Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft

Das „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ ist am 17. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am 1. Juli 2018 in Kraft (Artikel 4). Ab diesem Datum wird es also endlich ein Samenspenderregister geben, über das ab diesem Zeitpunkt gezeugte Spenderkinder Auskunft über ihren genetischen Vater erhalten können.

Auch wenn dieses Register leider noch sehr rudimentär konzipiert ist, weil die Daten von Altfälle nicht enthalten sind und kein Kontakt zwischen Halbgeschwistern hergestellt werden kann (siehe dazu unsere ausführliche Kritik zum Gesetzentwurf für die öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses), handelt es sich hierbei dennoch um eine deutliche Verbesserung. Zumindest ab dem 1. Juli 2018 gezeugte Spenderkinder werden ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung sicher verwirklichen können, und mit dem Register wird hoffentlich auch die Tatsache in das öffentliche Bewusstsein übergehen, dass es ein Recht auf Kenntnis der Abstammung gibt und dass Samenspenden nicht anonym erfolgen dürfen.

Wir haben die neue Rechtslage ab dem 1. Juli 2018 bereits unter „Die rechtliche Situation“ ergänzt und werden demnächst unsere politischen Forderungen aktualisieren.