In der Berliner Zeitung ist am 16. April 2013 der Artikel Kinder von Samenspendern – Entscheidung für die Wahrheit erschienen. Dargestellt wird die Geschichte einer Berliner Familie, die sich für die Aufklärung ihrer Kinder entschieden hat. Etwa eine Woche davor ist ein ähnlicher Artikel in der Zeit-online über eine andere Familie erschienen: Spender Nr. 4.077. Leider scheint bei der Journalistin hier etwas das Verständnisfür den Hintergrund für die Aufklärung zu fehlen. Hoffentlich ermutigen diese beiden Geschichten mehr Eltern zur Aufklärung ihrer durch eine Samenspende gezeugte Kinder.
Archiv des Autors: stina
Family Finder Test im Angebot bis 22. April
Der Family Finder-Test, den wir als genetische Datenbank zur Suche nach Halbgeschwistern und Spendern nutzen, ist bis zum 22.04.2013, 23:59 CST (also 8:59 CET am 23.4.2013) für $ 169 statt regulär $ 289 erhältlich. Das sind ca. 130 Euro.So günstig war der Test noch nie – vielleicht ist ja unser erster Treffer ein Ansporn für mehr Spender und Spenderkinder, sich zu registrieren?
Erster Treffer zwischen Spender und Kind bei FTDNA
Knapp 16 Monate, nachdem wir den Family Finder Test der amerikanischen Firma Family Tree DNA (FTDNA) angefangen haben, um Halbgeschwister und Spender zu finden, haben wir den ersten Treffer zwischen einem Spenderkind und einem Spender. Beide haben schon Kontakt und werden sich bald das erste Mal persönlich treffen. Wir freuen uns alle sehr, wünschen den beiden viel Spaß und Ruhe beim Kennenlernen und hoffen, dass noch viele weitere Treffer folgen werden!
Spenderkinder-Treffen im Rheinland
Nach dem Urteil des OLG Hamm gab es für uns viel zu besprechen auf unserem außerplanmäßigen Treffen im Rheinland mit einer Rekordzahl von 10 TelnehmerInnen aus ganz Deutschland. Diskutiert wurde neben dem weiteren Vorgehen auch eine Neuversion unserer Forderungen vom Gesetzgeber.
Kommentar zum FAZ-Artikel vom 23.02.2013
Prof. Katzorke äußert sich enthüllend in der FAZ
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ist am 23.2.2013 ein Artikel der Journalistin Martina Lenzen-Schulte mit dem Titel Die Bedürfnisse der Spender sind unwichtig erschienen, in dem die Rechtslage zu Samenspenden kritisch beurteilt wird. So sehr wir Spenderkinder dieser kritischen Bewertung generell zustimmen, werden jedoch größtenteils die falschen Regelungen kritisiert.
Das ist wohl vor allem darauf zurückzuführen, dass der Beklagte in dem sog. Samenspende-Urteil des OLG Hamm vom 6.2.2013, Prof. Katzorke, auffallend oft zitiert wird. Ehrlichkeitshalber hätte es wohl eher ein Interview mit ihm oder ein von ihm ausschließlich verfasster Artikel sein müssen. Er hat natürlich ein sehr großes Interesse daran, seine Handlungen in der Vergangenheit zu rechtfertigen und die Bedeutung des Urteils klein zu reden. Daher erfordern seine Aussagen einige Richtigstellungen und Kommentierungen:
1. Aussage des Urteils
Anscheinend hat er zunächst das Urteil nicht richtig gelesen. Es ist keineswegs so, dass das Urteil ihn lediglich zwingt, sein Archiv zu durchsuchen und keine Namenspreisgabe erzwungen werden könne, wenn es keine Unterlagen mehr zu dem Fall gäbe. In dem Urteil steht dagegen deutlich, dass die Auskunftserteilung erst dann unmöglich ist, wenn die für die Auskunft benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr zu beschaffen sind. Diese Recherche verlange nicht nur eine umfassende Suche nach den aussagekräftigen schriftlichen Unterlagen, sondern auch eine umfassende Befragung aller Mitarbeiter, die etwas zum
Verbleib oder Inhalt der fraglichen Unterlagen sagen können. Eine Durchsuchung des Archivs reicht also nicht aus, vor allem weil er schon während des Verfahrens vorgetragen hatte, dies gemacht zu haben.
2. Mal wieder – die Aufbewahrungsdauer für die Spenderunterlagen
Natürlich betont Prof. Katzorke auch wieder, dass die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen angeblich nur 10 Jahre betragen habe. In dem Zusammenhang haben wir schon öfters auf die 30jährige Aufbewahrungsdauer aus der IVF-Richtlinie der Bundesärztekammer hingewiesen, die Prof. Katzorke wohlweislich verschweigt. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Journalistin Martina Lenzen-Schulte dies als Tatsache hinnimmt und zu dem Schluss kommt: „Der Leiter der größten deutschen Samenbank (…) hat sich also keines Verstoßes schuldig gemacht, wenn die Akten oder Files bereits vernichtet sind.“
3. Recht auf Kontakt zum Spender nicht unklar
Genauso unzutreffend ist Prof. Katzorkes Aussage, dass selbst in einem Fall, in dem der Name des Spenders bekannt ist, völlig unklar sei, wer Art und Ausmaß des Kontaktes mit dem biologischen Vater bestimmen solle. Dies ist keineswegs unklar, denn der Spender kann – wie jeder andere genetische Vater – natürlich nicht zu einem Kontakt mit seinem Kind gezwungen werden, wenn er dies nicht möchte. Das Kind hat ein Recht darauf, seinen Namen zu erfahren, aber nicht auf Kontakt.
4. Keine Verringerung der Bereitschaft zum Samenspenden
Zumindest irreführend ist die Bemerkung, dass in Großbritannien im Jahr 2005, als die Anonymität der Samenspende aufgehoben wurde, die Spenderzahlen deutlich zurückgingen. Die Zahl der Spender normalisierte sich nach einigen Jahren wieder und es wird davon ausgegangen, dass sich lediglich der Typ des Spenders verändert hat. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dazu, dass britische Menschen mit Kinderwunsch diesen durch einen Mangel an Samenspenden nicht mehr erfüllen konnten.
Das reichte als Argument für anonyme Samenspenden aber anscheinend nicht: Da einige Länder homosexuelle Männer von der Samenspende ausschließen, äußerten angeblich manche (leider ungenannte)
die Befürchtung, dass mit Aufhebung der Anonymität nur noch ein eingeschränkter Pool von Spendern zur Verfügung stünde. Die Relevanz dieser Aussage für Deutschland ist völlig unklar, denn Homosexuelle dürfen hier Samen spenden. Auch anderen Ländern stünde es frei, bei einem Verbot anonymer Samenspenden Homosexuelle zur Samenspende zuzulassen.
5. Lesbische Paare sind bei Samenspenden keineswegs bessergestellt
Völlig abstrus wird es, wenn Prof. Katzorke behauptet, dass gleichgeschlechtliche Paare gegenüber heterosexuellen Paaren besser gestellt seien, weil eine Lebenspartnerin das per Samenspende gezeugte Kind adoptieren könne, während die Vaterschaft des männlichen Sozialvater vom Kind angefochten werden könne. Deswegen müssten seiner Meinung nach Samenspender so beraten werden, dass sie bei einer Spende für lesbische Paare in der Praxis weniger Risiken trügen, später zu Unterhalt verpflichtet zu werden, als bei einer Spende für heterosexuelle Paare.
Genau das ist falsch. Zwar kann bei gleichgeschlechtlichen Paaren die Partnerin tatsächlich das Kind adoptieren, und eine Adoption kann von dem Kind nicht angefochten werden. Eine Adoption ist jedoch erst nach Geburt des Kindes möglich und ein längerer Prozess, in dem auch die Motivation des oder der Annehmenden überprüft wird. Niemand kann sich daher rechtlich bindend zur Adoption verpflichten – das bedeutet, dass sich die Lebenspartnerin es bis Abschluss des Adoptionsverfahrens jederzeit anders überlegen kann. Das Kind hat in einem solchen Fall keinen rechtlichen Vater und der Spender kann sofort als Vater festgestellt werden und grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet werden. Genau aus diesem Grund behandeln viele Kinderwunschkliniken in Deutschland keine lesbischen oder alleinstehenden Frauen.
Bei heterosexuellen Paaren gilt der Ehemann dagegen automatisch als Vater des Kindes, oder der Mann kann das Kind schon vor der Geburt anerkennen. Das Kind kann erst mit 18 die Vaterschaft anfechten. Aus diesem Grund ist vom rechtlichen Standpunkt her eine Spende für heterosexuelle Paare wesentlich sicherer.
Allgemein ist die Betonung dieser Risiken aber realitätsfremd, da in Deutschland noch nie ein Samenspender zu Unterhalt verurteilt wurde.
6. Aufklärung
Erschreckend ist außerdem, wie wenig sich Prof. Katzorke anscheinend seiner Verantwortung für die Familie bewusst ist, die mit seiner Hilfe entsteht und bei der sich die Eltern oft in einer Situation befinden, in der sie dringend eine Beratung benötigen. In der FAZ ist zu lesen: Wenn mich die Eltern fragen, was besser ist – aufklären oder nicht -, sage ich ihnen, dass ich es nicht weiß, gibt der Arzt freimütig zu.
Und das trotz langjähriger Adoptionsforschung, die die Schädlichkeit von Familiengeheimnissen betont, und der Berichte von erwachsenen und spät aufgeklärten Spenderkindern, dass sie das Verschweigen durch die Eltern als Vertrauensbruch empfunden haben. Ganz abgesehen davon, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat – aber davon hält Prof. Katzorke ja eh nicht viel.
Die Journalistin (oder Prof. Katzorke selbst) stellt daraufhin fest, dass die Frage, ob Eltern ihre Kinder aufklären sollten, nicht „wirklich wissenschaftlich beantwortet“ sei und es den Kindern, die von der Samenspende wüssten, nicht besser ginge als jenen, die es nicht wüssten. Abgesehen davon, dass für diese Aussage wieder einmal jegliche Belege fehlen, stellt sich auch die Frage, wie man das Wohlbefinden der Kinder definiert und misst, wie sehr dabei die Auswirkungen von Familiengeheimnissen überhaupt festgestellt werden können und wie man darin das Risiko einer unfreiwilligen Entdeckung durch die Kinder berücksichtigt. Das ethisch korrekte Verhalten wäre daher, den verunsicherten Eltern zur Aufklärung der Kinder zu raten. Aber dann müsste Prof. Katzorke ja möglicherweise mehr Auskunftsgesuche von Spenderkindern befürchten.
7. Die angeblich überzogenen Erwartungen der Spenderkinder
Prof. Katzorke versucht weiterhin wie schon mehrere Male, den Wunsch von Spenderkindern auf Kenntnis ihrer Abstammung lächerlich zu machen und warnt vor den angeblich überzogenen Erwartungen der Spenderkinder: Für manche hat der biologische Vater regelrechte Heilandsfunktion, sie hoffen auf einen Brad Pitt, und dann hat er schütteres Haar und ist ein alter Mann.
Hier fragen wir Spenderkinder uns wirklich, woher er das hat – hat ihm tatsächlich einmal ein Spenderkind geschrieben, dass der Spender sicherlich wie Brad Pitt aussieht? Uns ist niemand bekannt, der solche Wunschvorstellungen an den Spender hat. Wir möchten einfach nur wissen, wer er ist.
Daher stellt dies wohl eher die Sichtweise von Prof. Katzorke auf die Motivation von Spenderkindern dar, damit er sich damit nicht genauer auseinandersetzen muss.
8. Der Wunsch von Frauen – weniger wert?
Wie in vielen Interviews lässt Prof. Katzorke auch nicht die Bemerkung aus, dass vor allem junge Frauen Anfragen nach ihrem genetischen Vater an ihn stellen. Was möchte er damit eigentlich ausdrücken – dass man diesen Wunsch deswegen weniger ernst nehmen muss?
9. Bisher wenig Klagen – weswegen wohl?
Zuletzt betont Prof. Katzorke, dass von 10.000 der in seiner Klinik gezeugten Kinder nur etwa vierzig bis fünfzig Anfragen nach Spendernamen gestellt wurden und bisher nur eine Klage erfolgte. Das ist jedoch keine Bestätigung, dass nur wenige Spenderkinder diesen Wunsch haben, sondern eher eine Auswirkung davon, dass Prof. Katzorkes bisherige Strategie, den Eltern nicht zu einer Aufklärung zu raten und die Auskunftsersuchen von Spenderkindern abzuwimmeln, bisher leider allzu erfolgreich war. Und welcher junge Mensch klagt schon, wenn vom Arzt der Eltern mit voller Autorität behauptet wird, der Spender habe ein Recht auf Anonymität und überhaupt seien auch keine Unterlagen mehr vorhanden?
10. Unser Fazit
Das Fazit Prof. Katzorkes, rechtlich überlasse man die Betroffenen sich selbst, würden wir daher mit den gravierendsten Folgen auf uns Spenderkinder beziehen. Denn es berinträchtigt vor allem unsere Rechte, dass das Verbot anonymer Samenspenden, das Recht auf Kenntnis der Abstammung und eine daraus folgende längere Aufbewahrungsdauer für die Behandlungsunterlagen von Samenspenden nicht so deutlich gesetzlich festgelegt wurden, dass ein Herausreden von Ärzten wie Prof. Katzorke nicht möglich ist.
Unsere Hoffnung, Prof. Katzorke als Vorsitzender des Arbeitskreises Donogene Insemination würde sich nach dem Urteil einsichtiger zeigen, wurde mit diesem Artikel eines Besseren belehrt. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich mit der Zeit andersdenkende Ärzte durchsetzen werden, denen auch das Wohl der Eltern und Spenderkinder am Herzen liegt und nicht nur ein veraltetes Geschäftsmodell. Und der FAZ ist zu empfehlen, Äußerungen eines Mediziners über Recht und Psychologie zumindest einmal gegen zu checken.
Stellungnahme zur Pressemitteilung des Bundesverbandes Donogene Insemination
Nach dem Urteil des OLG Hamms vom 6. Februar 2013 hat der Bundesverband Donogene Insemination, dessen Vorsitzende der Beklagte ist, eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese enthält zahlreiche falsche Behauptungen und erfordert daher eine Richtigstellung:
1. Keine ungeklärte Rechtslage vor dem Urteil
Anders als in der Pressemitteilung behauptet, war die Rechtslage für den Auskunftsanspruch von Spenderkindern und die Aufbewahrungsfrist für Daten vor dem Gewebegesetz 2007 bzw. dem Urteil nicht ungeklärt. Die Aufbewahrungsfrist der Spenderdaten betrug schon vor den 80er Jahren über 10 Jahre, denn in den Berufsordnungen für Ärzte, welche die relevanten Aufbewahrungsfristen enthalten, stand bis in die 90er Jahre geschrieben, dass Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, wenn dies die ärztliche Erfahrung gebietet. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist seit den 70er Jahren herrschende juristische Meinung. 1989 fiel das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, dem ein ähnlicher Beschluss im Jahr 1988 vorausging.
Entscheidungen vom BVerfG haben zwar keine direkte Auswirkung, jedoch beeinflussen sie die Beurteilung von Generalklauseln. In diesem Fall hätten Reproduktionsmediziner spätestens zu diesem Zeitpunkt die Konsequenz ziehen müssen, dass die Spenderdaten aufbewahrt werden müssen, um das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewährleisten zu können. Es war daher kein Gesetz erforderlich für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Spenderdaten.
Zusätzlich gibt es seit dem 15.12.1986 die Richtlinien der Ärztekammer zur Durchführung der In-vitro-Fertilisation mit Embryonentransfer und des intratubaren Gameten- und Embryotransfer als Behandlungsmethoden der menschlichen Sterilität mit einer 30jährigen Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen. Die Existenz dieser Richtlinien verschweigt der Bundesverband Donogene Insemination wohlweislich.
Insofern kann von rechtlicher Unsicherheit oder einer anderen Rechtslage vor dem Urteil bzw. dem Gewebegesetz keine Rede sein. Es ist eher so, dass einige Ärzte sich entschieden haben, nicht deutlich genug festgelegte Pflichten zu ihren Gunsten so auszulegen, dass diese nicht anwendbar sind. Dass diese Interpretation nicht zwingend war, wird dadurch deutlich, dass einige Ärzte bereits seit über 10 Jahren die Spenderdaten für längere Zeit aufbewahren.
2. Geforderte Abschaffung des Anfechtungsrechts nicht gerechtfertigt
Der Arbeitskreis für donogene Insemination fordert weiterhin einen gesetzlichen Ausschluss des derzeitigen Rechts von Spenderkindern, innerhalb von 2 Jahren ab 18 bzw. Kenntnis von der Samenspende die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten zu können. Dies können wir nicht nachvollziehen und halten es auch für falsch.
Der Samenspender kann rechtlich auch anders und vor allem für Spenderkinder auf rechtlich weniger einschneidende Weise vor Unterhaltsforderungen geschützt werden, zum Beispiel in dem ausgeschlossen wird, dass ein Samenspender rechtlich als Vater festgestellt wird. Für Spenderkinder muss es dagegen – als Teil des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung – weiterhin möglich sein, innerhalb einer kurzen Zeit zu entscheiden, ob sie der Zuordnung eines genetisch nicht mit ihnen verwandten Mannes als Vater zustimmen.
Wir sind in Zukunft gerne bereit, auch in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Donogene Insemination an der Verbesserung der gesetzlichen Situation von Samenspendern zu arbeiten, für die der Verein Spenderkinder ebenfalls seit mehreren Jahren eine gesetzliche Freistellung von Unterhalts- und Erbansprüchen fordert. Eine Zusammenarbeit wird jedoch nicht einfacher, wenn der Bundesverband Donogene Insemination versucht, die in der Vergangenheit gemachten Fehler klein zu reden und zu beschönigen. Dies lässt uns Spenderkinder sehr daran zweifeln, ob in diesem Verband ein Sinneswandel stattgefunden hat.
Brief ans Bundesministerium der Justiz
Wir haben einen Brief an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) geschrieben, welche rechtlichen Änderungen nach dem Urteil des OLG Hamms vom 06.02.2013 angestoßen werden sollten – darunter auch ein gesetzlicher Ausschluss von Unterhalts- und Erbansprüchen von Spenderkindern.
Weswegen wir unsere Abstammung kennen möchten
Bei einigen Menschen stößt es auf Unverständnis, dass es uns wichtig ist zu wissen, wer unserer Spender – unser genetischen Vater – ist. Vielen ist nicht bewusst, dass sich fast alle Menschen über ihre Familie und ihre Abstammung definieren, durch Ähnlichkeit wie auch durch Abgrenzung. Wir finden uns in unseren Eltern, Geschwistern und Kindern wieder. Jeder hat bestimmt schon Sätze gehört wie „du siehst Deiner Mutter ähnlich“, „das hast Du von Deinem Vater“ oder „schon meine Eltern waren…“. Das ist nicht nur Stolz auf die eigene Erziehungsleistung, sondern man ordnet sich in eine Familiengeschichte ein, als Erbe oder Anomalie.
Der Bereich, in dem der Wunsch nach Verbindung durch Abstammung dagegen absolut anerkannt ist, ist der eigene Kinderwunsch. Die meisten Menschen bevorzugen, ein eigenes Kind zu bekommen und nicht ein beliebiges Baby im Krankenhaus übergeben zu bekommen. Vor 3 Jahren hat ein Kuckucksvater vor dem Bundesverfassungsgericht das Recht erstritten, dass es unabhängig von einer Vaterschaftsanfechtung die rechtliche Möglichkeit geben muss, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Dieser Vater hatte eine soziale Verbindung zu seinem Kind – und völlig zu Recht hat ihn trotzdem niemand darauf verwiesen, dass er aufgrund dieser sozialen Beziehung kein Recht dazu hat zu überprüfen, ob er der genetische Vater des Kindes ist.
Wenn einem das Wissen über den genetischen Vater oder die Mutter fehlt, ist an dieser Stelle nur ein weißer Fleck, man fühlt sich zu einem Teil wurzellos. Sicherlich können wir auch trotzdem ein mehr oder weniger glückliches Leben führen. Trotzdem sollte eine Gesellschaft darauf achten, dass sie Menschen nicht unnötig Schmerzen zufügt.
Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass es nicht so einfach ist, sich dieser Mechanismen bewusst zu werden. Ich wusste einen Großteil meines Lebens nicht, dass ich durch eine Samenspende gezeugt wurde. In Artikeln über Adoptierte habe ich erstmals davon gehört, wie wichtig es für viele von Ihnen ist zu wissen, wer die leiblichen Eltern sind. Ich konnte das damals auch nicht nachvollziehen und habe mich gefragt, ob es nicht reicht, wenn man liebevolle Adoptiveltern hat. Im Nachhinein ironisch… Aber als ich diesen Wunsch Adoptierter öfter hörte, habe ich akzeptiert, dass dies wohl eine Tatsache ist. Gleichzeitig habe ich mich gefragt, ob ich eigentlich das Recht habe, die Wünsche von Menschen zu beurteilen, in deren Situation ich mich nicht befinde, weil ich weiß, wer meine leiblichen Eltern sind. Auch fand ich schon damals, dass man die Verantwortung für ein Kind nicht vollkommen los wird, weil man es abgibt, und dass ein paar Informationen wie der Name und Beruf nicht viel verlangt sind. Diese Empathie würde ich mir von mehr Menschen wünschen.
Erste juristische Besprechung des Urteils des OLG Hamm
Auf der Legal Tribune Online findet sich seit vorgestern die erste juristische Besprechung des Urteils des OLG Hamm (des Samenspende-Urteils, wie es jetzt wohl heisst). Die Besprechung bestätigt unsere Einschatzung, dass das Urteil rechtlich absolut zu erwarten war und anonyme Samenspenden in Deutschland nie legal waren.
Wie wir sieht der Autor rechtlichen Anpassungsbedarf, insbesondere dass die Spender vor Unterhalts- und Erbansprüchen geschützt werden müssen. Dafür möchte er ausschliessen, dass Spenderkinder die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters anfechten können. Damit sind wir nicht einverstanden. Wir denken es sollte stattdessen ausgeschlossen werden, dass der Spender als rechtlicher Vater gerichtlich festgestellt wird. Dies würde den Spender genauso effektiv vor Unterhalts- und Erbansprüchen schützen, insbesondere auch vor Anspruchen von Spenderkindern, die überhaupt keinen rechtlichen Vater haben, aber Spenderkindern weiterhin die Vaterschaftsanfechtung ermöglichen, wenn sie dies wollen. Genauso fehlt ein Verweis darauf, dass die Vaterschaftsanfechtung momentan nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von der Samenspende bzw. ab dem achtzehnten Lebensjahr zulässig ist (1600b BGB), was die Möglichkeit und die drohende Unterhaltspflicht für den Spender doch deutlich einschränkt.
Leider geht der Autor auch überhaupt nicht darauf ein, wie die Interessen von Spenderkindern in Zukunft besser geschützt werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass schätzungsweise über 90 Prozent nicht von ihrer Entstehungsweise wissen, Aerzte die Daten des Spender in der Vergangenheit nach nur 10 Jahren vernichtet haben (da waren die Kinder 9 Jahre alt), die Spenderdaten auch heute nur 30 Jahre aufbewahrt werden mussen und das vorliegende Urteil das erste seiner Art ist, hätte man daran ja einmal denken konnen. Leider ist das nur wieder ein Beispiel für die sehr eltern- und erwachsenenzentrierte Sichtweise unserer Gesellschaft, die sich auch in den Internet-Kommentaren zeigt.
An manchen Stellen merkt man dem Artikel auch an, dass er sich mit der Situation von Spenderkindern nur sehr theorethisch befasst hat, insbesondere wenn der Autor davon spricht, dass der rechtliche Vater „die Windeln des Kindes gewechselt, es getröstet und seine Hausaufgaben betreut“ hat. Das ist im Idealfall natürlich so, leider kennen wir aber auch einige Falle, bei denen der soziale Vater passiv geblieben ist oder sich ganz aus dem Leben des Spenderkindes verabschiedet hat. Das ist leider nicht anders als bei normalen Familien.
Einige Gedanken zur Wirkung des Urteils des OLG Hamm
Spenderkinder wurde gestern von einem Sturm von Medienanfragen überrollt. Obwohl wir uns natürlich über so viel Interesse freuen, sind wir nicht so viele und arbeiten alle ehrenamtlich. Daher konnten wir leider nicht jeder Anfrage so nachkommen, wie wir es gerne gewollt hätten. Dafür bitten wir um Verständnis.
Worüber wir uns jedoch nach wie vor wundern, ist die Überraschung angesichts der Tatsache, dass anonyme Samenspenden in Deutschland nicht erlaubt sind. Wie wir auch unter Info zum Prozess von Sarah länger ausgeführt haben, ist dies seit den 70er Jahren geltendes Recht und wurde nur nie durchgesetzt – weil wir zu jung waren.
Besonders in Kommentaren regen sich nun viele Leute auf, dass damit keine Samenspenden in Deutschland mehr möglich seien und wir uns daher egoistisch verhalten würden. Dazu haben wir an anderer Stelle auf dieser Seite bereits ausführlich Stellung genommen.
Unfair sind jedoch insbesondere die persönlichen Angriffe auf Sarah, insbesondere dass Sie sich undankbar gegenüber ihrem Vater verhalten würde. Anscheinend denken viele Menschen, dass sie eine Person kennen und beurteilen können, nur weil sie einen Zeitungsartikel gelesen haben. Das ist insbesondere deswegen ungerechtfertigt, weil Sarahs sozialer Vater nach wie vor auch ihr rechtlicher Vater ist und er sie auch zu dem Prozess begleitet hat. Wie viele von uns liebt sie ihren sozialen Vater, möchte aber trotzdem ihre Abstammung erfahren – ein Gefühl, dass von Adoptivkindern schon lange anerkannt ist. Gerade vor dem Hintergrund solcher Angriffe bin ich Sarah umso dankbarer, dass sie es auf sich genommen hat, einen Prozess zu führen, der hoffentlich vielen Spenderkindern zugute kommen wird.
