Archiv der Kategorie: Rechtliches

Rechtliche Themen und Fragen, Gerichtsverfahren, Gerichtsentscheidungen

Dänischer Spender vererbt genetische Krankheit an mindestens 9 Kinder

Der erschreckende Fall eines Spenders der dänischen Samenbank Nordic Cryobank, der die genetische Krankheit Neurofibromatose Typ 1 (kurz: NF1), auch Morbus Recklinghausen oder Periphere Neurofibromatose genannt, an mindestens 9 der 45 durch ihn gezeugten Kinder weiter gab, macht einen weiteren Grund deutlich, dass die Identität von Samenspendern nachverfolgbar und die Zahl der durch einen Spender gezeugten Kinder begrenzt werden muss.1

Nordic Cryobank ist die weltweit größte Samenbank und verkauft von Dänemark aus Samenspenden in über 70 andere Länder. NF1 ist eine seltene Erkrankung, die in der Hälfte der Fälle auf erblicher Veranlagung beruht. Die Krankheit kann Tumore, Veränderungen des Knochens und der Blutgefäße verursachen. Der Spender wurde vor seiner Spende nicht auf diese Krankheit getestet. 

Obwohl nach dänischem Recht nur 25 Kinder durch einen Samenspender gezeugt werden dürfen, enstanden mit seinen Spenden 43 Kinder in verschiedenen Ländern. In Deutschland wird von der Bundesärztekammer eine Zahl von 10 Kindern empfohlen, faktisch ist das jedoch nicht kontrollierbar. Von den 43 Kindern wurde bei mindestens neun NF1 diagnostiziert.2 Die Spenden wurden auch nach Schweden, Norwegen, Belgien und mehrere andere Länder verkauft3, bei denen sich die Samenbank vielleicht nicht an diese rechtlichen Regeln gebunden fühlte.

Obwohl der Klinik im Juni 2009 gemeldet wurde, dass ein durch Spender 7042 gezeugtes belgisches Kind positiv auf NF1 getestet wurde, verkaufte die Klinik sein Sperma weiter. Die Eltern der durch Spender 7042 gezeugten Kinder erwägen aus diesem Grund rechtliche Schritte gegen Nordisk Cryobank.4 Die Klinik beruft sich darauf, dass sie keinen Grund hatte zu glauben, dass die NF1 von Seiten des Spenders vererbt worden war.5 NF1 entsteht in etwa der Hälfte der Fälle durch spontane genetische Mutationen. Allerdings war bereits bei diesem ersten Fall klar, dass die Mutter die Krankheit nicht vererbt hatte. Insofern stellt sich die Frage, ob die Klinik bei einer 50 % Chance einer erblich bedingten Krankheit die Spenden von Spender 7042 nicht bis zu einer endgültigen Klärung nicht hätte verwenden sollen.

Weiterhin kontaktierte die Klinik weder die Eltern, deren Kinder ebenfalls durch Spender 7042 gezeugt wurde, noch benachrichtigten sie die Kliniken, an die seine Spenden bisher weiterverkauft wurden. Der ganze Sachverhalt wurde erst letztes Jahr der Öffentlichkeit bekannt, als klar wurde, dass mehr Kinder infiziert waren und der genetische Defekt vom Spender vererbt worden war.

Aufgrund dieses Skandals darf in Dänemark seit dem 1. Oktober 2012 das Sperma eines Spenders nur noch bei höchstens 12 Samenspenden verwendet werden.4 Bei Verdacht einer genetischen Krankheit dürfen die Spenden außerdem mit sofortiger Wirkung nicht weiterverwendet werden.6

Fraglich ist aber, ob das ausreicht. Im April dieses Jahres geriet die dänische Gesundheitsbehörde und die dortige Berufung auf die Anonymität von Samenspendern erneut in Kritik, nachdem sie die Kinder eines Samenspenders mit einer tödlichen genetischen Krankheit nicht kontaktierten.7 Bei dem Samenspender wurde 1997, einige Jahre nachdem er gespendet hatte, das erbliche und krebsverursachende Lynch Syndrom diagnostiziert. Er wandte sich an die Regierung, damit diese die Empfängerinnen seiner Spenden kontaktieren sollte, weil bei den Kindern durch eine frühe Behandlung schwere Gesundheitsschäden verhindert werden könnten. Die Gesundheitsbehörde entschied sich jedoch gegen eine Kontaktaufnahme, weil die Suche sich wegen der Anonymität der Spender als schwierig gestaltete. Der Spender wandte sich daraufhin an die Medien.

Auch in Deutschland wäre zumindest bei Behandlungen vor 2003 eine Kontaktaufnahme bei einer vermuteten Erbkrankheit zu den betroffenen Empfängerinnen wahrscheinlich schwierig, weil sich viele Reproduktionsärzte nach wie vor darauf berufen, dass bis 2007 die gesetzliche Aufbewahrungsfrist auch für Samenspendedaten nur 10 Jahre betrug. Viele berufen sich darauf, die Daten nach Ablauf dieser Frist vernichtet zu haben. Damit hätte man nach dieser Frist keine Spende mehr nachverfolgen können – und auch keinen Fall von genetisch bedingten Krankheiten.  Da man natürlich nie auf alle Krankheiten testen kann und manche auch erst später zu Tage treten, kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses Risiko Ärzten in Deutschland entgangen ist. Vermutlich haben sie es – wie die Wünsche und Bedürfnisse der gezeugten Kinder – lieber einfach ignoriert.

Der Fall zeigt deutlich, dass – völlig abgesehen davon, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung ein Grund- und Menschenrecht ist – auch aus medizinischen Gründen der Bedarf besteht, dass Spenden zurückverfolgt werden können, und zwar länger als 30 Jahre, wie es das Transplantationsgesetz vorsieht. Gleichzeitig ist zu hoffen, dass die Spender auch Jahre nach ihrer Spende bei Auftreten erblich bedingter Krankheiten daran denken, dass die durch sie gezeugten Kinder hierüber informiert werden sollten.

Ob deutsche Samenbanken und Ärzte sich ähnlich verantwortungslos wie die Nordisk Cryobank verhalten, ist nicht bekannt. Allerdings besteht wegen der Einmischung in den menschlichen Zeugungsvorgang ein so hohes Risiko, dass eine gewisse staatliche Kontrolle wohl angebracht wäre. Diese könnte die deutschen Samenbanken und Ärzte dann auch endlich verpflichten, ein System einzuführen, dass eine Kontrolle darüber garantiert, dass tatsächlich nicht mehr als 10 Kinder durch einen Spender gezeugt werden.

 

  1. Danish sperm donor passes rare genetic disorder to at least five of the 43 babies he is thought to have fathered in ten countries, Mail online 25 September 2012. []
  2. Danish sperm donor also passed on genetic disorder in Belgium, FlandersNews.be 21 June 2013. []
  3. Danish sperm donor passes on disorder, BBC 27 September 2012. []
  4. Denmark Tightens Sperm Donation Law After Donor 7042Passes Rare Genetic Disease to 5 Babies, The Medical Daily 25 September 2012. [] []
  5. Danish sperm donation law tightened after donor passes on rare genetic disease, Bionews 1 October 2012. []
  6. Danish sperm donor passes severe genetic disorder to five children, The Telegraph 25 September 2012. []
  7. Danish sperm donor privacy controversy, BioEdge 6 April 2013. []

Titanic zum Urteil des OLG Hamm

Ich habe gestern erst gesehen, dass das großartige Satire-Magazin Titanic das Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 noch am selben Tag auch mit einer Titanic-Tickermeldung gewürdigt hat:

Samenspender protestieren: Die Kinder anonymer Samenspender haben das Recht, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat. Gegen dieses Urteil protestierten heute in einem anonymen Rundschreiben zahlreiche Spender, die weiterhin unbekannt bleiben wollen, darunter Silvio B., Horst S., Boris B., Mick J., Flavio B., Arnold S. und Franz B.

Sehr lustig, aber auch ein wahrer Kern: wir finden es auch unlogisch, dass ein genetischer Vater nach einem One-Night-Stand voll zur Verantwortung gezogen wird, während ein Samenspender, der doch weiß dass durch ihn ein Kind gezeugt wird, nach Ansicht viel zu vieler Menschen ein Recht auf Anonymität haben soll.

Kritik an den Beratungsleitlinien von BKiD e.V.

Das Beratungsnetzwerk Kinderwunsch Deutschland (BKiD e.V.) hat Leitlinien für die psychosoziale Beratung bei Keimzellenspende aufgestellt (letzte Version 03.03.2008). Der Verein Spenderkinder setzt sich ebenfalls für eine psychosoziale Beratung der Wunscheltern sowie potenzieller Spender ein und begrüßt, dass beratungsrelevante Inhalte in entsprechenden Leitlinien festgehalten werden. In drei Punkten der bisherigen Fassung der Leitlinien sind wir jedoch nicht einverstanden:

1. In Punkt 3.3 wird vorgeschlagen, bewusst eine Terminologie zu wählen, die zwischen biologischem und sozialem Vater unterscheidet, zum Beispiel „Spender“ und „Vater“ und den Prozess der Zeugung umzudefinieren als die Entscheidung zu einer Fremdsamenspende, statt als biologischen Akt.

Das sehen wir als zu intellektualisierend, wenn nicht gar verleugnend. Die Wunscheltern sollten der Tatsache klar in die Augen blicken, dass das Kind eben NICHT auf herkömmliche Weise gezeugt wird und auch kein reines Produkt des Verstandes oder ein wahrgewordener Wunschtraum ist, sondern dass es einen biologischen Ursprung hat, der es mit einem biologischen Vater verbindet, der dadurch für immer Teil der Konstellation ist.

2. Unter Punkt 4.3 wird ausgeführt: „Ein weiteres Thema in der Beratung ist die Bedeutung des Spenders für das Kind. Manche Wunscheltern befürchten, dass sich das Kind nach einer Aufklärung aufgrund der biologischen Verbindung zum Spender hingezogen fühlt und den Vater als weniger wichtig erachtet und dass dies bspw. in der Pubertät zu einer Ablehnung des Vaters führen könne. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass der soziale Vater die einzige reale Vaterfigur für das Kind ist,denn der Spender ist keine präsente Bezugsperson.“ – Diese Haltung bildet aus unserer Sicht die Tendenz ab, eine mögliche Bedeutung des Spenders abzuwiegeln und kleinzureden. Genau das, was die Wunscheltern befürchten, kann selbstverständlich passieren. Daher ist es wichtig, dass sich die Eltern überlegen, wie sie damit umgehen möchten und sowohl zu ihrer sozialen Familie stehen als auch die biologischen Bindungen des Kindes respektieren.

3. Unter Punkt 5 werden die Rechte des Kindes dargestellt: Wie so oft wird bis 2006 eine nur 10jährige Aufbewahrungspflicht und ab 2006 eine 30jährige Aufbewahrungspflicht angeführt. Das ist nicht korrekt. Mehr dazu auf dieser Seite unter Aufbewahrungspflicht und Schadensersatzansprüche.

Aufhebung der Anonymität = Aus für die Samenspende in Deutschland?

Im Urteil des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 wurde der Reproduktionsmediziner Prof. Dr. Thomas Katzorke dazu verurteilt, Spenderkinder-Mitglied Sarah die Identität des Samenspenders preiszugeben. Als Reaktion auf das Urteil wurde insbesondere in den Internet-Foren prognostiziert, ohne Anonymität wolle niemand mehr spenden. Zahlreiche Kommentare beschuldigten uns Spenderkinder, unsere Suche nach unseren genetischen Wurzeln auf Kosten der Interessen kinderloser Paare zu verwirklichen. 

Tatsächlich ist aber das Gegenteil eingetreten: So melden sowohl die Laborleiterin der Berliner Samenbank in einem Tagesspiegel-Artikel als auch Prof. Katzorke von novum in Essen in der Frauenzeitschrift „Tina“ vom 15. Mai 2013 eine Zunahme der Spendebereitschaft in den Monaten nach dem Urteil. Auch die Hamburger Samenbank berichtet in einem Welt-Artikel vom 6. März 2013 und bei Spiegel Online am 10. Mai 2013, dass seit dem Urteil zumindest nicht weniger Spender kommen. Vielleicht war das Urteil also sogar eher Werbung für Samenspenden.

Diese Erfahrungen werden auch durch die Beispiele in anderen Ländern gestützt, in denen die Anonymität der Spender bereits vor einigen Jahren aufgehoben wurde,  zum Beispiel in Schweden (1985), in den Niederlanden (2004) und in Großbritannien (2005). In allen diesen Ländern gibt es nach wie vor genug Samenspender. In Großbritannien hat sich die Zahl der Spender seit 2004 laut einer Meldung der zuständigen Behörde HFEA sogar verdoppelt! Außerdem wird den Spendern dort seit einigen Jahren nur noch eine Unkostenpauschale von umgerechnet etwa 41 Euro pro Spende bezahlt. Die Veränderung der Rahmenbedingungen führte nicht zu einem Rückgang der Spendenbereitschaft, aber die Zusammensetzung der Spender änderte sich. Eine Studie von Shukla et al. (2013)  kam zu dem Ergebnis, dass seit 2005 mehr Singles als zuvor spenden und dass die Partnerin oder der Partner der Spender häufiger als zuvor über die Spendentätigkeit informiert war. Außerdem spendeten mehr Homosexuelle als vorher und das Hauptmotiv für die Spende war „helfen wollen“.

Wir freuen uns, dass über diese Entwicklung auch jenseits unserer Homepage berichtet wird und möchten auf den Artikel Das Ende der Samenspende in Deutschland? des Online Portals für deutsche Gesundheitsnachrichten vom 24.05.2013 sowie auf den Artikel Spenderaffäre: Ebbe in der Samenbank? vom 13.05.2013 in den DocCheckNews hinweisen.

Wer übrigens immer noch glaubt, erst das Urteil im Februar habe die Anonymität der Spender in Deutschland aufgehoben, der irrt sich: Bereits 1970 erläuterte der Justitiar der Bundesärztekammer, Rechtsanwalt Dr. Arnold Hess im Deutschen Ärzteblatt „Der Arzt, der die Insemination vorgenommen hat, kann, wenn er nicht schadensersatzpflichtig oder wegen Personenstandsfälschung straffällig werden will, die Identität des Spenders nicht verschweigen“1. Von „Aufhebung der Anonymität“ durch das Urteil kann also keine Rede sein. Vielmehr hatten die vollmundigen Anonymitätsversprechen spätestens ab 1970 keine tragfähige juristische Grundlage. Dennoch Anonymität zuzusichern war ein bisschen gewagt. Und wer wagt, gewinnt eben nicht immer.

  1. Deutsches Ärzteblatt 1970, Heft 24, S. 1982 []

Bundesverwaltungsgericht: Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Und ein weiteres Samenspende-Urteil: nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von letzter Woche hat eine Mutter, die ihr Kind mit einer anonymen Samenspende bekommen hat, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Der Grundgedanke der staatlichen Unterhaltsleistungen sei, dass die jeweilige Kommune sie als Vorschuss zahle und dann vom säumigen Unterhaltspflichtigen zurückfordern könne. Das geht bei einem anonymen Samenspender natürlich nicht. Nach dem UVG gibt es auch dann keinen Unterhaltsvorschuss, wenn sich eine Mutter weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Diesen Gedanken wandten die Richter auf eine anonyme Samenspende an.

Ich finde das Urteil richtig, trotzdem tut mir das Kind leid: alleine mit einer Mutter, die ihm von vornherein die Kenntnis verwehrt, wer der genetische Vater ist – auch in Dänemark kann man einen offenen Spender wählen. Und die anscheinend gerne andere für ihre Wünsche bezahlen lassen möchte. Wenn die Mutter nicht genug Geld hat, wird das Kind dann wohl auf Sozialhilfe oder Sozialgeld zurück fallen.

In Deutschland hätte die Mutter wahrscheinlich keine Samenspende erhalten: wegen der grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht für leibliche Väter behandeln die meisten Reproduktionsärzte keine alleinstehenden Frauen – oder nur, wenn diese nachweisen, über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt eines Kindes zu haben.

BGH: Privater Samenspender kann Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten

Samenspenden scheinen die deutsche Justiz mehr und mehr zu beschäftigen. Heute entschied der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, dass ein privater Samenspender die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann, weil die Samenspende als „Beiwohnung“ im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt.

Hintergrund war, dass ein lesbisches Paar einen homosexuellen Mann als Samenspender gewinnen konnte. Allerdings haben das Paar und der Spender sich nachher unterschiedlich geäußert, ob vereinbart wurde, dass der Spender auch eine Vaterrolle für das Kind einnehmen sollte. Nach der Geburt erkannte dann ein Freund des Paares die Vaterschaft an und willigte in die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter ein. Gegen die Vaterschaftsanerkennung dieses Mannes erhob der Samenspender dann die Anfechtungsklage.

Diese Anfechtung ist mit dem Urteil des heutigen Tages erfolgreich, der Spender kann sich nun als Vater des Kindes feststellen lassen. Der BGH betonte, dass der Samenspender nur dann nicht anfechten könne, wenn aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Eine solche Vereinbarung wird in der Regel auch vorliegen, wenn der Spender über eine Samenbank oder Reproduktionsklinik spendet.

Ganz persönlich finde ich solche privaten Spenden, bei denen sich die Beteiligten kennen und auch eine Rolle im Leben des Kindes einnehmen wollen, deutlich sympathischer als eine Spende über eine Klinik, bei welcher der Spender erst einmal anonym bleibt. Aber ein Kind außerhalb einer traditionellen Zweierbeziehung zu bekommen, ist natürlich ungewohnt und vermutlich auch emotional herausfordernder. Dieser Fall zeigt noch einmal, dass bei privaten Samenspenden alle Beteiligten vorher genau diskutieren und auch festhalten sollten, wie die spätere Beziehung zu einander und zu dem Kind aussehen soll. Ich hoffe, alle Beteiligten finden bald eine Lösung, die dem Kindeswohl dient und allen eine Rolle im Leben des Kindes zugesteht, denn zerstrittene Eltern sind für kein Kind angenehm.

Artikel Wir kommen gern bei SPON

Passend zur Werbung einer Samenbank „Kommen Sie bei uns“ gab es heute (10.05.2013) einen Artikel bei Spielgel-online mit dem unglaublich originellen, doppeldeutigem Titel Wir kommen gern.

In den Kommentaren wird leider wieder hauptsächlich auf die vermeintlich zu befürchtenden Unterhaltsverpflichtungen eingegangen. Deshalb halte ich es für wichtig, zumindest an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Preisgabe der Identität des Spenders keinesfalls bedeutet, dass der Spender nun unterhaltspflichtig ist. Die Preisgabe der Identität verpflichtet den Spender zu gar nichts. Erst wenn der Spender vor dem Gesetz als Vater des erwachsenen Spenderkindes eingesetzt wurde (und das ist bisher in Deutschland noch nicht vorgekommen), kann es zu einer GEGENSEITIGEN Unterhaltspflicht kommen. Was dafür alles passieren muss, und dass auch wir Spenderkinder diese Möglichkeit gesetzlich ausschließen möchten, ist nachzulesen auf dieser Seite unter Die rechtliche Situation.

Artikel Samen ohne Namen in der FAZ

In der Frankfurter Allgemeine Zeitung ist am 4. März 2013 der Artikel Samen ohne Namen der Journalistin Florentine Fritzen erschienen. Untertitel: „Kinder von Samenspendern haben das Recht zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist. Aber heißt das auch, dass sie Unterhalt von ihm fordern können?“

Es geht also – mal wieder – um die drohende Unterhaltspflicht für Samenspender. Das Thema finden Medien leider besonders interessant – obwohl in Deutschland noch nie ein Samenspender zu Unterhalt verurteilt wurde, das auch nicht so einfach ist, und wir Spenderkinder gefühlte tausend Mal gesagt haben, dass es uns darauf absolut nicht ankommt. Nachdem die FAZ vor ein paar Wochen dem Beklagten des Prozesses vor dem OLG Hamm, Prof. Katzorke, viel Raum für die Darstellung seiner antiquierten und unzutreffenden Ansichten gegeben hat, ist der Gesprächspartner jetzt immerhin Dr. Andreas Hammel, Leiter der Samenbank Erlangen. Diese Samenbank hinterlegt alle Daten bei einem Notar, damit die Kinder dort später Zugriff haben, sollten Sie mehr über ihre genetische Abstammung erfahren sollen. Die Spender werden vor ihrer Spende darüber aufgeklärt. Die Zahl der Spender ist deswegen nach dem Urteil des OLG Hamms nicht zurück gegangen (anderswo übrigens auch nicht). Leider gibt es die Samenbank noch nicht so lange, die ältesten Kinder sind 2003 geboren worden.

Trotzdem frage ich mich nach wie vor, weswegen es in den Medien so wenig um unsere Perspektive geht. Die meisten von uns mussten die Erfahrung machen, dass unser Wunsch zu wissen, wer der genetische Vater ist, wenig anerkannt wird, und dass die Ärzte uns gegenüber behaupten, dass sie die Unterlagen vernichtet haben. Und das, obwohl das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung seit den siebziger Jahren herrschende juristische Meinung ist und auch die Bundesärztekammer seit 1970 darauf hinweist, dass Ärzte den Kindern auf Nachfrage die Identität des Spenders nennen müssen. Insofern ist es gut, in dem Artikel zu lesen, dass die befragten Politiker immerhin auch das Kindeswohl nennen. Ich hoffe sie berücksichtigen es dann auch bei ihren konkreten Vorschlägen.

Kurzbesprechung des Urteils des OLG Hamm in der NJW

In der Neuen Juristischen Wochenschrift, wohl der allgemeinen juristischen Fachzeitschrift, befindet sich eine Kurzdarstellung des Samenspende-Urteils vom OLG Hamm vom 6. Februar (NJW-Spezial 2013, 165). Als Kommentar steht dort nur: „Das Urteil bestätigt die herrschende Meinung“. So viel zu der Aufregung der Medien und einiger Privatpersonen zu diesem Urteil.

Aktualisierte politische Forderungen

Auf unserem Treffen am 6. April haben wir Spenderkinder unsere politischen Forderungen, die ursprünglich aus dem Jahr 2007 stammen, diskutiert und überarbeitet und gerade eben neu veröffentlicht. Hinzugefügt haben wir eine Begründung für jede Forderung.

Neu ist vor allem, dass wir – entsprechend der Rechtslage bei Adoptionen – den Eintrag des Spenders in das Geburtenregister fordern. Der Grund dafür ist, dass dies der beste Anreiz für die Eltern ist, ihr Spenderkind auch wirklich über seine Zeugungsart aufzuklären. Ein nationales Register wie in UK, bei dem jede Person anfragen kann, ob er oder sie mit Hilfe eines Dritten gezeugt wurde, würden wir immer noch begrüßen, aber wäre für uns nur noch die zweitbeste Alternative, weil man für eine solche Anfrage erst einmal misstrauisch werden muss.