Erste juristische Besprechung des Urteils des OLG Hamm

Auf der Legal Tribune Online findet sich seit vorgestern die erste juristische Besprechung des Urteils des OLG Hamm (des Samenspende-Urteils, wie es jetzt wohl heisst). Die Besprechung bestätigt unsere Einschatzung, dass das Urteil rechtlich absolut zu erwarten war und anonyme Samenspenden in Deutschland nie legal waren.

Wie wir sieht der Autor rechtlichen Anpassungsbedarf, insbesondere dass die Spender vor Unterhalts- und Erbansprüchen geschützt werden müssen. Dafür möchte er ausschliessen, dass Spenderkinder die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten können. Damit sind wir nicht einverstanden. Wir denken es sollte stattdessen ausgeschlossen werden, dass der Spender als rechtlicher Vater gerichtlich festgestellt wird. Dies würde den Spender genauso effektiv vor Unterhalts- und Erbansprüchen schützen, insbesondere auch vor Anspruchen von Spenderkindern, die überhaupt keinen rechtlichen Vater haben, aber Spenderkindern weiterhin die Vaterschaftsanfechtung ermöglichen, wenn sie dies wollen. Genauso fehlt ein Verweis darauf, dass die Vaterschaftsanfechtung momentan nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von der Samenspende bzw. ab dem achtzehnten Lebensjahr zulässig ist (1600b BGB), was die Möglichkeit und die drohende Unterhaltspflicht für den Spender doch deutlich einschränkt.

Leider geht der Autor auch überhaupt nicht darauf ein, wie die Interessen von Spenderkindern in Zukunft besser geschützt werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass schätzungsweise über 90 Prozent nicht von ihrer Entstehungsweise wissen, Aerzte die Daten des Spender in der Vergangenheit nach nur 10 Jahren vernichtet haben (da waren die Kinder 9 Jahre alt), die Spenderdaten auch heute nur 30 Jahre aufbewahrt werden mussen und das vorliegende Urteil das erste seiner Art ist, hätte man daran ja einmal denken konnen. Leider ist das nur wieder ein Beispiel für die sehr eltern- und erwachsenenzentrierte Sichtweise unserer Gesellschaft, die sich auch in den Internet-Kommentaren zeigt.

An manchen Stellen merkt man dem Artikel auch an, dass er sich mit der Situation von Spenderkindern nur sehr theorethisch befasst hat, insbesondere wenn der Autor davon spricht, dass der rechtliche Vater „die Windeln des Kindes gewechselt, es getröstet und seine Hausaufgaben betreut“ hat. Das ist im Idealfall natürlich so, leider kennen wir aber auch einige Falle, bei denen der soziale Vater passiv geblieben ist oder sich ganz aus dem Leben des Spenderkindes verabschiedet hat. Das ist leider nicht anders als bei normalen Familien.

Einige Gedanken zur Wirkung des Urteils des OLG Hamm

Spenderkinder wurde gestern von einem Sturm von Medienanfragen überrollt. Obwohl wir uns natürlich über so viel Interesse freuen, sind wir nicht so viele und arbeiten alle ehrenamtlich. Daher konnten wir leider nicht jeder Anfrage so nachkommen, wie wir es gerne gewollt hätten. Dafür bitten wir um Verständnis.

Worüber wir uns jedoch nach wie vor wundern, ist die Überraschung angesichts der Tatsache, dass anonyme Samenspenden in Deutschland nicht erlaubt sind. Wie wir auch unter Info zum Prozess von Sarah länger ausgeführt haben, ist dies seit den 70er Jahren geltendes Recht und wurde nur nie durchgesetzt – weil wir zu jung waren.

Besonders in Kommentaren regen sich nun viele Leute auf, dass damit keine Samenspenden in Deutschland mehr möglich seien und wir uns daher egoistisch verhalten würden. Dazu haben wir an anderer Stelle auf dieser Seite bereits ausführlich Stellung genommen.

Unfair sind jedoch insbesondere die persönlichen Angriffe auf Sarah, insbesondere dass Sie sich undankbar gegenüber ihrem Vater verhalten würde. Anscheinend denken viele Menschen, dass sie eine Person kennen und beurteilen können, nur weil sie einen Zeitungsartikel gelesen haben. Das ist insbesondere deswegen ungerechtfertigt, weil Sarahs sozialer Vater nach wie vor auch ihr rechtlicher Vater ist und er sie auch zu dem Prozess begleitet hat. Wie viele von uns liebt sie ihren sozialen Vater, möchte aber trotzdem ihre Abstammung erfahren – ein Gefühl, dass von Adoptivkindern schon lange anerkannt ist. Gerade vor dem Hintergrund solcher Angriffe bin ich Sarah umso dankbarer, dass sie es auf sich genommen hat, einen Prozess zu führen, der hoffentlich vielen Spenderkindern zugute kommen wird.

Urteil des OLG Hamm zugunsten von Sarah

Das OLG Hamm hat Sarah am heutigen Tag Recht gegeben und den Arzt Ihrer Eltern verurteilt, ihr Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters, des Samenspenders, zu erteilen. Die Pressemitteilung des OLG kann man hier als pdf finden, das Urteil im Volltext hier.

Wir hoffen, das Urteil wird weiteren Spenderkindern erleichtern, Auskunft zu erhalten, und zu einem Umdenken bei denjenigen Samenbanken und Ärzten führen, die trotz der rechtlich klaren Lage immer noch auf der Grundlage der Anonymität der Spender operieren. Wir sind sehr glücklich und bedanken uns bei Sarah und Ihrem Anwalt Markus Goldbach für den Mut und das Durchhaltevermögen.

Einige von uns ausgewählte Artikel zu dem Urteil:

Wer nicht Vater sein will, sollte keine Samen spenden Zeit-Online
Urteil macht „Spenderkindern“ Hoffnung FAZ
Urteil im Samenspende-Prozess SPON
Tochter darf Namen von Samenspender erfahren Süddeutsche
„Wir Kinder wurden einfach vergessen“ Süddeutsche

Informationen zu Sarahs Prozess

In den letzten Tagen gab es zahlreiche Medienbeiträge über den Prozess von Sarah, der Vorständin von Spenderkinder, gegen den Reproduktionsmediziner Prof. Thomas Katzorke. Wie es in Medienberichten leider ist, sind diese oft unvollständig. Daher möchten wir Folgendes richtig stellen:

1. Das Urteil wird am 6. Februar verkündet

Das vollständige Urteil wird am 6. Februar 2013 verkündet. Die Pressemitteilung des OLG Hamm findet man hier als pdf. Die Klage eines Spenderkindes auf Herausgabe der Spenderdaten war die erste in Deutschland. Das Urteil gilt deshalb als Grundsatzurteil.
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2012 hat das OLG Hamm aber erkennen lassen, dass es den Auskunftsanspruch von Sarah grundsätzlich für gegeben hält und es nur noch darauf ankommt, ob Prof. Katzorke die Daten von Sarahs Spender – wie er mittlerweile behauptet – nicht mehr hat. Dies behauptete er aber erstmalig im Prozess, während er sich vorher mehrmals in Medienberichten zitieren ließ, dass er alle Daten aufbewahrt habe. Dazu wechselte er häufiger die Darstellung, wie die Daten aufbewahrt werden und wie sie verloren gegangen sein sollen.
Es geht im aktuellen Prozess NICHT um Aufbewahrungspflichten medizinischer Behandlungsdokumentation, sondern darum, ob herausgebbare Informationen noch vorhanden sind, oder nicht.

2. Es handelt sich nicht um ein rechtlich überraschendes Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1989 entschieden, dass jeder Mensch das Recht auf Kenntnis von verfügbaren Informationen über seine bzw. ihre Abstammung hat. Dementsprechend ist es absolut herrschende Meinung in der juristischen Literatur, dass es anonyme Samenspenden in Deutschland nicht geben kann. Aus diesem Grund war eher das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen überraschend, das Sarahs Klage noch abweisen wollte. Bisher hat lediglich nie ein Spenderkind gegen einen Reproduktionsmediziner geklagt. Der Grund hierfür liegt unter anderem an der Öffentlichkeit und den Kosten einer solchen Klage. Zudem mussten erst Menschen aus Samenspende erwachsen werden, um selbst klagen zu können. Die meisten erwachsenen Spenderkinder (90-95%) wissen gar nichts von ihrer Entstehungsweise. Es handelt es sich daher nicht um ein rechtlich überraschendes Urteil, sondern nur faktisch um das erste Urteil über den Auskunftsanspruch eines Spenderkindes.

3. Spenderkinder erhofft eine Signalwirkung von einem Urteil

Das Urteil zu Sarahs Fall ist ein Einzelfallurteil, von dem wir uns jedoch eine Signalwirkung erhoffen. Wir von Spenderkinder kritisieren seit langem, dass trotz der Unzulässigkeit von anonymen Samenspenden noch kein Mitglied von uns erfahren konnte, wer der Spender ist. Mit einem stattgebenden Urteil hoffen wir, dass durch die Öffentlichkeitswirkung Spenderkinder einfacher ihre Auskunftsansprüche gegen die Ärzte realisieren können und die Politik der Reproduktionsmedizin strengere Vorgaben zur Beantwortung der Auskunftsansprüche, der Aufbewahrung der Daten und der Zahl der durch einen Spender gezeugten Kinder macht.

Es ist jedoch gut möglich, dass das Urteil von Bundesgerichtshof revisionsrechtlich und möglicherweise auch vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich überprüft wird. Das OLG hat die Revision zwar nicht zugelassen, aber der Beklagte kann hiergegen Beschwerde einlegen. Aufgrund einschlägiger Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung denken wir jedoch nicht, dass diese Gerichte zu einem anderen rechtlichen Ergebnis kommen würden.

4. In dem Prozess geht es nicht um Unterhaltspflichten des Spenders

In vielen Medienberichten wird hervorgehoben, dass der Spender potentiell unterhaltspflichtig gegenüber einem Spenderkind ist. Diese Gefahr ist absolut hypothetisch, da sie an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist: Zunächst muss das Spenderkind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters (zum Beispiel des Ehemanns der Mutter) angefochten haben. Dies ist nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis, dass jemand anders der genetische Vater ist, möglich. Sarah kann daher nicht mehr die Vaterschaft ihres Vaters anfechten und möchte dies auch nicht tun.

In einem zweiten Schritt müsste dann ein Gericht feststellen, dass der Spender der genetische Vater des Spenderkindes ist. Erst dann – und nur dann – ist ein Spenderkind unterhaltsberechtigt gegenüber dem Spender. Selbst dann wird der Spender aber nicht zahlen müssen, denn in den Verträgen über Samenspende verpflichten sich die Eltern meistens, dass sie eine mögliche Unterhaltspflicht des Spenders gegenüber dem Kind übernehmen. Wir vermuten, dass auch die Klinik von Prof. Katzorke mit den Eltern eine solche Vereinbarung abgeschlossen hat – wenn nicht, könnte sich der Spender dann auch mit Schadensersatzansprüchen an die Klinik wenden.

Zuletzt wird meistens verschwiegen, dass bei einer formellen Vaterschaftsfeststellung auch das Spenderkind gegenüber dem Spender unterhaltspflichtig wird. Dies ist eine Situation, die auch alle Spenderkinder vermeiden möchten. Unterhaltspflichten zwischen Spender und Spenderkind sind daher sehr hypothetisch. Auch Spenderkinder würde jedoch begrüßen, wenn rechtlich ausgeschlossen würde, dass ein Spender vor dem Gesetz als Vater eines Spenderkindes festgestellt wird. Uns geht es einzig und allein darum, dass wir mehr über unsere Abstammung wissen möchten.

5. Aufbewahrungspflicht ärztlicher Aufzeichnungen bei Samenspende

Vielfach wird eine angeblichen Aufbewahrungspflicht von nur 10 Jahren für ärztliche Behandlungsunterlagen angegeben.
Das ist so nicht korrekt: Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus der Musterberufsordnung der Ärzte, die der deutsche Ärztetag verabschiedet. Bereits in der Muster-Berufsordnung der Ärzte (MBO) von 1979 steht, dass die MINDESTaufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt, Unterlagen aber länger aufbewahrt werden müssen, wenn der Arzt aus seiner Erfahrung hierfür Anlass sieht. (Im Wortlaut: „Ärztliche Aufzeichnungen sind 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Eine längere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach ärztlicher Erfahrung geboten ist.“, MBO, 1979).

Diese Version der MBO galt bis mindestens 1992. Der Anlass für eine längere Aufbewahrung ist wegen der Rechte des durch die Samenspende gezeugten Kindes gegeben. Das wurde in der juristischen Literatur auch bereits vor dem BVerfG Urteil von 1989 so gesehen.
Darüber hinaus sieht der Deutsche Ärztetag in den Richtlinien zur heterologen IVF bereits seit 1986 eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren vor. Auch das ist ärztliches Standesrecht.

In den späteren 90er Jahren strich der Deutsche Ärztetag den genauen Grund für eine längere Aufbewahrung und machte eine längere Dokumentation von einer separaten Verpflichtung abhängig. Diese besteht jedoch aufgrund der Richtlinien zur heterologen IVF.
Seit 2007 ist die Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren zusätzlich im Rahmen des Transplantationsgesetzes auch für Samenspenden gesetzlich verankert.

6. Samenspenden werden nicht unmöglich in Deutschland

Zuletzt wird in einigen Berichten und Kommentaren nahegelegt, dass die Samenspendebereitschaft sinken würde, wenn Spenderkinder herausfinden können, wer der jeweilige Samenspender war und dass Sarah bzw. wir deswegen egoistisch handeln würden. Diese Unterstellung weisen wir von uns.
In mehreren Nachbarländern wie den Niederlanden, Schweden, Großbritannien, Österreich und der Schweiz sind anonyme Samenspenden verboten, ohne dass es dort zu einem Erliegen von Samenspenden kam. Auch in Deutschland handeln nicht alle Kliniken so ignorant wie die Klinik des beklagten Prof. Katzorke. Es gibt einige Kliniken, welche die Spenderdaten für die Spenderkinder hinterlegen, ggf. sogar bei einem Notar, und den Eltern zur Aufklärung raten. An dieser Stelle möchten wir nochmal auf unseren Wunsch hinweisen, ein eindeutiges Gesetz auf den Weg zu bringen, das ausschließt, dass ein Spender vor dem Gesetz als Vater eines Spenderkindes festgestellt wird (siehe Punkt 4).

Im Übrigen ist das Recht auf Kenntnis der Abstammung Teil eines Grundrechts und bei Adoptierten und sog. Kuckuckskindern absolut anerkannt. Wir tragen keine Verantwortung dafür, dass unfruchtbare Menschen in Deutschland problemlos ihren Kinderwunsch realisieren können. Und es ist auch keine Katastrophe, wenn einem 20 Jahre später ein genetisch verwandtes Kind begegnet. Es gibt dagegen kein Recht, als Samenspender anonym ein Kind zeugen zu können und dafür noch bezahlt zu werden. Der Spender hat sich selbst dafür entschieden, sein Sperma zu spenden und ein Kind damit erzeugen zu lassen. Wir haben dagegen nie eine solche Entscheidung getroffen – daher können uns allein durch unsere Zeugung auch keine Rechte abgesprochen werden.

ZDF Info

Unter dem Titel Das Kind der Anderen zeigt das ZDF eine Dokumentation zum Thema Eizellspende von Dr. Kristina Kayatz. Wie Kinder aus Eizellspende ihre Situation erleben, können die meisten noch nicht selbst sagen. Deshalb wurde ein erwachsenes Spenderkind aus unserem Verein zum Umgang mit anonymer Herkunft interviewt (Minute 18-20).

Sendung "Lebenszeichen" im WDR 5

Unter dem Titel "Auf der Suche nach dem unbekannten Dritten" kommen in diesem Radiobeitrag Herr Prof. Dr. Katzorke (Reproduktionsmediziner), Frau Dr. Thorn (Familientherapeutin), Frau Müller (Juristin), ein ehemaliger Spender, drei erwachsene Spenderkinder sowie die Eltern eines erwachsenen Spenderkindes zu Wort. Der 25minütige Podcast kann hier angehört werden.
Durch den Beitrag führt kommentierend die Journalistin Maria Riederer.