Regierung verabschiedet Entwurf für Samenspenderregistergesetz

Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung in der Kabinettsitzung am 22. Dezember 2016 den Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen beschlossen.

Erfreulicherweise wurden

einige der von uns in der Verbändeanhörung im November 2016 geäußerten Kritikpunkte aufgenommen:

  • Daten von Samenspenden vor Inkrafttreten des Gesetzes müssen 110 Jahre aufbewahrt werden (Artikel 1 § 13 Absätze 3 und 4 des Gesetzentwurfs). Damit können sich Ärzte und Reproduktionskliniken nicht mehr auf die lediglich 30jährige Aufbewahrungsdauer aus § 15 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes berufen.
  • Die Spender haben die Möglichkeit, zusätzlich zu den vorgesehenen Pflichtangaben freiwillig zusätzliche Daten speichern zu lassen, zum Beispiel über ihre Persönlichkeit oder ihre Motivation zur Spende. Diese Daten können sie zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder löschen lassen (Artikel 1 § 2 Absatz 3 des Gesetzentwurfs).
  • Bei der Verwendung von Samenspenden aus anderen Staaten muss der Arzt oder die Reproduktionsklinik sicherstellen, dass die Samenbank, von der sie den Samen erhalten hat, dem DIMDI auf dessen Anforderung die Pflichtangaben über den Samenspender zukommen lässt (Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs). Damit können die Regelungen nicht umgangen werden, indem anonyme Samenspenden aus anderen Staaten bestellt werden (zum Beispiel Dänemark).
  • Klar gestellt wurde außerdem, dass auch Personen einen Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister gegen das DIMDI haben, die lediglich vermuten, durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein (Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz des Gesetzentwurfs).
  • Fallen gelassen wurden zum Glück die recht strengen Vorschriften des Vorentwurfs zum Löschen der beim DIMDI gespeicherten Daten des Spenders. Diese hätten dazu führen können, dass ein Spenderkind, das ein Mal Auskunft über die Daten des Spenders vom DIMDI erhalten hat, diese Auskunft aber verloren hat, die Daten nicht ein weiteres Mal hätte anfordern können.

Es bleiben dennoch einige deutliche Regelungslücken:

  • Das Gesetz findet nur Anwendung auf Kinder, die voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2018 gezeugt werden, weil es erst ein Jahr nach Verkündigung in Kraft tritt. Die Daten von Spenderkindern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden, werden nicht in das Samenspenderregister aufgenommen, sondern die betroffenen Spenderkinder müssen sich nach wie vor mit dem Arzt oder der Reproduktionsklinik ihrer Eltern auseinandersetzen. Diese müssen die Daten zwar nun immerhin für 110 Jahre ab Verwendung bzw. Gewinnung aufbewahren (Artikel 1 § 13 Absätze 3 und 4 des Gesetzentwurfs), aber es wurden keine Regelungen getroffen, was bei einer Praxisaufgabe bzw. Erlöschen der Gesellschaft mit den Daten passieren soll.
  • Durch so genannte Embryonenadoptionen (oder Embryonenspenden) gezeugte Kinder werden nicht im Register erfasst, obwohl diese Verfahren bereits in Deutschland angeboten und durchgeführt werden.
  • Die Zahl der durch einen Samenspender gezeugten Kinder wird nicht begrenzt.
  • Über das Register können Spenderkinder keinen Kontakt zu Halbgeschwistern aufnehmen. Die einzige Möglichkeit hierzu wird durch einen Vergleich der Spendenkennungssequenz oder der eindeutigen Spendennummer bestehen, bei denen allerdings nicht klar ist, ob sich der Auskunftsanspruch auch auf diese richtet, oder ob Halbgeschwister durch einen DNA-Test selbst identifiziert werden müssen.
  • Es werden weiterhin keine Maßnahmen gegen die geringe Aufklärungsquote von durch Samenspende gezeugten Menschen vorgesehen. Zumindest muss der Arzt oder die Reproduktionsklinik die Empfängerin der Samenspende aber hinweisen auf das Auskunftsrecht des Kindes über den Samenspender und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen hat sowie die Möglichkeit, sich über die Folgen einer Samenspende beraten zu lassen (Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs).

Wie es jetzt weiter geht: Der Regierungsentwurf geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die ggf. eine Gegenäußerung verfassen kann. Dann kommt der Entwurf in den Bundestag. Es ist zu hoffen, dass einige Schwächen des Entwurfs in den dortigen Beratungen noch behoben werden.

Pressemitteilung: Ethische und rechtliche Bedenken gegenüber der Veranstaltung „Kinderwunschtage“ am 18./19. Februar 2017 in Berlin

Am 18. und 19. Februar 2017 findet die Veranstaltung „Kinderwunsch-Tage“ in Berlin statt.

Der Verein Spenderkinder, der sich für die Rechte und Bedürfnisse von durch Keimzellspende entstandenen Menschen einsetzt, sieht diese Veranstaltung kritisch. Laut Ankündigung auf der Internetseite werden unter anderem die spanische Reproduktionsklinik „IVFSpainAlicante“, die tschechische Reproduktionsklinik „Karlsbad Fertility“ sowie die amerikanische Reproduktionsklinik „OregonReproductiveMedicine“ an der Veranstaltung teilnehmen. Diese Kliniken bieten Verfahren wie die Eizellspende und die kombinierte Eizell- und Samenspende an, die gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen. Die spanische und tschechische Klinik weisen außerdem auf die Anonymität ihrer Spender hin. Auch die ebenfalls teilnehmende dänische Samenbank „Cryos International Denmark ApS“ bietet anonyme Samenspenden an. Das widerspricht eindeutig dem in Deutschland geltenden Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, das auch für Spenderkinder 2015 höchstrichterlich bestätigt wurde (Urteil des BGH vom 28.01.2015).

Die amerikanische Klinik bietet sogar Leihmutterschaft als Dienstleistung an. Leihmutterschaft ist in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern verboten, weil es gegen die Würde eines Menschen verstößt, gegen Geld gehandelt zu werden.

Der Verein Spenderkinder findet es außerordentlich bedenklich, dass eine öffentliche Veranstaltung stattfinden soll, bei der ganz offensichtlich Methoden angeboten werden, die gegen die deutsche Rechtslage verstoßen. Die Veranstaltung wird durch den auf Verbrauchermessen spezialisierten Organisator „F2F Events“ ausgerichtet. Es scheint dabei allein um die Erfüllung des Kinderwunsches von Menschen zu gehen, ohne die Grenzen der geltenden Rechtslage zu respektieren oder gar eine Auseinandersetzung mit ethischen Aspekten zu wagen.

Bedenklich ist auch, dass mit Frau Dr. Petra Thorn ein Mitglied des Deutschen Ethikrates als vermeintliche Expertin zum Beratungsausschuss der Veranstaltung gehört. Erst im März 2016 veröffentlichte der Deutsche Ethikrat eine Stellungnahme zur Embryonenspende/-adoption, in der er auf die Unvereinbarkeit der Eizellspende mit dem Embryonenschutzgesetz verweist.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Am Freitag haben wir an das Bundesministerium für Gesundheit die Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ geschickt.

Zusammengefasst begrüßen wir das Gesetz und das darin vorgeschlagene Samenspenderregister als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Allerdings bleiben viele regelungsbedürftige Sachverhalte in Zusammenhang mit der Spende von Keimzellen weiterhin ungeregelt. Das betrifft insbesondere die nicht vorhandene Rückwirkung des Gesetzes und damit eine fehlende Einbeziehung von „Altfällen“. Das Samenspenderregister würde voraussichtlich erst auf Spenderkinder Anwendung finden, die ab dem Jahr 2019 gezeugt werden. Für alle anderen Kinder bleibt es bei der eher unsicheren Auskunftserteilung und Datenaufbewahrung durch Samenbanken und Reproduktionskliniken. Nicht erfasst werden außerdem Embryonenspenden, obwohl sie in Deutschland schon durchgeführt werden.  Auch sind keine Maßnahmen gegen die geringe Aufklärungsquote von durch Samenspende gezeugten Menschen vorgesehen. Wir hoffen, das der Gesetzgeber diese notwendigen Ergänzungen zumindest in der nächsten Legislaturperiode vornehmen wird.

Am 4. November findet zu dem Referentenentwurf eine Anhörung in Berlin statt, an der wir teilnehmen werden.

Die Elternorganisation DI-Netz hat ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verfasst, in der viele der von uns kritisierten Punkte ebenfalls angesprochen werden.

Bundestags-Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, den 19. Oktober 2016, um 15 Uhr, zum Thema Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende

Am Mittwoch, den 19. Oktober 2016, beginnt um 15 Uhr die Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zum Thema „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende“.

Diskutiert wird ein Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen, in dem Vorschläge zur rechtlichen Regelung von Familiengründung durch Samenspende gemacht werden.

Der Verein Spenderkinder begrüßt es sehr, dass politische Bemühungen gezeigt werden, die Rechte von Spenderkindern in Deutschland durch rechtliche Rahmenbedingungen besser zu schützen. So halten auch wir die Schaffung eines zentralen Spenderregisters für unerlässlich um zu gewährleisten, dass eine Maximalanzahl von Kindern pro Spender nicht überschritten wird und es eine zentrale Anlaufstelle für die Dokumentation und für Aufkunftsanfragen gibt. Anderen Aspekten des Antrags stehen wir kritisch gegenüber und sehen darin eher die Wünsche von Eltern berücksichtigt, während bestehende Rechte der Kinder zu deren Gunsten sogar eingeschränkt werden sollen. Aus Kinderperspektive wäre zudem ein Eintrag des genetischen Vaters ins Geburtenregister wünschenswert. Dieser Wunsch wurde leider auf einen lediglichen Vermerk reduziert und elterlicherseits gänzlich abgelehnt. Das bedauern wir, stellt dies doch international eine Forderung von Spenderkindern dar, die letztlich auch nur diese betrifft.

Die Stellungnahme des Vereins Spenderkinder und der übrigen Sachverständigen (Eva Becker, Prof. Dr. Nina Dethloff, Prof. Dr. Tobias Helms, Dr. Frank Klinkhammer und Dr. Helga Müller) zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen können öffentlich eingesehen werden.

ZDF Katie Fforde „Mein Sohn und seine Väter“ am 23.Oktober 2016 um 20.15 Uhr

In der Reihe „Herzkino“ sendet das ZDF am 23. Oktober 2016 um 20.15 Uhr den Film „Mein Sohn und seine Väter“ nach einem Roman der britischen Bestsellerautorin Katie Fforde. Darin geht es um den 13jährigen Luke, der erfährt, dass er durch eine anonyme Samenspende entstanden ist.

Der Film zeigt sehr einfühlsam und authentisch die verschiedenen Perspektiven zu den verschiedenen Zeitpunkten für die Wunscheltern sowie für den Spender und auch für Spenderkind Luke auf, dessen Eltern sich einst so sehr ein Kind gewünscht hatten und nur das Beste für ihn wollten. Dennoch müssen sie erkennen, dass es nicht ausreicht, sich ein Kind zu wünschen, sondern das dieses Kind auch ein Recht auf Wahrheit sowie ein Bedürfnis nach Kenntnis seiner genetischen Wurzeln hat.

Ein sehenswerter Film für alle, die sich der Samenspende-Thematik emotional annähern möchten.

Achter Halbgeschwistertreffer

Unser achter Halbgeschwistertreffer ist ein Treffer zwischen insgesamt fünf Halbschwestern. Christin und Christina davon wussten bereits über die Spendernummer, die ihnen von dem ihre Eltern behandelnden Arzt mitgeteilt wurde, dass sie Halbschwestern sind. Die Übereinstimmung fiel ihnen über ein Suchprofil auf unserer Internetseite auf. Beide haben von der Samenbank Novum außerdem Auskunft darüber erhalten, wer ihr genetischer Vater ist.

Im Frühjahr hatten Nicole und Sophie über den DNA-Test Family Finder herausgefunden, dass sie Halbschwestern sind. Nun hat sich auch Christin bei Family Finder registrieren lassen und dort direkt einen Halbgeschwistertreffer mit Nicole und Sophie entdeckt. So kam die Verbindung der beiden Halbgeschwisterpaare ans Licht. Eine Woche später kam ein Treffer mit einer weiteren Halbschwester über Family Finder hinzu.

Für die Hinzugetroffene bedeutet dies, dass sie auf einen Schlag vier Halbschwestern gefunden hat und außerdem weiß, wer ihr genetischer Vater ist. Für die anderen kamen erst eine und dann drei weitere Halbschwestern sowie ihr genetischer Vater dazu. Da die Essener Samenbank Novum derzeit behauptet, keine Behandlungsdaten mehr aus den Jahren vor 1996 zu besitzen und daher nicht nachvollziehen zu können, welcher Spender für welche Empfängerin verwendet wurde, hätten sie ansonsten nur unter großen Schwierigkeiten herausfinden können, wer ihr genetischer Vater ist.

Gleichzeitig wirft dies aber auch die Frage auf, wie viele Kinder dieser eine Spender gezeugt hat – wenn sich schon jetzt fünf Halbgeschwister gefunden haben.

Wir freuen uns sehr über diesen Treffer, weil er zeigt, dass die Chancen steigen, Verwandte zu finden, je mehr Spenderkinder sich bei Family Finder registrieren. Gleichzeitig zeigt es auch, dass die wenigen Spenderkinder, die Auskunft über ihren genetischen Vater erhalten haben, anderen Spenderkindern, bei denen die Daten angeblich nicht mehr vorhanden sind, durch die Registrierung bei Family Finder helfen können, den Spender doch noch ausfindig zu machen.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Es passiert erfreulicherweise gerade einiges in der Politik. Wir haben heute den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom Bundesministerium für Gesundheit geschickt bekommen. Der Großteil des Gesetzentwurfes regelt die Details des Samenspenderregisters, also wann welche Daten erhoben, gespeichert und übermittelt werden und wie die Auskunftserteilung funktionieren soll. Darüber hinaus soll ausgeschlossen werden, dass ein Samenspender als Vater festgestellt werden kann. Damit wäre ausgeschlossen, dass der Samenspender und das Kind gegeneinander Unterhalts- und Erbansprüche geltend machen können. Hier stellt sich aber schon die Frage, ob ein bloßer gesetzlicher Ausschluss von Unterhalts- und Erbansprüchen nicht ein milderer, aber genauso wirksame Regelung gewesen wäre. Nach dem jetzigen Vorschlag könnte der Spender noch nicht einmal dann als Vater festgestellt werden, wenn er damit einverstanden ist.

Bislang scheint der Entwurf nicht offiziell vom Ministerium veröffentlicht worden zu sein, aber die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihn veröffentlicht. Bis zum 28. Oktober können eine Stellungnahme einreichen. Auch wenn wir nach erster Überprüfung nicht alles am Gesetz gut finden bzw. doch einige Lücken bestehen, weil weder die Embryonenspende noch Altfälle geregelt werden, freuen wir uns, dass es voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode zu einer Regelung kommen wird.

Der Ablauf ist in etwa folgendermaßen: Wir haben den Entwurf im Rahmen der so genannten Länder- und Verbändebeteiligung erhalten, die nach der Abstimmung der Ministerien untereinander eingeleitet wird. Nach Erhalt der Stellungnahmen wird eine endgültige Fassung erstellt und in der Bundesregierung abgestimmt, die dann vom Kabinett verabschiedet und als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht wird. Im Bundestag kann sich der Inhalt des Gesetzes dann noch einmal deutlich verändern.

Eine ausführlichere Stellungnahme werden wir in Kürze veröffentlichen. Wir arbeiten aber derzeit erst einmal an einer Stellungnahme zu dem Antrag von Mitgliedern der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung„, der deutlich weiter geht als der nun vorgelegte Referentenentwurf (unsere Kurzkritik). Zu dem Antrag findet am 19. Oktober eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss statt, zu der wir eingeladen sind. Wahrscheinlich wird bei der Anhörung aber auch der Referentenentwurf zur Sprache kommen.

Nicht alle Spenderkinder haben Interesse an ihrer Abstammung – aber das Recht dazu ist entscheidend

Am Samstag den 30. Juli ist in der Süddeutschen Zeitung der Artikel „Spender? Vater? Heiliger Geist?“ erschienen (leider bislang nur vollständig in der Bezahlversion). In diesem schildert unter anderem das Spenderkind Lena Herrmann-Green, 21 Jahre alt und nicht Mitglied unseres Vereins, dass sie kein Interesse hat, den Samenspender kennenzulernen. Lena ist die Tochter der LSVD-Aktivistin Lisa Green, mit deren grundsätzlicher Befürwortung von anonymen Samenspenden wir ebenfalls nicht übereinstimmen. (siehe dazu unser älterer Beitrag „Ist der Wunsch nach Kenntnis der Abstammung heteronormativ?“)

In unserem Verein mit inzwischen über 100 Mitgliedern möchten die meisten Spenderkinder dagegen zumindest wissen, wer ihr genetischer Vater und / oder Halbgeschwister ist / sind. Gleichzeitig ist uns natürlich bewusst, dass es auch Spenderkinder gibt, denen das nicht wichtig ist. Das ist nicht überraschend, denn es gibt auch Adoptierte, die kein Verlangen nach Nachforschungen haben.

Wichtig ist uns aber, dass jedes Spenderkind grundsätzlich das Recht hat, Informationen über die genetische Abstammung zu erfahren. Das ist bei anonymen Samenspenden nicht der Fall. Jedes Spenderkind soll selbst entscheiden können, ob es sein Recht in Anspruch nehmen möchte, oder nicht.

Das sieht Lena Herrmann-Green anders (wenn sie denn richtig im Artikel wiedergegeben wurde): Sie stellt es sich problematisch vor, wenn Kinder den Spender mit dem 18. Lebensjahr kennenlernen können. Sie befürchtet, dass Spenderkinder dazu gedrängt würden, sich für den Spender und sein genetisches Erbe zu interessieren. Damit würde es sich um eine von außen auferlegte moralische Kenntnispflicht handeln, die dazu führen könne, dass man sich die gesamte Kindheit und Jugend eine bestimmte Person vorstelle und bereits Abschied vom sozialen Elternteil nehme. Sie findet es daher für sich und ihre Familie gut, dass sie einen anonymen Spender hatte, weil sie so eine klare Beziehung zu ihren Eltern gehabt habe und keine komische Familiendynamik entstehen habe können.

Es wirkt auf uns befremdlich, wenn jemand die Beschneidung der eigenen Rechte befürwortet, weil offenbar die eigenen Gefühle zu sehr gefürchtet werden, wenn hier mehr Freiheit bestünde. Auch sind die Gedanken zum Familienmodell sehr konservativ, was angesichts des Alters von Lena und ihrer eher alternativen Familie doch verwundert: Diese Gedanken implizieren dass ein Kind nur zwei Elternteile haben kann, dass ein sozialer Elternteil eine schwächere Position besitzt als der genetische und dass eine Anerkennung des genetischen Vaters daher zur Abschwächung der Gefühle gegenüber dem nicht-genetischen Elternteil führen würde.

Das sind Gedanken, die wir so sonst nur von Teilen der Wunscheltern hören und die leider auch einige häufig geäußerte Befürchtungen von Eltern und Vorurteile gegenüber Spenderkindern bekräftigen könnten. Auch wenn fast alle unserer Mitglieder ihren genetischen Vater kennen möchten, sehen sie dies völlig getrennt von der Beziehung zu ihrem nicht-genetischen Elternteil. Sie möchten ihren sozialen Vater nicht mit dem genetischen Vater ersetzen, sondern sind auf der Suche nach Informationen über ihre Abstammung. Das entspricht auch den Ergebnissen zu den Gefühlen von Spenderkindern in wissenschaftlichen Studien. Psychologisch ist es außerdem nicht haltbar, dass die Anonymität vor ungünstigen Familiendynamiken schützt. Vielmehr erschwert Anonymität die Integration und Auseinandersetzung mit dem Dritten und wird ungünstige Dynamiken eher fördern.

Das wichtigste ist aber der Aspekt, dass Eltern das Recht ihres Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung achten sollten: Gerade weil sie nicht wissen, ob ihr Kind einmal wie Lena oder wie die Mitglieder unseres Vereins empfinden wird, sollten sie sich nicht für eine anonyme Samenspende entscheiden, weil dies im Nachhinein nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Aufklärungsquote von Spenderkindern in Deutschland – was ist bekannt?

Der Verein Spenderkinder setzt sich für eine möglichst frühe Aufklärung von Spenderkindern über ihre Entstehungsweise ein. Eine möglichst frühe Aufklärung eines Menschen über seine Herkunft wird auch von psychologischer Seite empfohlen um eine kontinuierliche Identitätsentwicklung zu gewährleisten.1 Erfährt ein Mensch erst als Erwachsener, dass er andere als die bisher als solche geglaubten genetischen Elternteile hat, muss er wesentliche Grundlagen seiner Identität neu aufbauen. Das kann psychisch eine große Herausforderung sein. Zudem erleben es viele erwachsene Menschen als Vertrauensbruch, wenn die Personen, denen sie am meisten vertrauten, sie jahrelang falsche Tatsachen glauben ließen. Auch wenn in den letzten Jahren die Anzahl der aufklärenden Eltern zugenommen zu haben scheint,2 klären immer noch viele Eltern ihr Kind nicht oder zu spät auf. In einer aktuellen Metaanalyse von Tallandini und anderen (2016) konnte zwischen 1996 und 2015 eine steigende Tendenz zur Aufklärung von Spenderkindern nicht bestätigt werden: Die Aufklärungsrate korrelierte nicht mit dem Publikationsjahr der jeweiligen Studie.3

Bagatellisierung von Seiten der Eltern, Berater und Ärzte

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat im Januar einen Antrag in den Bundestag eingebracht, in dem unter anderem gefordert wird, dass die Tatsache der Zeugung durch eine reproduktionsmedizinische Maßnahme im Geburtenregister vermerkt wird. In einer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Antrag lehnen die Elternorganisation DI-Netz, das Beratungsnetz Kinderwunsch in Deutschland (BKiD) und der Arbeitskreis Donogene Insemination (AK-DI) diese Forderung vehement ab.4 Gleichzeitig werfen sie unserem Verein vor, in der Öffentlichkeit bewusst mit einer niedrigen Aufklärungsrate von 10 Prozent aus einer alten Studie aus den 80er Jahren zu argumentieren.5

Dieser Vorwurf gegenüber unserem Verein ist nicht richtig. Zwar verweisen wir in dem Text zu Aufklärung auf unserer Internetseite auf eine niedrige Aufklärungsquote von etwa 5-10 Prozent. Diese Zahl bezieht sich jedoch auf die Zahl der aufgeklärten Spenderkinder insgesamt – was auch die Spenderkinder beinhaltet, die in den 70er und 80er Jahren gezeugt wurden, als Ärzte ausdrücklich die Geheimhaltung gegenüber den Kindern empfohlen haben. Unmittelbar im nächsten Satz weisen wir mit einem expliziten Verweis auf einige aktuelle Studien darauf hin, dass bei jüngeren Familien mit einer höheren Aufklärungsbereitschaft von bis zu 30 Prozent gerechnet wird. Uns die gezielte Verbreitung falscher Daten vorzuwerfen, ist daher ein ziemlich unfaires Mittel der Auseinandersetzung – das umso fragwürdiger ist, als mit Herrn Prof. Katzorke einer der Unterzeichner der Stellungnahme selbst in einigen Publikationen auf diese niedrige Aufklärungsrate verwiesen hat.6 Trotzdem stellt sich natürlich die Frage, wie die Datenlage zur Aufklärungsrate tatsächlich aussieht.

Welche Erkenntnisse zur Aufklärungsrate liegen bislang vor?

Nach einer aktuellen Meta-Studie von Tallandini aus dem Jahr 2016, die 26 Studien aus den Jahren 1996 bis 2015 umfasst, haben 21 Prozent der Samenspende-Eltern und 23 Prozent der Eizellspende-Eltern ihre Kinder aufgeklärt.7 Bei der Betrachtung einzelner ausländischer Studien zeigen sich darin Aufklärungsraten zwischen 8 und 35 Prozent.8

Aufklärungswille vermutlich höher als tatsächliche Aufklärungsrate

Die Rate der aufklärungswilligen Eltern ist in einigen Studien deutlich höher. Insbesondere eine schwedische Studie von 2011 fällt positiv auf: Darin äußern 90 Prozent der Eltern die Absicht, ihre Kinder aufzuklären.9 Allerdings bedeutet dieses Vorhaben nicht unbedingt, dass dies auch tatsächlich umgesetzt wird. Tallandini et al. (2016) beobachteten diesbezüglich, dass zwar 52 Prozent der Eltern von Kindern im Alter unter 10 Jahren angaben, diese aufklären zu wollen, dass aber nur 9 Prozent ihre Kinder zwischen 10 und 22 Jahren auch tatsächlich aufgeklärt hatten.10 Auffällig ist die Heterogenität der Studien: Neben der optimistisch stimmenden Isaksson-Studie gibt es andere – darunter auch einige recht aktuelle – in denen ein Großteil der Eltern die Kinder (die alle im Kindergartenalter oder älter sind) nicht aufgeklärt hat und ein Teil davon auch in Zukunft nicht aufklären möchte.11

Stichprobenzusammensetzung legt eher Über- als Unterschätzung der Aufklärungsrate nahe

Bei allen Studien lässt sich die Frage aufwerfen, inwieweit die Ergebnisse verallgemeinert werden können bzw. welche zusätzlichen Faktoren das Studienergebnis möglicherweise beeinflusst haben. Bei den Studien zur Aufklärungsrate ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass keine Zufallsstichproben aus allen Eltern gezogen wurden, sondern die Teilnahme freiwillig erfolgte. Daher kann man eine Stichprobenselektion derart vermuten, dass eher aufklärungsbereite Familien sich bereiterklären, an Studien, insbesondere an Langzeitstudien, teilzunehmen weil dies eine weitere Auseinandersetzung mit dem Thema beinhaltet.12 Möglicherweise hat auch allein die Fragestellung nach der Aufklärungsabsicht einige Eltern dazu angeregt, über das Thema Aufklärung weiter nachzudenken und sich schließlich dafür zu entscheiden.13 Eine weitere Schwäche sind die insgesamt eher kleinen Stichprobengrößen. Trotz der sicherlich bestehenden methodischen Schwächen bilden die vorliegenden Untersuchungen aber Tendenzen ab. Insbesondere aufgrund der freiwilligen Teilnahme vermutlich eher offener Eltern und durch die Thematisierung der Aufklärung ist eher von einer Über- als von einer Unterschätzung der tatsächlichen Aufklärungsrate auszugehen.

Geringe Aufklärungsquote für Deutschland naheliegend

Ohne eine Würdigung der ausländischen Studienlage vorzunehmen, verweisen BKiD, DI-Netz und der AK-DI in ihrer Stellungnahme lediglich darauf, es lägen keine belastbaren Daten vor und insbesondere keine Daten aus Deutschland. Auf dieser Grundlage stellen sie eine geringe Aufklärungsrate für Deutschland in Frage. Diese Vorgehensweise ist wissenschaftlich fragwürdig. Vielmehr mangelt es an Argumenten, weshalb die internationalen Ergebnisse ausgerechnet auf Deutschland – zumindest der Tendenz nach – nicht übertragbar sein sollten.

Fehlende Regelungen und jahrzehntelanges Klima der Geheimhaltung deuten auf geringe Aufklärungsquote hin

Es fällt auf, dass die Aufklärungsrate zwischen den Ländern erheblich variiert, zwischen 90 Prozent aufklärungswilliger Eltern in einer schwedischen Studie9 und überhaupt keinen aufklärungswilligen Eltern in Italien14. Selbst wenn sich daraus keine konkreten Zahlen für Deutschland ableiten lassen, so können die ausländischen Studien zumindest als Anhaltspunkte dienen, in welchem Bereich sich die tatsächliche Aufklärungsquote vermutlich bewegt. Schweden war eines der ersten Länder, in denen die anonyme Samenspende verboten wurde (1985) und in dem gesellschaftlich ein Klima der Offenheit herrscht, während in Italien ein konservativeres Familienbild vorherrscht und die Samenspende für viele Jahre komplett verboten war. Auch in Deutschland hüllte sich die Praxis der Samenspende jahrzehntelang in Schweigen und bis vor Kurzem wurde Spendern noch Anonymität zugesichert.15
Das stimmt mit den Beobachtungen der Ethnologin Maren Klotz überein, dass deutsche Eltern größere Angst vor der Aufklärung ihrer Kinder äußerten als britische Eltern, was sie der größeren Verunsicherung der Eltern durch fehlende Regelungen und der Spannung zwischen Geheimhaltungsdruck durch die Kliniken und moralischem Aufklärungsdruck zuschreibt.16 In Großbritannien werden die Spenderdaten in einem Register festgehalten und die Klinik muss den Eltern die Aufklärung der Kinder empfehlen. Vergleichbare Regelungen gibt es in Deutschland nicht.

Auf Grund dieser Überlegungen ist es wahrscheinlich, dass die Aufklärungsrate in Deutschland eher niedriger ist als in den dargestellten Studien. Es gibt jedenfalls keine Hinweise dafür, weswegen sie höher sein könnte.

Praktische Erfahrungen deuten eher auf Angst vor und Vermeidung von Aufklärung hin

Hält man unbeirrbar an den methodischen Mängeln der ausländischen Studien fest und lehnt deshalb eine Auswertung und deren Übertragbarkeit auf die Situation in Deutschland komplett ab, so bleiben empirisch überhaupt keine Anhaltspunkte – weder für eine niedrige, noch für eine hohe Aufklärungsquote. Was bleibt, sind jedoch die praktischen Erlebnisse, Begegnungen mit Eltern auch junger Spenderkinder, die ihre Kinder nicht aufklären möchten, was in direkten E-Mails und Kommentaren an unseren Verein oder aber in einschlägigen Foren deutlich wird. Wie hoch deren Prozentsatz gemessen an der Gesamtanzahl der Eltern auch sein mag – so lange die Aufklärung von Spenderkindern nicht für alle Eltern selbstverständlich ist, kann man nicht ernsthaft behaupten, dass Samenspende-Eltern keiner Motivation zur Aufklärung ihrer Kinder bedürften.

Fazit

Es spricht viel dafür, dass nach wie vor auch in Deutschland zu wenige Kinder über ihre Zeugung durch eine Samenspende aufgeklärt werden und daher ein Bedarf besteht, Eltern stärker zur Aufklärung zu motivieren.

Das Vorgehen, die mangelnde Aufklärungsbereitschaft der Eltern trotz mehrerer Studien mit gegenteiligen Ergebnissen in Frage zu stellen, wirkt dabei vielmehr wie ein mehr oder weniger starkes Bedürfnis, Hinweise zu leugnen, die ein schlechtes Bild auf Samenspende-Eltern werfen könnten. Wir würden uns stattdessen wünschen, dass insbesondere Eltern und Beratungsfachkräfte konsequent für das Thema frühe Aufklärung eintreten: Elterliche Verantwortung zu übernehmen, bedeutet aufzuklären und nicht, dass man es den Eltern überlässt, ob sie aufklären.

Dabei ist es Aufgabe des Staates, das Recht von Spenderkindern auf Kenntnis ihrer Abstammung zu schützen und Vorkehrungen zu treffen, dass Kinder auch unabhängig von ihren Eltern die Wahrheit über ihre Herkunft erfahren können und auch um Inzest nach Möglichkeit ausschließen zu können.

  1. vgl. z.B. Blyth E, Langridge D, Harris R (2010), Family building in donor conception: parents’ experiences of sharing information, Journal of Reproductive and Infant Psychology (2) 28, S. 116–127, S. 124-125; Oelsner W, Lehmkuhl G (2016), Spenderkinder. Was Kinder fragen werden und was Eltern wissen sollten, Munderfing: Fischer & Gann. []
  2. Greenfeld DA. (2008), The impact of disclosure on donor gamete participants: donors, intended parents and offspring. CurrOpinObstetGyn;20, S. 265–268.:Söderström-Anttila V, Sälevaara M, Suikkari AM. (2010), Increasing openness in oocyte donation families regarding disclosure over 15 years. Hum Reprod25, S. 2535–2542.; MacCallum F, Keeley S. (2012), Disclosure patterns of embryo donation mothers compared with adoption and IVF. Reprod Biomed Online 24,S. 745–748. []
  3. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S.9. []
  4. DI-Netz, BKiD und AK DI, Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesantrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung“ vom 24. März 2016 – siehe auch gesonderter Beitrag „Eintragung des Spenders in das Geburtenregister – das Recht von Spenderkindern auf Wahrheit“.) Sie stellen in diesem Zusammenhang in Frage, ob es überhaupt notwendig sei, die Motivation der Eltern zur Aufklärung ihrer Kinder zu stärken und ob dies Aufgabe des Staates sei. ((S. 2 []
  5. Fußnote 2: „Die medial kursierende Zahl von 10% Aufklärungsrate bei Samenspende stammt aus einer kleinen Studie einer Forschergruppe um Susan Golombok aus den späten 1980er Jahre mit 111 Patienten aus den Ländern Spanien, Italien, den Niederlanden und Großbritannien (Deutschland wurde nicht erfasst). Die geschätzte Zahl von 10% Aufklärungsquote wird in Deutschland derzeit durch den Verein „Spenderkinder“ lanciert.“ []
  6. siehe z.B. Katzorke T (2008) Entstehung und Entwicklung der Spendersamenbehandlung in Deutschland. Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 5(1), S.14-20, 20; Katzorke T (2003), Donogene Insemination –  Gegenwärtiger Stand der Behandlung in der BRD, Gynäkologische Endokrinologie, S. 85-94, 88. []
  7. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S. 9. []
  8. 8% bei Owen L, Golombok S (2009), Families created by assisted reproduction: Parent-child relationships in late adolescence, Journal of Adolescence 32, 835-848; 8,6% bei Golombok S et al. (2002), The European study of assisted reproduction families: the transition to adolescence. Human Reproduction Vol. 17 No. 3, S. 830-840; 17% bei Sälevaara M, Suikkari A-M, Söderström-Anttila V (2013), Attitudes and disclosure decisions of Finnish parents with children conceived using donor sperm. Human Reproduction, Vol. 28, No. 10, S. 2746–2754; 28% bei Readings J, Blake L, Casey P, Jadva V, Golombok S (2011), Secrecy, disclosure and everything in-between: decisions of parents of children conceived by donor insemination, egg donation and surrogacy. Reprod Biomed Online; 22: 485 – 495; 35% bei Daniels K, Gillett W, Grace V (2009), Parental information sharing with donor insemination conceived offspring: a follow-up study. Human Reproduction, Vol.24, No.5 S. 1099–1105; 35% bei Kovacs G T, Wise S, Finch S (2013), Functioning of families with primary school-age children conceived using anonymous donor sperm. Human Reproduction, Vol.28, No. 2, S. 375–384. []
  9. Isaksson S et al. (2011), Two decades after legislation on identifiable donors in Sweden: are recipient couples ready to be open about using gamete donation? Human Reproduction, Vol.26, No.4 pp. 853–860. [] []
  10. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S.10. []
  11. z.B. haben 61% zum Zeitpunkt der Studie noch nicht aufgeklärt, insgesamt 43% haben sich ausdrücklich gegen Aufklärung entschieden bei Lycett E, Daniels K, Curson R, Golombok S (2005), School-aged children of donor insemination: a study of parents‘ disclosure patterns. Human Reproduction Vol. 20, No. 3 S.810-819; 92% haben noch nicht aufgeklärt, 81% haben sich explizit dagegen entschieden bei Owen L, Golombok S (2009), Families created by assisted reproduction: Parent-child relationships in late adolescence, Journal of Adolescence 32, 835-848; 53% haben nicht aufgeklärt und haben es auch nicht vor bei Daniels/Gillet/Grace (2009), Human Reproduction Vol. 24, S. 1099–1105, 1102; 72% haben noch nicht aufgeklärt, 39% der Eltern wollen ausdrücklich nicht aufklären bei Readings J, Blake L, Casey P, Jadva V, Golombok S. (2011), Secrecy, disclosure and everything in-between: decisions of parents of children conceived by donor insemination, egg donation and surrogacy. ReprodBiomed Online; 22: 485 – 495. []
  12. Tallandini et. al. (2016), Parental disclosure of assisted reproductive technology (ART) conception to their children: a systematic and meta-analytic review, Human Reproduction Advance Access published April 10, 2016, S. 11. []
  13. Daniels et al. (2009) untersuchten 43 Familien, von denen 15 (35%) ihre 17-21jährigen Kinder aufgeklärt hatten. Zu einem Folgezeitpunkt hatten sich weitere 5 Familien für eine Aufklärung entschieden – Daniels K, Gillett W, Grace V (2009), Parental information sharing with donor insemination conceived offspring: a follow-up study. Human Reproduction, Vol.24, No.5 pp. 1099–1105. []
  14. Golombok S et al. (2002), The European study of assisted reproduction families: the transition to adolescence. HumanReproduction Vol. 17 No. 3 830-840 []
  15. Thorn P, Katzorke T, Daniels K (2008), Semen donors in Germany: A study exploring motivations and attitudes. Human Reproduction Vol. 23(11) pp. 2415–2420. []
  16. Klotz M (2013), Genetic Knowledge and Family Identity: Managing Gamete Donation in Britain and Germany. Sociology 47: 939-956. []

Radiobeitrag auf WDR5 Leonardo am 20. Juli 2016

WDR 5 berichtete am 20. Juli 2016 im Gespräch mit dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Wolfgang Oelsner und Spenderkinder-Mitglied Maria darüber Wie Kinder damit leben von einem Samenspender zu stammen .

Etwas irreführend ist die Nennung von zunächst 10.000 und etwas später von 100.000 Spenderkindern in Deutschland. Verlässt man sich auf die Angaben von Reproduktionsmedizinern, stimmt eher die zweite Zahl.1

Nicht korrekt ist die Aussage, dass das Auskunftsrecht von Spenderkindern erst seit 2015 gelte. Das Auskunftsrecht von Spenderkindern wurde in einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm 2013 erstmalig gerichtlich bestätigt. Bereits im deutschen Ärzteblatt von 1970 wird darauf hingewiesen, dass ein Spenderkind ein Auskunftsrecht hat. Mehr dazu in unserer Rubrik Die rechtliche Situation. In Marias Klage ging es nicht um das Auskunftsrecht, sondern um die Herausgabe der nötigen Unterlagen. Diese wurden in der Vergangenheit angeblich häufig entgegen entsprechender Hinweise frühzeitig vernichtet. Dadurch wird deutlich, dass Auskunftsrecht und Auskunftsmöglichkeit zwei verschiedene Dinge sind, die in Deutschland noch klarer gesetzlich geregelt werden sollten. Seit 2007 ist eine ausdrückliche Aufbewahrungsfrist von mindestens 30 Jahren vorgeschrieben, zuvor gab es keine explizite Angabe von Jahren, sondern es galt die 10jährige Mindestaufbewahrungsdauer mit dem Zusatz „…soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Eine längere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach ärztlicher Erfahrung geboten ist.“ 2

Abgesehen von diesen Informationsdrehern ist die Sendung sehr einfühlsam und informativ gemacht und stellt die Herausforderungen differenziert dar, die sich für die Kinder ergeben können. Maria, die erst als Erwachsene über ihre Entstehung aufgeklärt wurde, erlebte bereits als Kind Fremdheitsgefühle ihrem Vater gegenüber, die sie sich nicht erklären konnte. Sie beschreibt zum Beispiel, dass sein Geruch sie irritierte.  Gleichzeitig spürte und wusste sie, dass ihr Vater sie liebt. Das zusammen erzeugte bei Maria Schuldgefühle und ließ sie an sich und ihrer Wahrnehmung zweifeln.

Das sind Wahrnehmungen und Gefühle, die wir bereits von mehreren Spenderkindern gehört haben. Wir möchten deshalb alle Eltern eindringlich bitten, ihre Kinder auf jeden Fall von Anfang an im Wissen um ihre Herkunft aufwachsen zu lassen und ihnen keine falschen Tatsachen vorzuspielen.

  1. T Katzorke (2008), Entstehung und Entwicklung der Spendersamenbehandlung in Deutschland. Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 5 (1), 14-20, S. 18. []
  2. Berufsordnung für die deutschen Ärzte (MBO) – Deutsches Ärzteblatt 1979, 2442. []