Archiv für den Monat: Juni 2025

Dänemark: Klage gegen anonyme Abgabe von Samen und Eizellen

In Dänemark haben zwei durch Samenvermittlung gezeugte Personen, Ditte und Nette, eine Klage gegen den dänischen Staat eingereicht. Sie machen geltend, dass das Gesetz, das anonyme Vermittlung von Samen und Eizellen erlaubt, ihre Menschenrechte verletzt, insbesondere ihr Recht auf Familienleben.

Bis 2012 waren in Dänemark nur eine anonyme Abgabe von Samen und Eizellen erlaubt. Heute sind in Dänemark sowohl offene als auch anonyme Vermittlungen von Samen und Eizellen erlaubt. Wunscheltern haben die Wahl, ob sie eine anonyme oder eine offene Vermittlung möchten. Meistens sind offene Vermittlungen teurer.

Nette, eine der Klägerinnen, wurde vor 29 Jahren durch eine anonyme Samen“spende“ gezeugt. Von ihrem genetischen Vater kennt sie nur Größe, Gewicht, Augenfarbe und Blutgruppe. Sie stellt sich dieselben Fragen wie viele andere durch Samenvermittlung gezeugte Menschen: Woher komme ich? Was habe ich geerbt? Warum hat mein genetischer Vater seinen Samen abgegeben?

Die Klage argumentiert, dass das dänische Recht gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Artikel 3, 7 und 8 der UN-Kinderrechtskonvention verstößt. Dänemark sei verpflichtet, das Recht eines Kindes auf Identität zu gewährleisten (mehr zum Recht einer Person auf Kenntnis seiner Abstammung unter internationalem Recht auf der internetseite von Donor Offspring Europe). Dazu gehöre auch, unnötige Hindernisse für den Zugang eines Kindes zu Informationen über seine genetische Herkunft zu vermeiden, da der Staat die positive Verpflichtung habe, aktiv dafür zu sorgen, dass auch Spenderkinder Zugang zu Informationen über ihre biologische Herkunft haben.

Das dänische Recht sichert Spenderkindern jedoch keinen Zugang zu Informationen über ihre genetische Herkunft, da die anonyme Vermittlung von Samen und Eizellen weiterhin erlaubt sind. Dem Kind wird somit jegliche Möglichkeit genommen, Informationen über seine biologischen Eltern zu erhalten. Im Fall von Nette und Ditte bedeutet dies, dass sie keine Informationen über ihre biologischen Väter erhalten können.

Viele Nachbarländer wie Schweden, Norwegen, Deutschland, die Niederlande und Frankreich haben ihre Gesetze bereits geändert und erlauben nur noch eine offene Vermittlung von Samen und Eizellen. Im vergangenen Jahr entschied das belgische Verfassungsgericht, dass anonyme Vermittlung von Samen- und Eizellen die Rechte von Spenderkindern verletzt und dass das Recht entsprechend geändert werden muss.

Eine erfolgreiche Klage könnte auch das dänische Gesetz ändern. Dies würde die Rechte der rund 20.000 Kinder, die in Dänemark durch Eizell- und Samenspenden gezeugt wurden, unmittelbar verbessern. Da dänischer Samen in viele andere Länder geliefert wird und viele Eltern auch nach Dänemark kommen, um Samen und Eizellen zu kaufen, würde dies auch die Rechte vieler Spenderkinder in anderen Ländern verbessern. Eine endgültige Entscheidung wird voraussichtlich in zwei Jahren getroffen.

Die Kläger wären für jede Unterstützung ihres Rechtsstreits sehr dankbar, da der Rechtsstreit eine erhebliche finanzielle Belastung für sie darstellt.

Eine Spende kann auf das Konto des dänischen Vereins für Spenderkinder „Donorbørns Vilkår“ überwiesen werden (Mobilepay: 292267) oder per Banküberweisung an die Reg.-Nr.: 5364, Kontonr.: 0244922, IBAN: DK4753640000244922.

Weitere Informationen zur Klage befinden sich auf der Internetseite von Donorbørns Vilkår unter sowie auf den Instagram- und Facebook-Seiten der Organisation.

Samen aus dem Ausland – Nachteile für Spenderkinder

Ein nicht unerheblicher Teil des in Deutschland vermittelten Samens stammt vermutlich aus dem Ausland, überwiegend aus Dänemark. Das ist in anderen europäischen Ländern ähnlich: nach einem Bericht auf Euronews aus dem Jahr 2023 geben einige niederländische Fruchtbarkeitskliniken an, dass mehr als 60 % ihrer Behandlungen mit Sperma einer dänischen Samenbank durchgeführt werden, in Belgien soll es ähnlich sein. () Berichten zufolge gibt es sogar europäische Länder, die fast ausschließlich Samen aus dem Ausland importieren und im eigenem Land keine Personen anwerben, die ihren Samen abzugeben.

In einem Interview äußert der Gründer der dänischen Samenbank Cryos, dass 90 % des dänischen Samens exportiert wird und 60 % der Kinderwunschbehandlungen in Dänemark an Personen aus dem Ausland erfolgt.

Importiert eine dänische Samenbank Samen zur Vermittlung nach Deutschland, muss dieser im Samenspenderregister registriert werden, von dem die Kinder Auskunft verlangen können (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Samenspenderregistergesetz).

Grund für den Erwerb von Samen aus dem Ausland sind vermutlich die stark serviceorientiert arbeitenden, den Elternwunsch betonendende Samenbanken. In diesen können Wunscheltern zum Teil wie in einem Shopping Katalog blättern und Bilder der Personen ansehen, deren Samen oder Eizellen erworben werden können. Oft werden die Personen mit Beruf, Eigenschaften und weiteren Informationen beworben (warum das kein angemessener Umgang ist, erklären wir in dem Beitrag Samen und Eizellen im Shopping-Portal). In einem Tagesschau-Artikel berichtet eine Solo-Mutter, dass viele alleinstehende Frauen lieber nach Dänemark fahren würden, weil sie dort weniger Hürden ausgesetzt seien und Atmosphäre und der Service dort besser seien. Auch unter queeren Eltern ist es üblich, für eine Samenvermittlung nach Dänemark zu gehen oder Samen aus Dänemark zu beziehen – obwohl lesbische und auch alleinstehende Frauen inzwischen auch in Deutschland Samenvermittlungen erhalten können.

Aus Sicht der durch ausländischen Samen gezeugten Kinder gibt es deutliche Nachteile:

Samenvermittlung im Ausland

Erfolgt die Vermittlung des Samens im Ausland, gilt in Bezug auf das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung das Recht dieses Landes. In Dänemark ist anonyme Samenvermittlung nach wie vor zulässig (zwei dänische Spenderkinder haben jüngst eine Klage dagegen eingereicht). Wird nicht ausdrücklich eine offene Spende vereinbart, die oft teurer ist, wird der Samen anonym vermittelt. Wir hatten in der Vergangenheit Kontakt zu Wunscheltern, denen dies nicht bewusst war und die mit Bestürzung auf die Information reagiert haben, dass ihr Kind nicht erfahren kann, wer sein genetischer Elternteil ist. Wenn eine offene Spende vermittelt wird, kann das Kind oft erst mit 16 oder 18 Jahren Auskunft verlangen. In Deutschland besteht keine Altersgrenze für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können Kinder den Auskunftsanspruch zwar nur selbst geltend machen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Samenspenderregistergesetz). Vorher können sie ihn jedoch vertreten durch die Eltern geltend machen.

Vermittlung ausländischen Samens in Deutschland

Wird ausländischer Samen in Deutschland vermittelt, gilt das Samenspenderregistergesetz. Das bedeutet: zulässig ist nur eine offene Samenvermittlung, die Person, von der der Samen stammt, wird im Samenspenderregister registriert und das Kind kann von diesem Auskunft über die Identität des genetischen Elternteils verlangen.

Unabhängig vom Ort der Vermittlung gelten bei Samen aus dem Ausland folgende Nachteile:

  • Die Kinder können eine sehr hohe Anzahl von Halbgeschwistern haben. In Dänemark gilt eine Obergrenze von 12 Kindern pro Spender, aber nur innerhalb von Dänemark. Der Export in andere Länder stellt daher eine Möglichkeit dar, noch weitere Kinder mit demselben genetischen Elternteil zu zeugen. Im April 2025 wurde bekannt, dass mit Samen eines dänischen Mannes mit hohem Krebsrisiko mindestens 67 Kinder in verschiedenen europäischen Ländern gezeugt wurden. Für Spenderkinder kann es belastend sein, eine so hohe Anzahl von Halbgeschwistern zu haben (siehe unser Beitrag 100 Halbgeschwister und mehr). Es verringert auch die Wahrscheinlichkeit, eine echte Beziehung zu dem genetischen Elternteil aufbauen zu können, der potentiell sehr viele Anfragen von Kindern erhalten kann.
  • Wenn die Spenderkinder Kontakt zu Halbgeschwistern oder dem genetischen Elternteil aufnehmen möchten, werden sie dies voraussichtlich in einer anderen Sprache tun müssen. Zwar lernt inzwischen jeder Englisch an der Schule, aber um einen echten Kontakt zu einem anderen Menschen, einem unmittelbaren Verwandten, aufbauen zu können, muss man eine Fremdsprache gut beherrschen. Dies kann eine Kontaktaufnahme, die bereits mit vielen aufrüttelnden und verunsichernden Emotionen verbunden sein kann, weiter erschweren. Hinzu kommt, dass die Halbgeschwister voraussichtlich über ganz Europa verstreut sind und ein persönliches Treffen nicht so einfach möglich ist.

67 Kinder durch Samenvermittlung eines Mannes mit Krebs-Gen gezeugt

Die in Dänemark sitzende European Sperm Bank hat den Samen eines Mannes vermittelt, der eine Genmutation hatte, die zu einer stark erhöhten Krebswahrscheinlichkeit führt. In acht europäischen Ländern wurden so zwischen 2008 und 2015 mindestens 67 Kinder gezeugt. Mindestens 23 dieser Kinder tragen die Mutation, mindestens zehn sind bereits an Krebs erkrankt.

Der Fall wurde in den Medien bekannt, als eine Expertin für genetische Krebsanlagen am Universitätsklinikum der nordfranzösischen Stadt Rouen im Mai auf dem Kongress der Europäischen Gesellschaft für Humangenetik (ESHG) in Mailand davon berichtete.

Die Mutation befindet sich auf dem TP53-Gen, das ein Tumorsupressor-Protein codiert. Bei der Mutation ist die Menge des erzeugten Proteins zu gering. Der Spender selbst ist bis heute gesund. Zum Zeitpunkt der Spende im Jahr 2008 sei die Mutation nicht nachweisbar gewesen.

Die betroffenen Kinder müssen nun engmaschige Vorsorgeuntersuchungen einhalten. Die Erkrankung selbst ist nicht heilbar, aber bei frühzeitigem Erkennen einer Krebserkrankung besteht die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung. Leider besteht eine Chance von 50 %, dass sie das Gen an ihre eigenen Kinder weitergeben werden.

Der Samen wurde nach Belgien, Bulgarien, Zypern, Deutschland, Spanien, Ungarn, Irland, Griechenland, die Niederlande und Polen vermittelt. Die in Deutschland betroffenen Familien sind dem Verein Spenderkinder nicht bekannt.

Mit 52 betroffenen Kindern stammt eine besonders hohe Anzahl betroffener Familien aus Belgien. Hierdurch wurde deutlich, dass sich einige belgische Kliniken nicht an die seit 2007 geltende gesetzliche Obergrenze gehalten hatten. Nach dieser darf der Samen einer Person höchstens an sechs Frauen gegeben werden. Die Kliniken behaupteten zunächst, ihnen habe der Gesamtüberblick in Belgien gefehlt. Einige Kliniken hatten die Zahl von sechs Frauen jedoch schon allein bei ihnen überschritten.

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Spender eine genetische Krankheit an eine große Anzahl von Nachkommen weitergibt. Schon vor 12 Jahren gab es bei dem Vorgänger der European Sperm Bank, der Nordic Cryobank einen ähnlichen Fall : Ein Samenspender, der die genetische Krankheit Neurofibromatose Typ 1 (kurz: NF1) trug, auch Morbus Recklinghausen oder Periphere Neurofibromatose genannt, gab diese an mindestens 9 der 45 durch ihn gezeugten Kinder weiter. Die Samenbank hatte hier zunächst die betroffenen Familien nur zögerlich informiert.

Der Fall zeigt deutlich, dass die grenzüberschreitende Vermittlung von Samen auch europaweit einheitlich geregelt sein muss.

Wenn eine Person über Samenvermittlung eine erhebliche Anzahl von Nachkommen zeugt, erhöht dies das Risiko, dass auch Krankheiten an viele Kinder weitergegeben werden. Dieses Risiko ist mit Samenvermittlung eng verbunden. Eine derart hohe Anzahl von Kindern ist bei natürlichen Zeugungen extrem selten. Die Spenderkinder-Organisationen anderer Länder berichten auch von weiteren Fällen, in denen mit der Samenvermittlung vermutlich eine genetische Erkrankung übertragen wurde. Diese Fälle sind bislang jedoch noch nicht öffentlich. Neben diesen gesundheitlichen Risiken birt eine zu hohe Zahl von Nachkommen auch Risiken für das Wohlbefinden der so entstandenen Kinder (siehe hierzu unser Artikel 100 Halbgeschwister und mehr).

Nationale Obergrenzen für die Anzahl der gezeugten Kinder oder entstehenden Familien sind besser, als wenn ein Land wie Deutschland keine Obergrenze hat. Wenn der Samen europaweit vermittelt wird, können hierdurch aber dennoch eine erhebliche Anzahl von Kindern gezeugt werden. Daher sollte eine europaweite Obergrenze geschaffen werden.

Die Handhabung in Belgien zeigt zudem, dass die Einhaltung der Obergrenzen auch kontrolliert werden muss.

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Obergrenze von Familien, die durch Samenvermittlung einer Person entstehen können. Ein Spender kann an mehreren Samenbanken spenden. Das Samenspenderregister könnte eine Obergrenze gut kontrollieren, da ihnen die Identität der Samen abgebenden und empfangenden Personen bekannt ist. Dies gehört jedoch bislang nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Samenspenderregisters.

Der Verein Spenderkinder fordert eine Begrenzung auf sechs Familien. Diese Grenze sollte vom Samenspenderregister kontrolliert werden und auch international gelten.