, gibt es bislang keine wissenschaftlichen Langzeitstudien über die Auswirkungen des Umstands der gespaltenen Mutterschaft auf die Identitätsentwicklung und wie diese Menschen selbst den Umstand der gespaltenen Mutterschaft und grundsätzlich ihre Entstehung durch Eizellspende erleben. Dem Verein Spenderkinder sind keine Studien bekannt, die sich mit diesen Fragestellungen beschäftigt haben. Möglich sind daher nur Blicke auf Fallberichte. Diese zeigen, dass durch Eizellspende entstandene Menschen durchaus Schwierigkeiten beschreiben, die mit ihrer Entstehungsweise verknüpft sind. Um die Unbedenklichkeit der Eizellspende wissenschaftlich zu belegen, müsste die Bedenklichkeit falsifiziert werden. Positive Gegenbeispiele helfen hier nicht weiter.

  1. „Entstehung durch Eizellspende schadet dem Kind nicht.“

Dazu liegen keine systematischen Langzeiterhebungen vor. Die Studien von Golombok und anderen9 können (bei aller methodischen Kritik) lediglich zeigen, dass Familien nach Eizellspende „gut funktionieren“, die Kinder im Durchschnitt eine gute soziale Bindung zu ihren Wunscheltern aufweisen sowie sozial und emotional altersgemäß entwickelt sind. Das zeigt, dass eine gute Eltern-Kind-Beziehung auch ohne genetische Verbindung möglich ist. Es zeigt nicht, wie es den Kindern mit ihrer Entstehungsweise im Laufe ihres Lebens geht. Für das Kind stellen sich jedoch die Fragen „Wie lebt es sich damit, dass meine genetische und meine biologische Mutter entscheidend zu meiner Entstehung beigetragen haben? Wie lebt es sich damit, dass meine genetische Mutter keinen Wert auf eine soziale Beziehung zu mir legt?“ Von Samenspenderkindern weiß man, dass die Entstehungsweise – wie auch bei adoptierten Menschen – häufig erst im Erwachsenenalter, mit zunehmender emotionaler Loslösung von der Herkunftsfamilie, an Bedeutung gewinnt.

Aufschlussreich könnte ergänzend auch die Fragestellung sein, wie Menschen die Eizellspende aus der Perspektive der Kinder erleben. Dazu könnten sie gebeten werden, sich probehalber vorzustellen, sie seien durch eine Eizellspende entstanden. Aus dieser Perspektive heraus könnten sie gefragt werden, ob sie sich diese Entstehungsweise für sich selbst wünschen würden, oder eher nicht.

Erst wenn eine gründliche, wissenschaftliche Prüfung ergibt, dass die Entstehung durch Eizellspende für die entstehenden Menschen im gesamten Verlauf ihres Lebens höchstwahrscheinlich kein Problem darstellt, sollten weitere Überlegungen für eine mögliche Zulassung in Deutschland erwogen werden. Zeigt sich aber eine widersprüchliche Befundlage oder gar eine negative, sollte auch dies akzeptiert werden und die Idee, auf diese Weise Menschen zu erzeugen gesellschaftlich selbstverständlich nicht gefördert werden.10

  1. „Eizellspende ist wie Samenspende – nur dass die Frau unfruchtbar ist.“

Zwischen der Eizellspende und der Samenspende bestehen Gemeinsamkeiten, aber auch erhebliche Unterschiede.

a) Für die Spenderin ist die Eizellspende – anders als die Samenspende für den Spender – mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden (siehe unter 3.).

Ein weiterer sehr bedenklicher Aspekt bei der Eizellspende ist die mögliche Kommerzialisierung. Weil die Gewinnung der Eizellen viel aufwendiger ist, erhalten die Spenderinnen eine „Aufwandsentschädigung“ von z.B. etwa 900 Euro in Spanien. Eine solche Summe ist finanziell stark motivierend, insbesondere für wirtschaftlich schlechter gestellte Frauen mit wenigen Erwerbsalternativen, und stellt eigentlich keine Spende mehr dar. Für die „Spenderin“ kann die Inaussichtstellung einer solchen Summe dazu führen, dass sie nicht an die Folgen ihrer Spende (die Entstehung eines Menschen, der sie möglicherweise einmal kennenlernen möchte) und die Gefahren für ihren eigenen Körper denkt.

b) Für die Kinder besteht ein Unterschied in dieser Form der Entstehung darin, dass bei der Samenspende eine eindeutige Unterscheidung in sozialen und genetischen Vater möglich ist, während bei der Eizellspende beide Mütter biologisch existenziell zur Entstehung des Kindes beitragen. Das könnte sich erschwerend auf die Identitätsentwicklung des Kindes auswirken (siehe Punkt 4 u. 5).

Für die entstehenden Menschen kann es außerdem eine Verletzung darstellen, wenn sie davon ausgehen können,dass ihre genetischen Eltern ihre Keimzellen nur aufgrund des Geldes „gespendet“ haben.

Die Eizellspende kann darüber hinaus als künstlicher als eine Samenspende angesehen werden. Bei der Samenspende hat die Mutter biologisch betrachtet ein Kind mit einem anderen Mann (wenn auch ohne sexuellen Akt), während bei der Eizellspende die Eizelle einer anderen Frau eingepflanzt wird, ein Transfer, der auf natürlichem Wege nicht vorkommt. Auch dies könnte eine Belastung für die entstehenden Menschen darstellen.

Umfrageergebnisse zur Eizellspende im Verein Spenderkinder im März 2017

Eine aktuelle Umfrage (März 2017) im Verein Spenderkinder, an der sich bislang 27 von 130 Mitgliedern beteiligten, ergab, dass über 80 Prozent der Spenderkinder Samen- und Eizellspende gar nicht oder nur für teilweise vergleichbar halten. Als Hauptargument wurde der Aufwand und die gesundheitlichen Risiken für die Spenderin benannt, gefolgt von den Herausforderungen einer gespaltenen Mutterschaft für die Identitätsbildung des Kindes. Hinsichtlich der Identitätsfindung vermutet gut ein Drittel der Befragten keine erhöhten Schwierigkeiten bei einer Entstehung durch Eizellspende im Vergleich zu einer Entstehung durch Samenspende, während knapp die Hälfte von mehr Problemen ausgeht. Während eine Hälfte der Befragten sich vorstellen konnte, mit einer Entstehung durch eine Eizellspende gut zurechtzukommen, gab die andere Hälfte an, froh zu sein, dass dem nicht so ist, bzw. sich diese Entstehungsweise nicht für sich selbst zu wünschen. Kein Spenderkind stimmte einer Erlaubnis der Eizellspende in Deutschland uneingeschränkt zu. Knapp ein Viertel tendiert zu „eher ja“, knapp die Hälfte wählte „eher nein“ und knapp ein Drittel entschied sich für „nein, auf keinen Fall“. Die überwiegende Mehrheit konnte sich für sich selbst nicht vorstellen, eine Eizellspende in Anspruch zu nehmen und würde – ob mit oder ohne Vergütung – selbst keine Eizellen spenden. Die befragten Spenderkinder waren im Alter zwischen 19 und 43 Jahren (Durchschnitt: 33 Jahre), davon 22 Frauen und 5 Männer. Das Aufklärungsalter über die eigene Entstehungsweise lag zwischen „von Anfang an“ und 40 Jahren. Ziel der Umfrage war es, ein Meinungsbild zur Eizellspende innerhalb einer Gruppe von selbst durch Keimzellspende entstandenen Menschen zu erhalten. Die Gütekriterien der Umfrage sind offensichtlich eingeschränkt, vor allem durch die geringe Teilnehmeranzahl. Künftige professionelle Studien sollten idealerweise direkt und in größerem Rahmen durch Eizellspende entstandene erwachsene Menschen untersuchen.

Fazit

Die Ausführungen zeigen, dass zum gegenwärtigen Stand der Forschung und Erfahrung vieles gegen eine Zulassung der Eizellspende spricht und es viele gute Gründe für die Beibehaltung des Verbotes in Deutschland gibt.

Nur weil etwas woanders praktiziert wird, heißt das nicht, dass es gut ist und dass wir das auch in Deutschland praktizieren sollten. Für die Zulassung der Eizellspende spricht vor allem eine zweckorientierte ethische Haltung, bei der das Ziel, die Entstehung eines Menschen, die gewählten Mittel rechtfertigt. An welchen ethischen Grundsätzen wollen wir uns in Deutschland in der Zukunft orientieren? Wohl allen Menschen gemeinsam ist, dass sie als Individuen und nicht als Produkte oder Wunschobjekte wahrgenommen werden wollen. Das versuchen auch Spenderkinder weltweit zu vermitteln. Können wir den Gedanken aushalten, dass bei Familiengründung durch Keimzellspende immer eine Belastung für das Kind bleibt? Lassen Sie uns nicht der Illusion erliegen, man könnte jede mögliche Belastung wegregeln. Der technische Fortschritt bringt es mit sich, dass wir viele Möglichkeiten haben und uns selbst begrenzen müssen, um das, was wir tun, langfristig auch verantworten zu können.

Die Erfahrung der Verfügbarkeit und des Definiertwerdens von außen setzt sich fort, wenn Wunscheltern und die, die sich mit ihnen identifizieren, anfangen zu entscheiden, was für die Kinder eine Belastung sein darf und was nicht. Warum fragen wir die Kinder nicht selbst? Wer nicht selbst betroffen ist, kann sich auch selbst fragen, „wie würde es mir wohl gehen, wie würde ich es erleben, wenn ich durch eine Eizellspende entstanden wäre?“ Wir können nun auf wissenschaftliche Untersuchungen warten, die vielleicht zeigen, dass auch ein Teil der Kinder keine negativen Aspekte der Eizellspende wahrnimmt. Ethisch unbedenklich wird die Eizellspende dadurch nicht.11

Eine Zulassung in Deutschland sollte allenfalls unter strengen Voraussetzungen erfolgen

Wenn Eizellspenden in Deutschland trotz dieser Bedenken zugelassen werden sollten, dann nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Um die Fehler nicht zu wiederholen, die bei der Samenspende gemacht wurden, kann das Verfahren nicht einfach zugelassen werden, sondern muss von umfassenden Regelungen im Rahmen eines Fortpflanzungsgesetzes begleitet werden.
  • In diesem sollte umgesetzt werden, dass das Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung von Anfang an wahrnehmen kann, und die Spenderin im Geburtsregister eingetragen wird.
  • Zusätzlich sollte die Spenderin in einem einzurichtenden unabhängigen Zentralregister erfasst werden, über das das Kind auf Wunsch zunächst nicht-identifizierende Informationen über die Spenderin erhalten kann.
  • Frauen, die Eizellen spenden, sollten verpflichtet werden, später bekanntwerdende Informationen über mögliche erbliche Gesundheitsbelastungen an das einzurichtende zentrale Register nachzumelden.
  • Wunscheltern und die Spenderin sollten unbedingt verpflichtend vorab eine psychosoziale Information/Beratung wahrnehmen, in der sie u.a. auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hingewiesen werden, was für die Spenderin bedeutet, dass sie einer Kontaktaufnahme durch das Kind aufgeschlossen gegenüber stehen sollte und die Wunscheltern bereit sein sollten, ihr Kind dabei zu unterstützen.
  • Zur Verhinderung der Kommerzialisierung der Eizellspende sollten nur unentgeltliche Eizellspenden zugelassen werden.
  • Da Frauen – anders als Männer – auf natürliche Weise nur bis zu einem bestimmten Alter schwanger werden können, sollte eine Altersgrenze für die Empfängerinnen festgelegt werden, um die Zeugung so natürlich wie möglich zu halten. Eine Eizellspende sollte außerdem nicht nur deswegen in Anspruch genommen werden, weil die Familienplanung zu lange aufgeschoben wurde.
  • Eine Kombination von Eizell- und Samenspenden (teilweise als Embryonenspende bezeichnet) muss verboten bleiben. Kein Kind sollte zwei Spender als Eltern haben, die sich noch nicht einmal kannten, weil diese vollkommen künstliche Erzeugung sehr hohe Anforderungen an die Identitätsfindung stellt.
  • Werbung für anonyme Eizellspenden, wie sie im Moment zum Beispiel bei der Eingabe des Suchworts „Eizellspende“ bei Internet-Suchmaschinen erscheint, sollte verboten werden.
  1. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950, BGBl. 1952 II, S. 685, 953 (bereinigte Übersetzung von 1998). []
  2.  UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, BGBl. 1992 II, S. 122. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der UN-Kinderrechtskonvention gestehen dem Kind ein Recht zu, seine Eltern zu kennen und auf Wahrung seiner Identität. Eine detailliertere Darstellung bietet Ulrike Riedel in ihrem Beitrag zur anonymen Geburt bei Babyklappen unter https://www.tdh.de/was-wir-tun/themen-a-z/babyklappe-und-anonyme-geburt/warum-tdh-dagegen-ist/rechtliche-aspekte-babyklappe-anonyme-geburt/verfassungsrechtliche-aspekte-ulrike-riedel/ (l.v.09.05.2017). []
  3. Spendenaufruf von Audrey Kermalvezen für ihre Klage: https://www.lepotcommun.fr/pot/whmkeuk6 (l.v.14.03.2017).  []
  4.  Vgl. dazu Sigrid Graumann: „Eizellspende und Eizellhandel – Risiken und Belastungen für die betroffenen Frauen.“ In: Umwege zum eigenen Kind, Göttinger Schriften zum Medizinrecht. Bd.3, Göttingen 2008. []
  5.  Fordern eine Langzeit-Follow-up-Studie zur Gesundheit von Eizellspenderinnen, psychische und physische Langzeitgesundheit von Eizellspenderinnen sei unklar: Woodriff, M., Sauer, M.&Klitzmann, R. (2014). Advocating for longitudinal follow-up of the health and welfare of egg donors. Fertility and Sterility, 102(3), 662-666. []
  6.  Youssef, M., van der Veen, F., Al-Inany H., et al. (2011). Gonadotropin-releasing hormone agonist versus HCG for oocyte triggering in antagonist assisted reproductive technology cycles. Cochrane Database SystRev 1:CD008046: berichtet höhere Werte von 6% des schweren Hyperstimulationssyndroms und weist auf 6 Todesfälle bei 100.000 Spenderinnen hin: Pearson, H. (2006). Health effects of egg donation may take decades to emerge. Nature 442, 607-608. Ein Risiko von knapp 12 Prozent für das Hyperstimulationssyndrom berichten Kramer, W., Schneider, J. und Schultz, N. (2009). US oocyte donors: a retrospective study of medical and psychosocial issues. Human Reproduction, 24(12), 3144-3149. Die Zahlen sollten in jedem Fall mit Sorgfalt betrachtet werden, da die Daten häufig nicht unabhängig von persönlichen Interessen erhoben und ausgewertet werden. Auch eine vermeintlich geringe Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen von 3 Prozent, bzw. eine Mortalitätsrate von 0,00006 kann als hoch angesehen werden, wenn diese Risiken ganz ohne medizinische Notwendigkeit in Kauf genommen werden. []
  7.  z.B. Schneider, J., Lahl, J. und Kramer, W. (2017). Long-term breast cancer risk following ovarian stimulation in young egg donors: a call for follow-up, research and informed consent. Reproductive healthcare 34(5), 480-485; Steinbrook, R. (2006). Egg Donation and Stem-Cell Research. N Engl J Med 354, 324-326. []
  8.  Aus der Begründung des Embryonenschutzgesetzes: „Wenn auch die Transplantation von Eierstöcken und eine Übertragung fremder Eizellen heute technisch möglich sind, so liegen andererseits doch keine Erkenntnisse darüber vor, wie junge Menschen — etwa in der Pubertätszeit — seelisch den Umstand zu verarbeiten vermögen, daß genetische wie austragende Mutter gleichsam seine Existenz mitbedingt haben. So wird das Kind entscheidend sowohl durch die von der genetischen Mutter stammenden Erbanlagen als auch durch die enge während der Schwangerschaft bestehende Bindung zwischen ihm und der austragenden Mutter geprägt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, daß dem jungen Menschen, der sein Leben gleichsam drei Elternteilen zu verdanken hat, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert sein wird.“ (Bundestagsdrucksache 11/5460, S.7, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/11/054/1105460.pdf). []
  9. z.B. Golombok, S., Blake, L., Casey, P., Roman, G., &Jadva, V. (2013). Children Born Through Reproductive Donation: A Longitudinal Study of Psychological Adjustment. Journal of Child Psychology and Psychiatry, and Allied Disciplines, 54(6), 653–660. http://doi.org/10.1111/jcpp.12015; Blake, L., Casey, P., Jadva, V. &Golombok S. (2013). ‘I Was Quite Amazed’: Donor Conception and Parent–Child Relationships from the Child’s Perspective. Children & Society. http://doi:10.1111/chso.12014. Murray, C.,MacCallum, F. &Golombok, S. (2006). Egg donation parents and their children: follow-up at age 12 years. Fertil Steril, 85(3), 610–618. []
  10.  In einer Metaanalyse wurde bei Schwangerschaften durch Eizellspende ein erhöhtes Risiko für Geburts- und Neugeborenenkomplikationen, sowie ein moderat erhöhtes Risiko für Präeklampsie und hypertensive Störungen während der Schwangerschaft identifiziert: Storgaard, M., Loft, A., Bergh, C. et al. (2017). Obstetric and neonatal complications in pregnancies conceived after oocyte donation: a systematic review and meta-analysis. Obstetrics&Gynaecology, 124(4), 561–572; ebenfalls ein erhöhtes Präeklampsie-Risiko bei Eizellspende weist die Meta-Analyse von Blázquez und anderen aus: Blázquez, A., García, D., Rodríguez, A. et al. (2016). Is oocyte donation a risk factor for preeclampsia? A systematic review and meta-analysis. J Assist Reprod Genet, 33(7), 855-863; ebenso: Masoudian, P.,Nasr, A., Nanassy, J. et al. (2016). Oocyte donation pregnancies and the risk of preeclampsia or gestational hypertension: a systematic review and metaanalysis. American Journal ofObstetrics&Gynecology, 214 (3), 328 – 339; weisen ebenfalls ein deutlich erhöhtes Risiko für Bluthochdruck in der Schwangerschaft nach Eizellspende aus: Letur, H.,Peigné, M., Ohl, J. et al. (2016). Hypertensive pathologies and eggdonation pregnancies: Results of a large comparative cohort study. Assisted reproduction, 106(2), 284-290; ebenfalls: Pecks, U., Maass, N. &Neulen, J. (2011). Oocyte donation: a risk factor for pregnancy-induced hypertension—a meta-analysis and case series. DtschArzteblInt, 108(3): 23–31; Dude und andere (2016) weisen u.a. auf ein erhöhtes Risiko für Frühgeburten bei Schwangerschaften durch Eizellspende hin: Donoroocytesareassociatedwithpretermbirthwhencomparedtofreshautologous in vitro fertilizationcycles in singleton pregnancies. FertilityandSterility, 106(3), 660-665. []
  11.  Auf die Ausführung grundsätzlicher ethisch bedenklicher Aspekte zur Eizellspende aus der Sicht des Kindes und der Frau als „Spenderin“ wurde in dieser Stellungnahme aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. []

Aufklärungsquote von Spenderkindern in Deutschland – was ist bekannt?

Der Verein Spenderkinder setzt sich für eine möglichst frühe Aufklärung von Spenderkindern über ihre Entstehungsweise ein. Eine möglichst frühe Aufklärung eines Menschen über seine Herkunft wird auch von psychologischer Seite empfohlen um eine kontinuierliche Identitätsentwicklung zu gewährleisten.1 Erfährt ein Mensch erst als Erwachsener, dass er andere als die bisher als solche geglaubten genetischen Elternteile hat, muss er wesentliche Grundlagen seiner Identität neu aufbauen. Das kann psychisch eine große Herausforderung sein. Zudem erleben es viele erwachsene Menschen als Vertrauensbruch, wenn die Personen, denen sie am meisten vertrauten, sie jahrelang falsche Tatsachen glauben ließen. Auch wenn in den letzten Jahren die Anzahl der aufklärenden Eltern zugenommen zu haben scheint,2 klären immer noch viele Eltern ihr Kind nicht oder zu spät auf. In einer aktuellen Metaanalyse von Tallandini und anderen (2016) konnte zwischen 1996 und 2015 eine steigende Tendenz zur Aufklärung von Spenderkindern nicht bestätigt werden: Die Aufklärungsrate korrelierte nicht mit dem Publikationsjahr der jeweiligen Studie.3

Bagatellisierung von Seiten der Eltern, Berater und Ärzte

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat im Januar einen Antrag in den Bundestag eingebracht, in dem unter anderem gefordert wird, dass die Tatsache der Zeugung durch eine reproduktionsmedizinische Maßnahme im Geburtenregister vermerkt wird. In einer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Antrag lehnen die Elternorganisation DI-Netz, das Beratungsnetz Kinderwunsch in Deutschland (BKiD) und der Arbeitskreis Donogene Insemination (AK-DI) diese Forderung vehement ab.4 Gleichzeitig werfen sie unserem Verein vor, in der Öffentlichkeit bewusst mit einer niedrigen Aufklärungsrate von 10 Prozent aus einer alten Studie aus den 80er Jahren zu argumentieren.5

Dieser Vorwurf gegenüber unserem Verein ist nicht richtig. Zwar verweisen wir in dem Text zu Aufklärung auf unserer Internetseite auf eine niedrige Aufklärungsquote von etwa 5-10 Prozent. Diese Zahl bezieht sich jedoch auf die Zahl der aufgeklärten Spenderkinder insgesamt – was auch die Spenderkinder beinhaltet, die in den 70er und 80er Jahren gezeugt wurden, als Ärzte ausdrücklich die Geheimhaltung gegenüber den Kindern empfohlen haben. Unmittelbar im nächsten Satz weisen wir mit einem expliziten Verweis auf einige aktuelle Studien darauf hin, dass bei jüngeren Familien mit einer höheren Aufklärungsbereitschaft von bis zu 30 Prozent gerechnet wird. Uns die gezielte Verbreitung falscher Daten vorzuwerfen, ist daher ein ziemlich unfaires Mittel der Auseinandersetzung – das umso fragwürdiger ist, als mit Herrn Prof. Katzorke einer der Unterzeichner der Stellungnahme selbst in einigen Publikationen auf diese niedrige Aufklärungsrate verwiesen hat.6 Trotzdem stellt sich natürlich die Frage, wie die Datenlage zur Aufklärungsrate tatsächlich aussieht.

Welche Erkenntnisse zur Aufklärungsrate liegen bislang vor?

Nach einer aktuellen Meta-Studie von Tallandini aus dem Jahr 2016, die 26 Studien aus den Jahren 1996 bis 2015 umfasst, haben 21 Prozent der Samenspende-Eltern und 23 Prozent der Eizellspende-Eltern ihre Kinder aufgeklärt.7 Bei der Betrachtung einzelner ausländischer Studien zeigen sich darin Aufklärungsraten zwischen 8 und 35 Prozent.8

Aufklärungswille vermutlich höher als tatsächliche Aufklärungsrate

Die Rate der aufklärungswilligen Eltern ist in einigen Studien deutlich höher. Insbesondere eine schwedische Studie von 2011 fällt positiv auf: Darin äußern 90 Prozent der Eltern die Absicht, ihre Kinder aufzuklären.9 Allerdings bedeutet dieses Vorhaben nicht unbedingt, dass dies auch tatsächlich umgesetzt wird. Tallandini et al. (2016) beobachteten diesbezüglich, dass zwar 52 Prozent der Eltern von Kindern im Alter unter 10 Jahren angaben, diese aufklären zu wollen, dass aber nur 9 Prozent ihre Kinder zwischen 10 und 22 Jahren auch tatsächlich aufgeklärt hatten.10 Auffällig ist die Heterogenität der Studien: Neben der optimistisch stimmenden Isaksson-Studie gibt es andere – darunter auch einige recht aktuelle – in denen ein Großteil der Eltern die Kinder (die alle im Kindergartenalter oder älter sind) nicht aufgeklärt hat und ein Teil davon auch in Zukunft nicht aufklären möchte.11

Stichprobenzusammensetzung legt eher Über- als Unterschätzung der Aufklärungsrate nahe

Bei allen Studien lässt sich die Frage aufwerfen, inwieweit die Ergebnisse verallgemeinert werden können bzw. welche zusätzlichen Faktoren das Studienergebnis möglicherweise beeinflusst haben. Bei den Studien zur Aufklärungsrate ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass keine Zufallsstichproben aus allen Eltern gezogen wurden, sondern die Teilnahme freiwillig erfolgte. Daher kann man eine Stichprobenselektion derart vermuten, dass eher aufklärungsbereite Familien sich bereiterklären, an Studien, insbesondere an Langzeitstudien, teilzunehmen weil dies eine weitere Auseinandersetzung mit dem Thema beinhaltet.12 Möglicherweise hat auch allein die Fragestellung nach der Aufklärungsabsicht einige Eltern dazu angeregt, über das Thema Aufklärung weiter nachzudenken und sich schließlich dafür zu entscheiden.13 Eine weitere Schwäche sind die insgesamt eher kleinen Stichprobengrößen. Trotz der sicherlich bestehenden methodischen Schwächen bilden die vorliegenden Untersuchungen aber Tendenzen ab. Insbesondere aufgrund der freiwilligen Teilnahme vermutlich eher offener Eltern und durch die Thematisierung der Aufklärung ist eher von einer Über- als von einer Unterschätzung der tatsächlichen Aufklärungsrate auszugehen.

Geringe Aufklärungsquote für Deutschland naheliegend

Ohne eine Würdigung der ausländischen Studienlage vorzunehmen, verweisen BKiD, DI-Netz und der AK-DI in ihrer Stellungnahme lediglich darauf, es lägen keine belastbaren Daten vor und insbesondere keine Daten aus Deutschland. Auf dieser Grundlage stellen sie eine geringe Aufklärungsrate für Deutschland in Frage. Diese Vorgehensweise ist wissenschaftlich fragwürdig. Vielmehr mangelt es an Argumenten, weshalb die internationalen Ergebnisse ausgerechnet auf Deutschland – zumindest der Tendenz nach – nicht übertragbar sein sollten.

Fehlende Regelungen und jahrzehntelanges Klima der Geheimhaltung deuten auf geringe Aufklärungsquote hin

Es fällt auf, dass die Aufklärungsrate zwischen den Ländern erheblich variiert, zwischen 90 Prozent aufklärungswilliger Eltern in einer schwedischen Studie14 und überhaupt keinen aufklärungswilligen Eltern in Italien15. Selbst wenn sich daraus keine konkreten Zahlen für Deutschland ableiten lassen, so können die ausländischen Studien zumindest als Anhaltspunkte dienen, in welchem Bereich sich die tatsächliche Aufklärungsquote vermutlich bewegt. Schweden war eines der ersten Länder, in denen die anonyme Samenspende verboten wurde (1985) und in dem gesellschaftlich ein Klima der Offenheit herrscht, während in Italien ein konservativeres Familienbild vorherrscht und die Samenspende für viele Jahre komplett verboten war. Auch in Deutschland hüllte sich die Praxis der Samenspende jahrzehntelang in Schweigen und bis vor Kurzem wurde Spendern noch Anonymität zugesichert.16
Das stimmt mit den Beobachtungen der Ethnologin Maren Klotz überein, dass deutsche Eltern größere Angst vor der Aufklärung ihrer Kinder äußerten als britische Eltern, was sie der größeren Verunsicherung der Eltern durch fehlende Regelungen und der Spannung zwischen Geheimhaltungsdruck durch die Kliniken und moralischem Aufklärungsdruck zuschreibt.17 In Großbritannien werden die Spenderdaten in einem Register festgehalten und die Klinik muss den Eltern die Aufklärung der Kinder empfehlen. Vergleichbare Regelungen gibt es in Deutschland nicht.

Auf Grund dieser Überlegungen ist es wahrscheinlich, dass die Aufklärungsrate in Deutschland eher niedriger ist als in den dargestellten Studien. Es gibt jedenfalls keine Hinweise dafür, weswegen sie höher sein könnte.

Praktische Erfahrungen deuten eher auf Angst vor und Vermeidung von Aufklärung hin

Hält man unbeirrbar an den methodischen Mängeln der ausländischen Studien fest und lehnt deshalb eine Auswertung und deren Übertragbarkeit auf die Situation in Deutschland komplett ab, so bleiben empirisch überhaupt keine Anhaltspunkte – weder für eine niedrige, noch für eine hohe Aufklärungsquote. Was bleibt, sind jedoch die praktischen Erlebnisse, Begegnungen mit Eltern auch junger Spenderkinder, die ihre Kinder nicht aufklären möchten, was in direkten E-Mails und Kommentaren an unseren Verein oder aber in einschlägigen Foren deutlich wird. Wie hoch deren Prozentsatz gemessen an der Gesamtanzahl der Eltern auch sein mag – so lange die Aufklärung von Spenderkindern nicht für alle Eltern selbstverständlich ist, kann man nicht ernsthaft behaupten, dass Samenspende-Eltern keiner Motivation zur Aufklärung ihrer Kinder bedürften.

Fazit

Es spricht viel dafür, dass nach wie vor auch in Deutschland zu wenige Kinder über ihre Zeugung durch eine Samenspende aufgeklärt werden und daher ein Bedarf besteht, Eltern stärker zur Aufklärung zu motivieren.

Das Vorgehen, die mangelnde Aufklärungsbereitschaft der Eltern trotz mehrerer Studien mit gegenteiligen Ergebnissen in Frage zu stellen, wirkt dabei vielmehr wie ein mehr oder weniger starkes Bedürfnis, Hinweise zu leugnen, die ein schlechtes Bild auf Samenspende-Eltern werfen könnten. Wir würden uns stattdessen wünschen, dass insbesondere Eltern und Beratungsfachkräfte konsequent für das Thema frühe Aufklärung eintreten: Elterliche Verantwortung zu übernehmen, bedeutet aufzuklären und nicht, dass man es den Eltern überlässt, ob sie aufklären.

Dabei ist es Aufgabe des Staates, das Recht von Spenderkindern auf Kenntnis ihrer Abstammung zu schützen und Vorkehrungen zu treffen, dass Kinder auch unabhängig von ihren Eltern die Wahrheit über ihre Herkunft erfahren können und auch um Inzest nach Möglichkeit ausschließen zu können.

  1. vgl. z.B. Blyth E, Langridge D, Harris R (2010), Family building in donor conception: parents’ experiences of sharing information, Journal of Reproductive and Infant Psychology (2) 28, S. 116–127, S. 124-125; Oelsner W, Lehmkuhl G (2016), Spenderkinder. Was Kinder fragen werden und was Eltern wissen sollten, Munderfing: Fischer & Gann. []
  2. Greenfeld DA. (2008), The impact of disclosure on donor gamete participants: donors, intended parents and offspring. CurrOpinObstetGyn;20, S. 265–268.:Söderström-Anttila V, Sälevaara M, Suikkari AM. (2010), Increasing openness in oocyte donation families regarding disclosure over 15 years. Hum Reprod25, S. 2535–2542.; MacCallum F, Keeley S. (2012), Disclosure patterns of embryo donation mothers compared with adoption and IVF. Reprod Biomed Online 24,S. 745–748. []
  3. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S.9. []
  4. DI-Netz, BKiD und AK DI, Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ vom 24. März 2016 – siehe auch gesonderter Beitrag „Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit“.) Sie stellen in diesem Zusammenhang in Frage, ob es überhaupt notwendig sei, die Motivation der Eltern zur Aufklärung ihrer Kinder zu stärken und ob dies Aufgabe des Staates sei. ((S. 2 []
  5. Fußnote 2: „Die medial kursierende Zahl von 10% Aufklärungsrate bei Samenspende stammt aus einer kleinen Studie einer Forschergruppe um Susan Golombok aus den späten 1980er Jahre mit 111 Patienten aus den Ländern Spanien, Italien, den Niederlanden und Großbritannien (Deutschland wurde nicht erfasst). Die geschätzte Zahl von 10% Aufklärungsquote wird in Deutschland derzeit durch den Verein „Spenderkinder“ lanciert.“ []
  6. siehe z.B. Katzorke T (2008) Entstehung und Entwicklung der Spendersamenbehandlung in Deutschland. Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 5(1), S.14-20, 20; Katzorke T (2003), Donogene Insemination –  Gegenwärtiger Stand der Behandlung in der BRD, Gynäkologische Endokrinologie, S. 85-94, 88. []
  7. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S. 9. []
  8. 8% bei Owen L, Golombok S (2009), Families created by assisted reproduction: Parent-child relationships in late adolescence, Journal of Adolescence 32, 835-848; 8,6% bei Golombok S et al. (2002), The European study of assisted reproduction families: the transition to adolescence. Human Reproduction Vol. 17 No. 3, S. 830-840; 17% bei Sälevaara M, Suikkari A-M, Söderström-Anttila V (2013), Attitudes and disclosure decisions of Finnish parents with children conceived using donor sperm. Human Reproduction, Vol. 28, No. 10, S. 2746–2754; 28% bei Readings J, Blake L, Casey P, Jadva V, Golombok S (2011), Secrecy, disclosure and everything in-between: decisions of parents of children conceived by donor insemination, egg donation and surrogacy. Reprod Biomed Online; 22: 485 – 495; 35% bei Daniels K, Gillett W, Grace V (2009), Parental information sharing with donor insemination conceived offspring: a follow-up study. Human Reproduction, Vol.24, No.5 S. 1099–1105; 35% bei Kovacs G T, Wise S, Finch S (2013), Functioning of families with primary school-age children conceived using anonymous donor sperm. Human Reproduction, Vol.28, No. 2, S. 375–384. []
  9. Isaksson S et al. (2011), Two decades after legislation on identifiable donors in Sweden: are recipient couples ready to be open about using gamete donation? Human Reproduction, Vol.26, No.4 pp. 853–860. []
  10. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S.10. []
  11. z.B. haben 61% zum Zeitpunkt der Studie noch nicht aufgeklärt, insgesamt 43% haben sich ausdrücklich gegen Aufklärung entschieden bei Lycett E, Daniels K, Curson R, Golombok S (2005), School-aged children of donor insemination: a study of parents‘ disclosure patterns. Human Reproduction Vol. 20, No. 3 S.810-819; 92% haben noch nicht aufgeklärt, 81% haben sich explizit dagegen entschieden bei Owen L, Golombok S (2009), Families created by assisted reproduction: Parent-child relationships in late adolescence, Journal of Adolescence 32, 835-848; 53% haben nicht aufgeklärt und haben es auch nicht vor bei Daniels/Gillet/Grace (2009), Human Reproduction Vol. 24, S. 1099–1105, 1102; 72% haben noch nicht aufgeklärt, 39% der Eltern wollen ausdrücklich nicht aufklären bei Readings J, Blake L, Casey P, Jadva V, Golombok S. (2011), Secrecy, disclosure and everything in-between: decisions of parents of children conceived by donor insemination, egg donation and surrogacy. ReprodBiomed Online; 22: 485 – 495. []
  12. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S. 11. []
  13. Daniels et al. (2009) untersuchten 43 Familien, von denen 15 (35%) ihre 17-21jährigen Kinder aufgeklärt hatten. Zu einem Folgezeitpunkt hatten sich weitere 5 Familien für eine Aufklärung entschieden – Daniels K, Gillett W, Grace V (2009), Parental information sharing with donor insemination conceived offspring: a follow-up study. Human Reproduction, Vol.24, No.5 pp. 1099–1105. []
  14. Isaksson S et al. (2011), Two decades after legislation on identifiable donors in Sweden: are recipient couples ready to be open about using gamete donation? Human Reproduction, Vol.26, No.4 pp. 853–860. []
  15. Golombok S et al. (2002), The European study of assisted reproduction families: the transition to adolescence. HumanReproduction Vol. 17 No. 3 830-840 []
  16. Thorn P, Katzorke T, Daniels K (2008), Semen donors in Germany: A study exploring motivations and attitudes. Human Reproduction Vol. 23(11) pp. 2415–2420. []
  17. Klotz M (2013), Genetic Knowledge and Family Identity: Managing Gamete Donation in Britain and Germany. Sociology 47: 939-956. []

Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit

Der Verein Spenderkinder fordert – wie viele Spenderkinder auch aus anderen Ländern – seit mehreren Jahren, dass der Name des Samenspenders in das Geburtenregister eingetragen wird.1 Dies entspricht der Regelung bei Adoptierten, bei denen die Geburtseltern im Geburtenregister eingetragen sind. Bei Eheschließungen muss dem Standesamt fast immer ein Auszug aus dem Geburtsregister vorgelegt werden, weil in diesem – anders als in der Geburtsurkunde – Auskunft über die genetische Abstammung gegeben wird. Das Standesamt kann anhand dieses Auszugs dann prüfen, ob Ehehindernisse bestehen, um Inzest auszuschließen.

Bei Adoptierten hat die Eintragung der Geburtseltern im Geburtenregister dazu geführt, dass geschätzt 90-95 % der Adoptierten über ihre Herkunft von den Adoptiveltern aufgeklärt werden.2 Neben einer umfangreichen Vorbereitung auf diese Form der Familiengründung trägt hierzu bei, dass die Adoptiveltern wissen, dass die Chance sehr hoch ist, dass die Kinder ihre Abstammung in Zukunft auch ohne ihre Mitwirkung erfahren können. Die Aufklärungsrate bei Spenderkindern ist nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung deutlich niedriger und Studien zufolge nur zwischen 10 bis 30 % (siehe hierzu der Beitrag „Aufklärungsquote von Spenderkindern in Deutschland – was ist bekannt?„). Schon dies ist ein wichtiger Grund für den Verein Spenderkinder, die Eintragung zu fordern – viel zu viele unserer Mitglieder haben die schmerzhafte Erfahrung machen müssen, erst als Erwachsene über ihre Abstammung von einem Samenspender aufgeklärt zu werden. Alle unserer Mitglieder haben die Aufklärung über ihre Abstammung aber auch als befreiend empfunden – und dieses Recht auf Wahrheit sollte geschützt werden.

Widerstand von Seiten der Eltern, der Berater und der Ärzte

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat im Januar einen Antrag in den Bundestag eingebracht, in dem unter anderem gefordert wird, dass die Tatsache der Zeugung durch eine reproduktionsmedizinische Maßnahme (aber nicht der Name des Samenspenders) im Geburtenregister vermerkt wird. In einer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Antrag lehnen DI-Netz, BKiD und AK DI diese Forderung vehement ab. Sie bringen dagegen vor, dass ein Eintrag des Samenspenders im Geburtenregister international ohne Vorbild sei und unpassend wäre, weil das Geburtenregister nur die (früheren) rechtlichen Eltern enthalten würde. Einen Nachweis der Verbindung zu einer höheren Aufklärungsrate gäbe es nicht, die Zwangsaufklärung könne sogar schädlich sein. Zuletzt gäbe es ein Recht der Spenderkinder auf Nichtwissen. Diese Argumente sind allesamt nicht zutreffend.

Was bedeutet der Eintrag im Geburtenregister?

Ein Eintrag des Spenders im Geburtenregister bedeutet nicht, dass die Tatsache, dass jemand ein Spenderkind ist und wer der genetische Vater ist, unmittelbar in der Geburtsurkunde steht. Ein Auszug aus dem Geburtenregister und eine Geburtsurkunde sind verschiedene Dokumente. Die Geburtsurkunde ist ein Dokument, dass relativ häufig vorgelegt werden muss, teilweise auch bei Anmeldungen oder Vertragsabschlüssen. Sie enthält die rechtlichen Eltern, entsprechend wird sie nach einer Adoption neu ausgestellt. Ein Auszug aus dem Geburtenregister ist dagegen nur für wenige Vorgänge erforderlich. Die meisten deutschen Standesämter fordern diesen für die Anmeldung zur Eheschließung,3 um prüfen zu können, ob das Paar genetisch zu eng verwandt ist und damit Ehehindernisse bestehen. Ein Recht auf Einsicht in das Geburtenregister besteht nur bei einem „rechtlichen Grund“. Den haben nur die unmittelbar von einem solchen Auszug Betroffenen – also die Person selbst, ihre Nachkommen und die Eltern, aber keine Unbeteiligten.

Aufgabe des Geburtenregisters ist es, Auskunft über die genetischen Eltern zu geben

Anders als von DI-Netz, BKiD und AK DI behauptet, ist es Sinn des Geburtenregisters, die genetischen Eltern nennen. Anders wäre einer der Zwecke des Geburtenregisters, Ehehindernisse zu prüfen, um Inzest zu verhindern, auch gar nicht erfüllbar. Die Eintragung des Spenders würde daher in dieses System passen.

Tatsächlich ist bei Adoptionen der Geburtsvater meist der frühere rechtliche Vater. Der Grund hierfür ist aber, dass rechtliche Vaterschaft in Deutschland von der Abstammung abhängt (die Adoption ist eine Ausnahme und wird daher auch von einem Gericht ausgesprochen).4 Diese Zuordnung auf Grund der Abstammung gilt auch bei Adoptierten fort. Zwar erlöschen bei Adoptierten mit der Adoption bestehende Verwandtschaftsverhältnisse (§ 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB). Auch ein adoptierter Mensch kann die Vaterschaft seines Geburtsvaters anfechten und einen anderen Mann als genetischen Vater feststellen lassen. Dieser wird dann auch entsprechend im Geburtenregister nachgetragen. Begründet wird dies damit, dass nicht nur ein faktisches, sondern trotz der Adoption auch ein rechtliches Interesse des Kindes an der Feststellung der Vaterschaft besteht.5 Solche Änderungen durch Anfechtung oder Feststellung würden im Geburtenregister nachvollzogen werden – rechtlicher Vater bleibt in diesem Fall nach wie vor der Adoptivvater. Das zeigt, dass das Geburtenregister sehr wohl die genetischen Eltern enthalten soll.

Vorbilder in Victoria und Irland

Es ist auch nicht zutreffend, dass ein Eintrag im Geburtenregister bisher in keinem anderen Land vorgesehen ist. Im australischen Bundesstaat Victoria wird seit 2008 im Register für Geburten Todesfälle und Heiraten eingetragen, wenn das Kind durch eine Eizell- oder Samenspende entstanden ist. Möchte das Kind einen Auszug aus dem Register, erhält es einen Anhang, in dem steht, dass mehr Informationen über die Geburt erhältlich sind. Eine Abschrift dieses Vermerks kann nur das Spenderkind selbst ab dem Alter von 18 Jahren erhalten.6 Um die Informationen zu erhalten, muss eine weitere Nachfrage gestellt werden.

Auch Irland hat sich im Jahr 2015 für die Lösung entschieden, bei einer Zeugung durch Samen- oder Eizellspende einen Vermerk im „Register of Births“ anzubringen, dass zusätzliche Informationen verfügbar sind, und diesen Vermerk dem über 18jährigen Kind auszuhändigen, wenn es eine Abschrift aus dem Register beantragt.7

Nebenbei bemerkt wäre „das gibt es bislang nicht “ auch kein wirklich gutes Gegenargument. In den meisten Ländern werden Regelungen zur Fortpflanzungsmedizin nach wie vor stark elternzentriert getroffen. Es wäre schön, wenn Deutschland einen anderen Weg wählen würde.

Das Recht auf richtige und zutreffende öffentliche Urkunden

Durch den Eintrag in das Geburtenregister würde das Geburtenregister eine wichtige weitere Funktion erfüllen: die eines Rechts auf richtige und zutreffende öffentliche Urkunden. Spenderkinder äußern oft ein Bedürfnis, die Frage einer bestehenden genetischen Vaterschaft nicht nur für sich selbst zu klären, sondern diese Antwort auch in öffentlichen Dokumenten zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig von einer möglicherweise existenten sozialen Beziehung zum rechtlichen Vater stört sie, dass öffentliche Dokumente falsche Tatsachen über ihre Abstammung enthalten. In Großbritannien und Australien haben durch Samenspende gezeugte Menschen daher Verfahren angestrengt, um den rechtlichen Vater von ihren Geburtsurkunden entfernen zu lassen8. So äußert der durch eine Samenspende gezeugte Biologe Damian Adams aus Australien, dass es für ihn wichtig ist, dass seine Nachkommen nicht auf eine falsche Spur geschickt werden, wenn sie Ahnenforschung betreiben. Und nicht zuletzt kann nur der Eintrag des biologischen Elternteils inzestuöse Verbindungen verhindern.9

Auch Eltern von Spenderkindern haben die Bedeutung von richtigen und zutreffenden Urkunden teilweise erkannt. So fordert die Gründerin des US-amerikanischen Donor Siblings Registry, Wendy Kramer, dass in öffentlichen Dokumenten sowohl die genetischen wie auch die rechtlichen Eltern genannt werden.10

Eintrag in das Geburtenregister bedeutet starken Anreiz zur Aufklärung des Kindes

DI-Netz, BKiD und AK DI bezweifeln in ihrer Stellungnahme, dass der Eintrag im Geburtenregister überhaupt positive Effekte haben könne. Es sei nicht gewährleistet, dass Eltern zur Verhinderung unfreiwilliger Entdeckung das Kind vorsorglich lieber selbst aufklären würden. Die Entdeckung des Eintrags könne für nicht-aufgeklärte Spenderkinder sogar eine traumatisierende Information darstellen. Überhaupt stelle dies eine Bevormundung der Eltern dar.11

Dem ist insofern zuzustimmen, als dass es wohl keine Maßnahmen gibt, die gewährleisten, dass Eltern ihre durch Samenspende gezeugten Kinder über deren Abstammung aufklären. Aber es gibt Anreize, die die Wahrscheinlichkeit der Aufklärung durch die Eltern deutlich erhöhen können. Hierzu gehören nicht nur positive Anreize wie eine bessere Beratung, sondern auch negative Konsequenzen wie die die gesteigerte Möglichkeit einer unfreiwilligen Entdeckung der tatsächlichen Abstammung durch das Kindes. Anders ist kaum zu erklären, weswegen die Aufklärungsquote bei Adoptierten, bei denen die Geburtseltern im Geburtenregister eingetragen sind, mit 90-95 % relativ hoch ist. DI-Netz, BkiD und AK-DI verschließen hier aber lieber ganz die Augen, indem sie entgegen den Ergebnissen internationaler Studien bezweifeln, dass es bei der Aufklärung von Spenderkindern überhaupt ein Problem gäbe.

Eine unfreiwillige Entdeckung der Abstammung durch eine Samenspende kann eine sehr schmerzhafte Erfahrung darstellen. Aber der Fehler liegt hier nicht in der Tatsache der Aufklärung durch Dritte oder einem Geburtenregistereintrag, sondern in dem Schweigen oder den Lügen der Eltern. Und wenn man die Wahrscheinlichkeit des Schweigens oder Lügens dadurch verringern kann, dass die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung steigt, würden voraussichtlich weniger Spenderkinder diese schmerzhafte Erfahrung machen. Viele Eltern wiegen sich hier immer noch in einer falschen Sicherheit. Mehrere Mitglieder unseres Vereins haben durch einen Abgleich der Blutgruppen, Dokumente oder Dritte von ihrer tatsächlichen Abstammung erfahren – und zwar zu so ungünstigen Zeitpunkten wie während einer Schwangerschaft, kurz nach der Entbindung, nach dem Tod des sozialen Vaters oder kurz vor einer wichtigen Prüfung.

Vielleicht sollte man auf diejenigen Personen hören, die wie einige von uns die Erfahrung einer unfreiwilligen Entdeckung selbst gemacht haben: Auch wenn es eine schmerzhafte Erfahrung war, haben wir bislang von keinem Spenderkind den Wunsch gehört, dieses Wissen rückgängig zu machen. Trotz aller Enttäuschung waren alle froh darüber, die Wahrheit erfahren zu haben und nicht mehr mit einer Lüge zu leben. Viele waren auch erleichtert, weil sie schon zuvor das Gefühl gehabt hatten, etwas würde in ihrer Familie nicht stimmen und die Auflösung ihnen bestätigte, dass sie ihren Gefühlen doch trauen können. Der Staat sollte Spenderkinder bei ihrem Recht auf Wahrheit unterstützen.

Eltern haben bei einem Eintrag ins Geburtenregister nach wie vor die Wahl, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise sie ihre Kinder aufklären. Eine Bevormundung der Eltern durch einen solchen Eintrag ins Geburtenregister kann man nur dann sehen, wenn man eigentlich der Meinung ist, dass die Autonomie der Eltern höher wiegt als das Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung und dass Eltern auch entscheiden können sollten, ihre Kinder NICHT aufzuklären.

Ein Recht auf Nichtwissen gibt es logisch nicht

Bei einer Regelung wie bei Adoptierten, den Namen des genetischen Vaters im Geburtenregister festzuhalten, sehen DI-Netz, BkiD und der AK DI das Recht des Spenderkindes auf Nichtwissen beeinträchtigt. Dass es ein solches Recht auf Nichtwissen als negative Kehrseite des Rechts auf Kenntnis der Abstammung überhaupt gibt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil „Heimliche Vaterschaftstest“ angezweifelt, weil die Nichtkenntnis anders als die positive Kenntnis der Abstammung dem Einzelnen mit der Information nicht die Möglichkeit eröffne, sich zu konkreten Personen in Beziehung zu setzen und den persönlichen familiären Zusammenhang zu erfahren, an dem sich die eigene Identität ausrichten könne.12

Davon abgesehen ist es aber unwahrscheinlich, dass nur die Nennung eines Namens ein Spenderkind belastet, weil es plötzlich mehr weiß, als es eigentlich wollte. Zwar sagen viele Spenderkinder, dass allein die Kenntnis des Namens ihres genetischen Vaters ihnen viel bedeuten würde. Auf der anderen Seite ist ein Name aber nicht wirklich aussagekräftig – wer tatsächlich mehr über seine Abstammung wissen möchte, wird sich für Informationen über den genetischen Vater wie Aussehen, Größe, Haarfarbe, Beruf, und gesundheitliche Belastungen interessieren. Wer kein Interesse an dem Spender hat, wird nur durch die Kenntnis des Namens des genetischen Vaters wenig Wissen dazugewinnen – er oder sie kann sich weiterhin dafür entscheiden, nicht mehr wissen zu wollen. Ein Name kann aber bereits entscheidend dazu beitragen, Inzest-Fälle zu verhindern.

Fazit

Der Eintrag des Spenders in das Geburtenregister ist notwendig, weil Spenderkinder in Bezug auf ihre Abstammung ein Recht auf zutreffende öffentliche Urkunden haben. Auch wird nur durch einen solchen Anreiz in einem Register, in das die meisten Menschen während ihres Lebens Einsicht begehren möchten (und das ist der große Unterschied zu einem Samenspender-Register), ein starker Anreiz auf die Eltern ausgeübt wird, ihre Kinder über ihre Abstammung von einem Samenspender aufzuklären.

Hinter dem Widerstand von DI-Netz, BKiD und AK DI, den Spender im Geburtenregister eintragen zu lassen, lassen sich zwei Beweggründe vermuten:

1. Die Autonomie der Eltern nicht aufzuklären wird höher bewertet als das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Es wirkt halbherzig, wenn diese Organisationen vermeintlich für die Aufklärung der Kinder über deren Entstehungsweise eintreten, jegliche gesetzliche Regelungen aber ablehnen, die dahingehend Druck auf die Eltern ausüben könnten.

2. Die Autonomie der Eltern, ihr Kind als vollständig „eigenes“ zu erleben ohne sich mit der Existenz eines anderen genetischen Elternteils des Kindes zu beschäftigen, wird höher bewertet als die Anerkennung der tatsächlichen Herkunft des Kindes. Es wirkt einer psychologischen Verdrängung der Eltern Vorschub leistend, wenn eine wahrheitsgemäße Dokumentation der genetischen Vaterschaft in öffentlichen Dokumenten abgelehnt wird.

Eine treffende Entgegnung hierzu stammt aus dem bereits erwähnten Artikel von Wendy Kramer und ist ein Zitat aus der Diskussion zu dem Thema auf dem Donor Siblings Registry:
„Eine Geburtsurkunde ist kein Eigentumsnachweis. Es ist der Nachweis über die Geburt eines Kindes, bedeutend mit woher sie kommen, und sollte nicht von irgendeinem Ego beeinflusst werden. Die biologischen Tatsachen sollten aufgezählt werden, damit dass Kind wissen wird, woher es genetisch stammt und niemand es anlügen kann.13

  1. so auch Wellenhofer, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vor § 1591 Rn. 35. []
  2. Interview mit Dagmar Trautner, Vorsitzende des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien, Welt Online vom 10.12.2009; Knobbe, Psychologische Aspekte der Adoption, FPR 2001, 309, 316. []
  3. siehe zum Beispiel die Seite des Bezirksamtes Berlin-Charlottenburg. []
  4. Die grundsätzliche Abhängigkeit von der genetischen Abstammung zeigt sich daran, dass die Zuordnung angefochten werden kann, wenn sie über eine Vermutung (wegen bestehender Ehe mit der Mutter) oder aufgrund einer rechtlichen Erklärung (Anerkennung) erfolgte, tatsächlich aber keine genetische Verwandtschaft besteht. []
  5. Maurer, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012; § 1755 Rn. 24. []
  6. sec. 153-17B Assisted Reproductive Treatment Act 2008, S. 125. []
  7. section 39, Children and Family Relationships Act (2015). []
  8. The Telegraph vom 2. Juli 2014: My life was a lie . . . now gaps on my birth certificate tell the truth about my father; ABC Net: Birth certificate should be honest to aid genealogy, donor-conceived SA man Damien Adams says. []
  9. Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog: “Ignorance of biological ancestry has had devastating consequences for some. In the U.K. in 2008, twins that were separated and adopted at birth unknowingly married each other. This year, a Brazilian couple found out after they were married that the same biological mother had abandoned them as infants. Random meetings amongst half siblings are not uncommon, as many have reported in the news, and on the Donor Sibling Registry.“ []
  10. Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog. []
  11. S. 3. []
  12. BVerfG, Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05, Rn. 70 ff. []
  13. Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog: „A birth certificate is not a deed of ownership. It is a record of a child’s birth, as in who they came from & should not be about anyone’s ego. The biologicals should absolutely be listed, so that the child will know who they came from genetically and nobody is able to lie to them.“ []

Dokumentarfilm „Future Baby“ in österreichischen Kinos mit anschließenden Diskussionsrunden

Am 15. April 2016 ist der Dokumentarfilm „Future Baby“ der Regisseurin Maria Arlamovsky in den österreichischen Kinos angelaufen. Es geht um verschiedene Verfahren der Reproduktionsmedizin, u.a. Samenspende, Eizellspende und Leihmutterschaft, aber auch um Präimplantationsdiagnostik und Social Freezing. Frau Arlamovsky geht der Frage nach, wie weit Menschen schon jetzt und möglicherweise in Zukunft für die Erfüllung ihres Kinderwunsches gehen (wollen). Ohne eine explizite Antwort zu geben, werden in der aufwendigen, internationalen Dokumentation die verschiedenen Perspektiven von unfruchtbaren Paaren, ReproduktionsmedizinerInnen, Eizellspenderinnen, Leihmüttern, einem Spenderkind und seiner Mutter gezeigt. Flankierend kommen außerdem EthikerInnen, LabormitarbeiterInnen und ein Biotechnologe zu Wort.

Im Anschluss an einige Filmvorführungen fanden in Österreich Podiumsdiskussionen mit verschiedenen ExpertInnen zum Thema statt. Der Verein Spenderkinder war zu zwei Diskussionsrunden in Wien eingeladen und durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Beide Vorführungen waren gut besucht und das Publikum rege an den Diskussionen beteiligt. Rasch wurde deutlich, dass der Film nur die Spitze des Eisbergs in Worte und Bilder fassen kann. Die psychologische Dynamik der Thematik wurde beispielsweise komplett ausgespart, während sie sicherlich genug Stoff für einen weiteren Dokumentarfilm böte, wie die Diskussionen schnell erkennen ließen.

Wir würden es sehr begrüßen, wenn der Dokumentarfilm auch in Deutschland gezeigt würde, um für die sehr vielschichtige Thematik zu sensibilisieren.

Europarat debattiert Leihmutterschaft – mit einer Reproduktionsärztin als Berichterstatterin

Am 15. März 2016 wird der Europarat den Bericht “Human Rights and ethical issues related to surrogacy” debattieren. Der dazugehörige Antrag aus dem Jahr 2014 lehnte kommerzielle Leihmutterschaft ab. Heikel ist jedoch die Berichterstatterin: die belgische Senatorin Petra De Sutter ist als Reproduktionsmedizinerin an der Durchführung von Leihmutterschaften am Universitätskrankenhaus Ghent beteiligt und vermittelt laut einem Bericht der Huffington Post auch Leihmutterschaften an die indische Reproduktionsklinik “Seeds of Innocence“.

Nach den Verhaltensregeln des Europarates für Berichterstatter dürfen diese eigentlich keine ökonomischen, kommerziellen, finanziellen, oder andere Interessen im beruflichen, persönlichen oder familiären Zusammenhang haben, die mit dem Thema des Berichts verbunden ist. Das diese Verpflichtungen bei einer beruflichen Vermittlung von Leihmutterschaften verletzt werden, ist offensichtlich. Wer an einer solchen Praxis mitwirkt, wird sie vermutlich für ethisch unbedenklich halten. Das Komitee für soziale Angelegenheiten, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung der parlamentarischen Versammlung des Europarates lehnte einen Befangenheitsantrag dennoch mit 21 zu 17 Stimmen ab.

Der Europarat1 ist eine internationale Organisation, die heute 47 Mitgliedsstaaten hat und die allgemeine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt verfolgt. Das wichtigste Abkommen im System des Europarates stellt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 dar. Bei Verletzungen der durch die Konvention gewährleisteten rechte können Einzelpersonen eine so genannte Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen.

Das Europäische Parlament, das Parlament der Europäischen Union, hat Leihmutterschaft dagegen am 17. Dezember 2015 als Verletzung der Würde von Frauen verurteilt.  ((Nr. 115 „Condemns the practice of surrogacy, which undermines the human dignity of the woman since her body and its reproductive functions are used as a commodity; considers that the practice of gestational surrogacy which involves reproductive exploitation and use of the human body for financial or other gain, in particular in the case of vulnerable women in developing countries, shall be prohibited and treated as a matter of urgency in human rights instruments…“))

Es bleibt zu hoffen, dass sich auch der Europarat ernsthaft mit diesem Thema beschäftigt – insbesondere weil auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention die Würde des Menschen schützen sollte, was beinhaltet dass Kinder kein Handelsgut sind.

  1. nicht zu verwechseln mit der Europäischen Union []

Spendenaufruf für Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

PMA – Procréation Médicalement Anonyme„, die französische Partnerorganisation von Spenderkinder, sammelt Spenden für eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Hintergrund: Die Klägerin Audrey Kermalvezen, geboren 1980 und selbst Anwältin, hat sich in Frankreich bisher vergeblich durch alle Instanzen geklagt. Ihr Anliegen: sie möchte nicht-identifizierende Informationen über ihren genetischen Vater haben sowie dass der Spender gefragt wird, ob er bereit ist, auf seine Anonymität zu verzichten. Das würde den Rechten entsprechen, die Kinder haben, die durch ebenfalls in Frankreich zulässige anonyme Geburten zur Welt kamen. In der letzten Instanz wurde ihre Klage am 12. November 2015 vor dem Conseil d’Etat abgewiesen.

In Frankreich ist die Rechtslage aus der Sicht von Spenderkindern katastrophal. Die Anonymität des Spenders preiszugeben ist strafbar, der Spender darf noch nicht einmal freiwillig auf seine Anonymität verzichten, und private DNA-Tests sind verboten. Dementsprechend hat noch kein französisches Spenderkind den leiblichen Vater gefunden.

PMA ruft für Audrey jetzt zu einer Spende in einen extra dafür angelegten „pot commun“ auf, um Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzureichen. Ihre Chancen dafür stehen gut (mehr dazu in einem englischsprachigen Beitrag auf Donor Offspring Europe): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Urteilen zu Adoptionen entschieden, dass anonyme Adoptionen das Recht der betroffenen Menschen auf ihr Privatleben aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen, wenn diese noch nicht einmal die Möglichkeit haben, irgendwelche Informationen über die leiblichen Eltern zu erhalten und keine Interessenabwägung zwischen den Rechten der Kinder und der Eltern stattfindet (Odièvre, Godelli).

Leider gibt es neben Frankreich auch einige andere europäische Länder, die eine gesetzliche Anonymität von Gametenspendern erlauben, zum Beispiel Belgien, Spanien und Tschechien. Ein positives Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätte langfristig auf alle anderen europäischen Länder Auswirkungen und würde die Rechtsstellung von Spenderkindern enorm stärken. Es könnte auch den innereuropäischen Reproduktionsmedizin-Tourismus in Nachbarländer verändern, der leider davon lebt, dass Länder wie Tschechien dies als boomenden Wirtschaftszweig ansehen, bei dem die Rechte der so gezeugten Menschen keine Rolle spielen.

Wir unterstützen daher den Spendenaufruf von PMA und bedanken uns für den Mut und die Durchhaltekraft von Audrey. WeNN es Euch irgendwie möglich ist, unterstützt PMA bei dieser Aktion – sie betonen ausdrücklich, dass auch 5€ schon helfen. Ziemlich weit unten auf der Seite kann man auch für die praktische Durchführung der Spende ins Englische wechseln.

Internationale Tagung gegen Leihmutterschaft am 2. Februar 2016 in Paris

In Paris findet am 2. Februar 2016 in der Nationalversammlung eine internationale Tagung gegen Leihmutterschaft statt, um auf die laufende Kampagne „Stop Surrogacy Now“ und auf die mit Leihmutterschaft verbundenen Problemeaufmerksam zu machen. Als Referentinnen werden etwa die Feministin Alice Schwarzer, die Schweizer Politologin Regula Stämpfli und die schwedische Feministin Kajsa Ekis Ekman erwartet, aus Österreich ist die Autorin und Journalistin Eva Maria Bachinger eingeladen.

Aus der Pressemitteilung:

„In Österreich hat sich eine breite Front gegen das globale Geschäft rund um die Leihmutterschaft formiert. Unabhängig von der jeweiligen Weltanschauung will eine Runde von ExpertInnen den Tendenzen zur Aushöhlung der nationalen Verbote von Leihmutterschaft Einhalt gebieten: Denn sowohl im Europarat als auch bei der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wird eine Standardisierung des globalen Geschäftes geplant, völlig abseits von einer breiten öffentlichen Diskussion.“

Die Initiatorinnen finden: statt einer Standardisierung der Leihmutterschaft und damit verbundener frauen- und kinderverachtende Tendenzen sollen aus den folgenden Gründen nationale Verbote beibehalten und Leihmutterschaft weltweit verbotenen werden.

  • Fast alle Staaten der Erde – mit Ausnahme der USA – haben die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Die Konvention gilt und ist einzuhalten. Unter Artikel 35 ist festgehalten, dass ein Kind das Recht hat, nicht gegen Geld gehandelt zu werden. Die Praxis der Leihmutterschaft bedeutet einen Handel von Kindern gegen Geld, denn die Schwangere bekommt in den meisten Fällen kein Geld für ihre oftmals mehrmaligen Versuche, schwanger zu werden, auch nicht für die Schwangerschaft an sich, sondern sie erhält ihren „Lohn“ für ihre „Arbeit“, wenn sie ein Kind liefert – und es muss natürlich ein gesundes Kind sein. Die Leihmutterschaft ist insofern kinderrechtswidrig.
  • Die Praxis der Leihmutterschaft richtet sich gegen die Würde und die körperliche Integrität der Frau, weil ihr Körper für reproduktive Zwecke instrumentalisiert wird. Es kommt besonders in ärmeren Ländern zur menschenverachtenden Ausbeutung.
  • Die Leihmutterschaft forciert die Kommerzialisierung aller Lebensbereiche. Alles wird zur Ware, selbst das Kind: Es wird als Ware angesehen, die man bestellen, planen und auswählen kann.
  • Durch Hormonstimulierungen bei der Frau werden mögliche gesundheitliche Risiken vorsätzlich in Kauf genommen, es kommen auch häufiger Fehlgeburten vor als bei normalen Schwangerschaften. Die Leihmutterschaft kann zudem psychische Beeinträchtigungen bei Frau und Kind verursachen. Es wird eine Distanzierung der Schwangeren vom Ungeborenen einfordert, was allen Erkenntnissen über die Wichtigkeit der pränatalen Bindung widerspricht.
  • Da es weltweit weder Datenbanken und oft nur mangelhafte Gesetze über Auskunftsrechte gibt, wird das Kinderrecht auf Kenntnis der eigenen Herkunft und Entstehung ignoriert.

Wir möchten noch einen Aspekt hinzufügen:

  • Auch eine nicht-kommerzielle Leihmutterschaft ist ethisch bedenklich, weil ein Mensch „verschenkt“ wird. Objekte kann man verschenken, aber keine Subjekte, keine Menschen. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt.

Wir freuen uns, dass sich Widerstand gegen Leihmutterschaft auch von einer dezidiert feministischen Perspektive aus bildet und etwas Licht auf die Tendenzen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wirft, Leihmutterschaft indirekt anzuerkennen.

Rezension Abstammungsrecht 2.0

Vor einigen Wochen ist die juristische Doktorarbeit „Abstammungsrecht 2.0 – ein rechtsvergleichender Reformvorschlag vor dem Hintergrund der Methoden der künstlichen Befruchtung“ von Marc Alexander Voigt erschienen.1 Auf 274 Seiten wird ein „interessengerechten Lösungsansatz“ im Abstammungsrecht für Samen-, Eizell- und Embryonenspende und Leihmutterschaft diskutiert. Zusammengefasst sieht der Autor nur punktuellen Änderungsbedarf im Abstammungsrecht zur Berücksichtigung von Reproduktionstechnologien und schlägt auch immer gleich eine entsprechende Formulierung vor.

Zusammenfassung der geforderten Änderungen im Abstammungsrecht

Bei Samenspenden sind außer der Normierung eines Auskunftsanspruchs des Kindes die wichtigsten im Übrigen geforderten Änderungen die Möglichkeit der präkonzeptionellen Anerkennung durch den Wunschvater (momentan erst ab Zeugung möglich), um zu verhindern dass ein nicht mit der Mutter verheirateter Mann das Kind nach der Samenspende abredewidrig nicht anerkennt. Durch Reproduktionsmedizin gezeugte Menschen sollen außerdem einen Anspruch auf Klärung der Abstammung gegenüber dem potentiellen genetischen Elternteil erhalten. Momentan beinhaltet § 1598a BGB nur einen Anspruch auf Einholung eines Abstammungsgutachtens gegen die rechtlichen Eltern.

Im Fall einer Eizellspende wird das Kind der Wunschmutter bereits jetzt über § 1591 BGB erreicht, wonach Mutter eines Kindes immer die Frau ist, die es zur Welt gebracht hat. Als Änderung sollte das mit Eizellspende gezeugte Kind ein Recht zur Anfechtung der Mutterschaft und Feststellung der Eizellspenderin als genetischer Mutter erhalten.

Bei einer Leihmutterschaft, bei der die Wunschmutter auch genetische Mutter ist, soll das Kind wie bisher primär der Leihmutter zugeordnet werden. Die Wunschmutter soll die Mutterschaft nur anfechten können, wenn die Beteiligten der Anfechtung zustimmen. Das würde verhindern, dass einer Leihmutter gegen ihren Willen das Kind weggenommen werden kann, um den geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Allerdings soll das Kind in diesem Fall ein Recht zur Anfechtung der Mutterschaft und zur Auskunft über die genetische Mutter haben. Bei einer Zuordnung zu den Wunscheltern soll das Kind einen Anspruch auf Nennung der Identität der Leihmutter haben.

Keinen Reformbedarf sieht der Autor bei der Ersatzmutterschaft, bei der die Wunschmutter mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Hier soll die Mutter wie bislang auf die Erlangung der Elternstellung über Adoption verwiesen werden bzw. der Vater auf die allgemeinen Regeln des Abstammungsrechts.

Kritik

Die geforderten Änderungen des Abstammungsrechts sind aus meiner Sicht tatsächlich interessengerecht, insbesondere weil sie das Recht des Kindes berücksichtigen, die Zuordnung zu einem nicht genetischen Elternteil anfechten zu können sowie Auskunft über den genetischen Elternteil oder die austragende Mutter zu erhalten. Die Darstellung der derzeitigen Rechtslage ist stringent und angenehm kurz gefasst. Je nach Regelungsgegenstand wird Rechtsvergleich mit anderen europäischen Staaten vorgenommen, die Ergebnisse aber stets einer kritischer Betrachtung der Übertragungsmöglichkeit ins deutsche Recht unterzogen. Positiv ist auch, dass der Autor zahlreiche psychologische Studien zur Situation von durch Reproduktionsmedizin gezeugten Menschen und ihren Familien in seine Darstellung einbezieht. Damit gelingt ihm eine vielschichtige Darstellung der Interessenlagen der Beteiligten. So wird zum Beispiel darauf hingewiesen, dass Spender teilweise Interesse an den durch sie gezeugten Kindern zeigen oder dass das Verbot von anonymen Samenspenden nicht zu einem Absinken der Spenderzahl führt.

Der Autor beweist bei einigen Fragen einen deutlichen Willen zu einer eigenen Position und stellt sich gegen die derzeitige vorherrschende juristische Meinung. Das zeigt sich besonders deutlich an der Diskussion um das Recht eines mit Samenspende gezeugten Kindes, die Vaterschaft seines rechtlich-sozialen Vaters anzufechten. Hier bezieht der Autor mit einer umfassenden eigenen Prüfung Stellung, dass der oft geforderte Ausschluss des Rechts zur Vaterschaftsanfechtung nicht mit den Rechten des Kindes zu vereinbaren sei. Er bemerkt sehr richtig, dass eine solche Statusbestandsgarantie für den rechtlich-sozialen Vater auf Kosten des Kindes gehen würde, dem jegliches Recht abgesprochen würde, seine rechtliche, wahrheitswidrige Zuordnung ändern zu lassen – ein Recht, das jedem natürlich gezeugten Kind ohne weiteres zusteht. Damit würden die Rechte des künstlich gezeugten Kindes gänzlich den Interessen der Eltern untergeordnet. Den oft gezogenen Vergleich zur Adoption lehnt er ab, weil diese auf einer gerichtlichen Entscheidung und einer Kindeswohlprüfung beruht. Nicht richtig ist in diesem Zusammenhang jedoch der vom Autor erweckte Eindruck, dass Vaterschaftsanfechtungen nicht vorkommen würden. In unserem Verein gibt es einige wenige Fälle, in denen Spenderkinder die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters erfolgreich angefochten wurde. Die Urteile wurden allerdings nicht veröffentlicht, da sie von der rechtlichen Seite her wenig interessant sind.

Ähnlich unabhängig bezieht der Autor zu der ebenfalls oft erhobenen Forderung Stellung, die Feststellung des Samenspenders als Vater des Kindes auszuschließen.2 Hier weist er auf das Recht hin, die genetische Vater-Kind Beziehung abbilden zu lassen, insbesondere da dem Kind die Umstände seiner Zeugung nicht zur Last gelegt werden könnten. Auch sei es inkonsequent, den Spender von jeglicher Verantwortlichkeit für das Kind zu befreien.

Komme ich zu den Punkten, die mir nicht so gut gefallen:

Am Anfang der Kapitel zu Eizellspenden, Leih- und Ersatzmutterschaft plädiert der Autor jeweils für die nicht-kommerzielle Zulassung der Verfahren.3 Dafür verwendet er fast ausschließlich Argumente der Befürworter von Reproduktionsmedizin – dass angeblich keine psychischen Schäden bei den Kinder entstehen, dass die Spenderinnen und Leihmütter selbst entscheiden müssten, ob sie ihre Gesundheit gefährden möchten, und es auch viele altruistische Spenderinnnen und Leihmütter gäbe. Hier fehlt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Gegenargumenten – und bei der Leihmutterschaft insbesondere mit der Frage, ob sie das Kind nicht zum Handelsobjekt macht und damit gegen seine grundrechtlich geschützte Würde verstößt. Bei der Würde des Menschen handelt es sich um einen objektiven, unverfügbaren Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann und zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist.4 Dagegen nur einzuwenden, dass das Kind ansonsten nicht existieren würde und schon deswegen seine Würde nicht verletzt werden könne, ist ein Argument, mit dem man auch Klonen rechtfertigen könnte. Es übersieht auch, dass nicht die Zeugung an sich die Würde verletzt, sondern die dieser vorhergehende und zugrundeliegende Absprache, das Kind nach der Geburt abzugeben, womit es zum Objekt gemacht wird.

Die Plädoyers für die Zulassung der Verfahren sind aber auch unnötig, weil der Autor am Anfang der Arbeit richtigerweise argumentiert, dass die Frage der Zulassung nichts mit der abstammungsrechtlichen Frage zu tun habe. Der Raum, den diese Ausführungen einnehmen, fehlt an anderer Stelle: der Beschränkung auf heterosexuelle Paarbeziehungen. Zwar hat der Autor wohl Recht, wenn er anführt, dass bei Befruchtungen in homosexuellen Paarbeziehungen völlig neue Probleme aufwirft. Aber angesichts der fast erreichten rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften kann man schlecht eine Neugestaltung des Abstammungsrechts vorschlagen, ohne die Auswirkungen auf homosexuelle Partnerschaften und ihren Familien zumindest zu diskutieren.

Auch an anderer Stelle wird die Arbeit der am Anfang geäußerten Intention, insbesondere die Interessen der mit Reproduktionsmedizin gezeugten Kinder zu berücksichtigen, aus meiner Sicht nicht immer ganz gerecht. Der Aussage, dass eine Dokumentation durch eine zentrale Behörde oder zumindest den behandelnden Arzt einem Vermerk im Geburtenbuch vorzuziehen sei, kann angesichts der immer noch niedrigen Aufklärungsquote von Spenderkindern und den häufig auftretenden Problemen bei der Dokumentation durch Ärzte nicht nachvollzogen werden. Für den Anspruch von durch Samenspende gezeugten Menschen auf Kenntnis ihrer Abstammung favorisiert der Autor stattdessen ein Modell, wonach der Spender der Bekanntgabe seiner Daten gegenüber dem Kind widersprechen kann, woraufhin der Arzt (oder ein Register) dann eine gerichtlich überprüfbare Interessenabwägung trifft. Der einzige Vorteil im Vergleich zur jetzigen Rechtslage wäre, dass es einen gesetzlich normierten Anspruch gibt.

Die Annahme, dass die Interessen der Eltern und des Spenders durch die Möglichkeit zum Widerspruch berücksichtigt werden müssen, ist meines Erachtens so nicht zutreffend. Der Autor begründet sie mit der Rechtsprechung über Auskunftsansprüche aus den Generalklauseln des §§ 242 und 1618 BGB sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Nennung des genetischen Vaters. Gerade bei letzterer ist jedoch die Intimsphäre der Mutter betroffen – was bei dem Auskunftsanspruch gegen den Arzt zu einer künstlichen Befruchtung, auf die sich die Beteiligten bewusst eingelassen haben, wohl eher nicht der Fall ist. Der BGH lehnt außerdem in seinem Urteil vom Januar 2015 ein schützenswertes Interesse der Eltern ab, dass ein Kind, das bereits von seiner Zeugung durch Samenspende weiß, nicht die Personalien des Spenders erfährt. Deswegen ist überhaupt nicht ersichtlich, weswegen der Autor den Eltern ein Widerspruchsrecht zugestehen möchte. Nicht bedacht wird, dass der Gesetzgeber möglicherweise durch einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch eine Interessenabwägung vorweg nehmen kann. Dafür würde zum Beispiel sprechen, dass in der Diskussion bislang kein Interesse des Spenders genannt wurde, bei dem man annehmen kann, dass es das Interesse des Kindes an Kenntnis der Abstammung überwiegen würden.

Zuletzt wäre es an einigen Stellen notwendig gewesen, die von Ärzten genannten Zahlen und rechtlichen Ansichten etwas kritischer zu hinterfragen – insbesondere bei dem Kapitel über die praktischen Probleme des Auskunftsanspruchs wird ein von einem Arzt verfasster Artikel mehrfach zitiert, der spätestens durch die Urteile des OLG Hamm vom Februar 2013 und des BGH vom Januar 2015 überholt sein dürfte.

Alles in allem handelt es sich aber um ein interessantes und engagiertes Buch, dem zu wünschen ist, dass es auch unter den Mitgliedern des Arbeitskreises Abstammung Leserinnen und Leser findet.

  1. Marc Alexander Voigt, Abstammungsrecht 2.0 – ein rechtsvergleichender Reformvorschlag vor dem Hintergrund der Methoden der künstlichen Befruchtung, Peter Lang Verlag 2015, ISBN 978-3-631-66363-9. []
  2. In dem Zusammenhang werden die Forderungen unseres Vereins auf S. 116 etwas missverständlich wiedergegeben: wir schlagen einen Ausschluss von Unterhalts- und Erbansprüchen des Kindes gegenüber dem Samenspender vor, nicht aber einen Ausschluss der Möglichkeit, den Samenspender als Vater feststellen zu lassen. []
  3. Interessant ist aber, dass er in dem Zusammenhang auf Großbritannien hinweist, wo nur nicht-kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt ist, aber der Leihmutter eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Bei der Bezifferung der Aufwandsentschädigung fällt allerdings auf, dass diese mit 10.000-15.000 Euro fast genauso hoch ist wie die übliche Bezahlung einer US-amerikanischen Leihmutter, wo kommerzielle Leihmutterschaft in einigen Staaten erlaubt ist. Ein solcher Betrag dürfte zumindest für Frauen mit keinem oder nur einem geringen Erwerbseinkommen einen hohen Anreiz ausüben. []
  4. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1981 – 1 C 232/79 (Münster) = NJW 1982, 664 (Peep-Show); Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.05.1992 – 7 L 1271/92 = NVwZ 1993, 98 (Zwergenweitwurf). []