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Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern entschieden, dass aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht folgt, dass ein Verfahren zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereit gestellt werden muss.

Eine rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung bedeutet, dass hiermit keine Konsequenzen in dem rechtlichen Status der Beteiligten folgen, wie zum Beispiel eine Feststellung als Vater oder eine Anfechtung der Vaterschaft. Bislang gibt es eine solche rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB nur zwischen den Personen, die rechtlich als Vater, Mutter und Kind gelten.

Geklagt hat eine 1950 als uneheliches Kind geborene Frau, deren Antrag auf Feststellung der Vaterschaft im Jahr 1954 gerichtlich abgelehnt wurde. Daher war ihr der Weg über die Vaterschaftsfeststellung verwehrt, die mit modernen DNA-Tests möglicherweise anders als im Jahr 1954 ausgefallen wäre. Nachdem im Jahr 2008 mit § 1598a BGB ein „Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“ geschaffen wurde, versuchte die Klägerin eine Klärung ihrer Abstammung über diese Norm. § 1598a BGB sieht jedoch nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater vor (und umgekehrt), nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt sei, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht. Die Betonung des Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers bedeutet jedoch, dass es verfassungsrechtlich möglich ist, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung auch außerhalb der rechtlichen Familie einführt – er ist verfassungsrechtlich nur nicht dazu verpflichtet.

Der Verein Spenderkinder fordert den Gesetzgeber daher auf, ein Verfahren zur rechtsfolgenlosen Vaterschaftsfeststellung zuführen. Auch für Menschen, die durch Samenspende entstanden sind, kann die rechtsfolgenlose Klärung der genetischen Vaterschaft wichtig sein. Spenderkinder haben zwar einen Anspruch gegenüber dem Arzt oder der Reproduktionsklinik, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Es kann jedoch unklar sein, ob dieser tatsächlich der genetische Vater ist. In der Vergangenheit wurden zum Beispiel in einem Zyklus die Proben von zwei verschiedene Spender bei der Mutter verwendet. Der Weg über eine normale Vaterschaftsfeststellung ist nur möglich, wenn man keinen rechtlichen Vater hat. Der Großteil der durch Samenspende gezeugten Menschen hat aber einen rechtlichen Vater und möchte bzw. kann diese rechtliche Vaterschaft auch nicht anfechten

Es kann nicht die Lösung sein, dass eine endgültige Klärung der Vaterschaft mittels eine DNA-Tests nur dann erreicht werden kann, wenn die Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters angefochten wird. Grundrechte der betroffenen Männer können dadurch geschützt werden, dass begründete Anhaltspunkte für die Vermutung vorgebracht werden müssen und Ansprüche auf Grund von Vermutungen ins Blaue als unbegründet abgelehnt werden können.

Urteil des BVerfG zu Abstammungsklärung am Dienstag

Das Bundesverfassungsgericht wird am Dienstag sein Urteil zur so genannten rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung verkünden – ein wichtiges Urteil auch für Spenderkinder.

Der Fall: Geklagt hat eine 1950 als uneheliches Kind geborene Frau. Im Jahr 1954 nahm sie (bzw. ihre Mutter für sie) den vermuteten Vater auf „Feststellung der blutsmäßigen Abstammung“ in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Die Klägerin erfuhr mit 14 von ihrer Mutter von der Identität des Mannes. Daraufhin bestand ein sporadischer Kontakt zu ihm, der jedoch nach dem Tod der Mutter im Jahr 1972 abbrach. Die Frage ihrer Abstammung ließ sie jedoch nicht los. In den Medien wird sie so zitiert, dass sie ein Bekenntnis des genetischen Vaters möchte, dass sie zu ihm gehört (mehr zu ihr persönlich in einem SZ-Artikel). 2009 forderte sie ihn zu einem DNA Test auf, er lehnte jedoch ab. Die Klage wurde vom Amtsgericht und dem Oberlandesgericht abgewiesen.

Der rechtliche Hintergrund: Im Jahr 1988 hat das Bundesverfassungsgericht die herrschende juristische Meinung bestätigt, dass es ein Recht auf Kenntnis der Abstammung gibt. Nach dem Urteil „Heimliche Vaterschaftstests“1 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahr 2008 ein „Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“ eingefügt. Nach allgemeiner Auffassung gewährt § 1598a BGB jedoch nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater, nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater. In einem solchen Fall bleibt eine Klage auf rechtliche Feststellung der Vaterschaft. Die ist aber nur möglich, wenn keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht und ist mit rechtlichen Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen verbunden. Im Fall der Klägerin ist außerdem eine Feststellung der Vaterschaft wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 1954 nicht möglich. Zu dieser Zeit waren Abstammungsgutachten jedoch  ungenauer als heute.

Bei der Frage um die so genannte folgenlose Abstammungsklärung handelt es sich um ein wichtiges Urteil auch für Spenderkinder: viele Spenderkinder haben einen rechtlichen Vater, dessen Vaterschaft sie nicht anfechten möchten. Wenn sie die Identität ihres Spenders genannt bekommen (oder begründete Vermutungen haben, wer er sein könnte), haben sie jedoch keine rechtlichen Möglichkeiten, den Spender dazu zu bewegen, die Frage der genetischen Abstammung auch tatsächlich durch einen DNA Test zu klären. Genauso wenig haben sie eine Möglichkeit öffentlich festzuhalten, wer ihr genetischer Vater ist. Durch Samenspende gezeugte Menschen äußern oft ein Bedürfnis, die Frage einer bestehenden genetischen Vaterschaft nicht nur für sich selbst zu klären, sondern diese Antwort auch in öffentlichen Dokumenten zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig von einer sozialen Beziehung zum rechtlichen Vater stört sie, dass öffentliche Dokumente falsche Tatsachen über ihre genetische Abstammung enthalten.2

Das Bundesverfassungsgericht verhandelte am 24. November 2015 öffentlich zu der Verfassungsbeschwerde. Welche Richtung das Bundesverfassungsgericht einschlagen wird, ist noch nicht klar. Nach dem Anwalt der Klägerin habe das Gericht anerkannt, dass es viele Fälle wie den der Klägerin gebe und dass sich daraus ein dringender Klärungsbedarf ergebe. Doch das Gericht habe auch zu bedenken gegeben, dass DNA-Tests potenzieller Väter nicht „ins Blaue hinein“ gefordert werden dürften. Auch müssten bei einer so festgestellten Vaterschaft die Folgen auf das soziale Umfeld des Vaters bedacht werden.

Der Verein Spenderkinder hofft, dass das Bundesverfassungsgericht sich grundsätzlich für einen Anspruch auf Vaterschaftsklärung als Teil des Rechts auf Kenntnis der Abstammung aussprechen wird. Dass die Klägerin 65 Jahre alt ist und diese Frage immer noch klären möchte, zeigt, welchen hohen Stellenwert die Frage der Abstammung für Menschen besitzen kann. Es ist richtig, dass andere Personen davor geschützt werden müssen, ins Blaue hinein mit Ansprüchen auf DNA-Tests überzogen zu werden. Dieser Schutz sollte aber auch in den Details eines solchen Anspruchs umgesetzt werden können. Etwas ähnliches gibt es auch schon im derzeitigen § 1598a BGB: Nach dessen Absatz 3 setzt das Gericht das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde.

  1. Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05 = NJW 2007, 753. []
  2. The Telegraph vom 2. Juli 2014: My life was a lie . . . now gaps on my birth certificate tell the truth about my father, http://www.telegraph.co.uk/news/10978332/My-life-was-a-lie-…-now-gaps-on-my-birth-certificate-tell-the-truth-about-my-father.html; ABC Net vom Birth certificate should be honest to aid genealogy, donor-conceived SA man Damien Adams says http://www.abc.net.au/news/2015-07-20/sperm-donor-not-reflected-on-birth-certificate-damien-adams/6634734; Kramer/Lado, Biology and Birth Certificates: Our Right to Accuracy, Donor Siblings Registry Blog https://www.donorsiblingregistry.com/blog/?p=618 []

Antrag der Grünen zur rechtlichen Regelung von Samenspende

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat am Donnerstag, 25. Februar 2016 einen Antrag zu „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ in den Bundestag eingebracht.

Darin wird die Bundesregierung aufgefordert,

a) einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung zu schaffen und einen Vermerk – allerdings ohne Angaben zur Identität des Spenders – in das Geburtenregister einzutragen,
b) ein Register zu schaffen, bei dem Spenderkinder die Identität des Samenspenders und möglicher Halbgeschwister erfahren können,
c) einen Anspruch zu schaffen, mit dem ein Spenderkind feststellen lassen kann, ob der (von der Samenbank genannte) Samenspender tatsächlich der biologische Vater ist,
d) ein neues familienrechtliches Institut der Elternschaftsvereinbarung einzuführen, und
e) die Zahl der Familien, die mit Hilfe eines Samenspenders gegründet werden, zu begrenzen.

Der Verein Spenderkinder befürwortet die Forderungen eins bis vier. Die Schaffung eines einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs steht auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, bislang gibt es jedoch keinen Referentenentwurf. Die Schaffung eines Registers, das die Spenderdaten verwaltet und an das Auskunftsansprüche gestellt werden, wird inzwischen übereinstimmend von Spenderkindern, Eltern und Ärzten gefordert.

Eintragung der Samenspende in das Geburtenregister

Die Eintragung der Samenspende in das Geburtenregister würde einen wichtigen Anreiz für Eltern darstellen, die Samenspende gegenüber ihren Kindern nicht zu verschweigen. Allerdings stellt sich die Frage, warum bei diesem Eintrag nicht auch der Name des Samenspenders stehen soll. In der Begründung steht, dass damit das Recht der mithilfe einer Samenspende gezeugten Kinder auf Nichtwissen der Identität des Spenders garantiert werde. Das verwundert, denn bei Adoptierten stehen die Namen der Geburtseltern im Geburtenregister. Spenderkinder sind nicht schutzbedürftiger als Adoptierte. Der Eintrag der Person des Spenders im Geburtenregister wäre wichtig, denn viele Spenderkinder äußern ein Bedürfnis, dass auch in offiziellen Urkunden ihre Abstammung richtig festgehalten wird.

Elternschaft per Vereinbarung ist nicht im Interesse von Spenderkindern und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken

Die von den Grünen geforderte Einführung eines familienrechtlichen Instituts der Elternschaftsvereinbarung lehnen wir jedoch ab. Hierunter wird ein Institut beschrieben, mit dem künftige Eltern und der künftige biologische Vater vor der Zeugung gemeinsam beim Jugendamt vereinbaren, wer mit der Geburt rechtlicher Vater bzw. Co-Mutter wird. Bei dem Spender von einer Samenbank soll dessen schriftliche Zustimmung ausreichen.

Bei dieser Elternschaft per Vereinbarung vereinbaren Erwachsene miteinander, wer – unabhängig von der genetischen Elternschaft – rechtliche Eltern des Kindes sein soll. Das Kind könnte sich aus dieser Vereinbarung nicht lösen, da das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (oder Mutterschaft) ausgeschlossen sein soll und ein Verwandtschaftsverhältnis des Samenspenders zu dem Kind zu keinem Zeitpunkt mehr entstehen können soll (S. 6 des Antrags, Ziff. II.1.d). Dieses Konstrukt legt nahe, dass das Kind bei dieser Vereinbarung als verfügbares Objekt wahrgenommen wird – Elternschaft per Vertrag. Für diese Wertung spricht auch die Äußerung von Katja Keul, rechtspolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, in der Presseerklärung zu dem Antrag, dass den Wunscheltern ihre Elternposition garantiert werden müsse.

Die Frage drängt sich geradezu auf, ob diese Elternschaftsvereinbarung nicht ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter ist, nämlich des Kindes, das möglicherweise als Erwachsener die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten möchte (rechtliche Co-Mutter kann man nur durch Adoption werden) und den genetischen Vater als Vater feststellen lassen möchte. Momentan kann jeder Mensch die Vaterschaft anfechten, wenn er oder sie mit dem Vater nicht genetisch verwandt ist.1 Nach dem Bundesverfassungsgericht gehört dieses Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.2 Das Anfechtungsrecht muss zwar nicht ohne jede Begrenzung zugelassen werden, aber es darf auch nicht generell ausgeschlossen werden3 – was hier aber der Fall wäre. In dem Beschluss zur „Rechtsstellung des so genannten biologischen Vaters“4 führt das Bundesverfassungsgericht außerdem aus, dass es ein Interesse des Kindes geben kann, „seinen leiblichen Vater nicht nur zu kennen, sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten. In dem Antrag wird darauf verwiesen, dass das Spenderkind sich als Erwachsener von dem Spender adoptieren lassen könnte. Dieser Lösungsvorschlag mutet aber geradezu absurd an, denn der Spender ist ja der genetische Vater des Kindes. Eine Erwachsenenadoption kann nur durch das Einverständnis das Annehmenden und des Angenommenen bewirkt werden, eine Vaterschaftsfeststellung kann auch alleine durch das Kind eingeleitet werden. Auch beseitigt eine Erwachsenenadoption nicht die bisherigen Abstammungsverhältnisse.

Der Ausschluss des Anfechtungsrechts bei der „Elternschaft per Vereinbarung“ würde außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen, weil das Recht nur für durch Samenspende gezeugte Kinder abgeschafft werden würde. Kinder, die herausfinden, dass ihr sozialer Vater aus anderen Gründen als eine Samenspende nicht ihr genetischer Vater ist, könnten weiterhin nach § 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB die Vaterschaft anfechten, obwohl sie sich in derselben Situation befinden wie Spenderkinder. Der Unterschied besteht bei einer Familiengründung durch Samenspende lediglich auf der Ebene der Eltern – nämlich dass diese sich bewusst dafür entschieden haben, ein Kind mit Hilfe eines Dritten zu zeugen. Das kann jedoch nicht die Rechte des Kindes beschneiden.

Eine Elternschaft per Vereinbarung bricht außerdem mit den Grundprinzipien des Familienrechts, die primär auf der Abstammung und damit genetischer Verwandtschaft beruhen. Ob das überhaupt verfassungsrechtlich möglich ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil „Heimlicher Vaterschaftstest“ ausgeführt, dass aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Gebot folgt, möglichst eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu erreichen.5

Die von Bündnis 90/Die Grünen geforderte rechtliche Reichweite dieses Institutes steht außerdem in einem starken Missverhältnis zur Vorbereitung der Wunscheltern. Diese sollen vom Jugendamt lediglich über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung belehrt werden. Zum Vergleich: bei einer Adoption ist eine Kindeswohlüberprüfung erforderlich. Der Verein Spenderkinder fordert entsprechend eine verpflichtende Beratung vor einer Samenspende, damit die Wunscheltern umfassend über die mit einer Familiengründung zu dritt verbundenen Probleme informiert werden.

Insofern vermittelt der Antrag leider den Eindruck, dass er eher die Interessen mancher Wunscheltern stärken soll und die schutzwürdigen Interessen von Spenderkindern darauf reduziert, dass sie die Identität des genetischen Vaters erfahren können. Zum Schutz des Spenders würde auch ein einfacher Ausschluss von Ansprüchen auf Unterhalt und Erbe ausreichen.

  1. Außer bei einer Adoption, weil in diesem Fall die Vaterschaft auf einer Gerichtsentscheidung beruht. []
  2. 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 892 ff. []
  3. 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 []
  4. BVerfG, Beschluss vom 9. 4. 2003 – 1 BvR 1493/96 u.a. = NJW 2003, 2151, 2154 []
  5. Urteil vom 13. 02. 2007 – 1 BvR 421/05 = NJW 2007, 753. []

Spendenaufruf für Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

PMA – Procréation Médicalement Anonyme„, die französische Partnerorganisation von Spenderkinder, sammelt Spenden für eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Hintergrund: Die Klägerin Audrey Kermalvezen, geboren 1980 und selbst Anwältin, hat sich in Frankreich bisher vergeblich durch alle Instanzen geklagt. Ihr Anliegen: sie möchte nicht-identifizierende Informationen über ihren genetischen Vater haben sowie dass der Spender gefragt wird, ob er bereit ist, auf seine Anonymität zu verzichten. Das würde den Rechten entsprechen, die Kinder haben, die durch ebenfalls in Frankreich zulässige anonyme Geburten zur Welt kamen. In der letzten Instanz wurde ihre Klage am 12. November 2015 vor dem Conseil d’Etat abgewiesen.

In Frankreich ist die Rechtslage aus der Sicht von Spenderkindern katastrophal. Die Anonymität des Spenders preiszugeben ist strafbar, der Spender darf noch nicht einmal freiwillig auf seine Anonymität verzichten, und private DNA-Tests sind verboten. Dementsprechend hat noch kein französisches Spenderkind den leiblichen Vater gefunden.

PMA ruft für Audrey jetzt zu einer Spende in einen extra dafür angelegten „pot commun“ auf, um Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzureichen. Ihre Chancen dafür stehen gut (mehr dazu in einem englischsprachigen Beitrag auf Donor Offspring Europe): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Urteilen zu Adoptionen entschieden, dass anonyme Adoptionen das Recht der betroffenen Menschen auf ihr Privatleben aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen, wenn diese noch nicht einmal die Möglichkeit haben, irgendwelche Informationen über die leiblichen Eltern zu erhalten und keine Interessenabwägung zwischen den Rechten der Kinder und der Eltern stattfindet (Odièvre, Godelli).

Leider gibt es neben Frankreich auch einige andere europäische Länder, die eine gesetzliche Anonymität von Gametenspendern erlauben, zum Beispiel Belgien, Spanien und Tschechien. Ein positives Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätte langfristig auf alle anderen europäischen Länder Auswirkungen und würde die Rechtsstellung von Spenderkindern enorm stärken. Es könnte auch den innereuropäischen Reproduktionsmedizin-Tourismus in Nachbarländer verändern, der leider davon lebt, dass Länder wie Tschechien dies als boomenden Wirtschaftszweig ansehen, bei dem die Rechte der so gezeugten Menschen keine Rolle spielen.

Wir unterstützen daher den Spendenaufruf von PMA und bedanken uns für den Mut und die Durchhaltekraft von Audrey. WeNN es Euch irgendwie möglich ist, unterstützt PMA bei dieser Aktion – sie betonen ausdrücklich, dass auch 5€ schon helfen. Ziemlich weit unten auf der Seite kann man auch für die praktische Durchführung der Spende ins Englische wechseln.

Update: Eine Besprechung des Urteils zur Klage findet ihr unter Erstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Rechten von Spenderkindern

Kevin Staudt bei Hr-iNFO am 29. Oktober 2015

Spenderkinder-Mitglied Kevin Staudt berichtete am 29. Oktober 2015 im Radiointerview mit dem Sender Hr-iNFO Gesellschaft in der Sendung Samenspende: Wenn Kinder ihren Spendervater suchen vom aktuellen Stand seiner kürzlich über Youtube und Facebook gestarteten Online-Suchaktion nach seinem biologischen Vater.

Zu den einleitend referierten rechtlichen Fakten ist klärend zu ergänzen, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung 1989 vom Bundesverfassungsgericht lediglich bestätigt wurde. Es ist in Deutschland bereits seit den 60er Jahren herrschende juristische Meinung, dass dieses Recht besteht. Darauf verweist auch der Justiziar der Bundesärztekammer im deutschen Ärzteblatt bereits 1970. Die Aufbewahrungfrist für die Behandlungsunterlagen bei Samenspenden wurde 2007 im Rahmen des Transplantationsgesetzes auf 30 Jahre festgelegt. Zuvor gab es keinen definierten Zeitraum. In den Berufsordnungen für Ärzte stand aber schon lange vorher, dass Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, wenn dies die ärztliche Erfahrung gebietet.

 

 

Spenderkinder bei der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses

Am 16. Oktober 2015 fand eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages statt zu einem Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drucksache 18/3279). Dieser forderte, die bisherige Regelung in § 25a SGB V, wonach miteinander verheiratete Paare die Hälfte der kosten von bis zu drei künstlichen Befruchtungen erstattet wird, wenn der Samen des Ehemannes verwendet wird, auch auf unverheiratete Paare, Lebenspartner und Samenspenden zu erweitern.

Wir lehnen die Übernahme der Kosten von Samenspenden durch die gesetzliche Krankenversicherung ab, insbesondere weil Samenspenden bislang rechtlich nur unzureichend geregelt sind und insbesondere die Rechte der hierdurch gezeugten Menschen auf Kenntnis ihrer Abstammung nicht ausreichend geschützt sind. Eine finanzielle Förderung würde daher ein politisch völlig falsches Signal senden. Auch handelt es sich bei Samenspenden – anders als bei der homologen Insemination – nicht um eine Behandlung von Unfruchtbarkeit,
sondern um eine besondere Form der Familiengründung zu Dritt. Diese ist mit
psychologischen Herausforderungen verbunden, und sollte nur nach gründlicher
Aufklärung und Reflektion zu den damit verbundenen Herausforderungen eingegangen
werden – ähnlich wie eine Adoption. Eine solche gründliche Überlegung wird aber
voraussichtlich entfallen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die
Behandlungskosten für Samenspenden übernimmt und damit vermittelt, dass
hier kein Unterschied zu einer homologen Insemination bestünde, bei der ein von beiden
Wunscheltern genetisch abstammendes Kind gezeugt wird.

Bei der Anhörung habe ich für Spenderkinder drei Fragen der Parlamentarier beantwortet. Von der CDU/CSU wurde ich gefragt, was wir bei der Samenspende unter einem „bewussten Vorenthalten des genetischen Vaters“ verstehen und was dies für ein Spenderkind und seine Familie bedeutet, und was für psychologische Auswirkungen eine späte Aufklärung für die Betroffenen hat und ob dies vergleichbar mit den Erfahrungen Adoptierter ist. Die Linke hat uns nach der derzeitigen Rechtslage zwischen Spenderkind und Spender gefragt, welchen Reformbedarf wir sehen und ob es hierfür international vorbildliche Regelungen gibt.

Die meisten schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen waren eher kritisch gegenüber dem Gesetzentwurf, insbesondere wegen der Rechtslücken bei Samenspenden und wegen des offenen Rechtsbegriffs der „auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“, bei der eine Kostenerstattung möglich sein soll. Das Schicksal des Gesetzentwurfs wird auf einer der nächsten Bundestagssitzungen entschieden – dass er abgelehnt werden wird, war aber auch schon vor der Anhörung relativ klar, weil er von der Opposition eingebracht wurde und außerdem recht hohe Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung bedeutet hätte.

Wir haben uns sehr über das Interesse der Parlamentarier an der Sicht unseres Vereins gefreut. Leider schloss direkt die nächste Anhörung an, so dass wenig Zeit für einen Austausch blieb, aber das Thema wird den Bundestag ganz sicher wieder beschäftigen.

Die Aufzeichnung der Anhörung kann man sich auf der Seite des Bundestages ansehen, genauso wie unsere ausführliche schriftliche Stellungnahme.

Termine im Bundestag

In der nächsten Woche sind wir gleich zwei Mal zu Veranstaltungen im Bundestag eingeladen.

Am Montag, den 12. Oktober veranstaltet die Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen ein Fachgespräch zu „Änderungsbedarf im Abstammungsrecht“. Außer uns nehmen Vertreter des Deutschen Richterbundes, der Berliner Samenbank, von DI-Netz und Dr. Petra Thorn teil. Besprochen wird ein Antragsentwurf, der überlegt, Samenspenden über das Adoptionsverfahren zu regeln.

Am Mittwoch, den 14. Oktober, findet eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zu einem Gesetzentwurf der Grünen vor, der eine Kostenübernahme von Behandlungskosten zur Samenspende durch die Gesetzliche Krankenversicherung fordert (Bundestags-Drucksache 18/3279). Mit uns sind einige andere Sachverständige eingeladen, deren schriftliche Stellungnahmen man auch nachlesen kann.

Wir freuen uns, unsere Anliegen im Bundestag vorstellen zu können und freuen uns auf viele spannende Diskussionen.

BGH: Wenn ein Mann in die Zeugung eines Kindes mit Samenspende einwilligt, ist er unterhaltsverpflichtet

Ein weiterer Samenspende-Fall hat heute den Bundesgerichtshof (BGH), Deutschland höchstes Gericht in Zivilsachen, beschäftigt. Ein siebenjähriges durch Samenspende gezeugtes Mädchen wurden gegen den ehemaligen Lebensgefährten ihrer Mutter Unterhaltsansprüche zugesprochen, weil er in die Samenspende eingewilligt hat (Pressemitteilung des BGH, Artikel in der FAZ).

Der Fall ist etwas atypisch: die Samenspende erfolge bei einem Hausarzt,  der Wunschvater besorgte die Samenspende selbst und vermerkte nur auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten „Notfall-/Vertretungsschein“ handschriftlich: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“

Der Fall zeigt eine weitere Rechtslücke bei Samenspenden auf. Sind die Wunscheltern verheiratet, gilt der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 als Vater. Die Vaterschaft kann er bei einer Einwilligung in die Samenspende nicht anfechten (§ 1600 Absatz 5 BGB). Sind die Eltern aber nicht verheiratet, muss der Mann die Vaterschaft anerkennen. Das ist vor der Geburt möglich, aber nicht vor der Zeugung des Kindes (§ 1594 Absatz 4 BGB) – und damit auch nicht zeitgleich zur Einwilligung in die Samenspende. Überlegt es sich der Wunschvater also nach Zeugung des Kindes durch Samenspende anders und erkennt die Vaterschaft nicht an, hat das Kind keinen rechtlichen Vater – und damit auch keinen direkt Unterhaltsverpflichteten.

Der BGH hat die Einwilligung in die Samenspende nun gleichzeitig als Vertrag zu Gunsten des Kindes gewertet, aus dem sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht ergibt, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Für die Einwilligung in die Samenspende bestehe kein Zwang zu einer besonderen Form.

Es ist positiv, dass der Bundesgerichtshof diese Lücke nun halbwegs geschlossen hat. Eine völlige Gleichberechtigung zu in eine Ehe hineingeborene Kinder wird damit aber nicht erreicht, denn das Kind wird nicht erbberechtigt sein. Und leider ist es ein weiterer Beispielsfall dafür, dass manche Menschen zu leichtfertig in eine Samenspende einwilligen, ohne die psychosozialen Herausforderungen zu sehen. Leidtragende ist vor allem das siebenjährige Mädchen das vom Wunschvater doch nicht so gewollt war, vermutlich ohne Vater aufwächst und mehrere Jahre keinen Unterhalt erhielt. Hoffentlich wird es einmal herausfinden können, wer der Samenspender war – Anspruchsgegner wird hier erneut der Wunschvater sein.

Der Gesetzgeber sollte daher endlich Samenspenden umfassend regeln (bis nächstes Jahr tagt noch der Arbeitskreis Abstammung, der hierzu Vorschläge machen soll). Dieser Fall zeigt, dass zu einer solchen Regelung unbedingt die Möglichkeit einer präkonzeptionellen Anerkennung bei Samenspende gehören, eine verpflichtende Beratung der Wunscheltern vor einer Samenspende sowie dass nur speziell für Samenspende zugelassene Ärzte diese durchführen können.

Rezension Abstammungsrecht 2.0

Vor einigen Wochen ist die juristische Doktorarbeit „Abstammungsrecht 2.0 – ein rechtsvergleichender Reformvorschlag vor dem Hintergrund der Methoden der künstlichen Befruchtung“ von Marc Alexander Voigt erschienen.1 Auf 274 Seiten wird ein „interessengerechten Lösungsansatz“ im Abstammungsrecht für Samen-, Eizell- und Embryonenspende und Leihmutterschaft diskutiert. Zusammengefasst sieht der Autor nur punktuellen Änderungsbedarf im Abstammungsrecht zur Berücksichtigung von Reproduktionstechnologien und schlägt auch immer gleich eine entsprechende Formulierung vor.

Zusammenfassung der geforderten Änderungen im Abstammungsrecht

Bei Samenspenden sind außer der Normierung eines Auskunftsanspruchs des Kindes die wichtigsten im Übrigen geforderten Änderungen die Möglichkeit der präkonzeptionellen Anerkennung durch den Wunschvater (momentan erst ab Zeugung möglich), um zu verhindern dass ein nicht mit der Mutter verheirateter Mann das Kind nach der Samenspende abredewidrig nicht anerkennt. Durch Reproduktionsmedizin gezeugte Menschen sollen außerdem einen Anspruch auf Klärung der Abstammung gegenüber dem potentiellen genetischen Elternteil erhalten. Momentan beinhaltet § 1598a BGB nur einen Anspruch auf Einholung eines Abstammungsgutachtens gegen die rechtlichen Eltern.

Im Fall einer Eizellspende wird das Kind der Wunschmutter bereits jetzt über § 1591 BGB erreicht, wonach Mutter eines Kindes immer die Frau ist, die es zur Welt gebracht hat. Als Änderung sollte das mit Eizellspende gezeugte Kind ein Recht zur Anfechtung der Mutterschaft und Feststellung der Eizellspenderin als genetischer Mutter erhalten.

Bei einer Leihmutterschaft, bei der die Wunschmutter auch genetische Mutter ist, soll das Kind wie bisher primär der Leihmutter zugeordnet werden. Die Wunschmutter soll die Mutterschaft nur anfechten können, wenn die Beteiligten der Anfechtung zustimmen. Das würde verhindern, dass einer Leihmutter gegen ihren Willen das Kind weggenommen werden kann, um den geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Allerdings soll das Kind in diesem Fall ein Recht zur Anfechtung der Mutterschaft und zur Auskunft über die genetische Mutter haben. Bei einer Zuordnung zu den Wunscheltern soll das Kind einen Anspruch auf Nennung der Identität der Leihmutter haben.

Keinen Reformbedarf sieht der Autor bei der Ersatzmutterschaft, bei der die Wunschmutter mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Hier soll die Mutter wie bislang auf die Erlangung der Elternstellung über Adoption verwiesen werden bzw. der Vater auf die allgemeinen Regeln des Abstammungsrechts.

Kritik

Die geforderten Änderungen des Abstammungsrechts sind aus meiner Sicht tatsächlich interessengerecht, insbesondere weil sie das Recht des Kindes berücksichtigen, die Zuordnung zu einem nicht genetischen Elternteil anfechten zu können sowie Auskunft über den genetischen Elternteil oder die austragende Mutter zu erhalten. Die Darstellung der derzeitigen Rechtslage ist stringent und angenehm kurz gefasst. Je nach Regelungsgegenstand wird Rechtsvergleich mit anderen europäischen Staaten vorgenommen, die Ergebnisse aber stets einer kritischer Betrachtung der Übertragungsmöglichkeit ins deutsche Recht unterzogen. Positiv ist auch, dass der Autor zahlreiche psychologische Studien zur Situation von durch Reproduktionsmedizin gezeugten Menschen und ihren Familien in seine Darstellung einbezieht. Damit gelingt ihm eine vielschichtige Darstellung der Interessenlagen der Beteiligten. So wird zum Beispiel darauf hingewiesen, dass Spender teilweise Interesse an den durch sie gezeugten Kindern zeigen oder dass das Verbot von anonymen Samenspenden nicht zu einem Absinken der Spenderzahl führt.

Der Autor beweist bei einigen Fragen einen deutlichen Willen zu einer eigenen Position und stellt sich gegen die derzeitige vorherrschende juristische Meinung. Das zeigt sich besonders deutlich an der Diskussion um das Recht eines mit Samenspende gezeugten Kindes, die Vaterschaft seines rechtlich-sozialen Vaters anzufechten. Hier bezieht der Autor mit einer umfassenden eigenen Prüfung Stellung, dass der oft geforderte Ausschluss des Rechts zur Vaterschaftsanfechtung nicht mit den Rechten des Kindes zu vereinbaren sei. Er bemerkt sehr richtig, dass eine solche Statusbestandsgarantie für den rechtlich-sozialen Vater auf Kosten des Kindes gehen würde, dem jegliches Recht abgesprochen würde, seine rechtliche, wahrheitswidrige Zuordnung ändern zu lassen – ein Recht, das jedem natürlich gezeugten Kind ohne weiteres zusteht. Damit würden die Rechte des künstlich gezeugten Kindes gänzlich den Interessen der Eltern untergeordnet. Den oft gezogenen Vergleich zur Adoption lehnt er ab, weil diese auf einer gerichtlichen Entscheidung und einer Kindeswohlprüfung beruht. Nicht richtig ist in diesem Zusammenhang jedoch der vom Autor erweckte Eindruck, dass Vaterschaftsanfechtungen nicht vorkommen würden. In unserem Verein gibt es einige wenige Fälle, in denen Spenderkinder die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters erfolgreich angefochten wurde. Die Urteile wurden allerdings nicht veröffentlicht, da sie von der rechtlichen Seite her wenig interessant sind.

Ähnlich unabhängig bezieht der Autor zu der ebenfalls oft erhobenen Forderung Stellung, die Feststellung des Samenspenders als Vater des Kindes auszuschließen.2 Hier weist er auf das Recht hin, die genetische Vater-Kind Beziehung abbilden zu lassen, insbesondere da dem Kind die Umstände seiner Zeugung nicht zur Last gelegt werden könnten. Auch sei es inkonsequent, den Spender von jeglicher Verantwortlichkeit für das Kind zu befreien.

Komme ich zu den Punkten, die mir nicht so gut gefallen:

Am Anfang der Kapitel zu Eizellspenden, Leih- und Ersatzmutterschaft plädiert der Autor jeweils für die nicht-kommerzielle Zulassung der Verfahren.3 Dafür verwendet er fast ausschließlich Argumente der Befürworter von Reproduktionsmedizin – dass angeblich keine psychischen Schäden bei den Kinder entstehen, dass die Spenderinnen und Leihmütter selbst entscheiden müssten, ob sie ihre Gesundheit gefährden möchten, und es auch viele altruistische Spenderinnnen und Leihmütter gäbe. Hier fehlt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Gegenargumenten – und bei der Leihmutterschaft insbesondere mit der Frage, ob sie das Kind nicht zum Handelsobjekt macht und damit gegen seine grundrechtlich geschützte Würde verstößt. Bei der Würde des Menschen handelt es sich um einen objektiven, unverfügbaren Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann und zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist.4 Dagegen nur einzuwenden, dass das Kind ansonsten nicht existieren würde und schon deswegen seine Würde nicht verletzt werden könne, ist ein Argument, mit dem man auch Klonen rechtfertigen könnte. Es übersieht auch, dass nicht die Zeugung an sich die Würde verletzt, sondern die dieser vorhergehende und zugrundeliegende Absprache, das Kind nach der Geburt abzugeben, womit es zum Objekt gemacht wird.

Die Plädoyers für die Zulassung der Verfahren sind aber auch unnötig, weil der Autor am Anfang der Arbeit richtigerweise argumentiert, dass die Frage der Zulassung nichts mit der abstammungsrechtlichen Frage zu tun habe. Der Raum, den diese Ausführungen einnehmen, fehlt an anderer Stelle: der Beschränkung auf heterosexuelle Paarbeziehungen. Zwar hat der Autor wohl Recht, wenn er anführt, dass bei Befruchtungen in homosexuellen Paarbeziehungen völlig neue Probleme aufwirft. Aber angesichts der fast erreichten rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften kann man schlecht eine Neugestaltung des Abstammungsrechts vorschlagen, ohne die Auswirkungen auf homosexuelle Partnerschaften und ihren Familien zumindest zu diskutieren.

Auch an anderer Stelle wird die Arbeit der am Anfang geäußerten Intention, insbesondere die Interessen der mit Reproduktionsmedizin gezeugten Kinder zu berücksichtigen, aus meiner Sicht nicht immer ganz gerecht. Der Aussage, dass eine Dokumentation durch eine zentrale Behörde oder zumindest den behandelnden Arzt einem Vermerk im Geburtenbuch vorzuziehen sei, kann angesichts der immer noch niedrigen Aufklärungsquote von Spenderkindern und den häufig auftretenden Problemen bei der Dokumentation durch Ärzte nicht nachvollzogen werden. Für den Anspruch von durch Samenspende gezeugten Menschen auf Kenntnis ihrer Abstammung favorisiert der Autor stattdessen ein Modell, wonach der Spender der Bekanntgabe seiner Daten gegenüber dem Kind widersprechen kann, woraufhin der Arzt (oder ein Register) dann eine gerichtlich überprüfbare Interessenabwägung trifft. Der einzige Vorteil im Vergleich zur jetzigen Rechtslage wäre, dass es einen gesetzlich normierten Anspruch gibt.

Die Annahme, dass die Interessen der Eltern und des Spenders durch die Möglichkeit zum Widerspruch berücksichtigt werden müssen, ist meines Erachtens so nicht zutreffend. Der Autor begründet sie mit der Rechtsprechung über Auskunftsansprüche aus den Generalklauseln des §§ 242 und 1618 BGB sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Nennung des genetischen Vaters. Gerade bei letzterer ist jedoch die Intimsphäre der Mutter betroffen – was bei dem Auskunftsanspruch gegen den Arzt zu einer künstlichen Befruchtung, auf die sich die Beteiligten bewusst eingelassen haben, wohl eher nicht der Fall ist. Der BGH lehnt außerdem in seinem Urteil vom Januar 2015 ein schützenswertes Interesse der Eltern ab, dass ein Kind, das bereits von seiner Zeugung durch Samenspende weiß, nicht die Personalien des Spenders erfährt. Deswegen ist überhaupt nicht ersichtlich, weswegen der Autor den Eltern ein Widerspruchsrecht zugestehen möchte. Nicht bedacht wird, dass der Gesetzgeber möglicherweise durch einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch eine Interessenabwägung vorweg nehmen kann. Dafür würde zum Beispiel sprechen, dass in der Diskussion bislang kein Interesse des Spenders genannt wurde, bei dem man annehmen kann, dass es das Interesse des Kindes an Kenntnis der Abstammung überwiegen würden.

Zuletzt wäre es an einigen Stellen notwendig gewesen, die von Ärzten genannten Zahlen und rechtlichen Ansichten etwas kritischer zu hinterfragen – insbesondere bei dem Kapitel über die praktischen Probleme des Auskunftsanspruchs wird ein von einem Arzt verfasster Artikel mehrfach zitiert, der spätestens durch die Urteile des OLG Hamm vom Februar 2013 und des BGH vom Januar 2015 überholt sein dürfte.

Alles in allem handelt es sich aber um ein interessantes und engagiertes Buch, dem zu wünschen ist, dass es auch unter den Mitgliedern des Arbeitskreises Abstammung Leserinnen und Leser findet.

  1. Marc Alexander Voigt, Abstammungsrecht 2.0 – ein rechtsvergleichender Reformvorschlag vor dem Hintergrund der Methoden der künstlichen Befruchtung, Peter Lang Verlag 2015, ISBN 978-3-631-66363-9. []
  2. In dem Zusammenhang werden die Forderungen unseres Vereins auf S. 116 etwas missverständlich wiedergegeben: wir schlagen einen Ausschluss von Unterhalts- und Erbansprüchen des Kindes gegenüber dem Samenspender vor, nicht aber einen Ausschluss der Möglichkeit, den Samenspender als Vater feststellen zu lassen. []
  3. Interessant ist aber, dass er in dem Zusammenhang auf Großbritannien hinweist, wo nur nicht-kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt ist, aber der Leihmutter eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Bei der Bezifferung der Aufwandsentschädigung fällt allerdings auf, dass diese mit 10.000-15.000 Euro fast genauso hoch ist wie die übliche Bezahlung einer US-amerikanischen Leihmutter, wo kommerzielle Leihmutterschaft in einigen Staaten erlaubt ist. Ein solcher Betrag dürfte zumindest für Frauen mit keinem oder nur einem geringen Erwerbseinkommen einen hohen Anreiz ausüben. []
  4. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1981 – 1 C 232/79 (Münster) = NJW 1982, 664 (Peep-Show); Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.05.1992 – 7 L 1271/92 = NVwZ 1993, 98 (Zwergenweitwurf). []

Schadensersatz gegen Reproduktionsmediziner bei nicht mehr möglicher Auskunft

Seit dem Urteil des OLG Hamm von 6. Februar 2013, das erstmals gerichtlich bestätigt hat, dass Spenderkinder ein Recht auf Auskunft über den Samenspender haben, laufen einige Gerichtsverfahren mit der Forderung nach Auskunft gegen Reproduktionsärzte. Leider verfolgen viele Ärzte die Strategie, dass sie behaupten, dass keine Daten mehr vorhanden sind oder dass sie diese nicht mehr den Patienten zuordnen können.  Über einen solchen erfoglosen Prozess hat Anja im November letzten Jahres auf unserer Seite berichtet.

Bisher nicht gerichtlich geklärt war bislang, ob das betroffene Spenderkind bei einer Unmöglichkeit der Auskunft über den Samenspender  Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Das Landgericht Essen scheint dies für erfolgsversprechend zu halten: einem unserer Mitglieder wurde am 9. Juli 2015 Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren für eine Forderung bis 10.000 Euro zugesprochen (Az. 1 O 58/15). Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die spätere Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Es handelt sich aber um eine vorläufige Einschätzung und keine verbindliche Entscheidung über die Klage an sich. Auf Grund der Prozesskostenhilfe kann die Klägerin nun ihre Klage weiter verfolgen und nach einer mündlichen Verhandlung zu einer solchen Entscheidung bringen.

Aber wir stimmen Rechtsanwalt Sven Nelke, der das Prozesskostenhilfe-Verfahren geführt hat, zu, wenn er sagt: „Die Entscheidung macht Hoffnung für unzählige, mittels anonymer Samenspende gezeugte Personen, die die Identität ihres biologischen Vaters in Erfahrung bringen wollen oder nicht können, weil die Klinik über keine Unterlagen mehr verfügt!“

Zwar wird auch Schadensersatz keinem Spenderkind das Wissen ersetzen, wer der genetischen Vater ist. Aber eine finanzielle Forderung wird die Ärzte zumindest dazu motivieren, genauer nachzuforschen oder nicht einfach zu behaupten, es seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Und für die Fälle, in denen Daten tatsächlich vernichtet wurden, würde Schadensersatz zumindest eine symbolische Genugtuung für die Betroffenen bedeuten, dass der Arzt dies nicht tun durfte und dieses Unrecht somit von der Rechtsordnung anerkannt wird.