Archiv der Kategorie: Ethik

Fachgespräch Embryonenspende im Gesundheitsministerium am 28. August 2019

Am Mittwoch, den 28. August, hat der Verein Spenderkinder an einem Fachgespräch im Bundesministerium für Gesundheit zum Thema „Embryonenspende“ mit dem Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn teilgenommen. Wir hatten vorab eine Stn des Vereins Spenderkinder zu Embryonenadoption August 2019 eingereicht.

Außer uns nahmen teil:

Frank Plesse, Ministerialrat des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,

Dr. med. Ulrich Hilland, Vorsitzender des Bundesverbands reproduktionsmedizinischer Zentren,

Dr. Petra Thorn und Prof. Dr. Jochen Taupitz (beide Mitglieder der Arbeitsgruppe der Leopoldina, die Anfang Juni die umstrittene Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ veröffentlicht hatte) sowie

Hans-Peter Eiden, Gründer des Netzwerks Embryonenspende e.V.

Damit standen vier der sechs Teilnehmenden der Reproduktionsmedizin nahe. Das bayerische Staatsministerium wurde vermutlich eingeladen, weil die bayerischen Staatsanwaltschaften gegen das Netzwerk Embryonenspende vorgegangen sind. Interessant an dem Gespräch war, dass selbst zwischen den reproduktionsmedizin-freundlichen VertreterInnen sehr umstritten war, welche Eizellen genau nach der geltenden Rechtslage vermittelt werden dürfen. In dem Gespräch wurde auf jeden Fall deutlich, dass regelmäßig überprüft werden sollte, ob die bestehenden Regeln in der Reproduktionsmedizin eingehalten werden.

Wir freuen uns, dass sich das Gesundheitsministerium mit dem Thema beschäftigt und uns eingeladen hat und hoffen, dass die Forderung des Vereins Spenderkinder erfüllt wird, auch Embryonenadoption rechtlich zu regeln und hierbei die Perspektive der Kinder entscheidend zu berücksichtigen.

Stinas Geschichte im Audible-Podcast „der Moment“ vom 27. Juli 2019

In der aktuellen Folge des audible-Podcasts „der Moment“ vom 27. Juli 2019 erzählt Spenderkinder-Mitglied Stina die Geschichte vom Tag ihrer Aufklärung im Jahr 2006 bis zum Finden ihres genetischen Vaters 2018.

Anders als in den Zeitungsartikeln in der Zeit und der WAZ zu Beginn dieses Jahres, erzählt Stina im Podcast selbst ihre Geschichte. Dadurch fühlt man sich noch dichter dran am Geschehen und Stinas stets besonnene Reaktion auf emotional sehr schwierige SItuationen, die – wären sie nicht wirklich wahr – surreal anmuten, wirkt umso bemerkenswerter.

Noch ist die Folge nur mit einem Audible-Abo zu hören, wahrscheinlich wird sie aber nach einiger Zeit für alle freigeschaltet. Die ganze Staffel kostet 10 Euro – die anderen Folgen klingen aber auch interessant!

Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zur Stellungnahme der Leopoldina „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“

Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat am 4. Juni 2019 die Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ veröffentlicht, in der ein neues Fortpflanzungsmedizinrecht gefordert wird.

Der Verein Spenderkinder kritisiert mehrere Forderungen und zentrale Aussagen der Stellungnahme als einseitig aus der Sicht von Wunscheltern und Reproduktionsmedizin geprägt. Mit Verweis auf die Fortpflanzungsfreiheit wird u.a. gefordert, die bislang in Deutschland verbotene Vermittlung von Eizellen und imprägnierten Eizellen sowie Möglichkeiten der Befruchtung mit Keimzellen Verstorbener zuzulassen. Die von Spenderkindern erlebten Schwierigkeiten werden nicht ernstgenommen und Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter zum Vorteil der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern beschönigt dargestellt. In der Arbeitsgruppe waren viele (Reproduktions-)MedizinerInnen und JuristInnen vertreten, jedoch keine für einen Perspektivwechsel hilfreichen PsychologInnen oder Adoptionsfachkräfte.

1. Fragwürdige Berufung auf angebliche Diskriminierungen

a) Fortpflanzungsfreiheit ist ein Abwehrrecht und beinhaltet keinen Anspruch, Eltern zu werden

Die AutorInnen der Stellungnahme berufen sich bei ihrer Forderung nach einer Liberalisierung der Regelungen des Embryonenschutzgesetzes vor allem auf die Fortpflanzungsfreiheit. Hierbei handelt es sich jedoch vor allem um ein Abwehrrecht (vgl. S. 36) – der Staat soll nicht entscheiden, welche Menschen eine Familie gründen dürfen, und dies zum Beispiel für politische Oppositionelle oder Behinderte ausschließen. Die Freiheit zur Fortpflanzung umfasst aber nur die eigene Fortpflanzung mit den eigenen Geschlechtszellen. Sie umfasst nicht, hierfür Dritte zu beanspruchen, die Samen oder Eizellen abgeben oder das Kind austragen und übergeben sollen.

Es gibt keinen Anspruch darauf, Eltern zu werden.

Dennoch wird in der Stellungnahme Leihmutterschaft als die „einzige Möglichkeit“ – abgesehen von „Co-Parenting“ genannt, mit der homosexuelle Männer ihren Kinderwunsch verwirklichen könnten (S. 78) und somit eine Diskriminierung durch das Verbot dieses Verfahrens impliziert. Die AutorInnen der Stellungnahme ignorieren die bestehenden Möglichkeiten, ohne reproduktionsmedizinische Verfahren auf natürliche Weise ein Kind zu bekommen. Auch ein Frauenpaar kann mit einem Mann oder Männerpaar ein Kind/Kinder bekommen und für diese sorgen, ohne genetische Elternteile des Kindes auszugrenzen. Laut Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention hat ein Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern. Das wird auf diese Weise eher als bei einer „Samenspende“ berücksichtigt.

b) Zwischen Eizellabgabe und Samenabgabe bestehen erhebliche Unterschiede

In der Stellungnahme wird behauptet, das Verbot der Eizellvermittlung stelle eine Ungleichbehandlung dar, da Frauen, die z.B. infolge einer Krebserkrankung keine eigenen Eizellen mehr bilden könnten, ihren Kinderwunsch nicht verwirklichen könnten, während Männer, die im Zuge einer Krebsbehandlung ebenfalls unfruchtbar seien, auf Samen anderer Männer zurück greifen könnten (S. 12).

I. Keine klare Unterscheidung in biologische und soziale Mutter möglich

Eizellabgabe ist mit Samenabgabe jedoch nicht vergleichbar. Wird der Samen eines anderen Mannes verwendet, hat das Kind dennoch einen eindeutigen genetischen Vater und zusätzlich einen rechtlichen Vater. Wird die Eizelle einer anderen Frau verwendet, tragen zwei Frauen biologisch existenziell zur Entstehung des Kindes bei, die eine Frau durch die Eizelle, die andere Frau indem sie das Kind austrägt und ihr Organismus mit dem des entstehenden Kindes epigenetisch interagiert. Eine Umfrage innerhalb des Vereins Spenderkinder im Jahr 2017 ergab, dass die Hälfte der Mitglieder, die sich an der Umfrage beteiligt hatten, sich diese Entstehungsweise nicht für sich wünschte.

II. Eizellabgaben sind mit Gesundheitsgefahren verbunden – drittnütziger medizinischer Eingriff verstößt gegen Gebot der Nicht-Schädigung

Für die Eizellabgabe ist eine hormonelle Stimulation und eine chirurgische Entnahme erforderlich, während Samen ganz ohne ärztliche Hilfe vermittelt werden kann. Auch wenn die Risiken für die Frau verglichen mit anderen medizinischen medikamentösen oder chirurgischen Eingriffen gering sein sollten, ist es fraglich, ob die Kosten-Nutzen-Abwägung verhältnismäßig ist und einen drittnützigen medizinischen Eingriff rechtfertigt.1 Dass auch ein „in absoluten Zahlen niedriges Risiko noch als hoch angesehen werden kann“ (S. 89) bringen die AutorInnen der Stellungnahme selbst ein – allerdings als Argument für eine Lockerung der Regeln zur PID.

III. Risiko der Kommerzialisierung

Aufgrund des aufwändigeren Verfahrens besteht bei der Eizellvermittlung ein höheres Risiko der Kommerzialisierung, dass Frauen Eizellen nicht altruistisch motiviert abgeben, sondern vor allem auf Grund der (wegen der Gesundheitsgefahren) höheren Aufwandsentschädigung und ihre Gesundheit dabei gefährden. Kommerzielle Samen- und Eizellzellvermittlung ist nach der Geweberichtlinie verboten. Außerdem ist es für die entstehenden Kinder verletzend, wenn die Abgabe finanziell motiviert ist und Elternteile kein Interesse am Kind als Person haben.

IV. Wesentlicher Unterschied zur Adoption: Wunsch der Wunscheltern im Vordergrund

Von einer Adoption unterscheidet sich die gespaltene Mutterschaft nach Eizellvermittlung im Wesentlichen dadurch, dass bei einer Adoption die bestmögliche Lösung aus einer Notsituation für ein Kind gesucht wird. Bei der Eizellvermittlung wird das Kind bewusst in die Situation gebracht, weil Erwachsene sich ein Kind wünschen, dem sie Eltern sein können.

2. Konzept der „Spende“ wird nicht hinterfragt

Die Stellungnahme baut auf dem gedanklichen Konzept der Vermittlung von Samen und Eizellen als „Spende“ auf und hinterfragt diese medizinisch-technische Sicht auf Familiengründung nicht. Die Vermittlung von Samen und Eizellen wird als solidarische oder altruistische Tat gewertet (S.31), was einseitig der Perspektive der Wunscheltern entspricht. Das Konzept der „Spende“ ist aus verschiedenen Gründen problematisch:

a) Die meisten Spenderkinder sehen keine „Spende“, sondern sie möchten früher oder später ihren unbekannten genetischen Elternteil kennenlernen. Der unbekannte genetische Elternteil wird als Person wahrgenommen.2 Für die entstandenen Kinder kann es verletzend sein, wenn sie einen genetischen Elternteil haben, der kein Interesse an Ihnen hat und nur „Spender“ für ihre rechtlichen Eltern sein wollte.

b) Das Konzept der „Spende“ setzt voraus, dass sich emotionale Eltern-Kind-Beziehungen durch rechtliche Zuordnung umfassend regeln lassen. Bereits aus dem Adoptionsbereich ist aber die Situation bekannt, dass Kinder trotz einer guten emotionalen Beziehung zu ihren rechtlichen Eltern auch eine emotionale Beziehung zu ihren leiblichen Eltern entwickeln können, selbst dann, wenn sie keinen Kontakt zu ihnen haben.3

Aus der Erfahrung von Spenderkindern ist es wichtig, von Anfang an alle Beteiligten als Menschen wahrnehmbar zu machen. Das beinhaltet eine entsprechende Wortwahl, die die genetischen Elternteile des Kindes auch als solche benennt und nicht aus der Perspektive der Wunscheltern auf ihre Funktion als Helfende oder Gebende reduziert. Eine Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter oder Dritter und Vierter ist folgerichtig keine Behandlung von Unfruchtbarkeit, auch wenn ÄrztInnen beteiligt sind. Weder ist ein Kind ein Heilmittel noch ändert sich durch die Einbeziehung weiterer Menschen etwas an der Fruchtbarkeit der Wunscheltern.

3. Reproduktionsmedizin wird aus der Perspektive der Wunscheltern gedacht

Die Stellungnahme der Leopoldina sieht Reproduktionsmedizin einseitig aus der Perspektive der Wunscheltern – ihrer PatientInnen und KundInnen.

Im Gegensatz zur „Samenspende“ und „Eizellspende“ stehen bei der Embryonenadoption die abgebenden Eltern als Menschen im Vordergrund und werden nicht als „SpenderInnen“ sondern als „genetische Eltern“ (S. 58) bezeichnet.

Bei Wunschmüttern ohne Empfängnisproblemen lehnen die AutorInnen der Stellungnahme aus der Perspektive der Wunscheltern die Annahme einer bereits vorhandenen imprägnierten Eizelle ab da „die Wunschmutter in der Regel eine Befruchtung mit dem Samen ihres Partners wünscht“ (S. 67). Die Vermittlung imprägnierter Eizellen wird jedoch dann befürwortet, um Paaren, „die weder geeignete eigene männliche Keimzellen, noch geeignete eigene weibliche Keimzellen zur Verfügung haben, zu einem Kind zu verhelfen“ (S. 76). Ebenso wird als Argument für die Leihmutterschaft vorgebracht, dass männliche homosexuelle Paare dadurch die Möglichkeit hätten, „einen eventuellen Kinderwunsch umzusetzen, etwa wenn das Kind mit zumindest einem der Partner genetisch verwandt sein soll“ (S. 78) oder „Frauen ohne funktionierende Gebärmutter, aber mit fruchtbaren Eizellen (S. 83). Bei dieser Darstellung zeigt sich eine deutliche Präferenz für möglichst viel „eigenes“, seien es Samen oder Eizellen oder wenigstens das Erleben der Schwangerschaft.

Hier wird mit zweierlei Maß gemessen: Während die AutorInnen der Stellungnahme bei den Wunscheltern derlei (menschliche) Bedürfnisse nach genetischer Verbindung zu einem Kind ernst nehmen, zweifeln sie dies bei den durch diese Verfahren gezeugten Kindern an und fordern Studien als Nachweis, dass Kindern eine Verbindung zu ihren genetischen Verwandten nicht nur wichtig sein kann, sondern dass es ihnen schadet, wenn genetische und rechtliche Elternschaft gezielt aufgespalten werden.

4. Klischeehafte Annahmen über die Situation von Wunschkindern

Der Stellungnahme reicht für die Beschäftigung mit der Situation von Spenderkindern der Hinweis darauf aus, dass es sich bei ihnen um Wunschkinder handele, daher müsse ihre Zeugung im Kindeswohl liegen (z.B. S. 28, S. 70).

Leider besteht jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen einem Kinderwunsch und einem guten Verhalten als Eltern. Die Stellungnahme blendet aus, dass das Kind in eine psychologisch anspruchsvolle familiäre Situation hineingeboren wird, in der es einen genetischen Elternteil gibt, der ursprünglich nicht gewünscht war und den viele Wunscheltern nicht in ihre Familie integrieren möchten. Auch wenn das Kind vorbildlich aufgeklärt wird und die Möglichkeit hat, die Identität des weiteren Elternteils zu erfahren, weiß das Kind, dass es diesen Menschen nicht lieber mögen soll als den nicht-verwandten Wunschelternteil. Außerdem weiß das Kind, dass es einen genetischen Elternteil hat, der bewusst eine Vereinbarung eingegangen ist, das Kind möglicherweise niemals kennenzulernen. Ein „Wunschkind“ ist das Kind also allenfalls aus Perspektive der Wunscheltern. Und auch die hatten sich meist ursprünglich ein genetisch gemeinsames Kind gewünscht und kein „Spenderkind“ (vgl. zum Wunsch einer genetischen Verbindung der Eltern zum Kind S. 67; S. 76; S.78; S. 83).

Nach den Erfahrungen des Vereins Spenderkinder wachsen nicht alle Kinder, die einst gewünscht wurden, in wünschenswerten Verhältnissen auf. Nicht immer fällt es den Wunschvätern so leicht wie geplant, das genetische Kind eines Dritten anzunehmen und diesen und nicht sich selbst im Kind zu erkennen. Dies wird zum Teil durch die mangelnde Vorbereitung von Wunscheltern auf eine Familiengründung zu dritt begünstigt. Daher fordert der Verein Spenderkinder seit langem eine verpflichtende psychosoziale Information der Wunscheltern und der weiteren genetischen Elternteile. Die AutorInnen der Stellungnahme greifen auch diesbezüglich nicht die Erfahrungen der Spenderkinder auf, sondern fordern lediglich, den Wunscheltern eine psychosoziale Beratung anzubieten (S. 65). Damit stellen sie die Entscheidungsfreiheit der Wunscheltern über den Schutz der Kinder. Die im Beratungskapitel der Stellungnahme erwähnte Qualifikation „Psychosomatische Grundversorgung“ für ÄrztInnen ist dazu eine wünschenswerte Ergänzung, jedoch nicht hinreichend für eine umfassende Information zu den psychosozialen Aspekten einer Familiengründung zu dritt oder viert, wie auch die Inhalte der Stellungnahme zeigen. Es fehlt eine explizit psychologische Perspektive, die nicht allein das Funktionieren, sondern das Erleben aus den verschiedenen Perspektiven der Beteiligten in die Überlegungen zu den einzelnen Familienformen einbezieht. Insofern irritiert es, wenn die psychosoziale Beratung in den Empfehlungen sogar als grundsätzlich ärztliche Aufgabe beansprucht wird (S. 95).

5. Keine Studien zum Erleben erwachsener Spenderkinder

In der Stellungnahme wird behauptet, dass die Entwicklung von mit Samen und Eizellen Dritter gezeugten Kindern unproblematisch sei. Zwar gibt es Studien, nach denen Kinder und Jugendliche, die mit vermittelten Eizellen oder Samen entstanden sind, psychopathologisch unauffällig sind und sozial funktionieren. Vom Funktionieren kann jedoch nicht auf das subjektive Erleben der Spenderkinder geschlossen werden. Was bislang fehlt, sind aussagekräftige Studien dazu, wie diese Menschen ihre Entstehungsweise und ihre Familiensituation, die Beziehung zu ihren rechtlichen und genetischen Elternteilen und den weiteren Familien erleben. Es gibt Hinweise darauf, dass erwachsene Spenderkinder international Keimzellvermittlung kritischer sehen, als dies von der Reproduktionsmedizin und Wunscheltern gewünscht ist. Die Stellungnahme setzt sich mit den Argumenten der erwachsenen Spenderkinder jedoch nicht auseinander. So hat der Verein Spenderkinder in der Vergangenheit bereits kritische Stellungnahmen zur Eizellvermittlung, zur Embryonenadoption und zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen veröffentlicht, deren Argumente sich in der Stellungnahme der Leopoldina nicht wiederfinden.

In der Stellungnahme wird die Vermittlung von imprägnierten Eizellen mit dem Argument befürwortet, dass das Kindeswohl durch die gespaltene Mutterschaft nicht gefährdet sei (S. 76). Abgesehen davon, dass es diesbezüglich bislang an Studien fehlt, obwohl mittlerweile erwachsene Menschen dazu nach ihrem Erleben befragt werden könnten, gibt es bei der Vermittlung imprägnierter Eizellen eines genetischen Elternpaares weitere psychologisch bedeutsame Unterschiede. Die entstehenden Menschen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit leibliche Vollgeschwister, die bei ihrem leiblichen Elternpaar aufwachsen. Es gibt folglich eine komplette Parallelfamilie, in der das Kind vielleicht auch gerne aufwachsen würde – es weiß jedoch, dass es in dieser Familie nicht als weiteres Kind erwünscht ist.4 Auch die Möglichkeit, dass es nicht zur Familiengründung kam und sich das Paar getrennt hat, wird in der Stellungnahme erwogen (S.72). Es ist fraglich, wie sich das Kind später mit seinem getrennten genetischen Elternpaar arrangiert und ob dies wünschenswerte Bedingungen für das Kind sind.

6. Bestehende Rechte von Spenderkindern sollen eingeschränkt werden

Im Rahmen der Empfehlungen zur Regelung bei ärztlicher Samenvermittlung wird in der Stellungnahme gefordert, bestehende Rechte der Kinder sogar einzuschränken wie das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft (S. 65). Auch hierbei handelt es sich um eine Forderung, die allein dem Interesse der Wunscheltern dient. Zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört es außerdem, die genetischen Eltern auch gerichtlich feststellen zu lassen.5

7. Vorgeschobene Argumentation mit Kindeswohl

In der Stellungnahme werden Kinder zwar sprachlich in den Mittelpunkt gestellt, aber tatsächlich nicht einbezogen – sie bleiben lediglich Objekt, dessen Erleben seiner Entstehungsweise offenbar unwichtig ist.

a) Eizellvermittlung: Die Missachtung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Ausland ändert sich nicht durch eine Zulassung der Eizellvermittlung in Deutschland

In der Stellungnahme wird empfohlen, Eizellvermittlung auch in Deutschland zuzulassen, da sich auf Grund des Verbots viele Frauen im Ausland Eizellen vermitteln ließen, bei denen die Kinder nicht die Identität ihrer genetischen Mutter erfahren könnten (S. 69). Das Kindeswohl gebiete es daher geradezu, Eizellspenden in Deutschland zuzulassen (S. 12). Der Verein Spenderkinder spricht sich zwar ausdrücklich gegen anonyme Samen- und Eizellvermittlung aus – hält das Verbot der Eizellvermittlung in Deutschland jedoch für sinnvoll und gerechtfertigt. Die Tatsache, dass etwas im Ausland erlaubt ist, und von Menschen aus dem Inland dort praktiziert wird, ist kein inhaltliches Argument. Der Verstoß gegen ein Verbot ist kein inhaltliches Argument dafür, etwas zu erlauben. Menschen, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten möchten, können bereits jetzt ein Land wählen, in dem die Eizellvermittlung offen erfolgt, z.B. die Niederlande, Großbritannien oder Österreich. Mit dem Wohl der Kinder zu argumentieren ist scheinheilig, weil aus der Rechtsverletzung der Kinder im Ausland Nutzen für Kinderwunschpaare und Reproduktionsmedizin im Inland geschlagen wird, ohne die Perspektive der Kinder tatsächlich einzubeziehen.

b) Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung muss auch in Deutschland stärker respektiert werden

Auch in Deutschland kann der Respekt vor dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung noch verbessert werden. Wichtig wäre es, konsequent und proaktiv auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hinzuweisen, z.B. mit einer deutschland- oder sogar europaweiten Aufklärungskampagne. Eine Forderung von Spenderkindern international ist es außerdem, die genetischen Eltern im Geburtsregister eintragen zu lassen, damit Kinder nicht auf die Aufklärungsbereitschaft ihrer Eltern angewiesen sind, um die Wahrheit über ihre Abstammung zu erfahren.6 Derlei Initiativen sind bislang von Seiten der Reproduktionsmedizin nicht erkennbar. Ein Eintrag im Geburtenregister wird von Wunscheltern, Beratungsfachkräften und Reproduktionsmedizin explizit abgelehnt.7

Zum Wohl des Kindes sollte der genetische Vater von Anfang an auf ein Kennenlernen vorbereitet werden und nur solche Männer als genetische Väter ausgewählt werden, die zumindest zum Zeitpunkt der Samenabgabe spontan und sicher selbst auch einem Kennenlernen positiv entgegensehen.

c) Argumentation für Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verweist lediglich funktional auf die psychische Gesundheit des Kindes und nicht auf grundsätzliche menschliche Gleichwertigkeit

In der Stellungnahme wird das Recht auf Auskunft des Kindes mit Verweis auf die psychische Gesundheit des Kindes und der Möglichkeit einer ungeplanten Aufdeckung vertreten (S. 63). Abgesehen davon verletzt es grundsätzlich den Aspekt der Gleichwertigkeit des Kindes als Mensch, wenn ihm wesentliche Informationen über sich selbst absichtlich von anderen vorenthalten werden. Insbesondere wenn diese Menschen dem Kind nahestehende sind, wird das Vertrauen des Kindes in eine gegenseitig ehrliche Beziehung ausgenutzt.8

d) Leihmutterschaft ist niemals zum Wohl des Kindes

In der Stellungnahme wird lediglich die kommerzielle Form von Leihmutterschaft mit Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments (2015; Nr. 115) als Verstoß gegen die Menschenwürde der austragenden Frau eingeordnet (S. 80). Neben der Würde der Mutter ist aber auch die des Kindes betroffen. Auch wenn der entstehende Mensch bei einer „altruistischen“ Leihmutterschaft nicht gegen Geld „gehandelt“ sondern unentgeltlich weitergegeben wird, wird mit dem Menschen umgegangen wie mit einem Objekt. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt.

Davon abgesehen ist es entwicklungspsychologischer Konsens, dass eine willkürliche Trennung eines Säuglings von seiner engsten Vertrauten, die er an Geruch und Stimme von anderen unterscheiden kann, extrem belastend ist. Im Unterschied zu einer Adoption wird diese Trennung von Anfang an bewusst herbeigeführt. Auf die Bindung zwischen Leihmutter und Kind wird in der Stellungnahme immerhin hingewiesen (S. 83). Es ist fraglich, ob sich diese Belastungen auch mit viel Einfühlungsvermögen und dem Aufbau einer sicheren Beziehung zu den Wunscheltern aufwiegen (oder eher rechtfertigen?) lassen (S. 84). Auch wenn Menschen viele Belastungen im Leben aushalten können ist es fraglich, ob es gerechtfertigt ist, einen Säugling in diese Situation zu bringen, damit Menschen sich ihren Kinderwunsch erfüllen können.

Mit Verweis auf Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention wird in der Stellungnahme eine verbindliche Zuordnung des Kindes zu dessen Wunscheltern gefordert, zumindest dass sich das Verbot der Leihmutterschaft nicht zu Lasten des Kindes auswirke (S. 85). Es ist jedoch fraglich, ob die Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern tatsächlich regelhaft im Sinne des Kindes ist und ob eine ordentliche Adoption durch den nicht-verwandten Wunschelternteil, bei der das tatsächliche Kindeswohl geprüft wird, nicht eher im Sinne des Kindes ist.

Fazit

Die Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina zeigt deutlich, dass sich die Reproduktionsmedizin in Deutschland gerne weitere Verfahren und damit auch Einnahmemöglichkeiten erschließen möchte. Das ist verständlich, lässt aber die ethischen und psychologischen Aspekte, die mit einer Form der Familiengründung mit Samen und Eizellen Dritter und Vierter verbunden sind, außer Acht und ignoriert die Erfahrungen und die Perspektive der bereits auf diese Weise entstandenen Menschen.

  1. Vgl. dazu Sigrid Graumann: „Eizellspende und Eizellhandel – Risiken und Belastungen für die betroffenen Frauen.“ In: Umwege zum eigenen Kind, Göttinger Schriften zum Medizinrecht. Bd.3, Göttingen 2008. []
  2. Ravelingien, A., Provoost, V., & Pennings, G. (2015). Open-identity sperm donation: how does offering donor-identifying information relate to donor-conceived offspring’s wishes and needs?. Journal of Bioethical Inquiry, 12(3), 503-509. []
  3. Oelsner, W., & Lehmkuhl, G. (2016). Spenderkinder. Künstliche Befruchtung, Samenspende, Leihmutterschaft und die Folgen. Munderfing: Fischer und Gann. []
  4. vgl. Position des Vereins Spenderkinder zur Embryonenadoption []
  5. BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 – 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891, 893 []
  6. ein Vermerk im Geburtsregister erfolgt in Irland und im australischen Bundesstaat Victoria. []
  7. DI-Netz, BKiD und AK DI, Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ vom 24. März 2016 – siehe auch gesonderter Beitrag „Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit“.) Sie stellen in diesem Zusammenhang in Frage, ob es überhaupt notwendig sei, die Motivation der Eltern zur Aufklärung ihrer Kinder zu stärken und ob dies Aufgabe des Staates sei (S. 2) []
  8. vgl. Aufklärung []

WAZ vom 8. April 2019: Wie ein Essener Frauenarzt zu einer unerwarteten Tochter kam

In der Print- und Onlineausgabe der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 8. April 2019 äußerte sich Prof. Dr. Katzorke erstmals zu dem Vorwurf, eine ehemalige Patientin ohne deren Wissen mit seinen eigenen Samen befruchtet zu haben. Die Verbindung zwischen dem Reproduktionsmediziner und Spenderkindermitglied Stina wurde durch einen DNA-Test im vergangenen Jahr aufgedeckt.

Laut Katzorke „spendeten“ auch andere Ärzte des Uniklinikums Essen freigiebig unter gegenseitiger Zusicherung von Anonymität, obwohl der Bundesärztetag (1970!) empfohlen hatte, einwandfrei zu dokumentieren, um das Auskunftsrecht des Kindes erfüllen zu können. Das lässt Katzorkes vehemente Verfechtung der Anonymität in einem anderen Licht dastehen und macht einmal mehr deutlich, dass – mit den Worten von Stina – „die Reproduktionsmediziner keine neutrale vermittelnde Stellung inne haben und auch niemals inne hatten, sondern selbstverständlich auch von eigenen Interessen geleitet handeln.“

Auch wenn Katzorke nicht müde wird, zu betonen, wie wenig Bedeutung Gene für ihn haben, scheinen seine Frau und seine drei anderen Töchter nicht erfreut über die Tat zu sein. Und auch er selbst hat schließlich den Weg zu einer DNA-Datenbank gewählt.

Am Ende des Artikels wird wiedergegeben, dass Katzorke seine damalige Grenzüberschreitung damit relativiere, dass juristisch mittlerweile alles verjährt sei. Wie mag das in den Ohren von Stina klingen?

Wenn manchem Mann auch zum Zeitpunkt seiner „Spende“ die Tragweite seiner Handlung nicht klar war, wäre es ein Zeichen von Größe, zumindest heute rückblickend für seine Taten Verantwortung zu übernehmen. Dafür ist es nie zu spät, auch wenn sich die Missachtung der Rechte der Kinder sowie die medizinethische Grenzüberschreitung in diesem Fall damit nicht ungeschehen machen lassen.

 

Pressemitteilung: Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ wirbt für in Deutschland verbotene Verfahren – Verein Spenderkinder äußert ethische und rechtliche Bedenken

Am 9. und 10. März 2019 findet in Berlin erneut die umstrittene Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ statt. Auf dieser Messe werden offensiv sämtliche in Deutschland aus ethischen und psychologischen Gründen verbotene Verfahren wie Eizellspende, kombinierte Samen- und Eizellspende, Leihmutterschaft bis hin zur PID zur Geschlechterselektion angeboten. Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellspende entstandenen Menschen einsetzt, findet es sehr bedenklich, dass diese Veranstaltung bereits zum dritten Mal in Berlin stattfinden soll, obwohl regelmäßig Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen.

Die gesamte Veranstaltung ist darauf ausgerichtet, KundInnen zu gewinnen und die – zum großen Teil in Deutschland verbotenen – Dienstleistungen zu vermarkten. Anders wären die zahlreichen ausländischen Aussteller, die zum Teil auch als Sponsoren genannt werden, wohl kaum bereit, an einer Veranstaltung in Deutschland mit entsprechenden Ausstellungsgebühren teilzunehmen.

Nach Werbe-Richtlinie1 ist jegliche Maßnahme, die über die Schilderung der Rechtslage zu reproduktionsmedizinischen Verfahren in anderen Ländern hinausgeht, Werbung. Hierzu gehört zum Beispiel, wenn ein Aussteller niedliche Babyfotos verwendet, um an den Kinderwunsch der Interessierten anzuknüpfen. Werbung ist auch, wenn eine Klinik ihr Vorgehen bei dem jeweiligen reproduktionsmedizinischen Verfahren schildert.2

Die Themen der im Seminarbereich angebotenen Vorträge zeigen, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den ethischen Hintergründen der Verbote nicht vorgesehen ist. Stattdessen scheint es, als sei es wesentlicher Inhalt der Veranstaltung, Wege zu vermitteln, wie die kindzentriert engen Grenzen der deutschen Rechtslage umgangen werden können.

Der Verein Spenderkinder wendet sich deshalb erneut an die zuständige Ordnungsbehörde in Berlin und fordert ein Einschreiten gegen die Werbung für Eizellspende, anonyme Keimzellspenden und Leihmutterschaft.

  1. Werbe-Richtlinie 2006/114/EG, Artikel 2 Buchst. a []
  2. Unter den Begriff der Werbung können selbst sachliche Informationen fallen, vgl. dazu das Urteil des Amtsgerichts Gießen zu verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB (AG Gießen, Urteil v. 24.11.2017, 507 Drs – 501 Js 15031/15). []

Pressemitteilung: Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ am 13./14. Oktober 2018 in Köln wirbt für in Deutschland verbotene Verfahren – Verein Spenderkinder äußert ethische und rechtliche Bedenken

Am 13. und 14. Oktober 2018 findet in Köln die umstrittene Verbrauchermesse „Kinderwunsch-Tage“ statt. Auf dieser Messe werden offensiv sämtliche in Deutschland aus ethischen und psychologischen Gründen verbotene Verfahren wie Eizellspende, kombinierte Samen- und Eizellspende, PID zur Geschlechterselektion bis hin zur Leihmutterschaft angeboten. Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellspende entstandenen Menschen einsetzt, findet es sehr bedenklich, dass wiederholt eine Veranstaltung stattfinden soll, bei der Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen.

Die gesamte Veranstaltung ist darauf ausgerichtet, KundInnen zu gewinnen und die – zum großen Teil in Deutschland verbotenen – Dienstleistungen zu vermarkten. Anders wären die zahlreichen ausländischen Aussteller, die zum Teil auch als Sponsoren genannt werden, wohl kaum bereit, an einer Veranstaltung in Deutschland mit entsprechenden Ausstellungsgebühren teilzunehmen.

Nach Werbe-Richtlinie1 ist jegliche Maßnahme, die über die Schilderung der Rechtslage zu reproduktionsmedizinischen Verfahren in anderen Ländern hinausgeht, Werbung. Hierzu gehört zum Beispiel, wenn ein Aussteller niedliche Babyfotos verwendet, um an den Kinderwunsch der Interessierten anzuknüpfen. Werbung ist auch, wenn eine Klinik ihr Vorgehen bei dem jeweiligen reproduktionsmedizinischen Verfahren schildert.2

Die im Seminarbereich angebotenen Vorträge machen deutlich, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den ethischen Hintergründen der Verbote nicht vorgesehen ist. Stattdessen scheint es, als sei es wesentlicher Inhalt der Veranstaltung, Wege zu vermitteln, wie die kindzentriert engen Grenzen der deutschen Rechtslage umgangen werden können.

Der Verein Spenderkinder wendet sich deshalb auch an die zuständige Ordnungsbehörde in Köln und fordert ein Einschreiten gegen die Werbung für Eizellspende, anonyme Keimzellspenden und Leihmutterschaft.

  1. Werbe-Richtlinie 2006/114/EG, Artikel 2 Buchst. a []
  2. Unter den Begriff der Werbung können selbst sachliche Informationen fallen, vgl. dazu das Urteil des Amtsgerichts Gießen zu verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB (AG Gießen, Urteil v. 24.11.2017, 507 Ds – 501 Js 15031/15). []

Aprilheft 2018 der Deutschen Hebammenzeitschrift zum Thema „Leihmutterschaft und Eizellspende“

Zum Thema „Eizellspende und Leihmutterschaft“ sind in der aktuellen Ausgabe der Deutschen Hebammenzeitschrift zehn Beiträge erschienen, die verschiedene Aspekte beleuchten. Spenderkindermitglied Anne wirft Fragen aus der Perspektive der entstehenden Menschen auf Eizellspende und Leihmutterschaft auf.

Im Heft wird außerdem auf die Ausstellung „Mutter.form“ im Kunsthaus Hamburg hingewiesen. Der Beitrag zur Ausstellung zeigt Spenderkindermitglied Kerstin als Künstlerin neben ihrem beeindruckenden Werk „Mutter und Kind“ (das dritte Bild in der Galerie). Sie verwendet historische Weißwäsche als wesentlichen Teil der Mitgift für die Ehe- und Familiengründung, was die notwendigen Fürsorge- und Ablöseprozessen in eine besondere Beziehung setzt.

Insgesamt wird deutlich, dass es nicht nur um pragmatische rechtliche Regelungen geht, sondern auch um grundlegende ethische Fragen. Verbreitete aber empirisch nicht haltbare Annahmen wie die, dass Menschen, die sich ein Kind wünschen, automatisch empathische, gute Eltern seien, werden in anderen Beiträgen in Frage gestellt, bzw. widerlegt. So wird über eine Frau berichtet, die sich für eine Eizellspende entschieden habe, während eine Adoption aufgrund fehlender Grundvoraussetzungen nicht möglich gewesen sei. Eine Psychotherapeutin, tätig in einer Tagesklinik mit Schwerpunkt Frauenpsychosomatik, schildert den Fall einer Mutter nach Eizellspende, der es schwer fiel, das Fremde im Kind anzunehmen und die sich gegenüber der genetischen Vater-Tochter-Beziehung in einer randständigen Position erlebte. Auch wenn es in der Regel vermutlich nicht zu psychotherapeutischen Behandlungen kommt, so spiegelt dieses Beispiel wider, was umgekehrt viele erwachsene Spenderkinder von ihren sozialen Vätern berichten, die Kinder aus den Keimzellen eines anderen Mannes angenommen haben.

Auch die Behauptung (leider ohne Quellenangabe) dass ein Beziehungsabbruch vor dem 6. Lebensmonat unbedenklich sei, ist so nicht haltbar. Der Frauenarzt Prof. Dr. Sven Hildebrandt verweist dazu auf die Befunde der Pränatalpsychologie, dass frühe Erinnerungen zwar nicht bewusst abrufbar seien, aber dennoch in subkortikalen Strukturen gespeichert werden und dass die intrauterine Beziehung des Kindes wie eine Vorlage für Erwartungen und Verhalten in folgenden Beziehungen diene.1 Auch aus dem Bereich klassischer Adoption sei bekannt, dass ein unmittelbar nach der Geburt adoptiertes Kind seine Geburtsmutter nicht einfach vergesse und die soziale Ersatzelternschaft die verlorene Beziehung nicht vollständig zu ersetzen vermöge.

Die Journalistin Eva Maria Bachinger weist darauf hin, dass es in der Diskussion um reproduktionsmedizinische Methoden letztlich um einen Markt gehe „Das zeigt sich auch darin, dass in der Debatte rund um Reproduktionsmedizin nur noch diskutiert wird, was gelockert, nicht mehr, was verschärft werden soll. (…) Die ziemlich abgeklärte, pragmatische Haltung ist erstaunlich. Nur weil es ein Phänomen gibt, können wir keine Verbote mehr aussprechen?“

  1. Evertz, K., Janus, L., Linder, R. (Hrsg.), 2016. Lehrbuch der pränatalen Psychologie. Heidelberg: Mattes. []

Spender-Kind-Verbindung über DNA-Test identifiziert

Spenderkindermitglied Martin berichtete im Herbst 2017 in der FAZ über die Suche nach seinem genetischen Vater. Martin war erst seit 2016 auf der Suche, obwohl er da schon über 20 Jahre von seiner Entstehung wusste. Nun konnte er das Geheimnis seiner Herkunft lüften. Der Reproduktionsmediziner seiner Mutter ist sein genetischer Vater.

Martin hatte bereits durch die Auswertung seiner eigenen DNA durch den DNA-Test FamilyFinder die Information erhalten, dass er selbst zur Hälfte jüdischer Abstammung sei1. Er hatte herausgefunden, dass der Arzt jüdisch gewesen war. Zudem hatte Martin auf Bildern des Arztes optische Ähnlichkeiten zu sich entdeckt. Über Umwege konnte er einen Neffen des Mannes ausfindig machen, der einverstanden war, einen DNA-Test zu machen. Das Ergebnis bestätigte die vermutete verwandtschaftliche Beziehung. Leider ist sein genetischer Vater bereits 2007 gestorben. Martin hofft aber, noch mehr von ihm zu erfahren.

Martin möchte mit seiner Geschichte anderen Spenderkindern Mut machen, sich auf die Suche zu machen oder dranzubleiben, auch wenn es meistens nicht so schnelle Erfolge gibt. Martins Geschichte zeigt, dass der einzige Weg, sicher nichts herauszufinden, darin liegt, sich gar nicht erst auf die Suche zu machen – und auch, dass die Spur eines Menschen mit seinem Tod nicht endet.

  1. Tatsächlich ist jüdisch-aschkenasisch ein recht eindeutiges Herkunftsmerkmal, was vermutlich daran liegt, dass Juden hauptsächlich untereinander heirateten, so dass der Genpool wenig von außen durchmischt wurde https://www.welt.de/kultur/article9307900/Teilen-alle-Juden-wirklich-ein-bestimmtes-Gen.html []

Organisation gegen Leihmutterschaft in Österreich gegründet – Unterschriftenaktion zum Mitmachen

In Österreich hat sich die Initiative „Stoppt Leihmutterschaft“ gegründet, ein Zusammenschluss von Experten und Expertinnen verschiedener Fachgruppen, der sich für ein weltweites Verbot von Leihmutterschaft einsetzt.

Die Forderung wird auf der Seite in einer ausführlichen Stellungnahme begründet. Wer den Inhalten zustimmt, kann die Unterschriftenaktion mit seiner Stimme unterstützen.

Der Verein Spenderkinder positioniert sich eindeutig gegen Leihmutterschaft. Mit der belgischen Spenderkinderorganisation Donorkinderen und der niederländischen Initiative Stichting Donorkind haben wir im vergangenen Jahr eine gemeinsame Erklärung gegen Leihmutterschaft abgegeben. Darin geht es um kommerzielle Leihmutterschaft.

Auch nicht-kommerzielle Leihmutterschaft ist ethisch bedenklich. Hauptaspekt ist hierbei, dass der entstehende Mensch dann zwar nicht gegen Geld „gehandelt“ sondern unentgeldlich „verschenkt“ wird. In beiden Fällen wird mit dem Menschen jedoch umgegangen, wie mit einem Objekt. Wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird, verletzt das seine Würde als Subjekt. Davon abgesehen widerspricht die vorsätzliche Trennung eines neugeborenen Kindes von der Mutter, die es ausgetragen hat, den Ergebnissen der pränatalen Bindungsforschung. Es ist allgemein bekannt, dass bereits während der Schwangerschaft ein intensiver Austausch und idealerweise positiver Beziehungsaufbau zwischen Mutter und Kind stattfindet. Ein vorsätzlicher Beziehungsabbruch nach der zudem hochgradig sensiblen Phase der Geburt, ist definitiv nicht im Interesse des Kindes.

Pressemitteilung: Ethische und rechtliche Bedenken gegenüber der Veranstaltung „Kinderwunsch-Tage“ am 17./18. Februar 2018 in Berlin

Am 17. und 18. Februar 2018 findet erneut die Veranstaltung „Kinderwunsch-Tage“ in Berlin statt. Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellspende entstandenen Menschen einsetzt, sieht diese Veranstaltung sehr kritisch.
Die „Kinderwunsch-Tage“ sollen im Oktober dieses Jahres durch den auf Verbrauchermessen spezialisierten Organisator „F2F Events“ zusätzlich auch in Köln ausgerichtet werden. Die Werbeveranstaltung verletzt massiv die Rechte und Bedürfnisse der durch anonyme Keimzellspenden entstehenden Menschen und nutzt die Notlage von Wunscheltern aus.

Laut Ankündigung auf der Internetseite werden – wie bei der erstmaligen Durchführung der „Kinderwunsch-Tage“ im vergangenen Jahr – erneut zahlreiche ausländische Unternehmen an der Veranstaltung teilnehmen. Unter anderem stellen die Teilnehmer „IVFSpainAlicante“ aus Spanien, die tschechische Reproduktionsklinik „Karlsbad Fertility“ sowie die amerikanische Reproduktionsklinik „OregonReproductiveMedicine“ Verfahren bereit, die gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstoßen. Sie bieten die in Deutschland verbotene Eizell- oder die kombinierte Eizell- und Samenspende an. Die spanische und tschechische Klinik weisen außerdem auf die Anonymität ihrer Spender hin. Auch die ebenfalls teilnehmende dänische Samenbank „Cryos International Denmark ApS“ bietet anonyme Samenspenden an. Das widerspricht eindeutig dem in Deutschland geltenden Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, das auch für Spenderkinder 2015 höchstrichterlich bestätigt wurde (Urteil des BGH vom 28.01.2015). Im Juli 2018 tritt in Deutschland außerdem das Samenspenderregistergesetz in Kraft, das die Dokumentation und Auskunftserteilung für in Deutschland gezeugte Spenderkinder sicherstellen soll.

Die amerikanische Klinik bietet sogar Leihmutterschaft als Dienstleistung an. Leihmutterschaft ist in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern verboten, weil es gegen die Würde eines Menschen verstößt, gegen Geld gehandelt zu werden. Anstatt die Anzahl der Anbieter von in Deutschland verbotenen Verfahren zu reduzieren, sind in diesem Jahr sogar noch weitere Anbieter von Leihmutterschaft aus den USA, Zypern und Griechenland hinzugekommen.

Der Verein Spenderkinder findet es außerordentlich bedenklich, dass wiederholt eine öffentliche Veranstaltung stattfinden soll, bei der Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen. Im März 2016 veröffentlichte der Deutsche Ethikrat eine Stellungnahme zur Embryonenspende/-adoption, in der er auf die Unvereinbarkeit der Eizellspende mit dem Embryonenschutzgesetz verweist. Der Verein Spenderkinder fordert die staatlichen Behörden und politischen Akteure auf, die „Kinderwunsch-Tage“ kritisch zu hinterfragen, die Einhaltung des Embryonenschutzgesetzes zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft respektiert wird.