Letzte Änderung 06.09.2010
Belgien: Die Spender bleiben anonym. Eine gesetzliche Regelung gibt es bisher nicht, aber die Anonymität wird durch die Geheimhaltungspflicht des Arztes garantiert. Im Moment wird ein Gesetz beraten (Drucks. Senat 2005-06-Nr. 3 - 1440/10 Art. 70), welches die Anonymität der Spender garantiert.
Dänemark: Dänemark garantiert die Anonymität der Spender gesetzlich und ist damit das Eldorado für Eltern, welche das Recht ihrer Kinder vorsätzlich missachten. Dänische Männer sind besonders spendefreudig, und die weltgrößte Samenbank Cryos International hat dort ihren Firmensitz.
Frankreich: Die französischen Gesetze erlauben den Kindern aus einer Samenspende keine Informationen über ihre Entstehungsweise oder den Spender. Dies passt zur französischen Konstruktion der "Geburt unter X", bei der Mütter ihre Kinder unter völliger Anonymität zur Welt bringen und zur Adoption freigeben können.
Griechenland: Die Identität des Spenders wird nicht genannt, aber anonymisierte medizinische Daten werden in einem nationalen Register gespeichert und dem Kind bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe zugänglich gemacht.
Großbritannien: Seit April 2005 sieht das Gesetz vor, dass Kinder, die aus einer Samen- oder Eizellenspende entstanden sind, die Identität ihres Spenders bei Erreichen des 18. Lebensjahres erfahren können. Spender aus den vorherigen Jahren sind von der Änderung nicht betroffen, können aber freiwillig ihre Anonymität aufgeben. Das Kind hat keine Ansprüche gegen den Spender, und der Spender hat von sich aus kein Recht, die Identität des Kindes zu erfahren. Bereits seit 1990 gab es ein zentral geführtes Register bei der "Human Fertilisation and Embryology Authority", in dem die Daten über alle durchgeführten Inseminationen 50 Jahre lang aufbewahrt werden und an das jedes Kind ab 18 eine Anfrage stellen konnte, ob es mit Hilfe von donogener Insemination gezeugt wurde. Erhätlich waren jedoch nur nicht-identifizierende Informationen über den Spender.
Italien: Donogene Insemination ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 40 aus dem Jahr 2004 verboten.
Niederlande: Seit 2004 ist das Krankenhaus, in dem die künstiche Befruchtung stattgefunden hat, verpflichtet, neben anderen Daten die zur Identifizierung des Spenders führenden Daten an eine eigens dafür gegründete Stiftung weiterzugeben. Diese Daten können dem Kind im Alter von 16 Jahren auf Antrag gegeben werden, nachdem der Spender zugestimmt hat. Verweigert der Spender die Zustimmung, findet eine Interessenabwägung statt, bei der die Interessen des Kindes grundsätzlich ausschlaggebend sind.
Norwegen: DI-Kinder erhalten keine Informationen über ihre Herkunft.
Österreich: Erlaubt Spenderkindern seit 1992, identifizierende Informationen über den Spender zu erhalten. Der behandelnde Arzt ist nach § 18 FortpflanzungsMedG verpflichtet, die Spenderdaten 30 Jahre lang aufzubewahren, danach werden sie von einer zuständigen Stelle dauerhaft verwahrt. Nach § 20 FortpflanzungsMedG kann ein Spenderkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Unterlagen des Krankenhauses nehmen, welche die persönlichen Daten des Spenders enthalten, und Auskunft darüber verlangen. Der Samenspender kann nicht als Vater des Spenderkindes festgestellt werden.
Schweden: Schweden war das erste Land, das Kindern aus einer Samenspende das gesetzliche Recht verlieh, mit achtzehn ihren biologischen Vater identifizieren zu können.
Schweiz: In der Schweiz hat das Recht eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und und auf identifizierende Informationen über den Spender seit 1992 Verfassungsrang (Art. 24).
Slowenien: Die Spender von Geschlechtszellen sind anonym. Informationen über die Identität können aus gesundheitlichen Gründen und unter Verschwiegenheitspflicht nur der Arzt des Kindes, Verwaltungsbehörden oder ein Gericht erhalten, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht unumgänglich ist (OBMPO Art. 18 Abs. 3 und 4). Ab dem Alter von 16 Jahren kann ein Spenderkind gesundheitlich relevante Daten über den Spender erhalten.
Spanien: In Spanien floriert das Gschäft auf dem Gebiet der assistierten Fortpflanzung. Da die anonyme Geburt grundsätzlich verboten ist, gibt es grundsätzlich ein Recht auf Kenntnis der Abstammung. Trotzdem werden Samen, Eizellen und Embryonen nach Art. 5.5 Abs. 1 LTRHA ausnahmslos anonym gespendet. Kind und Mutter haben lediglich das Recht auf allgemeine Informationen über den Spender, die aber nicht dessen Identität umfassen.
USA: In den USA gibt es keine gesetzlichen Regelungen zur donogenen Insemination. Rechtlich nicht bindende Standesrichtlinien empfehlen die Anonymität der Spender. Da die Eltern jedoch oft die Möglichkeit besitzen, die Spender nach Aussehen und Hobbies auszusuchen, können die Kinder häufig nicht-identifizierende Informationen über den Spender erhalten. Es gibt auch mehrere Samenbanken, die sogenannte "Open identity donors" haben, die mit einer Identitätsenthüllung einverstanden sind, wenn das Kind 18 Jahre alt geworden ist.