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Letzte Änderung 06.09.2010

Satzung des Vereins Spenderkinder

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Spenderkinder“. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Information der Öffentlichkeit zur Situation von Kindern aus einer Samenspende (Spenderkinder), der Kontakt unter Spenderkindern und die Unterhaltung eines Registers zur Suche nach Halbgeschwistern und Spendern und der Internetseite www.spenderkinder.de.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer mittels einer Samenspende entstanden ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung anhand des Finanzbedarfs des Vereins festgesetzt. Der Vorstand kann Mitglieder auf schriftlichen Antrag von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreien.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Findet eine Mitgliederversammlung in einem Jahr nicht statt oder tritt ein Vorstandsmitglied zurück, kann die Wahl auch per email geschehen.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertretenden Vorsitzenden per email oder einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder per email unter der letzten dem Verein bekannten email-Adresse.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin. Die Versammlungsleiterin bestimmt einen Protokollführerin.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses von der Protokollführerin (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterschreiben.

§ 12 Abstimmungen per email

Über wichtige Fragen kann der Vorstand aus eigener Initiative oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder eine Abstimmung per email organisieren. Teilnehmen kann jedes Mitglied unter der letzten beim Verein registrierten email Adresse innerhalb der vom Vorstand genannten Frist. Die Vorsitzende protokolliert das Abstimmungsergebnis und gibt es ebenfalls per email bekannt.